Datum des Eingangs: 20.07.2016 / Ausgegeben: 25.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4684 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1884 der Abgeordneten Christina Schade und Thomas Jung Fraktion der AfD Drucksache 6/4485 Situation in der Sicherheitsbranche Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Einem Artikel in der Potsdamer Märkischen Allgemeinen vom 20.06.2016 war zu entnehmen, dass aufgrund der Migrantenkrise in der Sicherheitsbranche eine hohe Nachfrage nach Personal besteht. Die Qualifikation sei nicht immer ausreichend und bei gemeinsamer Auftragsvergabe von Betrieb und Schutz von Übergangswohnheimen durch öffentliche Auftraggeber nicht notwendig nachzuweisen. Darüber hinaus soll die tarifliche Lohnzahlung nicht immer gewährleistet sein. Der Vorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Sicherheitswirte in Brandenburg, Matthias Schulze, warnt vor zu gering qualifizierten Mitarbeitern in der Sicherheitsbranche sowie vor der Nichteinhaltung des tariflich vereinbarten Stundenlohnes . Frage 1: Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, um die Durchsetzung des tariflich garantierten Stundenlohns zu gewährleisten? zu Frage 1: Die Durchsetzung von Löhnen obliegt nach dem deutschen Arbeitsrecht vom Grundsatz her den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kommen staatliche Kontrollfunktionen zum Tragen, die allerdings die individualrechtliche Durchsetzung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nötigenfalls von diesen vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen ist, nicht ersetzen . Bei der öffentlichen Auftragsvergabe nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) ist der vergabespezifische Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro bzw. nach dem Mindestlohngesetz der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro einzuhalten . Die Kontrolle obliegt nach dem BbgVergG den jeweiligen Vergabestellen – hier den Landkreisen und kreisfreien Städten – bzw. beim gesetzlichen Mindestlohn der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. In Brandenburg gilt zudem der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10.03.2014, der seit dem 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag seit diesem Zeitpunkt für alle Arbeitgeber in den Ländern Berlin und Brandenburg im Bereich Sicherheitsdienstleistungen gilt, auch wenn diese nicht tarifgebunden waren. Seit dem 1. Januar 2016 liegt nach diesem Tarifvertrag die unterste Lohngruppe bei 9,00 Euro, die höchste Lohngruppe bei 14,30 Euro. Sollte dem öffentlichen Auftraggeber bekannt werden oder er im Rahmen seiner Kontrollen feststellen , dass Wachschutzunternehmen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags ihren Beschäftigten den vergabespezifischen Mindestlohn bzw. die Löhne nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen nicht zahlen , kann dies nach Maßgabe des BbgVergG bzw. allgemeinen Grund-sätzen des Vergaberechts sanktioniert werden. Weitergehenden Handlungsbedarf sieht die Landesregierung hier nicht. Frage 2: Wie oft wurde von öffentlichen Auftraggebern der Betrieb inklusive der Bewachung von Übergangs-wohnheimen gemeinsam vergeben? zu Frage 2: Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen ist den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Bran-denburg als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) übertragen worden. Die kommunalen Aufgabenträger sind danach gemäß § 10 Absatz 1 LAufnG verpflichtet, Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Die Landkreise und kreisfreien Städte können geeignete Dritte beauftragen , Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreiben. Sofern Sicherheitsmaßnahmen für eine als Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnverbund genutzte Liegenschaft erforderlich sind, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte vom Land auf Antrag eine sogenannte Sicherheitspauschale. Bei einer Übertragung der Betreibung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung sowie einer Auftragsvergabe der Bewachung des genutzten Objektes an ein Sicherheitsunternehmen obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftraggeber, die Qualitätskontrolle sicherzustellen . Der Landesregierung liegen keine von den Landkreisen und kreisfreien Städten geschlossenen Betreiberverträge oder Verträge mit Sicherheitsunternehmen vor. Frage 3: Wer bietet Kurse für die Qualifizierung von Wachschützern an und wie ist die Qualitätskontrolle sichergestellt? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine Informationen über die Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich des Wachschutzes vor. Im Bewachungsgewerbe gibt es verschiedene Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten. Dazu zählen u.a. das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe, die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, die geprüfte Schutz- und Sicherheitsfachkraft, die Ausbildung zur Fach- / Servicekraft für Schutz und Sicherheit sowie der Meister für Schutz und Sicherheit. Für die Zulassung der Qualifizierungskurse sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Wer gewerbsmäßig und im Angestelltenverhältnis Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für alle Bereiche, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit (siehe Verordnung über das Bewachungsgewerbe – BewachV). Zuständig für die Unterrichtungsverfahren (für Bewachungsunternehmen und für Bewachungspersonal), die Abnahme der Sachkundeprüfungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrieund Handelskammern im Land Brandenburg. Frage 4: Wie viele Kurse gibt es derzeit in Brandenburg? zu Frage 4: Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. In der Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit sind aktuell 60 Angebote unter dem Suchwort „ § 34 a GewO“ im Land Brandenburg von verschiedenen Bildungsträgern gelistet. Dazu zählen Angebote wie Unter-richtungsnachweise, Weiterbildungskurse sowie Aus-und Umschulungsangebote, z.B. als Fachkraft Bewachungsgewerbe , Servicekraft für Sicherheit, Sachkundenachweis nach § 34 a GewO, Unterrichtungsverfahren, Wach- und Sicherheitsfachkraft u.v.a.m. Frage 5: Wie viele offene Stellen gibt es in der Sicherheitsbranche in Brandenburg? zu Frage 5: In der Sicherheitsbranche im Land Brandenburg gab es ausweislich der Statistik der Bundesagentur für Arbeit mit Stand Juni 2016 426 offene Stellen, davon 385 bei privaten Wach- und Sicherheitsdiensten, 6 bei Sicherheitsdiensten mithilfe von Überwachungs - und Alarmsystemen sowie 35 bei Detekteien.