Datum des Eingangs: 15.07.2016 / Ausgegeben: 20.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4659 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1852 der Abgeordneten Iris Schülzke BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4419 Nebentätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Infrastrukturministeriums Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In den vergangenen Wochen informierte die Presse über verschiedene Nebentätigkeiten öffentlich Bediensteter unter dem Titel: „Staatsdiener und Industrieberster“. Frage 1: Gibt es genehmigte Nebentätigkeiten bei den Beamten oder den Angestellten im Bereich des Infrastrukturministeriums oder in den dazugehörigen Geschäftsbereichen , wie z.B. dem Landesamt für Bauen und Verkehr(LBV), dem Landesbetrieb für Straßenwesen (LS) oder der Gemeinsamen Landesplanung (GL)? zu Frage 1: Nebentätigkeiten bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind nach der aktuellen Rechtlage im Beamtenrecht grundsätzlich anzeigepflichtig (§ 40 Beamtenstatusgesetz ). Nach dem Tarifrecht besteht die Anzeigepflicht bei entgeltlichen Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Frage 2: Wie viele Beschäftigte, Beamte oder Angestellte üben eine genehmigte Nebentätigkeit aus und wie viele Personen davon sind in Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst? zu Frage 2: Keine. Angezeigte Nebentätigkeiten üben im Ministerium vier Beschäftigte , davon zwei in Vollzeit, sowie vier Beamte, davon drei in Vollzeit, aus. Im Landesbetrieb Straßenwesen üben 16 Beschäftigte, davon 13 in Vollzeit, und im Landesamt für Bauen und Verkehr sechs Beamte, alle sechs in Vollzeit, angezeigte Nebentätigkeiten aus. Frage 3: Wer ist in diesen Fällen für die Überwachung von Interessenkonflikten, z.B. bei der Vorbereitung von Ausschreibungen oder Auftragsvergaben zuständig, wenn persönliche Befangenheiten auftreten? zu Frage 3: Bei der Anzeige einer Nebentätigkeit wird durch die jeweilige Dienststelle geprüft, ob die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 86 Abs. 1 LBG) bzw. arbeitsvertragliche Pflichten der Beschäftigten oder berech- tigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L). Bei Um- oder Versetzung in einen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Nebentätigkeit gemäß der Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg erneut zu prüfen. Danach obliegt die Prüfung im Rahmen der Aufsicht jedem/jeder Vorgesetzten. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften zur Besorgnis der Befangenheit . Frage 4: Wurden in den letzten 3 Jahren Interessenkonflikte festgestellt und wie viele ? zu Frage 4: Keine. Frage 5: Welche Disziplinarverfahren wurden in diesen Fällen eingeleitet und mit welcher Konsequenz? zu Frage 5: Keine. Frage 6: In der Kommunalverfassung ist geregelt, dass persönliche Befangenheiten von Abgeordneten zu Themen, Beschlüssen usw. vor der weiteren Beratung und Beschlussfassung dem Sitzungsleiter anzuzeigen sind und der Abgeordnete an der weiteren Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen wird. Wie erfolgt diese Regelung im Bereich des Ministeriums und den zugehörigen Geschäftsbereichen? (Bitte konkret darstellen!) zu Frage 6: Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind an Gesetz und Recht gebunden . Befangenheiten sind gemäß § 21 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz mitzuteilen . Frage 7: Kommunen haben oft bemängelt, dass Schulungen zu Normänderungen im Baurecht sehr kostenintensiv sind, diese Schulungen oft von Ministerialbediensteten durchgeführt wurden, so die hohen Kosten unerklärlich waren. Gibt oder gab es in den letzten 3 Jahren in dem Bereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und in den zugehörigen Geschäftsbereichen, Nebentätigkeiten als Lehr- oder Schulungskräfte durch Fachpersonal, das im Ministerium speziell mit den Normänderungen befasst ist oder war, wofür Kommunen (z.B. über Bildungseinrichtungen ) Lehrgangsgeld zu Gesetzesänderungen oder -neuerungen zum Beispiel in der Heimvolkshochschule oder anderen öffentlich geförderten Einrichtungen zahlen mussten oder zahlen müssen? Frage 8: Wenn ja, in welchen Bereichen, zu welche Themen und wie viele? (Bitte auflisten!) zu Fragen 7 und 8: Schulungen zu Normänderungen im Baurecht werden für die Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg im Rahmen der kontinuierlich stattfindenden Amtsleitertagungen erläutert und besprochen. Soweit erforderlich werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde Vollzugshinweise gegeben, die einen rechtssicheren und einheitlichen Vollzug der Rechtsvorschriften ermöglichen. Zur Umsetzung der neuen Brandenburgischen Bauordnung finden zusätzliche Schulungen und Dienstbesprechungen der obersten Bauaufsichtsbehörde mit den unteren Bauaufsichtsbehörden statt. Die Bauaufsichtsbehörden und ihre Bediensteten sind deshalb nicht darauf angewiesen, für die Umsetzung der neuen Brandenburgischen Bauordnung Seminare zu besuchen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde nimmt ferner auf Einladung der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der Vereinigung der Prüfingenieure an deren Veranstaltungen teil, um die Mitglieder (bauvorlageberechtigte Ingenieure , Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz) über Rechtsänderungen „kostenlos“ zu unterrichten. Das Angebot von Fachseminaren zum öffentlichen Baurecht außerhalb der dienstlichen Veranstaltungen dient dazu, die am Bau Beteiligten (z. B. Planer, Bauleiter, Prüfberechtigte) zu erreichen, da diese wichtige gesetzliche Aufgaben und Pflichten haben. Aufgrund der hohen Spezialisierung in diesem Rechtsbereich finden die Veranstalter/Anbieter dieser Fachseminare außerhalb der Ministerialverwaltung häufig kaum Dozenten, die in der Lage oder bereit sind, diese Aufgabe zu übernehmen. In den letzten 3 Jahren wurde nach Kenntnis des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung lediglich die folgende Lehr- und Schulungsveranstaltung von Fachpersonal aus dem MIL durchgeführt: 2015: Seminar „Unterbringung von Flüchtlingen im Land Brandenburg - Neue städtebauliche Regelungen und wichtige bauordnungsrechtliche Anforderungen“ an der Privatakademie für Verwaltungsfortbildung GmbH & Co. KG.