Datum des Eingangs
:
21.01
.
201
5
/ Ausgegeben
:
26.01
.
201
5
Landtag Brandenburg
6
. Wahlperiode
Drucksache 6/
471
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 131
des Abgeordneten Christoph Schulze
fraktionslos
D
rucksache 6/308
Wortlaut
der Kleinen Anfrage 131 vom 16.12.2014:
Legaldefinition von „Wohnraum“
Da nahezu alle Menschen im Land Brandenburg ein Dach über dem Kopf haben und in Wohnungen
wohnen, ganz gleich, ob in Miet
-
oder Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern, soll man d
avon
ausgehen, dass die Definition des Begriffs „Wohnraum“ eindeutig geregelt ist und klar ist, was Woh
n-
raum ist und was nicht Wohnraum ist.
Unabhängig davon gibt es immer wieder Streit darüber, und zwar zwischen Mietern und Vermietern,
Behörden, Institu
tionen und Bürgern, was nun Wohnraum ist und was nicht Wohnraum ist, insbesond
e-
re im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen, Mietrecht, Wohnrecht, Aufenthaltsrecht und die Ei
n-
haltung anderer gesetzlicher Vorschriften.
Eigentlich sollte man annehmen, dass
Wohnraum definiert ist als Raum, „in dem Menschen wohnen“,
und dass dies in der Brandenburger Bauordnung eindeutig geregelt wäre. Andererseits gibt es natürlich
auch viele „Wohnräume“, die weit vor dem Inkrafttreten der Brandenburger Bauordnung im Jahre 19
91
bzw. nach alten Regelungen des Baurechts aus den Zeiten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bzw.
zu DDR
-
Zeiten oder auch zu Zeiten der Vorläufer der Bauordnung in der jetzt geltenden Fassung erric
h-
tet und genutzt worden sind. Deshalb stellt sich scho
n jetzt die Frage, was ist Wohnraum, bzw. wer legt
im Streitfall fest, was Wohnraum ist und was nicht?
Ich frage die Landesregierung:
1.
Wo ist der Begriff „Wohnraum“ legal definiert? Was bedeutet der Begriff Wohnraum, was u
m-
fasst er, was beinhaltet er?
2.
Ist „Wohnraum“ grundsätzlich der Raum, in dem Menschen behördlich akzeptiert wohnen?
3.
Wer trifft im Zweifelsfall die Entscheidung darüber im Streitfall (außerhalb eines Gerichtsverfa
h-
rens), was „Wohnraum“ ist und was nicht Wohnraum ist?
4.
Wie kann der
Bürger zu einem behördlichen Zeugnis kommen, das den von ihm bewohnten
Raum als „Wohnraum“ definiert?
5.
Zählen Küchen, Bäder und Flure im Rahmen einer Wohnung auch als „Wohnraum“?
6.
Welche rechtliche Bedeutung haben Balkone im Hinblick auf „Wohnraum“?
7.
Welche rechtliche Bedeutung haben sogenannte Wintergärten (d. h. verglaster Wohnraum, mit
Heizung und behördlich als Wohnraum i. R. von Bauantrag und Baugenehmigung erlaubt) als
behördlich genehmigte Teile von Wohnraum im Rahmen der Brandenburger Bauordnun
g?
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine
Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wo ist der Begriff „Wohnraum“ legal definiert? Was bedeutet der Begriff Wohnraum, was umfasst er,
was beinhaltet er?
F
rage 2:
Ist „Wohnraum“ grundsätzlich der Raum, in dem Menschen behördlich akzeptiert wohnen?
Zu Frage 1 und 2:
Es gibt im deutschen Recht keine einheitliche Definition des Begriffes Wohnraum. Jede rechtliche R
e-
g
e
lung braucht ihre eigene Definition von Wo
hnung und Wohnen. Das verbietet eine allgemeingültige
gesetzliche Legaldefinition. Man überlässt es der Praxis der Rechtsanwendung und der Rechtspr
e-
chung, den Begriff Wohnraum in ihrem jeweiligen Kontext richtig zu definieren.
Frage 3:
Wer trifft im
Zweifelsfall die Entscheidung darüber im Streitfall (außerhalb eines Gerichtsverfahrens),
was „Wohnraum“ ist und was nicht Wohnraum ist?
Zu Frage 3:
Soweit es um die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung geht, en
t-
scheidet die unte
re Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob es sich bei einer baulichen Anlage um eine
Wohnung handelt, bzw. ob eine dauerhafte Wohnnutzung stattfindet.
Frage 4:
Wie kann der Bürger zu einem behördlichen Zeugnis kommen, das den von ihm bewohnten Raum als
„
Wohnraum“ definiert?
Zu Frage 4:
Es gibt kein behördliches Zeugnis dieses Inhalts.
Frage 5:
Zählen Küchen, Bäder und Flure im Rahmen einer Wohnung auch als „Wohnraum“?
Frage 6:
Welche rechtliche Bedeutung haben Balkone im Hinblick auf „Wohnraum“?
Zu Frage 5 und 6:
siehe Antwort zu Frage 1 und 2
Frage 7:
Welche rechtliche Bedeutung haben sogenannte Wintergärten (d. h. verglaster Wohnraum, mit Heizung
und behördlich als Wohnraum i. R. von Bauantrag und Baugenehmigung erlaubt) als behördlich g
e-
nehmigte Teile von Wohnraum im Rahmen der Brandenburger Bauordnung?
Zu 7:
Werden Wintergärten als Wohnraumerweiterungen bauaufsichtlich genehmigt, gelten sie als Aufen
t-
haltsraum und Teil der Wohnung im Sinne der Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung.