Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4713 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 13 der CDU-Fraktion Drucksache 6/3099 Die Situation des Justizvollzugs, des Jugendarrests und der Sicherungsverwahrung in Brandenburg Wortlaut der Großen Anfrage Nr. 13 vom 1. Dezember 2015: Neben spezial- und generalpräventiven Zwecken dient der Strafvollzug insbesondere dadurch der Sicherheit der Bevölkerung, dass er die Resozialisierung und Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zur Aufgabe hat. Der Jugendarrest ist ein im Jugendstrafrecht vorgesehenes Vollzugsmittel . In Folge einer Straftat soll dem jugendlichen Straftäter mit dessen Anordnung und Vollzug bewusst werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Das neue Justizvollzugsgesetz des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2013 und das Jugendarrestvollzugsgesetz aus dem Jahr 2014 stellen die Resozialisierung noch stärker in den Mittelpunkt, so dass der Justizvollzug des Landes Brandenburg vor neuen Aufgaben und zusätzlichen Herausforderungen steht. Die Personaleinsparvorgaben der Landesregierung im Justizvollzug stehen hierzu im Widerspruch und lassen Anspruch und Wirklichkeit im Justizvollzug Brandenburg erheblich auseinanderfallen. Bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, die ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Taten eines gefährlichen Täters dient. Das Abstandsgebot verlangt einen deutlichen Unterschied zwischen der Ausgestaltung des Freiheitsentzugs im Rahmen der Sicherungsverwahrung im Gegensatz zum Freiheitsentzug im Rahmen des Straf-vollzuges. Der Landesgesetzgeber hat das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz des Landes Brandenburg im Jahr 2013 an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Der Justizvollzug in Brandenburg übernimmt einen anspruchsvollen Dienst für den Rechtsstaat und das Gemeinwesen. Für die Bediensteten ergeben sich besondere Anforderungen aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften und der angespannten Personalsituation. Außerdem stellt die Gesellschaft berechtigte Erwartungen an einen modernen Justizvollzug, der die Allgemeinheit sowohl durch eine sichere Unterbringung der Inhaftierten und Sicherungsverwahrten als auch durch die Vorbereitung auf ein straffreies Leben schützen soll. Die vorliegende Anfrage soll zu einer Bestandsaufnahme der Situation im Justizvollzug des Landes Brandenburg führen und Entwicklungen aufzeigen, die sich insbesondere aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben ergeben. Datum des Eingangs: 21.07.2016 / Ausgegeben: 21.07.2016 Daher fragen wir die Landesregierung: I. Belegung, baulicher Zustand und Wirtschaftsführung der Justizvollzugsanstalten 1. Wie viele Brandenburger Haftplätze haben in Brandenburg und in anderen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 2. Wie viele Brandenburger Gefangene haben sich in Brandenburg und in anderen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt, in der Belegungsspritze und durchschnittlich in Haft befunden, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) nach geschlossenem und offenem Vollzug, f) nach Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 3. Wie haben sich die Belegungsfähigkeit und die tatsächliche Belegung in Bezug aufeinander jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 4. Wie viele einzelne Hafträume, unterteilt nach Einzel-, Doppel- und Gemeinschaftshafträumen für drei und mehr Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden und wie ist jeweils deren tatsächliche Belegung gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 5. Welchen Bedarf an Haftplatzkapazitäten erwartet die Landesregierung für die nächsten drei Jahre und welche Maßnahmen sind zur Deckung des Bedarfs geplant, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 6. Wie wird die erforderliche Trennung von Gefangenen in der Strafhaft und der Untersuchungshaft gewährleistet? 7. In welchen Vollzugseinrichtungen gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 wie viele Fälle, in denen die Trennung nicht gewährleistet wurde? Was waren die Gründe dafür? 8. Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die gesamten Kosten für alle Brandenburger Haftplätze und die durchschnittlichen Kosten für einen Haftplatz, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen in Brandenburg und Brandenburger Haftplätzen in Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer? 9. Wie steht Brandenburg hinsichtlich der Kosten in Ziffer 8 im Bundesvergleich dar? 10. Inwieweit waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Haftplätze in den vom Land Brandenburg kraft Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung genutzten Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer jeweils ausgelastet? 11. Wie viele finanzielle Mittel hat die Landesregierung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in welchen Vollzugseinrichtungen für welche baulichen Maßnahmen aufgewendet? 12. Wie viele finanzielle Mittel hat die Landesregierung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in welchen Vollzugseinrichtungen für welche Unterhaltungsmaßnahmen aufgewendet? 13. Gibt es Planungen zu strukturellen Veränderungen bzw. Umgestaltungsbedarf im Justizvollzug des Landes Brandenburg? Wenn ja, welche(n) und in welchen Vollzugseinrichtungen? 14. Wie beurteilt die Landesregierung den gegenwärtigen baulichen Zustand der einzelnen Vollzugseinrichtungen ? 15. Welche Renovierungsrückstände gibt es in den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 16. Wie viele finanzielle Mittel plant die Landesregierung jeweils in den nächsten drei Jahren in welchen Vollzugseinrichtungen für welche baulichen Maßnahmen aufzuwenden? 17. Wie viele finanzielle Mittel plant die Landesregierung jeweils in den nächsten drei Jahren in welchen Vollzugseinrichtungen für welche Unterhaltungsmaßnahmen aufzuwenden? 18. In welchen Vollzugseinrichtungen stehen welche Investitionen in den Arbeitsbetrieben an und wann werden sie voraussichtlich umgesetzt (bitte aufschlüsseln nach einzelnen Vollzugseinrichtungen und den dazugehörigen Betrieben)? 19. In welchen Vollzugseinrichtungen stehen welche Investitionen in die Sicherungseinrichtungen an und wann werden sie voraussichtlich umgesetzt? 20. Hat sich die Finanzplanung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 mit dem tatsächlichen Finanzbedarf für bauliche Maßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen gedeckt (bitte die konkreten Zahlen im Vergleich gegenüberstellen)? Wenn nein, warum nicht? 21. In welchem Umfang sind bauliche Maßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 von Kürzungen im Landeshaushalt betroffen gewesen? 22. Ist bereits eine Kosten-Leistungs-Rechnung in der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung im Justizvollzug des Landes Brandenburg eingeführt worden? Wenn nein, warum nicht und wann soll diese eingeführt werden? Wenn ja, im gesamten Justizvollzug oder in welchen Vollzugseinrichtungen ? Wie sind die Erfahrungen damit? II. Situation der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg 23. Wie viele Justizvollzugsbedienstete waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt, in der Spitze und im Durchschnitt im Justizvollzug des Landes Brandenburg beschäftigt, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 24. Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Zahl der Planstellen im Justizvollzug des Landes Brandenburg entwickelt, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 25. Wie soll sich die Zahl der tatsächlich beschäftigten Justizvollzugsbedien-steten und der Planstellen jeweils in den nächsten drei Jahren entwickeln, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 26. Wie ist der Personalschlüssel und Stellenkegel im Justizvollzug des Landes Brandenburg jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 27. Welche Bedeutung räumt die Landesregierung dem Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsdienst ein? 28. Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Belegungsspitze und im Durchschnitt auf einen Justizvollzugsbediensteten gekommen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Tagdienst und Nachtdienst c) Untersuchungshaft, d) Strafhaft, e) Abschiebehaft, f) Jugendhaft, g) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 29. Wie ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Belegungsspitze und im Durchschnitt das zahlenmäßige Verhältnis der Gefangenen im Vergleich zu den für diese jeweils tatsächlich sowie nach der Personalbedarfsplanung zuständigen Justizvollzugsbediensteten gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Tagdienst und Nachtdienst, c) Untersuchungshaft, d) Strafhaft, e) Abschiebehaft, f) Jugendhaft, g) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 30. Wie ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Spitze und im Durchschnitt das zahlenmäßige Verhältnis von Haftplätzen im Vergleich zu den für diese jeweils tatsächlich sowie nach der Personalbedarfsplanung zuständigen Justizvollzugsbediensteten gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Tagdienst und Nachtdienst, c) Untersuchungshaft, d) Strafhaft, e) Abschiebehaft, f) Jugendhaft, g) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 31. Wie steht Brandenburg hinsichtlich der Ziffern 28 bis 30 im Bundesvergleich dar? 32. Welche Begründung oder Erklärung gibt es für den unterschiedlichen Personalschlüssel der verschiedenen Vollzugseinrichtungen des Landes sowohl im Landesvergleich als auch im Bundesvergleich ? 33. Hat der unterschiedliche Personalschlüssel Auswirkungen auf die Belastungen der Vollzugsmitarbeiter ? 34. Wie hoch ist nach Einschätzung der Landesregierung aktuell und zukünftig der Personalbedarf an Fach-, Verwaltungs- und Vollzugsbediensteten in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen insbesondere vor dem Hintergrund der stärkeren Ausrichtung des Justizvollzugs auf Resozialisierungsmaßnahmen ? 35. Wie und in welchem Zeitraum beabsichtigt die Landesregierung diesen personellen Bedarf in den Vollzugseinrichtungen zu decken? 36. Durch welche Vollzugseinrichtungen werden welche Resozialisierungsdienstleistungen wie z. B. Sportangebote, Freizeitangebote, Trainingskurse, therapeutische Maßnahmen und weitere Leistungen von welchen externen Dienstleistern zu welchen Kosten eingekauft? 37. Ist es kostengünstiger, externe Dienstleistungen einzukaufen, als zusätzliches Personal einzustellen ? 38. Sind die externen Dienstleister dazu qualifiziert, ihre Dienstleistungen im Justizvollzug des Landes Brandenburg zu erbringen? Welche konkreten Qualifikationen weisen die jeweiligen externen Dienstleister auf? 39. Welche Priorität wird dem Personalbedarf im Justizvollzug im Vergleich zu dem Personalbedarf anderer Teile der Landesverwaltung durch die Landesregierung eingeräumt? 40. Inwieweit ist die Personalplanung des Justizvollzugs von Kürzungen im Justizhaushalt betroffen ? 41. Wie viele Personalstellen im Justizvollzug wurden bzw. werden jeweils in den Jahren 2009 bis 2019 abgebaut, nicht wiederbesetzt bzw. künftig wegfallen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Untersuchungshaft, f) Strafhaft, g) Abschiebehaft, h) Jugendhaft, i) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 42. Hält die Landesregierung den in den nächsten Jahren geplanten weiteren Stellenabbau im Justizvollzugswesen für notwendig? Wenn ja, warum und wie soll dieser realisiert werden? 43. Wie viele Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes sind aus welchen Gründen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 nicht innerhalb des allgemeinen Vollzugsdienstes, also in artfremder Verwendung eingesetzt worden, z. B. als Vollzugsabteilungsleiter, Systembetreuer etc. (bitte auch aufschlüsseln nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 44. Wie viele Justizvollzugsbedienstete haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 45. Um welche Arten von Teilzeitbeschäftigung hat es sich jeweils gehandelt? 46. Wie ist jeweils das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern in der Teilzeitbeschäftigung ? 47. Plant die Landesregierung, das Angebot von Teilzeitbeschäftigung im Justizvollzug auszuweiten und gegebenenfalls zu fördern? Wenn ja, in welchen Bereichen und mit welcher Intensität? 48. Welche Auswirkungen hat das Besucheraufkommen in den Vollzugsanstalten auf die Personalsituation ? Sind aufgrund eines intensiveren Besucheraufkommens zusätzliche Vollzugsbedienstete erforderlich? 49. Wie viele Überstunden sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Summe bei den Justizvollzugsbediensteten angefallen und wie hoch liegt der durchschnittliche Überstundenanfall pro Bediensteten (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 50. Wie viele Justizvollzugsbedienstete haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 regelmäßig Überstunden und Mehrarbeit geleistet (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 51. Wie hoch war die Zahl der Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015, die monatlich durch Freizeitausgleich und/oder finanziell vergütet wurden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 52. Wie viele Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 nicht vergütet und wie hoch wären die Kosten, falls diese Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden finanziell vergütet würden (bitte auch aufschlüsseln nach Jahren, nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 53. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, damit diese Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden abgebaut bzw. finanziell abgegolten werden können? 54. Haben die Justizvollzugsbediensteten einen Anspruch auf die Abgeltung dieser Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden? 55. Wie viel Resturlaub ist von den Bediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 nicht in Anspruch genommen worden und wie viel Resturlaubwurde übertragen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 56. Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Krankenstand der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg hinsichtlich der durchschnittlichen Anzahl der Krankheitstage im Jahr pro Bediensteten entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 57. Wie viele der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg fehlen aufgrund von Krankheit oder sonstiger Umstände durchschnittlich im täglichen Dienst (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 58. Wie viele der Bediensteten sind aktuell länger als 6 Monate erkrankt und wie hat sich deren Zahl jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 59. Wie viele Bedienstete sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt und durchschnittlich dauerhaft in ihrer Verwendung eingeschränkt (z. B. vom Nachtdienst befreit) oder dienstunfähig gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 60. Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die durchschnittliche Fehlzeitenquote (in absoluten Zahlen und prozentual) im Justizvollzug gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 61. Nach welchen Modellen wird im Justizvollzug zurzeit gearbeitet (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 62. Ist dort, wo im Schichtdienst gearbeitet wird, der Krankenstand jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 höher gewesen (bitte auch im Vergleich der Vollzugseinrichtungen aufführen)? 63. Wie hoch ist das Durchschnittsalter der Justizvollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 64. Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Durchschnittsalter und dem Krankenstand? Ist der Krankenstand dort höher, wo das Durchschnittsalter höher ist? 65. Wie viele Justizvollzugsbedienstete befinden sich in der Altersgruppe 20 bis 29 Jahre, 30 bis 39 Jahre, 40 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre und über 60 Jahre (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 66. Wie viele Justizvollzugsbedienstete sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 a) freiwillig aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ausgeschieden, b) krankheitsbedingt oder wegen Todes aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ausgeschieden , c) aufgrund mangelnder dienstlicher Leistungen ausgeschieden, d) aufgrund disziplinarischer bzw. strafrechtlicher Maßnahmen entlassen worden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 67. Wie lange dauert es im Durchschnitt diese Dienststellen wiederzubesetzen? 68. Welche dieser Dienststellen wurden nicht wiederbesetzt? 69. Wie wurde in den dadurch gegebenenfalls entstehenden „Übergangszeiten“ bis zur Neubesetzung der Stelle die Personallücke geschlossen? 70. Welche Schutzvorschriften gelten für schwangere Bedienstete? 71. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf den Schichtdienst bei Teilzeitbeschäftigten, um flexible Arbeitszeiten familiengerecht auszubauen? 72. Wie viele der Justizvollzugsbediensteten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus dem Dienst altersbedingt und aus sonstigen Gründen ausgeschieden und werden voraussichtlich jeweils in den Jahren 2015 bis 2050 ausscheiden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 73. Wie viele der ausgeschiedenen Bediensteten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 mit dem Erreichen der regulären Pensionsgrenze und wie viele sind auf eigenen Antrag oder aus gesundheitlichen Gründen von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 74. Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 das Verhältnis der Ausgeschiedenen zu den Neueinstellungen entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 75. Wie viele Neueinstellungen müssten jeweils in den Jahren 2015 bis 2050 erfolgen, damit die Abgänge der jeweiligen Jahre ersetzt werden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 76. Was würde dies die Landesregierung in den jeweiligen Jahren kosten? 77. Wie müsste die Ausbildungsplanung für die jeweiligen Jahre aussehen, um dieses Ziel zu erreichen ? 78. Welche EDV-Ausstattung für den Justizvollzug will die Landesregierung in den nächsten Jahren neu anschaffen oder verbessern? 79. In welchen Vollzugseinrichtungen soll diese eingeführt oder verbessert werden? Bis wann soll dies umgesetzt werden? 80. Welche Kosten sind zu erwarten? Welche Vorteile verspricht sich die Landesregierung davon? 81. Plant die Landesregierung bei der Einführung der elektronischen Straf-akte auch die integrierte Einführung einer elektronischen Justizvollzugsakte? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wie soll die elektronischen Justizvollzugsakte aussehen? 82. Wie viele und welche interne sowie externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im EDV-Bereich sind den Justizvollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 angeboten worden und in welchem Umfang wurden diese wahrgenommen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienstund Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? Welche davon waren verpflichtend? Wurde dieses Angebot dem tatsächlichen Bedarf gerecht? 83. Wie viele und welche interne sowie externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind den Justizvollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 angeboten worden und in welchem Umfang wurden diese wahrgenommen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 84. Welche der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen im neuen Justizvollzugsgesetz des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2013 und im Jugendarrestvollzugsgesetz aus dem Jahr 2014 eingeführt worden? 85. Welche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind verpflichtend? 86. Wird das Angebot der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dem tatsächlichen Bedarf gerecht? 87. Welche weiteren internen sowie externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollen zukünftig für die Justizvollzugsbediensteten angeboten werden und welche davon werden verpflichtend sein (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungsund allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 88. Welche der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wurden im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen im neuen Justizvollzugsgesetz des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2013 eingeführt ? 89. In welchen Zeitabständen müssen verpflichtende Aus- und Fortbildungen durch die Justizvollzugsbediensteten jeweils nachgewiesen werden? 90. Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) stellt das Justizministerium an die in Ausbildung befindlichen Justizvollzugsbediensteten? Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) werden an den Umgang mit Schusswaffen und mit anderen Waffen (z. B. Schlagstöcke, Tränengas, Pfefferspray, Reizstoffsprühgeräte) gestellt? 91. Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) stellt das Justizministerium an die Fortbildung der bereits tätigen Justizvollzugsbediensteten? Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) werden an den Umgang mit Schusswaffen und mit anderen Waffen (z. B. Schlagstöcke, Tränengas, Pfefferspray, Reizstoffsprühgeräte) gestellt? 92. Mussten Anträge auf Fortbildung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 abgelehnt werden? Wenn ja, aus welchen Gründen (bitte auch aufschlüsseln nach den einzelnen Gründen, nach Dienstund Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 93. Auf welche Weise plant die Landesregierung die Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten zu verbessern ? 94. Wie hat sich die Zahl der Bewerbungen für den Justizvollzugsdienst jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 95. Wie viele von den Bewerbern haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 direkt nach einem Schulabschluss und wie viele nach einer abgeschlossenen Berufs- oder Hochschulausbildung beworben? 96. Wie hoch war die Durchfallquote bei den einzelnen Laufbahnprüfungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Ver- waltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 97. Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die finanziellen Aufwendungen, die die Landesregierung jeweils für die internen sowie externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen geleistet hat? 98. In welchem Umfang waren bzw. werden die internen sowie externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von Kürzungen im Justizhaushalt betroffen sein? 99. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Vollzugsbedienstete Fremdsprachen sprechen? Um welche Sprachen handelt es sich? 100. Werden diese Bediensteten entsprechend ihrer Sprachkenntnisse eingesetzt und fortgebildet? 101. Wie hoch ist der Ausländeranteil unter den Bewerberinnen und Bewerbern? 102. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Nachwuchskräfte für den Justizvollzugsdienst zu gewinnen? 103. Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass der Beruf des Justizvollzugsbediensteten und die Arbeit, die im Justizvollzug geleistet wird, in der Öffentlichkeit positiv und transparent dargestellt werden? 104. Wie viele Ausbildungsplätze und Neueinstellungen sind jeweils in den nächsten drei Jahren geplant (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? 105. Beabsichtigt die Landesregierung dem durch zunehmende Altersabgänge immer geringer werdenden Werkdienst bei den Vollzugseinrichtungen durch Einstellungen von Seiteneinsteigern entgegenzutreten? Wenn ja, wie viele, ab wann und in welchen Vollzugseinrichtungen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 106. Beabsichtigt die Landesregierung wegen Personalnot die Schließung einer weiteren Justizvollzugsanstalt ? Wenn ja, welche? 107. Wie viele Justizvollzugsbedienstete sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 befördert worden bzw. in eine höhere Dienstgruppe aufgestiegen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? 108. Wie viele Justizvollzugsbedienstete befinden sich derzeit im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst und wie viele davon sind beförderungsreif (bitte auch aufschlüsseln nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? Wann ist mit der Beförderung und mit einem Aufstieg in die höhere Dienstgruppe zu rechnen? 109. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über Mobbing-Fälle jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in den einzelnen Vollzugseinrichtungen vor und hat die Landesregierung daraus gegebenenfalls Konsequenzen gezogen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 110. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, auf welche Weise in den einzelnen Vollzugseinrichtungen der Nichtraucherschutz sowohl für die Gefangenen als auch das Personal gewährleistet wird? 111. Sind der Landesregierung Fälle jeweils aus den Jahren 2009 bis 2015 bekannt, in denen Justizvollzugsbedienstete strafrechtlich bzw. dienstrechtlich relevante Verfehlungen begangen haben ? Wenn ja, welche, in welchen Vollzugseinrichtungen und welche Konsequenzen wurden gezogen? 112. Welche Regelungen zur Dienstbekleidung gelten in welcher Vollzugseinrichtungen? Wie wird ein einheitliches Erscheinungsbild der Justizvollzugsbediensteten gewahrt? 113. In welcher Form unterstützt das Land die Justizvollzugsbediensteten in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen bei der Beschaffung der Dienstbekleidung (z. B. finanzieller Zuschuss oder Kleiderkammer) und ist für die Zukunft eine Vereinheitlichung dieser Maßnahmen geplant? 114. Wie hoch ist der jährliche Betrag für die einzelnen Bediensteten zur Beschaffung von Dienstkleidung jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 gewesen? Wie werden diese Mittel kalkuliert? Hat es Differenzierungen nach der jeweiligen Verwendung gegeben? 115. Wann wurden die Mittel zur Bekleidungsbeschaffung für die Justizvollzugsbediensteten zum letzten Mal erhöht? 116. Reichen diese Mittel nach Ansicht der Landesregierung aus und decken sie damit den erforderlichen Bedarf? 117. Gibt es Überlegungen der Landesregierung, bei der Beschaffung von Dienst-bekleidung im Vollzugswesen neue Verfahren einzuführen, beispielsweise die Einrichtung einer landesweiten Kleiderkammer, einen Verbund mit anderen Ländern etc.? Wenn ja, welche Konzepte verfolgt die Landesregierung konkret? Wenn nein, welche Haltung zur einheitlichen Bekleidung der Vollzugs-bediensteten hat die Landesregierung? 118. Welche besondere Schutzbekleidung steht den Vollzugsbediensteten zur Verfügung? 119. Welche Hilfsmittel und welche Waffen zur Abwehr körperlicher Gewalt durch Gefangene stehen den Vollzugsbediensteten zur Verfügung? 120. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Gebrauch von Waffen (z. B. Schusswaffen , Schlagstöcken, Tränengas, Pfefferspray, Reizstoffsprühgeräte) durch Vollzugsbedienstete in den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 121. Wie oft und unter welchen Umständen wurden die Waffen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 ein-gesetzt? 122. Wie oft wurde in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insbesondere von der Schusswaffe Gebrauch gemacht (Warnschüsse, gezielte Schüsse auf Sachen oder Personen)? Wann, wo, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis? 123. Wie hoch ist der Bestand an Schusswaffen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015? Um welche Waffenarten handelt es sich? 124. Wie lange dauert nach Einschätzung der Landesregierung in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen die Zugriffszeit auf Schusswaffen vom Zeitpunkt der Anordnung des Einsatzes bis zum Verbringen vor Ort? 125. Wie hoch ist der Bestand an Pfefferspray in den einzelnen Vollzugsein-richtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015? 126. Welche konkreten Möglichkeiten zum Einsatz von Pfefferspray bestehen für die Justizvollzugsbediensteten und auf welche Weise wird in den einzelnen Vollzugseinrichtungengewährleistet, dass die Bediensteten davon auch tatsächlich Gebrauch machen können? 127. Wie lange dauert nach Einschätzung der Landesregierung in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen die Zugriffszeit auf Pfefferspray vom Zeitpunkt der Anordnung des Einsatzes bis zum Verbringen vor Ort? 128. Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedliche Einsatzmöglichkeit von Pfefferspray im allgemeinen Polizeidienst gegenüber dem Justizvollzugsdienst? 129. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Pfefferspray in einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt wurde? Wenn ja, wann, wo, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis? III. Vorfälle in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow 130. Aus welchen Gründen musste der ehemalige Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel, Herr Wachter, die Leitung der Justizvollzugsanstalt abgeben? 131. Zu welchem Datum ist der ehemalige Leiter der Justizvollzuganstalt Brandenburg an der Havel, Herr Wachter, in das Ministerium der Justiz versetzt worden? a) Geschah dies freiwillig oder auf Anordnung? b) Wie hat das Ministerium die Versetzung begründet? c) Ist Herr Wachter immer noch im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz oder am Oberlandesgericht Brandenburg tätig? d) Wurde deshalb im aktuellen Haushalt des Ministeriums der Justiz eine R2-Richterstelle am Oberlandesgericht für einen Beamten des höheren Dienstes reserviert? 132. Zu welchem Datum hat die ehemalige Leiterin der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow, Frau Wellnitz, diese Justizvollzugsanstalt verlassen? Zu welchem Datum hat sie die Leitung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel übernommen? Hat sie bereits die Personalstelle der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel inne? Wenn nein, warum nicht? 133. Wie lange ist die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow bereits durch einen kommissarischen Leiter geführt worden? 134. Welche kommissarischen Leiter haben die Justizvollzugsanstalt wie lange geführt? 135. Wie viele Tage in der Woche waren die kommissarischen Leiter in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow anwesend? 136. Welche Probleme und Missstände sind in den Jahren 2014 und 2015 in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow aufgetreten (Bitte auch die Einschätzungen der kommissarischen Leiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow insbesondere aus der schriftlichen und mündlichen Korrespondenz mit dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz sowie aus den internen Vermerken des Ministeriums, insbesondere aus den Fachabteilungen und Fachreferaten, darlegen.)? 137. Hat es Probleme auf der Leitungsebene gegeben? Wenn ja, welche? 138. Ist aufgrund des neuen Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und wegen zusätzlich zu erfüllender Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Diagnostik, für die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden? a) Hat für die Umsetzung dieser Aufgaben – unabhängig vom Krankenstand – das dafür erforderliche Personal gefehlt? b) Ist dieser erhöhte Arbeitsaufwand durch zusätzliches Personal ausgeglichen worden? c) Wurden im Rahmen der Führungsverantwortung bestimmte Maßnahmen extern eingekauft (z. B. Sportangebote, Freizeitangebote, Trainingskurse, therapeutische Maßnahmen und weitere Leistungen), um den Personalmangel auszugleichen? Wenn nein, warum nicht? 139. Hat die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow weiterhin einen hohen Krankenstand bei den Mitarbeitern zu verzeichnen? Wie viele der Justizvollzugsbediensteten insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes fehlen im Durchschnitt täglich? 140. Hat es Probleme im Verhältnis der Mitarbeiter zueinander bzw. im Verhältnis der Mitarbeiter und der Inhaftierten gegeben? Wenn ja, welche? 141. Hat es strukturelle Probleme hinsichtlich der auf dem Prüfstand befindlichen Reorganisation in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow gegeben? Wenn ja, welche? 142. Wie viele Suizide und Suizidversuche hat es in den Jahren 2014 und 2015 in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow gegeben? a) Aus welchen Gründen hat Anfang 2015 ein polnischer Gefangener einen Suizid begangen , obwohl er eine Frau und Kinder hatte? b) Hat der polnische Gefangene um ein Gespräch mit einem Justizvollzugsbeamten gebeten ? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wurde ihm ein Gespräch zugesagt oder wurde dies abgelehnt? 143. Hätten diese Probleme, Vorfälle und Missstände verhindert werden können, wenn die Leitungsposition in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow besetzt gewesen wäre (bitte in Bezug auf die jeweiligen Probleme, Vorfälle und Missstände einzeln beantworten)? 144. Aus welchen Gründen ist noch kein neuer Leiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow bestellt worden? 145. Warum ist die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow nicht zeitnah durch einen qualifizierten und geeigneten Nachfolger wiederbesetzt worden? 146. Schätzt die Landesregierung dieses Vorgehen heute als einen Fehler ein? 147. Welche Maßnahmen hat der Justizminister entsprechend seiner Mitwirkungspflichten ergriffen, um die Leitungsposition in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow neu zu besetzen? 148. Wann erfolgt die Ausschreibung dieser Stelle? 149. Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, damit die Leitungsposition in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow neu ausgeschrieben werden kann? 150. Ist es gegebenenfalls notwendig, den ehemaligen Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel, Herrn Wachter, wieder als Leiter einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen? 151. Zu wann soll die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow wiederbesetzt werden? IV. Situation der Straf- und Jugendstrafgefangenen im Justizvollzug 152. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Haftstrafe a) zum ersten Mal, b) zum zweiten Mal, c) zum dritten Mal, d) häufiger als dreimal, e) eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 153. In wie vielen Fällen waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Zellen im Strafvollzug mehrfach belegt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 154. Gab es Fälle, in denen die Vorgaben des BVerfG nicht eingehalten werden konnten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 155. In wie vielen Fällen waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Untersuchungshäftlinge nicht getrennt von Strafgefangenen untergebracht (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Was waren hierfür die Gründe? 156. Wie hat sich die Anzahl der Gefangenenarbeitsplätze im Durchschnitt jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 157. Wie viele und welche Arbeitsplätze sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für die Gefangenen angeboten worden, welche sind nach gefragt und tatsächlich genutzt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 158. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus den geschlossenen Vollzugseinrichtungen heraus Arbeitsstellen der Anstalten aufgesucht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 159. Wie viele Arbeitsplätze sind notwendig, um eine Beschäftigung aller arbeitsfähigen und arbeitswilligen Gefangenen zu gewährleisten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 160. Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Prozentsatz der arbeitslosen Gefangenen gegenüber der Gesamtzahl der arbeitsfähigen und arbeitswilligen Gefangenen gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 161. Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Prozentsatz der arbeitsunwilligen Gefangenen gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 162. Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation der Gefangenen geplant (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 163. Welche Bildungs- und Weiterbildungsangebote gibt es im Justizvollzug des Landes Brandenburg (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 164. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Möglichkeit von welchen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten genutzt und wie viele davon haben diese Maßnahmen vorzeitig abgebrochen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 165. Wie bewertet die Landesregierung den Bildungsgrad des Brandenburger Gefangenenklientels (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 166. Ist die Nachfrage nach Bildungs- und Weiterbildungsangeboten durch die Gefangenen höher als das vorhandene Angebot (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn ja, a) in welchen Vollzugseinrichtungen besteht die größte Differenz zwischen Angebot und Nachfrage, b) plant die Landesregierung eine Ausweitung der diesbezüglichen Kapazitäten? 167. Plant die Landesregierung eine Ausweitung des schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsangebots ? Wenn ja, wann, wo und wie soll die Ausweitung erfolgen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 168. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 erfolgreich die Möglichkeit zur Nachholung eines Schulabschlusses und/oder einer Berufsausbildung (einschließlich Erwerb von Teilabschlüssen) genutzt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 169. Wie hoch war die Durchfallquote bei Nachholung eines Schulabschlusses oder einer Berufsausbildung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 170. Ist die Nachfrage nach dem Erwerb eines Schulabschlusses, einer Berufs-ausbildung oder von Teilabschlüssen durch die Häftlinge höher als das vorhandene Angebot (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn ja, a) in welchen Vollzugseinrichtungen besteht die größte Differenz zwischen Angebot und Nachfrage, b) plant die Landesregierung eine Ausweitung der diesbezüglichen Kapazitäten? 171. In welchem Umfang waren bzw. werden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Arbeitsmöglichkeiten jeweils in den Jahren 2009 bis 2016 von Kürzungen im Landeshaushaltbetroffen sein (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? 172. Wie hat sich die Gefangenenentlohnung in Kombination aus Arbeitsentgelt und nicht-monetären Leistungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in Brandenburg entwickelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 173. Welche Kostenbelastung ist dem Land jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus dieser Gefangenenentlohnung erwachsen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 174. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 an Vollzugslockerungen teilgenommen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen und aufschlüsseln nach Lockerungsart sowie den Strafdelikten der Gefangenen)? 175. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 diese Lockerungen durch welches Lockerungsversagen missbraucht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen und aufschlüsseln nach Lockerungsart sowie den bereits begangenen Strafdelikten dieser Gefangenen )? 176. Wie viele Gefangene, die sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in den einzelnen Vollzugseinrichtungen hätten aufhalten müssen, waren unrechtmäßig nicht anwesend und aus welchen Gründen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 177. In welchen Fällen von Lockerungsentscheidungen wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 welcher externer Sachverstand hinzugezogen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 178. Wie hat sich die Gewaltbereitschaft der Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt , a) gegenüber Bediensteten, b) gegenüber Mitgefangenen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 179. Welcher Art waren die unter Ziffer 178 genannten gewaltsamen Übergriffe (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 180. Wie hat die Landesregierung auf diese Entwicklungen reagiert und welche Maßnahmen sind hier zukünftig vorgesehen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 181. Zu welchen Verletzungen kam es a) bei den Gefangenen, b) bei den Bediensteten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 182. Wie viele Widerstandshandlungen, Körperverletzungen, Bedrohungen und andere Straftatbestände hat es gegenüber Vollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegeben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 183. Wie viele Widerstandshandlungen, Körperverletzungen, Bedrohungen und andere Straftatbestände wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anstaltsleitung gemeldet (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 184. Wie viele Strafanzeigen wurden durch die Vollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gestellt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 185. Kann man solche Übergriffe bestimmten Häftlingsgruppen schwerpunktmäßig zuordnen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Staatsangehörigkeiten sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 186. Welche Konsequenzen hat dies für Mitgefangene und Bedienstete und mit welchen Konzepten plant die Landesregierung, hiergegen vorzugehen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 187. Hätten die Übergriffe durch eine bessere Personalausstattung des Vollzugsdienstes verhindert werden können (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 188. Welche Unterstützung erfährt ein Vollzugsbediensteter im Falle eines tätlichen Angriffs oder einer Bedrohung durch einen Gefangenen auf sich oder seine Familie (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 189. Erfolgt in diesen Fällen regelmäßig eine Strafanzeige durch die Behörden-leitung (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn nein, warum nicht? 190. Wie viele gefährliche Gegenstände und Waffen wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen und aufschlüsseln nach Art der Gegenstände und Waffen)? 191. Wie viele Mobiltelefone und wie viele SIM-Karten wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Besitz von Gefangenen gefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Für wie viele davon gab es keine Erlaubnis? 192. In welchem Umfang stehen den Gefangenen Telefone und Handys zur Verfügung (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 193. Gibt es besondere Vorkehrungen, um den nicht erlaubten Handy-Besitz zu verhindern oder zumindest zu erschweren? Wenn ja, welche (bitte auch nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? 194. Wie viele Briefe und Paketsendungen wurden aus welchem Grund jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 unkontrolliert empfangen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 195. Welche Sicherungsmaßnahmen gegen das Einschmuggeln von Kommunikations- und Ausbruchgeräten sowie von Waffen wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen getroffen? 196. Wie viele Ausbrüche und Ausbruchversuche gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 197. Wie viele Fehlalarme gab es warum jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 198. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einwandfrei funktionieren der Alarmsysteme in den Vollzugseinrichtungen? 199. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftaten oder Polizeieinsätze zur Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 stattgefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 200. Wie viele Gefangene wurden in den Jahren 2009 bis 2015 verlegt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Aus welchen Gründen ist die Verlegung in den jeweiligen Fällen erfolgt? 201. Wie viele Gefangene hatten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine ausländische Staatsangehörigkeit (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männ- lichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Untersuchungshäftlingen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 202. Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil von Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in absoluten Zahlen und prozentual bezogen a) auf alle Gefangenen sowie b) auf den Anteil der ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung in Brandenburg gewesen (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen, nach Untersuchungshäftlingen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 203. Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil der Häftlinge entwickelt, die über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen, und wie reagiert die Landesregierung darauf (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 204. Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil derjenigen Häftlinge mit deutscher Staatsbürgerschaft gewesen, die diese durch Einbürgerung erworben haben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 205. Welche Staatsbürgerschaft hatten die unter Ziffer 204 Genannten zuvor bzw. welche Staatsbürgerschaft haben diese nach wie vor neben der deutschen Staatsbürgerschaft? 206. Wie viele Gefangene mit ausländischer Staatsangehörigkeit saßen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen a) bis zu drei Jahren, b) länger als drei Jahrein den Vollzugseinrichtungen des Landes Brandenburg ein oder c) befanden sich in Sicherungsverwahrung, die von Brandenburger Gerichten verhängt wurde (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 207. Wie viele ausländische Gefangene saßen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe in Vollzugseinrichtungen des Landes Brandenburg ein (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 208. Wie viele dieser ausländischen Strafgefangenen waren länger inhaftiert a) als zwei Jahre, b) als vier Jahre? 209. Welche Staatsangehörigkeiten sind unter den ausländischen Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 am stärksten vertreten gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 210. Werden für ausländische Jugend- und Strafgefangene Vollzugs- und Eingliederungspläne gem. §§ 14 und 15 BbgJVollzG erstellt? Wenn ja, unter Beteiligung eines Dolmetschers? Wenn nein, warum nicht? 211. Welche Kosten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für die erforderlichen Dolmetscher angefallen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 212. Welche Behandlungsangebote gibt es für ausländische Gefangene (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 213. Wie viele der ausländischen Gefangenen konnten bzw. können nach gel-tender Rechtslage jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in ihre Heimatländer abgeschoben werden (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? In wie vielen Fällen hat es Abschiebungshindernisse gegeben und worin bestehen diese? 214. Aufgrund welcher Delikte wurden diese unter Ziffer 213 Genannten verurteilt? 215. Gegen wie viele ausländische Gefangene wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Ausweisung verfügt (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 216. Wie vielen dieser Ausweisungen wurde tatsächlich gefolgt bzw. durch Abschiebung vollzogen? 217. Bei wie vielen ist die Ausweisung gegenwärtig in Vorbereitung? 218. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Vollzugseinrichtungen mit den für die Abschiebung zuständigen staatlichen Stellen? 219. In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Abschiebehaft angeordnet (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 220. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebehaft vollzogen und wie hoch ist der prozentuale Anteil gegenüber den angeordneten Fällen von Abschiebehaft? 221. Wie viele Haftplätze stehen an welchen Standorten jeweils für weibliche und männliche Abzuschiebende in Brandenburg zur Verfügung? 222. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer der Abschiebehäftlinge in diesen Einrichtungen jeweils in den Jahren 2009 und 2015 gewesen? 223. Konnten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Abschiebungen wegen fehlender Abschiebehaftplätze nicht vollzogen werden? Wenn ja, wie viele? 224. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass Abschiebungen tatsächlich auch durchgeführt werden? 225. Wie viele Abschiebehäftlinge wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus der Abschiebehaft entlassen, ohne dass die Abschiebung erfolgte? 226. Wie hoch ist der Anteil dieser Fälle gegenüber der Gesamtzahl der Abschiebehäftlinge? 227. Aus welchen Gründen erfolgte die Entlassung ohne anschließende Abschiebung? 228. Aus welchen Haushaltstiteln werden die Kosten einer Abschiebung getragen für die Abzuschiebenden , für die Polizei und im Fall von Abschiebehaft für die Vollzugsbediensteten? 229. Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die finanziellen Auf-wendungen für Abschiebehäftlinge im Bereich medizinischer Behandlung, Dolmetscher, Betreuungsmaßnahmen sowie Freizeitmaßnahmen und -geräte und aus welchem Haushaltstitel sind diese Kosten jeweils getragen worden? V. Umsetzung des neuen Justizvollzugsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgJVollzG) aus dem Jahr 2013 230. Was hat sich im Hinblick auf die alte Rechtslage im neuen Justizvollzugs-gesetz des Landes Brandenburg geändert? Welche zusätzlichen Ansprüche ergeben sich daraus für die Gefangenen und wie will die Landesregierung diese gewährleisten? 231. Welche zusätzlichen, erweiterten oder aufwendigeren Aufgaben müssen die Justizvollzugsbediensteten bewältigen (bitte den Aufgabenumfang zu den einzelnen Aufgaben und den zur Erledigung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarf in Personalstellen darstellen)? 232. Welchen sachlichen, personellen und finanziellen Anpassungsbedarf sieht die Landesregierung nach der Einführung des neuen Justizvollzugsgesetzes des Landes Brandenburg (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 233. Welchen Umgestaltungsbedarf sieht die Landesregierung in den einzelnen Vollzugseinrichtungen hinsichtlich der Umsetzung des BbgJVollzG bezüglich der Wohneinheiten gem. § 20 BbgJVollzG und des Wohngruppenvollzug gem. § 23 BbgJVollzG? 234. Wie viele Wohneinheiten und Wohngruppen wurden nach Einführung des Justizvollzugsgesetzes des Landes Brandenburg jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 errichtet (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 235. Wie lange hat im Durchschnitt und in der Spitze das gem. §13 BbgJVollzG geregelte Diagnoseverfahren jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 gedauert (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 236. Wie viele Personen mit einschlägig wissenschaftlicher Qualifikation sind daran jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 beteiligt gewesen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? 237. Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 den gem. §14 BbgJVollzG vorgeschriebenen Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erhalten (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 238. Wie viele Beschwerden gemäß § 105 StVollzG und Petitionen wurden durch die Gefangenen jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 eingereicht (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 239. Wie viele Bewährungshelfer haben an den Konferenzen gem. § 14 Abs. 7 BbgJVollzG teilgenommen ? Wie wird aus Sicht der Bewährungshilfe diese gesetzliche Regelung beurteilt? 240. Wie viele Plätze für eine Psychotherapie gem. § 26 BbgJVollzG sind jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 im Justizvollzug des Landes bereitgestellt worden (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 241. Wie viele Gefangene wurden jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 in eine gem. § 50 Abs. 3 BbgJVollzG vorgesehene Eingliederungsabteilung verlegt (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 242. Wie viele dieser Abteilungen hat es jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 im Land Brandenburg für Straf- und Jugendstrafgefangene gegeben (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn es keine Eingliederungsabteilung gibt, warum nicht? 243. Wie viel Übergangseinrichtungen gem. § 50 Abs.4 BbgJVollzG hat es jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 im Land Brandenburg für Straf- und Jugendstrafgefangene gegeben (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 244. Hat die Abschaffung der Arbeitspflicht zu einem Rückgang der Strafgefangenen in Arbeit geführt ? 245. Wie viele Strafgefangene haben jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 gearbeitet (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 246. Wie viele Strafgefangene haben wie lange jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 an Sozial- und Psychotherapie sowie an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining teilgenommen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 247. Erhält der Strafgefangene für die Teilnahme an der Sozial- und Psycho-therapie sowie an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining ein Entgelt und wie hoch ist dies? 248. Hat die verstärkte Einführung von Sozial- und Psychotherapie sowie arbeitstherapeutischen Maßnahmen und Arbeitstraining zu Mehrkosten im Justizvollzug geführt und wie hoch sind diese (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 249. Zu welchen Zwischenergebnissen ist die Arbeitsgruppe „Personalkonzept 2014“ gekommen, als diese am 27. August 2014 ihre bisherigen Ergebnisse in der Dienstleistungsabteilung Brandenburg a. d. H. dem Minister und Staatssekretär sowie den Führungskräften im Ministerium der Justiz und im Justizvollzug vorgestellt hat (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? 250. Hat die Arbeitsgruppe bereits abschließende Empfehlungen abgegeben? Wenn ja, welche? Welche Schlussfolgerungen haben daraus die Landesregierung und das zuständige Ministerium gezogen? Wenn nein, wann sollen die abschließenden Empfehlungen präsentiert werden? VI. Konzeption des Justizvollzugs 251. Wie hoch ist die durchschnittliche Rückfallquote bei aus dem Justizvollzug des Landes Brandenburg entlassenen Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Falls es dazu keine Zahlen geben sollte, ab wann soll darüber eine Statistik angelegt werden? 252. Wie stellt sich die unter Ziffer 251 genannte Zahl im Verhältnis zu anderen Bundesländern dar? 253. Wie verteilt sich die Rückfallquote auf einzelne Delikte, wo ist sie am höchsten, wo am niedrigsten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 254. In welchem Umfang sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 welche Maßnahmen getroffen worden, die darauf ausgerichtet sind dem Gefangenen zu helfen, sich wieder in das Leben in Freiheit einzugliedern (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 255. In welchem Umfang sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 welche Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung getroffen worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 256. Welche Fachdienste und besonders qualifizierten Personen sind mit welchem Stundenkontingent und welcher Qualifikation an der Vorbereitung der Eingliederung und Entlassung gemäß Abschnitt 8 des BbgJVollzG beteiligt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 257. Welche zusätzlichen Maßnahmen wird die Landesregierung für eine bessere Sozialisierung und Resozialisierung der Gefangenen im und nach dem Vollzug zur Reduzierung der Rückfallgefahr ergreifen und bis wann sollen diese Maßnahmen konkret realisiert werden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 258. Welche ambulanten Betreuungsformen haben im Justizvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden, in welchem Umfang wurden sie in den jeweiligen Jahren finanziert und in welchem Umfang ist mit Kürzungen im Landeshaushalt zur rechnen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 259. Ist für eine wirkungsvolle Umsetzung dieser Maßnahmen eine bessere Personal- und Finanzausstattung als gegenwärtig vorhanden erforderlich (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 260. In welchem Umfang sind jeweils in den Haushaltsjahren 2009 bis 2015 Resozialisierungsmaßnahmen von Kürzungen im Landeshaushalt betroffen gewesen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 261. Nach welchen Kriterien wird ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 262. Sind die Kriterien in den einzelnen Vollzugsanstalten unterschiedlich oder werden diese unterschiedlich angewandt? Wenn ja, warum? 263. Plant die Landesregierung die Kriterien im Erlasswege zu vereinheitlichen? 264. Wie viele Plätze im offenen Vollzug gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 265. Gibt es Überlegungen der Landesregierung, insgesamt die Anzahl der Plätze im offenen Vollzug zu reduzieren oder zu erweitern und mitwelcher Begründung? 266. Werden in Brandenburg verurteilte Straftäter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren grundsätzlich zunächst in den offenen Vollzug verlegt und erst danach gegebenenfalls in den geschlossen Vollzug überführt? Wenn ja, wodurch und seit wann ist dies so geregelt und in welchen anderen Bundesländern ist dies so geregelt? 267. Nach welchen Kriterien wird bewertet, ob ein Strafgefangener für den offenen Vollzug geeignet ist oder in den geschlossen Vollzug verlegt werden soll? Werden diese Kriterien einheitlich in den verschiedenen Vollzugseinrichtung angewendet? 268. Wie viele der Strafgefangenen mit einer Freiheitsstrafe von über einem bis zu zwei und von über zwei bis zu drei Jahren sind jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 in den geschlossenen Vollzug verlegt worden (bitte im Vergleich mit der Gesamtzahl der Strafgefangenen mit einer Freiheitsstrafe von über einem bis zu zwei und von über zwei bis zu drei Jahren gegenüberstellen sowie auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Straftaten und nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? 269. Inwieweit sieht die Landesregierung die Einführung von elektronischen Fußfesseln zur Entlastung des Justizvollzuges, z. B.im offenen Vollzug, im U-Haft-Vollzug oder bei der Sicherungsverwahrung , für sinnvoll an? 270. In wie vielen Fällen wurde die elektronische Fußfessel bereits eingesetzt? Wie hoch waren bisher die gesamten Kosten? 271. Welche therapeutischen Angebote für Sexual- und Gewaltstraftäter haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wie stellt sich die Finanzierung im Verlauf dieser Jahre dar und in welchem Umfang sind Kürzungen oder Umstrukturierungen im Landeshaushalt vorgesehen? 272. Mit welchem zeitlichen und personellen Umfang hat Schuldnerberatung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 stattgefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wie stellt sich die Finanzierung im Verlauf dieser Jahre dar und in welchem Umfang sind Kürzungen oder Umstrukturierungen im Landeshaushalt vorgesehen? 273. Mit welchem zeitlichen und personellen Umfang hat soziales Training für wie viele Gefangene jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 stattgefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wie stellt sich die Finanzierung im Verlauf dieser Jahre dar und in welchem Umfang sind Kürzungen oder Umstrukturierungen im Landeshaushalt vorgesehen? 274. Beabsichtigt die Landesregierung, den Vertrag zwischen Sachsen-Anhalt und Brandenburg zur Unterbringung von Frauen aus Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu verlängern? VII. Gesundheit im Justizvollzug 275. Welches Angebot zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 vorgehalten worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 276. Wie hoch ist der Krankenstand unter den Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen und wie viele von den Erkrankten wurden ambulant und wie viele stationär jeweils innerhalb und außerhalb der Vollzugsanstalt medizinisch und zahnmedizinisch sowie in psychiatrischen Einrichtungen behandelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 277. Welche Früherkennungsuntersuchungen sind für wie viele Gefangene jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in welchem Umfang altersbedingt durchgeführt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 278. In welcher Höhe haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Kosten für die Krankenbehandlungen , für die ärztlichen Behandlungen jeweils innerhalb und außerhalb der Vollzugsanstalt , für die zahnärztlichen Behandlungen, für die Versorgung jeweils mit verschreibungspflichtigen und frei erhältlichen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, für die medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation sowie für Belastungserprobungen, Arbeitstherapien und psychiatrischen Leistungen belaufen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 279. In wie vielen Fällen sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Krankenhausaufenthalte von Gefangenen außerhalb des Vollzugs angefallen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 280. Wie viel Tage waren diese Gefangenen jeweils in einem Krankenhaus untergebracht und wie viel Personal mit wie vielen Dienststunden wurde im Durchschnitt und in der Spitze durch solche Unterbringungen gebunden? 281. In welchen Umfang sind die Gefangenen bislang gehalten, die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 282. Plant die Landesregierung eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten zur Gesundheitsfürsorge (analog der Medikamentenzuzahlung bei rezeptpflichtigen Medikamenten, der Kostenübernahme bei rezeptfreien Medikamenten und der Praxisgebühr)? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? 283. Plant die Landesregierung eine Budgetierung der Kosten für die Gesundheitsfürsorge? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? 284. Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 wegen psychischer Erkrankungen behandelt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 285. Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aufgrund psychischer Erkrankungen in eine stationäre Behandlung überwiesen worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? In welche Krankenhäuser erfolgt die Überweisung? 286. Wie schnell erhalten die Strafgefangenen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Durchschnitt einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung? 287. Wie schnell erhalten Opfer von Straftaten in Brandenburg im Durchschnitt einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung bei dem derzeit bestehenden Angebot im Land mit derzeitiger Auslastung? 288. Wie ist die fachärztliche Versorgung psychisch kranker Gefangener organisiert? Welche Therapiemöglichkeiten stehen zur Verfügung? 289. Gibt es für diese Gruppe der Gefangenen ein spezielles Wohngruppenangebot? Wenn nein, ist eine solche oder ähnliche „teilstationäre“ Maßnahme geplant? 290. Gibt es für sie besondere Konzepte zur Beschäftigung, Freizeitgestaltung, psychosozialer Betreuung und ärztlicher Behandlung? Gibt es solche An-gebote insbesondere auch für die kritische Zeit am Wochenende? 291. Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil der an Hepatitis und an HIV/Aids erkrankten Gefangenen entwickelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 292. Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 wegen Hepatitis und/oder HIV/Aids im Justizvollzug behandelt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 293. Wie hoch sind die Kosten der durch Hepatitis und HIV verursachten Behandlungen von Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugend-strafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? 294. Gibt es inzwischen ein System zur Ermittlung der Neuinfektionen mit HIV in den Vollzugseinrichtungen ? Wenn ja, seit wann und wie viele Neuinfektionen mit HIV hat es seitdem gegeben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn nein, wann wird ein derartiges System entwickelt ? 295. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung zur Verhinderung von Erkrankungen und insbesondere Ansteckungen mit HIV in den Vollzugseinrichtungen getroffen? 296. Wie viele der Gefangenen sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 suchtmittelabhängig gewesen (bitte nach Alkohol, Drogen, Medikamenten und anderen Suchtmitteln sowie nach weibli- chen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen und nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 297. Welche Behandlungsmaßnahmen werden jeweils angeboten? 298. Welche weiteren, auch technischen Maßnahmen hat die Landesregierung bislang ergriffen, um dem jeweiligen Suchtmittelkonsum zu begegnen? 299. Wie lang sind die durchschnittlichen Wartezeiten für die Erstberatung gewesen? 300. Übersteigt die Nachfrage das Angebot der Therapieplätze? Wenn ja, wie viele fehlen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 301. Wie hoch sind die jeweiligen Behandlungskosten gewesen? 302. Wie viele Suchtmittelfunde gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Justizvollzug des Landes Brandenburg (bitte nach Alkohol, Drogen, Medikamenten und anderen Suchtmitteln sowie nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen und nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 303. Hält die Landesregierung den Einsatz eines speziell für die Vollzugseinrichtungen ausgebildeten Drogenhundes für geeignet und erforderlich, um auf diese Weise Drogen aufzuspüren? Wenn ja, wie und in welchem Umfang sollen Drogenhunde zum Einsatz kommen? Wenn nein, warum nicht? 304. Wie oft wurden im Justizvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Drogenspürhunde von der Polizei angefordert (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 305. Wie lang sind die durchschnittlichen Wartezeiten für die Erstberatung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 306. Welche externen Fachdienste sind mit welchen Angeboten, welchem Stundenkontingent und mit wie viel Personal in die Behandlung Suchtmittelabhängiger einbezogen(bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 307. Gibt es speziell auf die Bedürfnisse Jugendlicher ausgerichtete Angebote im Jugendstrafvollzug ? Wenn ja, durch wen, mit welchem Inhalt und welcher Stundenanzahl? Wenn nein, warum nicht? 308. Gibt es speziell auf die Bedürfnisse erwachsener Rückfalltäter ausgerichtete Angebote im Strafvollzug? Wenn ja, durch wen, mit welchem Inhalt und welcher Stundenanzahl? Wenn nein, warum nicht? 309. Gibt es neben Angeboten für Abhängige illegaler Drogen auch Entwöhnungskonzepte für Gefangene , die alkoholabhängig sind? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 310. Wie viele Gefangene wurden aufgrund körperlicher Haftunfähigkeit jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen und aufgrund welcher Erkrankung (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 311. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal sind derzeit im Brandenburger Justizvollzug tätig (bitte aufgeschlüsselt nach Köpfen, Teil- und Vollzeitkräften, Fachbezogenheit sowie Vollzugseinrichtungen)? 312. Wie viele und welche dieser Stellen im Justizvollzug sind derzeit aus welchen Gründen nicht besetzt (bitte aufgeschlüsselt nach Köpfen, Teil- und Vollzeitkräften, Fachbezogenheit sowie Vollzugseinrichtungen)? 313. Gibt es einen Bewerbermangel von Ärztinnen und Ärzten im Brandenburger Justizvollzug? 314. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung als sinnvoll an, um dem Bewerbermangel von Ärztinnen und Ärzten im Brandenburger Justizvollzug entgegenzuwirken? 315. Welchen besonderen Herausforderungen sieht sich der Brandenburger Justizvollzug im Hinblick auf ältere Gefangene (über 60 Jahre) ausgesetzt und wie begegnet er diesen? 316. Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Sport im Justizvollzug bei? 317. Welche Sportangebote werden in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen vorgehalten? 318. In wie vielen Fällen wurden Sportangebote jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für eine versuchte oder vollendete Entweichung sowie für gravierende Verstöße gegen Verhaltensvorschriften oder für Straftaten missbraucht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 319. Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in Folge eines natürlichen Todes , infolge Suizids oder durch eine fremde Tötungshandlung verstorben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? 320. Wie viele Suizid- und Tötungsversuche gab es unter den Gefangenen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? VIII. Jugendarrest 321. Wie viele Brandenburger Arrestplätze haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 durchschnittlich zur Verfügung gestanden bzw. sollen jeweils in den kommenden drei Jahren durchschnittlich zur Verfügung stehen (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten )? 322. Wie viele Brandenburger Arrestanten haben sich in Brandenburg und in anderen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt, in der Belegungsspitze und durchschnittlich im Arrest befunden (bitte auch aufgliedern nach Wochen, Monaten und Jahren sowie nach weiblichen und männlichen Arrestanten)? 323. Wie hoch war das Durchschnittsalter der Arrestanten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten)? 324. Wie viele (weibliche und männliche) Arrestanten haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Arrestanordnung a) zum ersten Mal, b) zum zweiten Mal, c) häufiger als zweimal erhalten? 325. Wie setzte sich jeweils in Jahren 2009 bis 2015 die Gruppe der Arrestanten in der Jugendarrestanstalt zusammen (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? 326. Welche Zeiträume lagen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Durchschnitt zwischen Tathandlung und Arrestantritt (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? Wie lang war der längste Zeitraum? 327. Wie lange ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 seit der Anordnung die durchschnittliche Wartezeit auf den Arrestantritt gewesen, differenziert nach Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer )? 328. Wie lange ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 seit Anordnung die längste Wartezeit auf den Arrestantritt gewesen, differenziert nach Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? 329. Wie häufig wurde in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest angeordnet und wie schnell nach der Anordnung im Durchschnitt vollstreckt (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? 330. Was unternimmt die Landesregierung, um die Wartezeiten zwischen Anordnung und Antritt des Jugendarrestes weiter zu verkürzen? 331. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Polizei, Staatsanwaltschaften, Jugendgerichtshilfe und Gerichte einschließlich deren Zusammenarbeit, um den Zeitraum zwischen der Straftatbegehung durch Jugendliche und diesbezüglicher Gerichtsverhandlung zu verkürzen, so dass Arrestanten ihren Arrest mit der Anlasstat noch ausreichend in Verbindung bringen? 332. Wie hoch haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die gesamten Kosten für alle Arrestplätze und die durchschnittlichen Kosten für einen Arrestplatz belaufen? 333. Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die gesamten Kosten für alle Brandenburger Arrestplätze und die durchschnittlichen Kosten für einen Brandenburger Arrestplatz im Bundesvergleich ? 334. Welche einzelnen Kosten sind dem Land Brandenburg im Bereich des Jugendarrestes jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entstanden bzw. entstehen voraussichtlich im Jahr 2016? 335. Inwieweit sind im Jahr 2015 die Arrestplätze in der vom Land Brandenburg kraft Staatsvertrag und/oder Verwaltungsvereinbarung genutzten Jugendarrestanstalt Berlin ausgelastet? 336. Hat die Landesregierung bzw. das zuständige Ministerium in der Gestalt des Justizministers, der Hausleitung und/oder des Leiters der zuständigen Fachabteilung die krankheitsbedingte Personalsituation in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen unterschätzt? 337. Ist aufgrund dieses personellen Engpasses in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen die vorzeitige Verwaltungsvereinbarung über den Jugendarrest mit dem Land Berlin zustande gekommen? 338. Wie viele Justizvollzugsbedienstete haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt und im Durchschnitt in der Jugendarrestanstalt gearbeitet (bitte auch aufschlüsseln nach Dienstund Laufbahngruppen, nach den einzelnen Fachdiensten, dem Verwaltungsdienst und dem allgemeinen Vollzugsdienst sowie nach Männern und Frauen)? Wie haben sich innerhalb dieser Gliederungen die jeweiligen Planstellen verteilt? 339. Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis der Arrestanten im Vergleich zu den für diese zuständigen Bediensteten im Brandenburger Jugendarrestvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach den einzelnen Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst)? 340. Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Anzahl der Arrestanten gewesen, die im Durchschnitt auf einen Bediensteten entfallen sind (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach den einzelnen Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst)? 341. Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von Arrestplätzen im Vergleich zu den für diese zuständigen Bediensteten im Brandenburger Justizvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach den einzelnen Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst)? 342. Wie ist der Personalschlüssel und Stellenkegel im Brandenburger Jugend-arrest jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen? 343. Wie steht Brandenburg hinsichtlich der Ziffern 339 bis 342 im Bundesvergleich dar? 344. Zu welchen Ferienzeiten ist die Jugendarrestanstalt jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 geschlossen worden? Wenn ja, warum? IX. Sicherungsverwahrung 345. Bei wie vielen Verurteilten in Brandenburg wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Urteil Sicherungsverwahrung angeordnet, in wie vielen Fällen wurde sie vorbehalten und in wie vielen dieser Vorbehaltsfälle wurde von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht? 346. Wie viele Sicherungsverwahrte sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Brandenburger Justizvollzug untergebracht gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Vollzugseinrichtungen sowie nach Geschlecht)? 347. Wie lange beziehungsweise seit wann befinden sich diese Personen schon in Sicherungsverwahrung (bitte auch aufschlüsseln nach Vollzugseinrichtungen sowie nach Geschlecht)? 348. Wegen welcher Delikte sind diese Personen jeweils wann verurteilt worden (bitte auch aufschlüsseln nach Vollzugseinrichtungen sowie nach Geschlecht)? 349. Wie wird sich die Zahl der Sicherungsverwahrten voraussichtlich in den kommenden drei Jahren entwickeln? 350. Wie viele Sicherungsverwahrte wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus der Sicherungsverwahrung entlassen? 351. Werden die betroffenen Landkreise und die Polizei über die Ankunft der aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Person informiert? Wenn nein, warum nicht? 352. Wie gestaltet sich prinzipiell das Kommunikationsmanagement zwischen den Bundesländern und den verantwortlichen Vollzugsanstalten, der Justiz, der Polizei und den kommunalen Gefahrenabwehrbehörden , wenn eine Person in oder außerhalb des Landes Brandenburg aus der Sicherungsverwahrung entlassen wird? 353. Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Zahl der Gutachter für die Beurteilung von Personen in Sicherheitsverwahrung in Brandenburg konkret dargestellt? 354. Wie viele Personen haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Führungsaufsicht für Sicherungsverwahrte in Brandenburg gearbeitet? 355. Sieht die Landesregierung aktuell Änderungsbedarf an den Bestimmungen zur Führungsaufsicht ? 356. Wird die Landesregierung die personellen Kapazitäten bei den Führungsaufsichtsstellen erhöhen ? 357. Wird sich die Landesregierung für die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für entlassene Personen aus der Sicherungsverwahrung einsetzen? 358. Wie definiert die Landesregierung eine dem Abstandsgebot angemessene Unterbringung von Sicherungsverwahrten (Bitte mit genauer Definitionsformulierung und der daraus resultierenden Ausstattung und Herrichtung der Unterbringungseinrichtungen)? 359. Welche materielle Ausstattung (Taschengeld, Nahrungsmittel, Kommunikationsmittel usw.) ist für die Sicherungsverwahrten vorgesehen und wie unterscheidet sich diese von normalen Strafgefangenen? 360. Gibt es speziell geschulte Polizeibehörden/Einheiten für den Umgang und die Überwachung von Personen, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden? 361. Wie wird aktuell die Entlassungsvorbereitung von Personen in Sicherungs-verwahrung in Brandenburg praktiziert? Werden die entsprechenden Personen systematisch, langfristig und evidenzbasiert auf ihre Entlassung vorbereitet? 362. Welche Unterstützungen gewährt die Landesregierung Personen, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, um eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden? 363. Wie viele psychiatrische Institutsambulanzen gibt es in Brandenburg, an die sich entlassene Personen aus der Sicherungsverwahrung wenden können? 364. Wie ist in Brandenburg die Betreuung der Sicherungsverwahrten nach der Entlassung organisiert und welche Kosten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 dafür angefallen? 365. Welche Gesamtkosten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für die Sicherungsverwahrung in Brandenburg angefallen (bitte auch aufschlüsseln nach Personal- und Sachkosten) 366. Wie hoch haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die durchschnittlichen Kosten für einen Platz in der Sicherungsverwahrung belaufen? Wie steht Brandenburg im Bundesvergleich dar? 367. Welche Kosten sind hinsichtlich der räumlichen Neugestaltung der Unterbringungseinrichtung für Sicherungsverwahrte in Brandenburg an der Havelentstanden, insbesondere auch aufgeschlüsselt nach den Kosten für a) das Gebäude und seine einzelnen Bestandteile, b) die Inneneinrichtung und die einzelnen Einrichtungsgegenstände (z. B. Sport- und Fitnessraum, Raum der Stille, Gemeinschaftsküche, Musik-zimmer und Mediathek), c) die Außenanlagen mit dem Garten und der Obstplantage sowie den einzelnen dazugehörigen Gegenständen (z. B. Hollywoodschaukel, Sonnenschirm und Grill) (bitte auch die Bestandteile und Gegenstände einzeln mit den jeweiligen Kosten aufführen)? 368. Ist das Kosten-Sicherheitsverwahrten-Verhältnis zu rechtfertigen, insbesondere im Bundesvergleich ? 369. Entspricht der Wohn- und Lebensstandard in dieser Einrichtung dem durchschnittlichen Wohnund Lebensstandard in Brandenburg oder ist dieser überdurchschnittlich hoch? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen Die Landesregierung war bestrebt, die 369 Fragen zum Justizvollzug in Brandenburg umfassend und erschöpfend zu beantworten. Damit sollte entsprechend der Breite der abgefragten Daten auch ein vollständiges Bild vom Justizvollzug gezeichnet werden. In einigen Fällen war es jedoch nicht möglich, die Daten in der zur Verfügung stehenden Zeit oder mit noch vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Teilweise hätten zur Beantwortung alle Gefangenpersonalakten oder Personalakten der Mitarbeitenden einzeln ausgewertet werden müssen. Außerdem haben unterschiedliche Behörden und auch die Justizvollzugsanstalten selbst Daten erhoben bzw. es wurde auf andere öffentliche Statistiken zurückgegriffen . In den Fällen, in denen diese nicht mehr vollständig harmonisiert werden konnten, wird in den Antworten auf diese Unterschiedlichkeit hingewiesen oder die Datenquelle benannt. Auch war es nicht immer möglich, Daten für den gesamten abgefragten Zeitraum seit 2009 zu erheben, da diese noch nicht erfasst wurden oder in bestimmten Fällen auch aus Gründen des Datenschutzes gelöscht werden mussten. Bei der Auslegung der Fragen ist entsprechend dem Thema der Großen Anfrage von einem vollzuglichen Bezug ausgegangen worden. Aus den Antworten auf die Große Anfrage zeichnet sich ein weitgehend positives Bild des Justizvollzugs ab. Es werden nahezu alle Aspekte des Vollzugs beleuchtet. Das verdient deshalb auch Anerkennung gerade für alle Mitarbeitenden, weil erhebliche Veränderungen in der Vergangenheit bewältigt werden mussten. Beispielhaft wird auf die neuen Vollzugsgesetze mit einer veränderten Zielrichtung, den Strukturwandel durch die Schließung von Justizvollzugsanstalten (und damit verbunden Personalverschiebungen ) und die am Anfang des Erhebungszeitraums immer weiter sinkenden Gefangenenzahlen verwiesen. Positiv sind der bauliche Zustand der Anstalten und die hohen Sicherheitsstandards zu bewerten. Auch die äußerst geringe Anzahl von Lockerungsmissbräuchen belegt das hohe Verantwortungsbewusstsein aller Mitarbeitenden im Justizvollzug für den Schutz der Allgemeinheit. Gleichwohl sind Verbesserungen nicht nur denkbar, sondern auch notwendig. So wird der Ausbau der Sozialtherapeutischen Angebote auch durch Erweiterung der Platzkapazität angestrebt. Zur besseren Integration der Gefangenen nach der Haftentlassung soll das Übergangsmanagement ausgebaut werden. Dazu wird an einer Kooperationsvereinbarung mit der Regionaldirektion Berlin/Brandenburg der Bundesanstalt für Arbeit angestrebt, um eine konsequente Berufs- und Leistungsberatung noch vor der Haftentlassung zu gewährleisten. Eine große Herausforderung für die Zukunft wird die Personalgewinnung darstellen. Wegen des hohen Altersschnitts der Bediensteten wird demnächst eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitenden aus dem Dienst ausscheiden. Es ist erforderlich, den Arbeitsplatz im Justizvollzug attraktiver zu gestalten, um interessierten und qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen. I. Belegung, baulicher Zustand und Wirtschaftsführung der Justizvollzugsanstalten Frage 1: Wie viele Brandenburger Haftplätze haben in Brandenburg und in anderen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 1: Die Beantwortung der Frage zu e) und f) basiert auf Daten des statistischen Bundesamtes (jeweils zum Stichtag 31. März eines Jahres). In Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der Daten wurde auf eine weitere Differenzierung verzichtet, diese wäre außerdem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand herzustellen gewesen und hätte sich auch nur auf Brandenburg beziehen können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3. verwiesen. Land Anzahl der Haftplätze 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Baden- Württemberg geschl. Vollz. Männer 6.730 6.543 6.516 6.278 6.211 6.134 5.943 geschl. Vollz. Frauen 430 450 461 428 434 434 434 off. Vollz. Männer 1.246 1.177 1.177 1.143 1.139 1.139 1.139 off. Vollz. Frauen 12 15 9 9 9 9 9 Gesamt 8.418 8.185 8.163 7.858 7.793 7.716 7.525 Bayern geschl. Vollz. Männer 10.112 10.158 10.174 10.309 10.136 10.150 10.214 geschl. Vollz. Frauen 769 845 834 862 857 902 886 off. Vollz. Männer 879 869 848 888 855 862 862 off. Vollz. Frauen 44 44 44 44 44 44 44 Gesamt 11.804 11.916 11.900 12.103 11.892 11.958 12.006 Berlin geschl. Vollz. Männer 3.686 3.629 3.609 3.269 3.094 3.203 3.159 geschl. Vollz. Frauen 251 285 285 270 266 266 263 off. Vollz. Männer 1.117 1.117 1.131 1.131 1.131 1.131 1.131 off. Vollz. Frauen 82 116 116 116 116 116 116 Gesamt 5.136 5.147 5.141 4.786 4.607 4.716 4.669 Brandenburg geschl. Vollz. Männer 1.900 1.886 1.701 1.701 1.695 1.425 1.347 geschl. Vollz. Frauen 84 84 84 84 84 104 125 off. Vollz. Männer 317 317 317 317 317 317 296 off. Vollz. Frauen 21 21 21 21 21 21 42 Gesamt 2.322 2.308 2.123 2.123 2.117 1.867 1.810 Bremen geschl. Vollz. Männer 622 622 622 622 622 583 583 geschl. Vollz. Frauen 48 48 48 48 48 48 48 off. Vollz. Männer 72 72 72 72 72 87 87 off. Vollz. Frauen 6 6 6 6 6 6 6 Gesamt 748 748 748 748 748 724 724 Hamburg geschl. Vollz. Männer 2.448 2.200 2.005 2.005 2.005 1.754 1.650 geschl. Vollz. Frauen 166 166 171 171 171 171 171 off. Vollz. Männer 211 211 211 211 208 208 208 off. Vollz. Frauen 19 19 19 19 19 19 19 Gesamt 2.844 2.596 2.406 2.406 2.403 2.152 2.048 Hessen geschl. Vollz. Männer 4.890 4.802 4.745 5.041 4.997 4.724 4.705 geschl. Vollz. Frauen 403 403 402 401 391 389 389 off. Vollz. Männer 485 485 469 469 469 475 475 off. Vollz. Frauen 77 77 76 76 76 76 76 Gesamt 5.855 5.767 5.692 5.987 5.933 5.664 5.645 Mecklenburg- Vorpommern geschl. Vollz. Männer 1.297 1.297 1.297 1.297 1.266 1.266 1.286 geschl. Vollz. Frauen 50 50 50 50 50 50 50 off. Vollz. Männer 240 200 200 175 175 175 175 off. Vollz. Frauen - - - - - - - Gesamt 1.587 1.547 1.547 1.522 1.491 1.491 1.511 Niedersachsen geschl. Vollz. Männer 5.720 5.514 5.392 5.203 5.343 5.132 4.801 geschl. Vollz. Frauen 364 369 378 344 341 339 346 off. Vollz. Männer 1.320 1.253 1.058 1.043 1.056 1.048 844 off. Vollz. Frauen 97 97 80 75 90 83 79 Gesamt 7.501 7.233 6.908 6.665 6.830 6.602 6.070 Nordrhein- Westfalen geschl. Vollz. Männer 13.067 13.089 12.997 13.907 13.883 13.826 13.705 geschl. Vollz. Frauen 1.006 1.056 1.059 1.037 1.037 1.033 1.129 off. Vollz. Männer 4.020 4.018 4.079 4.091 4.091 4.115 4.001 off. Vollz. Frauen 227 227 230 230 230 230 279 Gesamt 18.320 18.390 18.365 19.265 19.241 19.204 19.114 Rheinland-Pfalz geschl. Vollz. Männer 2.937 2.934 3.110 3.138 2.864 2.860 2.906 geschl. Vollz. Frauen 197 197 222 222 195 195 209 off. Vollz. Männer 442 442 442 442 442 436 255 off. Vollz. Frauen 33 33 33 33 33 33 33 Gesamt 3.609 3.606 3.807 3.855 3.534 3.524 3.403 Saarland geschl. Vollz. Männer 737 737 737 819 819 819 819 geschl. Vollz. Frauen - - - - - - off. Vollz. Männer 149 149 159 154 154 154 154 off. Vollz. Frauen - - - - - - - Gesamt 886 886 896 973 973 973 973 Sachsen geschl. Vollz. Männer 3.425 3.141 3.024 3.079 3.177 3.152 3.143 geschl. Vollz. Frauen 325 374 374 374 311 311 311 off. Vollz. Männer 265 265 265 265 272 257 257 off. Vollz. Frauen 60 60 60 60 60 60 60 Gesamt 4.075 3.840 3.723 3.778 3.820 3.780 3.771 Sachsen-Anhalt geschl. Vollz. Männer 2.128 2.272 2.303 2.303 2.087 2.036 2.036 geschl. Vollz. Frauen 102 37 37 37 40 40 40 off. Vollz. Männer 220 135 135 135 127 127 127 off. Vollz. Frauen 17 12 12 12 12 12 12 Gesamt 2.467 2.456 2.487 2.487 2.266 2.215 2.215 Schleswig- Holstein geschl. Vollz. Männer 1.490 1.452 1.492 1.414 1.414 1.414 1.358 geschl. Vollz. Frauen 84 83 83 81 81 81 81 off. Vollz. Männer 137 137 127 127 127 127 127 off. Vollz. Frauen 23 23 23 23 23 23 23 Gesamt 1.734 1.695 1.725 1.645 1.645 1.645 1.589 Thüringen geschl. Vollz. Männer 1.974 1.974 1.888 1.830 1.800 1.800 1.910 geschl. Vollz. Frauen 21 21 18 18 18 18 18 off. Vollz. Männer 120 120 120 120 120 120 127 off. Vollz. Frauen 15 15 12 12 12 12 12 Gesamt 2.130 2.130 2.038 1.980 1.950 1.950 2.067 zu Frage 1 c): In den Jahren 2009 bis 2015 standen im Land Brandenburg – ausschließlich in der Abschiebungshafteinrichtung (AHE) der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt – 108 Abschiebungshaftplätze zur Verfügung. Daten zu anderen Bundesländern liegen hier nicht vor. Frage 2: Wie viele Brandenburger Gefangene haben sich in Brandenburg und in anderen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt, in der Belegungsspitze und durchschnittlich in Haft befunden, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) nach geschlossenem und offenem Vollzug, f) nach Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 2: Zu den einzelnen Belegungsspitzen liegen keine statistischen Daten vor. Die Durchschnittsbelegung in den Justizvollzugsanstalten im Land Brandenburg ist den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung ist nur nach geschlossenem und offenem Vollzug sowie nach Frauen und Männern möglich. 2009 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a. d. H. 400,39 67,72 0,64 - Cottbus-Dissenchen 397,07 17,65 - - Frankfurt (Oder) 110,12 - - - Luckau-Duben 219,42 68,63 52,58 12,49 Neuruppin-Wulkow 190,51 31,57 - - Wriezen 132,61 9,53 - - 2010 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a. d. H. 304,66 46,45 2,30 - Cottbus-Dissenchen 428,59 12,90 - - Frankfurt (Oder) 109,60 - - - Luckau-Duben 215,28 52,18 38,36 4,63 Neuruppin-Wulkow 192,11 29,77 - - Wriezen 106,28 14,93 - - 2011 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a .d. H. 255,94 54,22 1,37 - Cottbus-Dissenchen 388,35 19,57 - - Frankfurt (Oder) 101,74 - - - Luckau-Duben 196,30 58,98 31,84 9,37 Neuruppin-Wulkow 181,39 28,21 - - Wriezen 116,24 15,13 - - 2012 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a. d. H. 251,87 87,80 1,04 - Cottbus-Dissenchen 302,60 16,24 - - Frankfurt (Oder) 60,44 - - - Luckau-Duben 171,22 81,59 32,19 9,36 Neuruppin-Wulkow 170,38 22,68 - - Wriezen 136,80 20,67 - - 2013 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a. d. H. 250,64 82,62 2,08 - Cottbus-Dissenchen 337,94 22,35 - - Frankfurt (Oder)* 38,78 - - - Luckau-Duben 151,65 67,37 68,87 29,82 Neuruppin-Wulkow 176,97 14,87 - - Wriezen 122,03 15,26 - - *Schließung der JVA Frankfurt (Oder) 2014 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a. d. H. 248,60 71,02 1,53 - Cottbus-Dissenchen 441,54 24,49 - - Luckau-Duben 160,99 60,26 71,64 28,14 Neuruppin-Wulkow 184,98 18,40 - - Wriezen 93,19 12,69 - - 2015 Anstalten Männer Frauen geschl. Vollzug offener Vollzug geschl. Vollzug offener Vollzug Brandenburg a. d. H. 245,02 58,05 1,56 - Cottbus-Dissenchen 420,94 18,46 - - Luckau-Duben 151,80 63,81 67,10 25,82 Neuruppin-Wulkow 170,73 22,49 - - Wriezen 89,84 7,79 - - Für die Abschiebungshaft liegen folgende Daten vor: Aufnahmen der AHE Eisenhüttenstadt für Ausländerbehörden des Landes Brandenburg: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 m w m w m w m w m w m w m w Aufnahmen insg. BB 87 14 70 12 90 3 47 4 40 3 26 0 15 1 Aufnahmen der AHE Eisenhüttenstadt, unabhängig vom Bundesland der antragstellenden Ausländerbehörde bzw. Bundespolizeiinspektion: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 m w m w m w m w m w m w m w insgesamt 255 75 204 47 184 32 284 41 175 42 84 9 63 3 höchste Belegung 38 14 33 9 29 6 44 6 36 9 12 3 8 2 durchschn. Belegung 26 6 20 4 16 2 21 2 13 3 5 1 3 0 Frage 3: Wie haben sich die Belegungsfähigkeit und die tatsächliche Belegung in Bezug aufeinander jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 3: Die Beantwortung der Frage basiert auf Daten des statistischen Bundesamtes (jeweils zum Stichtag 31. März eines Jahres). Eine Aufschlüsselung zu g)- war anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. Jahr Belegungsfähigkeit Belegung Belegung nach Art des Vollzuges U-Haft Freiheits- u. Jugendstrafe Sicherungsverwahrung Sonstige Freiheitsentziehung 2009 geschl. Vollzug Männer 1.900 1.498 192 1.266 40 geschl. Vollzug Frauen 84 77 5 66 6 off. Vollzug Männer 317 215 - 215 - off. Vollzug Frauen 21 18 - 18 - Gesamt 2.322 1.808 197 1.565 46 2010 geschl. Vollzug Männer 1.886 1.383 198 1.162 23 geschl. Vollzug Frauen 84 49 6 40 3 off. Vollzug Männer 317 186 - 186 - off. Vollzug Frauen 21 7 - 7 - Gesamt 2.308 1.625 204 1.395 26 2011 geschl. Vollzug Männer 1.701 1.323 229 1.063 31 geschl. Vollzug Frauen 84 46 7 39 - off. Vollzug Männer 317 176 - 176 - off. Vollzug Frauen 21 15 - 15 - Gesamt 2.123 1.560 236 1.293 31 2012 geschl. Vollzug Männer 1.701 1.127 210 880 37 geschl. Vollzug Frauen 84 41 2 38 1 off. Vollzug Männer 317 218 - 216 2 off. Vollzug Frauen 21 8 - 8 - Gesamt 2.123 1.394 212 1.142 40 2013 geschl. Vollzug Männer 1.695 1.099 229 848 22 geschl. Vollzug Frauen 84 144 8 100 36 off. Vollzug Männer 317 180 - 180 - off. Vollzug Frauen 21 36 - 36 - Gesamt 2.117 1.459 237 1.164 58 2014 geschl. Vollzug Männer 1.425 1.152 245 872 35 geschl. Vollzug Frauen 104 108 6 94 8 off. Vollzug Männer 317 204 - 203 1 off. Vollzug Frauen 21 31 - 31 - Gesamt 1.867 1.495 251 1.200 44 2015 geschl. Vollzug Männer 1.347 1.074 195 840 39 geschl. Vollzug Frauen 125 101 1 98 2 off. Vollzug Männer 296 180 - 180 - off. Vollzug Frauen 42 36 - 35 1 Gesamt 1.810 1.391 196 1.153 42 Für die AHE Eisenhüttenstadt ist Folgendes zu verzeichnen: Frage 4: Wie viele einzelne Hafträume, unterteilt nach Einzel-, Doppel- und Gemeinschaftshafträumen für drei und mehr Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden und wie ist jeweils deren tatsächliche Belegung gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 m w m w m w m w m w m w m w 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Belegungs-fähigkeit Höchste Belegung Belegungsfähigkeit höchste Belegung durchschnittliche Belegung zu Frage 4: Die Beantwortung der Frage basiert auf Daten des statistischen Bundesamtes (jeweils zum Stichtag 31. März eines Jahres). Eine Aufschlüsselung zu a), b), d) und g) ergibt sich hieraus nicht. *In brandenburgischen Justizvollzugsanstalten gibt es keine Gemeinschaftshafträume. Jahr Belegungsfähigkeit davon für Tatsächliche Belegung davon in Einzelhafträume Doppelhafträume* Einzelhafträume Doppelhafträume* 2009 geschl. Vollzug Männer 1.227 673 1.083 415 geschl. Vollzug Frauen 62 22 59 18 off. Vollzug Männer 236 81 198 17 off. Vollzug Frauen 15 6 14 4 Gesamt 1.540 782 1.354 454 2010 geschl. Vollzug Männer 1.227 659 1.049 334 geschl. Vollzug Frauen 62 22 39 10 off. Vollzug Männer 236 81 176 10 off. Vollzug Frauen 15 6 7 - Gesamt 1.540 768 1.271 354 2011 geschl. Vollzug Männer 1.210 491 1.060 263 geschl. Vollzug Frauen 62 22 44 2 off. Vollzug Männer 236 81 162 14 off. Vollzug Frauen 15 6 15 - Gesamt 1.523 600 1.281 279 2012 geschl. Vollzug Männer 1.210 491 970 157 geschl. Vollzug Frauen 62 22 39 2 off. Vollzug Männer 236 81 202 16 off. Vollzug Frauen 15 6 8 - Gesamt 1.523 600 1.219 175 2013 geschl. Vollzug Männer 1.204 491 942 157 geschl. Vollzug Frauen 62 22 127 17 off. Vollzug Männer 236 81 171 9 off. Vollzug Frauen 15 6 28 8 Gesamt 1.517 600 1.268 191 2014 geschl. Vollzug Männer 1.100 325 1.044 108 geschl. Vollzug Frauen 78 26 83 25 off. Vollzug Männer 236 81 195 9 off. Vollzug Frauen 15 6 25 6 Gesamt 1.429 438 1.347 148 2015 geschl. Vollzug Männer 1.142 205 988 86 geschl. Vollzug Frauen 93 32 75 26 off. Vollzug Männer 221 75 178 2 off. Vollzug Frauen 30 12 26 10 Gesamt 1.486 324 1.267 124 Die insgesamt 108 Haftplätze der AHE Eisenhüttenstadt gliedern sich in 36 einzelne Hafträume mit Belegung für bis zu 3 Personen. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 m w m w m w m w m w m w M w Belegungsfähigkeit 78 30 78 30 78 30 78 30 78 30 78 30 78 30 höchste Belegung 38 14 33 9 29 6 44 6 36 9 12 3 8 2 durchschn. Belegung 26 6 20 4 16 2 21 2 13 3 5 1 3 0 Frage 5: Welchen Bedarf an Haftplatzkapazitäten erwartet die Landesregierung für die nächsten drei Jahre und welche Maßnahmen sind zur Deckung des Bedarfs geplant, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 5: Vorhersagen zu der künftigen Gefangenenentwicklung sind wegen der verschiedenen Variablen, die neben der Bevölkerungsentwicklung in entsprechende Prognosen einbezogen werden müssen, nur eingeschränkt valide. Im Abgleich mit der Bevölkerungsprognose bis zum Jahr 2020 ist derzeit von einem Minimum von 1350 Gefangenen und einem Maximum von 1610 Gefangenen auszugehen. Das bedeutete unter Berücksichtigung einer anerkannten Differenzierungsreserve von 10 % einen notwendigen Haftplatzvorhalt, zwischen 1485 und 1771 Haftplätzen. Derzeit werden an den fünf Standorten des Justizvollzuges insgesamt 1760 Haftplätze vorgehalten. Durch Erweiterung der sozialtherapeutischen Haftplatzkapazitäten und die Einrichtung von Wohngruppen dürfte sich die Haftplatzkapazität um ca. 40-50 Haftplätze reduzieren, so dass die Haftplatzkapazitäten dem prognostizierten Maximalbedarf im Wesentlichen entsprechen werden. Die Verteilung der Haftplatzkapazitäten in den einzelnen Haftarten auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten dürfte auch künftig mit den aktuellen haftartbezogenen Ausweisungen bei einer ggf. geringfügigen Erhöhung der U-Haftkontingente übereinstimmen. Auf die beigefügte Anlage zu den Haftplatzkapazitäten differenziert nach Haftarten und Geschlechtern wird verwiesen. zu Frage 5 c): Für Eisenhüttenstadt ist eine genaue zahlenmäßige Benennung des zukünftigen Bedarfs nicht möglich, doch geht die Landesregierung davon aus, dass die in der AHE Eisenhüttenstadt zur Verfügung stehende Kapazität ausreichend ist. Als Einflussfaktoren werden angesehen: Die zunehmend restriktive Rechtsprechung führte zu einem starken Rückgang der Aufnahmen pro Jahr und einer Halbierung der durchschnittlichen Haftdauer im Berichtszeitraum. Infolge der hohen Einwanderungszahlen ist zukünftig mit einem Anstieg der Haftbeschlüsse zu rechnen. Dieser Trend könnte durch Gesetzesänderungen weiter verstärkt werden. Anzahl Art belegungsfähig Belegung belegungsfähig belegungs- fähig belegungsfähig Belegung Belegung 1 2 3 4 5 6 7 9 12 13 14 15 g 59 112 SothA 70 SVE 9 o 50 g 108 379 15 o 48 g M 214 g F 5 2 58 20 o M 78 o F 40 2 g 75 180 o 40 g 45 102 SothA 21 o 30 Liepe Gesamt M 1635 geschl. Vollzug geschl. Vollzug U-Haft 287 964 138 geschl. Vollzug: 1102 offener Vollzug offener Vollzug offener Vollzug: 246 216 30 Gesamt F 125 geschl. Vollzug geschl. Vollzug U-Haft 5 58 20 geschl. Vollzug: 78 offener Vollzug offener Vollzug offener Vollzug: 42 40 2 Jugendvollzug in freien Formen - - - Gesamt 1760 - 292 - 2 1278 190 - - - Legende: g= geschlossener Vollzug o= offener Vollzug F= Frauen M= Männer SothA= Sozialtherapeutische Abteilung Liepe= Jugendstrafvollzug in freien Formen Gefangene in der Transportabteilung - - - *unberücksichtigt bleiben: Gefangene in der Krankenabteilung aus anderen Anstalten - - - - - - 5 - 2 - - - - - - - - - - -- 287 - - Wriezen - - 198 Neuruppin-Wulkow 295 - Luckau-Duben mit Außenstelle Spremberg 297 120 - Cottbus-Dissenchen 550 - - 8 10 11 Brandenburg a.d.H. 300 - Gesamt dav. unter 18 Jahre Gesamt dav. EFS Belegung Belegung Stichtagsbelegung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg am Justizvollzugsanstalt/ sonstige Einrichtungen des Vollzuges Belegungsfähigkeit Gesamtbelegung* Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung Jugendstrafe sonstige Gefangene davon vorübergehend abwesend (Spalten 5-13) Als eher unwahrscheinlich erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und der hohen Zahl von Abschiebungen in Schengen-Staaten ein signifikanter Anstieg der durchschnittlichen Haftdauer in der Zukunft. In den letzten Jahren betrug der Anteil von Inhaftierungen in Amtshilfe für die Bundespolizei und Behörden anderer Bundesländer 75 bis 80 %. Insoweit wird der zukünftige Bedarf auch erheblich durch die Planungen des Bundes und anderer Länder beeinflusst werden. Frage 6: Wie wird die erforderliche Trennung von Gefangenen in der Strafhaft und der Untersuchungshaft gewährleistet ? zu Frage 6: Nach § 17 Abs. 1 Ziff. 2 BbgJVollzG sind Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene getrennt voneinander unterzubringen. Dies wird durch die Einrichtung getrennter Abteilungen gewährleistet. Frage 7: In welchen Vollzugseinrichtungen gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 wie viele Fälle, in denen die Trennung nicht gewährleistet wurde? Was waren die Gründe dafür? zu Frage 7: Hierzu erfolgt keine Datenerhebung. Abweichend von dem in Frage 6 aufgeführten Trennungsgrundsatz können nach § 17 Abs. 2 BbgJVollzG Untersuchungsgefangene und Strafgefangene mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen , zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zusammen untergebracht werden. Darüber hinaus lässt § 17 Abs. 3 BbgJVollzG die gemeinsame Unterbringung von Gefangenen unterschiedlicher Haftarten ausnahmsweise zu, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Frage 8: Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die gesamten Kosten für alle Brandenburger Haftplätze und die durchschnittlichen Kosten für einen Haftplatz, auch aufgeschlüsselt nach a) Untersuchungshaft, b) Strafhaft, c) Abschiebehaft, d) Jugendhaft, e) geschlossenem und offenem Vollzug, f) Frauen und Männern, g) weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen in Brandenburg und Brandenburger Haftplätzen in Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer? zu Frage 8: Die Tageshaftkosten werden nach einem bundeseinheitlichen Schema (modifiziert ab 2014) nur für den Vollzug (einschließlich Jugendarrest) insgesamt ermittelt und betrugen im Land Brandenburg: Jahr Tageshaftkosten in € 2009 119,76 2010 126,58 2011 139,34 2012 144,26 2013 142,64 2014 139,61 2015 146,87 zu Frage 8 c): Für den Bereich der Abschiebungshafteinrichtung ergeben sich folgende Zahlen: Jahr Personalkosten Sachkosten Kosten Betreibervertrag Gesamtkosten Tagessätze lt. Betreiber - vertrag (§ 8 VwVfG) Personal und Verwaltung § 67 AufenthG 2009 778.554,00 € 286.484,00 € 1.025.727,24 € 2.090.765,24 € 88,89 € 78,93 € 167,82 € 2010 716.590,00 € 275.815,00 € 901.991,97 € 1.894.396,97 € 102,92 € 91,15 € 194,07 € 2011 722.944,00 € 258.841,00 € 962.906,60 € 1.944.691,60 € 142,21 € 24,91 € 167,12 € 2012 702.245,00 € 289.049,00 € 1.056.866,49 € 2.048.160,49 € 96,52 € 25,15 € 121,67 € 2013 714.284,00 € 326.804,00 € 996.122,82 € 2.037.210,82 € 90,97 € 26,41 € 117,38 € 2014 611.393,00 € 334.651,00 € 835.253,45 € 1.781.297,45 € 76,28 € 24,00 € 100,28 € 2015 650.217,00 € 504.389,00 € 749.283,37 € 1.903.889,37 € 68,43 € 29,29 97,72 € 4.896.227,00 € 2.276.033,00 € 6.528.151,94 € 13.700.411,94 € 666,22 € 299,84 € 966,06 € Frage 9: Wie steht Brandenburg hinsichtlich der Kosten in Ziffer 8 im Bundesvergleich dar? zu Frage 9: Das Land Brandenburg rangiert im Bundesvergleich im oberen Drittel. Für die Abschiebungshaft liegen keine Vergleichszahlen vor. Frage 10: Inwieweit waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Haftplätze in den vom Land Brandenburg kraft Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung genutzten Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer jeweils ausgelastet? zu Frage 10: Das Land Brandenburg hat solche Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt abgeschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die wechselseitige Unterbringung von Gefangenen im Justizvollzug für Frauen vom 2. März 1998, mit einer neuen Zuständigkeitsregelung vom 1. Januar 2003, betrifft neben der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben und deren Außenstelle Spremberg die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin (Bereiche Lichtenberg, Pankow, Reinickendorf, Neukölln). Eine statistische Erfassung der wechselseitig kostenfreien Unterbringung von weiblichen Gefangenen im Justizvollzug für Frauen der Länder Berlin und Brandenburg, für die im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Justizverwaltung keine geeigneten Unterbringungsund Behandlungsmöglichkeiten bestehen und die daher in dem anderen Bundesland Aufnahme finden, erfolgt nicht. Das am 28. September 2012 zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt geschlossene Verwaltungsabkommen regelt die Unterbringung aller weiblichen Jugend- und Strafgefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt mit Freiheitsentziehungen von mehr als zwei Monaten in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben. Das Land Brandenburg stellt dem Land Sachsen-Anhalt kostenpflichtig 70 Haftplätze zur Verfügung, die regelmäßig ausgelastet sind. Der Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. März 2014 über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung betrifft die Einrichtungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Justizvollzugsanstalten Brandenburg a.d.H. und Bützow. Aufgrund des Staatsvertrages mit Mecklenburg-Vorpommern und der ergänzend hierzu erlassenen Verwaltungsvereinbarung wurden seit 2014 bislang zwei Untergebrachte des Landes Brandenburg in die Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verlegt. Drei Untergebrachte aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern befinden sich in der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung des Landes Brandenburg. Es werden wechselseitig Unterbringungskosten erhoben. Im Berichtszeitraum gab es keine Nutzung von Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer. Frage 11: Wie viele finanzielle Mittel hat die Landesregierung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in welchen Vollzugseinrichtungen für welche baulichen Maßnahmen aufgewendet? zu Frage 11: In den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg wurden in den Jahren 2009 bis 2015 nachfolgende finanzielle Mittel für Große Baumaßnahmen (Gesamtkosten über 1 Mio. Euro) aufgewendet: Justizvollzugsanstalt (Maßnahme) Ausgaben 2009 in T€ Ausgaben 2010 in T€ Ausgaben 2011 in T€ Ausgaben 2012 in T€ Ausgaben 2013 in T€ Ausgaben 2014 in T€ Ausgaben 2015 in T€ JVA Brandenburg a. d. H. (Altlastensanierung) 35,6 175,3 605,4 159,3 78,7 187,0 88,3 JVA Brandenburg a. d. H. (Umsetzung Entwicklungsplanung ) 26.345,4 23.745,5 20.530,1 19.625,9 16.102,3 10.343,8 2.136,0 Baumaßnahmen in Umsetzung BbgJVollzG (40-Sotha-Plätze -davon 30 in JVA Bbg.,10 in JVA Cottbus- D.) 0 0 0 0 0 0 164,8 JVA Cottbus-Dissenchen (Sicherheitstechnik) 265,4 771,7 457,8 1.549,6 1.043,4 51,9 0 JVA Luckau-Duben (Sicherheitstechnik) 0 0 153,1 351,5 628,2 496,3 740,2 JVA Luckau-Duben AS Spremberg (Herrichtung Offener Vollzug) 2.500,0 1.022,3 41,7 922,0 0 0 0 JVA Neuruppin-Wulkow (Sicherheitstechnik) 0 0 169,3 368,2 1.058,1 824,7 593,8 JAA Königs Wusterhausen (Planungen Neubau, Unterhalt Container) 0 14,4 95,3 316,1 360,6 199,0 95,7 JVA Wriezen (Geschl. Vollzug 2. BA) 0 5,7 175,4 0 0 0 0 Für Kleine Baumaßnahmen (Gesamtkosten unter 1 Mio. Euro) wurden in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg in den Jahren 2009 bis 2015 folgende finanzielle Mittel aufgewendet: Justizvollzugsanstalt (Maßnahme) Ausgaben 2009 in T€ Ausgaben 2010 in T€ Ausgaben 2011 in T€ Ausgaben 2012 in T€ Ausgaben 2013 in T€ Ausgaben 2014 in T€ Ausgaben 2015 in T€ JVA Luckau-Duben (Optimierung Heizung) 141,0 89,3 173,3 27,8 0 0 0 JVA Luckau-Duben (Neubau Wirtschaftsgebäude Gärtnerei) 0 50,0 1,6 78,6 188,1 299,1 211,0 JVA Luckau-Duben (Test Handyblockung) 0 0 0 0 0 6,4 29,3 JVA Cottbus-Dissenchen (Neubau 3 Carports) 0 0 0 0 3,4 62,8 0 JVA Cottbus-Dissenchen (Schlüsselschrank) 0 0 0 0 0 51,4 0 JVA Cottbus-Dissenchen (Haftraumschließung) 0 0 0 0 0 0 10,4 JVA Brandenburg a. d. H. (Offener Vollzug – Videodetektion Zaun) 0 0 0 0 0 0 143,7 In den Jahren 2009 bis 2015 wurden für die AHE Eisenhüttenstadt finanzielle Mittel lediglich für Instandhaltungs - und Unterhaltungsmaßnahmen aufgewendet (siehe hierzu Antwort zu Frage 12). Frage 12: Wie viele finanzielle Mittel hat die Landesregierung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in welchen Vollzugseinrichtungen für welche Unterhaltungsmaßnahmen aufgewendet? zu Frage 12: Für Maßnahmen des Bauunterhaltes wurden in den Jahren 2009 bis 2015 nachfolgende finanzielle Mittel aufgewendet: Justizvollzugsanstalt Ausgaben 2009 in T€ Ausgaben 2010 in T€ Ausgaben 2011 in T€ Ausgaben 2012 in T€ Ausgaben 2013 in T€ Ausgaben 2014 in T€ Ausgaben 2015 in T€ JVA Brandenburg a. d. H. 406,8 239,1 736,0 356,7 632,1 312,1 251,0 JVA Cottbus-Dissenchen 231,9 163,3 210,4 472,5 254,4 396,7 196,1 JVA Frankfurt (Oder) 17,1 0 10,2 3,4 4,6 0 0 JVA Luckau-Duben 280,3 218,0 376,9 248,7 570,1 369,9 302,8 JVA Luckau-Duben AS Spremberg 2,7 19,4 81,7 83,3 238,7 162,5 51,9 JVA Neuruppin-Wulkow 300,3 346,4 250,8 214,8 181,7 164,8 104,2 JVA Wriezen 243,2 125,0 444,2 433,6 243,1 117,3 282,2 Gesamt: 1.482,3 1.111,2 2.110,2 1.813,0 2.124,7 1.523,3 1.188,2 Die Mittel wurden vorrangig für Reparaturen und die Wartung von technischen Anlagen, Störungsbeseitigungen und den Funktionserhalt in Bereichen der Medienversorgung (Strom, Wasser, Abwasser), der Instandhaltung der Heizungsanlagen, für Instandhaltungsmaßnahmen in den Haftbereichen (Sanierungen im Bereich der Duschen, den Austausch von Haftraumschlössern, die Reparatur von Türen, die Beseitigung von Vandalismusschäden), für Maßnahmen zum Gebäudeerhalt (Reparatur von Schäden an Dächern, Fassaden), für Maßnahmen des Brandschutzes, der Ungezieferbeseitigung und für größere Maßnahmen von Baumverschnitten u. ä. eingesetzt. In der AHE Eisenhüttenstadt wurden in den Jahren 2009 bis 2015 Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen im Gesamtumfang von rund 92.480 Euro durchgeführt. Dies waren insbesondere Malerarbeiten mit einem Auftragsvolumen von rund 9.980 Euro, Instandhaltungsmaßnahmen von Fenstern und Türen für ca. 19.200 Euro, Dachdeckerarbeiten für rund 10.150 Euro und Instandsetzungsarbeiten an Innenwänden (vorrangig Fliesenlegerarbeiten) für rund 29.700 Euro. Bei den übrigen Maßnahmen bis zur vor genannten Gesamtsumme handelt es sich um sogenannte Kleinstreparaturen für insgesamt ca. 23.450 Euro. Frage 13: Gibt es Planungen zu strukturellen Veränderungen bzw. Umgestaltungsbedarf im Justizvollzug des Landes Brandenburg? Wenn ja, welche(n) und in welchen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 13: Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Brandenburgische Justizvollzugsgesetz (BbgJVollzG) differenziert zwischen der Unterbringung der Gefangenen in Wohneinheiten und Wohngruppen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2 BbgJVollzG stellen Wohngruppen einen gesonderten Unterbringungsbereich für maximal 15 Gefangene dar, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und sowie Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Eine auf die Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens ausgerichtete Wohngruppenstrukturierung bedeutet auch den Vorhalt von Dienstund Besprechungsräumen für das Personal innerhalb der Wohngruppen. Da im Erwachsenenvollzug bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung eine Wohngruppenunterbringung von Strafgefangenen gesetzlich nicht vorgegeben war, bedarf es der baulichen Umrüstung von Unterbringungsbereichen zu Wohngruppen mit internen Dienstzimmern und sonstigen notwendigen Räumen. Gegenwärtig werden in den Justizvollzugsanstalten Brandenburg, Cottbus-Dissenchen und Luckau-Duben einzelne Unterbringungsbereiche baulich zu Wohngruppen umgestaltet. Die verpflichtende Einbeziehung von Gewaltstraftäter/innen in die Sozialtherapie gemäß §§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 142 BbgJVollzG ab dem 1. Januar 2017 verlangt eine Ausweitung der Sozialtherapie auch mit zusätzlichem baulichen Aufwand. Dementsprechend werden die Haftplatzkapazitäten in der Sozialtherapie in der JVA Brandenburg a. d. H. um 30 Haftplätze erhöht. Zudem wird in der JVA Cottbus -Dissenchen eine sozialtherapeutisch-orientierte Wohngruppe mit 10 Haftplätzen eingerichtet. Ferner erfolgt eine bedarfsgerechte Überprüfung der sozialtherapeutischen Behandlungskapazitäten für Jugendstrafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Wriezen. Für die Abschiebungshafteinrichtung existieren keine derartigen Planungen. Frage 14: Wie beurteilt die Landesregierung den gegenwärtigen baulichen Zustand der einzelnen Vollzugseinrichtungen ? zu Frage 14: Alle Justizvollzugsanstalten des Landes sind seit 2001 neu errichtet bzw. wurden umfassend saniert. Die Sanierungs- und Umbauarbeiten in der JVA Brandenburg a.d.H. werden voraussichtlich bis 2018 abgeschlossen. Der bauliche Zustand der Anstalten wird insgesamt als gut bewertet. In Einzelfällen sind Maßnahmen zur Verbesserung der baulichen Zustände erforderlich. Zur Bedarfsermittlung wird jährlich für jede Justizvollzugsanstalt ein Baubedarfsnachweis (BBN) als Aufstellung aller erforderlichen Bauunterhaltungsmaßnahmen gemeinsam mit dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) erstellt und weitgehend planmäßig abgearbeitet. Erforderliche Baumaßnahmen bei Havarien werden durch die Justizvollzugsanstalten in direkter Zusammenarbeit mit dem BLB kurzfristig umgesetzt . Der bauliche Zustand der AHE Eisenhüttenstadt wird als gut eingeschätzt; gravierende bauliche Mängel sind nicht vorhanden. Frage 15: Welche Renovierungsrückstände gibt es in den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 15: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 14 erwähnt, bildet der jährlich erstellte Baubedarfsnachweis (BBN) die Grundlage für den durchzuführenden Bauunterhalt. Hier gilt es, in den Justizvollzugsanstalten in der Umsetzung Prioritäten zu setzen, da auch hier die finanziellen Mittel im Landeshaushalt begrenzt sind. Größere Renovierungsrückstände in den Justizvollzugsanstalten sind nicht vorhanden. In der Abschiebungshafteinrichtung bestehen keine Renovierungsrückstände. Frage 16: Wie viele finanzielle Mittel plant die Landesregierung jeweils in den nächsten drei Jahren in welchen Vollzugseinrichtungen für welche baulichen Maßnahmen aufzuwenden? zu Frage 16: Für das Haushaltsjahr 2016 sind nachfolgende Haushaltsmittel in der Beilage zum Epl. 12 Investitionsplan Teil B im Wirtschaftsplan des BLB veranschlagt: Justizvollzugsanstalt (Maßnahme) Geplante Ausgaben 2016 in TEuro JVA Brandenburg a .d. H. (Altlastensanierung) 181,0 JVA Brandenburg a. d. H. (Umsetzung Entwicklungsplanung) 900,0 JVA Luckau-Duben (Sicherheitstechnik) 67,1 JVA Neuruppin-Wulkow (Sicherheitstechnik) 220,0 Baumaßnahmen in Umsetzung BbgJVollzG (Wohngruppenvollzug) 250,0 Baumaßnahmen in Umsetzung BbgJVollzG (40-Sotha-Plätze) 2.500,0 Die Höhe der für bauliche Maßnahmen zu veranschlagenden Haushaltsmittel in den Jahren 2017 bis 2019 bleibt dem Haushaltsaufstellungsverfahren vorbehalten. Für die Abschiebungshafteinrichtung sind in den nächsten drei Jahren keine konkreten baulichen Maßnahmen geplant. Frage 17: Wie viele finanzielle Mittel plant die Landesregierung jeweils in den nächsten drei Jahren in welchen Vollzugseinrichtungen für welche Unterhaltungsmaßnahmen aufzuwenden? zu Frage 17: Ein Großteil der jährlich verfügbaren Mittel für den Bauunterhalt der Justizvollzugsanstalten wird für Reparaturen und die Beseitigung von Havarien benötigt. Diese Ausgaben sind nicht exakt planbar. Jährlich werden im Haushaltsplan des BLB Mittel in Höhe von rd. 1,5 Mio. Euro für den Bauunterhalt aller Justizvollzugsanstalten bereitgestellt; eine Unterteilung nach den einzelnen Vollzugsanstalten erfolgt nicht. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt jährlich im Rahmen der Haushaltsdurchführung auf Grundlage der aktuellen Baubedarfsnachweise der Anstalten und in Zusammenarbeit mit dem BLB. Aufgrund des Nutzungszeitraums der Anstalten steigt auch der Bedarf an Bauunterhalt, wie am Ersatz technischer Einrichtungen, vor allem der Sicherheitstechnik, zu erkennen ist. Diesem Umstand trägt die Landesregierung dadurch Rechnung, dass für einzelne Justizvollzugsanstalten erforderliche Ersatzmaßnahmen zusammengefasst und im Haushaltsplan als sogenannte Große Baumaßnahmen ausgebracht werden. Dies ist bereits erfolgt für Maßnahmen zum Ersatz an Sicherheitstechnik für die Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben und Neuruppin-Wulkow (siehe Antwort zu Frage 12). Der Ersatz der Sicherheitstechnik in der JVA Wriezen ist in Planung. Die Höhe der für diese Maßnahmen zu veranschlagenden Haushaltsmittel in den Folgejahren bleibt dem Haushaltsaufstellungsverfahren vorbehalten. Für die Abschiebungshafteinrichtung werden im Ergebnis jährlicher Baubegehungen bedarfsgerecht finanzielle Mittel für notwendige Instandhaltungen – Malerarbeiten und Reparaturen, insbesondere im Sanitärbereich – vorgehalten. Frage 18: In welchen Vollzugseinrichtungen stehen welche Investitionen in den Arbeitsbetrieben an und wann werden sie voraussichtlich umgesetzt (bitte aufschlüsseln nach einzelnen Vollzugseinrichtungen und den dazugehörigen Betrieben)? zu Frage 18: In der JVA Luckau-Duben soll in den nächsten fünf Jahren schrittweise der Maschinenpark der Druckerei im Gesamtwert von ca. 180.000 Euro ausgetauscht werden. Weitere Investitionen sind in den Justizvollzugsanstalten nicht geplant. Die AHE unterhält keinen Arbeitsbetrieb. Frage 19: In welchen Vollzugseinrichtungen stehen welche Investitionen in die Sicherungseinrichtungen an und wann werden sie voraussichtlich umgesetzt? zu Frage 19: In der Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben und Neuruppin-Wulkow werden gegenwärtig im Rahmen von Großen Baumaßnahmen bauliche Investitionen im Bereich der Sicherheitstechnik umgesetzt. In der JVA Luckau-Duben wurde mit den Planungen und ersten baulichen Maßnahmen zur Erneuerung der Sicherheitstechnik im Jahr 2011 begonnen. Die Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang von 2,5 Mio. Euro werden im Jahr 2016 abgeschlossen werden. Sie umfassen den Umbau der Sicherheits- zentrale sowie die Erneuerung der Zellenkommunikation, der Zaundetektion, der Personennotrufanlage, der Videotechnik sowie der Brand- und Einbruchmeldeanlage. In der JVA Neuruppin-Wulkow wurde mit den Planungen zur Erneuerung der Sicherheitstechnik in den Jahren 2010/11 begonnen. Es erfolgte der Umbau der Sicherheitszentrale, die Erneuerung sowie Erweiterung der Video- und Kameratechnik, der Austausch der Schlüsselfachanlage und die Erneuerung des Personensicherungssystems, der Zellenrufanlage und der Brandmeldezentrale. Derzeit laufen die Arbeiten an der Einbruchmeldeanlage sowie zur Erneuerung der elektrischen Lautsprecheranlage. In den Folgejahren sind im Rahmen einer 4. Teil-HU-Bau Arbeiten an der Brandmeldeanlage, an Türverschlüssen und der Videoüberwachung im Offenen Vollzug sowie an der vorhandenen Handydetektionsanlage vorgesehen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Sicherheitstechnik in der JVA Neuruppin-Wulkow betragen insgesamt 4,5 Mio. Euro. In der JVA Wriezen ist die Erneuerung der Sicherheitstechnik ab 2017 vorgesehen. Der BLB wurde beauftragt, eine Bestandsanalyse der Technik durchzuführen. Das Ergebnis dieser Bestandsanalyse wird die Grundlage für die Anmeldung des Baubedarfs in den Haushaltsverhandlungen zum Doppelhaushalt 2017/18. In den Jahren 2009 bis 2014 erfolgten der Austausch von Sicherheitstechnik und die Realisierung von sicherheitstechnischen Baumaßnahmen in der JVA Cottbus-Dissenchen in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. Euro. Zur Umsetzung aktueller Vorgaben des Brandschutzes und für den notwendigen Austausch von Schließungen ist bauseitig die Anmeldung einer weiteren Großen Baumaßnahme für diese Anstalt geplant. Der BLB wurde beauftragt, die voraussichtlichen Gesamtkosten zu ermitteln, um auf dieser Grundlage eine Anmeldung im Haushaltsplan 2017/18 durchzuführen. Für die Abschiebungshafteinrichtung liegt derzeit ein Investitionsbedarf in die Sicherheitseinrichtungen nicht vor. Frage 20: Hat sich die Finanzplanung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 mit dem tatsächlichen Finanzbedarf für bauliche Maßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen gedeckt (bitte die konkreten Zahlen im Vergleich gegenüberstellen)? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 20: Der tatsächliche Finanzbedarf (Ist-Ausgabe) im Vergleich zu den Jahresplanungen der einzelnen Baumaßnahmen lässt sich in Bezug auf den Justizvollzug aus nachfolgender Tabelle entnehmen: Justizvollzugsanstalt (Maßnahme) Ausgaben 2009 in T€ 2010 in T€ 2011 in T€ 2012 in T€ 2013 in T€ 2014 in T€ 2015 in T€ JVA Brandenburg a. d. H. (Altlastensanierung) Planung 0 0 0 200,0 100,0 50,0 200,0 Ist 35,6 175,3 605,4 159,3 78,7 187,0 88,3 JVA Brandenburg a. d. H. (Umsetzung Entwicklungsplanung ) Planung 20.000,0 20.000,0 22.235,0 18.500,0 19.500,0 10.000,0 4.500,0 Ist 26.345,4 23.745,5 20.530,1 19.625,9 16.102,3 10.401,2 2.136,0 JVA Cottbus-D. (Sicherheitstechnik) Planung 0 1.000,0 500,0 1.000,0 1.300,0 205,2 0 Ist 265,4 771,7 457,7 1.549,6 1.043,5 51,9 0 JVA Luckau-Duben (Sicherheitstechnik) Planung 0 0 120,0 250,0 500,0 300,0 400,0 Ist 0 0 153,1 351,5 628,2 496,3 740,2 JVA Luckau-Duben AS Spremberg (Offener Vollzug) Planung 400,0 960,0 0 0 0 0 0 Ist 2.500,0 1.022,3 41,7 1,0 0 0 0 JVA Neuruppin- Wulkow (Sicherheitstechnik) Planung 0 0 255,0 150,0 1.200,0 940,0 650,0 Ist 0 0 169,3 368,2 1.058,1 824,7 593,8 JAA Königs Wusterhausen (Planung, Neubau, Unterhalt, Container) Planung 0 0 500,0 500,0 2.200,0 1.700,0 100,0 Ist 0 14,4 95,3 316,1 360,6 199,0 95,7 JVA Wriezen (Geschl. Vollzug 2. BA) Planung 0 0 0 0 0 0 0 Ist 0 5,7 175,4 0 0 0 0 Baumaßnahmen Umsetzung VbgJVollzG (Wohngruppenvollzug) Planung 0 0 0 0 0 0 250,0 Ist 0 0 0 0 0 0 0 Baumaßnahmen Umsetzung BbgJVollzG (40-Sotha-Plätze) Planung 0 0 0 0 0 0 500,0 Ist 0 0 0 0 0 0 164,8 Ein Vergleich für die Ausgaben zum Bauunterhalt im Justizvollzug ist nicht möglich. Hierzu wird auf die Ausführungen zu den Fragen 14 bis 17 verwiesen. Die AHE Eisenhüttenstadt befindet sich im wirtschaftlichen Eigentum des BLB. Für Instandhaltungsmaßnahmen sämtlicher im wirtschaftlichen Eigentum befindlichen Gebäude und Liegenschaften steht dem BLB im jährlichen Wirtschaftsplan ein Gesamtbudget zur Verfügung, aus dem die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen finanziert werden. Das Budget war in den Jahren 2009 bis 2015 ausreichend bemessen, um die erforderlichen Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in und an der Abschiebungshafteinrichtung durchführen und finanzieren zu können. Frage 21: In welchem Umfang sind bauliche Maßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 von Kürzungen im Landeshaushalt betroffen gewesen? zu Frage 21: Sicherheitsrelevante Baumaßnahmen im Justizvollzug wie auch die Sanierung der JVA Brandenburg a. d. H. waren von Kürzungen im Landeshaushalt in den Jahren 2009 bis 2015 nicht betroffen. Erforderliche Einsparungen im Landeshaushalt führten ausschließlich dazu, dass Baumaßnahmen zeitlich gestreckt wurden. Bezogen auf die Abschiebungshafteinrichtung waren in den Jahren 2009 bis 2015 keine baulichen Maßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen von Kürzungen im Landeshaushalt betroffen. Frage 22: Ist bereits eine Kosten-Leistungs-Rechnung in der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung im Justizvollzug des Landes Brandenburg eingeführt worden? Wenn nein, warum nicht und wann soll diese eingeführt werden? Wenn ja, im gesamten Justizvollzug oder in welchen Vollzugseinrichtungen? Wie sind die Erfahrungen damit? zu Frage 22: Im Justizvollzug befindet sich das SAP Modul CO im Einsatz. Dieses bietet ausreichende Möglichkeiten für die Kosten-Leistungsrechnung im Justizvollzug. II. Situation der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg Frage 23: Wie viele Justizvollzugsbedienstete waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt, in der Spitze und im Durchschnitt im Justizvollzug des Landes Brandenburg beschäftigt, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 23: Statistiken über Durchschnitts- und Spitzenwerte liegen nicht vor. Angaben können sich daher nur auf Stichtage beziehen. zu a) und b) siehe Antwort zu Frage 74. zu c) und d) siehe Antwort zu Frage 44. zu e) Statistische Daten liegen erst ab 2010 und nur für den Justizvollzug insgesamt vor. Die Angaben beziehen sich nur auf fest eingestelltes Personal und Vollzeiteinheiten: Personalbestand am Verw. FachD aVD WerkD KrpflD m w m w m w m w m w 01.01.2010 61,00 95,00 32,75 46,73 563,00 208,05 68,00 6,00 18,00 43,00 01.09.2011 58,65 88,78 32,25 43,78 533,00 200,63 65,00 5,00 18,00 39,00 01.09.2012 58,65 83,53 30,12 44,46 508,94 202,50 56,00 5,00 19,00 37,75 01.09.2013 57,80 72,16 29,78 47,39 500,83 205,53 50,00 5,00 18,00 38,60 01.01.2014 51,75 71,14 24,77 45,93 497,90 204,98 47,00 4,80 13,00 37,50 01.09.2015 50,00 72,30 25,59 48,94 471,90 202,07 43,00 4,80 17,00 36,50 zu h) Die Zahl der Landes-Bediensteten in der AHE Eisenhüttenstadt ist mit entsprechender Aufschlüsselung in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. In der Spitze und im Durchschnitt weicht die Anzahl der Beschäftigten nicht wesentlich ab. Aufgrund der bekannten Flüchtlingsproblematik lag im Jahr 2015 der Schwerpunkt der einzusetzenden Beschäftigten in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) und nicht in der AHE. Zahl der Bediensteten a) nach Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst nur Verwaltungsdienst 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 18 17 17 15 15 15 13 Zahl der Bediensteten b) nach Dienstgruppen und Laufbahnen nur Laufbahnen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 höherer Dienst 1 1 1 gehobener Dienst 2 2 2 1 mittlerer Dienst 16 15 15 14 14 14 12 gesamt 18 17 17 15 15 15 13 Zahl der Bediensteten c) nach Vollzeiteinheiten und d) nach Vollzeit- und Teilzeitkräfte Vollzeiteinheiten Vollzeitkräfte 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 18 17 17 15 15 15 13 Zahl der Bediensteten e) nach Frauen und Männer Geschlecht 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 weiblich 10 9 9 8 8 8 8 männlich 8 8 8 7 7 7 5 AHE gesamt 18 17 17 15 15 15 13 Zahl der Bediensteten in den Jahren 2009 bis 2015 in der Spitze 18 im Durchschnitt 16 zu f), g), i) und j): Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Frage 24: Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Zahl der Planstellen im Justizvollzug des Landes Brandenburg entwickelt, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 24: Nach dem Haushaltsplan sind im Kapitel 04 050 die Stellen für den Justizvollzug lediglich in Gänze ausgewiesen. Eine Zuordnung zu einzelnen Justizvollzugsanstalten erfolgt nicht. Ebenso gibt es keine gesondert ausgewiesenen Stellen für Teilzeitkräfte, Frauen und Männer oder für die verschiedenen Vollzugsarten. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 höherer Dienst 13 12 12 12 12 12 12 12 Psychologischer Dienst 26 26 26 26 23 22 25 26 Ärztlicher Dienst 11 9 9 9 9 9 7 7 Pädagogischer Dienst 14 13 13 13 13 13 11 11 gehobener Verwaltungsdienst 47 48 45 43 43 43 43 43 Sozialdienst 45 43 43 40 40 40 40 41 mittlerer Verwaltungsdienst 62 55 50 50 49 49 46 46 Krankenpflegedienst 66 66 63 60 60 58 55 55 Werkdienst 92 64 56 56 53 53 53 53 allgemeiner Vollzugsdienst 859 841 806 793 757 734 708 700 Tarifbeschäftigte 29 26 26 25 19 16 16 16 Gesamt 1264 1203 1149 1127 1078 1049 1016 1010 zu Frage 24 h): Die Zahl der Planstellen bzw. Stellen in der AHE Eisenhüttenstadt ist mit entsprechender Aufschlüsselung der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Im Doppelhaushalt 2015/2016 war ein Zugang von fünf Planstellen zu verzeichnen, sofern diese nicht aus Landesmitteln finanziert werden (Drittmittelfinanzierung ). Zahl der Planstellen/Stellen a) nach Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst Verwaltungsdienst 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 18 17 17 15 15 15 18 Zahl der Planstellen/Stellen b) nach Dienstgruppen und Laufbahnen Laufbahnen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 höherer Dienst 1 1 1 gehobener Dienst 2 2 2 1 1 mittlerer Dienst 16 15 15 14 14 14 16 AHE gesamt 18 17 17 15 15 15 18 Zahl der Planstellen/Stellen c) nach Vollzeiteinheiten und d) nach Vollzeit- und Teilzeitkräfte Vollzeiteinheiten Vollzeitkräfte 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 18 17 17 15 15 15 18 Zahl der Planstellen/Stellen e) nach Frauen und Männer Geschlecht 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 weiblich 10 9 9 8 8 8 8 männlich 8 8 8 7 7 7 5 freie Planstellen*) 5 AHE gesamt 18 17 17 15 15 15 18 *) Zugang von 5 drittmittelfinanzierten Stellen Haushaltsplan 2015/2016 Frage 25: Wie soll sich die Zahl der tatsächlich beschäftigten Justizvollzugsbediensteten und der Planstellen jeweils in den nächsten drei Jahren entwickeln, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 25: Die Entwicklung des Personalbestands für den Justizvollzug ist abhängig von der Zahl der etatisierten Planstellen und Stellen, die für die Folgejahre gerade Gegenstand entsprechender Haushaltsverhandlungen sind. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Die Zahl der Planstellen / Stellen in der AHE Eisenhüttenstadt in Höhe von 18 im Jahr 2015 soll sich in den nächsten drei Jahren bis 2018 nicht verändern. Parallel ist die Einstellung von Personal für die fünf freien Planstellen vorgesehen. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Rückführungspolitik durch die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten (Asylpaket II) gewinnt die AHE Eisenhüttenstadt in immer stärkerem Maße an Bedeutung. Im Rahmen der Haushaltsanmeldung für den Doppelhaushalt 2017/2018 wird der Wegfall der Drittmittelfinanzierung bei den fünf Planstellen beantragt. Frage 26: Wie ist der Personalschlüssel und Stellenkegel im Justizvollzug des Landes Brandenburg jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Frauen und Männern, f) Untersuchungshaft, g) Strafhaft, h) Abschiebehaft, i) Jugendhaft, j) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 26: Eine Sollvorgabe für einen Personalschlüssel bzw. Stellenkegel im Sinne einer Zuweisung von Personal in Abhängigkeit zur Anzahl der Gefangenen existiert weder für den Gesamtvollzug im Land Brandenburg noch für einzelne Justizvollzugsanstalten. Der Stellenkegel der AHE Eisenhüttenstadt ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung (BbgStogV) die ZABH als Behörde insgesamt zu betrachten ist. Die AHE Eisenhüttenstadt verfügt über 108 Plätze, der Personalschlüssel bezieht sich auf diese Platzzahl und berücksichtigt das Schichtsystem (7/24). Weitere detailliertere Aussagen können nicht getroffen werden. Stellenkegel a) nach Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) nach Dienstgruppen und Laufbahnen c) nach Vollzeiteinheiten und d) nach Voll-und Teilzeitkräften nur Verwaltungsdienst Laufbahnen Vollzeiteinheiten Vollzeitkräfte 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 A 16 1 1 1 A 15/E 15 A 13/A 14/E 13/E 14 höherer Dienst 0 0 0 0 1 1 1 A 13g/E 12 1 1 1 1 A 12/E 11 1 1 1 A 9 - A11/E 9/E 10 3 2 2 2 1 1 1 gehobener Dienst 5 4 4 3 1 1 1 A 9m 2 2 2 3 4 4 4 A 7/A 8/E 6 - E8 11 11 11 9 9 9 7 mittlerer Dienst 13 13 13 12 13 13 11 AHE gesamt 18 17 17 15 15 15 13 Stellenkegel e) nach Frauen und Männern Geschlecht 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Weiblich A 16 A 15/E 15 A 13/A 14/E 13/E 14 A 13g/E 12 A 12/E 11 A 9 - A11/E 9/E 10 1 1 1 1 1 1 3 A 9m 1 1 A 7/A 8/E 6 - E8 9 8 8 6 7 7 4 Gesamt 10 9 9 8 8 8 8 Männlich A 16 1 1 1 A 15/E 15 A 13/A 14/E 13/E 14 A 13g/E 12 1 1 1 1 A 12/E 11 1 1 1 A 9 - A11/E 9/E 10 2 1 1 1 A 9m 2 2 2 2 4 4 3 A 7/A 8/E 6 - E8 2 3 3 3 2 2 1 Gesamt 8 8 8 7 7 7 5 AHE gesamt 18 17 17 15 15 15 13 Frage 27: Welche Bedeutung räumt die Landesregierung dem Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsdienst ein? zu Frage 27: Nach § 110 BbgJVollzG ist jede Justizvollzugsanstalt mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Dienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst, auszustatten. Den Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes obliegen Aufgaben der Anstaltsleitung nach § 109 BbgJVollzG als Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie deren Vertreterinnen und Vertreter. Sie vertreten die Anstalt nach außen und tragen die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes führen als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bzw. als Leiterinnen und Leiter von Verwaltungseinheiten die Geschäfte des Vollzuges und der Verwaltung. Die Tätigkeit erfordert Verantwortungsbewusstsein, umfassende Rechts- und Fachkenntnisse, soziales Verständnis und organisatorisches Geschick. Für die Behandlung der Gefangenen stehen die medizinischen, seelsorgerischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Fachdienste zur Verfügung. Die Bediensteten des mittleren Dienstes (allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst) wirken bei der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten mit. Den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes obliegen vor allem die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen. Bedienstete des Werkdienstes werden insbesondere zur Leitung der Arbeitsbetriebe, für die Anleitung der Gefangenen in diesen Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung der technischen Anlagen der Justizvollzugsanstalt herangezogen . Alle im Vollzug Tätigen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und haben daran mitzuwirken, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen. Sowohl den Tätigkeiten des höheren und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der Fachdienste wie auch des mittleren Dienstes kommen daher gleichermaßen eine hohe vollzugliche Bedeutung zu. Frage 28: Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Belegungsspitze und im Durchschnitt auf einen Justizvollzugsbediensteten gekommen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Tagdienst und Nachtdienst, c) Untersuchungshaft, d) Strafhaft, e) Abschiebehaft, f) Jugendhaft, g) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu den Fragen 28 bis 33 (außer e)): Statistische Daten über Belegungsspitzen bzw. Durchschnittsbelegungen existieren in der nachgefragten Form nicht und ließen sich nur übermäßigen Aufwand aus Wochenmeldungen gewinnen, so dass auch das Verhältnis zu dem vorhandenen Personal nicht ermittelt werden konnte. Entsprechend liegen auch keine Daten für das Bundesgebiet vor. zu Frage 28 e): Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich auf die den Vollzug durchführenden Bediensteten der Zentralen Ausländerbehörde im allgemeinen Verwaltungsdienst in der AHE Eisenhüttenstadt (angegeben ist die Zahl der Häftlinge pro Bedienstetem): Jahr Belegungsspitze Belegungsdurchschnitt 2009 3,25 2,00 2010 2,80 1,60 2011 2,50 1,29 2012 3,57 1,64 2013 3,21 1,14 2014 1,25 0,50 2015 0,83 0,25 Frage 29: Wie ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Belegungsspitze und im Durchschnitt das zahlenmäßige Verhältnis der Gefangenen im Vergleich zu den für diese jeweils tatsächlich sowie nach der Personalbedarfsplanung zuständigen Justizvollzugsbediensteten gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Tagdienst und Nachtdienst, c) Untersuchungshaft, d) Strafhaft, e) Abschiebehaft, f) Jugendhaft, g) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 29 e): Zunächst wird hinsichtlich des tatsächlich eingesetzten Personals auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen . Im Jahr 2009 entsprach das tatsächlich eingesetzte Personal dem Plan. Für die Folgejahre ergeben sich bei Ansatz der Stellenplanzahlen, welche die nicht besetzen Stellen einschließen, die nachfolgenden Werte (angegeben ist die Zahl der Häftlinge pro Bedienstetem): Jahr Belegungsspitze Belegungsdurchschnitt 2010 2,62 1,50 2011 2,19 1,13 2012 3,13 1,44 2013 2,81 1,00 2014 0,94 0,38 2015 0,63 0,19 Frage 30: Wie ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Spitze und im Durchschnitt das zahlenmäßige Verhältnis von Haftplätzen im Vergleich zu den für diese jeweils tatsächlich sowie nach der Personalbedarfsplanung zuständigen Justizvollzugsbediensteten gewesen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Tagdienst und Nachtdienst, c) Untersuchungshaft, d) Strafhaft, e) Abschiebehaft, f) Jugendhaft, g) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 30 e): Da die AHE im gesamten Zeitraum über ein stabiles Angebot von 108 Haftplätzen verfügte, erübrigt sich die Differenzierung nach „Spitze“ und „Durchschnitt“. Jahr Haftplätze pro tatsächlich eingesetztem Mitarbeiter Haftplätze pro nach Personalplanung vorgesehenem Mitarbeiter 2009 6,75 6,75 2010 7,20 6,75 2011 7,71 6,75 2012 7,71 6,75 2013 7,71 6,75 2014 9,00 6,75 2015 9,00 6,75 Frage 31: Wie steht Brandenburg hinsichtlich der Ziffern 28 bis 30 im Bundesvergleich dar? zu Frage 31: Dazu liegen keine Daten vor. Frage 32: Welche Begründung oder Erklärung gibt es für den unterschiedlichen Personalschlüssel der verschiedenen Vollzugseinrichtungen des Landes sowohl im Landesvergleich als auch im Bundesvergleich? zu Frage 32: Siehe Antwort zu Frage 28. Frage 33: Hat der unterschiedliche Personalschlüssel Auswirkungen auf die Belastungen der Vollzugsmitarbeiter? zu Frage 33: Für die AHE ist festzustellen, dass die Nichtbesetzung offener Stellen zu einer erheblichen Zusatzbelastung der Mitarbeiter durch Mehrarbeit für die Besetzung durch Krankheit oder andere Arbeitsverhinderungen unbesetzter Schichten und Arbeitsverdichtung durch „ausgedünnte“ (nur 2 statt 3 MA in der Schichtbesetzung) Schichten führte. Ein dauerhafter Betrieb der AHE mit erheblicher Personalunterbesetzung ist nicht möglich. Frage 34: Wie hoch ist nach Einschätzung der Landesregierung aktuell und zukünftig der Personalbedarf an Fach-, Verwaltungs- und Vollzugsbediensteten in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen insbesondere vor dem Hintergrund der stärkeren Ausrichtung des Justizvollzugs auf Resozialisierungsmaßnahmen? Frage 35: Wie und in welchem Zeitraum beabsichtigt die Landesregierung diesen personellen Bedarf in den Vollzugseinrichtungen zu decken? zu den Fragen 34 und 35: Die Auswirkungen auf den Gesamtpersonalbedarf lassen sich nach der relativ kurzen Zeit seit Inkrafttreten der Justizvollzugsgesetze noch nicht abschließend absehen, zumal einzelne Vorschriften erst nach einer Übergangszeit Geltung haben werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 250 verwiesen. Bezüglich der Abschiebungshaft wird auf die Antworten zu den Fragen 24 und 25 verwiesen. Frage 36: Durch welche Vollzugseinrichtungen werden welche Resozialisierungsdienstleistungen wie z. B. Sportangebote , Freizeitangebote, Trainingskurse, therapeutische Maßnahmen und weitere Leistungen von welchen externen Dienstleistern zu welchen Kosten eingekauft? zu Frage 36: Bezeichnung der Leistung Art und zeitlicher Umfang der Leistung(Stunden) Maßnahmekosten in € Stundensatz in € JVA Brandenburg Ex. Suchtkrankenhelfer Einzelberatung Sucht/152 Std. 37,10 Ev. Abhängigenhilfe Einzelberatung Sucht/225 Std. 35,00 Stop-Fop Gruppenmaßnahme/18 Std. 2.570,40 Sicher raus Gruppenmaßnahme/18 Std. 2.570,40 Sin Alkol Gruppenmaßnahme Sucht/30 Std. 650,00 Kunsttherapie geschl. VZ Gruppenmaßnahme/45 Std. 2.100,00 Ex. Kunstpädagoge (SothA) MalOrt / Kreativatelier / Zukunfts- ICH 20 Std.pro Woche 43,00 Manne e.V. (SothA) Gruppenmaßnahme "Männeridentitäten "/40 Std. 2.880,00 Blaues Kreuz Wohngruppe "Suchtfrei leben 1 x wöchentlich/5 Std. 15,00 Blaues Kreuz Grundkurs "Sucht" /30 Std. 500,00 Humanitas e.V. Brdbg. Soziales Training/20 Std. Finanzierung über Drittmittel des Humanitas e.V. Soziale Initiative Niederlausitz Schuldnerberatung/ monatlich 16 Finanzierung direkt über MdJEV JVA Cottbus-Dissenchen Computerkurse 3 x 90 Minuten/Woche 2.747,00 20,50 Englischkurse für Anfänger 90 Minuten/Woche 10.697,00 20,50 Deutsch als Fremdsprache 2 x 90 Minuten / Woche 5.412,00 20,50 Keramikzirkel 90 Minuten/Woche 697,00 20,50 Mal- und Zeichenzirkel 90 Minuten/Woche 2.132,00 20,50 Soziales Training wöchentlich Finanzierung über Projekt HSI (siehe auch Frage 273) Suchtberatung Abstinenzlerverein Spremberg 14 tägige fortlaufende Einzelberatung 41.376,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Suchtberatung „Ichthys“ fortlaufende Einzelberatung einmal im Monat 5.460,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Präfix R- Coaching für Väter in Haft 1x im Jahr 12 Veranstaltungen/Coachings 5.667 (Kofinanzierungsge - samtkosten) Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis AAT wöchentlich – 30x 90 Minuten 22.700 Gruppensitzung 70,00 Schuldenberatung wöchentlich (siehe auch Frage 272) Externe Psychotherapie wöchentlich 24.849,00 Einzelsitzung 55,00 EFJ - Gruppe 18 x 90 Minuten 2.250,00 Gruppensitzung 62,50 JVA Luckau-Duben Deutsch als Fremdsprache fortlaufend / ganzjährig 2 Kurseinheiten mit jeweils 2 Unterrichtsstd. je Woche ca. 3.000,00 15,00 Kreativkurs (Zeichnen, Malen, Ton- und Holzgestaltung) fortlaufend / ganzjährig 1 Kurseinheit mit 2 Std. je Woche ca. 1.500,00 15,00 Crazy Maschen (Handarbeiten) fortlaufend / ganzjährig 1 Kurseinheit mit 2 Std. je Woche ca. 1.500,00 15,00 Nähkurs fortlaufend / ganzjährig 1 Kurseinheit mit 3 Std. je Woche ca. 2.250,00 15,00 Psychotherapie für Gefangene bis zu 30 Std. / Woche 70,00* Gewaltstraftätergruppe Ext. Psychotherapeut und 1 Bed. des AVD 40 Gruppensitzungen (90 min) und je ein Einzelgespräch mit den SG max. 8.500,00 Gruppensitzung je 200,00 Einzelgespräche je 50,00 Suchttherapie in der Außenstelle und der Stammanstalt (DRK) 7 Std. in der Woche 25,00 Präfix R- Coaching für Väter in Haft 1x im Jahr 12 Veranstaltunggen /Coachings 5.667 (Kofinanzierungsge - samtkosten) Keine Stundensätze Behandlungsgruppe „Suchtfrei Leben“ (Blaues Kreuz e. V.) 7 Std. in der Woche 12,50 JVA Neuruppin-Wulkow Soziales Kompetenztraining 67 Seminareinheiten 7.175,70 107,10 Suchttherapeutische Gruppe 90 Minuten / Woche 137,00 Gruppensitzung 50,00 Einzelsitzung 37,10 Suchtgruppe mit dem Schwerpunkt Drogen 90 Minuten/ Woche 6.022,80 67,50 Schuldnerberatung einmal wöchentlich 0 0 a. Externe Psychotherapie b. Psychosoziale Gruppe Gruppensitzung/wöchentlich Einzelsitzung/90 min. Gesamt 23.190,97 Gruppensitzung 110,00 Einzelsitzung 55,00 Cross Fit Gruppensitzung 180 Minuten / Woche 1.336,50 49,50 Entspannungstraining Gruppensitzung 50 Minuten / Woche 240,00 80,00 Gitarrenkurs 2 x 60 Minuten / Woche 775,00 15,00 Schachkurs 2 x 60 Minuten / Woche 1.050,00 15,00 Deutsch als Fremdsprache 2 x 90 Minuten / Woche 1.600,00 23,00 JVA Wriezen Ressourcentraining ZRM , Reasoning and Rehabilitation (R&R); Ärger- und Aggressionsmanagement 07-12/15 28.800,00 40,00 Suchtberatung, Systemische Therapie mit ADHS- Problematik 01-12/15 21.936,00 48,00 AQUA-Teilprojekt Suchtberatung /Entlassungsvorbereitung 01-12/15 3.825,00 37,50 Fitnesstraining für Jugendstrafgefangene OV 01-12/15 1.710,72 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis AG Aquaristik 01-12/15 3.500,00 25,00 Anti-Aggressivitäts- Einzelcoaching 01-12/15 10.560,00 55,00 Sportmaßnahme -Cross fit 02-12/15 10.350,00 45,00 Erwerb einer Kletterlizenz 11-12/15 720,00 Psychotherapeutische Versorgung durch externe Therapeuten 01-12/15 31.230,75 55,00 Perspektivberatung 08-12/15 1.815,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Präfix R- Coaching für Väter in Haft 1x im Jahr 12 Veranstaltungen /Coachings 5.667 (Kofinanzierungsgesamt - kosten) Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Förderung von Basisfertigkeiten 08-12/15 4.736,14 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Behandlungsprogramm Identität und Männlichkeit 09-11/15 7.600,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Suchtberatung 01-12/15 2.010,00 30,00 Spezielle Hilfsangebote für Inhaftierte U-Haft 01-08/15 24.300,00 30,00 Raus aus dem Knast, rein ins Leben 10-11/15 3.500,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Stabilisierung und Ich- Findung mit gestalterischen Mitteln 08-12/15 1.796,70 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Fitness-Check 08/15 400,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Einzel-Antigewalt- u. Kompetenztraining 08-11/15 1.944,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Gruppenmaßnahme Sozialkompetenztraining , Krisenintervention , stabilisierende Gesprächsführung 04-12/15 14.520,00 Abrechnung erfolgt auf Gesamtkostenbasis Psychotherapeutische Versorgung durch externe Therapeuten 01-12/15 13.717,00 55,00 Ressourcentraining ZRM , Reasoning and Rehabilitation (R&R); Ärger- und Aggressionsmanagement 07-12/15 28.800,00 40,00 *im Vorgriff auf die Erhöhung ab 2016 Daneben werden berufliche Qualifizierungsmaßnahmen für Inhaftierte bei externen Dienstleistern eingekauft . Dafür stehen derzeit jährlich 657.357,00 Euro aus dem Europäischen Sozialfonds und 1.424.000,00 Euro aus dem Justizhaushalt zur Verfügung. Diese Mittel werden nicht von den Vollzugseinrichtungen selber, sondern über eine entsprechende Förderrichtlinie der Justiz von einer damit beauftragten mittelverwaltenden Stelle direkt an die externen Dienstleister ausgereicht. Zusätzliche Mittel in Höhe von 233.000,00 Euro stehen in 2016 für besondere pädagogische Behandlungsprojekte in den Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Auch diese Mittel werden nicht von den Vollzugseinrichtungen selber, sondern als Zuwendung über die Aufsichtsbehörde vergeben. Die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg kaufen zudem psychotherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Legalprognose (Kriminaltherapie) von externen psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten ein. Das Stundenhonorar umfasste bisher grundsätzlich 55,00 Euro für 50 Minuten und wird ab 2016 dem Kassensatz in Höhe von 82,00 Euro angepasst. Frage 37: Ist es kostengünstiger, externe Dienstleistungen einzukaufen, als zusätzliches Personal einzustellen? zu Frage 37: Der Einsatz externer Dienstleister ist insbesondere dann kostengünstiger, wenn dadurch zusätzliche personelle oder finanzielle Ressourcen akquiriert werden können. Das trifft besonders auf die schulische und berufliche Bildung der Gefangenen zu. Da Inhaftierte gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III versicherungspflichtig gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sind, gehören sie zum Kreis der Leistungsempfänger. Sie sind ebenfalls Zielgruppe von Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds . Um solche Fremdmittel einwerben zu können, bedarf es externer Dienstleister. Der abschlussbezogene Schulunterricht in Justizvollzugsanstalten ist über das Brandenburgische Schulgesetz geregelt worden, um die verfügbaren Lehrerstunden im Land gemeinschaftlich nutzen zu können. Bei anderen Resozialisierungsangeboten liegt eine Kostenersparnis dann vor, wenn externe Dienstleister über besondere Qualifikationen für die Arbeit mit besonderen Zielgruppen (z. B. Psychotherapie) oder für ausgewählte Trainingsprogramme (z. B. Antigewalttraining) verfügen. Frage 38: Sind die externen Dienstleister dazu qualifiziert, ihre Dienstleistungen im Justizvollzug des Landes Brandenburg zu erbringen? Welche konkreten Qualifikationen weisen die jeweiligen externen Dienstleister auf? zu Frage 38: Externe Dienstleistungsangebote können von Einzelpersonen oder Maßnahmeträgern, die ausgewählte Fachkräfte einsetzen, bereitgestellt werden. Im Rahmen von Resozialisierungsangeboten kann es sich dabei um Lehrer, Ausbilder, Sozialpädagogen, Therapeuten, Psychiater oder Experten für besondere Problemgruppen handeln. Die Qualifikation aller im Vollzug tätigen externen Fachkräfte wird fachaufsichtlich geprüft. Eine Übersicht über die Qualifikationen der Fachkräfte wird nicht geführt. Sofern Maßnahmeträger ihre Dienste anbieten, werden sie dafür besonders ausgewählt. Frage 39: Welche Priorität wird dem Personalbedarf im Justizvollzug im Vergleich zu dem Personalbedarf anderer Teile der Landesverwaltung durch die Landesregierung eingeräumt? zu Frage 39: Für die Landesregierung hat die Deckung des Personalbedarfs hohe Priorität. Die Koalitionsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 6. Wahlperiode (2014 – 2019) hierzu Folgendes festgehalten: „Um die neuen Vollzugsgesetze mit Leben zu erfüllen, wird eine angemessene Personalausstattung in den Sozialen Diensten der Justiz und im Justizvollzug des Landes Brandenburg erforderlich sein.“ Frage 40: Inwieweit ist die Personalplanung des Justizvollzugs von Kürzungen im Justizhaushalt betroffen? zu Frage 40: Im Hinblick auf die aktuellen Haushaltsberatungen ist eine abschließende Aussage dazu noch nicht möglich. Frage 41: Wie viele Personalstellen im Justizvollzug wurden bzw. werden jeweils in den Jahren 2009 bis 2019 abgebaut, nicht wiederbesetzt bzw. künftig wegfallen, auch aufgeschlüsselt nach a) Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst, b) Dienstgruppen und Laufbahngruppen, c) Vollzeiteinheiten, d) Vollzeit- und Teilzeitkräften, e) Untersuchungshaft, f) Strafhaft, g) Abschiebehaft, h) Jugendhaft, i) geschlossenem und offenem Vollzug sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 41 (außer g)): Der Umfang des Stellenabbaus im Justizvollzug seit 2009 ist der Beantwortung der Frage 24 zu entnehmen . Die Personalbedarfsplanung für künftige Haushaltsjahre ist derzeit Gegenstand entsprechender Haushaltsverhandlungen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. zu Frage 41 g): Die Angaben für die Abschiebungshaft sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Zahl der abgebauten, nicht wiederbesetzten Personalstellen a) nach Fachdiensten, Verwaltungsdienst und allgemeinem Vollzugsdienst nur Verwaltungsdienst 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 18 17 17 15 15 15 18 18 18 18 18 -1 0 -2 0 0 3 0 0 0 0 Zahl der abgebauten, nicht wiederbesetzten Personalstellen b) nach Dienstgruppen und Laufbahnen nur Laufbahnen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 höherer Dienst 1 1 1 1 0 0 -1 geh. Dienst 2 2 2 1 1 2 2 2 2 0 0 -1 0 0 1 1 0 0 0 mittlerer Dienst 16 15 15 14 14 14 16 16 16 16 16 -1 0 -1 0 0 2 0 0 0 0 gesamt 18 17 17 15 15 15 18 18 18 18 18 -1 0 -2 1 0 3 0 0 0 0 Zahl der der abgebauten, nicht wiederbesetzten Planstellen c) nach Vollzeiteinheiten und d) nach Vollzeit- und Teilzeitkräfte Vollzeiteinheiten Vollzeitkräfte 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 18 17 17 15 15 15 18 18 18 18 18 -1 0 -2 0 0 3 0 0 0 0 Frage 42: Hält die Landesregierung den in den nächsten Jahren geplanten weiteren Stellenabbau im Justizvollzugswesen für notwendig? Wenn ja, warum und wie soll dieser realisiert werden? Zu Frage 42: Inwieweit die Planungen umgesetzt werden, kann noch nicht gesagt werden. Siehe auch die Antwort zu Frage 40. Frage 43: Wie viele Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes sind aus welchen Gründen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 nicht innerhalb des allgemeinen Vollzugsdienstes, also in artfremder Verwendung eingesetzt worden, z. B. als Vollzugsabteilungsleiter, Systembetreuer etc. (bitte auch aufschlüsseln nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 43: Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die in den Jahren 2009 bis 2015 nicht innerhalb des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt wurden, sind in den nachfolgenden Tabellen ersichtlich. Für die JVA Wriezen liegt lediglich eine Gesamtübersicht der Jahre 2009 bis 2015 vor. 2009 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 0 0 1 0 0 1 Cottbus-Dissenchen 2 3 1 0 1 7 Neuruppin-Wulkow 1 1 1 0 0 3 2010 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 0 0 1 0 0 1 Cottbus-Dissenchen 2 3 1 0 1 7 Neuruppin-Wulkow 1 1 1 0 0 3 2011 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 2 1 1 0 0 4 Cottbus-Dissenchen 2 3 1 0 1 7 Neuruppin-Wulkow 1 2 1 0 0 4 2012 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 2 1 1 0 0 4 Cottbus-Dissenchen 2 3 1 0 1 7 Neuruppin-Wulkow 1 2 1 0 0 4 2013 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 2 1 1 0 0 4 Cottbus-Dissenchen 2 4 1 0 1 8 Neuruppin-Wulkow 1 2 1 0 0 4 2014 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 2 2 1 0 0 5 Cottbus-Dissenchen 2 4 1 0 1 8 Neuruppin-Wulkow 1 1 1 0 0 3 2015 Justizvollzugsanstalt IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe Luckau-Duben 2 3 0 0 0 5 Brandenburg a. d. H. 2 2 1 0 0 5 Cottbus-Dissenchen 2 4 1 0 1 8 Neuruppin-Wulkow 1 1 1 0 3 Justizvollzugsanstalt Wriezen IT- Systembetreuer Vollzugsabteilungslei - ter Personalentwickler Vollzugsgeschäfts - stelle Gebäudeleittechniker Summe 2009 - 2015 0 6 0 2 0 8 Frage 44: Wie viele Justizvollzugsbedienstete haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungsund allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 44: Statistiken liegen nur mit nachstehenden Angaben (Angaben im Umfang der vollzeitäquivalenten Beschäftigungen ohne befristete Beschäftigungsverhältnisse und Altersteilzeit) jeweils zum Stichtag 1. September eines Jahres vor: 01.09.2009 01.09.2010 01.09.2011 01.09.2012 01.09.2013 01.09.2014 01.09.2015 m w m w m w m w m w m w m w höherer Dienst 1,25 1,25 0,65 1,40 0,80 0,65 0,65 0,75 geh. /mittlerer Verwaltungsdienst 0,75 3,65 geh. Verwaltungsdienst 0,75 0,75 1,75 1,50 1,62 1,68 mittlerer Verwaltungsdienst 2,10 2,10 0,63 1,40 0,75 1,40 0,75 0,87 0,87 Ärztlicher Dienst 0,75 0,75 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 Psychologischer Dienst 2,25 2,16 1,75 1,80 1,25 0,50 1,12 1,80 0,90 0,88 0,90 0,87 1,72 Pädagogischer Dienst 0,88 Sozialdienst 6,50 4,20 2,20 0,88 3,00 0,87 2,56 0,87 2,44 Werkdienst 0,75 0,80 0,80 Krankenpflegedienst 4,50 4,00 3,00 3,75 4,60 4,50 4,50 aVD 11,08 12,05 5,65 0,94 15,50 1,83 12,50 1,90 12,48 1,90 11,10 Frage 45: Um welche Arten von Teilzeitbeschäftigung hat es sich jeweils gehandelt? zu Frage 45: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 46: Wie ist jeweils das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern in der Teilzeitbeschäftigung? zu Frage 46: Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen. Frage 47: Plant die Landesregierung, das Angebot von Teilzeitbeschäftigung im Justizvollzug auszuweiten und gegebenenfalls zu fördern? Wenn ja, in welchen Bereichen und mit welcher Intensität? zu Frage 47: Teilzeitbeschäftigung wird jeweils auf Antrag der Bediensteten gewährt. Es ist hier nicht bekannt, dass entsprechende Anträge ablehnend beschieden wurden. Insofern besteht für eine Ausweitung keine Notwendigkeit. Frage 48: Welche Auswirkungen hat das Besucheraufkommen in den Vollzugsanstalten auf die Personalsituation ? Sind aufgrund eines intensiveren Besucheraufkommens zusätzliche Vollzugsbedienstete erforderlich ? zu Frage 48: Die personellen Auswirkungen durch die Neuregelung der Besuche lassen sich noch nicht abschließend beurteilen. Die Rückmeldungen aus den Justizvollzugsanstalten sind nicht einheitlich. Teilweise wird berichtet, die Veränderungen seien kaum spürbar; andere Anstalten berichten von einem deutlich angestiegenen Personalaufwand insbesondere im aVD. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz wird die Entwicklung beobachten. Frage 49: Wie viele Überstunden sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Summe bei den Justizvollzugsbediensteten angefallen und wie hoch liegt der durchschnittliche Überstundenanfall pro Bediensteten (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? Frage 50: Wie viele Justizvollzugsbedienstete haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 regelmäßig Überstunden und Mehrarbeit geleistet (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu den Fragen 49 und 50: Zur Beantwortung der Fragen 49 und 50 wird auf die nachfolgenden Übersichten verwiesen. Mehrarbeitsstunden fallen nur in den Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Krankenpflegedienstes an. In diesen Bereichen wird der Dienst grundsätzlich nach einem Schichtplan verrichtet, der Dienstschichten „rund um die Uhr“ vorsieht. In anderen Bereichen wird die tatsächlich anfallende Dienstzeit mittels Zeiterfassung aufgezeichnet. Hier wird ein Ausgleich des Zeitguthabens durch Freizeit gewährt. Die Entwicklung der Mehrarbeitsstunden insgesamt und aufgeschlüsselt auf die Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalt stellt sich in den Jahren 2009 bis 2015 wie folgt dar: 2009 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten auf die die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 6.773,68 183 223 971,87 29 36 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 37,01 30,38 33,51 27,00 Cottbus- Dissenchen 5.130,00 178 203 283,00 10 10 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 28,82 25,27 28,30 28,30 Frankfurt (Oder) 740,15 40 69 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 18,50 10,73 Königs Wusterhausen 510,00 8 12 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 63,75 42,50 0,00 0,00 Luckau-Duben mit Außenstelle 9.745,69 124 140 73,50 9 9 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 78,59 69,61 8,17 8,17 Neuruppin- Wulkow 4.173,25 93 100 276,75 5 5 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 44,87 41,73 55,35 55,35 Wriezen 3.706,00 74 83 17,00 1 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 50,08 44,65 17,00 5,67 Gesamt 30.778,77 700 830 1.622,12 54 63 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 43,97 37,08 30,04 25,75 2010 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 6.982,53 182 207 1.332,53 28 33 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 38,37 33,73 47,59 40,38 Cottbus- Dissenchen 4.338,00 168 193 201,00 9 10 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 25,82 22,48 22,33 20,10 Frankfurt/O. 1.525,00 43 50 0,00 0 2 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 35,47 30,50 #DIV/0! 0,00 Königs Wusterhausen 316,50 5 11 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 63,30 28,77 0,00 0,00 Luckau-Duben 7.716,00 110 133 115,00 8 8 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 70,15 58,02 14,38 14,38 Neuruppin- Wulkow 3.805,75 88 95 199,75 5 5 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 43,25 40,06 39,95 39,95 Wriezen 2.896,25 69 81 45,25 2 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 41,97 35,76 22,63 15,08 Gesamt 27.580,03 665 770 1.893,53 52 61 Durchschn. Durchschn. Durchschn. Durchschn. 41,47 35,82 36,41 31,04 2011 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 5.317,82 155 201 1.265,85 33 34 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 34,31 26,46 38,36 37,23 Cottbus- Dissenchen 4.445,00 172 193 158,00 11 11 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 25,84 23,03 14,36 14,36 Frankfurt/O. 3.191,36 47 50 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 67,90 63,83 0 0 Königs Wusterhausen 247,25 8 12 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 30,91 20,60 0 0 Luckau-Duben 6.496,00 105 129 115,00 7 8 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 61,87 50,36 16,43 14,38 Neuruppin- Wulkow 3.331,75 82 94 88,50 5 5 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 40,63 35,44 17,70 17,70 Wriezen 2.922,50 70 77 33,00 3 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 41,75 37,95 11,00 11,00 Gesamt 25.951,68 639 756 1.660,35 59 63 Durchschn. Durchschn. Durchschn. Durchschn. 40,61 34,33 28,14 26,35 2012 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 4.584,38 140 191 1.317,37 31 34 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 32,75 24,00 42,50 38,78 Cottbus- Dissenchen 4.408,00 173 185 142,00 11 11 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 25,48 23,83 12,91 12,91 Frankfurt/O. 1.829,47 37 47 0,00 0 2 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 49,45 38,92 0 0 Königs Wusterhausen 400,25 7 12 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 57,18 33,35 0 0 Luckau-Duben 5.249,00 99 124 114,00 7 7 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 53,02 42,33 16,29 16,29 Neuruppin- Wulkow 3.549,50 73 85 131,00 5 5 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 48,62 41,76 26,20 26,20 Wriezen 4.122,50 71 78 6,00 1 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 58,06 52,85 6,00 2,00 Gesamt 24.143,10 600 722 1.710,37 55 62 Durchschn. Durchschn. Durchschn. Durchschn. 40,24 33,44 31,10 27,59 2013 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 6.296,19 155 180 1.352,28 34 35 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 40,62 34,98 39,77 38,64 Cottbus- Dissenchen 7.709,00 170 173 148,50 7 9 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 45,35 44,56 21,21 16,50 Frankfurt/O. 2.015,91 37 47 17,54 1 2 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 54,48 42,89 17,54 8,77 Königs Wusterhausen 369,25 6 11 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 61,54 33,57 0 0 Luckau-Duben 6.722,00 111 125 137,00 6 7 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 60,56 53,78 22,83 19,57 Neuruppin- Wulkow 4.037,75 81 87 121,75 5 5 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 49,85 46,41 24,35 24,35 Wriezen 5.524,00 67 79 70,00 2 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 82,45 69,92 35,00 23,33 Gesamt 32.674,10 627 702 1.847,07 55 61 Durchschn. Durchschn. Durchschn. Durchschn. 52,11 46,54 33,58 30,28 2014 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 6.195,74 142 177 665,72 29 34 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 43,63 35,00 22,96 19,58 Cottbus- Dissenchen 9.050,00 175 181 292,00 11 11 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 51,71 50,00 26,55 26,55 Königs Wusterhausen 350,25 9 16 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 38,92 21,89 0 0 Luckau-Duben 9.096,00 116 129 237,00 7 7 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 78,41 70,51 33,86 33,86 Neuruppin- 4.197,00 85 94 94,50 4 5 Wulkow Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 49,38 44,65 23,63 18,90 Wriezen 5.109,75 72 98 73,75 1 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 70,97 52,14 73,75 24,58 Gesamt 33.998,74 599 695 1.362,97 52 60 Durchschn. Durchschn. Durchschn. Durchschn. 56,76 48,92 26,21 22,72 2015 Allgemeiner Vollzugsdienst Krankenpflegedienst Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Stunden Anzahl der Bediensteten, auf die Mehrarbeit entfällt Gesamtzahl der Bediensteten in dieser Fachrichtung Brandenburg a. d. H. 5.686,44 157 176 1.284,57 31 34 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 36,22 32,31 41,44 37,78 Cottbus- Dissenchen 11.230,00 164 167 208,00 8 8 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 68,48 67,25 26,00 26,00 Königs Wusterhausen 1.243,75 13 15 0,00 0 0 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 95,67 82,92 0 0 Luckau-Duben 10.170,00 119 129 348,00 7 7 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 85,48 78,84 49,71 49,71 Neuruppin- Wulkow 4.645,75 90 99 63,50 4 4 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 51,62 46,93 15,88 15,88 Wriezen 3.538,25 78 99 100,25 2 3 Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt Durchschnitt 45,36 35,74 50,13 33,42 Gesamt 36.514,19 621 685 2.004,32 52 56 Durchschn. Durchschn. Durchschn. Durchschn. 58,80 53,31 38,54 35,79 Frage 51: Wie hoch war die Zahl der Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015, die monatlich durch Freizeitausgleich und/oder finanziell vergütet wurden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? Frage 52: Wie viele Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 nicht vergütet und wie hoch wären die Kosten, falls diese Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden finanziell vergütet würden (bitte auch aufschlüsseln nach Jahren, nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu den Fragen 51 und 52: Seit dem Jahr 2006 sind Mehrarbeitsstunden für den allgemeinen Vollzugsdienst und den Krankenpflegedienst nicht mehr vergütet worden. Für die übrigen Beschäftigungsgruppen kommt eine Vergütung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Siehe dazu auch die Antwort auf die Frage 54. Die weiteren nachgefragten Daten konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. Frage 53: Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, damit diese Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden abgebaut bzw. finanziell abgegolten werden können? zu Frage 53: Die Anstaltsleitungen sind bestrebt, die erforderliche Mehrarbeitszeit in Grenzen zu halten und möglichst zeitnah durch Freizeitgewährung auszugleichen und eine Konzentration von Mehrarbeitsstunden auf einzelne Bedienstete zu vermeiden. Frage 54: Haben die Justizvollzugsbediensteten einen Anspruch auf die Abgeltung dieser Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden? zu Frage 54: Mehrarbeitsstunden fallen nur in den Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Krankenpflegedienstes an. In diesen Bereichen wird der Dienst grundsätzlich nach einem Schichtplan verrichtet, der Dienstschichten „rund um die Uhr“ vorsieht. Für die Funktionalität einer Justizvollzugsanstalt ist es zwingend erforderlich, bestimmte Dienstposten durchgängig zu besetzen und bestimmte Aufgaben vorrangig zu erledigen. Angesichts der hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten müssen Bedienstete neben ihren dienstplanmäßigen Schichten zusätzliche Dienste übernehmen. Ein Freizeitausgleich für diese zusätzlichen Dienste ist häufig nicht möglich , so dass naturgemäß Mehrarbeitsstunden anfallen. Gemäß § 76 LBG ist die dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, die mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, dem Bediensteten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechender Zeitausgleich zu gewähren. Ist der Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können stattdessen Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Diese gesetzliche Regelung wird ergänzt durch die „Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (BMVergV)“. Die BMVergV bestimmt u. a., unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung für Mehrarbeit gezahlt werden kann. Frage 55: Wie viel Resturlaub ist von den Bediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 nicht in Anspruch genommen worden und wie viel Resturlaub wurde übertragen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienstund Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 55: Statistische Daten hierzu liegen nicht vor. Frage 56: Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Krankenstand der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg hinsichtlich der durchschnittlichen Anzahl der Krankheitstage im Jahr pro Bediensteten entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 56: Der durchschnittliche Krankenstand der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg hat sich in den Jahren 2009 bis 2015 wie folgt entwickelt: 2009 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflege - dienst insgesamt B ed ie ns te te d av on in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 42 5,9 29 8,1 211 11,3 35 4,8 37 15,6 354 10,2 Cottbus-Dissenchen 37 5,5 17 12,8 200 14,4 10 12,5 10 20,4 274 13,2 Frankfurt (Oder) 14 6,8 3 2,83 60 8,4 2 11,4 2 5,2 81 7,9 Königs Wusterhausen 1 5,5 2 0,27 12 14,7 0 0,00 0 0,00 15 12,1 Luckau-Duben 29 11,5 12 14,7 136 12,6 13 11,4 8 9,9 198 12,4 Neuruppin-Wulkow 19 12,3 7 14,6 98 29,7 5 13,4 5 33,8 134 26,0 Wriezen 13 25,2 14 15,6 84 9,4 7 8,5 3 3,6 121 11,6 Gesamt 155 9,37 84 11,4 801 14,2 72 8,22 65 16,2 1.17 7 13,1 2010 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst insgesamt B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 42 5,86 27 7,04 206 9,82 33 8,3 34 14,47 342 9,43 Cottbus-Dissenchen 34 5,97 17 7,16 193 15,64 10 20,9 10 10,08 264 13,84 Frankfurt (Oder) 13 11,32 3 2,56 56 7,18 2 14,52 2 2,19 76 7,77 Königs Wusterhausen 1 41,1 2 0,14 12 11,89 0 0 0 0 15 12,27 Luckau-Duben 26 11,35 12 22,08 133 12,26 12 6,39 8 16,88 191 12,58 Neuruppin-Wulkow 19 11,71 6 36,67 96 15,3 5 21,81 5 10,03 131 15,8 Wriezen 11 14,32 13 13,64 81 9,57 7 14,29 3 7,03 115 10,7 Gesamt 146 8,99 80 12,28 777 12,18 69 11,56 62 12,96 1.134 11,78 2011 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst insgesamt B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 38 8,72 26 9,35 197 11,95 31 8,67 35 10,07 327 10,86 Cottbus-Dissenchen 34 9,73 16 9,64 187 15,19 9 15,65 9 30,47 255 14,67 Frankfurt (Oder) 11 3,84 2 8,49 55 10,58 2 5,34 2 1,51 72 9,09 Königs Wusterhausen 1 42,74 1 30,96 12 5,8 0 0 0 0 14 10,23 Luckau-Duben 25 6,87 12 24,38 125 10,62 10 10,38 7 12,49 179 11,08 Neuruppin-Wulkow 20 14,84 6 30,87 90 13,39 4 23,29 5 14,96 125 14,84 Wriezen 12 8,01 13 11,63 75 15,01 7 4,34 3 0 110 12,75 Gesamt 141 9,30 76 14,13 741 12,83 63 10,28 61 12,98 1.082 12,32 2012 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst insgesamt B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 36 10,4 24 10,16 187 12,31 26 6,52 35 9,68 308 11,13 Cottbus-Dissenchen 29 8,46 16 16,35 179 15,78 7 11,86 9 26,09 240 15,21 Frankfurt (Oder) 11 9,14 1 22,19 49 13,12 2 9,45 2 0,68 65 12,09 Königs Wusterhausen 1 11,51 1 5,21 12 15,32 0 0 0 0 14 14,32 Luckau-Duben 24,5 9,7 12,5 18,06 125 12,17 11 11,63 7 19,14 180 12,48 Neuruppin-Wulkow 21 15,51 7 25,36 89 19,59 5 17,26 5 32,05 127 19,63 Wriezen 11 11,66 10 15,01 84 13,99 4 16,03 3 14,7 112 13,94 Gesamt 133,5 10,66 71,5 15,19 725 14,34 55 10,00 61 14,97 1.046 13,73 2013 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst insgesamt B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 33 9,43 30 13,22 178 13,21 25 17,34 34 8,57 300 12,61 Cottbus-Dissenchen 28 11,42 16 11,2 171 15,01 6 20,32 9 24,78 230 14,83 Frankfurt (Oder) 7 11,62 1 0 44 14,32 2 1,51 2 0,82 56 12,79 Königs Wusterhausen 1 5,48 1 12,6 12 18,88 0 0 0 0 14 17,48 Luckau-Duben 24,5 8,49 9 19,54 127 13,83 10 32,03 7 20,9 177,5 14,69 Neuruppin-Wulkow 21 12,28 7 11,94 97 17,63 4 14,04 5 27,29 134 16,75 Wriezen 11 7,27 12 18,7 80 8,82 6 9,82 3 12,24 112 9,87 Gesamt 125,5 10,07 76 14,11 709 14,03 53 18,75 60 13,93 1.023,5 13,79 2014 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst insgesamt B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 32 10,43 29 13,15 176 13,76 23 15,04 33 9,95 293 13,01 Cottbus-Dissenchen 31 9,37 15 9,84 179 17,84 7 24,42 9 19,15 241 16,49 Königs Wusterhausen 1 29,86 1 12,33 16 29,97 0 0 0 0 18 28,98 Luckau-Duben 23 5,9 12 20,05 129 15,5 8 6,48 7 38,59 179 15,07 Neuruppin-Wulkow 21 14,87 7 22,19 91 20 4 15 5 12,99 128 18,85 Wriezen 13 4,32 12 4,73 96 13,91 7 10,68 3 7,67 131 11,8 Gesamt 121 9,57 76 13,08 687 16,37 49 14,36 57 15,07 990 15,11 2015 JVA Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst insgesamt B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % B ed ie ns te te da vo n in % Brandenburg a. d. H. 27 15,2 31 6,6 174 17,1 22 14,7 36 12,3 290 15,0 Cottbus-Dissenchen 28 8,6 18 13,2 171 18,1 3 42,0 8 5,5 228 16,4 Luckau-Duben 22 6,7 10 20,4 131 17,5 7 16,0 6 49,4 176 17,3 Neuruppin-Wulkow 20 21,1 9 19,2 99 20,0 4 27,8 4 17,7 136 20,3 Wriezen 13 8,3 12 16,9 105 12,7 4 35,9 3 21,2 137 13,5 Gesamt 110 12,1 80 12,8 680 17,2 40 20,4 57 16,1 967 16,3 Frage 57: Wie viele der Bediensteten im Justizvollzug des Landes Brandenburg fehlen aufgrund von Krankheit oder sonstiger Umstände durchschnittlich im täglichen Dienst (bitte auch aufschlüsseln nach Dienstund Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 57: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 58: Wie viele der Bediensteten sind aktuell länger als 6 Monate erkrankt und wie hat sich deren Zahl jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 58: Luckau-Duben * Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 7 8 4 1 4 7 7 gehobener VD 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 0 2 2 1 0 2 2 mittlerer VD 1 1 0 0 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 2 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 1 2 4 Summe 8 11 6 2 7 11 13 Brandenburg a. d. H. Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 4 2 3 8 5 1 7 gehobener VD 0 0 0 0 0 0 1 Fachdienste 1 0 1 1 1 0 1 mittlerer VD 0 0 0 2 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 1 0 0 Krankenpflegedienst 0 2 1 1 0 0 0 Summe 5 4 5 12 7 1 9 Wriezen * Jahr 2009 bis 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD, Fachdienst, mittlerer VD, Werkdienst 3 2 3 3 5 2 Summe 3 2 3 3 5 2 * Eine statistisch, differenzierte Unterteilung nach Laufbahngruppen erfolgte nicht. Jedoch waren in den Jahren 2009 bis 2015 durchschnittlich 3 Bedienstete länger als 6 Monate erkrankt, überwiegend aus dem AVD. Neuruppin-Wulkow Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 0 0 0 8 9 5 10 gehobener VD 0 0 0 2 1 1 1 Fachdienste 0 0 0 2 1 2 1 mittlerer VD 0 0 0 0 0 1 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 0 0 höherer Dienst 0 0 0 0 0 0 1 Summe 0 0 0 12 11 9 13 Cottbus-Dissenchen Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 11 11 11 8 11 8 13 Verwaltung 0 0 0 1 2 0 0 Fachdienste 1 0 0 1 1 0 1 Werkdienst 2 2 0 0 1 1 0 Krankenpflegedienst 1 0 2 1 1 1 0 Summe 15 13 13 11 16 10 14 Frage 59: Wie viele Bedienstete sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt und durchschnittlich dauerhaft in ihrer Verwendung eingeschränkt (z. B. vom Nachtdienst befreit) oder dienstunfähig gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 59: Verwendungseinschränkungen Luckau-Duben 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 6 7 8 8 9 11 14 gehobener VD 1 1 1 1 1 1 1 Fachdienste 0 0 0 0 0 1 2 mittlerer VD 0 0 0 0 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 0 0 Summe 7 8 9 9 10 13 17 Brandenburg a. d. H. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 1 1 1 2 3 5 15 gehobener VD 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 0 0 0 0 0 0 0 mittlerer VD 0 0 0 0 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 2 3 3 3 3 3 4 Summe 3 4 4 5 6 8 19 Wriezen * 2009 bis 2015 aVD 25 Verwaltung 3 Fachdienste 0 Werkdienst 1 Krankenpflegedienst 1 Summe 30 * Eine statistisch differenzierte Unterteilung nach Jahren erfolgte nicht. Neuruppin-Wulkow 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 aVD 4 6 8 9 11 12 12 Verwaltung 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 0 0 0 1 1 1 1 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 1 1 1 1 1 1 1 Summe 5 7 9 11 13 14 14 Cottbus-Dissenchen 2009 * 2010 * 2011 * 2012 * 2013 * 2014 2015 aVD 21 22 Verwaltung 0 0 Fachdienste 0 0 Werkdienst 0 0 Krankenpflegedienst 1 1 Summe 0 0 0 0 0 22 23 * Zu den Verwendungseinschränkungen der Bediensteten ist in den Jahren 2009 - 2013 keine Aussage möglich. Frage 60: Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die durchschnittliche Fehlzeitenquote (in absoluten Zahlen und prozentual) im Justizvollzug gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 60: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 61: Nach welchen Modellen wird im Justizvollzug zurzeit gearbeitet (bitte auch aufschlüsseln nach Dienstund Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 61: Gemäß § 4 Abs.1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (AZV) haben die Beamtinnen und Beamten in den Justizvollzugsanstalten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu erbringen. Diese Arbeitszeit wird in Abhängigkeit von den dienstlichen Erfordernissen in unterschiedlichen Formen erbracht, insbesondere: - in gleitender Arbeitszeit – mit oder ohne Servicezeiten – an den Wochentagen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage (u. a. Verwaltungsbedienstete, Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter , Werkbedienstete), - im Tagesdienst – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind festgelegt – oder - im Wechselschicht- bzw. Schichtdienst auf der Grundlage eines für den einzelnen Bediensteten erstellten konkreten Dienstplanes, der seinen Einsatz auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vorsieht (aVD, Krankenpflegedienst). Näheres regeln die einzelnen Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg. Frage 62: Ist dort, wo im Schichtdienst gearbeitet wird, der Krankenstand jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 höher gewesen (bitte auch im Vergleich der Vollzugseinrichtungen aufführen)? zu Frage 62: Justizvollzugsanstalt höherer Krankenstand Bemerkungen Luckau-Duben Ja Brandenburg a. d. H. - Es erfolgt keine Erfassung unter Berücksichtigung des Schichtdienstes. Cottbus-Dissenchen - Es erfolgt keine Erfassung unter Berücksichtigung des Schichtdienstes. Wriezen Ja Neuruppin-Wulkow Ja Eine Statistik wird ab 2012 geführt. Im Jahr 2012 war der Krankenstand der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes im Schichtdienst um 37 % höher, im Jahr 2013 um 102 %, im Jahr 2014 um 67 % und im Jahr 2015 um 42 %. Frage 63: Wie hoch ist das Durchschnittsalter der Justizvollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 63: Statistiken werden erst seit 2011 zum Stichtag 1. September eines Jahres in der nachfolgenden Form geführt: 2011 Alter in Jahren 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 59 über 59 Gesamt Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % höherer Dienst 42 0,00 9 21,43 18 42,86 12 28,57 3 7,14 gehobener Dienst 90 0,00 7 7,78 31 34,44 38 42,22 14 15,56 mittlerer Dienst 962 88 9,15 19 1,98 342 35,55 482 50,10 31 3,22 2012 Alter in Jahren 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 59 über 59 Gesamt Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % höherer Dienst 39 0,00 7 17,95 18 46,15 10 25,64 4 10,25 gehobener Dienst 93 2 2,15 6 6,45 28 30,1 43 46,23 14 15,05 mittlerer Dienst 933 12 1,29 91 9,75 319 34,19 468 50,16 43 4,60 2013 Alter in Jahren 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 59 über 59 Gesamt Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % höherer Dienst 38 1 2,63 6 15,79 15 39,47 13 34,21 3 7,89 gehobener Dienst 92 1 1,09 6 6,52 26 28,26 42 45,65 17 18,48 mittlerer Dienst 905 16 1,77 86 9,50 256 28,29 491 54,25 56 6,19 2014 Alter in Jahren 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 59 über 59 Gesamt Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % höherer Dienst 37 1 2,70 6 16,22 14 37,84 13 35,14 3 8,11 gehobener Dienst 85 1 1,18 8 9,41 23 27,06 40 47,06 13 15,29 mittlerer Dienst 884 19 2,15 95 10,75 245 27,71 484 54,75 41 4,64 2015 Alter in Jahren 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 59 über 59 Gesamt Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % Zahl % höherer Dienst 37 0,00 7 18,92 13 35,14 8 21,62 6 16,22 gehobener Dienst 85 2 2,35 11 12,94 20 23,53 40 47,06 11 12,94 mittlerer Dienst 884 23 2,60 95 10,75 206 23,30 438 49,55 43 4,86 *Eine weitere Aufschlüsselung war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Frage 64: Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Durchschnittsalter und dem Krankenstand? Ist der Krankenstand dort höher, wo das Durchschnittsalter höher ist? zu Frage 64: Nein. Frage 65: Wie viele Justizvollzugsbedienstete befinden sich in der Altersgruppe 20 bis 29 Jahre, 30 bis 39 Jahre, 40 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre und über 60 Jahre (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? Zu Frage 65: Zum Stichtag 1. Januar 2016 war im Hinblick auf die Aufschlüsselung nach den erbetenen Altersgruppen Folgendes zu verzeichnen: JVA Brandenburg a. d. H. Altersgruppe Verwaltungsdienst Fachdienste aVD + Werkdienst Krankenpflegedienst 20 – 29 Jahre - 2 3 2 30 – 39 Jahre - 3 11 8 40 – 49 Jahre 7 13 50 7 50 – 59 Jahre 11 8 129 18 über 60 Jahre 9 5 4 1 Gesamt 27 31 197 36 JVA Cottbus-Dissenchen Altersgruppe Verwaltungsdienst Fachdienste aVD + Werkdienst Krankenpflegedienst 20 – 29 Jahre - - 8 - 30 – 39 Jahre 1 5 21 1 40 – 49 Jahre 5 3 54 0 50 – 59 Jahre 13 7 87 7 über 60 Jahre 8 2 4 - Gesamt 27 17 174 8 JVA Luckau-Duben Altersgruppe Verwaltungsdienst Fachdienste aVD + Werkdienst Krankenpflegedienst 20 – 29 Jahre - - 3 - 30 – 39 Jahre 2 3 18 - 40 – 49 Jahre 8 2 45 5 50 – 59 Jahre 10 5 67 - über 60 Jahre 2 - 4 - Gesamt 22 10 137 5 JVA Neuruppin-Wulkow Altersgruppe Verwaltungsdienst Fachdienste aVD + Werkdienst Krankenpflegedienst 20 – 29 Jahre 1 2 11 - 30 – 39 Jahre 1 1 16 - 40 – 49 Jahre 4 3 26 1 50 – 59 Jahre 9 3 49 3 über 60 Jahre 5 - 0 - Gesamt 20 9 102 4 JVA Wriezen Altersgruppe Verwaltungsdienst Fachdienste aVD + Werkdienst Krankenpflegedienst 20 – 29 Jahre - - 6 - 30 – 39 Jahre 1 3 23 - 40 – 49 Jahre 2 4 11 1 50 – 59 Jahre 5 5 58 2 über 60 Jahre 4 - 12 - Gesamt 12 12 110 3 Frage 66: Wie viele Justizvollzugsbedienstete sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 a) freiwillig aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ausgeschieden, b) krankheitsbedingt oder wegen Todes aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ausgeschieden , c) aufgrund mangelnder dienstlicher Leistungen ausgeschieden, d) aufgrund disziplinarischer bzw. strafrechtlicher Maßnahmen entlassen worden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 66: Luckau-Duben Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grund a) Verwaltungsdienst 8 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 8 8 b) Verwaltungsdienst 0 1 1 0 0 0 0 Fachdienste 0 0 1 1 0 0 0 aVD 1 4 2 0 0 2 1 Werkdienst 0 1 0 0 1 1 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 0 2 Summe 19 + 2 (Todesfall) 1 6 4 1 1 3 3 c) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 d) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 Brandenburg a. d. H. Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grund a) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 0 0 1 0 0 0 1 aVD 0 0 0 0 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 1 0 1 0 0 0 Summe 4 0 1 1 1 0 0 1 b) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 0 1 Fachdienste 1 0 0 0 1 2 1 AVD 5 3 3 3 0 0 2 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 0 0 Summe 22 6 3 3 3 1 2 4 c) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 0 0 1 0 0 0 0 aVD 0 0 0 0 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 1 0 0 0 0 0 Summe 2 0 1 1 0 0 0 0 d) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 Cottbus-Dissenchen Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grund a) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 1 1 Fachdienste 1 1 2 0 2 1 0 aVD 0 1 0 1 0 1 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 1 0 0 0 0 Summe 13 1 2 3 1 2 3 1 b) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 2 0 0 Fachdienste 1 0 0 0 0 0 0 aVD 2 4 2 3 5 5 0 Werkdienst 0 0 2 0 0 0 1 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 2 0 Summe 29 3 4 4 3 7 7 1 c) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 d) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 Wriezen Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grund a) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste 3 aVD 0 Werkdienst 0 Krankenpflegedienst Summe 3 3 b) Verwaltungsdienst 2 Fachdienste 1 aVD 4 Werkdienst 0 Krankenpflegedienst 0 Summe 7 7 c) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 d) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste 0 aVD 1 Werkdienst 0 Krankenpflegedienst 0 Summe 1 1 Neuruppin-Wulkow Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Grund a) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 3 0 1 1 0 1 1 aVD 0 0 0 0 0 1 1 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 1 0 0 0 0 1 0 Summe 11 4 0 1 1 0 3 2 b) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 0 1 Fachdienste 0 0 0 0 0 0 0 aVD 3 2 4 2 1 0 1 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 0 0 Summe 14 3 2 4 2 1 0 2 c) Verwaltungsdienst 0 0 0 0 0 0 0 Fachdienste 0 1 0 1 0 0 0 aVD 0 0 0 0 0 0 0 Werkdienst 0 0 0 0 0 0 0 Krankenpflegedienst 0 0 0 0 0 0 0 Summe 2 0 1 0 1 0 0 0 d) Verwaltungsdienst 0 Fachdienste aVD Werkdienst Krankenpflegedienst Summe 0 0 Frage 67: Wie lange dauert es im Durchschnitt diese Dienststellen wiederzubesetzen? zu Frage 67: Zur Dauer der Wiederbesetzung von Stellen werden keine Statistiken geführt. Frage 68: Welche dieser Dienststellen wurden nicht wiederbesetzt? zu Frage 68: Planstellen/Stellen, die mit einem kw-Vermerk belegt sind, stehen für eine Wiederbesetzung nicht zur Verfügung. Frage 69: Wie wurde in den dadurch gegebenenfalls entstehenden „Übergangszeiten“ bis zur Neubesetzung der Stelle die Personallücke geschlossen? zu Frage 69: Die Anstaltsleitungen reagieren auf entsprechende Personalabgänge durch verschiedene organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel durch Umverteilung von Aufgaben, Einschränkung von Leistungen oder Arbeitsverdichtung. Frage 70: Welche Schutzvorschriften gelten für schwangere Bedienstete? zu Frage 70: Für schwangere Justizvollzugsbedienstete gelten insbesondere die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) sowie die einschlägigen Regelungen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei Bekanntgabe der Schwangerschaft wird die Stelle für Arbeitsschutz informiert, die ausnahmslos eine Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung der Bediensteten erstellt. Da die Gefährdungsbeurteilung den direkten Kontakt mit Gefangenen völlig ausschließt, werden andere Einsatzmöglichkeiten im Wege einer Umsetzung geschaffen. Neben den Verwaltungsbereichen, wie Post- und Geschäftsstelle, Vollzugsgeschäftsstelle, Haushaltsreferat sowie Wirtschafts- und Arbeitsverwaltung, kommen auch Einsätze in den Fachdiensten (z. B. psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienst) in Betracht. Diese Maßnahmen führten zur Reduzierung von Beschäftigungsverboten. Frage 71: Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf den Schichtdienst bei Teilzeitbeschäftigten, um flexible Arbeitszeiten familiengerecht auszubauen? zu Frage 71: Im mittleren Vollzugsdienst ist Dienst nach einem Dienstplan zu leisten, der Dienstschichten „rund um die Uhr“ vorsieht. Die Möglichkeiten, flexible Arbeitszeiten familiengerecht auszubauen, sind deshalb eingeschränkt. In einigen Fällen werden Teilzeitbeschäftigte, entsprechend ihren Wünschen, überwiegend im Spät-, Nacht- oder Wochenenddienst eingeteilt oder in der Verwaltung eingesetzt. Insgesamt konnten in allen Justizvollzugseinrichtungen zufriedenstellende Lösungen für den oder die Teilzeitbeschäftigte sowie den Dienstherrn gefunden werden. In einem überwiegenden Teil der Fälle konnte den individuellen Wünschen der Teilzeitbeschäftigten entsprochen werden. Frage 72: Wie viele der Justizvollzugsbediensteten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus dem Dienst altersbedingt und aus sonstigen Gründen ausgeschieden und werden voraussichtlich jeweils in den Jahren 2015 bis 2050 ausscheiden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 72: Zur Beantwortung der Frage wird auf nachfolgende Übersichten verwiesen. Die darin enthaltenen Personalabgänge nach a) Altersgrenze b) Freistellung / Altersteilzeit c) Dienstunfähigkeit d) Tod e) eigener Wunsch* (einschl. Auflösungsverträge und Versetzungen) f) Kündigung beziehen sich auf die Justizvollzugsanstalten ohne Dienstleistungsabteilung und ohne befristete Beschäftigungsverhältnisse . JVA Brandenburg a. d. H. Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 1 1 3 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 4 6 4 7 2 8 7 Werkdienst 2 1 1 2 1 Krankenpflegedienst 1 1 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst 1 1 Fachdienste 1 1 Allg. Vollzugsdienst 1 1 Werkdienst 1 1 2 Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu c) Dienstunfähigkeit Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 3 2 2 2 Werkdienst Krankenpflegedienst 1 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu d) Tod Verwaltungsdienst 1 Fachdienste 1 1 Allg. Vollzugsdienst 2 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst 1 1 Fachdienste 1 2 Allg. Vollzugsdienst 1 1 Werkdienst 1 Krankenpflegedienst 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst 1 JVA Cottbus-Dissenchen Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 1 1 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 3 3 6 7 5 8 6 Werkdienst 1 1 1 2 Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst 3 2 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu c) Dienstunfähigkeit Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 2 1 1 5 Werkdienst 1 Krankenpflegedienst 2 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu d) Tod Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst 5 1 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 1 2 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste 1 1 Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst JVA Frankfurt (Oder)* Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 7 4 4 4 3 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst 1 1 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 zu c) Dienstunfähigkeit Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 zu d) Tod Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst 1 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst *Angaben nur bis 2013 wegen der Schließung der JVA zum 31. Dezember 2013 JVA Luckau-Duben Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 1 Fachdienste 1 1 Allg. Vollzugsdienst 2 3 3 3 1 1 6 Werkdienst 2 1 1 Krankenpflegedienst 1 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu c) Dienstunfähigkeit Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 3 3 1 1 2 1 Werkdienst 1 1 Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu d) Tod Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst 1 2 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste 1 1 1 Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst JVA Neuruppin-Wulkow Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 2 2 3 4 4 2 3 Werkdienst 1 Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu c) Dienstunfähig- Keit Verwaltungsdienst 1 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 2 2 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu d) Tod Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 2 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst 1 Fachdienste 1 1 1 1 1 Allg. Vollzugsdienst 1 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste 1 1 Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst JVA Wriezen Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 2 Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 4 1 3 2 4 Werkdienst 1 1 Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst 1 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 2 3 3 Werkdienst 1 Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu c) Dienstunfähigkeit Verwaltungsdienst 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu d) Tod Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 1 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst Fachdienste 1 1 1 Allg. Vollzugsdienst 1 2 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst JAA Königs Wusterhausen Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu a) Altersgrenze Verwaltungsdienst 1 Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu b) Freistellung / Altersteilzeit Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu c) Dienstunfähigkeit Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 2 Werkdienst Krankenpflegedienst 1 Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu d) Tod Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst 1 Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu e) eigener Wunsch Verwaltungsdienst Fachdienste 1 Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst Grund Laufbahn Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 zu f) Kündigung Verwaltungsdienst Fachdienste Allg. Vollzugsdienst Werkdienst Krankenpflegedienst 1 Nachfolgende Übersicht enthält Angaben zu den planmäßigen Altersabgängen in den Justizvollzugsanstalten für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2050. Brandenburg a. d. H. Cottbus-Dissenchen Luckau-Duben Neuruppin-Wulkow Wriezen aVD WD KD FD VW aVD WD KD FD VW aVD WD KD FD VW aVD WD KD FD VW aVD WD KD FD VW 2016 8 2 1 2 1 4 5 2 9 1 2017 11 1 2 13 1 3 3 3 1 1 6 1 2018 11 1 2 3 5 1 2 1 6 5 1 2019 10 1 1 1 1 9 3 7 3 1 6 1 1 2020 11 2 2 1 8 1 2 1 3 2 5 1 3 2 2021 9 2 2 5 10 1 2 6 11 3 5 8 2 1 21 2022 15 1 8 1 10 1 1 10 1 2 1 10 2023 5 1 3 1 6 8 3 4 2 4 1 3 2024 12 6 4 1 3 11 1 9 1 3 1 1 3 1 2025 9 2 4 2 1 4 1 7 2026 10 1 2 5 1 1 5 3 3 6 2 2027 5 1 1 7 1 5 2 2 1 1 1 1 2028 5 1 11 4 1 2 1 2029 4 2 1 3 2 5 1 1 1 1 1 1 2030 6 2 1 7 1 1 5 4 2 2031 6 1 1 1 4 1 4 5 1 2 1 2032 7 3 9 1 3 1 2 2 1 1 2033 5 3 6 1 5 1 1 1 4 1 2 1 2034 6 1 3 3 2 1 2 1 1 2035 4 4 2 1 4 3 2 2 1 2 3 2036 1 2 1 2 4 1 2 1 2037 2 2 4 1 2 1 1 2 1 2038 2 2 5 1 1 3 5 2039 1 1 3 5 2 1 2 1 2040 1 1 1 2 1 1 2 1 2041 2 1 2 1 2 3 1 2042 1 1 1 2 2043 1 4 1 4 3 1 2 2044 1 1 1 1 2 2 4 1 2045 2 2 1 1 2 1 1 2046 2 1 1 1 2 1 4 1 2047 2 2 1 1 2048 1 1 1 1 1 1 2049 1 2 1 3 1 2050 1 1 1 Legende: aVD = allgemeiner Vollzugsdienst; WD = Werkdienst; KD = Krankenpflegedienst; FD = Fachdienste; VW = Verwaltungsdienst Frage 73: Wie viele der ausgeschiedenen Bediensteten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 mit dem Erreichen der regulären Pensionsgrenze und wie viele sind auf eigenen Antrag oder aus gesundheitlichen Gründen von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 73: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 66 und 72 verwiesen. Frage 74: Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 das Verhältnis der Ausgeschiedenen zu den Neueinstellungen entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 74: Zur Beantwortung der Frage wird auf nachfolgende Übersichten verwiesen. Statistische Daten zu Neueinstellungen liegen nicht vor. Das Verhältnis der Ausgeschiedenen zu den Neueinstellungen ist an der Entwicklung des Personalbestandes in den einzelnen Justizvollzugsanstalten erkennbar. Nach einer Stichtagserhebung zum 1. Januar des jeweiligen Jahres ergibt sich folgendes Bild: JVA Brandenburg a. d. H. Personalbestand am VerwD FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 45 30 224 39 33 01.01.2010 42 29 211 34 35 01.01.2011 38 28 199 31 34 01.01.2012 35 25 192 28 32 01.01.2013 35 29 180 25 33 01.01.2014 33 29 177 24 32 01.01.2015 31 29 177 23 32 01.01.2016 27 28 175 22 34 JVA Cottbus-Dissenchen Personalbestand am VerwD FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 37 17 202 10 10 01.01.2010 37 18 200 10 10 01.01.2011 34 17 192 10 10 01.01.2012 31 17 185 8 11 01.01.2013 29 15 174 7 9 01.01.2014 31 16 181 7 11 01.01.2015 28 17 167 6 9 01.01.2016 27 17 171 3 8 JVA Frankfurt (Oder) Personalbestand am VerwD FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 15 2 74 2 2 01.01.2010 14 3 60 2 2 01.01.2011 13 3 56 2 2 01.01.2012 11 2 52 2 2 01.01.2013 9 1 49 2 2 JVA Luckau-Duben Personalbestand am VerwD FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 28 11 140 13 8 01.01.2010 28 12 134 13 8 01.01.2011 27 12 129 10 8 01.01.2012 24 15 124 10 7 01.01.2013 25 11 125 11 7 01.01.2014 24 11 129 7 7 01.01.2015 21 12 128 8 7 01.01.2016 22 10 130 7 5 JVA Neuruppin-Wulkow Personalbestand am VerwD FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 20 6 100 5 5 01.01.2010 19 7 98 5 5 01.01.2011 20 6 94 5 5 01.01.2012 21 7 85 5 5 01.01.2013 21 7 87 4 5 01.01.2014 21 7 94 4 5 01.01.2015 21 7 99 4 4 01.01.2016 20 9 98 4 4 JVA Wriezen Personalbestand am Verw.D FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 14 14 83 8 3 01.01.2010 12 14 82 7 3 01.01.2011 11 12 77 7 3 01.01.2012 12 11 78 4 3 01.01.2013 11 12 79 4 3 01.01.2014 13 11 98 5 3 01.01.2015 12 11 99 4 3 01.01.2016 12 12 105 4 3 JAA Königs Wusterhausen Personalbestand am Verw. FachD aVD WerkD KrpflD 01.01.2009 1 1 12 01.01.2010 1 1 13 01.01.2011 1 1 12 01.01.2012 1 1 12 01.01.2013 1 1 11 01.01.2014 1 1 16 01.01.2015 1 1 15 Frage 75: Wie viele Neueinstellungen müssten jeweils in den Jahren 2015 bis 2050 erfolgen, damit die Abgänge der jeweiligen Jahre ersetzt werden (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 75: Um die planmäßigen Altersabgänge in den Jahren 2016 bis 2050 zu ersetzen, müssten Neueinstellungen im Rahmen des nach Abzug der kw-Stellen haushalterisch zulässigen Umfangs erfolgen. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 72 verwiesen, die jedoch nur die (planmäßigen) Altersabgänge berücksichtigt . Erfahrungsgemäß ist zusätzlich mit einer Fluktuationsrate von ca. 1,5 % zu rechnen. Frage 76: Was würde dies die Landesregierung in den jeweiligen Jahren kosten? zu Frage 76: Ein gleichbleibender Personalbestand bedeutet gleichbleibende Haushaltsansätze für Personalausgaben zuzüglich Mehrkosten, die sich künftig durch Besoldungs- und Vergütungsanpassungen ergeben. Frage 77: Wie müsste die Ausbildungsplanung für die jeweiligen Jahre aussehen, um dieses Ziel zu erreichen? zu Frage 77: Es wird auf die Antwort zu Frage 75 verwiesen. Zuverlässige Prognosen über einen derart langen Zeitraum sind nicht möglich. Frage 78: Welche EDV-Ausstattung für den Justizvollzug will die Landesregierung in den nächsten Jahren neu anschaffen oder verbessern? Frage 79: In welchen Vollzugseinrichtungen soll diese eingeführt oder verbessert werden? Bis wann soll dies umgesetzt werden? Frage 80: Welche Kosten sind zu erwarten? Welche Vorteile verspricht sich die Landesregierung davon? zu den Fragen 78 bis 80: Die heutige dezentrale IT-Struktur der brandenburgischen Justiz genügt absehbar nicht den künftigen Anforderungen an die Sicherheit, die Verlässlichkeit, die Leistungsfähigkeit und schließlich die Zukunftsfähigkeit der Informationstechnik der Justiz des Landes Brandenburg. Insbesondere die bevorstehende Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs im Gerichtsbereich erfordert eine grundlegende Veränderung der Arbeitsweise in der Justiz, da auch die Anforderungen an die Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Benutzbarkeit der Informationstechnik weiter steigen. Dies betrifft die Soft- und Hardware- Ausstattung, die Leitungskapazitäten und die Fachverfahren der Justizvollzugsanstalten gleichermaßen. Erforderlich ist hierfür eine einheitliche IT-Plattform, die als Basisdienst alle erforderlichen Funktionalitäten zur Verfügung stellt. Alle übergreifenden, fachverfahrensunabhängigen Aufgaben sollen daher künftig bei einem Zentralen IT-Dienstleister der Justiz (ZenIT) zusammengefasst werden. Die inhaltliche Verantwortung für die Fachverfahren soll dagegen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften bzw. dem Justizvollzug verbleiben . Die Einzelheiten sind in einem im Juli 2015 vorgestellten Feinkonzept zur Konsolidierung der Justiz -IT beschrieben. Seine Umsetzung durch das MdJEV hat die Billigung des Kabinetts erfahren. Gegenwärtig nimmt der Aufbaustab ZenIT seine Arbeit auf und soll bis Mitte 2017 als eigene Einrichtung die zentrale IT-Betreuung aller Gerichte und Justizbehörden sicherzustellen. Bis dahin sollen die in den Justizvollzugsanstalten eingesetzte IT-Technik konsolidiert und Möglichkeiten einer zentralen Steuerung und Vereinheitlichung innerhalb der Justiz geprüft werden. Hiernach ist ggf. eine technische Erneuerung der in den Justizvollzugsanstalten eingesetzten IT-Komponenten erforderlich. Ziel ist es, den Aufbau einer einheitlichen IT-Struktur der Justiz bis 2018 abzuschließen. Durch die zentrale Steuerung der Aufgaben kann eine höhere Spezialisierung der Mitarbeiter auf die vielschichtigen IT-Bereiche erreicht werden. Gleichzeitig kann Spezialwissen aus den Geschäftsbereichen der Justiz großflächig genutzt werden. Mit dem Aufbau der zentralen Steuerung sind keine Mehrkosten verbunden. Frage 81: Plant die Landesregierung bei der Einführung der elektronischen Strafakte auch die integrierte Einführung einer elektronischen Justizvollzugsakte? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wie soll die elektronischen Justizvollzugsakte aussehen? zu Frage 81: In Brandenburg ist der elektronische Rechtsverkehr zu den Gerichten weitgehend eröffnet. Davon ausgenommen ist jedoch der Bereich des Strafverfahrens (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014). Das Strafverfahrensrecht sieht – anders als das allgemeine Prozessrecht, vgl. etwa § 298a ZPO – keine elektronische Aktenführung vor. Es geht vielmehr von einer papiernen Akte aus: Von in elektronischer Form eingegangenen Dokumenten „ist unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen“, § 41a Abs. 1 Satz 5 StPO. Es bestehen allerdings Bestrebungen auf Ebene der Länder wie des Bundes, das Strafverfahrensrecht für die elektronische Aktenführung zu öffnen. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz wurde Ende 2014 den Ländern zur Stellungnahme übersandt. Die darin vorgesehene Pflicht zur elektronischen Aktenführung stieß teilweise auf Kritik. Angesichts dessen gibt es derzeit noch keine konkreten Planungen zur Einführung der elektronischen Strafverfahrensakte. Entsprechendes gilt für die elektronische Justizvollzugsakte. In jedem Fall ist es das erklärte Ziel in der Justiz des Landes Brandenburg nur ein E-Aktensystem einzusetzen. Frage 82: Wie viele und welche interne sowie externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im EDV-Bereich sind den Justizvollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 angeboten worden und in welchem Umfang wurden diese wahrgenommen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? Welche davon waren verpflichtend? Wurde dieses Angebot dem tatsächlichen Bedarf gerecht? zu Frage 82: Eine separate Statistik über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im EDV-Bereich wird nicht geführt. Grundsätzlich werden „interne“ Schulungen in der Dienstleistungsabteilung angeboten, schwerpunktmäßig für das im Justizvollzug angewandte Fachverfahren „BASIS“. Im Rahmen der Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst wird neben BASIS auch der Umgang mit Office-Anwendungen gelehrt. „Externe“ Schulungen können an der Justizakademie (JAK) sowie beim zentralen IT-Dienstleister (ZIT) des Landes besucht werden. Frage 83: Wie viele und welche interne sowie externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind den Justizvollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 angeboten worden und in welchem Umfang wurden diese wahrgenommen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 83: Die Statistik über Fortbildungsmaßnahmen der DLA für den Zeitraum von 2011 bis 2015 ist als Anlage beigefügt. Für die Jahre 2009 und 2010 liegen keine Statistiken vor. Aus- und Fortbildungen bei „externen Dienstleistern“ werden nicht statistisch erfasst. Frage 84: Welche der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen im neuen Justizvollzugsgesetz des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2013 und im Jugendarrestvollzugsgesetz aus dem Jahr 2014 eingeführt worden? zu Frage 84: In der DLA haben 2013 Workshops zum neuen BbgJVollzG mit den Anstaltsleitungen stattgefunden, die von dem im MdJEV für den Justizvollzug zuständigen Abteilungsleiter geleitet wurden. Diese bildeten die Grundlage für Inhouse-Schulungen in den Justizvollzugsanstalten, die sodann von den Anstaltsleitern organisiert wurden. Zudem sind Themen und Inhalt der regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden . Im Jahr 2015 haben zudem zwei spezielle Schulungen in der JVA Neuruppin-Wulkow stattgefunden. Ab dem Jahr 2015 finden überdies diverse Schulungen statt, deren Ziel die Vereinheitlichung in der Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen ist: Zielgruppe angebotene Schulungen Vollzugsabteilungsleiter 6 pro Jahr Mitarbeiter der Zahlstellen 2 pro Jahr Mitarbeiter der Vollzugsgeschäftsstelle 2 pro Jahr Die Gesetzesänderungen haben ebenfalls Eingang in den Ausbildungsplan des Vorbereitungsdienstes für den Allgemeinen Vollzugsdienst gefunden. In den Unterrichtsfächern „Vollzugsrecht“ (120 Unterrichtsstunden ) und „Vollzugskunde“ (140 Unterrichtsstunden) wird nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage unterrichtet. Dozenten sind Leiter von brandenburgischen Justizvollzugsanstalten. Frage 85: Welche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind verpflichtend? zu Frage 85: Verpflichtend sind insbesondere folgende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen: der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes, die Teilnahme am Fach- und Führungskräftelehrgang als Voraussetzung, eine Führungsposition im Justizvollzug zu übernehmen, nach freiwilliger Meldung der Bediensteten bzw. Weisung durch den Dienstvorgesetzten BÜTS (Beauftragte gegen Übergriffe und traumatischen Stress), Einsatztrainer, Fachverfahrensverantwortliche (z. B. „BASIS“, Prüfung ortveränderlicher elektrischer Betriebsmittel , etc. Ersthelfer, Qualifizierungsbausteine Jugendvollzug, Strahlenschutzbeauftragter, Desinfektor. Frage 86: Wird das Angebot der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dem tatsächlichen Bedarf gerecht? zu Frage 86: Die bei der DLA angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen richten sich nach dem Bedarf der Vollzugspraxis. Das Fortbildungsprogramm wird jährlich neu erstellt, nachdem zunächst die Justizvoll- zugseinrichtungen sowie die Fachabteilung beim MdJEV die Möglichkeit hatten, für wichtig erachtete Lehrgänge „anzumelden“. Ferner besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit der DLA im Bedarfsfall auch kurzfristig und über den ursprünglich geplanten Umfang hinaus Workshops und dergleichen zu organisieren. Frage 87: Welche weiteren internen sowie externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollen zukünftig für die Justizvollzugsbediensteten angeboten werden und welche davon werden verpflichtend sein (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 87: Es ist beabsichtigt, weiterhin die Praxis und die Aufsichtsbehörde an der Erstellung des Aus- und Fortbildungsprogramms der DLA zu beteiligen, um auch künftig ein dem tatsächlich bestehenden Bedarf adäquates Aus- und Fortbildungsangebot erstellen zu können. Frage 88: Welche der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wurden im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen im neuen Justizvollzugsgesetz des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2013 eingeführt? zu Frage 88: Es wird auf die Antwort zu Frage 84 verwiesen. Frage 89: In welchen Zeitabständen müssen verpflichtende Aus- und Fortbildungen durch die Justizvollzugsbediensteten jeweils nachgewiesen werden? zu Frage 89: Der verpflichtende Nachweis bestimmter im Rahmen der Fortbildung erworbener Qualifikationen kann anlassbezogen obligatorisch sein (z. B. für künftige Führungskräfte). Insbesondere bei Beauftragtentätigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsschutzes sind regelmäßig Nachschulungen in gesetzlich vorgegebenen Zeitabständen erforderlich. Frage 90: Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) stellt das Justizministerium an die in Ausbildung befindlichen Justizvollzugsbediensteten? Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) werden an den Umgang mit Schusswaffen und mit anderen Waffen (z. B. Schlagstöcke, Tränengas, Pfefferspray , Reizstoffsprühgeräte) gestellt? zu Frage 90: Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes finden eine theoretische und eine praktische Ausbildung der Anwärter im Umgang mit Schusswaffen statt. Zur Laufbahnprüfung wird nur zugelassen, wer auch das praktische Schießen bestanden hat. Die Ausbildung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes umfasst auch das Fach „Eingriffsund Sicherungstechniken“. Darin wird u.a. der Umgang mit dem Abdrängstock (Schlagstock) gelehrt. Die Anwendung des Abdrängstocks ist Bestandteil der Abschlussprüfung im Fach Eingriffs- und Sicherungstechniken . Tränengas, Pfefferspray und Reizstoffsprühgeräte sind im Justizvollzug des Landes Brandenburg nicht zugelassen. Frage 91: Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) stellt das Justizministerium an die Fortbildung der bereits tätigen Justizvollzugsbediensteten? Welche Anforderungen (Qualifikationsnachweise etc.) werden an den Umgang mit Schusswaffen und mit anderen Waffen (z. B. Schlagstöcke, Tränengas, Pfefferspray , Reizstoffsprühgeräte) gestellt? zu Frage 91: Bedienstete, die berechtigt sind, eine Schusswaffe zu führen, bilden sich jährlich gemäß den Richtlinien für die Aufbewahrung, Ausgabe und den Umgang mit Schusswaffen im Bereich der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2015) fort. Zum Umgang mit Schusswaffen sind danach nur Bedienstete zugelassen, die über die gesetzlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs unterrichtet worden sind und hinreichend in der Handhabung und dem Gebrauch der Waffe geübt sind sowie über eine ausreichende praktische Schießfertigkeit verfügen, welche sie durch ein erfolgreiches Kontrollschießen unter Beweis gestellt haben. Den Umgang und die Anwendung des Abdrängstockes trainieren die Vollzugsbediensteten der Einsatzgruppen in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig im Rahmen der monatlichen Trainingseinheiten. Darüber hinaus finden in der Dienstleistungsabteilung Justizvollzug bei der JVA Brandenburg a. d. H. für die Trainer und Mitglieder der Einsatzgruppen regelmäßig spezielle Fortbildungsveranstaltungen (Wiederholungs- oder Ergänzungsübungen) statt. Da Tränengas, Pfefferspray und andere Reizstoffe im Justizvollzug des Landes Brandenburg nicht zugelassen sind, wird deren Handhabung nicht trainiert. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 83 und 85 verwiesen. Frage 92: Mussten Anträge auf Fortbildung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 abgelehnt werden? Wenn ja, aus welchen Gründen (bitte auch aufschlüsseln nach den einzelnen Gründen, nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 92: Alle als notwendig erachteten Fortbildungsmaßnahmen konnten in den vergangenen Jahren durchgeführt werden, wobei nicht immer alle Fortbildungswünsche einzelner Bediensteter vollumfänglich befriedigt werden konnten. Als Hinderungsgründe haben sich beispielsweise erwiesen: - kein ausreichender Bezug zum dienstlichen Einsatz bzw. zur dienstlichen Aufgabe, - dienstplanmäßiger Einsatz zum vorgegebenen oder gewünschten Zeitpunkt. Frage 93: Auf welche Weise plant die Landesregierung die Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten zu verbessern? zu Frage 93: Der Rahmenplan für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst wird regelmäßig überprüft und ggf. den Erfordernissen an Theorie und Praxis angepasst. Fortbildungsmaßnahmen sollen auch zukünftig aufgrund von Anregungen und Wünschen aus der Vollzugspraxis und der Fachabteilung im MdJEV in das Angebot der DLA aufgenommen werden. Frage 94: Wie hat sich die Zahl der Bewerbungen für den Justizvollzugsdienst jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 94: Statistische Daten liegen nur für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes vor: Jahr Bewerberzahlen je Ausschreibung 2009* 8. Vollausbildung aVD - Einstellung 3. Mai 2010 468 2010/2011 9. Vollausbildung aVD - Einstellung 1. März 2011 222 2012 10. Vollausbildung aVD - Einstellung 1. September 2012 186 2013 11. Vollausbildung aVD - Einstellung 1. September 2013 204 2014 12. Vollausbildung aVD - Einstellung 1. September 2014 207 2015 13. Vollausbildung aVD - Einstellung 1. September 2015 270 *erster Vollausbildung seit 2004 Frage 95: Wie viele von den Bewerbern haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 direkt nach einem Schulabschluss und wie viele nach einer abgeschlossenen Berufs- oder Hochschulausbildung beworben? zu Frage 95: Statistiken hierzu werden nicht geführt. Frage 96: Wie hoch war die Durchfallquote bei den einzelnen Laufbahnprüfungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 96: Im Justizvollzug des Landes Brandenburg findet nur die Laufbahnausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst statt. In den vergangenen Jahren haben alle Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden. Frage 97: Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die finanziellen Aufwendungen, die die Landesregierung jeweils für die internen sowie externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen geleistet hat? zu Frage 97: Für den Justizvollzug standen im Zeitraum von 2009 bis 2015 folgende der DLA zur Bewirtschaftung übertragene Finanzmittel zur Verfügung: Jahr Titel 525 10 Aus- und Fortbildung Titel 525 99 Aus- und Fortbildung IT Titel 427 10 Honorar Summe 2009 175.221,46 Euro 766,00 Euro 59.765,00 Euro 235.752,46 Euro 2010 105.326,62 Euro 2.177,84 Euro 87.406,25 Euro 194.910,71 Euro 2011 172.253,97 Euro 6.460,68 Euro 102.161,50 Euro 280.876,15 Euro 2012 114.368,90 Euro 5.338,60 Euro 114.217,50 Euro 233.925,00 Euro 2013 144.849,17 Euro 7.626,56 Euro 98.252,00 Euro 250.727,73 Euro 2014 172.943,92 Euro 17.872,54 Euro 102.257,00 Euro 293.073,46 Euro 2015 204.880,88 Euro 13.564,08 Euro 73.105,00 Euro 291.549,96 Euro Frage 98: In welchem Umfang waren bzw. werden die internen sowie externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von Kürzungen im Justizhaushalt betroffen sein? zu Frage 98: In den vergangenen Jahren waren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von Kürzungen nur geringfügig betroffen und die Mittel auskömmlich. Frage 99: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Vollzugsbedienstete Fremdsprachen sprechen? Um welche Sprachen handelt es sich? zu Frage 99: Justizvollzugsanstalten Fremdsprachenkenntnisse Bemerkungen Luckau-Duben - Es liegen keine Erkenntnisse vor. Brandenburg a. d. H. - Es liegen keine Erkenntnisse vor. Cottbus-Dissenchen - Es liegen keine Erkenntnisse vor. Wriezen Polnisch 3 Bedienstete Neuruppin-Wulkow Polnisch, Russisch, Englisch, Italienisch 4, 1, 2, 1 Bedienstete Frage 100: Werden diese Bediensteten entsprechend ihrer Sprachkenntnisse eingesetzt und fortgebildet? zu Frage 100: In der täglichen Betreuung der Gefangenen wird auf die vorhandenen allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse der Bediensteten zurückgegriffen. Die Fremdsprachenkenntnisse werden demzufolge bei der dienstlichen Verwendung berücksichtigt. In der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow nutzen zudem derzeit drei Bedienstete die Möglichkeit der Teilnahme an Polnisch-Kursen (2 x Grundkurs, 1 x Aufbaukurs). Frage 101: Wie hoch ist der Ausländeranteil unter den Bewerberinnen und Bewerbern? zu Frage 101: Hierzu wird keine Statistik geführt. Nach den Vorgaben der Generalaktenverfügung müssen Bewerberunterlagen nach zwei Monaten vernichtet werden, sofern diese nicht in Personalakten einmünden. Frage 102: Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Nachwuchskräfte für den Justizvollzugsdienst zu gewinnen? zu Frage 102: Wegen der bekannten Probleme, für den Bereich der Justizvollzugsanstalten gut qualifizierbaren Nachwuchs zu gewinnen, sind in der jüngeren Vergangenheit einige Bemühungen auf unterschiedlichen Gebieten entfaltet worden. Nach den bisher gesammelten Erfahrungen scheint sich durch die Kombination dieser Maßnahmen die Bewerberlage seit geraumer Zeit zum Positiven zu entwickeln. Dabei werden auch neue Wege beschritten, wie z. B. die aktive Werbung für Berufe im Justizvollzug des Landes Brandenburg durch die Dienstleistungsabteilung auf Jobmessen und ähnlichem. Dort wird durch die DLA gezielt über die im Justizvollzug beschäftigten Berufsgruppen, insbesondere den allge- meinen Vollzugsdienst, informiert. Dabei werden regelmäßig auch Mitarbeiter aus der Vollzugspraxis, sowohl solche mit langjähriger Berufserfahrung als auch Berufsanfänger, als kompetente Ansprechpartner vor Ort einbezogen. Außerdem sind erfolgreiche Bemühungen im Bereich der neuen Medien entfaltet worden. Im Rahmen der 11. Vollausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst haben die Ausbildungsteilnehmer gemeinsam im Rahmen eines Projekts – unter fachlicher Begleitung durch die DLA – Vorschläge erarbeitet, wie das Berufsbild des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer modernen Form dargestellt werden kann, welche die für eine künftige Tätigkeit im Justizvollzug avisierte Zielgruppe anspricht. Es wurden kreative Vorschläge entwickelt, die bereits teilweise aufgegriffen worden sind bzw. noch aufgegriffen werden. So wurde in diesem Rahmen ein Konzept – auch zu den Inhalten – einer Internetpräsenz erarbeitet. In der Folge ist die Internetdomain www.justiz-sucht-dich.de registriert worden. Dort werden umfassende Informationen in den Rubriken - „Aktuelle Stellenausschreibungen“, - „Das solltest Du wissen“, - „Dein Arbeitsplatz“, - „Deine Ausbildung“ bereitgestellt. Ferner werden weitere Informationen zu den einzelnen Standorten und den Möglichkeiten der Kontaktaufnahme (u. a. der Möglichkeit einer elektronischen Bewerbung) gegeben. Als gelegentliches Hemmnis für eine Einstellung hat sich in der Vergangenheit die Unsicherheit erwiesen , ob nach bestandener Laufbahnprüfung ein Einsatz in der „Wunschanstalt“ ermöglicht werden kann. Für die Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst wurde daher dazu übergegangen, die Einstellungen dezentral in den Dienststellen vorzunehmen, die bei Ausbildungsende voraussichtlich einen Personalbedarf haben werden. Demgemäß werden Stellenausschreibungen auch in der regionalen Presse an den Standorten der einzelnen Justizvollzugsanstalten veröffentlicht. Wenngleich noch immer die Möglichkeit eines flexiblen Einsatzortes besteht, hat sich gezeigt, dass dadurch die „Angst“ der Bewerber, später heimatfern verwendet zu werden, reduziert ist. Dies hat zu höheren Bewerberzahlen und mithin einer günstigeren Bestenauslese geführt. Frage 103: Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass der Beruf des Justizvollzugsbediensteten und die Arbeit, die im Justizvollzug geleistet wird, in der Öffentlichkeit positiv und transparent dargestellt werden? zu Frage 103: Neben den bereits in der Antwort zu der Frage 102 genannten Maßnahmen unterstützt die Landesregierung regelmäßig und gerne die Medien bei ihrer Berichterstattung über den Justizvollzug. So werden zum Beispiel Filmprojekte in Form von Dokumentationen oder Spielfilme ermöglicht, indem Aufnahmen in Vollzugsanstalt zugelassen werden. Im neuen Webauftritt werden ebenfalls die Arbeit der JVA- Bediensteten und die verschiedenen Tätigkeitsfelder ausführlich dargestellt. Auch werden in regelmäßigen Abständen Journalisten in die Justizvollzugsanstalten eingeladen, um sich vor Ort über die Arbeit hinter Gittern zu informieren. Frage 104: Wie viele Ausbildungsplätze und Neueinstellungen sind jeweils in den nächsten drei Jahren geplant (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 104: Siehe Antwort auf die Frage 40. Frage 105: Beabsichtigt die Landesregierung dem durch zunehmende Altersabgänge immer geringer werdenden Werkdienst bei den Vollzugseinrichtungen durch Einstellungen von Seiteneinsteigern entgegenzutreten ? Wenn ja, wie viele, ab wann und in welchen Vollzugseinrichtungen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? zu Frage 105: Der Werkdienst ist eine Laufbahn besonderer Fachrichtung, für die daher grundsätzlich die Einstellung von „Seiteneinsteigern“ erforderlich ist. Zahl und Zeitpunkt der vorzunehmenden Einstellungen richten sich nach den besetzbaren Planstellen und dem in den Justizvollzugsanstalten gegebenen Bedarf. Frage 106: Beabsichtigt die Landesregierung wegen Personalnot die Schließung einer weiteren Justizvollzugsanstalt ? Wenn ja, welche? zu Frage 106: Nein. Frage 107: Wie viele Justizvollzugsbedienstete sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 befördert worden bzw. in eine höhere Dienstgruppe aufgestiegen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach Fach-, Verwaltungs- und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 107: Die nachstehende Übersicht beinhaltet die in den Jahren 2009 bis 2015 erfolgten Beförderungen. Diese sind nach den Justizvollzugsanstalten sowie der Jugendarrestanstalt getrennt dargestellt. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. 21 11 10 0 7 13 13 Cottbus-Dissenchen 8 8 5 8 12 16 3 Frankfurt (Oder) 0 7 3 0 0 31.12.2013 geschlossen Königs Wusterhausen 1 2 0 1 0 0 0 Luckau-Duben 9 5 3 7 3 8 0 Neuruppin-Wulkow 4 6 0 10 0 6 5 Wriezen 5 6 1 3 2 9 13 DLA 0 2 1 0 1 1 1 Gesamt 48 47 23 29 25 53 35 Ein Teil der im Jahr 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen konnten bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht besetzt werden, da die Beförderungsverfahren noch andauerten, und zwar: - JVA Brandenburg a. d. H. 20 Beförderungsstellen - JVA Cottbus-Dissenchen 21 Beförderungsstellen - JVA Luckau-Duben 17 Beförderungsstellen - JVA Neuruppin-Wulkow 14 Beförderungsstellen Frage 108: Wie viele Justizvollzugsbedienstete befinden sich derzeit im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst und wie viele davon sind beförderungsreif (bitte auch aufschlüsseln nach Fach-, Verwaltungs - und allgemeinen Vollzugsbediensteten sowie jeweils nach den einzelnen Vollzugseinrichtungen )? Wann ist mit der Beförderung und mit einem Aufstieg in die höhere Dienstgruppe zu rechnen? zu Frage 108: Siehe zunächst die Antwort zu Frage 24. Beförderungsstellen werden zeitnah ausgeschrieben, die Auswahl erfolgt dann nach Eignung und Leistung. Ein Automatismus bei der Beförderung, etwa nach Dienstalter, ist nicht zulässig. Frage 109: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über Mobbing-Fälle jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in den einzelnen Vollzugseinrichtungen vor und hat die Landesregierung daraus gegebenenfalls Konsequenzen gezogen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 109: In keiner Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg liegen Erkenntnisse über Mobbing-Fälle vor. Frage 110: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, auf welche Weise in den einzelnen Vollzugseinrichtungen der Nichtraucherschutz sowohl für die Gefangenen als auch das Personal gewährleistet wird? zu Frage 110: Generell wird in allen Justizvollzugsanstalten das Nichtraucherschutzgesetz seit dem 1. Juli 2008 umgesetzt . Die genauere Ausgestaltung ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Justizvollzugsanstalten Nichtraucherschutz Personal Nichtraucherschutz Gefangene Luckau-Duben abgegrenzte Raucherbereiche Rauchen in Einzelhafträumen, auf Freihöfen sowie außerhalb von Gebäuden (innerhalb gekennzeichneter Flächen), Arbeitsbereichen (innerhalb gekennzeichneter Flächen) und in Gemeinschaftsräumen (soweit kein Nichtraucher untergebracht ist) gestattet. Brandenburg a. d. H. außerhalb von Gebäuden an festgelegten Plätzen Rauchen in Einzelhafträumen sowie an festgelegten Plätzen und in Gemeinschaftsräumen (soweit kein Nichtraucher untergebracht ist) gestattet. Cottbus-Dissenchen eingerichtete Raucherinseln Rauchen in Einzelhafträumen, auf dem Freistundenhof und in Gemeinschaftsräumen (soweit kein Nichtraucher untergebracht ist) gestattet . Wriezen Nichtraucherschutzgesetz wird angewandt; separate Dienstvereinbarung Neuruppin-Wulkow Nichtraucherschutzgesetz wird angewandt; Regelungen in der Hausordnung verankert; Zuwiderhandlungen werden sanktioniert. Frage 111: Sind der Landesregierung Fälle jeweils aus den Jahren 2009 bis 2015 bekannt, in denen Justizvollzugsbedienstete strafrechtlich bzw. dienstrechtlich relevante Verfehlungen begangen haben? Wenn ja, welche, in welchen Vollzugseinrichtungen und welche Konsequenzen wurden gezogen? zu Frage 111: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage nach strafrechtlich relevanten Verfehlungen auf Verhalten mit einem dienstlichen Bezug beziehen. Insoweit erfolgt eine endgültige Beurteilung durch die zuständigen Gerichte, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen müssen. Insoweit ist für den abgefragten Zeitraum der Fachabteilung lediglich eine Verurteilung bekannt geworden. Die nachstehende Übersicht zeigt die Disziplinarverfahren in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg ab dem Jahr 2013. Für die Jahre 2009 bis 2012 können aufgrund der Tilgungsfristen keine Angaben gemacht werden. Einstellungsverfügung Disziplinarverfügung Jahr der Einleitung/ JVA Gesamtanzahl Einstellung § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG Einstellung § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG Einstellung § 15 Abs. 1 LDG Verweis § 6 LDG Geldbuße § 7 LDG Ergebnis ausstehend 2013 Gesamt 25 5 7 5 3 4 1 JVA Brandenburg a. d. H. 8 2 4 2 JVA Wriezen 4 1 2 1 JVA Cottbus- Dissenchen 4 3 1 JVA Neuruppin- Wulkow 5 1 1 2 1 JVA Luckau-Duben 3 1 1 1 JAA Kwh 1 1 2014 Gesamt 13 4 1 0 3 1 4 JVA Brandenburg a. d. H. 1 1 JVA Wriezen 6 3 1 2 JVA Cottbus- Dissenchen 5 1 1 1 2 JVA Neuruppin- Wulkow 0 JVA Luckau-Duben 1 1 JAA Kwh 0 2015 Gesamt 18 1 4 0 7 0 6 JVA Brandenburg a. d. H. 2 1 1 JVA Wriezen 10 2 7 1 JVA Cottbus- Dissenchen 3 3 JVA Neuruppin- Wulkow 2 2 JVA Luckau-Duben 1 1 JAA Kwh Gesamtanzahl: 56 10 12 5 13 5 11 Stand: 10. Mai 2016 Welche Dienstvergehen begangen wurden, wird statistisch nicht erfasst. Frage 112: Welche Regelungen zur Dienstbekleidung gelten in welchen Vollzugseinrichtungen? Wie wird ein einheitliches Erscheinungsbild der Justizvollzugsbediensteten gewahrt? zu Frage 112: Für alle Vollzugseinrichtungen gilt bislang noch die Bekleidungsordnung vom 14. Oktober 1994 (JMBl. S. 154), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 1. August 2000 (JMBl. S. 120) geändert worden ist. Eine neue, auf die aktuelle Situation abgestimmte Bekleidungsordnung wird demnächst in Kraft treten. Im Haushaltsjahr 2010 wurde für die Länder Berlin und Brandenburg eine einheitliche neue Dienstkleidung eingeführt. Seither besteht für die Bediensteten die Möglichkeit, die neue blaue Dienstkleidung über das elektronische Warenhaus der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen im Zentraldienst der Polizei zu beziehen. Die Einheitlichkeit wird durch das von dort angebotene Sortiment gewahrt. Frage 113: In welcher Form unterstützt das Land die Justizvollzugsbediensteten in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen bei der Beschaffung der Dienstbekleidung (z. B. finanzieller Zuschuss oder Kleiderkammer) und ist für die Zukunft eine Vereinheitlichung dieser Maßnahmen geplant? zu Frage 113: Die Beschaffung und Lieferung der Dienstkleidung erfolgt durch das elektronische Warenhaus der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen im Zentraldienst der Polizei. Die Bestellung der Dienstkleidung erfolgt durch die Bediensteten nach Bedarf mit Hilfe eines IT-gestützten Verfahrens in der Dienststelle. Jedem Dienstkleidungsträger steht hierfür ein virtuelles Kleidergeldkonto zur Verfügung . Weitere Vereinheitlichungen sind nicht vorgesehen. Frage 114: Wie hoch ist der jährliche Betrag für die einzelnen Bediensteten zur Beschaffung von Dienstkleidung jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 gewesen? Wie werden diese Mittel kalkuliert? Hat es Differenzierungen nach der jeweiligen Verwendung gegeben? zu Frage 114: Das jährliche Budget beträgt seit Einführung der neuen Dienstkleidung gleichbleibend 150 Euro, das nach regelmäßiger Auswertung der bestehenden Restguthaben auch ausreichend ist. Der Kalkulation lagen Erfahrungswerte der Polizei und Schätzungen zur Tragezeit einzelner Kleidungsstücke zu Grunde . Für Bedienstete, die während des Dienstes überwiegend Zivil- oder Arbeitsschutzkleidung tragen, reduziert sich der auf dem Kleidergeldkonto gut zu schreibende Betrag auf 75,00 Euro, für Bedienstete des Werk- und Werkaufsichtsdienstes, die nicht nur vorübergehend besondere Kleidung tragen, auf 112,50 Euro. Die entsprechenden Festlegungen treffen die Justizvollzugsanstalten. Frage 115: Wann wurden die Mittel zur Bekleidungsbeschaffung für die Justizvollzugsbediensteten zum letzten Mal erhöht? Frage 116: Reichen diese Mittel nach Ansicht der Landesregierung aus und decken sie damit den erforderlichen Bedarf? zu den Fragen 115 und 116: Da sich der festgelegte Betrag bislang als ausreichend erwiesen hat, besteht derzeit kein Bedarf an einer Erhöhung. Frage 117: Gibt es Überlegungen der Landesregierung, bei der Beschaffung von Dienstbekleidung im Vollzugswesen neue Verfahren einzuführen, beispielsweise die Einrichtung einer landesweiten Kleiderkammer, einen Verbund mit anderen Ländern etc.? Wenn ja, welche Konzepte verfolgt die Landesregierung konkret ? Wenn nein, welche Haltung zur einheitlichen Bekleidung der Vollzugsbediensteten hat die Landesregierung ? zu Frage 117: Eine Änderung an der bestehenden Kooperation mit der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen im Zentraldienst der Polizei ist nicht vorgesehen. Frage 118: Welche besondere Schutzbekleidung steht den Vollzugsbediensteten zur Verfügung? zu Frage 118: Der brandenburgische Justizvollzug ist auf die Bewältigung besonderer Vorkommnisse, welche den Einsatz von Waffen, Schutzkleidung sowie Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt in den Justizvollzugsanstalten bzw. den Gebrauch von Schusswaffen außerhalb der Justizvollzugsanstalten erfordert, adäquat eingerichtet. Die Bedarfe hinsichtlich der Ausstattung der Vollzugsanstalten mit diesen Hilfsmitteln, Waffen und Schutzausrüstungen werden fortlaufend überprüft und angepasst. Aus Sicherheitserwägungen können jedoch konkrete Ausstattungsdetails nicht mitgeteilt werden. Frage 119: Welche Hilfsmittel und welche Waffen zur Abwehr körperlicher Gewalt durch Gefangene stehen den Vollzugsbediensteten zur Verfügung? zu Frage 119: Siehe Antwort auf die Frage 118. Frage 120: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Gebrauch von Waffen (z. B. Schusswaffen, Schlagstöcken, Tränengas, Pfefferspray, Reizstoffsprühgeräte) durch Vollzugsbedienstete in den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 120: Ausweislich der Meldungen der Anstaltsleitungen der brandenburgischen Justizvollzugsanstalten kamen Abdrängstöcke zuletzt im Jahr 1996 in der JVA Brandenburg an der Havel und Schusswaffen im Jahr 1999 in der JVA Frankfurt/Oder zum Einsatz. Tränengas, Pfefferspray und andere Reizstoffe sind im brandenburgischen Justiz-vollzug nicht zugelassen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg am 1. Juni 2013 ist gemäß § 97 BbgJVollzG der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt verboten. Frage 121: Wie oft und unter welchen Umständen wurden die Waffen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eingesetzt? Frage 122: Wie oft wurde in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insbesondere von der Schusswaffe Gebrauch gemacht (Warnschüsse, gezielte Schüsse auf Sachen oder Personen )? Wann, wo, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis? zu den Fragen 121 und 122: In dem genannten Zeitraum sind in keiner brandenburgischen Justizvollzugsanstalt Waffen zum Einsatz gekommen. Siehe auch Antwort auf die Frage 120. Frage 123: Wie hoch ist der Bestand an Schusswaffen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015? Um welche Waffenarten handelt es sich? zu Frage 123: Siehe Antwort auf die Frage 118. Frage 124: Wie lange dauert nach Einschätzung der Landesregierung in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen die Zugriffszeit auf Schusswaffen vom Zeitpunkt der Anordnung des Einsatzes bis zum Verbringen vor Ort? zu Frage 124: Gemäß § 97 BbgJVollzG ist der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt verboten. Außerhalb der Anstalt dürfen Vollzugsbedienstete Schusswaffen gegen Gefangene und andere Personen unter bestimmten Voraussetzungen anwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Anstaltsleiter für ihre jeweiligen Vollzugsanstalten festlegen, welche Vollzugsbedienstete eine Schusswaffe führen dürfen, d. h., nicht jeder Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes ist befugt, eine Waffe zu führen. Insoweit dürfte die Frage darauf zielen, wieviel Zeit dazu berechtigte Bedienstete im Falle einer entsprechenden Anordnung im Durchschnitt benötigen, sich ihre Schusswaffe in der Waffenkammer bzw. Außenpforte aushändigen zu lassen und in der KfZ-Schleuse bzw. Außenpforte einzufinden. Vor diesem Hintergrund betragen die Zeitspannen in Abhängigkeit von der Tageszeit zwischen zwei und 20 Minuten. Frage 125: Wie hoch ist der Bestand an Pfefferspray in den einzelnen Vollzugsein-richtungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015? Frage 126: Welche konkreten Möglichkeiten zum Einsatz von Pfefferspray bestehen für die Justizvollzugsbediensteten und auf welche Weise wird in den einzelnen Vollzugseinrichtungen gewährleistet, dass die Bediensteten davon auch tatsächlich Gebrauch machen können? Frage 127: Wie lange dauert nach Einschätzung der Landesregierung in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen die Zugriffszeit auf Pfefferspray vom Zeitpunkt der Anordnung des Einsatzes bis zum Verbringen vor Ort? zu den Fragen 125 bis 127: Siehe Antwort auf die Frage 120. Frage 128: Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedliche Einsatzmöglichkeit von Pfefferspray im allgemeinen Polizeidienst gegenüber dem Justizvollzugsdienst? zu Frage 128: Für den Einsatz von Pfefferspray gelten im allgemeinen Polizeidienst und im Justizvollzugsdienst unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Während nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz der Einsatz von Pfefferspray zulässig ist, ist das Pfefferspray, welches gemäß Anlage 1 Unterabschnitt 2 Ziff. 1.2.2 zu § 1 Waffengesetz als Waffe einzuordnen ist, im Justizvollzug des Landes Brandenburg gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG nicht als Waffe zugelassen. Frage 129: Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Pfefferspray in einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt wurde? Wenn ja, wann, wo, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis? zu Frage 129: Siehe die Antworten auf die Fragen 120 und 128. Es ist auch bei dem in Frage 199 benannten Einsatz der Polizei im Justizvollzug kein Pfefferspray angewandt worden. III. Vorfälle in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow Frage 130: Aus welchen Gründen musste der ehemalige Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel , Herr Wachter, die Leitung der Justizvollzugsanstalt abgeben? Frage 131: Zu welchem Datum ist der ehemalige Leiter der Justizvollzuganstalt Brandenburg an der Havel, Herr Wachter, in das Ministerium der Justiz versetzt worden? a) Geschah dies freiwillig oder auf Anordnung? b) Wie hat das Ministerium die Versetzung begründet? c) Ist Herr Wachter immer noch im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz oder am Oberlandesgericht Brandenburg tätig? d) Wurde deshalb im aktuellen Haushalt des Ministeriums der Justiz eine R2-Richterstelle am Oberlandesgericht für einen Beamten des höheren Dienstes reserviert? zu den Fragen 130 und 131: Der ehemalige Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a.d.H. wurde mit Wirkung vom 1. April 2014 gemäß § 29 LBG aus dienstlichen Gründen und mit seinem Einverständnis an das Ministerium der Justiz abgeordnet. Vom 1. April 2015 bis zum 29. Februar 2016 wurde er mit seinem Einverständnis an das Brandenburgische Oberlandesgericht abgeordnet und mit Wirkung vom 1. März 2016 dorthin versetzt, nachdem er sich erfolgreich um den Dienstposten des Leiters der am 1. Februar 2016 (neu) eingerichteten zentralen Führungsaufsichtsstelle beim Brandenburgischen Oberlandesgericht beworben hatte. Frage 132: Zu welchem Datum hat die ehemalige Leiterin der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow, Frau Wellnitz, diese Justizvollzugsanstalt verlassen? Zu welchem Datum hat sie die Leitung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel übernommen? Hat sie bereits die Personalstelle der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel inne? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 132: Die ehemalige Leiterin der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow wurde mit Wirkung vom 1. November 2013 an das Ministerium der Justiz abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. April 2014 wurde sie an die Justizvollzugsanstalt Brandenburg a.d.H. abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Anstaltsleitung beauftragt. Seit dem 10. Mai 2016 ist ihr mit Zustimmung des Kabinetts die Leitung dieser Justizvollzugsanstalt, zunächst für ein Jahr zur Erprobung, übertragen worden. Frage 133: Wie lange ist die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow bereits durch einen kommissarischen Leiter geführt worden? Frage 134: Welche kommissarischen Leiter haben die Justizvollzugsanstalt wie lange geführt? Frage 135: Wie viele Tage in der Woche waren die kommissarischen Leiter in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin- Wulkow anwesend? zu den Fragen 133 bis 135: Nach der Abordnung der ehemaligen Leiterin der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow an das Ministerium der Justiz zum 1. November 2013 wurde die Anstalt bis zum 31. März 2015 durch den Vollzugsleiter und Stellvertreter der Anstaltsleiterin kommissarisch geleitet. Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. August 2016 oblag die kommissarische Leitung der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Wriezen, welcher regelmäßig zwei Tage pro Woche und darüber hinaus in Bedarfsfällen in der Anstalt anwesend war. Seit dem 1. September 2015 wurde die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen im Wege der Abordnung bis zum 31. Mai 2016 kommissarisch geleitet. Er war ebenfalls regelmäßig zwei Tage pro Woche und darüber hinaus in Bedarfsfällen in der Anstalt anwesend. Seit dem 1 Juni 2016 leitet ein Referatsleiter der zuständigen Fachabteilung des MdJEV im Wege der Abordnung die Justizvollzugsanstalt . Frage 136: Welche Probleme und Missstände sind in den Jahren 2014 und 2015 in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin -Wulkow aufgetreten (Bitte auch die Einschätzungen der kommissarischen Leiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow insbesondere aus der schriftlichen und mündlichen Korrespondenz mit dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz sowie aus den internen Vermerken des Ministeriums, insbesondere aus den Fachabteilungen und Fachreferaten, darlegen.)? zu Frage 136: Die Situation in der Justizvollzuganstalt Neuruppin-Wulkow ist in dem in Rede stehenden Zeitraum ausführlich in der 7. Sitzung des Rechtsausschuss vom 25. Juni 2015 dargestellt worden. Auf das entsprechende Ausschussprotokoll (P-RA 6/7) wird verwiesen. Frage 137: Hat es Probleme auf der Leitungsebene gegeben? Wenn ja, welche? zu Frage 137: Es hat krankheitsbedingte Ausfallzeiten des bis zum 31. März 2015 eingesetzten kommissarischen Leiters sowie dessen Vertreterin, die zugleich als Geschäftsleiterin tätig ist, gegeben. Frage 138: Ist aufgrund des neuen Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und wegen zusätzlich zu erfüllender Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Diagnostik, für die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin -Wulkow zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden? a) Hat für die Umsetzung dieser Aufgaben – unabhängig vom Krankenstand – das dafür erforderliche Personal gefehlt? b) Ist dieser erhöhte Arbeitsaufwand durch zusätzliches Personal ausgeglichen worden? c) Wurden im Rahmen der Führungsverantwortung bestimmte Maßnahmen extern eingekauft (z. B. Sportangebote, Freizeitangebote, Trainingskurse, therapeutische Maßnahmen und weitere Leistungen ), um den Personalmangel auszugleichen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 138 a): Es fehlte zeitweise in den Fachdiensten das Personal. Durch unplanmäßige Personalabgänge frei gewordene Stellen konnten auch nicht immer zeitnah neu besetzt werden. Im Einzelnen siehe die Antwort zur Frage 231. zu Frage 138 b): Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Januar 2015 wurde der Personalbestand von 126 auf 135 Bedienstete , teilweise im Wege befristeter Einstellungen, erhöht. zu Frage 138 c): Der Einsatz externer Anbieter ist nur begrenzt geeignet, um Personalengpässe auszugleichen, da dadurch zusätzliches Aufsichtspersonal gebunden wird. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 36 und 37 verwiesen. Frage 139: Hat die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow weiterhin einen hohen Krankenstand bei den Mitarbeitern zu verzeichnen? Wie viele der Justizvollzugsbediensteten insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes fehlen im Durchschnitt täglich? zu Frage 139: Über die tägliche krankheitsbedingte Abwesenheit der Justizvollzugsbediensteten liegen keine statistischen Daten vor. Auf die Antwort zu Frage 56 wird verwiesen. Frage 140: Hat es Probleme im Verhältnis der Mitarbeiter zueinander bzw. im Verhältnis der Mitarbeiter und der Inhaftierten gegeben? Wenn ja, welche? zu Frage 140: Aufgrund der mangelnden Konkretheit der Fragestellung ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich . Frage 141: Hat es strukturelle Probleme hinsichtlich der auf dem Prüfstand befindlichen Reorganisation in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow gegeben? Wenn ja, welche? zu Frage 141: Nein. Frage 142: Wie viele Suizide und Suizidversuche hat es in den Jahren 2014 und 2015 in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow gegeben? a) Aus welchen Gründen hat Anfang 2015 ein polnischer Gefangener einen Suizid begangen, obwohl er eine Frau und Kinder hatte? b) Hat der polnische Gefangene um ein Gespräch mit einem Justizvollzugsbeamten gebeten? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wurde ihm ein Gespräch zugesagt oder wurde dies abgelehnt? zu Frage 142: In der JVA Neuruppin-Wulkow hat es in den Jahren 2014 einen Suizid und zwei Suizidversuche, 2015 einen Suizid und einen Suizidversuch gegeben. Die Gründe, die den Inhaftierten dazu bewegt haben, sich das Leben zu nehmen, sind der Landesregierung nicht bekannt. Der Verstorbene hatte zuletzt am 24. Januar 2015 um ein Gespräch mit einem Justizvollzugsbediensteten nachgesucht und um die Aushändigung von Tabak gebeten. Er wurde zunächst um etwas Geduld gebeten, weil kein Tabak zur Verfügung stand. Später wurde ihm dann das Gewünschte ausgehändigt. Danach suchte er keinen erneuten Kontakt zu einem Bediensteten. Frage 143: Hätten diese Probleme, Vorfälle und Missstände verhindert werden können, wenn die Leitungsposition in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow besetzt gewesen wäre (bitte in Bezug auf die jeweiligen Probleme, Vorfälle und Missstände einzeln beantworten)? zu Frage 143: Im Zusammenhang mit den in Frage 142 angeführten Suiziden und Suizidversuchen wurden keine Missstände oder Probleme, die JVA Neuruppin-Wulkow betreffend, festgestellt. Die Vorfälle hätten nach den vorliegenden Erkenntnissen auch bei einer Besetzung der Stelle des Leiters/der Leiterin der JVA Neuruppin-Wulkow nicht verhindert werden können. Frage 144: Aus welchen Gründen ist noch kein neuer Leiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow bestellt worden? Frage 145: Warum ist die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow nicht zeitnah durch einen qualifizierten und geeigneten Nachfolger wiederbesetzt worden? zu den Fragen 144 und 145: Im Ergebnis der (bundesweiten) Stellenausschreibung des Dienstpostens der Leiterin/des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow hat sich bisher keine geeignete Persönlichkeit auf diesen Dienstposten beworben. Frage 146: Schätzt die Landesregierung dieses Vorgehen heute als einen Fehler ein? zu Frage 146: Nein. Frage 147: Welche Maßnahmen hat der Justizminister entsprechend seiner Mitwirkungspflichten ergriffen, um die Leitungsposition in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow neu zu besetzen? zu Frage 147: Nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen wurde die Stellenausschreibung des Dienstpostens unverzüglich veranlasst. Frage 148: Wann erfolgt die Ausschreibung dieser Stelle? zu Frage 148: Die Veröffentlichung der Stellenausschreibung erfolgte in der 12. Kalenderwoche 2016. Frage 149: Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, damit die Leitungsposition in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow neu ausgeschrieben werden kann? zu Frage 149: Auf die Antworten zu den Fragen 147 und 148 wird verwiesen. Frage 150: Ist es gegebenenfalls notwendig, den ehemaligen Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel, Herrn Wachter, wieder als Leiter einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen? zu Frage 150: Die Frage stellt sich nicht, da der ehemalige Leiter der JVA Brandenburg a.d.H. nunmehr Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ist. Frage 151: Zu wann soll die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow wiederbesetzt werden? zu Frage 151: Zum nächstmöglichen Zeitpunkt. IV. Situation der Straf- und Jugendstrafgefangenen im Justizvollzug Frage 152: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Haftstrafe a) zum ersten Mal, b) zum zweiten Mal, c) zum dritten Mal, d) häufiger als dreimal, e) eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 152: Die Beantwortung der Frage a) bis d) basiert auf Daten des statistischen Landesamtes (Stichtag jeweils 31. März eines Jahres). Daten aufgeschlüsselt nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen liegen nicht vor. 2009 2010 Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe 1 Mal 206 38 174 43 2 Mal 135 5 147 6 3 Mal 135 8 110 1 häufiger als drei Mal 445 0 467 0 insgesamt 921 51 898 50 2011 2012 Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe 1 Mal 155 40 124 40 2 Mal 125 6 119 2 3 Mal 119 6 98 3 häufiger als drei Mal 435 1 384 0 insgesamt 834 53 725 45 2013 2014 Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe 1 Mal 123 25 123 23 2 Mal 99 7 91 5 3 Mal 94 1 92 2 häufiger als drei Mal 388 4 406 0 insgesamt 704 37 712 30 2015 Freiheitsstrafe + SV Jugendstrafe 1 Mal 133 18 2 Mal 88 1 3 Mal 82 1 häufiger als drei Mal 360 0 insgesamt 663 20 Zu e) basieren die Daten auf der jeweils zum 31. März eines Jahres durch das MdJEV erstellten Stichtagsstatistik . Jahr Ersatzfreiheitsstrafe Männer Frauen 2009 134 8 2010 112 5 2011 120 12 2012 98 12 2013 102 13 2014 123 15 2015 118 20 Frage 153: In wie vielen Fällen waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Zellen im Strafvollzug mehrfach belegt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 153: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Frage 154: Gab es Fälle, in denen die Vorgaben des BVerfG nicht eingehalten werden konnten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 154: Es sind keine Fälle bekannt geworden. Frage 155: In wie vielen Fällen waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Untersuchungshäftlinge nicht getrennt von Strafgefangenen untergebracht (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Was waren hierfür die Gründe? zu Frage 155: § 17 Abs. 1 BbgJVollzG gibt eine geschlechtergetrennte Unterbringung von jungen Untersuchungsgefangenen von erwachsenen Untersuchungsgefangenen, sowie von Untersuchungs-, Straf- und Jugendstrafgefangenen vor. Gemäß § 17 Abs. 2 BbgJVollzG können – geschlechtergetrennt – Untersuchungsgefangene in Abweichung von § 17 Abs. 1 BbgJVollzG zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden, wenn entweder der/die Untersuchungsgefangene einer solchen Unterbringung zustimmt, die Unterbringung zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung erfolgt oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die zitierten Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des § 11 des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Brandenburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes aus dem Jahr 2009. Im Justizvollzug des Landes Brandenburg werden derzeit 292 Haftplätze in gesonderten, baulich abgetrennten Untersuchungshaftabteilungen für Untersuchungsgefangene bei einer durchschnittlichen Gesamtbelegung von ca. 250 Untersuchungsgefangenen vorgehalten. In den zurückliegenden Jahren war es aus vollzugsorganisatorischen Gründen in Einzelfällen erforderlich, Strafgefangene in Einzelhafträumen in der Untersuchungshaftabteilung der JVA Neuruppin bzw. weibliche Untersuchungsgefangene in einer Abteilung für weibliche Strafgefangene unterzubringen. Eine statistische Erfassung der gemeinschaftlichen Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ist nicht vorgegeben und wird durch die Justizvollzuganstalten auch nicht durchgeführt. Frage 156: Wie hat sich die Anzahl der Gefangenenarbeitsplätze im Durchschnitt jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 156: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 JVA Brandenburg a. d. H. 305 303 249 249 271 255 226 JVA Cottbus-Dissenchen k. A. k. A. k. A. 135 165 181 170 JVA Neuruppin-Wulkow 106 114 120 102 103 103 87 JVA Luckau-Duben k. A. k. A. k. A. 216 227 227 226 JVA Wriezen 53 53 67 51 51 51 51 Unberücksichtigt bleiben hierbei die Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der beruflichen und schulischen Bildung. Frage 157: Wie viele und welche Arbeitsplätze sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für die Gefangenen angeboten worden, welche sind nach gefragt und tatsächlich genutzt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 157: 2009 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 144 40 0 0 106 15 JVA Cottbus-Dissenchen k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. JVA Neuruppin-Wulkow 24 0 0 10 63 9 JVA Luckau-Duben k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. JVA Wriezen 0 0 0 0 53 0 2010 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 140 40 0 0 108 15 JVA Cottbus-Dissenchen k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. JVA Neuruppin-Wulkow 18 0 0 10 74 12 JVA Luckau-Duben k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. JVA Wriezen 0 0 0 0 53 0 2011 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 86 40 0 0 108 15 JVA Cottbus-Dissenchen k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. JVA Neuruppin-Wulkow 24 0 0 10 74 12 JVA Luckau-Duben k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. JVA Wriezen 0 0 0 0 51 0 2012 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 89 40 0 0 105 15 JVA Cottbus-Dissenchen 22 24 0 0 75 14 JVA Neuruppin-Wulkow 18 0 0 10 74 0 JVA Luckau-Duben 56 56 0 6 93 5 JVA Wriezen 0 0 0 0 51 0 2013 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 80 37 0 16 145 15 JVA Cottbus-Dissenchen 22 30 0 12 90 11 JVA Neuruppin-Wulkow 20 0 0 10 73 0 JVA Luckau-Duben 65 71 0 6 84 1 JVA Wriezen 0 0 0 0 51 0 2014 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 63 37 0 16 124 15 JVA Cottbus-Dissenchen 22 31 4 20 90 14 JVA Neuruppin-Wulkow 20 0 0 10 73 0 JVA Luckau-Duben 62 55 0 10 92 8 JVA Wriezen 0 0 0 0 51 0 2015 E ig en b et ri eb e U n te rn eh m er b et ri eb e A rb ei ts th er ap ie A rb ei ts tr ai n in g A rb ei te n f ü r d ie A n - st al t S o n st ig es JVA Brandenburg a. d. H. 59 10 0 16 126 15 JVA Cottbus-Dissenchen 22 15 6 27 90 10 JVA Neuruppin-Wulkow 0 0 0 14 73 0 JVA Luckau-Duben 62 54 0 10 92 8 JVA Wriezen 0 0 0 0 51 0 Die Nachfrage der Gefangenen orientiert sich an den verschiedenen Interessen, die zur Aufnahme einer Arbeit bzw. Qualifizierungsmaßnahmen führen. Diese erstrecken sich von Resozialisierungsvorhaben , über die Höhe des Arbeitsentgeltes bis hin zur Art des Arbeitsplatzes. Spezielle Datenerhebungen hierzu erfolgen nicht. Unberücksichtigt bleiben hierbei die Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der beruflichen und schulischen Bildung. Frage 158: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus den geschlossenen Vollzugseinrichtungen heraus Arbeitsstellen der Anstalten aufgesucht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 158: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 JVA Brandenburg a. d. H. 0 0 1 0 1 4 2 JVA Cottbus-Dissenchen k. A. k. A. k. A. 0 0 0 0 JVA Neuruppin-Wulkow 0 0 0 0 0 0 0 JVA Luckau-Duben k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 5 3 JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 Frage 159: Wie viele Arbeitsplätze sind notwendig, um eine Beschäftigung aller arbeitsfähigen und arbeitswilligen Gefangenen zu gewährleisten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 159: Die Angabe einer bestimmten Anzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht möglich, da sich nicht abschätzen lässt, wie viele Gefangene tatsächlich für einen Arbeitseinsatz geeignet und willens sind, die Arbeitsangebote anzunehmen. Im Justizvollzug werden Arbeitsplätze mit unterschiedlichem Anforderungsniveau für unterschiedliche Zugangsgruppen vorgehalten. Frage 160: Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Prozentsatz der arbeitslosen Gefangenen gegenüber der Gesamtzahl der arbeitsfähigen und arbeitswilligen Gefangenen gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 160: 2009* 2010* 2011* 2012* 2013** 2014** 2015** 38% 40% 38% 35% 36% 41% 42% * Anteil der Unbeschäftigten gegenüber der Zahl der zur Arbeit verpflichteten Gefangenen und der nicht zur Arbeit verpflichteten Gefangenen, aber freiwillig hierzu bereiten Gefangenen ** Anteil der unbeschäftigten Gefangenen gegenüber der Gesamtzahl der Gefangenen (keine Arbeitspflicht) Frage 161: Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Prozentsatz der arbeitsunwilligen Gefangenen gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 161: 2009* 2010* 2011* 2012* 2013 2014 2015 0,5% 0,8% 0,5% 0,6% - - - * Anteil der Arbeitsverweigerer an den zur Arbeit verpflichteten Gefangenen Für die Jahre 2013 bis 2015 erfolgte keine Erhebung der Anzahl der arbeitsunwilligen Gefangenen, weil es keine Arbeitspflicht mehr gibt. Frage 162: Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation der Gefangenen geplant (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 162: In der JVA Luckau-Duben soll durch die Neueinstellungen für die Gärtnerei und die Druckerei eine Verbesserung der Beschäftigungssituation erreicht werden. Die JVA Cottbus-Dissenchen hat ihre Bemühungen zur Akquise von Unternehmern zur Einrichtung von Unternehmerbetrieben verstärkt. Dazu werden u. a. Kontakte zur Handwerkskammer und Unternehmern genutzt. Die Produktionsmöglichkeiten und -hallen werden ebenfalls auf der Internetseite www.meisterhaft-brandenburg.de dargestellt. Durch Einrichtung einer Arbeitstrainingsmaßnahme soll das Angebot in der JVA Neuruppin-Wulkow verbessert werden. Frage 163: Welche Bildungs- und Weiterbildungsangebote gibt es im Justizvollzug des Landes Brandenburg (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 163: Im Justizvollzug des Landes Brandenburg werden leistungsdifferenzierte schulische und berufliche Bildungs - und Weiterbildungsangebote für junge und erwachsene, männliche und weibliche Inhaftierte angeboten. Die Angebote sind landesweit aufeinander abgestimmt, so dass geeignete Gefangene dem jeweiligen Angebot durch eine Verlegung zugeführt werden können. Junge männliche Gefangene können zu solch einem Zweck von der JVA Wriezen in die JVA Cottbus- Dissenchen verlegt werden. Erwachsene männliche Gefangene können an Angeboten in den Justizvollzugsanstalten Brandenburg a.d.H., Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben und Neuruppin-Wulkow teilnehmen. Da weibliche Gefangene zentral in der JVA Luckau-Duben untergebracht sind, wird die Mehrzahl der Angebote dort koedukativ angeboten. Ausbildungen werden, soweit möglich, in Teilqualifikationen und Ausbildungsmodule gegliedert, um Inhaftierte mit unterschiedlichen Haftzeiten zu Zertifikaten führen zu können. Ende 2015 wurden in einzelnen Justizvollzugsanstalten Grundbildungskurse eingeführt. Sie können statistisch noch nicht ausgewiesen werden. Im Einzelnen werden derzeit folgende Bildungs- und Weiterbildungsangebote bereitgehalten: Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H.: (Alle Angebote für erwachsene männliche Inhaftierte) • Ausbildungsmodule Schweißtechnik (Vorberufliche Qualifizierung) • Modulare Ausbildung Bau (Ausbildung/Umschulung) • Schulische Grundbildung in Verbindung mit Arbeit Justizvollzugsanstalt Cottbus–Dissenchen: (Alle Angebote für erwachsene und heranwachsende männliche Gefangene) • Berufsvorbereitung und Profiling in den Gewerken Metall, Elektro, Farbe und Holz einschl. Teilqualifikationen mit begleitendem Berufsschulunterricht der Sekundarstufe II • Erstausbildung und Umschulung in den Gewerken Metall, Elektro-, Farbe und Holz • mit begleitendem Berufsschulunterricht der Sekundarstufe II • Qualifizierungsmodule zum Küchenhelfer (Vorberufliche Qualifizierung) • Werkstatt für Kommunikationstechnik und Europäischem Computerführerschein (Vorberufliche Qualifizierung) • Schulische Grundbildung • Zweiter Bildungsweg • Deutsch als Fremdsprache Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben: (Angebote mit der Kennzeichnung m/w werden koedukativ für männliche und weibliche Inhaftierte bereitgehalten . Angebote mit der Kennzeichnung w/e bzw. w/j richten sich ausschließlich an weibliche erwachsene bzw. weibliche junge Inhaftierte.) • Ausbildung zur Fachkraft Gastgewerbe (m/w) • Ausbildung/Umschulung zum Gebäudereiniger (m/w) • Trainings- und Übungswerkstatt Lager/Logistik ( Vorberufliche Qualifizierung, m/w) • Lernwerkstatt Floristik (Vermittlung von schulischen, beruflichen und sozialen Schlüsselqualifikationen ) (Vorberufliche Qualifizierung, w/e) • Berufsvorbereitung mit begleitendem Berufsschulunterricht im Gewerk Gastgewerbe (w/j) • Europäischer Computerführerschein (Vorberufliche Qualifizierung, m/w) • Zweiter Bildungsweg (bei Bedarf) (m/w) • Schulische Grundbildung (m/w) • Deutsch als Fremdsprache (m/w) Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow: (Alle Angebote für erwachsene männliche Gefangene) • Ausbildungsmodule in den Gewerken Farbe, Holz, Sanitär (Vorberufliche Qualifizierung) • „Arbeit und Qualifikation“ (Vermittlung von schulischen, beruflichen und sozialen Schlüsselqualifikationen (Vorberufliche Qualifizierung) • Fernlehrgänge • Schulische Grundbildung Justizvollzugsanstalt Wriezen: (Alle Angebote für junge männliche Gefangene) • Berufsvorbereitung in den Gewerken Holz, Maler/Lackierer, Bau und Garten- Landschaftsbau mit begleitendem Berufsschulunterricht der Sekundarstufe II • Erstausbildung in den Gewerken Holz, Maler/Lackierer und Bau - • einschl. Teilqualifikationen mit begleitendem Berufsschulunterricht der Sekundarstufe II • Bildungsgang der Sekundarstufe I (7. – 10. Klasse) • Deutsch als Fremdsprache Frage 164: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Möglichkeit von welchen Bildungsund Weiterbildungsangeboten genutzt und wie viele davon haben diese Maßnahmen vorzeitig abgebrochen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 164: Statistisch erfasst werden nur solche Bildungsangebote, die dauerhaft als Vollzeitmaßnahme bereitgehalten und vergütet werden und keine zeitlich befristeten Kurse in der Freizeit. Vorzeitige Abbrüche werden nicht nur selbstverschuldet verursacht, sondern haben häufig auch organisatorische Gründe, wie Haftverlegungen oder Haftentlassungen. Die Verweildauer im Jugendstrafvollzug ist durchschnittlich erheblich geringer als die im Strafvollzug. Die Anzahl vorzeitiger Abbrüche ist deshalb dort hoch und kommt mehrheitlich aufgrund einer Haftentlassung zustande. Deshalb werden für die JVA Wriezen diejenigen Abbrüche in Klammern gesondert ausgewiesen, die selbstverschuldet waren. In der JVA Luckau-Duben werden bei koedukativen Angeboten die männlichen und weiblichen Teilnehmer statistisch nicht gesondert erfasst. In der JVA Cottbus-Dissenchen sind 2011 die Abteilung für junge Untersuchungsgefangene und 2012 die Abteilung für Gefangene des Jugendstrafvollzuges aufgelöst worden. Seitdem werden dort nur noch heranwachsende Gefangene des Jugendstrafvollzuges zu Ausbildungszwecken untergebracht. Diese werden nicht gesondert erfasst. JVA Brandenburg a. d. H. Alle Angebote für männliche erwachsene Gefangene Bezeichnung des Bildungs- u. Weiterbildungsangebotes : 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Zweiter Bildungsweg (ZBW) Teilnehmerzahl 23 28 25 22 8 * * Anzahl vorzeitiger Abbrüche 5 2 6 3 8 Vorberufliche Qualifizierung Teilnehmerzahl 35 29 26 30 30 29 21 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 3 4 2 2 2 0 0 Erstausbildung/ Umschulung Teilnehmerzahl 16 13 14 10 9 8 11 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 7 0 1 2 1 2 4 * Der ZBW wurde 2014 aufgrund einer veränderten Vollzugsorganisation eingestellt. Die schulische Grundbildung wird erst seit Dezember 2015 angeboten. JVA Cottbus-Dissenchen* Alle Angebote für erwachsene männliche Gefangene und für „Heranwachsende“ Gefangene des Jugendstrafvollzuges im Einzelfall Bezeichnung des Bildungs- und Weiterbildungsangebotes : 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Erstausbildung/ Umschulung Baugewerbe Teilnehmerzahl 24 31 30 24 45 37 42 davon männliche junge Gefangene 24 31 30 17 statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 5 6 6 1 12 2 6 Umschulung Koch Teilnehmerzahl 10 10 10 12 Ende der Maßnahme 2012 davon männliche junge Gefangene 0 0 0 0 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 2 3 3 5 Berufsvorbereitung Teilnehmerzahl 141 123 120 51 26 30 22 davon männliche junge Gefangene 126 115 91 34 statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 76 72 65 23 12 13 5 Vorberufliche Qualifizierung Teilnehmerzahl 88 97 102 74 82 116 88 davon männliche junge Gefangene 46 26 17 0 statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 20 15 12 8 10 18 14 Sekundarstufe II (berufsbegleitend) Teilnehmerzahl 24 31 30 24 45 37 42 davon männliche junge Gefangene 24 31 30 24 statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 5 6 6 1 12 13 5 Sekundarstufe II (in Verbindung mit Berufsvorbereitung) Teilnehmerzahl 141 123 120 51 26 30 22 davon männliche junge Gefangene 126 115 91 34 statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 76 72 65 23 12 11 7 Zweiter Bildungsweg Teilnehmerzahl 22 30 27 18 28 40 28 davon männliche junge Gefangene 0 0 0 0 0 0 0 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 3 8 7 7 12 11 7 Deutsch als Zweitsprache Teilnehmerzahl 5 20 19 9 20 22 17 davon männliche junge Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 2 14 3 6 9 9 5 JVA Luckau-Duben Alle Angebote für erwachsene männliche Gefangene und erwachsene und junge weibliche Gefangene Bezeichnung des Bildungs- und Weiterbildungsangebotes 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Erstausbildung koedukativ Teilnehmerzahl 46 43 45 41 37 34 39 davon weibliche Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 3 5 4 5 4 3 6 davon weibliche Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Umschulung koedukativ Teilnehmerzahl 9 12 8 7 13 10 11 davon weibliche Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 1 3 0 1 2 2 3 davon weibliche Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Vorberufliche Qualifizierung koedukativ Teilnehmerzahl 36 37 39 34 42 34 42 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 4 6 5 4 2 4 5 Vorberufliche Qualifizierung weiblich Teilnehmerzahl 9 10 12 9 10 8 12 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 1 0 2 0 1 0 1 Zweiter Bildungsweg (Vorkurs/ 9. Klasse/ 10. Klasse koedukativ Teilnehmerzahl 33 35 34 32 29 24 19 davon weibliche Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Anzahl vorzeitiger Abbrüche 5 4 3 6 4 6 5 davon weibliche Gefangene statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst statistisch nicht erfasst Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (weibliche junge Gefangene) Teilnehmerzahl Angebot ab 2013 Angebot ab 2013 Angebot ab 2013 Angebot ab 2013 10 16 14 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 6 3 4 JVA Neuruppin-Wulkow Alle Angebote für erwachsene männliche Gefangene Bezeichnung des Bildungs- und Weiterbildungsangebotes: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Vorberufliche Qualifizierung Teilnehmerzahl 41 76 70 80 68 90 85 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 1 2 4 5 6 6 7 Schulische Allgemeinbildung* 30 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 0 Fernlehrgänge 0 0 1 0 0 0 1 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 0 0 0 0 0 0 0 *Dieser Kurs wurde 2009 beendet und durch eine vorberufliche Qualifizierung ersetzt. JVA Wriezen Alle Angebote für junge männliche Gefangene Bezeichnung des Bildungs- und Weiterbildungsangebotes: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Erstausbildung Teilnehmerzahl 35 47 36 24 48 38 34 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 6 15 15 14 25 (7) 16 9 Vorberufliche Qualifizierung Teilnehmerzahl 5 18 17 16 15 16 18 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 0 13 (3) 8 (2) 15 (3) 9 (1) 12 12 (2) Sekundarstufe I Teilnehmerzahl 22 26 31 13 10 20 16 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 14 (1) 9 (1) 11 1 6 5 (1) 4 Sekundarstufe II (berufsbegleitend) Teilnehmerzahl 35 47 36 24 48 38 34 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 6 15 15 14 25 (7) 16 9 Sekundarstufe II (in Verbindung mit Berufsvorbereitung ) Teilnehmerzahl 80 100 90 74 110 91 87 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 27 (12) 48 (6) 15 (1) 59 51 33 (2) 39 (4) Deutsch als Fremdsprache Teilnehmerzahl Angebot ab 2011 Angebot ab 2011 11 14 21 19 26 Anzahl vorzeitiger Abbrüche 11 10 14 (1) (12) 21 Frage 165: Wie bewertet die Landesregierung den Bildungsgrad des Brandenburger Gefangenenklientels (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 165: Eine „Sonderauswertung der TU-Darmstadt für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Straffälligenhilfe e. V.“ aus dem Jahr 2005 ergab, dass rund 15 % der Straffälligen keinen Schulabschluss aufweisen (gegenüber rund 7,5% der Gesamtbevölkerung). Für verschiedene Formen der Bildungs- und Berufsabschlüsse zeigen sich ähnliche Bilder. Während 28,5% der Gesamtbevölkerung keinen Berufsabschluss haben, trifft das dieser Erhebung zufolge auf nahezu 40% der straffällig gewordenen Personen zu (vgl. Mayer, S: BAG-S-Sonderauswertung: Lebenslagen straffällig gewordener Menschen). Eine Überprüfung dieser Zahlen für Brandenburg in 2014 anhand von pädagogischen Erstgesprächen im Erwachsenenvollzug, bei der 419 Männer und 61 Frauen betrachtet wurden, ergab, dass von den befragten Inhaftierten im Brandenburger Justizvollzug 57,30 Prozent ohne Berufsabschluss waren. Die Mehrzahl davon hatte zwar eine Berufsausbildung begonnen, diese aber vorzeitig abgebrochen. Von den betrachteten Frauen waren 55,80 Prozent ohne Abschluss und 57,50 Prozent von den betrachteten Männern. Keinen Schulabschluss wiesen 54,20 Prozent der Inhaftierten auf. Von den betrachteten Frauen waren 36,70 Prozent ohne Abschluss und 56,80 Prozent von den betrachteten Männern . Die Verteilung der Gefangenen ohne Berufsabschluss beim Vollzugseintritt auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten war in etwa gleich. Beim Schulabschluss gab es geringfügige Abweichungen nach oben in den Justizvollzugsanstalten Neuruppin-Wulkow und Cottbus-Dissenchen. Bezüglich des Bildungsstandes von jungen Inhaftierten wurden die Datensätze aus der Evaluation des Jugendstrafvollzuges der im Jahr 2014 entlassenen männlichen Jugendstrafgefangenen, die zentral in der JVA Wriezen untergebracht sind, betrachtet. Demnach verfügten von 96 untersuchten Fällen 68,8 Prozent bei der Inhaftierung über keinen Schulabschluss und 97,9 Prozent über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Bei den vergleichsweise schlechten Werten bezüglich der beruflichen Qualifikation im Vergleich zu erwachsenen Inhaftierten ist zu berücksichtigen, dass junge Inhaftierte teilweise aufgrund ihres Alters noch keine Ausbildung abgeschlossen haben können. Valide Daten zum Bildungsstand junger weiblicher Inhaftierter des Jugendstrafvollzuges, für die Brandenburg erst Ende 2012 die Vollstreckungszuständigkeit übernommen hat und die in der JVA Luckau- Duben untergebracht sind, liegen nicht vor. Bisherige Beobachtungen lassen aber den Schluss zu, dass mindestens vergleichbare Bildungsdefizite vorliegen wie bei den jungen männlichen Inhaftierten. Aus den Daten ist insgesamt abzuleiten, dass bei den Inhaftierten im Brandenburger Justizvollzug ein hoher Qualifizierungsbedarf besteht. Frage 166: Ist die Nachfrage nach Bildungs- und Weiterbildungsangeboten durch die Gefangenen höher als das vorhandene Angebot (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn ja, a) in welchen Vollzugseinrichtungen besteht die größte Differenz zwischen Angebot und Nachfrage, b) plant die Landesregierung eine Ausweitung der diesbezüglichen Kapazitäten? zu Frage 166: Die Bildungs- und Weiterbildungsangebote werden regelmäßig sich verändernden Bedarfen angepasst. Sie sind 2015 um Angebote der Grundbildung ergänzt worden. Die Angebote sind landesweit aufeinander abgestimmt und können anstaltsübergreifend genutzt werden. Frage 167: Plant die Landesregierung eine Ausweitung des schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsangebots ? Wenn ja, wann, wo und wie soll die Ausweitung erfolgen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 167: Eine Ausweitung des Angebotes ist derzeit nicht geplant, da es den Bedarf deckt. Frage 168: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 erfolgreich die Möglichkeit zur Nachholung eines Schulabschlusses und/oder einer Berufsausbildung (einschließlich Erwerb von Teilabschlüssen ) genutzt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Frage 169: Wie hoch war die Durchfallquote bei Nachholung eines Schulabschlusses oder einer Berufsausbildung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu den Frage 168 und 169: Auf die nachfolgende Aufstellung wird verwiesen. Die Angaben in Prozent beziehen sich auf die Durchfallquote . JVA Brandenburg a. d. H. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Schulabschlüsse 18 (8%) 26 (0%) 19 (12%) 19 (0%) 8 (0%) Kursangebot wurde aufgegeben Kursangebot wurde aufgegeben Berufsabschlüsse (einschl. Teilabschlüsse / Module) 45 (1,6%) 42 (5%) 39 (2,2%) 38 (2,5%) 38 (2,4%) 35 (2,5%) 27 (2,7%) JVA Cottbus- Dissenchen . 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Schulabschlüsse 21 (0%) 31 (0%) 21 (0%) 21 (0%) 12 (0%) 12 (0%) 7 (0%) davon junge männliche Gefangene 6 3 5 1 Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Berufsabschlüsse (einschl. Teilabschlüsse/ Module) 28 (0%) 24 (0%) 30 (0%) 25 (0%) 41 (0%) 59 (0%) 46 (0%) davon junge männliche Gefangene 6 3 5 1 Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst JVA Luckau- Duben 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Schulabschlüsse 19 (0%) 21 (0%) 15 (0%) 15 (0%) 14 (0%) 17 (0%) 14 (0%) davon weibliche erwachsene Gefangene Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst davon weibliche junge Gefangene Maßnahme erst ab Herbst 2013 Maßnahme erst ab Herbst 2013 Maßnahme erst ab Herbst 2013 Maßnahme erst ab Herbst 2013 0 6 4 Berufsabschlüsse (einschl. Teilabschlüsse /Module) 55 (0%) 61 (0%) 49 (0%) 64 (0%) 52 (0%) 59 (0%) 68 (0%) davon weibliche erwachsene Gefangene Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst Statistisch nicht erfasst davon weibliche junge Gefangene Maßnahme erst ab Herbst 2013 Maßnahme erst ab Herbst 2013 Maßnahme erst ab Herbst 2013 Maßnahme erst ab Herbst 2013 2 (0%) 6 (0%) 4 (0%) JVA Neuruppin- Wulkow 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Schulabschlüsse allgemein Kein Angebot vorhanden Kein Angebot vorhanden Kein Angebot vorhanden Kein Angebot vorhanden Kein Angebot vorhanden Kein Angebot vorhanden Kein Angebot vorhanden Berufsabschlüsse (einschl. Teilabschlüsse / hier: Module) 40 38 42 37 (3%) 33 (3%) 42 36 JVA Wriezen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Schulabschlüsse allgemein 20 26 15 12 16 9 14 (7%) Berufsabschlüsse (einschl. Teilabschlüsse/ Module) 0 2 3 3 9 (11%) 4 Frage 170: Ist die Nachfrage nach dem Erwerb eines Schulabschlusses, einer Berufsausbildung oder von Teilabschlüssen durch die Häftlinge höher als das vorhandene Angebot (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn ja, a) in welchen Vollzugseinrichtungen besteht die größte Differenz zwischen Angebot und Nachfrage, b) plant die Landesregierung eine Ausweitung der diesbezüglichen Kapazitäten? zu Frage 170: Abschlussbezogene schulische und berufliche Bildungsangebote sind Teil des vorhandenen Aus- und Weiterbildungsangebotes. Deshalb wird auf die Antwort zu den Fragen 166 und 167 verwiesen. Frage 171: In welchem Umfang waren bzw. werden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Arbeitsmöglichkeiten jeweils in den Jahren 2009 bis 2016 von Kürzungen im Landeshaushaltbetroffen sein (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? zu Frage 171: Aus-, Weiterbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten waren und sind von Kürzungen im Landeshaushalt nicht betroffen. Frage 172: Wie hat sich die Gefangenenentlohnung in Kombination aus Arbeitsentgelt und nicht-monetären Leistungen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in Brandenburg entwickelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 172: Die Gefangenenentlohnung hat sich in der Zeit vom 1. Januar 2009 – 30. Juni 2013 wie folgt entwickelt: monetäre Leistungen: § 43 Abs. 2 Satz 2 StVollzG: Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. § 200 StVollzG: Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. 2009 2010 2011 2012 2013 Eckvergütung Grundlohn in Euro 2.721,60 2.759,40 2.759,40 2.835,00 2.910,60 Eckvergütung Tagessatz in Euro 10,89 11,04 11,04 11,34 11,64 nicht-monetäre Leistungen: § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG: Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag in einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Gefangenenentlohnung hat sich in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015 wie folgt entwickelt : monetäre Leistungen: § 66 Abs. 2 BbgJVollzG: Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. 2013 2014 2015 Eckvergütung Grundlohn in Euro 2.910,60 2.986,20 3.061,80 Eckvergütung Tagessatz in Euro 11,64 11,94 12,25 nicht-monetäre Leistungen: keine. Eine Unterscheidung nach Vollzugseinrichtungen, Geschlecht oder Alter erfolgt nicht Frage 173: Welche Kostenbelastung ist dem Land jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus dieser Gefangenenentlohnung erwachsen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 173: Aus dem Titel 681 wurden folgende Haushaltsmittel verausgabt: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2,9 Mio € 2,8 Mio € 2,7 Mio € 2,6 Mio € 2,5 Mio € 2,3 Mio € 2,1 Mio € Aus diesem Titel werden Entlassungsbeihilfe, Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe und Taschengeld bezahlt . Für das Arbeitsentgelt werden ca. 60 vom Hundert des o. g. Gesamtvolumens in Anspruch genommen . Frage 174: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 an Vollzugslockerungen teilgenommen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen und aufschlüsseln nach Lockerungsart sowie den Strafdelikten der Gefangenen )? zu Frage 174: Vergleichbare statistische Erkenntnisse liegen erst seit dem Jahr 2011 vor und sind aus nachfolgenden Tabellen ersichtlich: 2011 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt Männer Brandenburg a. d. H. 18 0 1.726 0 14 0 Cottbus-Dissenchen 39 0 782 0 239 0 Frankfurt (Oder) 0 0 26 0 8 1 Luckau-Duben 23 0 1.853 0 431 0 Neuruppin-Wulkow 14 0 998 2 422 0 Wriezen 12 0 2.167 1 60 0 Gesamt Männer 106 0 7.552 3 1.174 1 Frauen Luckau-Duben 2 0 75 0 12 0 Gesamt Frauen 2 0 75 0 12 0 Gesamt Männer + Frauen 108 0 7.627 3 1.186 1 2012 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt Männer Brandenburg a. d. H. 26 0 2.076 0 416 0 Cottbus-Dissenchen 35 0 651 0 312 0 Frankfurt (Oder) 0 0 7 0 1 0 Luckau-Duben 29 0 1.659 0 494 0 Neuruppin-Wulkow 7 0 700 0 164 0 Wriezen 19 0 3.270 4 117 0 Gesamt Männer 116 0 8.363 4 1.504 0 Frauen Luckau-Duben 0 0 70 0 6 0 Gesamt Frauen 0 0 70 0 6 0 Gesamt Männer + Frauen 116 0 8.433 4 1.510 0 2013 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt Männer Brandenburg a. d. H. 33 0 1.334 2 403 0 Cottbus-Dissenchen 35 0 767 0 110 0 Frankfurt (Oder) 0 0 0 0 0 0 Luckau-Duben 23 0 913 0 139 0 Neuruppin-Wulkow 10 0 616 0 51 0 Wriezen 6 0 2.015 0 30 0 Gesamt Männer 107 0 5.645 2 733 0 Frauen Luckau-Duben 1 0 74 0 0 0 Gesamt Frauen 1 0 74 0 0 0 Gesamt Männer + Frauen 108 0 5.719 2 733 0 2014 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt Männer Brandenburg a. d. H. 17 0 1.529 0 260 0 Cottbus-Dissenchen 50 0 1.186 0 390 0 Luckau-Duben 26 0 905 0 196 0 Neuruppin-Wulkow 7 0 712 0 121 0 Wriezen 5 0 1.815 0 164 0 Gesamt Männer 105 0 6.147 0 1.131 0 Frauen Luckau-Duben 2 0 139 0 22 0 Gesamt Frauen 2 0 139 0 22 0 Gesamt Männer + Frauen 107 0 6.286 0 1.153 0 2015 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt insgesamt nicht oder nicht freiwillig zurückgekehrt Männer Brandenburg a. d. H. 24 0 1.652 0 362 0 Cottbus-Dissenchen 29 0 792 0 203 0 Luckau-Duben 29 0 1.062 0 151 0 Neuruppin-Wulkow 12 0 739 0 196 0 Wriezen 5 0 1.087 1 87 0 Gesamt Männer 99 0 5.332 1 999 0 Frauen Luckau-Duben 2 0 66 0 24 0 Gesamt Frauen 2 0 66 0 24 0 Gesamt Männer + Frauen 101 0 5.398 1 1.023 0 Ausführungen, die im Strafvollzugsgesetz des Bundes bis zu dem Inkrafttreten des BbgJVollzG am 1. Juni 2013 auch unter dem Begriff der „Lockerungen“ geführt wurden, werden statistisch in ihrer Gesamtanzahl nicht erfasst. Im Zeitraum von 2009 bis 2015 haben im Jahr 2012 ein Gefangener der JVA Luckau-Duben und im Jahr 2013 ein Gefangener der JVA Luckau-Duben sowie ein Gefangener der JVA Cottbus-Dissenchen Ausführungen zur Flucht missbraucht. Frage 175: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 diese Lockerungen durch welches Lockerungsversagen missbraucht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen und aufschlüsseln nach Lockerungsart sowie den bereits begangenen Strafdelikten dieser Gefangenen)? zu Frage 175: Statistische Erkenntnisse liegen nur zu der Frage des Missbrauchs von Vollzugslockerungen im Sinne des sich Entziehens der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antwort zur Frage 174 verwiesen. Eine Statistik zu in Vollzugslockerungen begangenen Straften wird nicht geführt. Frage 176: Wie viele Gefangene, die sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in den einzelnen Vollzugseinrichtungen hätten aufhalten müssen, waren unrechtmäßig nicht anwesend und aus welchen Gründen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 176: Auf die Beantwortung zu Frage 174 wird verwiesen. Darüber hinausweisende statistische Erkenntnisse liegen nicht vor. Frage 177: In welchen Fällen von Lockerungsentscheidungen wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 welcher externer Sachverstand hinzugezogen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 177: Forensisch-psychiatrische oder psychologisch-forensische Begutachtungen durch externe Experten (Ärzte sowie Psychologen mit entsprechender Zusatzqualifikation) wurden in dem aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Umfang in den Jahren 2009 bis 2012 durch die Justizvollzugsanstalten zu kriminal-/lockerungsprognostischen Fragestellungen bei männlichen Gefangenen veranlasst. Entsprechende Begutachtungen von Frauen erfolgten nicht. JVA 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. -* 0 3 1 3 4 4 Cottbus-Dissenchen 0 0 0 0 0 0 1 Luckau-Duben 0 1 1 1 1 0 2 Neuruppin-Wulkow 0 0 0 0 0 0 0 Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 *keine Erkenntnisse Frage 178: Wie hat sich die Gewaltbereitschaft der Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entwickelt, a) gegenüber Bediensteten, b) gegenüber Mitgefangenen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 178: Vorbemerkung: Mit Blick auf die Frage 179 wird die vorliegende dahingehend interpretiert, dass die Entwicklung der Anzahl gewaltsamer Übergriffe auf Vollzugsbedienstete und Mitgefangene (i.S. von Körperverletzungshandlungen) mitgeteilt werden soll. zu a) Von Gefangenen begangene Tätlichkeiten gegenüber Bediensteten (bundeseinheitliche Statistik St 8) Vollzugsanstalten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. 0 0 3 0 0 2 0 Cottbus- Dissenchen* 4 - davon durch zwei Jugendstrafgefangene verübt - 3 - davon durch einen Jugendstrafgefange - nen verübt 6 - davon durch einen Jugendstrafgefange - nen verübt 4 - davon durch einen Jugendstrafgefange - nen verübt - davon gegenüber einer weiblichen Bediensteten 2 1 Frankfurt (Oder)** 0 0 0 0 0 0 0 Luckau- Duben 0 0 0 0 1 0 0 Neuruppin- Wulkow 2 0 0 0 3 1 0 Wriezen*** 2 1 0 3 0 3 0 * Die Übergriffe erfolgten ausschließlich von männlichen Inhaftierten. ** Die JVA Frankfurt (Oder) ist Ende 2013 geschlossen worden. *** Die JVA Wriezen ist allein für Jugendstrafgefangene sowie junge Untersuchungshaftgefangene zuständig. (die Zahlen der JVA BB können auch Tätlichkeiten von in die Krankenabteilung überstellten Gefangenen enthalten) zu b) Der Fachaufsicht mitgeteilte Strafanzeigen gegen Gefangene wegen Körperverletzungshandlungen gegenüber Mitgefangenen Vollzugsanstalten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. 2 2 2 0 1 9 2 Cottbus- Dissenchen 15 32 24 18 25 27 25 Frankfurt (Oder)* 0 0 3 1 0 0 0 Luckau- Duben 0 0 4 1 2 2 1 Neuruppin- Wulkow 1 1 6 7 1 0 6 Wriezen 9 8 23 9 16 13 14 * Die JVA Frankfurt (Oder) ist Ende des Jahres 2013 geschlossen worden. Frage 179: Welcher Art waren die unter Ziffer 178 genannten gewaltsamen Übergriffe (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? Zu Frage 179: Die Art gewaltsamer Übergriffe wird statistisch nicht erfasst. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um leichte körperliche Übergriffe Im Regelfall begehen Gefangenen untereinander Tätlichkeiten indem sie einander Schubsen, sich Treten, mit Gegenständen werfen oder sich mit Faustschlägen traktieren. In einem schweren Fall hat ein Gefangener einen Mitgefangenen mit einer Hantelstange niedergeschlagen . Frage 180: Wie hat die Landesregierung auf diese Entwicklungen reagiert und welche Maßnahmen sind hier zukünftig vorgesehen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 180: Eine eindeutige Entwicklung z.B. i.S. einer steigenden Gewaltbereitschaft der Gefangenen lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht ableiten. Insoweit mussten in den vergangenen Jahren keine spezifischen Maßnahmen ergriffen werden. Soweit in der JVA Cottbus-Dissenchen im Vergleich zu den anderen Vollzugsanstalten mit erwachsenen Straf- und Untersuchungshaftgefangenen ein erhöhtes Aufkommen an Strafanzeigen wegen Körperverletzungsdelikten zu erkennen ist, so ist dies u.a. auf die Größe der Vollzugsanstalt im Vergleich zu den anderen brandenburgischen Anstalten zurückzuführen. Darüber hinaus spielt die Gefangenenklientel , resultierend aus der Vollstreckungszuständigkeit eine Rolle. Hier wirken sich die häufig wechselnde Zusammensetzung der Gefangenengemeinschaften negativ aus. Die vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf Art und Weise der Delikte sowie Begehungsorte lassen jedenfalls keine anstaltsinternen Besonderheiten gegenüber den anderen Vollzugsanstalten erkennen. Die im Verhältnis zu der Anzahl der Inhaftierten höhere Belastung der Jugendstrafanstalt mit Körperverletzungsdelikten ist angesichts des Alters und der Sozialisationsdefizite der Inhaftierten nicht untypisch. Der Leiter der Jugendstrafanstalt Wriezen schätzt allerdings allgemein ein, dass die Gewaltbereitschaft der jungen Gefangenen zugenommen hat. Ob der Anstieg von Tätlichkeiten zwischen den Gefangenen in der JVA Neuruppin-Wulkow im Jahr 2015 nachhaltig ist und gegebenenfalls anstaltsspezifische Probleme widerspiegelt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Frage 181: Zu welchen Verletzungen kam es a) bei den Gefangenen, b) bei den Bediensteten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 181: Die Art der Verletzungen wird statistisch nicht erfasst. zu a) In der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich um leichte Verletzungen. Vornehmlich werden Schwellungen und Hämatome verzeichnet. In Einzelfällen wurden Kieferbrüche und Verbrennungen diagnostiziert. In einem besonders schweren Fall – hier verletzte ein Gefangener einen Mitgefangenen mit einer Hantelstange (s. Frage 179) – wurden eine Hirnblutung und ein Jochbeinbruch festgestellt. zu b) Soweit es zu Tätlichkeiten gegenüber Bediensteten gekommen ist, wurden mehrheitlich leichte bis mittelschwere körperliche Verletzungen, wie Hämatome und Schwellungen im Gesicht, am Hals, am Oberkörper und an den Extremitäten sowie kleinere Platzwunden festgestellt. Als Folgeerscheinungen waren allerdings häufig posttraumatische Belastungsstörungen zu verzeichnen. Frage 182: Wie viele Widerstandshandlungen, Körperverletzungen, Bedrohungen und andere Straftatbestände hat es gegenüber Vollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegeben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Frage 183: Wie viele Widerstandshandlungen, Körperverletzungen, Bedrohungen und andere Straftatbestände wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anstaltsleitung gemeldet (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? zu den Fragen 182 und 183: Eine einheitliche Statistik über Widerstandshandlungen, Körperverletzungen, Bedrohungen und anderen Straftaten (z.B. Beleidigungen), die gegenüber Vollzugsbediensteten begangen wurden, wird nicht geführt. Es erfolgt lediglich eine (bundesweite) statistische Erfassung von tätlichen Angriffen auf Bedienstete (dazu siehe Antwort zu Frage 178). Die Vollzugsanstalten erfassen allerdings, wenn auch z.T. undifferenziert, die Strafanzeigen, welche in den o.g. Fällen gestellt werden. Diese basieren auf den jeweiligen dienstlichen Meldungen der Bediensteten über entsprechende Straftaten, welche den Anstaltsleitern vorgelegt werden. In diesen Fällen erfolgt in jedem Fall eine Strafanzeige. Nach den vorliegenden Erfahrungen werden allerdings nur bei Handlungen von einigem Gewicht von den Bediensteten Meldungen verfasst. Kleinere (alltägliche) Widerstandshandlungen oder verbale Bedrohungen und Beleidigungen werden im Regelfall nicht gemeldet . Zudem ist zu konstatieren, dass auch das Anzeigeverhalten in den einzelnen Anstalten unterschiedlich ist. Insgesamt steigen die Anzeigen wegen der Beleidigung von Bediensteten. Vollzugsanstalten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. 6 2 4 6 6 8 5 Cottbus- Dissenchen 14 12 16 11 7 23 24 Luckau-Duben 9 5 5 3 2 3 1 Neuruppin-Wulkow 3 2 2 (davon gegen eine weibl. Bedienstete) 1 (davon gegen eine weibl. Bedienstete) 16 (davon gegen vier weibl. Bedienstete) 11 (davon gegen drei weibl. Bedienstete) 4 (davon gegen zwei weibl. Bedienstete) Wriezen 3 6 4 6 4 3 12 * Eine Erfassung des Geschlechts der betroffenen Bediensteten hat nur die JVA Neuruppin-Wulkow vorgenommen. Frage 184: Wie viele Strafanzeigen wurden durch die Vollzugsbediensteten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gestellt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 184: Inwieweit Bedienstete selbst Strafanzeige erstattet haben, kann nicht beantwortet werden, da dies nicht erfasst wird. Frage 185: Kann man solche Übergriffe bestimmten Häftlingsgruppen schwerpunktmäßig zuordnen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Staatsangehörigkeiten sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 185: Grundsätzlich neigen junge männliche Gefangene eher zu Tätlichkeiten; ebenso Gefangene, die mit Gewaltdelikten auffällig geworden sind. Die Leiterin und die Leiter der Vollzugsanstalten des Landes benennen zudem vor allem psychisch auffällige Gefangene, die zu unkontrollierten Handlungen neigen. Frage 186: Welche Konsequenzen hat dies für Mitgefangene und Bedienstete und mit welchen Konzepten plant die Landesregierung, hiergegen vorzugehen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 186: Grundsätzlich werden den Bediensteten sowohl in der Aus- als auch in der Fortbildung Kenntnisse in den Bereichen Konfliktmanagement und Deeskalation vermittelt. Hierbei geht es in erster Linie darum, den Bediensteten Techniken an die Hand zu geben, um Konflikten vorzubeugen. Seit einigen Jahren werden zudem verstärkt Fortbildungsangebote zum Umgang mit psychisch auffälligen Gefangenen unterbreitet. Im Übrigen werden im Rahmen der Binnendifferenzierung in den Anstalten auffällige Gefangene nach Möglichkeit in Bereichen untergebracht, in denen ihnen nur sehr eingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten außerhalb der Hafträume zur Verfügung stehen. Ferner sollen durch baulich-technische Maßnahmen (Personennotrufgeräte, besondere Schließungen, einsehbare Gemeinschaftsräume u.a.) Bedienstete vor Übergriffen geschützt bzw. schnelle Hilfeleistungen , auch bei Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen, ermöglicht werden. In den Fällen, in denen körperliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben, sind die Justizvollzugsanstalten gehalten, Strafanzeige gegen die betroffenen Gefangenen zu stellen. Daneben wird in jedem Fall geprüft, ob Sanktions- bzw. Sicherungsmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz sowie Schutzmaßnahmen für das Opfer zu ergreifen sind. Frage 187: Hätten die Übergriffe durch eine bessere Personalausstattung des Vollzugsdienstes verhindert werden können (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 187: Nach den vorliegenden Übersichten über die Belegung der Vollzugsanstalten, deren Personalausstattung und Strafanzeigen wegen tätlicher Übergriffe sind keine Korrelationen zwischen der Personalausstattung und der Anzahl z.B. der Strafanzeigen gegen Gefangene wegen Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Mitgefangenen erkennbar. Frage 188: Welche Unterstützung erfährt ein Vollzugsbediensteter im Falle eines tätlichen Angriffs oder einer Bedrohung durch einen Gefangenen auf sich oder seine Familie (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 188: Unmittelbar nach einem solchen Vorfall wird den Bediensteten zunächst eine Herausnahme aus dem Dienstprozess angeboten. Daneben werden sie – gegebenenfalls auch ihre Familien - durch Ansprechpartner für die „Bewältigung von Übergriffen und traumatischem Stress“ (BÜTS) betreut. Diese Ansprechpartner wurden speziell ausgebildet, um Bediensteten nach möglicherweise belastenden traumatischen Ereignissen unmittelbar nach dem Vorkommnis eine erste Betreuung und Begleitung anbieten zu können. Die Unterstützung der Bediensteten durch die Anstalt kann sich in Abhängigkeit vom Einzelfall ferner auf eine Vermittlung in eine therapeutische Behandlung oder in andere externe Hilfeangebote erstrecken. Sollten die Bediensteten aufgrund einer Traumatisierung über längere Zeit abwesend sein, erhalten sie Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsverhältnis. Sofern sie es wünschen, werden sie zu gerichtlichen Terminen durch Personen ihres Vertrauens begleitet. Gegebenenfalls kommt auch eine Unterstützung (Entlastung) der Bediensteten durch eine Verlegung des übergriffigen Gefangenen in eine andere Abteilung der Anstalt bzw. andere JVA in Betracht. Frage 189: Erfolgt in diesen Fällen regelmäßig eine Strafanzeige durch die Behördenleitung (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 189: Siehe Antwort auf die Frage 182. Frage 190: Wie viele gefährliche Gegenstände und Waffen wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen und aufschlüsseln nach Art der Gegenstände und Waffen)? zu Frage 190: Über Funde von gefährlichen Gegenständen oder Waffen werden keine standardisierten Statistiken in den Anstalten geführt. Frage 191: Wie viele Mobiltelefone und wie viele SIM-Karten wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Besitz von Gefangenen gefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Für wie viele davon gab es keine Erlaubnis ? zu Frage 191: Mobilfunktelefone sind im geschlossenen Vollzug in keiner brandenburgischen Justizvollzugsanstalt zugelassen. Die Zahl der in den einzelnen Anstalten gefundenen unerlaubten Mobiltelefone ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Brandenburg a. d. H. Cottbus- Dissenchen Frankfurt (Oder) Luckau- Duben Neuruppin- Wulkow Außenstelle Spremberg Wriezen Gesamt 2009 8 27 5 54 5 15 28 142 2010 10 19 0 49 1 15 18 112 2011 4 23 19 40 0 4 14 104 2012 13 16 13 23 4 2 25 96 2013 5 17 0 24 7 15 14 82 2014 16 40 0 18 9 19 7 109 2015 41 45 0 25 5 24 6 146 In der vorliegenden Statistik wird nicht differenziert nach bei Jugend- oder Strafgefangenen aufgefundenen Mobiltelefonen oder nach dem Geschlecht der Gefangenen, die im Besitz der Mobiltelefone waren . Eine Statistik über die Zahl der gefundenen SIM-Karten wird hier nicht geführt. Frage 192: In welchem Umfang stehen den Gefangenen Telefone und Handys zur Verfügung (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 192: Den Gefangenen des geschlossenen Vollzuges stehen in den Vollzugsabteilungen Festnetztelefone zur Verfügung, welche sie zu bestimmten Zeiten nutzen dürfen. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Festnetztelefone kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Unterbringung Brandenburg a. d. H. Cottbus- Dissenchen Luckau-Duben Neuruppin- Wulkow Wriezen (Jugendstrafgefangene ) geschlossener Vollzug 19 27 9 (davon 2 für inhaftierte Frauen 6 8 Offener Vollzug 2 2 - 1 - Gefangene des offenen Vollzuges dürfen über Mobilfunktelefone - teilweise mit eingeschränkten Funktionen und z.T. zeitlich begrenzt – verfügen. Es ist den Gefangenen des offenen Vollzuges ebenfalls gestattet, im Rahmen der Arbeit außerhalb der Anstalt und im Rahmen von Lockerungen Mobilfunktelefone zu nutzen. Daneben können sie z. T. ebenfalls Festnetztelefone nutzen. Lediglich in der Teilanstalt Spremberg der JVA Luckau-Duben (ausschließlich offener Vollzug) und Wriezen stehen keine derartigen Telefone zur Verfügung. Hier greifen Gefangenen ausschließlich auf Mobilfunktelefone zurück. Frage 193: Gibt es besondere Vorkehrungen, um den nicht erlaubten Handy-Besitz zu verhindern oder zumindest zu erschweren? Wenn ja, welche (bitte auch nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? zu Frage 193: Neben allgemeinen Maßnahmen des Absuchens und der Durchsuchung von Gefangenen, ihren Sachen und der Hafträume sowie den Kontrollen von Besuchern und Paketen kommen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg verschiedene Generationen von mobilen Ortungsgeräten zum Aufspüren von Mobiltelefonen zum Einsatz. Alle Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg verfügen über Geräte, die zum Erkennen von Verbindungen in allen derzeit genutzten Netzen in der Lage sind. In einer Justizvollzugsanstalt wird derzeit darüber hinaus aktuell eine Anlage zum Stören und Unterdrücken von Mobilfunkfrequenzen auf dem Anstaltsgelände erprobt. Nach der Erprobung wird darüber zu befinden sein, ob dieses System weiterbetrieben bzw. auch in anderen Justizvollzugsanstalten des Landes zum Einsatz kommen soll. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 210, Landtagsdrucksache 6/489, verwiesen. Frage 194: Wie viele Briefe und Paketsendungen wurden aus welchem Grund jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 unkontrolliert empfangen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 194: Gemäß § 41 BbgJVollzG (§§ 28 ff. StrVollzG) werden ein- und ausgehende Schreiben der Gefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Eingehende Postsendungen, die gesetzlich von der Kontrolle ausgeschlossen sind, werden mittels Röntgengerät überprüft. Sollten sich hierbei Anhaltspunkte auf unerlaubte Einlagen ergeben, wird der Absender der Postsendung kontaktiert und gegebenenfalls die Postsendung an den Absender zurückgesandt. Auf der Grundlage von § 45 BbgJVollzG (§ 33 StrVollzG) werden Pakete ebenfalls einer Kontrolle auf unerlaubte Gegenstände unterzogen. Hinweise darauf, dass Pakete oder Briefe in den Jahren 2009 bis 2015 nicht kontrolliert wurden, liegen nicht vor. Frage 195: Welche Sicherungsmaßnahmen gegen das Einschmuggeln von Kommunikations- und Ausbruchgeräten sowie von Waffen wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen getroffen? zu Frage 195: Über die Anordnung einzelner Maßnahmen zur Verhinderung des Einschmuggelns von Kommunikations - und Ausbruchsgeräten wird keine Statistik geführt. Generell werden jedoch die nach dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz möglichen Maßnahmen, die sich auch gegen das Einschmuggeln von unerlaubten Gegenständen in die Vollzugsanstalten richten, ausgeschöpft (z.B. §§ 36, 41 Abs. 2, 45 Abs. 3, § 86 BbgJVollzG) Darüber hinaus erfolgen Kontrollen der Anstaltsbereiche, um zum Beispiel auch Gegenstände, die über die Anstaltsmauer geworfen wurden, zu entdecken. Siehe auch Antwort auf die Frage 193. Frage 196: Wie viele Ausbrüche und Ausbruchversuche gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 196: In den Jahren 2009 bis 2015 gab es in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten keine Ausbrüche . Im Jahr 2009 kam es in der JVA Frankfurt (Oder) zu einem Ausbruchsversuch eines männlichen Untersuchungsgefangenen. Zwei weitere männliche Untersuchungsgefangene unternahmen im März 2014 in der JVA Cottbus-Dissenchen einen Ausbruchsversuch. Frage 197: Wie viele Fehlalarme gab es warum jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? zu Frage 197: Unerwünschte Alarme (z. B. ausgelöst an den inneren Sicherheitszäunen aufgrund von Sturmböen) oder Alarme aufgrund von technischen Störungen werden statistisch nicht nachgehalten. Auch der Missbrauch von Alarm- und Kommunikationseinrichtungen durch Gefangene wird statistisch nicht erfasst . Frage 198: Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einwandfrei funktionieren der Alarmsysteme in den Vollzugseinrichtungen? zu Frage 198: Die Landesregierung hält voll funktionstüchtige Alarmierungssysteme im Justizvollzug für unabdingbar. Frage 199: Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftaten oder Polizeieinsätze zur Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 stattgefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 199: Nach Mitteilung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg werden im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister MESTA Ermittlungsverfahren wegen in Justizvollzugsanstalten begangener Straftaten nicht gesondert erfasst. Lediglich in der JVA Brandenburg a. d. H. kamen im Jahr 2009 im Bereich der Strafhaft für erwachsene männliche Gefangene Polizeikräfte zum Einsatz, welche Vollzugsbedienstete bei der Verlegung von unter Alkoholeinfluss stehenden Gefangener in andere Hafträume unterstützten. Frage 200: Wie viele Gefangene wurden in den Jahren 2009 bis 2015 verlegt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Aus welchen Gründen ist die Verlegung in den jeweiligen Fällen erfolgt? zu Frage 200: Die vorliegenden Zahlen basieren auf der Auswertung der vorhandenen Daten aus dem im Vollzug genutzten Buchungs- und Abrechnungsprogramm BASIS.web. Da weder bundesrechtliche noch landesrechtliche Vorschriften ein Erfassen der Verlegungsgründe vorschreiben, werden diese in den einzelnen Vollzugsanstalten nicht bzw. nicht einheitlich erfasst. In der überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich bei den Verlegungen jedoch um solche in die zuständige Vollzugsanstalt. Abweichend von der Fragestellung sind Verlegungen sowohl von (jungen) Untersuchungsgefangen als auch von (Jugend-)Strafgefangenen ausgewiesen worden, weil das vorgenannte Programm eine differenzierte Statistik nicht ausweist und aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit eine umfassende Auszählung nicht erfolgen konnte. Die dargestellten Differenzierungen nach männlichen und weiblichen (jungen) Gefangenen entsprechen der jeweiligen Zuständigkeit der Vollzugsanstalten nach dem Vollstreckungsplan . JVA Brandenburg a. d. H. Jahr Männliche Gefangene Weibliche Gefangene Junge männliche Gefangene 2009 419 14 13 2010 656 25 25 2011 639 31 55 2012 537 16 78 2013 630 31 44 2014 732 39 52 2015 639 31 90 JVA Cottbus- Dissenchen Männliche Strafgefangene männliche Jugendstrafgefangene 2009 134 75 2010 190 144 2011 183 127 2012 240 77 2013 262 42 2014 366 49 2015 331 30 JVA Luckau- Duben Männliche Gefangene Weibliche Gefangene 2009 153 63 2010 170 44 2011 189 68 2012 221 57 2013 246 97 2014 170 106 2015 186 123 JVA Neuruppin- Wulkow Männliche Gefangene 2009 390 2010 293 2011 366 2012 360 2013 457 2014 445 2015 261 JVA Wriezen* Männliche Gefangene Junge männliche Gefangene 2009 14 16 2010 7 26 2011 21 25 2012 33 33 2013 25 25 2014 36 26 2015 20 38 Frage 201: Wie viele Gefangene hatten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine ausländische Staatsangehörigkeit (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Untersuchungshäftlingen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 201: Die nachfolgenden Übersichten basieren auf bundeseinheitlich jeweils zum 31. März eines Jahres erhobenen Daten. 31.03.2009 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 48 14 31 - 3 Cottbus 63 12 45 4 2 Frankfurt (Oder) 42 15 25 - 2 Luckau-Duben +AS Spremberg 41 1 38 1 1 davon Männer 22 - 22 - - davon Frauen 19 1 16 1 1 Neuruppin-Wulkow 17 10 2 1 4 Wriezen 6 - - 6 - Gesamt: 217 52 141 12 12 31.03.2010 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 41 12 29 - - Cottbus 64 27 32 5 - Frankfurt (Oder) 36 13 19 - 4 Luckau-Duben + AS Spremberg 38 5 33 - - davon Männer 24 - 24 - - davon Frauen 14 5 9 - - Neuruppin-Wulkow 30 21 9 - - Wriezen 5 - - 5 - Gesamt: 214 78 122 10 4 31.03.2011 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 31 19 12 - - Cottbus 88 42 43 3 - Frankfurt (Oder) 63 29 29 - 5 Luckau-Duben + AS Spremberg 39 3 36 - - davon Männer 27 - 27 - - davon Frauen 12 3 9 - - Neuruppin-Wulkow 28 16 12 - - Wriezen 5 - - 5 - Gesamt: 254 109 132 8 5 31.03.2012 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 45 18 19 - 8 Cottbus 58 14 42 2 - Frankfurt (Oder) 39 30 7 - 2 Luckau-Duben + AS Spremberg 39 - 39 - - davon Männer 30 - 30 - - davon Frauen 9 - 9 - - Neuruppin-Wulkow 37 21 16 - - Wriezen 15 11 - 4 - Gesamt: 233 94 123 6 10 31.03.2013 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 37 16 21 - - Cottbus + AS Frankfurt (Oder) 108 48 56 2 2 Luckau-Duben + AS Spremberg 44 3 41 - - davon Männer 26 - 26 - - davon Frauen 18 3 15 - - Neuruppin-Wulkow 41 30 11 - - Wriezen 22 12 - 10 - Gesamt: 252 109 129 12 2 31.03.2014 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 43 21 18 - 4 Cottbus 152 64 85 3 - Luckau-Duben + AS Spremberg 42 3 39 - - davon Männer 29 - 29 - - davon Frauen 13 3 10 - - Neuruppin-Wulkow 57 43 13 - 1 Wriezen 13 8 - 5 - Gesamt: 307 139 155 8 5 31.03.2015 Justizvollzugsanstalt Ausländer davon U-Haft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Brandenburg a. d. H. 43 20 20 1 2 Cottbus 127 45 79 3 - Luckau-Duben + AS Spremberg 37 1 36 - - davon Männer 23 - 23 - - davon Frauen 14 1 13 1 - Neuruppin-Wulkow 57 43 13 - 1 Wriezen 17 12 - 5 - Gesamt: 281 121 148 9 3 Aufgeschlüsselt nach Ländern und Geschlecht ergibt sich folgendes Bild: Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2009 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Afghanistan 1 1 Albanien 1 1 Algerien 1 1 Angola 1 1 Argentinien 1 1 Bosnien-Herzegowina 4 2 2 Bulgarien 2 1 1 China, Volksrepublik 1 1 Estland 1 1 Georgien 2 2 Griechenland 1 1 Großbritannien 1 1 Indien 2 1 1 Irak 1 1 Iran 2 2 Israel 2 2 Italien 1 1 Kamerun 2 1 1 Kasachstan 1 1 Kosovo 1 1 Kroatien 3 1 1 1 Kuba 1 1 Lettland 1 1 Libanon 4 1 1 2 Liberia 1 1 Litauen 11 3 7 1 Marokko 1 1 Mazedonien 1 1 Moldau, Republik 1 1 Niederlande 1 1 Nigeria 2 2 Polen 73 19 50 1 3 Rumänien 15 3 10 2 Russische Föderation 3 2 1 Russland 2 2 Serbien 4 2 2 Sierra Leone 2 2 Slowakei 3 3 Sudan 1 1 Togo 2 2 Tunesien 2 2 Türkei 8 2 6 Uganda 1 1 Ukraine 5 2 3 Ungarn 1 1 Vereinigte Staaten/ USA 2 2 Vietnam 15 7 5 3 Weißrussland/Belarus 2 2 staatenlos 1 1 Gesamt 198 51 125 11 11 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2009 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Bulgarien 4 4 Niederlande 1 1 Polen 4 3 1 Rumänien 2 1 1 Russische Föderation 2 2 Serbien 2 1 1 Vietnam 4 4 Gesamt 19 1 16 1 1 Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2010 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Algerien 1 1 Bosnien-Herzegowina 1 1 Bulgarien 2 1 1 China, Volksrepublik 1 1 Dänemark 1 1 Estland 1 1 Georgien 1 1 Großbritannien 2 1 1 Guinea 1 1 Indien 3 3 Iran 1 1 Italien 1 1 Kamerun 2 2 Kongo, Republik 1 1 Kosovo 1 1 Kuba 1 1 Lettland 4 1 3 Libanon 5 1 4 Liberia 1 1 Litauen 12 6 3 3 Marokko 1 1 Mazedonien 1 1 Moldau, Republik 2 1 1 Nigeria 2 1 1 Pakistan 1 1 Polen 81 33 41 6 1 Rumänien 12 3 9 Russische Föderation 13 12 1 Russland 2 2 Serbien 1 1 Serbien und Montenegro 1 1 Sierra Leone 3 3 Slowakei 1 1 Spanien 1 1 Sudan 1 1 Togo 1 1 Tschechische Republik 2 2 Tunesien 1 1 Türkei 9 5 4 Ukraine 4 1 2 1 Vietnam 12 2 10 Weißrussland/Belarus 2 2 ungeklärt 3 1 2 Gesamt 200 73 113 10 4 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2010 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Unteruchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Bulgarien 2 2 Kenia 1 1 Polen 3 2 1 Rumänien 1 1 Russische Föderation 1 1 Serbien 2 2 Sierra Leone 1 1 Ukraine 1 1 Vietnam 2 1 1 Gesamt 14 5 9 0 0 Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2011 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Afghanistan 1 1 Armenien 2 1 1 Aserbaidschan 1 1 Bosnien-Herzegowina 3 1 2 Bulgarien 2 1 1 China, Volksrepublik 1 1 China, Taiwan 1 1 Estland 2 1 1 Georgien 2 1 1 Großbritannien 1 1 Indien 2 2 Irak 1 1 Iran 2 2 Israel 2 2 Kamerun 1 1 Kasachstan 1 1 Kirgisistan 1 1 Kongo, Republik 1 1 Kosovo 2 2 Kroatien 1 1 Lettland 8 3 5 Libanon 3 3 Liberia 2 2 Litauen 14 7 6 1 Mazedonien 1 1 Moldau, Republik 12 11 1 Niederlande 2 2 Nigeria 1 1 Polen 112 51 55 3 3 Portugal 1 1 Rumänien 8 3 5 Russische Föderation 4 2 2 Russland 3 3 Serbien 1 1 Serbien und Montenegro 1 1 Tschechische Republik 3 3 Türkei 8 4 4 Ukraine 5 1 4 Ungarn 1 1 Vietnam 17 9 7 1 Weißrussland/Belarus 1 1 ohne Angabe 2 2 ungeklärt 2 1 1 Gesamt 242 106 123 8 5 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2011 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Ghana 1 1 Malaysia 2 2 Polen 3 1 2 Rumänien 1 1 Russland 1 1 Ukraine 1 1 Vietnam 3 2 1 Gesamt 12 3 9 0 0 Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2012 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Afghanistan 1 1 Algerien 1 1 Aserbaidschan 1 1 Bosnien-Herzegowina 1 1 Bulgarien 2 2 China, Volksrepublik 1 1 Dänemark 1 1 Estland 1 1 Georgien 1 1 Indien 2 2 Iran 1 1 Jamaika 1 1 Kenia 1 1 Kosovo 1 1 Kroatien 1 1 Lettland 7 3 4 Libanon 2 2 Liberia 1 1 Litauen 18 10 5 1 2 Mazedonien 1 1 Moldau, Republik 3 2 1 Montenegro 1 1 Niederlande 1 1 Nigeria 1 1 Österreich 2 1 1 Polen 133 60 65 1 7 Portugal 1 1 Rumänien 5 1 4 Russische Föderation 3 3 Russland 1 1 Serbien 5 4 1 Tschechische Republik 2 2 Türkei 6 3 3 Ukraine 3 3 Ungarn 1 1 Vietnam 7 1 6 Ohne Angabe 2 2 ungeklärt 1 1 Gesamt 224 94 114 6 10 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2012 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Ghana 1 1 Polen 4 4 Schweden 1 1 Vietnam 2 2 Weißrussland/Belarus 1 1 Gesamt 9 0 9 0 0 Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2013 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Ägypten 1 1 Aserbaidschan 1 1 Bosnien-Herzegowina 2 2 Bulgarien 2 1 1 Dänemark 1 1 Estland 2 2 Georgien 1 1 Griechenland 1 1 Israel 1 1 Jamaika 1 1 Kamerun 1 1 Kenia 1 1 Kuba 1 1 Lettland 5 1 3 1 Libanon 1 1 Litauen 30 20 7 3 Marokko 1 1 Moldau, Republik 4 1 3 Montenegro 1 1 Niederlande 2 2 Nigeria 1 1 Österreich 1 1 Pakistan 1 1 Polen 122 60 60 2 Portugal 1 1 Rumänien 10 1 9 Russische Föderation 2 1 1 Russland 2 1 1 Serbien 5 3 2 Sierra Leone 1 1 Tschad 1 1 Tschechische Republik 3 1 2 Tunesien 1 1 Türkei 7 6 1 Ukraine 3 1 2 Ungarn 2 2 Vietnam 5 1 3 1 Weißrussland/Belarus 1 1 Ohne Angabe 1 1 staatenlos 1 1 ungeklärt 3 1 2 Gesamt 234 106 114 12 2 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2013 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Dominikanische Republik 1 1 Kroatien 2 2 Niederlande 1 1 Polen 7 1 6 Russland 3 3 Schweden 1 1 Vietnam 3 2 1 Gesamt 18 3 15 0 0 Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2014 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Albanien 1 1 Bosnien-Herzegowina 1 1 Bulgarien 5 2 3 Dänemark 1 1 Estland 2 1 1 Gambia 2 2 Georgien 2 2 Griechenland 3 1 2 Kasachstan 1 1 Kenia 2 1 1 Kosovo 2 2 Kuba 1 1 Lettland 7 3 4 Libanon 2 1 1 Litauen 23 14 8 1 Marokko 1 1 Mazedonien 1 1 Moldau, Republik 2 1 1 Niederlande 3 1 2 Nigeria 1 1 Österreich 2 1 1 Polen 168 81 80 4 3 Rumänien 20 14 6 Russische Föderation 1 1 Russland 8 2 6 Serbien 6 1 3 1 1 Sierra Leone 1 1 Slowakei 1 1 Somalia 1 1 Tschad 1 1 Tschechische Republik 2 2 Tunesien 2 1 1 Türkei 4 1 3 Ukraine 4 3 1 Vereinigte Staaten/ USA 1 1 Vietnam 3 1 2 staatenlos 2 2 ungeklärt 2 2 Gesamt 292 136 144 8 4 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2014 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Kuba 1 1 Niederlande 1 1 Polen 3 1 2 Portugal 1 1 Rumänien 2 1 1 Russland 1 1 Serbien 1 1 Serbien und Montenegro 1 1 Tschechische Republik 2 2 Türkei 1 1 Ukraine 1 1 Gesamt 15 3 12 0 0 Ausländische männliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2015 Herkunftsland Anzahl gesamt davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Albanien 1 1 Algerien 1 1 Bosnien-Herzegowina 2 1 1 Bulgarien 5 3 2 Dänemark 1 1 Eritrea 1 1 Estland 3 3 Georgien 1 1 Griechenland 1 1 Iran 1 1 Kasachstan 3 1 2 Kenia 1 1 Kuba 1 1 Lettland 6 2 4 Libanon 4 2 2 Litauen 23 12 10 1 Marokko 1 1 Moldau, Republik 1 1 Montenegro 1 1 Niederlande 2 2 Niger 1 1 Österreich 2 1 1 Pakistan 1 1 Polen 143 68 69 5 1 Rumänien 16 6 10 Russische Föderation 1 1 Russland 5 3 2 Serbien 3 2 1 Sierra Leone 1 1 Slowakei 3 1 2 Somalia 1 1 Tschad 2 2 Tschechische Republik 2 1 1 Tunesien 1 1 Türkei 3 1 2 Ukraine 7 6 1 Ungarn 2 2 Vietnam 4 1 3 Ohne Angabe 5 1 3 1 staatenlos 1 1 ungeklärt 3 1 2 Gesamt 267 120 135 9 3 Ausländische weibliche Gefangene im Land Brandenburg zum Stichtag 31. März 2015 Herkunftsland Anzahl gesamt Davon Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Jugendstrafe Sonstiges Kosovo 1 1 Niederlande 1 1 Polen 3 3 Portugal 1 1 Rumänien 1 1 Russland 2 2 Tschechische Republik 1 1 Türkei 1 1 Vietnam 3 3 Gesamt 14 1 13 0 0 Frage 202: Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil von Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in absoluten Zahlen und prozentual bezogen a) auf alle Gefangenen sowie b) auf den Anteil der ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung in Brandenburg gewesen (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Untersuchungshäftlingen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 202: zu a) Anteil der Gefangenen mit ausländischer Staatsbürgerschaft in den Jahren 2009 bis 2015: 31.03.2009 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 503 48 9,54 Cottbus 435 63 14,48 Frankfurt (Oder) 126 42 33,33 Luckau-Duben + AS Spremberg 379 41 10,82 davon Männer 307 22 7,17 davon Frauen 72 19 26,38 Neuruppin-Wulkow 211 17 8,06 Wriezen 154 6 3,90 Gesamt: 1.808 217 12,00 31.03.2010 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 387 41 10,59 Cottbus 443 64 14,45 Frankfurt (Oder) 104 36 34,62 Luckau-Duben + AS Spremberg 324 38 11,73 davon Männer 277 24 8,66 davon Frauen 47 14 29,78 Neuruppin-Wulkow 235 30 12,77 Wriezen 132 5 3,79 Gesamt: 1.625 214 13,17 31.03.2011 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 311 31 9,96 Cottbus 459 88 19,17 Frankfurt (Oder) 128 63 49,21 Luckau-Duben + AS Spremberg 310 39 12,58 davon Männer 265 27 10,19 davon Frauen 45 12 26,66 Neuruppin-Wulkow 221 28 12,66 Wriezen 131 5 3,81 Gesamt: 1.560 254 16,28 31.03.2012 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 342 45 13,15 Cottbus 315 58 18,41 Frankfurt (Oder) 59 39 66,10 Luckau-Duben + AS Spremberg 304 39 12,82 davon Männer 264 30 11,36 davon Frauen 40 9 22,5 Neuruppin-Wulkow 205 37 18,04 Wriezen 169 15 8,87 Gesamt: 1.394 233 16,71 31.03.2013 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 329 37 11,24 Cottbus + AS Frankfurt (Oder) 406 108 26,60 Luckau-Duben + AS Spremberg 326 44 13,49 davon Männer 217 26 11,98 davon Frauen 109 18 16,51 Neuruppin-Wulkow 197 41 20,81 Wriezen 164 22 13,41 Gesamt: 1.424 252 17,69 31.03.2014 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 347 43 12,39 Cottbus 488 152 31,14 Luckau-Duben + AS Spremberg 315 42 13,33 davon Männer 215 29 13,49 davon Frauen 100 13 13,00 Neuruppin-Wulkow 231 57 24,67 Wriezen 114 13 11,40 Gesamt: 1.495 307 20,53 31.03.2015 Justizvollzugsanstalt Belegung insgesamt Ausländer anteilig in % Brandenburg a. d. H. 349 43 12,32 Cottbus 443 127 28,67 Luckau-Duben + AS Spremberg 305 37 12,13 davon Männer 204 23 11,27 davon Frauen 101 14 13,86 Neuruppin-Wulkow 188 57 30,32 Wriezen 106 17 16,04 Gesamt: 1.391 281 20,20 zu b) Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt. Die Erhebung der gewünschten Daten konnte in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 201 verwiesen. Frage 203: Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil der Häftlinge entwickelt, die über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen, und wie reagiert die Landesregierung darauf (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 203: Hierzu werden in den Justizvollzugsanstalten keine Fallzahlen erhoben. In den Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Wriezen werden regelmäßig Sprach- und Integrationskurse angeboten. In den anderen Justizvollzugsanstalten wird je nach Bedarf mit Sprachkursen reagiert. Dafür werden die dortigen Vollzugslehrer oder Honorarkräfte eingesetzt. Frage 204: Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil derjenigen Häftlinge mit deutscher Staatsbürgerschaft gewesen, die diese durch Einbürgerung erworben haben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 204: Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Frage 205: Welche Staatsbürgerschaft hatten die unter Ziffer 204 Genannten zuvor bzw. welche Staatsbürgerschaft haben diese nach wie vor neben der deutschen Staatsbürgerschaft? zu Frage 205: Auf die Antwort zu Frage 204 wird verwiesen. Frage 206: Wie viele Gefangene mit ausländischer Staatsangehörigkeit saßen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen a) bis zu drei Jahren, b) länger als drei Jahrein den Vollzugseinrichtungen des Landes Brandenburg ein oder c) befanden sich in Sicherungsverwahrung, die von Brandenburger Gerichten verhängt wurde (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 206: Zu a) und b) liegen keine statistischen Daten vor. In der Sicherungsverwahrung befanden sich keine ausländischen Staatsangehörigen (zu c). Frage 207: Wie viele ausländische Gefangene saßen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe in Vollzugseinrichtungen des Landes Brandenburg ein (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 207: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 208: Wie viele dieser ausländischen Strafgefangenen waren länger inhaftiert a) als zwei Jahre, b) als vier Jahre? zu Frage 208: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 209: Welche Staatsangehörigkeiten sind unter den ausländischen Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 am stärksten vertreten gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 209: Den nachfolgenden Übersichten sind die am stärksten vertretenen Nationalitätengruppen zum Stichtag 31. März des jeweiligen Jahres zu entnehmen: Nation 2009 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 77 50 1 22 3 1 - Vietnam 19 5 3 7 4 - - Rumänien 17 10 - 5 1 - 1 Litauen 11 7 - 4 - - - Türkei 8 6 - 2 - - - sonst. Nationalitäten 85 47 7 22 8 - 1 insgesamt 217 125 11 62 16 1 2 Nation 2010 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 84 41 6 34 1 - 2 Vietnam 14 10 - 2 1 - 1 Rumänien 12 8 - 3 1 - - Russische Föderation 12 1 - 10 - - 1 Litauen 10 2 - 8 - - - Türkei 9 3 1 5 - - - sonst. Nationalitäten 73 48 4 14 6 - 1 insgesamt 214 113 10 77 9 - 5 Nation 2011 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 115 55 3 54 2 - 1 Vietnam 20 7 1 9 1 - 2 Litauen 14 6 - 8 - - - Moldawien 12 1 - 11 - - - Rumänien 9 5 - 3 1 - - sonst. Nationalitäten 84 50 5 24 5 - insgesamt 254 124 9 109 9 - 3 Nation 2012 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 137 65 1 67 4 - - Litauen 18 5 1 12 - - - Vietnam 9 6 - 1 2 - - Lettland 7 4 - 3 - - - Türkei 6 3 - 3 - - - sonst. Nationalitäten 56 31 4 18 3 - - insgesamt 233 114 6 104 9 - - Nation 2013 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 128 60 2 60 5 - 1 Litauen 30 10 3 20 - - - Rumänien 10 9 - - 1 - - Vietnam 8 4 1 - 1 - 2 Türkei 7 6 1 - - - - sonst. Nationalitäten 69 25 5 28 8 - - insgesamt 252 114 12 108 15 - 3 Nation 2014 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 171 80 4 84 2 1 Litauen 23 8 1 14 - - - Rumänien 22 6 - 14 1 - 1 Russland 9 6 - 2 1 - - Lettland 7 4 - 3 - - - sonst. Nationalitäten 75 40 3 23 8 1 insgesamt 307 144 8 140 12 - 3 Nation 2015 – Anzahl der ausländischen Gefangenen davon insgesamt Männer Frauen Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Freiheitstrafe Jugendstrafe U-Haft Polen 146 69 5 69 3 - - Litauen 23 10 - 13 - - - Rumänien 17 10 - 6 - - 1 Russland 7 2 - 3 2 - - Lettland 6 4 - 2 - - - sonst. Nationalitäten 82 40 4 30 8 - - insgesamt 281 135 9 123 13 - 1 Frage 210: Werden für ausländische Jugend- und Strafgefangene Vollzugs- und Eingliederungspläne gem. §§ 14 und 15 BbgJVollzG erstellt? Wenn ja, unter Beteiligung eines Dolmetschers? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 210: Für alle, somit auch für ausländische (Jugend-)Strafgefangene werden gemäß den Vorgaben des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes Vollzugs- und Eingliederungspläne erstellt bzw. fortgeschrieben . Soweit der Gefangene nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers oder Dolmetschers eröffnet und erläutert. Darüber hinaus wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in die Muttersprache des Gefangenen übersetzt und ausgehändigt. Frage 211: Welche Kosten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für die erforderlichen Dolmetscher angefallen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 211: Auf nachfolgende Tabellen wird verwiesen: JVA Brandenburg (einschließlich Kosten für Fremdunterbringung aus anderen Justizvollzugsanstalten) 2010* 2011* 2012 2013 2014 2015 Kosten gesamt in € 13.623 16.762 32.665 40.189 64.679 68.503 davon KHA 27.816 39.633 47.662 davon U-Haft 5.320 14.276 11.205 davon Transportstation 1.824 3.177 JVA Brandenburg a.d.H. 17.318 25.086 38.207 46.729 JVA Cottbus-Dissenchen 1.548 6.120 8.796 14.019 JVA Luckau-Duben 1.065 1.942 4.953 3.418 JVA Neuruppin-Wulkow 3.827 2.167 12.721 3.952 JVA Wriezen 1.471 799 0,00 382 JVA Frankfurt (Oder) 7.433 4.073 *Erfassung erst ab 2012 JVA Cottbus-Dissenchen Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Kosten in € 9.253 28.081 20.943 13.610 15.667 40.358 58.786 JVA Luckau-Duben Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Kosten (geschl. Vollzug gesamt) in € 3.412 6.006 11.972 11.892 11.349 17.184 23.360 Davon weibl. Gef. 1.014 218 2.284 3.313 3.338 6.112 9.703 männl. Gef. 2.398 5.788 9.688 8.579 8.011 11.072 13.657 o. V. 123 0 5.203 2.141 1.581 759 2.858 JVA Neuruppin-Wulkow Gesamtkosten Dolmetscher- Beteiligung in € 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 810 1.897 4.619 6.705 17.199 39.389 50.762 JVA Wriezen Gesamtkosten Dolmetscher- Beteiligung 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 keine Daten keine Daten 2.678 4.493 11.020 13.146 45.763 Frage 212: Welche Behandlungsangebote gibt es für ausländische Gefangene (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 212: Ausländischen Gefangenen stehen in allen Justizvollzugsanstalten grundsätzlich alle Behandlungsangebote zur Verfügung, soweit sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Zum Erlernen der deutschen Sprache gibt es folgende Angebote: JVA Brandenburg a. d. H. Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ JVA Cottbus-Dissenchen Erlernen der deutschen Sprache als Vollzeitmaßnahme Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ JVA Luckau-Duben Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ Außerdem: Besondere Förderung von ausländischen Gefangenen mit Sprachdefiziten in beruflichen Bildungsmaßnahmen durch Stützlehrer JVA Neuruppin-Wulkow Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ JVA Wriezen Erlernen der deutschen Sprache als Vollzeitmaßnahme Frage 213: Wie viele der ausländischen Gefangenen konnten bzw. können nach geltender Rechtslage jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in ihre Heimatländer abgeschoben werden (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? In wie vielen Fällen hat es Abschiebungshindernisse gegeben und worin bestehen diese? Frage 214: Aufgrund welcher Delikte wurden diese unter Ziffer 213 Genannten verurteilt? Frage 215: Gegen wie viele ausländische Gefangene wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Ausweisung verfügt (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Strafund Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Frage 216: Wie vielen dieser Ausweisungen wurde tatsächlich gefolgt bzw. durch Abschiebung vollzogen? Frage 217: Bei wie vielen ist die Ausweisung gegenwärtig in Vorbereitung? zu den Fragen 213 bis 217: Es gibt keine bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zur Erfassung entsprechender Daten im Justizvollzug. Frage 218: Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Vollzugseinrichtungen mit den für die Abschiebung zuständigen staatlichen Stellen? zu Frage 218: Probleme in der Zusammenarbeit der Vollzugseinrichtungen mit den für die Abschiebung zuständigen staatlichen Stellen sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 219: In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Abschiebungshaft angeordnet (bitte auch nach Staatsbürgerschaft und Herkunftsland, nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Frage 220: In wie vielen Fällen wurde die Abschiebehaft vollzogen und wie hoch ist der prozentuale Anteil gegenüber den angeordneten Fällen von Abschiebehaft? zu den Fragen 219 und 220: Siehe die Antwort zu den Fragen 213 bis 217. Frage 221: Wie viele Haftplätze stehen an welchen Standorten jeweils für weibliche und männliche Abzuschiebende in Brandenburg zur Verfügung? zu Frage 221: Es wird auf die Antwort zu Frage 4 c) verwiesen. Frage 222: Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer der Abschiebehäftlinge in diesen Einrichtungen jeweils in den Jahren 2009 und 2015 gewesen? zu Frage 222: Die Zahlen für die Fragen 222, 225, 226 und 227 beziehen sich auf alle (und nicht nur auf die durch Behörden des Landes Brandenburg überstellten) Abschiebungshäftlinge in der Abschiebungshafteinrichtung . 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 durchschnittliche Hafttage 32 31 28 25 24 20 16 Frage 223: Konnten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Abschiebungen wegen fehlender Abschiebehaftplätze nicht vollzogen werden? Wenn ja, wie viele? zu Frage 223: Nein. Frage 224: Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass Abschiebungen tatsächlich auch durchgeführt werden? zu Frage 224: Abschiebungen fallen in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes unterstützt die kommunalen Ausländerbehörden insbesondere durch die Organisation von Sammelvorführungen bei Botschaften zur Identitätsklärung, durch die Passersatzpapierbeschaffung und die Koordinierung mit der neuen Organisationseinheit Passbeschaffung beim Bundespolizeipräsidium in Potsdam (für Ägypten, Algerien, Äthiopien, Bangladesch, Indien, Marokko, Pakistan und Tunesien ). Außerdem übernimmt die Zentrale Ausländerbehörde die Organisation von Sammelrückführungen auf dem Luftweg. Frage 225: Wie viele Abschiebehäftlinge wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus der Abschiebehaft entlassen , ohne dass die Abschiebung erfolgte? zu Frage 225: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Entlassung ohne Abschiebung insgesamt 92 78 74 72 81 43 21 Frage 226: Wie hoch ist der Anteil dieser Fälle gegenüber der Gesamtzahl der Abschiebehäftlinge? zu Frage 226: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Haftfälle insgesamt 327 259 223 321 227 101 60 Entlassung ohne Abschiebung insgesamt 92 78 74 72 81 43 21 28,13 % 30,12% 33,18% 22,43% 35,68% 42,57% 35,00% Frage 227: Aus welchen Gründen erfolgte die Entlassung ohne anschließende Abschiebung? zu Frage 227: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Entlassung wegen Aufhebung des Haftbeschlusses 74 59 60 61 63 36 12 Entlassung wegen Ablaufens der gerichtlich angeordneten Hafthöchstdauer 9 1 2 5 2 Entlassung wegen Haftuntauglichkeit 1 2 2 7 Flucht beim Arztbesuch 1 Flucht beim Krankenhausbesuch 1 Verlegung in andere AHE bzw. JVA 7 9 10 9 9 3 1 Sammelvorführungen (Botschaftsvorführung Vietnam o.ä.) 1 7 2 1 3 Verlegung in LEfAA (Landeseinrichtung für Asylbegehrende und Ausreisepflichtige, RP) 1 Entlassung ohne Abschiebung insgesamt 92 78 74 72 81 43 21 Frage 228: Aus welchen Haushaltstiteln werden die Kosten einer Abschiebung getragen für die Abzuschiebenden, für die Polizei und im Fall von Abschiebehaft für die Vollzugsbediensteten? zu Frage 228: Das Land erstattet den Ausländerbehörden die Abschiebungskosten (Titel 536 10) und deren damit zusammenhängende Personalkosten (Titel 613 20). Eine Verrechnung mit den Kosten der Polizei findet nicht statt. Die Kosten für Vollzugsbedienstete der AHE werden aufgrund der Personalkostenhoheit des MIK im Bereich der Haushaltsgruppe 4 (42 210 und 42 710) veranschlagt. Frage 229: Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die finanziellen Aufwendungen für Abschiebehäftlinge im Bereich medizinischer Behandlung, Dolmetscher, Betreuungsmaßnahmen sowie Freizeitmaßnahmen und -geräte und aus welchem Haushaltstitel sind diese Kosten jeweils getragen worden? zu Frage 229: Die einschlägigen Haushaltstitel sind: 526 10.03/08 Dolmetscherkosten und 526 20.01 Krankenkosten (§ 4 AsylbewLG). (Eine gesonderte Aufstellung zu den Krankenkosten der Abschiebungshäftlinge erfolgt in der nachfolgenden Tabelle). Die Krankenkosten werden in der ZABH-eigenen Software dem jeweiligen Häftling zugeordnet, die Ermittlung der Krankheitskosten zu jedem einzelnen Abschiebungshäftling seit 2009 ist nicht möglich. Die aufwändige Ermittlung der Dolmetscherkosten ist noch nicht abgeschlossen, die Zahlen werden auf Anforderung nachgereicht.) Zu den Aufwendungen für Freizeit- und Betreuungsangebote in der Haft können keine Angaben gemacht werden, da in den vergangenen Betreiberverträgen (vor dem 01.02.2016) die soziale Betreuung für die Häftlinge pauschal vereinbart und nicht gesondert bepreist gewesen ist. Als Richtwert hat man auf die Belegung mit 30 Häftlingen einen Hausbetreuer angenommen. Dabei wurden die Hausbetreuer auch aus den Wohnheimen ab- oder herangezogen, je nach Belegung der Haft und Notwendigkeit. Übersicht zu den gewährten medizinischen Leistungen für die Abschiebungshafteinrichtung 2009 bis 2015 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamt-Leistungsumfang 2009-2015 Kostenart Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR proz. Anteil Ambulante medizinische Behandlung 336 17.596,70 254 13.452,01 275 13.686,10 424 23.462,49 307 16.235,50 126 4.760,80 97 4.723,89 1819 93.917,49 22,20% Brillen und Hilfsmittel 1 55,87 1 14,25 2 123,37 1 58,17 1 58,17 1 64,69 7 374,52 0,10% Flug-/Transportfähigkeitsuntersuchung in AHE 9 67,45 10 137,37 7 76,21 13 135,41 10 102,42 16 128,96 17 160,58 82 808,4 0,20% Flugtauglichkeitsuntersuchung 1 7,43 1 7,43 0,00% Krankentransport 15 5.794,80 12 4.958,28 14 4.779,43 16 6.747,28 21 8.377,79 12 4.076,58 11 4.313,82 101 39.047,78 9,20% Medizinische Erstuntersuchung 322 4.423,13 223 3.922,24 265 4.672,72 589 10.276,27 372 6.648,64 144 2.646,74 86 1.676,36 2001 34.266,10 8,10% Notfallbehandlung 20 617,28 26 880,38 17 531,57 22 626,8 20 653,75 8 215,71 1 27,44 114 3.552,93 0,80% Psychologische Beratung und Betreuung in AHE 30 1.065,00 31 1.020,79 1 50 62 2.135,79 0,50% Rezepte 422 8.572,33 258 3.500,58 171 3.764,62 230 11.752,39 176 12.889,11 124 5.090,71 44 2.025,36 1425 47.595,10 11,30% Stationäre Krankenhausbehandlung 7 21.326,19 15 18.918,79 13 33.146,44 14 25.131,34 32 52.396,35 9 13.230,03 9 27.695,52 99 191.844,66 45,40% Zahnärztliche Behandlung 22 951,09 21 995,45 16 897,99 27 1.770,81 31 2.246,78 21 1.600,71 7 429,04 145 8.891,87 2,10% Gesamtergebnis 1.155 59.412,27 819 46.765,10 779 61.569,33 1.337 80.026,16 1.000 100.673,51 492 32.829,20 274 41.166,70 5856 422.442,07 100,00% V. Umsetzung des neuen Justizvollzugsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgJVollzG) aus dem Jahr 2013 Frage 230: Was hat sich im Hinblick auf die alte Rechtslage im neuen Justizvollzugsgesetz des Landes Brandenburg geändert? Welche zusätzlichen Ansprüche ergeben sich daraus für die Gefangenen und wie will die Landesregierung diese gewährleisten? zu Frage 230: Siehe Anlage sowie die Antwort auf die Frage 231. Frage 231: Welche zusätzlichen, erweiterten oder aufwendigeren Aufgaben müssen die Justizvollzugsbediensteten bewältigen (bitte den Aufgabenumfang zu den einzelnen Aufgaben und den zur Erledigung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarf in Personalstellen darstellen)? zu Frage 231: Nach dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz besteht ein erhöhter Sach-/Verwaltungs-/ Personalaufwand bezüglich nachfolgender Verfahren und Aufgaben: Die Verpflichtung, für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein Betreuungsangebot im Sinne des § 8 Abs. 4 BbgJVollzG vorzuhalten, erfordert personelle und finanzielle Mehraufwendungen, die Einzelfall bezogen und deshalb hier nicht hinreichend quantifizierbar, aber bei der Berechnung der Personalkapazitäten der Sozialtherapeutischen Abteilung zu berücksichtigen sind. § 13 Abs. 5 BbgJVollzG gibt ein beschränktes Diagnoseverfahren auch bei einer Vollzugsdauer von bis zu einem Jahr sowie bei ausschließlichem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen vor. Nach den Regelungen im Strafvollzugsgesetz des Bundes und den hierzu erlassenen „Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften “ konnte bislang bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr regelmäßig auf eine Behandlungsuntersuchung verzichtet werden. Durch die verpflichtende Durchführung eines – wenn auch beschränkten – Diagnoseverfahrens auch bei Freiheitsentziehungen mit einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr entsteht eine Mehrbelastung des an den Vollzugsplanungsprozessen beteiligten Personals im Kurzstrafenvollzug . Die dezidierten Fristvorgaben für die Ersterstellung und die Fortschreibung der Vollzugs- und Eingliederungspläne (§ 14 Abs. 2 bis 4 BbgJVollzG) führen zu einem erhöhten Konferenzaufkommen. Die Beteiligung der Bewährungshelfer/innen an den Konferenzen bedingt ebenfalls einen erhöhten Organisations -/Abstimmungsaufwand. Die mögliche Einrichtung von Wohngruppen auch für erwachsene Strafgefangene erfordert Umbaumaßnahmen in den Justizvollzugsanstalten und durch die regelmäßige Zuweisung festen Personals einen erhöhten personellen Aufwand. Siehe auch Antwort zur Frage 13. Die Einbeziehung aller erheblich rückfallgefährdeten Gewalttäter in die sozialtherapeutische Betreuung gem. § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 142 BbgJVollzG ab dem Jahr 2017 könnte einen Mehrbedarf an ansprechenden Haftplätzen und Personal bedingen. Die Arbeitstherapie gemäß § 27 BbgJVollzG wird bisher zentral in einer Justizvollzugsanstalt vorgehalten . Bedarfsgerecht sollen die Gefangenen in diese verlegt werden. Sollte sich erweisen, dass ein zentrales Angebot im bestehenden Umfang nicht ausreichend ist, bedürfte es des Ausbaus des Angebots im Sinne eines vermehrten Vorhalts an Arbeitstherapeuten auch in einer weiteren oder in mehreren anderen Justizvollzugsanstalten. Die Organisation des beschäftigungsintegrativen Angebots „Arbeitstraining“ im Sinne des § 28 BbgJVollzG bedingt einen organisatorischen/personellen Mehraufwand, der durch das vorhandene Personal geleistet werden muss. Die Erhöhung der Regelbesuchszeit bei erwachsenen Untersuchungs- und Strafgefangenen auf nunmehr vier Stunden gemäß § 34 Abs. 1 BbgJVollzG könnte ebenfalls einen personellen Mehraufwand erfordern. Die Möglichkeit, personalflankierte Begleitausgänge als Vorstufe zu weitergehenden Lockerungen des Vollzuges zu gewähren, führt zu personellen Mehraufwendungen. Für die Unterbringung von Gefangenen in Übergangseinrichtungen, auch solcher freier Träger, gem. § 50 Abs. 4 BbgJVollzG entstehen Mehraufwendungen, die im Haushalt der Justizvollzugsanstalten zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit einer nachgehenden Betreuung im Sinne des § 52 BbgJVollzG bedingt einen personellen Mehraufwand, der aktuell noch nicht quantifizierbar ist. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr.3 BbgJVollzG erhalten Gefangene für die Teilnahme an bestimmten, individuell als zwingend erforderlich angesehenen Maßnahmen eine finanzielle Anerkennung Die Mehrkosten hierfür betragen jährlich insgesamt ca. 35.000 Euro. Die §§ 98, 99 BbgJVollzG sehen bei Ordnungsverstößen der Gefangenen in geeigneten Fällen ein Vorschalten von Mediationsverfahren vor der Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren vor. Es wird davon ausgegangen, dass die mit dem Mediationsverfahren einhergehende personelle Mehrbelastung durch die Reduzierung der Disziplinarverfahren ausgeglichen wird. Frage 232: Welchen sachlichen, personellen und finanziellen Anpassungsbedarf sieht die Landesregierung nach der Einführung des neuen Justizvollzugsgesetzes des Landes Brandenburg (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 232: Eine differenzierte Erfassung der Anpassungsbedarfe in sachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht konnte bisher nicht erfolgen. Die nach den neuen Gesetzen vorgesehenen erweiterten Behandlungsmaßnahmen (s. Antwort zur Frage 231) sind weder in der konkreten Umsetzung für alle Vollzugseinrichtungen festgelegt, noch werden sie aktuell durchgängig flächendeckend angeboten bzw. nachgefragt. Zu den Auswirkungen auf die Personalbedarfe siehe Antwort zu Frage 250. Frage 233: Welchen Umgestaltungsbedarf sieht die Landesregierung in den einzelnen Vollzugseinrichtungen hinsichtlich der Umsetzung des BbgJVollzG bezüglich der Wohneinheiten gem. § 20 BbgJVollzG und des Wohngruppenvollzug gem. § 23 BbgJVollzG zu Frage 233: Ein Umgestaltungsbedarf der Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Einrichtung von Wohneinheiten besteht nicht. Alle Justizvollzugsanstalten sind in Einzelunterbringungseinheiten von maximal 25 Haftplätzen differenziert. Bezüglich des Umgestaltungsbedarfs hinsichtlich der Einrichtung von Wohngruppen wird auf die Beantwortung der Frage 13 verwiesen. Frage 234: Wie viele Wohneinheiten und Wohngruppen wurden nach Einführung des Justizvollzugsgesetzes des Landes Brandenburg jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 errichtet (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 234: Bereits vor der verbindlichen Regelung in § 23 BbgJVollzG zu der Einrichtung von Wohngruppen im Erwachsenenvollzug wurden – neben den sozialtherapeutischen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel (sieben Wohngruppen) und Wriezen (zwei Wohngruppen) – in den Justizvollzugsanstalten Brandenburg a.d.H. und Luckau-Duben sogenannte „Suchtmittelfreie Wohngruppen “, die ehrenamtlich durch Mitarbeiter des kirchlichen Suchthilfevereins „Blaues Kreuz“ geleitet und betreut werden, eingerichtet. Mit der Übernahme von jungen und erwachsenen weiblichen Verurteilten aus dem Land Sachsen-Anhalt wurde zu Beginn des Jahres 2013 eine Wohngruppe für weibliche Jugendstrafgefangene in der JVA Luckau-Duben etabliert. Seit 2013 wurden in der Justizvollzugsanstalt Wriezen drei Wohngruppen inhaltlich neu konzipiert. Konzepte für insgesamt fünf weitere Wohngruppen im Regelvollzug mit spezifischen Behandlungsschwerpunkten werden derzeit durch die Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel und Luckau-Duben erarbeitet. Im Rahmen laufender Umbaumaßnahmen werden in den Justizvollzugsanstalten die baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung von fünf neuen Wohngruppen im Regelvollzug sowie von vier sozialtherapeutischen Wohngruppen - wie nachfolgend ausgewiesen -, geschaffen: JVA Brandenburg an der Havel - drei sozialtherapeutische Wohngruppen - zwei Wohngruppen im Regelvollzug (Wohngruppe für lebensältere Gefangene mit besonderem Betreuungsbedarf, Wohngruppe „Soziales Lernen“ JVA Cottbus-Dissenchen - eine sozialtherapeutische Vorbereitungswohngruppe JVA Luckau-Duben - zwei Wohngruppen im Regelvollzug für männliche Strafgefangene (je eine Wohngruppe für Gefangene mit besonderer Gewaltproblematik und für langstrafige Gefangene - eine Wohngruppe für suchtmittelabhängige oder gefährdete weibliche Gefangene Vorplanungen bestehen für die Einrichtung einer Eingliederungsabteilung mit zwei Unterbringungsbereichen mit wohngruppenähnlichen Strukturen in der JVA Neuruppin-Wulkow. Frage 235: Wie lange hat im Durchschnitt und in der Spitze das gem. §13 BbgJVollzG geregelte Diagnoseverfahren jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 gedauert (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? zu Frage 235: Die Bearbeitungsdauer wird durch die Justizvollzugsanstalten nicht erfasst. Nach Schätzungen der einzelnen Justizvollzugsanstalten können die Fristen für die Aufstellung der Vollzugspläne in ca. 40 % aller Fälle nicht eingehalten werden. Dies liegt einerseits in dem aufwendigen diagnostischen Verfahren auch bei der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sowie von Ersatzfreiheitsstrafen , der notwendigen Abstimmung mit der Bewährungshilfe, der Unvollständigkeit der Vollstreckungsunterlagen , aber auch dem urlaubs- und krankheitsbedingtem Ausfall des zuständigen Personals. Frage 236: Wie viele Personen mit einschlägig wissenschaftlicher Qualifikation sind daran jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 beteiligt gewesen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 236: Am Diagnoseverfahren sind regelmäßig – mit unterschiedlichen Arbeitskraftanteilen – Pädagogen und Pädagoginnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes und in Abhängigkeit von Delikt und Strafmaß sowie besonderer Auffälligkeiten auch Psychologen und Psychologinnen beteiligt, die über entsprechende Hochschulabschlüsse verfügen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 24 verwiesen. Frage 237: Wie viele Gefangene haben jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 den gem. §14 BbgJVollzG vorgeschriebenen Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erhalten (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 237: Eine Erfassung ist nicht vorgegeben, entsprechende statistische Erkenntnisse liegen daher nicht vor. Auf die Beantwortung zu Frage 235 wird verwiesen. Frage 238: Wie viele Beschwerden gemäß § 105 StVollzG und Petitionen wurden durch die Gefangenen jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 eingereicht (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 238: In den Justizvollzugsanstalten werden Beschwerden nicht statistisch erfasst. Es liegen lediglich Übersichten in der zuständigen Fachabteilung des MdJEV über dort eingehende Beschwerden von Gefangenen vor, für deren Bearbeitung allerdings in der Regel die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter zuständig ist und die daher zumeist an die Anstalten abgegeben werden. Beschwerden*: 2013 2014 2015 JVA Brandenburg a. d. H. 35 22 13 JVA Cottbus-Dissenchen 25 43 29 JVA Luckau-Duben 32 38 41 JVA Neuruppin-Wulkow 8 17 16 JVA Wriezen 4 1 3 * Entsprechend der Fragestellung sind nur Eingaben von Gefangenen (also nicht von ehemaligen Gefangenen) berücksichtigt worden, die zum Zeitpunkt der Abfassung der Eingaben inhaftiert gewesen sind. Ebenso sind Eingaben von Rechtsanwälten für die Gefangenen in die Statistik einbezogen worden . Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Beschwerden von Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung sind nicht erfasst worden. Petitionen von Gefangenen werden beim Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg eingereicht. Die nachfolgende Übersicht enthält nur die Anzahl der Petitionen, die der zuständigen Fachabteilung des MdJEV vom Petitionsausschuss zur Stellungnahme übersandt worden sind. Petitionen: 2013 2014 2015 JVA Brandenburg a. d. H. 15 10 8 JVA Cottbus-Dissenchen 21 21 14 JVA Luckau-Duben 9 11 8 JVA Neuruppin-Wulkow 24 20 30 JVA Wriezen 9 0 0 Frage 239: Wie viele Bewährungshelfer haben an den Konferenzen gem. § 14 Abs. 7 BbgJVollzG teilgenommen? Wie wird aus Sicht der Bewährungshilfe diese gesetzliche Regelung beurteilt? zu Frage 239: Die Teilnahme von Bewährungshelfern an Vollzugskonferenzen wird statistisch nicht erfasst. Die Bewährungshilfe begrüßt diese gesetzliche Regelung mit der Einschränkung, dass man sich zu einer persönlichen Teilnahme aufgrund der Entfernungen im Flächenland Brandenburg regelmäßig nicht in der Lage sieht, weshalb einer Zuschaltung per Videokonferenztechnik der Vorzug gegeben wird. Frage 240: Wie viele Plätze für eine Psychotherapie gem. § 26 BbgJVollzG sind jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 im Justizvollzug des Landes bereitgestellt worden (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 240: Im Jahr 2015 wurde in den einzelnen Justizvollzugsanstalten nachfolgendes Kontingent an Therapieplätzen vorgehalten: Justizvollzugsanstalt Plätze JVA Brandenburg a. d. H.: Davon Regelvollzug 12 Davon Sozialtherapie 14 Davon Sicherungsverwahrungsvollzug 8 Gesamt 34 JVA Cottbus 12 JVA Luckau-Duben 30 JVA Neuruppin-Wulkow 6 JVA Wriezen 25 Insgesamt 107 Frage 241: Wie viele Gefangene wurden jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 in eine gem. § 50 Abs. 3 BbgJVollzG vorgesehene Eingliederungsabteilung verlegt (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? Frage 242: Wie viele dieser Abteilungen hat es jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 im Land Brandenburg für Strafund Jugendstrafgefangene gegeben (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn es keine Eingliederungsabteilung gibt, warum nicht? zu den Fragen 241 und 242: Die Implementierung des neuen Justizvollzugsgesetzes ist, insbesondere dort wo neue Strukturen geschaffen und Einrichtungen vorgehalten werden müssen, nur schrittweise möglich. Eine Wiedereingliederungsabteilung im geschlossenen Vollzug. wird derzeit in der JVA Brandenburg konzipiert. Frage 243: Wie viel Übergangseinrichtungen gem. § 50 Abs.4 BbgJVollzG hat es jeweils in den Jahren 2013 bis 2015 im Land Brandenburg für Straf- und Jugendstrafgefangene gegeben (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 243: Eine justizfinanzierte Übergangseinrichtung eines freien Trägers ausschließlich zur entlassungsvorbereitenden und entlassungsüberleitenden Unterbringung sowie der Nachbetreuung existiert nur für geeignete Jugendstrafgefangene. Es handelt sich hierbei um die besondere Jugendhilfeeinrichtung des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks - EJF gAG - in Liepe „leben lernen“. In Einzelfällen wird bei entsprechendem Unterbringungsbedarfen erwachsener Strafgefangener auf betreute Wohnangebote freier Träger – z. B. Humanitas e. V., aber auch auf drogentherapeutische Einrichtungen – zurückgegriffen . Frage 244: Hat die Abschaffung der Arbeitspflicht zu einem Rückgang der Strafgefangenen in Arbeit geführt? zu Frage 244: Nein. Beispielhaft wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen (jeweils Stichtag 1. September). Entwicklung der Beschäftigungsquote in % 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 55,9 56,2 62,0 65,8 62,7 63,7 69,0 68,9 64,7 59,4 60,7 Frage 245: Wie viele Strafgefangene haben jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 gearbeitet (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 245: Die Beschäftigungsplätze waren durchschnittlich wie folgt besetzt: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Beschäftigung insgesamt 988 979 937 902 843 786 Eigenbetriebe 165 172 153 116 103 97 Unternehmerbetriebe 68 71 60 83 71 57 Qualifizierungsmaßnahmen 338 329 306 294 277 250 Arbeitstherapie/Arbeitstraining* 38 31 32 31 36 42 freies Beschäftigungsverhältnis 9 10 12 9 10 12 Arbeiten für die Anstalt 289 293 305 310 309 301 Sonstiges 81 73 69 59 37 27 * ab 1. Juni 2013 Frage 246: Wie viele Strafgefangene haben wie lange jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 an Sozial- und Psychotherapie sowie an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining teilgenommen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 246: Sozialtherapie: Der Justizvollzug des Landes Brandenburg verfügt derzeit über 70 sozialtherapeutische Betreuungsund Behandlungsplätze in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg. 12 Plätze der sozialtherapeutischen Abteilung entfallen dabei auf den sog. „Motivationsbereich“, in welchem die Indikationsstellung für Sozialtherapie bei dem einzelnen Gefangenen einer Überprüfung unterzogen wird. Dieser Bereich ist nur zu den Zeiten, in welchen ein dreimonatiger „Motivationskurs“ angeboten wird (wenigstens zweimal pro Jahr) vollbelegt. Seit dem Jahr 2010 waren die Kapazitäten der Sozialtherapeutischen Abteilung unter Berücksichtigung der Belegungsschwankungen im Motivationsbereich durchschnittlich zu 85 % ausgelastet. Bezogen auf die deliktspezifischen besonderen Behandlungsprogramme für Sexual- und sonstige Gewalttäter, die auf eine Dauer von 24 Monaten angelegt sind, beträgt die durchschnittliche Verweildauer der in der Sozialtherapeutischen Abteilung untergebrachten Gefangenen mit zeitiger Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und fünf Jahren. Soweit Gefangene mit lebenslangen Freiheitsstrafen oder Maßregelanordnungen nach §§ 63, 66 Strafgesetzbuch mit besonderem Behandlungs- und Betreuungsbedarf in der Sozialtherapie aufgenommen wurden, kann die notwendige Betreuungs- und Behandlungszeit die vorgenannte Verweildauer behandlungsabhängig zum Teil erheblich übersteigen. Durchschnittlich wurden seit 2010 23 Gefangene neu aufgenommen, acht Gefangene aus der Sozialtherapie in den Normalvollzug zurückverlegt und acht Gefangene aus der Sozialtherapie entlassen. Psychotherapie: Seit 2015 sind den Justizvollzugsanstalten ausgehend von einem Regelbetreuungsbedarf von durchschnittlich 50 Stunden finanzielle Mittel zugewiesen, die insgesamt 107 Therapieplätzen entsprechen. Zur nominellen Verteilung der Therapieplätze wird auf die Beantwortung zu Frage 240 verwiesen. Die den Justizvollzugsanstalten zugewiesenen Therapieplatzkontingente werden weitgehend ausgeschöpft . Wie viele Gefangene jahresbezogen eine einzeltherapeutische Betreuung erfahren, wird nicht erfasst. Auf Grund der behandlungsbedingt unterschiedlichen Therapiedauer sowie von Therapieabbrüchen besteht kein Äquivalenzverhältnis zwischen der Anzahl der Therapieplätze und der Anzahl der jährlich in einzelpsychotherapeutischer Betreuung befindlichen Gefangenen. Arbeitstraining: Bereits vor dem Inkrafttreten des BbgJVollzG wurden - und werden fortgesetzt - niederschwellige Qualifizierungsmaßnahmen für beschäftigungsentwöhnte Gefangene durch Externe vorgehalten. Nachdem das BbgJVollzG ab dem 1. Juni 2013 ein Arbeitstraining im Sinne des § 28 BbgJVollzG als beschäftigungsintegrative Maßnahme erstmals ausdrücklich vorsieht, wurde ein Konzept für ein vollzugseigenes spezifisches Angebot entwickelt. Das durch Anstaltsbedienstete angebotene neukonzeptionierte „Arbeitstraining“ wurde modellhaft ab Mitte 2013 zunächst in der JVA Brandenburg a. d. H. mit 16 Plätzen eingeführt und wird sukzessive auf die übrigen Justizvollzugsanstalten ausgedehnt. Die derzeitige Kapazität liegt bei 67 Plätzen. Insgesamt haben bis zum Ende des dritten Quartals 2015 in der JVA Cottbus-Dissenchen 32 Gefangene (seit 1. Januar 2015) und in der JVA Brandenburg a. d. H. 41 Gefangene (seit 25. Oktober 2013) an Arbeitstrainingsmaßnahmen teilgenommen. Zu den in der Implementierung begriffenen Maßnahmen des Arbeitstrainings in den übrigen Justizvollzugsanstalten liegen noch keine Daten vor. Frage 247: Erhält der Strafgefangene für die Teilnahme an der Sozial- und Psychotherapie sowie an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining ein Entgelt und wie hoch ist dies? zu Frage 247: Für die Teilnahme an Maßnahmen der Sozialtherapie und Psychotherapie erhalten Gefangene nach § 66 Abs. 1 Ziff. 3 BbgJVollzG eine finanzielle Anerkennung, soweit die Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BbgJVollzG als zwingend erforderlich, für Jugendstrafgefangene nach § 15 Abs. 3 BbgJVollzG als erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind. Die finanzielle Ankerkennung beträgt nach § 4 der Brandenburgischen Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvergütungsordnung (BbgJVollzSVVergO) 100 Prozent der Eckvergütung (bzgl. der Höhe der Eckvergütung siehe Frage 172). Für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining erhalten Gefangene nach § 66 Abs. 1 Ziff. 2 BbgJVollzG eine Vergütung in Form von Ausbildungsbeihilfe. Nach § 3 Abs. 1 BbgJVollzSVVergO wurde für arbeitstherapeutische Maßnahmen die Vergütungsstufe B1 festgesetzt. Das Arbeitstraining wurde der Stufe B1 zugeordnet. Wenn der Arbeitsfortschritt im Arbeitstraining es rechtfertigt, erhält der Gefangene die Stufe B2. Die Ausbildungsbeihilfe beträgt nach § 3 Abs. 2 BbgJVollzSVVergO in der Vergütungsstufe B1 80 Prozent und in der Vergütungsstufe B2 90 Prozent der Eckvergütung (bzgl. der Höhe der Eckvergütung siehe Frage 172). Frage 248: Hat die verstärkte Einführung von Sozial- und Psychotherapie sowie arbeitstherapeutischen Maßnahmen und Arbeitstraining zu Mehrkosten im Justizvollzug geführt und wie hoch sind diese (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 248: Die Ausweitung des psychotherapeutischen Angebots bedingt Mehrkosten. In Anpassung an den kassenärztlichen Kostensatz werden ferner die Kosten pro Therapiestunde von bisher 55,00 Euro auf 82,00 Euro steigen. Den Justizvollzugsanstalten werden die entsprechenden Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen. Für die Schaffung weiterer sozialtherapeutischer Haftplätze werden Kosten in Höhe von 4.000.000 Euro für die Umbau- und Folgemaßnahmen veranschlagt. Zur Sicherung der notwendigen personellen Betreuung besteht ein Personalmehraufwand. Auf die Antwort zu der Frage 231 wird verwiesen. Durch die Einführung des von Anstaltsbediensteten durchgeführten Angebots „Arbeitstraining“ sind Mehrkosten nicht entstanden. Frage 249: Zu welchen Zwischenergebnissen ist die Arbeitsgruppe „Personalkonzept 2014“ gekommen, als diese am 27. August 2014 ihre bisherigen Ergebnisse in der Dienstleistungsabteilung Brandenburg a. d. H. dem Minister und Staatssekretär sowie den Führungskräften im Ministerium der Justiz und im Justizvollzug vorgestellt hat (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 249: Die Projektgruppe ist im Hinblick auf den Personalbedarf zu folgendem Zwischenergebnis gekommen: Der Bericht sieht weitere Arbeitsschritte zur Ermittlung des Personalbedarfs vor. Alle dort genannten Zahlen stehen unter einem Überprüfungsvorbehalt. Der Zwischenbericht ist als Anlage beigefügt. Frage 250: Hat die Arbeitsgruppe bereits abschließende Empfehlungen abgegeben? Wenn ja, welche? Welche Schlussfolgerungen haben daraus die Landesregierung und das zuständige Ministerium gezogen? Wenn nein, wann sollen die abschließenden Empfehlungen präsentiert werden? zu Frage 250: Die Arbeitsgruppe hat ihren Abschlussbericht am 22. Dezember 2015 vorgelegt. Der Abschlussbericht ist als Anlage beigefügt. Der Bericht ist als ein Baustein für die Feststellung des tatsächlichen Personalbedarfs angesehen worden. Im Ergebnis wird ein Bedarf für den Justizvollzug von 1083 Arbeitskraftanteile festgestellt. Dabei blieben die Ausweitung des Wohngruppenvollzugs und die Erweiterung der Sozialtherapie , welche zu einem erhöhten Bedarf geführt hätten, noch unberücksichtigt. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden derzeit einer kritischen Überprüfung unterzogen und den Berechnungen aus der Fachabteilung, die seit November 2015 vorliegen und sich auf die konkreten Personalbedarfe in den jeweiligen Justizvollzuganstalten beziehen, gegenüber gestellt. Gesamtübersicht Personalbedarfsplanung für den Justizvollzug des Landes Brandenburg PK2014 Laufbahngruppe Brandenburg an der Havel Cottbus- Dissenchen Luckau- Duben Neuruppin- Wulkow Wriezen Königs Wusterhausen Dienstleistungs - abteilung Gesamt allgemeiner Vollzugsdienst mD 197,91 187,29 141,33 110,50 88,17 12,00 1,00 738,20 Krankenpflegedienst mD 35,99 6,99 13,98 6,99 6,99 0,00 70,95 Werkdienst mD 16,00 7,50 7,50 3,00 1,50 1,50 37,00 Verwaltungsdienst hD 6,00 3,00 3,00 2,00 1,00 1,00 16,00 Vollzugs- und Verwaltungsdienst gD 13,50 12,00 11,00 7,00 6,00 1,00 50,50 Verwaltungsdienst/Kanzlei mD 12,00 9,00 9,00 11,00 5,00 1,00 3,00 50,00 Schreibdienst/Poststelle/Telefon 4,70 3,65 3,50 3,05 2,90 2,00 19,80 Ärzte hD 3,00 1,00 1,00 1,00 1,00 0,00 7,00 Psychologen hD 11,19 7,46 6,65 4,25 7,80 0,00 37,36 Pädagogen gD 4,54 5,70 4,22 2,79 3,60 0,00 20,85 Sozialdienst gD 15,31 9,30 8,09 5,25 6,05 1,00 0,00 45,00 Systembetreuer 6,16 4,02 3,64 2,48 3,04 0,00 19,34 IT-Leitstelle 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 9,10 9,10 Technischer Dienst 6,94 6,55 4,72 3,12 1,23 3,00 25,57 Beauftragte 11,82 8,66 7,36 7,41 6,12 0,00 41,37 Gesamt 345,06 272,13 225,00 169,84 140,41 14,00 21,60 1188,04 Nach diesen Berechnungen wird im Brandenburgischen Justizvollzug weniger Personal, als im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe vorgesehen, benötigt. In Hinblick auf die Komplexität dieser Fragestellung ist eine endgültige Entscheidung bislang noch nicht erfolgt. VI. Konzeption des Justizvollzugs Frage 251: Wie hoch ist die durchschnittliche Rückfallquote bei aus dem Justizvollzug des Landes Brandenburg entlassenen Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Falls es dazu keine Zahlen geben sollte, ab wann soll darüber eine Statistik angelegt werden? zu Frage 251: Rückfallquoten für aus dem Justizvollzug des Landes entlassene Gefangene werden statistisch nicht erfasst. Es sind lediglich bundesweite Daten aus einer Legalbewährungsstudie nach strafrechtlichen Sanktionen von Prof. Dr. Dr. h.c. Jehle und Frau Dr. Hohmann-Fricke vom Institut für Kriminalwissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen sowie Herrn Prof. Dr. Hans-Jörg Albrecht und Dr. Carina Tetal vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg für die Jahre 2004 bis 2010 verfügbar. Auch diese Zahlen geben jedoch nicht in der mit der Frage intendierten Differenziertheit Aufschluss über das Phänomen der Rückfälligkeit. Die Rückfallquote wird nicht in (in den in der Frage gewünschten) Kalenderjahren, gleichzeitig nur für aus der (Jugend-)Strafhaft Entlassene differenziert nach Geschlecht angegeben. Eine eigene Legalbewährungsstudie für gesamte Entlassungsjahrgänge ist sich seitens des MdJEV zurzeit nicht geplant. Es wird auf den im Internet frei zugänglichen Bericht verwiesen. Frage 252: Wie stellt sich die unter Ziffer 251 genannte Zahl im Verhältnis zu anderen Bundesländern dar? zu Frage 252: Entsprechende statistische Erkenntnisse liegen nicht vor. Frage 253: Wie verteilt sich die Rückfallquote auf einzelne Delikte, wo ist sie am höchsten, wo am niedrigsten (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 253: Aus der, in Beantwortung der Frage 251 angeführten Legalbewährungsstudie aus dem Jahr 2013 lassen sich die in nachstehender Tabelle zusammengefassten Ergebnisse entnehmen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Daten nicht nur die Rückfälligkeitsquote Haftentlassener, sondern auch von zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilten Personen beinhalten. Da in der Frage die Art des Rückfallkriteriums nicht weiter spezifiziert wurde, werden sowohl die allgemeine (also jegliche Folgeentscheidungen ) als auch die einschlägige (also Folgeentscheidungen aufgrund gleichartiger Delikte) Rückfälligkeit für die ausgewählten Deliktsgruppen für einen Sechsjahreszeitraum nach Entlassung bzw. Verurteilung zur bedingten Freiheitsstrafe berichtet. Hierbei beziehen sich auch die Quoten für einschlägige Rückfälle auf die gesamte Bezugspopulation. Sexualdelikte sind in der Studie vergleichsweise stark ausdifferenziert und werden entsprechend berichtet . Deliktskategorie Allgemeine Rückfälligkeit nach 6 Jahren in % (Auch) einschlägige Rückfälligkeit nach 6 Jahren in % Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung Sexueller Misbrauch Exhibitionismus sonstige Sexualdelikte Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung 43% 4,7% (irgendein Sexualdelikt ) 2,9% 1,1% 0,4% 0,3% Sexueller Missbrauch 36% 6,9% (irgendein Sexualdelikt ) 0,6% 3,9% 1,1% 1,3% Exhibitionistische Delikte 42% 17,4% (irgendein Sexualdelikt ) 0,5% 1,6% 14,8% 0,5% Alle anderen angegebenen Deliktskategorien sind weniger stark differenziert. Deliktskategorie Allgemeine Rückfälligkeit nach 6 Jahren in % (Auch) einschlägige Rückfälligkeit nach 6 Jahren in % Tötungsdelikte 29% 0,2% (irgendein Tötungsdelikt) Raub- und Erpressungsdelikte 68% 11% (irgendein Raubdelikt) Körperverletzungsdelikte 53% 22% Einfacher Diebstahl 48,2% 25,4% (irgendein Diebstahlsdelikt) Schwerer Diebstahl 64% 29,7% (irgendein Diebstahlsdelikt) Qualifizierter Diebstahl 64% 32,4% (irgendein Diebstahlsdelikt) Frage 254: In welchem Umfang sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 welche Maßnahmen getroffen worden, die darauf ausgerichtet sind dem Gefangenen zu helfen, sich wieder in das Leben in Freiheit einzugliedern (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 254: Gemäß § 2 BbgJVollzG ist der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe an dem Ziel ausgerichtet, die Verurteilten zu einem straffreien Leben in sozialer Verantwortung zu befähigen. Dem Justizvollzug stehen hierzu insbesondere die in § 15 Abs. 1 und Abs. 4 BbgJVollzG genannten Maßnahmen zur Verfügung. Im diagnostischen Prozess nach § 13 BbgJVollzG wird bei den Verurteilten auf Grund ihrer Vorgeschichte und ihrer bisherigen kriminellen Auffälligkeiten unter Berücksichtigung der festgestellten Schutz- und Risikofaktoren das Rückfallrisiko ermittelt und bewertet sowie der erforderliche Behandlungsbedarf unter Berücksichtigung der Behandlungsressourcen festgestellt. Auf dieser Grundlage wird gemäß § 14 BbgJVollzG ein Vollzugs-und Eingliederungsplan erstellt und in Folge fortgeschrieben, der die erforderlichen Maßnahmen für eine straffreie soziale Reintegration beschreibt. Wegen der unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen der Verurteilten ist das Behandlungssetting dabei jeweils unterschiedlich. Bei Verurteilten, bei denen auf Grund ihres Vorlebens und der spezifischen Konstellation der Straftat keine Rückfallgefahr erkennbar ist, beschränken sich die vollzuglichen Angebote auf eine Gegensteuerung im Sinne des § 7 Abs. 2 BbgJVollzG und eine Unterstützung, sofern erforderlich, bei der Wiedereingliederung. Allen anderen Verurteilten werden die zu einer Beseitigung oder Reduzierung ihrer kriminogenen Defizite erforderlichen Angebote unterbreitet, die sich in ihrer Komplexität und Individualität einer statistischen Erfassung entziehen. Frage 255: In welchem Umfang sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 welche Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung getroffen worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 255: In den Jahren 2009 bis 2015 war in jeder der Justizvollzugsanstalten in Brandenburg eine sog. „Anlaufund Beratungsstelle“ vorhanden. Diese wurden/werden von freien Trägern im Rahmen des Netzwerkes „Haftvermeidung durch soziale Integration (HSI)“ betrieben. Zu den vielfältigen Aufgaben der Anlaufund Beratungsstellen zählt auch die Entlassungsvorbereitung. Diese umfasst soziale Trainingskurse, Einzelfallhilfe sowie Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche. Da zu den Klienten der „Anlauf- und Beratungsstellen “ nicht nur vor der Entlassung stehende Inhaftierte zählen, sondern auch bereits aus der Haft Entlassene, lässt sich nicht sagen, wie viele der Klienten Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung wahrnahmen. Aus demselben Grund ist auch keine Unterteilung nach weiblichen und männlichen sowie Jugendstrafgefangenen möglich. Im Zeitraum 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2011 (Projekt WEGEBAU) und 1. März 2010 bis zum 31. März 2015 (Projekt Freiheit in Grenzen) sind im Jugendstrafvollzug zusätzlich besondere Projekte durchgeführt worden, um die Entlassungsvorbereitung und die Übergänge aus der Haft für junge Gefangene zu verbessern. Frage 256: Welche Fachdienste und besonders qualifizierten Personen sind mit welchem Stundenkontingent und welcher Qualifikation an der Vorbereitung der Eingliederung und Entlassung gemäß Abschnitt 8 des BbgJVollzG beteiligt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Zu Frage 256: Die Vorbereitung der Eingliederung ist ein Prozess, der bereits mit der Feststellung des Reintegrationsbedarfs im Diagnoseverfahren beginnt, der in der Vollzugs- und Eingliederungsplanung strukturiert wird und der dann in der Vernetzung mit externen Hilfesystemen im Sinne des § 50 BbgJVollzG in die Entlassung unmittelbar einmündet. Eine, den gesamten Prozess begleitende Funktion kommt dabei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes zu. Involviert sind ferner die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Pädagogischen Dienstes und des Psychologischen Dienstes. Das Fachdienstpersonal wird hierbei durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes unterstützt. Ferner sind gemäß den Vorgaben des § 14 Abs. 5 und Abs. 7 BbgJVollzG die Mitarbeiter und Mitarbeiterinen der Bewährungshilfe zu beteiligen. Stundenkontingente, die im Rahmen der gesamten Prozessbegleitung auf die einzelnen Dienste entfallen, können nicht beziffert werden und wären im Übrigen abhängig von dem individuellen Reintegrationsbedarf des/der einzelnen Gefangenen. Frage 257: Welche zusätzlichen Maßnahmen wird die Landesregierung für eine bessere Sozialisierung und Resozialisierung der Gefangenen im und nach dem Vollzug zur Reduzierung der Rückfallgefahr ergreifen und bis wann sollen diese Maßnahmen konkret realisiert werden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 257: Die in den Vorgaben des BbgJVollzG begründeten Bedarfe wurden in der Antwort zu Frage 231 beschrieben, auf welche verwiesen wird. Darüber hinaus muss der Fokus auf einer verstärkten Vernetzung mit externen Hilfesystemen liegen. Durch eine Kooperationsvereinbarung mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg soll die Anspruchsberatung der Gefangenen in der Entlassungsphase optimiert und ein möglichst nahtloser Zugang der Entlassenen zu Sozialleistungen gesichert werden. Die Platzkapazitäten der Forensischen Ambulanz sollen ausgeweitet werden. Bewährungsprobanden, die aus der Sozialtherapeutischen Abteilung entlassen werden, sollen bedarfsadäquat bei vorhandenen Kapazitäten Zugang zu der nachsorgenden Betreuung durch die Forensische Ambulanz erhalten. Im Rahmen der Projektförderung soll zudem der Aufbau entlassungsüberleitender und nachsorgender Betreuungsangebote unterstützt werden. Frage 258: Welche ambulanten Betreuungsformen haben im Justizvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden, in welchem Umfang wurden sie in den jeweiligen Jahren finanziert und in welchem Umfang ist mit Kürzungen im Landeshaushalt zur rechnen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 258: Ambulante Betreuungsformen, also Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die brandenburgische Gefangene außerhalb der Justizvollzugsanstalten in Anspruch nehmen können, existieren sowohl regional als auch überregional. Überregionaler Ansprechpartner ist die „Freie Hilfe Berlin e. V.“, der grundsätzlich auch in Brandenburg inhaftierte Personen betreut und insbesondere mit der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. seit langer Zeit kooperiert. Sie bietet Beratung und Betreuung im Rahmen der Entlassungsvorbereitung insbesondere für Inhaftierte an, die nach der Strafverbüßung in Berlin Fuß fassen möchten. Lockerungsgeeignete Gefangene erhalten zu diesem Zweck die Möglichkeit, die Vereinsräume aufzusuchen. In der Stadt Brandenburg a. d. Havel ist des Weiteren (seit 1991) der Gefangenenhilfeverein „Humanitas e. V.“ tätig, der die in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. Inhaftierten auch außerhalb der Anstalt berät und betreut (sog. „Anlauf- und Beratungsstelle“). So umfasst das Angebot beispielsweise die Begleitung bei Behördengängen sowie die Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche. Die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen hatte in den Jahren 2009 und 2010 die Möglichkeit, Jugendstrafgefangene in einem Wohnprojekt des freien Trägers „Gemeinnütziger Berufsbildungsverein Guben e. V.“ unterzubringen. Darüber hinaus steht die „Anlauf- und Beratungsstelle“ der „Caritas Regionalstelle Cottbus“ für Straffällige, Haftentlassene und deren Angehörige im Landgerichtsbezirk Cottbus zur Verfügung. Dort werden Beratungsarbeit und Unterstützungsleistungen u. a. in den Bereichen berufliche Integration, Wohnungssuche, Partnerschaft und Sucht geleistet. Die lockerungsgeeigneten Gefangenen der JVA Luckau-Duben – einschließlich der Außenstelle Spremberg – können die „Anlauf- und Beratungsstelle“ für Straffällige, Haftentlassene und deren Angehörige im Landgerichtsbezirk Cottbus der Caritas Regionalstelle Cottbus mit Büros in Cottbus und Spremberg aufsuchen. Dort erhalten sie Beratung und Unterstützung u. a. in den Bereichen berufliche Integration, Wohnungssuche, Partnerschaft und Sucht. Die gelockerten Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow hatten in den Jahren 2009 und 2010 die Gelegenheit, ein „Anti-Aggressionstraining“ bei den Sozialen Diensten der Justiz in Neuruppin zu absolvieren. Seit 2009 können sie im Wege des Ausgangs die „Integrierte Suchtberatung Ostprignitz-Ruppin“ des „Tannenhof Berlin-Brandenburg“ in Neuruppin aufsuchen. Darüber hinaus ist auch für die JVA Neuruppin-Wulkow eine „Anlauf- und Beratungsstelle“ die durch einen freien Träger betrieben wird vorhanden. Diese wurde von 2009 bis 2014 von der „Universalstiftung Helmut Ziegner“ und seit 2015 vom „Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e. V.“ betrieben. Die Jugendstrafgefangenen der Justizvollzugsanstalt Wriezen können, sofern sie die Anstalt verlassen dürfen, die „Jugendsuchtberatung“ in der Suchtberatungsstelle der Diakonie in Wriezen in Anspruch nehmen. Bis einschließlich 2014 stand ihnen auch die Anlauf- und Beratungsstelle der Caritas in Wriezen offen, wo sie u. a. Unterstützung bei der Wiedereingliederung erhielten. Das Angebot wird seit 2015 vom „Berufsbildungsverein Eberswalde e. V.“ fortgeführt. Lediglich in der JVA Luckau-Duben sind auch Frauen inhaftiert. Eine Differenzierung nach dem Geschlecht oder der Haftart ist jedoch nicht möglich, da hierzu keine Statistik geführt wird. Die Finanzierung der Anlauf- und Beratungsstellen erfolgte aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie einer Kofinanzierung aus Landesmitteln und stellt sich für die Jahre 2009 bis 2015 folgendermaßen dar: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Höhe der Förderung in Euro 372.114,30 392.775,92 305.505,44 307.241,55 329.434,79 293.335,63 394.004,07 Aus Sicht der Landesregierung sind Kürzungen nicht vorgesehen. Frage 259: Ist für eine wirkungsvolle Umsetzung dieser Maßnahmen eine bessere Personal- und Finanzausstattung als gegenwärtig vorhanden erforderlich (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? zu Frage 259: Bei den aufgeführten Angeboten handelt es sich ausschließlich um verwaltungsexterne Leistungen, so dass hierfür kein zusätzliches Landespersonal erforderlich ist. Die finanziellen Mittel zur Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleister seitens der öffentlichen Hand sind auskömmlich. Frage 260: In welchem Umfang sind jeweils in den Haushaltsjahren 2009 bis 2015 Resozialisierungsmaßnahmen von Kürzungen im Landeshaushalt betroffen gewesen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 260: Im genannten Zeitraum sind Resozialisierungsmaßnahmen nicht von Kürzungen betroffen gewesen. In Kapitel 04 050 Hauptgruppe 5 haben die Justizvollzugsanstalten im fraglichen Zeitraum bei sinkender Anzahl Hafttagen die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen finanziellen Mittel differenziert nach Gesamtmitteln aus der Hauptgruppe 5 und Mitteln der Gruppe 547 „nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben “ abgerufen. Eine Ausgleichsmöglichkeit besteht innerhalb des jeweiligen Verwaltungsbudgets . Nichtberücksichtigt wird die 2014 geschlossene JVA Frankfurt (Oder). JVA Bbg. a. d. H. JVA Cottbus-D. JVA Luckau-D. JVA Neurupin-W. JVA Wriezen JAA KWH Hafttage 2009 gesamt 4.809.238,03 3.118.464,19 2.691.959,94 1.531.417,74 1.277.865,15 107.836,47 629.988 547 42.785,65 68.224,76 47.959,58 6.894,88 52.938,48 12.812,77 2010 gesamt 4.491.949,57 3.264.654,92 2.434.225,12 1.521.319,83 1.062.923,82 113.684,24 574.317 547 42.062,41 68.724,52 48,931,34 4.766,82 50.300,34 16.781,70 2011 gesamt 4.223.205,67 3.219.476,17 2.606.435,51 1.584.502,96 1.283.306,67 116.382,95 536.454 547 43.444,89 63.763,44 60.750.21 6.813,43 63.278,92 24.574,53 2012 gesamt 4.126.003,85 3.007.236,40 2.654.771,65 1.580.921,79 1.185.848,84 129.111,98 503.171 547 42.180,88 58.438,51 34.267,97 4.941,90 57.912,01 22.254,94 2013 gesamt 4.317.492.70 3.137.621,64 3.012.998,78 1.701.229,27 1.325.312,21 129.671,13 508.907 547 38.305,25 41.510,40 50.113,16 6.635,59 57.954,15 17.203,80 2014 gesamt 4.482.951,07 3.725.686,37 3.033.176,92 1.749.250,46 1.552.657,43 146.039,97 521.707 547 49.660,07 44.498,90 41.175,11 5.967,79 58.491,50 16.900,99 2015 gesamt 4.390.507,24 3.471.488,02 3.015.887,68 1.732.886,45 1.521.429,30 72.900,74 492.422 547 56.707,94 31.268,68 60.937,46 9.984,80 60.937,46 4.925,90 Frage 261: Nach welchen Kriterien wird ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 261: Nach den Kriterien des § 22 Abs. 2 BbgJVollzG. Frage 262: Sind die Kriterien in den einzelnen Vollzugsanstalten unterschiedlich oder werden diese unterschiedlich angewandt? Wenn ja, warum? zu Frage 262: Nein. Siehe Antwort zu Frage 261. Frage 263: Plant die Landesregierung die Kriterien im Erlasswege zu vereinheitlichen? zu Frage 263: Da es sich um gesetzliche Vorgaben handelt, an die sich alle Vollzugseinrichtungen gleichermaßen zu halten haben, gibt es keine Erforderlichkeit für eine Vereinheitlichung im Erlasswege. Frage 264: Wie viele Plätze im offenen Vollzug gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 264: Anzahl der Plätze im offenen Vollzug in den Jahren 2009 bis 2015 in den einzelnen Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg: Justizvollzugsanstalt Anzahl der Plätze im offenen Vollzug 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 m w m w m w m w m w m w m w Brandenburg a. d. H. 100 - 100 - 100 - 100 - 100 - 100 - 100 - Cottbus-Dissenchen 48 - 48 - 48 - 48 - 48 - 48 - 48 - Luckau-Duben 99 21 99 21 99 21 99 21 99 21 99 21 78 42 Neuruppin-Wulkow 40 - 40 - 40 - 40 - 40 - 40 - 40 - Wriezen*** 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - 30 - Gesamt 317 21 317 21 317 21 317 21 317 21 317 21 296 42 ***zuständig für den Vollzug von Jugendstrafen Frage 265: Gibt es Überlegungen der Landesregierung, insgesamt die Anzahl der Plätze im offenen Vollzug zu reduzieren oder zu erweitern und mitwelcher Begründung? zu Frage 265: Nein. Frage 266: Werden in Brandenburg verurteilte Straftäter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren grundsätzlich zunächst in den offenen Vollzug verlegt und erst danach gegebenenfalls in den geschlossen Vollzug überführt? Wenn ja, wodurch und seit wann ist dies so geregelt und in welchen anderen Bundesländern ist dies so geregelt? zu Frage 266: Nach Ziff. II.1 Abs. 1 des gültigen Vollstreckungsplanes für das Land Brandenburg vom 15. März 2015 sind Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden und bei denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren, oder eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, unmittelbar in den offenen Vollzug der nach dem Einweisungsplan (Teil B) zuständigen Justizvollzugsanstalten zu laden. Diese nach Teil B zuständigen Anstalten des offenen Vollzuges, in welche aufgrund der dortigen Bedingungen Direkteinweisungen erfolgen können, sind die JVA Luckau-Duben, Außenstelle Spremberg sowie die JVA Brandenburg a. d. H. Von der unmittelbaren Einweisung in den offenen Vollzug sind Verurteilte ausgeschlossen, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr zu vollstrecken ist, und zwar wegen Straftaten gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 StGB), gemäß §§ 250 bis 252, 255 StGB (schwerer Raub und räuberische Erpressung), gemäß §§ 306 bis 306c, 307 bis 314, 316a, 316c StGB (gemeingefährliche Straftaten), gemäß § 323a StGB (Vollrausch), soweit die Grundtat einer der vorgenannten Straftaten entspricht, gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder vorbehalten ist sowie gegen Verurteilte, gegen die ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechenstatbestandes vorliegt und bei denen das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft sich gegen die Unterbringung im offenen Vollzug ausspricht oder bei denen über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls noch nicht abschließend entschieden wurde. Diese Regelungen gelten seit der Novelle des Vollstreckungsplans für das Land Brandenburg vom 1. Januar 2013. In nahezu allen Bundesländern gilt die Regel, dass bei kurzen Freiheitsstrafen unter bestimmten Voraussetzungen direkt in den offenen Vollzug geladen wird. Die Ausgestaltung der Regelungen im Einzelnen ist jedoch sehr differenziert. Frage 267: Nach welchen Kriterien wird bewertet, ob ein Strafgefangener für den offenen Vollzug geeignet ist oder in den geschlossen Vollzug verlegt werden soll? Werden diese Kriterien einheitlich in den verschiedenen Vollzugseinrichtung angewendet? zu Frage 267: Bezüglich Satz 1 wird auf die Antwort zu Frage 261 verwiesen. Da es sich um verbindliche gesetzliche Vorgaben handelt, sind diese Kriterien von allen mit derartigen Entscheidungen betrauten Vollzugsmitarbeitern gleichermaßen einzuhalten. Frage 268: Wie viele der Strafgefangenen mit einer Freiheitsstrafe von über einem bis zu zwei und von über zwei bis zu drei Jahren sind jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 in den geschlossenen Vollzug verlegt worden (bitte im Vergleich mit der Gesamtzahl der Strafgefangenen mit einer Freiheitsstrafe von über einem bis zu zwei und von über zwei bis zu drei Jahren gegenüberstellen sowie auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, nach Straftaten und nach Vollzugseinrichtungengetrennt aufführen)? zu Frage 268: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 269: Inwieweit sieht die Landesregierung die Einführung von elektronischen Fußfesseln zur Entlastung des Justizvollzuges, z. B.im offenen Vollzug, im U-Haft-Vollzug oder bei der Sicherungsverwahrung, für sinnvoll an? zu Frage 269: Die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird nicht als eine sinnvolle Maßnahme zur Entlastung des Justizvollzuges gesehen. Frage 270: In wie vielen Fällen wurde die elektronische Fußfessel bereits eingesetzt? Wie hoch waren bisher die gesamten Kosten? zu Frage 270: Im Land Brandenburg ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung bislang einmal zur Anwendung gekommen. Die Kosten belaufen sich – bei Betrachtung der Jahre 2012 bis 2015 – auf insgesamt 335.184,33 Euro. Frage 271: Welche therapeutischen Angebote für Sexual- und Gewaltstraftäter haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 zur Verfügung gestanden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wie stellt sich die Finanzierung im Verlauf dieser Jahre dar und in welchem Umfang sind Kürzungen oder Umstrukturierungen im Landeshaushalt vorgesehen? zu Frage 271: In den Jahren 2009 bis 2015 haben für erwachsene männliche Sexual- und Gewaltstraftäter sozialtherapeutische und psychotherapeutische Behandlungsangebote in der JVA Brandenburg a. d. H. zur Verfügung gestanden. Männliche und weibliche Probanden konnten psychotherapeutisch in der JVA Luckau-Duben und weibliche sozialtherapeutisch in der sozialtherapeutischen Einrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Frauen in Berlin behandelt werden. Jugendstrafgefangenen standen in der JVA Wriezen sozialtherapeutische und psychotherapeutische Plätze zur Verfügung. Männliche erwachsene Sexual- und Gewaltstraftäter standen in den Justizvollzugsanstalten Cottbus und Neuruppin- Wulkow ebenfalls Psychotherapie-Plätze zur Verfügung. Kürzungen für diese Behandlungsangebote sind nicht vorgesehen; vielmehr sind eine Erhöhung der Platzzahl der Sozialtherapie in der JVA Brandenburg a. d. H. von 70 auf 100, die Einrichtung einer sozialttherapeutisch orientierten Wohngruppe in der JVA Cottbus-Dissenchen mit zehn Plätzen sowie eine leichte Erhöhung der Platzzahl in der Sozialtherapie der JVA Wriezen vorgesehen. Frage 272: Mit welchem zeitlichen und personellen Umfang hat Schuldnerberatung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 stattgefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wie stellt sich die Finanzierung im Verlauf dieser Jahre dar und in welchem Umfang sind Kürzungen oder Umstrukturierungen im Landeshaushalt vorgesehen? Zu Frage 272: In der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel, in der ausschließlich der Männervollzug stattfindet , wird vierzehntäglich durch den Verein „Soziale Initiative Niederlausitz – Schuldner in Not“ eine Schuldnerberatung angeboten, die durchschnittlich acht männliche Gefangene in Anspruch nehmen. Eine Erfassung der Teilnehmerzahlen erfolgt nicht. In der JVA Cottbus-Dissenchen bieten zwei freie Träger („Soziale Initiative Niederlausitz e. V.“ und „Verbraucherverband zur Lösung von Insolvenzproblemen e. V.“) jeweils zweimal monatlich Schuldnerberatungen an. Die Anzahl und Dauer der Beratungen richten sich nach dem Bedarf und werden statistisch nicht erfasst, ebenso wenig wie die Teilnehmerzahlen oder die Haftart. Auch in dieser Anstalt findet ausschließlich Männervollzug statt. In der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben betreibt ein freier Träger („Soziale Initiative Niederlausitz e. V.“) Schuldnerberatung. Im Zeitraum von 2009 bis 2011 wurde diese Beratung, die jeweils von acht bis zehn Gefangenen in Anspruch genommen wird einmal monatlich; seit 2012 zweimal monatlich angeboten . Darüber hinaus bietet eine entsprechend fortgebildete Anstaltsmitarbeiterin mit einem Teil ihrer Arbeitszeit Schuldnerberatung an. Die jeweiligen Teilnehmerzahlen werden ebenso wenig erfasst wie die Haftart oder das Geschlecht der Gefangenen, die zu der Beratung erscheinen. In der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow hat in den Jahren 2009 bis 2015 eine externe Beraterin einmal monatlich für jeweils sechs Stunden unentgeltlich Schuldnerberatung angeboten. Die Teilnehmerzahlen wurden auch in dieser Anstalt, die für den Männervollzug zuständig ist, nicht erfasst. In der Justizvollzugsanstalt Wriezen – zuständig für männliche Jugendliche und Heranwachsende – war bis Anfang 2014 eine entsprechend ausgebildete Mitarbeiterin für die Schuldnerberatung zuständig, für die sie durchschnittlich zehn Wochenstunden aufwandte. Ab April 2014 führte ein freier Träger („Neustart e. V.“) das Angebot fort. Überdies unterstützen die Sozialarbeiter der Anstalt die Gefangenen auch in Fragen der Schuldenregulierung. In den Jahren 2009 bis 2014 wurde der Verein „Soziale Initiative Niederlausitz e.V.“ mit Mittel aus der Konzessionsabgabe Lotto gefördert. Seit 2015 erfolgt die Förderung aus Haushaltsmitteln. Die Förderung umfasste nachfolgend aufgeführte Summen: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2025 Höhe der Förderung in Euro 59.208,14 62.916,51 69.599,54 70.763,40 69.616,44 72.491,61 61.117,42 Eine Kürzung im entsprechenden Zuwendungstitel 684 10 im Kapitel 04 020 insgesamt ist in 2016 nicht vorgenommen worden und nach dem derzeitigen Verhandlungsstand bei der Haushaltsaufstellung 2017/2018 auch nicht vorgesehen. Frage 273: Mit welchem zeitlichen und personellen Umfang hat soziales Training für wie viele Gefangene jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 stattgefunden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wie stellt sich die Finanzierung im Verlauf dieser Jahre dar und in welchem Umfang sind Kürzungen oder Umstrukturierungen im Landeshaushalt vorgesehen? zu Frage 273: In der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel führt ein freier Träger „Humanitas e. V.“ im Rahmen des Betriebs der „Anlauf und Beratungsstelle“ seit 2010 ein sogenanntes „Entlassungstraining“ durch, das seit seinem Beginn ca. 120 Gefangene durchlaufen haben. In der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen bietet der Träger „Caritas Regionalstelle Cottbus“ im Rahmen des Betriebs der „Anlauf und Beratungsstelle“ seit 2009 ein Soziales Training an, das jährlich von bis zu 20 Straf- und Jugendstrafgefangenen durchlaufen wird. Konkretere Angaben sind mangels statistischer Erfassung nicht möglich. Auch in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben bietet der Träger „Caritas Regionalstelle Cottbus“ im Rahmen des Betriebs der „Anlauf und Beratungsstelle“ seit 2009 Soziales Training in Form von zwei zehnwöchigen „Blöcken“ à drei Wochenstunden mit jeweils sechs bis 12 Teilnehmern an. Einer dieser „Blöcke“ ist jeweils für weibliche, der andere für männliche Gefangene vorgesehen. In der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow wurde im Jahr 2014 einmal wöchentlich für jeweils 90 Minuten Soziales Training für zwei Gefangene durch den Träger der „Anlauf und Beratungsstelle“ („Uni-versal-Stiftung Helmut Ziegner“) angeboten. In der Justizvollzugsanstalt Wriezen gab es in den betreffenden Jahren diverse Maßnahmen des Sozialen Trainings mit unterschiedlichen Teilnehmerzahlen. Da die Anstalt hierzu keine Übersichten führt, ist eine konkrete und differenzierte Beantwortung nicht möglich. Die Finanzierung erfolgte, soweit die Maßnahmen von Externen angeboten wurden, mit Ausnahme der „Anlauf- und Beratungsstellen“, aus dem Anstaltsetat. Soweit das soziale Training durch die „Anlauf- und Beratungsstellen“ angeboten wurde, wird bezüglich der Finanzierungsfragen auf Frage 258 verwiesen. Angaben zu den Teilnehmern, die nach der Haftart differenzieren, sind nicht möglich. Frage 274: Beabsichtigt die Landesregierung, den Vertrag zwischen Sachsen-Anhalt und Brandenburg zur Unterbringung von Frauen aus Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben zu verlängern? zu Frage 274: Der Vertrag ist unbefristet geschlossen. VII. Gesundheit im Justizvollzug Frage 275: Welches Angebot zur Gesundheitsfürsorge für Gefangene ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 vorgehalten worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 275: In den Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel und Cottbus-Dissenchen wurde die hausärztliche Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzten sichergestellt. Für die ärztliche, internistische und chirurgische Versorgung der Gefangenen in der JVA Brandenburg a. d. H. stehen ebenfalls angestellte Ärztinnen sowie ein Arzt zur Verfügung. Die übrige ärztliche Versorgung wird von hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzten übernommen. In Abhängigkeit von der räumlichen und technischen Ausstattung sowie dem Bedarf werden Sprechstunden einzelner Fachrichtungen innerhalb der Justizvollzugsanstalten abgehalten. Hierzu gehören insbesondere die zahnärztliche, psychiatrische, orthopädische, augenärztliche sowie die HNO-Sprechstunden. Anderenfalls werden die Gefangenen zur ambulanten Versorgung ausgeführt. Für die physiotherapeutische Behandlung der Gefangenen, die zentral in der JVA Brandenburg a. d. H. durchgeführt wird, steht eine angestellte Physiotherapeutin zur Verfügung. Zur Sicherstellung der stationären Versorgung der Gefangenen des Landes Brandenburg steht die Krankenabteilung der JVA Brandenburg a. d. H. mit einer somatischen und einer psychiatrischen Station zur Verfügung. Zudem wurde im Städtischen Klinikum Brandenburg eine gesicherte Station mit sechs Betten zuzüglich zwei Betten in einem Überwachungsraum eingerichtet. Die ärztliche Versorgung wird vom Klinikum sichergestellt. Ist die Versorgung eines Gefangenen in diesen Einrichtungen nicht möglich, wird zunächst eine Verlegung in ein Vollzugskrankenhaus eines anderen Bundeslandes geprüft. Sollte auch dies nicht möglich sein, erfolgt die Versorgung in einem externen Krankenhaus. Frage 276: Wie hoch ist der Krankenstand unter den Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen und wie viele von den Erkrankten wurden ambulant und wie viele stationär jeweils innerhalb und außerhalb der Vollzugsanstalt medizinisch und zahnmedizinisch sowie in psychiatrischen Einrichtungen behandelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 276: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Krankentage* k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 1.379 Anzahl der Arbeitsunfähigkeiten** k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 1.166 ambulante Behandlungen gesamt - innerhalb 31.381 29.663 28.434 23.119 23.990 21.566 ambulante Behandlungen gesamt - außerhalb 33.085 31.696 30.138 24.813 25.607 23.442 stationäre Behandlungen - innerhalb 555 450 486 504 467 477 stationäre Behandlungen - außerhalb 435 350 276 275 212 264 zahnmedizinische Behandlungen - innerhalb 5.299 5.030 4.292 4.356 4.625 3.790 zahnmedizinische Behandlungen - außerhalb 156 152 197 172 96 65 psychiatrische*** Behandlungen ambulant - innerhalb 1.303 1.061 1.095 999 1.522 1.355 psychiatrische* Behandlungen ambulant - außerhalb 57 100 104 25 68 19 psychiatrische Behandlungen stationär - innerhalb **** 67 69 73 56 59 * nur JVA Cottbus-Dissenchen; 2015: 1.513 Krankentage ** ohne JVA Cottbus-Dissenchen; 2015: 1.203 Arbeitsunfähigkeiten *** Erfassung psychiatrischer und neurologischer Behandlungen – keine Trennung möglich **** Projektbeginn: 1. Juni 2009; Datenerfassung ab 2010 Die Daten für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor. Frage 277: Welche Früherkennungsuntersuchungen sind für wie viele Gefangene jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in welchem Umfang altersbedingt durchgeführt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Strafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 277: Die Art und der Umfang der medizinischen Leistungen einschließlich der Vorsorgeleistungen orientieren sich nach § 74 Abs. 1 BbgJVollzG am allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Vorsorgeuntersuchungen können auch von Gefangenen in Anspruch genommen werden. Hierzu gehört insbesondere der allgemeine Gesundheits- Check-Up alle zwei Jahre für Gefangene ab einem Alter von 35 Jahren. Eine Datenerhebung zu den einzelnen Inanspruchnahmen erfolgt nicht. Frage 278: In welcher Höhe haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Kosten für die Krankenbehandlungen , für die ärztlichen Behandlungen jeweils innerhalb und außerhalb der Vollzugsanstalt, für die zahnärztlichen Behandlungen, für die Versorgung jeweils mit verschreibungspflichtigen und frei erhältlichen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, für die medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation sowie für Belastungserprobungen, Arbeitstherapien und psychiatrischen Leistungen belaufen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 278: Kosten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 medizinische Versorgung gesamt* (Beträge in 1.000.000 Euro) 1,77 1,8 1,7 1,6 1,9 2,2 zahnärztliche Behandlung* (Beträge in 1.000 Euro) 100,77 105,33 112,14 123,25 150,00 145,06 hausärztliche Versorgung* (Beträge in 1.000 Euro) 185,12 170,73 154,31 148,23 250,80 192,23 fachärztliche Versorgung* (Beträge in 1.000 Euro) 201,01 189,86 177,60 159,86 116,37 113,48 Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heilmittel (Beträge in 1.000 Euro) 409,51 314,64 345,97 297,65 417,61 560,16 Krankenhausaufenthalte (Beträge in 1.000 Euro) 625,15 755,07 692,32 737,13 722,49 985,78 * ohne hauptamtliches Personal Eine detailliertere Erfassung erfolgt nicht. In der JVA Cottbus-Dissenchen ist eine angestellte Ergotherapeutin tätig, die die arbeitstherapeutische Betreuung der Gefangenen durchführt. Frage 279: In wie vielen Fällen sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Krankenhausaufenthalte von Gefangenen außerhalb des Vollzugs angefallen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 279: Siehe Antwort zu Frage 276. Frage 280: Wie viel Tage waren diese Gefangenen jeweils in einem Krankenhaus untergebracht und wie viel Personal mit wie vielen Dienststunden wurde im Durchschnitt und in der Spitze durch solche Unterbringungen gebunden? zu Frage 280: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Aufenthaltsdauer in Tagen 2.116 1.912 1.617 1.875 1.562 1.764 davon: Aufenthaltsdauer in der vollzugeigenen Station im Städtischen Klinikum Brandenburg 1.739 1.683 1.391 1.638 1.354 1.458 Für die Bewachung eines Gefangenen in einem externen Krankenhaus werden zwischen drei und sechs Bediensteten im Wechselschichtdienst pro Tag mit jeweils acht Stunden eingesetzt. Frage 281: In welchen Umfang sind die Gefangenen bislang gehalten, die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 281: Die Gefangenen haben sich eigenverantwortlich um ihr körperliches Wohl zu kümmern. Nach § 77 Abs. 1 BbgJVollzG haben die Gefangenen die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. Diese werden im Einzelfall getroffen. Datenerhebungen erfolgen hierzu nicht. Frage 282: Plant die Landesregierung eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten zur Gesundheitsfürsorge (analog der Medikamentenzuzahlung bei rezeptpflichtigen Medikamenten, der Kostenübernahme bei rezeptfreien Medikamenten und der Praxisgebühr)? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welcher Begründung ? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 282: Die Landesregierung plant keine über das bisherige Maß (Zahnersatz; Sonderanfertigungen bei Heilund Hilfsmitteln) hinausgehende Kostenbeteiligung. Gefangene können nach § 74 Abs. 2 BbgJVollzG an den Kosten beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Zum 1. Januar 2013 entfiel für gesetzlich Versicherte die Praxisgebühr. Folglich wird diese auch nicht von Gefangenen eingefordert. Nach § 34 Abs. SGB V sind alle nichtverschreibungspflichtigen Medikamente von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen, sofern sie bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht den Therapiestandard darstellen und ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Ausgeschlossen gem. § 34 Abs. 2 SGB V sind weiterhin Arzneimittel, bei welchen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, die unwirtschaftlich sind (§ 34 Abs. 2 SGB V) oder deren therapeutische Wirksamkeit umstritten ist (§ 34 Abs. 4 SGB V). Regelungsintention des § 34 SGB V ist es, die Gesetzliche Krankenversicherung in Bereichen von Kosten zu entlasten, in denen der Zugang zu Medikamenten der lediglich unter finanziellen Aspekten eingeschränkten Dispositionsbefugnis des gesetzlich Versicherten unterliegt und längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Damit sind die Anknüpfungstatsachen für eine Kostentragung grundverschieden zu denen des Strafvollzuges . Gefangene können sich therapeutisch sinnvolle Arzneimittel nicht frei beschaffen. Die Aushändigung unterliegt stets der Verordnung im Sinne einer Anordnung durch den Arzt. Ärztlich angeordnete Medikamente werden regelmäßig nur in der Tagesdosis ausgehändigt. Die Freiheitsentziehung korrespondiert mit einer Fürsorgepflicht des Staates, den in seiner Dispositionsbefugnis Beschränkten in Fällen zu unterstützen, in denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorhanden ist und/oder die Ansteckung anderer Gefangener und des Personals zu befürchten ist. Die Sondersituation des Strafvollzuges steht der Selbstzahlung nicht-verschreibungspflichtiger Medikamente entgegen. Das Ziel des GKV-Modernisierungsgesetz-GMG, die Stärkung der Patientensouveränität zu befördern, ist daher mit den Bedingungen des Strafvollzuges nicht kompatibel. Gesetzlich Krankenversicherte sind verpflichtet, bei verschreibungspflichtigen sowie verordneten Arznei -, Heil- und Hilfsmitteln 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels zu tragen. Die Regelung dient der Kostenentlastung der Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung. Langfristig sollen durch die umfassenden finanziellen Beteiligungen der Versicherten Beitragssenkungen möglich werden und auch eine Entlastung der Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit herbeigeführt werden. Bei individuellem kostenbewusstem Verhalten können Beitragsrückerstattungen gewährt werden . Das gesetzgeberische Anliegen, durch eine Kostenbeteiligung nicht nur die Kosten des Gesundheitswesens durch Stärkung der Eigenverantwortung des Versicherten zu senken, sondern letztlich auch den Versicherten durch generelle Beitragsreduzierungen und individuelle Beitragsrückerstattungen finanziell zu begünstigen, ist im Strafvollzug nicht zu verwirklichen. Wie bereits oben ausgeführt, sind Strafgefangene zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über Arzneimittelerwerb und Arzneimitteleinnahme nicht in der Lage. Auf Grund der Fürsorgeverpflichtung des Strafvollzuges kann dieser die Überlassung von zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen notwendigen Medikamenten nicht verweigern. Häufig genügt die Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Es ist davon auszugehen, dass bei Einführung der Kostenbeteiligung die Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme deutlich zurückgeht. Frage 283: Plant die Landesregierung eine Budgetierung der Kosten für die Gesundheitsfürsorge? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 283: Die Landesregierung plant keine Budgetierung der Kosten für die Gesundheitsfürsorge. Die Sicherstellung der notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung gehört zum gesetzlichen Auftrag der Justizverwaltung. Die externe ärztliche Infrastruktur erfordert ein umsichtiges Vorgehen bei Vertragsschlüssen und im alltäglichen Umgang. Einschneidende finanzielle Beschränkungen mindern die Bereitschaft der Ärztinnen und Ärzte für eine Tätigkeit im Justizvollzug. Bei der zahnärztlichen Versorgung ist die Budgetierung der Behandlungskosten eingeführt worden. Insbesondere im ländlichen Raum konnten Budgetierungsverträge geschlossen werden. Die Ausweitung der Budgetierung auf andere Bereiche wurde deshalb nicht fortgesetzt. Kosteneindämmungen bzw. -einsparungen werden beispielsweise durch zentrale Ausschreibungen von Arzneimitteln und Verbandsstoffen sowie durch die Nutzung zentraler medizinischer Angebote (z. B. Röntgen und Physiotherapie in der JVA Brandenburg a.d.H.) erreicht. Frage 284: Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 wegen psychischer Erkrankungen behandelt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 284: Siehe Antwort zu Frage 276. Frage 285: Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aufgrund psychischer Erkrankungen in eine stationäre Behandlung überwiesen worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? In welche Krankenhäuser erfolgt die Überweisung? zu Frage 285: Hinsichtlich der stationären Behandlung wird auf die Antwort zu Frage 276 verwiesen; eine getrennte Erfassung der stationären Fachrichtungen erfolgt nicht. Für die stationäre Versorgung akuter psychiatrischer Erkrankungen ist die psychiatrische Station in der Krankenabteilung der JVA Brandenburg a. d. H. eingerichtet worden. Wenn die Behandlung dort nicht möglich ist, werden die Gefangenen in ortsnahe psychiatrische Einrichtungen überwiesen. Frage 286: Wie schnell erhalten die Strafgefangenen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Durchschnitt einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung? zu Frage 286: Wenn eine Heilbehandlung indiziert ist, werden die betroffenen Gefangenen einem psychiatrischen Facharzt in der regelmäßig stattfindenden Sprechstunde vorgestellt. Die brandenburgischen Anstalten verfügen alle über Vertragsärzte mit psychiatrischer Fachrichtung, welche bei Bedarf hinzugezogen werden können. Zusätzlich wurde mit dem Asklepios-Fachklinikum Brandenburg im Jahr 2009 eine Kooperationsvereinbarung zur stationären psychiatrischen Versorgung erkrankter Gefangener geschlossen. Werktäglich findet eine Visite der Fachärzte für Psychiatrie des Asklepios-Fachklinikums statt. Gefangene mit der Indikation für eine kriminalpräventive Psychotherapie, deren Tatverhalten z. B. durch Persönlichkeitsstörungen oder -akzentuierungen beeinflusst worden ist, erhalten eine Psychotherapie zur Verbesserung ihrer Legalprognose. In diesen Fällen führt der jeweilige psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalten eine Warteliste. Hier bestimmen verbleibende Haftzeit, zeitlicher Umfang des Therapiebedarfs, Motivationsstand und Anzahl der zur Verfügung stehenden Psychotherapeuten den Rangplatz. Statistische Übersichten bezüglich der Wartezeiten bis zu einer psychotherapeutischen Behandlung liegen nicht vor. Frage 287: Wie schnell erhalten Opfer von Straftaten in Brandenburg im Durchschnitt einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung bei dem derzeit bestehenden Angebot im Land mit derzeitiger Auslastung? zu Frage 287: Der Landesregierung liegen keine Daten über die Wartezeiten auf psychotherapeutische Behandlung vor. Das schließt auch Opfer von Straftaten ein. Die sofortige Versorgung von psychotraumatologischen Notfällen wird durch die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) gewährleistet. Die Hilfen der PIA, die an den 18 psychiatrischen Kliniken über das Land Brandenburg verteilt sind, können während ihrer Öffnungszeiten ohne Voranmeldung und ohne Überweisung in Anspruch genommen werden. In den PIA arbeiten Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztinnen und Ärzte mit Facharztstandard Psychiatrie und Psychotherapie, die über die notwendige Fachkompetenz zur Diagnostik und Therapie von Traumatisierungen verfügen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 558, Landtagsdrucksache 6/1264 über Traumaambulanzen in Brandenburg). Frage 288: Wie ist die fachärztliche Versorgung psychisch kranker Gefangener organisiert? Welche Therapiemöglichkeiten stehen zur Verfügung? zu Frage 288: In allen Justizvollzugsanstalten wird eine fachärztliche Sprechstunde von hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzten angeboten. Der Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf in den einzelnen Justizvollzugsanstalten . Für die akute Krisenintervention steht die psychiatrische Station in der Krankenabteilung der JVA Brandenburg a. d. H. mit insgesamt 6 Betten zur Verfügung. Die ärztliche Versorgung wird seit 1. Juli 2009 vom Asklepios-Fachklinikum Brandenburg sichergestellt. Folgende Behandlungsindikationen finden auf dieser Station Aufnahme: ICD 10 – Nr. Erläuterung F00 bis F09 (nur für Erwachsene) hirnorganische psychische Störungen, die in der JVA immer wieder relevant sind und die von der psychiatrischen Station mitbehandelt und diagnostiziert werden können F 10 bis F14 akute Entzugssyndrome, die nach der AES-Skala bewertet werden. nicht behandelt werden Entzugssyndrome, die mit einem Punktwert über 10 der genannten Skala eingeschätzt werden F20 bis F29 akute Exazerbationen der genannten Krankheiten nicht behandelt werden lebensbedrohliche Krankheitsbilder wie katatoner Stupor oder perniziöse Katatonie F30 bis F39 affektiven Störungen, nicht behandelt werden katatone Stuporen mit lebensbedrohlicher Symptomatik F40 bis F48 diese Krankheitsgruppen werden nur im Sinne einer Krisenintervention kurzfristig auf der genannten Station behandelt längerfristige stationäre Psychotherapien können nicht durchgeführt werden F51 (nur für Jugendliche) hartnäckige Schlafstörungen, die in der JVA relativ häufig auftreten Diese können im Sinne einer Krisenintervention diagnostiziert und behandelt werden Frage 289: Gibt es für diese Gruppe der Gefangenen ein spezielles Wohngruppenangebot? Wenn nein, ist eine solche oder ähnliche „teilstationäre“ Maßnahme geplant? zu Frage 289: Es gibt kein spezielles Wohngruppenangebot für diese Gruppe der Gefangenen. Eine solche oder ähnliche Maßnahme ist auch nicht geplant. Frage 290: Gibt es für sie besondere Konzepte zur Beschäftigung, Freizeitgestaltung, psychosozialer Betreuung und ärztlicher Behandlung? Gibt es solche Angebote insbesondere auch für die kritische Zeit am Wochenende ? zu Frage 290: Nein. Frage 291: Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil der an Hepatitis und an HIV/Aids erkrankten Gefangenen entwickelt (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 291: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Anzahl der HIV-positiven Gefangenen (Stichtag: 31.12.) 3 1 4 10 7 7 Anzahl der Hepatitisinfektionen 55 48 58 59 58 63 Frage 292: Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 wegen Hepatitis und/oder HIV/Aids im Justizvollzug behandelt worden (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 292: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Anzahl medikamentös behandlungsbedürftiger HIVpositiver Gefangener (Stichtag: 31. Dezember) 6 6 4 Anzahl der HIV-Infizierten mit Krankheitszeichen (Stichtag: 31. Dezember) 0 0 1 Die Erhebung wurde ab 2012 geändert. Die Zahl der mit Hepatitis infizierten behandlungsbedürftigen Gefangenen wird nicht erhoben. Die Anzahl der Infizierten ist in der Übersicht zu Frage 291 dargestellt. Frage 293. Wie hoch sind die Kosten der durch Hepatitis und HIV verursachten Behandlungen von Gefangenen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 293: Hierzu erfolgt keine differenzierte Datenerhebung. Frage 294: Gibt es inzwischen ein System zur Ermittlung der Neuinfektionen mit HIV in den Vollzugseinrichtungen? Wenn ja, seit wann und wie viele Neuinfektionen mit HIV hat es seitdem gegeben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? Wenn nein, wann wird ein derartiges System entwickelt? zu Frage 294: Die Gefangenen können sich während der Inhaftierung testen lassen. Angehörigen von Risikogruppen wird der Test ausdrücklich angeboten und empfohlen. Für Zwangstestungen gibt es weder eine medizinische Indikation noch eine rechtliche Grundlage. Frage 295: Welche Maßnahmen hat die Landesregierung zur Verhinderung von Erkrankungen und insbesondere Ansteckungen mit HIV in den Vollzugseinrichtungen getroffen? zu Frage 295: Den Gefangenen wird Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Beratungen (z. B. ortsansässige AIDS-Hilfe) gehören ebenfalls zum Angebot. Insbesondere wenn das Verhalten des Gefangenen Anlass gibt, wird der Ausschluss von Maßnahmen o.ä. im Einzelfall geprüft. Die Bekanntgabe bzw. Kennzeichnung von infizierten Gefangenen erfolgt nicht. Die Bediensteten werden darüber informiert, dass in jeder Situation unabhängig vom Vorliegen einer Infektion entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Handschuhen bei der Versorgung offenen Wunden) einzuhalten sind. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen wurden die Bediensteten auch über die Möglichkeit der Postexpositionsprophylaxe unterrichtet. Frage 296: Wie viele der Gefangenen sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 suchtmittelabhängig gewesen (bitte nach Alkohol, Drogen, Medikamenten und anderen Suchtmitteln sowie nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen und nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 296: Datenerhebungen zu suchtmittelabhängigen bzw. -gefährdeten Gefangenen gab es bisher nicht. In diesem Jahr beginnt eine bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug . Frage 297: Welche Behandlungsmaßnahmen werden jeweils angeboten? zu Frage 297: JVA Behandlungsmaßnahmen Brandenburg a. d. H. - Gruppen- und Einzelgespräche - Wohngruppe „Suchtfrei leben“ - Grundkurs „Sucht“ Cottbus-Dissenchen - ambulante Suchtberatung durch Externe - ehrenamtlich betreute Selbsthilfegruppe Neuruppin-Wulkow Gruppen- und Einzelberatungsgespräche JVA Behandlungsmaßnahmen Luckau-Duben - Gruppen- und Einzelgespräche - Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung zum Suchttherapeuten (ab 1. April 2016) Wriezen Einzelberatungsgespräche Frage 298: Welche weiteren, auch technischen Maßnahmen hat die Landesregierung bislang ergriffen, um dem jeweiligen Suchtmittelkonsum zu begegnen? zu Frage 298: Aus medizinischer Sicht werden keine (weiteren) Maßnahmen ergriffen, um dem Suchtmittelkonsum zu begegnen. Ansonsten dienen die in den Antworten auf die Fragen 193 und 195 erwähnten Maßnahmen hinsichtlich der Kontrolle von Paketen und eingehender Post sowie der Durchsuchung von Gefangenen und von Besuchern auch dazu, das Einbringen von Suchtmitteln zu verhindern. Daneben können gemäß § 88 BbgJVollzG auch Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordnet werden , aus denen gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen bei festgestelltem Drogenkonsum gemäß § 90 BbgJVollzG erwachsen können. Frage 299: Wie lang sind die durchschnittlichen Wartezeiten für die Erstberatung gewesen? zu Frage 299: Im Rahmen des sozialpädagogischen Aufnahmegespräches, welches regelmäßig in den ersten sieben Tagen nach Aufnahme eines Verurteilten in den Justizvollzug durchgeführt wird, erfolgt eine Information über die bestehenden Sucht/Drogenberatungsangebote. In Akutfällen erfolgt bereits in dieser Phase eine unmittelbare Vorstellung bei der Drogenberatung zu deren regelmäßigen Sprechstunden. In den übrigen Fällen werden der entsprechende Behandlungsbedarf im Rahmen des Diagnoseverfahrens erhoben und im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung adäquate Maßnahmen festgelegt. Abhängig von der Auslastung der entsprechenden Sucht-/Drogenberatungsangebote der Justizvollzugsanstalten können sich Wartezeiten ergeben. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt. Frage 300: Übersteigt die Nachfrage das Angebot der Therapieplätze? Wenn ja, wie viele fehlen in den einzelnen Vollzugseinrichtungen? zu Frage 300: Suchttherapieplätze - im Sinne von § 40 SGB V - werden im Justizvollzug nicht vorgehalten. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung erfolgt die Zusammenarbeit mit externen Therapieeinrichtungen, in die die behandlungsbedürftigen Gefangenen entlassen werden sollen. Frage 301: Wie hoch sind die jeweiligen Behandlungskosten gewesen? zu Frage 301: Die Kosten für die in Frage 301 benannten Gefangenen werden ausschließlich von externen Kostenträgern (z. B. Rentenversicherungsträger) übernommen. Frage 302: Wie viele Suchtmittelfunde gab es jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Justizvollzug des Landes Brandenburg (bitte nach Alkohol, Drogen, Medikamenten und anderen Suchtmitteln sowie nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen und nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen )? zu Frage 302: Die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg sind gehalten, jeden Verdacht einer Straftat Gefangener nach dem Betäubungsmittelgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz zur Anzeige zu bringen. Es erfolgt jedoch keine statistische Erfassung der aufgefundenen Stoffe nach den einzelnen Substanzarten. Auch werden das Geschlecht der Gefangenen sowie die Haftformen nicht gesondert erfasst. Bei den zur Anzeige gebrachten Suchtmittelfunden überwiegen jedoch THC-haltige Substanzen und Amphetamine. Funde von Alkohol werden - wegen deren nachrangiger Bedeutung - nicht einheitlich erfasst. Die Anzahl der in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg zur Anzeige gebrachten Suchtmittelfunde ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Tabelle: der Fachaufsichtsbehörde mitgeteilte Strafanzeigen gegen Gefangene wegen Btm-Delikten Vollzugsanstalten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. 9 5 3 2 2 4 1 Cottbus-Dissenchen** 12 8 9 7 7 15 20 Frankfurt (Oder)* 1 0 2 2 0 0 0 Luckau-Duben 7 3 4 3 8 2 10 Neuruppin-Wulkow 0 0 0 2 0 2 2 Wriezen 9 6 8 20 17 13 17 * Die JVA Frankfurt (Oder) ist Ende des Jahres 2013 geschlossen worden. **Unter den von der JVA Cottbus-Dissenchen zur Anzeige gebrachten Fällen befinden sich zum Teil auch solche, bei denen der Verdacht des Drogenkon- sums bestand, allerdings entsprechende Funde nicht verzeichnet werden konnten. Frage 303: Hält die Landesregierung den Einsatz eines speziell für die Vollzugseinrichtungen ausgebildeten Drogenhundes für geeignet und erforderlich, um auf diese Weise Drogen aufzuspüren? Wenn ja, wie und in welchem Umfang sollen Drogenhunde zum Einsatz kommen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 303: Die Frage der Beschaffung von justizeigenen Drogenspürhunden wird derzeit durch das zuständige Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz geprüft. Frage 304: Wie oft wurden im Justizvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 Drogenspürhunde von der Polizei angefordert (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 304: Die Anzahl der an die Polizei gestellten Ersuchen der einzelnen Anstalten bezüglich des Einsatzes von Drogenhunden im Justizvollzug kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Brandenburg a. d. H. Cottbus- Dissenchen** Frankfurt (Oder) Luckau-Duben (mit Außenstelle Spremberg) Neuruppin- Wulkow Wriezen *** 2009 7 6 8 (3) 2010 5 4 8 (4) 2011 4 6 8 (4) 2012 10 6 7 2 + (1) 2013 9 1 6 7 3 2014 3 2 4 8 2 + (1) 2015 3 3 2 7 2 * Angaben über Einsätze von Drogenspürhunden der Polizei in der mittlerweile geschlossenen JVA Frankfurt (Oder) liegen nicht vor ** Für die Jahre 2009 bis 2012 liegen der JVA Cottbus-Dissenchen keine statistischen Daten vor *** Die Zahlen in den Klammern zeigen Einsätze von Hunden des Zolls auf. Frage 305: Wie lang sind die durchschnittlichen Wartezeiten für die Erstberatung jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 305: Gemäß § 12 BbgJVollzG wird mit den Gefangenen unverzüglich nach der Aufnahme ein erstes Zugangsgespräch durch die aufnehmenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Allgemeinen Vollzugsdienstes geführt, in dem die Neuaufgenommenen zu ihren persönlichen Verhältnissen und besonderen Problemlagen befragt werden. Alsbald erfolgt eine medizinische Untersuchung. Wird auf Grund einer Drogenabhängigkeit ein medizinischer Behandlungsbedarf festgestellt, werden die notwendigen medizinischen Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Im Rahmen des sogenannten sozialpädagogischen Zugangsgesprächs, welches Teil des erweiterten Aufnahmeverfahrens ist, wird die gegenwärtige Lebenssituation des Gefangenen intensiviert erörtert und es erfolgt – gegebenenfalls im Vorgriff auf das Diagnoseverfahren und die Vollzugs- und Eingliederungsplanung – bereits eine Beratung bzw. auch bereits die Einleitung von Hilfemaßnahmen in Bezug auf eine etwaige Suchtproblematik. Die Qualitätsstandards der Sozialdienste in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg benennen eine Frist von sieben Werktagen. Diese Frist wurde in ca. 95% der Fälle eingehalten. Ausnahmen bildeten die Hinzuziehung von Dolmetschern oder kurzfristige personelle Ausfälle. Wird die Notwendigkeit einer - nicht akuten - Suchtberatung oder suchttherapeutischen Behandlung festgestellt, wird im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung regelmäßig nach § 15 Abs. 1 Nr. 10 BbgJVollzG die Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch angeordnet werden und der Betroffene entsprechend des Anstaltsangebots einer suchttherapeutischen Beratung zugeführt. Hierbei können sich Wartezeiten ergeben, die jedoch nicht statistisch erfasst werden. Frage 306: Welche externen Fachdienste sind mit welchen Angeboten, welchem Stundenkontingent und mit wie viel Personal in die Behandlung Suchtmittelabhängiger einbezogen (bitte auch nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 306: JVA Brandenburg a. d. H. Beratungs-/ Behandlungsangebote Schwerpunkt Alkoholgefährdete /- abhängige Beratungs-/ Behandlungsange - bote Alkohol, Btm, sonstige Gefährdete und Abhängige Beratungs- /Behandlungsang ebote Alkohol, Btm, sonstige Gefährdete und Abhängige Beratungs-/ Behandlungsangebote Alkohol, Btm, sonstige Gefährdete und Abhängige regelmäßige Wartezeiten Dauer bis Erstberatung Art des Angebots Einzelberatung Einzelberatung Wohngruppe „Suchtfrei leben“ Grundkurs Sucht Gruppenmaßnahme keine statistische Erfassung Frequenz 152 Std./jährlich 252 Std/ jährlich Wöchentl. 25 Std Kurs 30 Std. 30 Std pro Kurs Anbieter Externer Suchtberater “ Externe „Evangel. Abhängigen Hilfe“ Mitarbeiter und Ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer des „Blauen Kreuzes “ Externe „Sin Alkohol “ Adressaten männliche erwachsene Strafgefangene männliche erwachsene Strafgefangene männliche erwachsene Strafgefangene männliche erwachsene Strafgefangene JVA Cottbus- Dissenchen Beratungs-/ Behandlungsangebote Alkoholgefährdete /- abhängige Beratungs-/ Behandlungsangebote Alkohol, Btm, sonstige Gefährdete und Abhängige Beratungs-/ Behandlungsangebote Alkohol, Btm, sonstige Ge-fährdete und Abhängige regelmäßige Wartezeiten Dauer bis Erstberatung Art des Angebots Einzelberatung 14 tägige fortlaufend Einzelberatung Gruppengespräche keine statistische Erfassung Frequenz 18 Stunden pro Monat Sechs Stunden monatlich einmal monatlich zweistündig Anbieter Externe „Abstinenzlerverein “ Externe „Ichtys“ Ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer Adressaten männliche Jugendstrafgefangene und erwachsene Strafgefangene männliche Jugendstrafgefangene erwachsene Strafgefangene männliche Jugendstrafgefangene erwachsene Strafgefangene JVA Luckau- Duben* Beratungs-/ Behandlungsangebote allgemein mit, Schwerpunkt Alkoholgefährdete /-abhängige Beratungs-/ Behandlungsangebote Suchtgefährdete oder Suchtabhängige allgemein regelmäßige Wartezeiten Dauer bis Erstberatung Art des Angebots Wohngruppe „Suchtfrei leben“ Grundkurs Sucht Einzelberatung keine statistische Erfassung Frequenz wöchentlich 25 Std Grundkurs 30 Std. wöchentlich/bedarfsgerecht Anbieter externer Mitarbeiter, ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer des „Blauen Kreuzes“ Externe „DRK“ Adressaten männl. erwachsene Strafgefangene Weibliche Jugendstrafgefangene Weibl. u. männl. erw. Strafgefangene offener und geschlossener Vollzug *Ab dem 1. April 2016 wird ein zum Suchttherapeuten ausgebildeter Anstaltsmitarbeiter (Soz.-Päd.) eine Eingangs- und Lockerungsdiagnostik bei weiblichen und männlichen Gefangenen des geschlossenen Vollzuges durchführen. Darüber hinaus wird er Einzelsuchtberatungen sowie - soweit erforderlich - mit dem/der jeweils betroffenen Gefangenen, die Schritte zur Aufnahme einer ambulanten/stationären Entwöhnungsbehandlung vorbereiten (u. a. Therapieplatzsuche , Erlangung einer Kostenzusage etc.). JVA Neuruppin - Wulkow Beratungs-/ Behandlungsangebote Alkoholgefährdete / Alkoholabhängige Beratungs-/ Behandlungs -angebote BTM- Gefährdete/ BTM- Abhängige Beratungs-/ Behandlungs -angebote Sonstige Suchtmittelabhängige Regelmäßige Wartezeiten/ Dauer bei Erstberatung (A) (B) Art des Angebots Suchtberatung Suchtberatung - 1 Woche 6 Monate/ max. 1 Woche Frequenz 1x wöchentlich 90 Minuten 1x wöchentlich 90 Minuten - Anbieter 1 Externer 1 Externer - Adressaten Strafgefangene Strafgefangene - JVA Wriezen (ein Angebot für alle Suchtmittelabhängigen oder - gefährdeten bezogen auf alleSuchtformen) Beratungs-/ Behandlungsangebote Alkoholgefährdete/- abhängige Beratungs-/ Behandlungsangebote Btm-Gefährdete/ Btm-Abhängige Beratungs-/ Behandlungsangebote sonstige Suchtgefährdete / Suchtabhängige Regelmäßige Wartezeiten/ Dauer bis Erstberatung Art des Angebots Einzelberatungsgespräch für Gefährdete und Abhängige ca. 6 Monate Frequenz Beratungsgespräch einmal monatlich Anbieter Berater eines freien Trägers Adressaten männliche, junge Gefangene Frage 307: Gibt es speziell auf die Bedürfnisse Jugendlicher ausgerichtete Angebote im Jugendstrafvollzug? Wenn ja, durch wen, mit welchem Inhalt und welcher Stundenanzahl? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 307: Alle Angebote im Jugendstrafvollzug des Landes Brandenburg sind gem. § 9 Abs. 3 BbgJVollzG auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen ausgerichtet. Junge männliche Gefangene werden zu diesem Zweck zentral in der JVA Wriezen und junge weibliche Gefangen in der JVA Luckau-Duben untergebracht. Heranwachsende männliche Jugendstrafgefangene können zu Ausbildungszwecken auch in die JVA Cottbus- Dissenchen verlegt werden. Auf die Darstellung der Resozialisierungsangebote in den entsprechenden Justizvollzugseinrichtungen als Antwort auf die Fragen 36 und 163 wird insoweit verwiesen. Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Angebote: Gefangene des Jugendstrafvollzuges haben Gelegenheit, ihrer Schul- und Berufsschulplicht gem. § 36 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes nachzukommen und die in den dortigen Bildungsgängen vorgesehenen Schulabschlüsse über Lehrer der örtlich zuständigen Schulämter zu erwerben. Außerdem werden dort Angebote der Berufsvorbereitung und der Erstausbildung in unterschiedlichen Gewerken leistungsdifferenziert durch externe Maßnahmeträger der beruflichen Bildung angeboten. Die Angebote in der sozialtherapeutische Abteilung der JVA Wriezen sind an den Besonderheiten junger Gefangener ausgerichtet und junge Gefangene können in der besonderen Erziehungseinrichtung des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks (EJF) in Liepe untergebracht und betreut werden. Im Jugendstrafvollzug werden unter der Bezeichnung DENKZEIT besondere pädagogische Einzeltrainings sowie im Rahmen des Projekts „Abschied von Hass und Gewalt“ spezielle Trainings für rechtsextremistisch gefährdete junge Gefangene von externen Fachkräften angeboten. Im Rahmen besonderer Projekte, z. B. „Bildungschance Haft“, „WEGEBAU“ oder „Freiheit in Grenzen“ wurden in den vergangenen Jahren Hilfestellungen für besondere Problemgruppen, z. B. verhaltensgestörte Teilnehmer in Schule und Ausbildung oder zu besonderen Themenstellungen, z. B. Verbesserung der Übergänge aus der Haft, speziell für den Jugendstrafvollzug unter Hinzuziehung externer Experten erprobt. In der JVA Wriezen werden zudem besondere sporttherapeutische Angebote durch einen von der Justiz beschäftigten Sportpädagogen bereitgehalten. Die besonderen Bedarfe der sehr kleinen Gruppe weiblicher Jugendstrafgefangener (durchschnittlich etwa 4 Gefangene) werden insbesondere durch ein gesondertes Bildungsangebot (Berufsvorbereitung) und ein besonderes Trainingsangebot (DENKZEIT Training) berücksichtigt. Junge weibliche Gefangene mit sozialtherapeutischem Bedarf können in den Vollzug des Landes Berlin verlegt werden. Frage 308: Gibt es speziell auf die Bedürfnisse erwachsener Rückfalltäter ausgerichtete Angebote im Strafvollzug? Wenn ja, durch wen, mit welchem Inhalt und welcher Stundenanzahl? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 308: In der Behandlung von Straftätern gilt der Grundsatz, dass, unabhängig davon, ob es sich um Rückfalltäter oder sonstige Verurteilte handelt, das Rückfallrisiko individuell im Ergebnis der diagnostischen Feststellungen nach § 13 BbgJVollzG bewertet und daran orientiert der Behandlungsbedarf festgestellt sowie die notwendigen Behandlungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der Behandlungsfähigkeit der/des einzelnen Gefangenen, ausgerichtet werden müssen. Verurteilten mit solchen kriminellen Vorbelastungen wird jedoch in der Regel ein psychotherapeutisches im Sinne eines kriminaltherapeutischen Angebots unterbreitet. Frage 309: Gibt es neben Angeboten für Abhängige illegaler Drogen auch Entwöhnungskonzepte für Gefangene, die alkoholabhängig sind? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 309: Nach wie vor weist ein Großteil der Inhaftierten eher eine Alkohol- als eine Drogenproblematik auf. Vor diesem Hintergrund beziehen sich die in den Justizvollzugsanstalten angebotenen Behandlungsmaßnahmen insbesondere auf Gefangene mit einer Alkoholproblematik (schädlicher Gebrauch, Missbrauch, Abhängigkeit), wobei die Einzelberatungsangebote auch für Abhängige illegaler Drogen geeignet sind. Auf die Beantwortung zu Frage 306 wird verwiesen. Frage 310: Wie viele Gefangene wurden aufgrund körperlicher Haftunfähigkeit jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen und aufgrund welcher Erkrankung (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 310: 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 JVA Brandenburg a. d. H. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 3 4 JVA Cottbus-Dissenchen k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 2 1 JVA Neuruppin-Wulkow k. A. k. A. 8 5 k. A. 8 4 JVA Luckau-Duben k. A. 2* 1* 11 8 10 3 JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 * ohne Außenstelle Spremberg, da dort keine statistische Erfassung erfolgte. Die Art der Erkrankungen wird statistisch nicht erfasst. Frage 311: Wie viele Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal sind derzeit im Brandenburger Justizvollzug tätig (bitte aufgeschlüsselt nach Köpfen, Teil- und Vollzeitkräften, Fachbezogenheit sowie Vollzugseinrichtungen)? zu Frage 311: Es wird auf die Antwort zur Frage 24 verwiesen. Frage 312: Wie viele und welche dieser Stellen im Justizvollzug sind derzeit aus welchen Gründen nicht besetzt (bitte aufgeschlüsselt nach Köpfen, Teil- und Vollzeitkräften, Fachbezogenheit sowie Vollzugseinrichtungen )? zu Frage 312: Im Bereich des Krankenpflegedienstes gibt es keine Vakanzen. Es fehlen allerdings 1,5 Ärzte. Frage 313: Gibt es einen Bewerbermangel von Ärztinnen und Ärzten im Brandenburger Justizvollzug? zu Frage 313: Ja. Frage 314: Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung als sinnvoll an, um dem Bewerbermangel von Ärztinnen und Ärzten im Brandenburger Justizvollzug entgegenzuwirken? zu Frage 314: Da es gerade in der Peripherie des Landes schwierig ist, Ärzte für den Vollzug zu gewinnen, gilt es, neben den üblichen Rekrutierungsmethoden weitere in Betracht zu ziehen. So bestehen Überlegungen, eine Kooperation mit Hochschulen einzugehen, damit Nachwuchsmediziner das Berufsbild des Anstaltsarztes kennen lernen können. Ebenfalls bestehen derzeit Überlegungen, Kooperationen mit Krankenhäusern einzugehen. Frage 315: Welchen besonderen Herausforderungen sieht sich der Brandenburger Justizvollzug im Hinblick auf ältere Gefangene (über 60 Jahre) ausgesetzt und wie begegnet er diesen? zu Frage 315: Lebensältere Gefangene, die über keine besonderen Einschränkungen verfügen, werden grundsätzlich nicht in besonderen Abteilungen untergebracht. Für lebensältere Gefangene mit physischen oder sonstigen Einschränkungen wird derzeit eine besondere Wohngruppe in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel mit einem gerontologischen Betreuungsschwerpunkt konzipiert. Frage 316: Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Sport im Justizvollzug bei? zu Frage 316: Zur Ausgestaltung der Freizeit sind gem. § 65 Abs. 1 BbgJVollzG Angebote zur sportlichen Betätigung vorzuhalten. Gem. § 65 Abs. 2 BbgJVollzG kommt dem Sport bei der Gestaltung des Vollzuges der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft von jungen Untersuchungsgefangenen eine besondere Bedeutung zu. Für die jungen Gefangenen sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten. Im Vollzug der Jugendstrafe dient der Sport auch der Erreichung des Vollzugszieles und kann zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden (§ 65 Abs. 3 BbgJVollzG). Schon vor Inkraftsetzung des neuen Justizvollzugsgesetzes ist dem Sport im Brandenburgischen Justizvollzug eine hohe behandlerische Bedeutung beigemessen worden. Im Jahr 2004 ist dazu gemeinsam mit Experten aus dem Landessport ein Konzept für den brandenburgischen Gefangenensport erstellt worden. Dieses wurde in den Folgejahren weiter entwickelt. Im Zusammenhang mit dem Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz, welches 2007 vom Landtag beschlossen wurde, wurden erstmalig Sportpädagogen für die Diagnostik und Behandlung junger Gefangener eingestellt. Frage 317: Welche Sportangebote werden in den jeweiligen Vollzugseinrichtungen vorgehalten? zu Frage 317: In allen Justizvollzugsanstalten werden regelmäßig die Sportangebote Fußball, Volleyball, Tischtennis und Kraftsport vorgehalten. Darüber hinaus gibt es bedarfsorientiert und anstaltsspezifisch folgende Angebote: JVA Brandenburg a. d. H.: Basketball, Badminton, Beachvolleyball, Tennis, Laufgruppe, Ergometertraining JVA Cottbus-Dissenchen: Badminton JVA Luckau-Duben: Badminton, Fitness, Gesunde Haltung und Bewegung JVA Neuruppin-Wulkow: Rückenschule, Cross Fit, Qui Gong JVA Wriezen: Laufgruppe, Aqua Sport, Cross Fit, therapeutisches Klettern Frage 318: In wie vielen Fällen wurden Sportangebote jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für eine versuchte oder vollendete Entweichung sowie für gravierende Verstöße gegen Verhaltensvorschriften oder für Straftaten missbraucht (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 318: Nach den vorliegenden Berichten der Leiterin bzw. der Leiter der brandenburgischen Justizvollzugsanstalten wurden in den Jahren 2009 bis 2015 in keiner Justizvollzugsanstalt Sportangebote für eine versuchte oder vollendete Entweichung genutzt. Im Jahr 2015 kam es in der JVA Cottbus-Dissenchen während des Kraftsports zu einer schweren Körperverletzung eines Strafgefangenen durch einen anderen Strafgefangenen, welche zur Anzeige gebracht wurde. In der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. wurden in dem in Rede stehenden Zeitraum keine gravierenden Verstöße gegen Verhaltensvorschriften im Rahmen von Sportangeboten oder Straftaten verzeichnet. Zu den Vollzugsanstalten Wriezen und Neuruppin-Wulkow können keine belastbare Aussage getroffen werden, da dort statistisch nicht erfasst wird, ob sich entsprechende Vorfälle bei sportlichen Aktivitäten ereignet haben. Frage 319: Wie viele Gefangene sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in Folge eines natürlichen Todes, infolge Suizids oder durch eine fremde Tötungshandlung verstorben (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 319: Der nachfolgenden Tabelle sind die Todesfälle aufgeschlüsselt nach natürlichem Tod und Suizid zu entnehmen. Soweit nicht anders vermerkt, handelte es sich um männliche Gefangene. Eine weitere Aufschlüsslung ist nicht möglich. Im benannten Zeitraum gab es keine Todesfälle mit Fremdeinwirkung. Tabelle der Fachaufsichtsbehörde berichteten Todesfälle (natürlicher Tod/Suizid) Vollzugsanstalten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. 1/1 1/- 2/1 1/2 -/1 -/4 Cottbus-Dissenchen -/1 -/1 1/1 Frankfurt (Oder)** Luckau-Duben 1/- 1/- 1/1* Neuruppin-Wulkow 1/- -/1 -/1 -/1 Wriezen * weiblich ** die JVA Frankfurt (Oder) wird aufgrund der Schließung zum 1. Dezember 2013 ab 2014 nicht mehr erfasst Frage 320: Wie viele Suizid- und Tötungsversuche gab es unter den Gefangenen (bitte auch nach weiblichen und männlichen Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie nach Vollzugseinrichtungen getrennt aufführen)? zu Frage 320: Der nachfolgenden Tabelle sind die Suizidversuche zu entnehmen. Soweit nicht anders vermerkt, handelte es sich um männliche Gefangene. Eine weitere Aufschlüsslung ist nicht möglich. Tabelle der Fachaufsichtsbehörde berichteten Suizidversuche Vollzugsanstalten 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Brandenburg a. d. H. Cottbus-Dissenchen Frankfurt (Oder)** Luckau-Duben Neuruppin-Wulkow Wriezen * davon 1 weiblich ** die JVA Frankfurt (Oder) wird aufgrund der Schließung zum 1. Dezember 2013 ab 2014 nicht mehr erfasst VIII. Jugendarrest Frage 321: Wie viele Brandenburger Arrestplätze haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 durchschnittlich zur Verfügung gestanden bzw. sollen jeweils in den kommenden drei Jahren durchschnittlich zur Verfügung stehen (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten)? zu Frage 321: Der nachfolgenden Übersicht ist die Belegungsfähigkeit der ehemaligen Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen in den Jahren 2009 bis 2015 jeweils zum Stichtag 1. September eines Jahres zu entnehmen . m = männlich w = weiblich i = insgesamt insgesamt 2009 m 19 w 4 i 23 2010 m 19 w 4 i 23 2011 m 19 w 4 i 23 2012 m 13 w 4 i 17 2013 m 13 w 4 i 17 2014 m 7 w 2 i 9 2015 m 7 w 2 i 9 Mit Inkrafttreten des Jugendarrestvollzugsgesetzes erfolgte im September 2014 eine Reduzierung der Belegungsfähigkeit, da das Gesetz grundsätzlich eine Einzelunterbringung der Arrestierten vorsieht. Der zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg geschlossene und zum 1. März 2016 in Kraft getretene Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt sieht Belegungsrechte für 10 Arrestplätze vor. Frage 322: Wie viele Brandenburger Arrestanten haben sich in Brandenburg und in anderen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt, in der Belegungsspitze und durchschnittlich im Arrest befunden (bitte auch aufgliedern nach Wochen, Monaten und Jahren sowie nach weiblichen und männlichen Arrestanten )? zu Frage 322: Zur Beantwortung der Frage wird auf nachfolgende Übersichten verwiesen. Eine Aufschlüsselung nach Wochen, Monaten und Jahren ist nicht möglich m = männlich w = weiblich i = insgesamt insgesamt nach dem Alter 14 bis unter 16 Jahre 16 bis unter 18 Jahre 18 Jahre und darüber 2009 M 564 23 150 391 w 72 6 26 40 i 636 29 176 431 2010 m 497 43 132 322 w 78 10 30 38 i 575 53 162 360 2011 m 410 22 111 277 w 73 6 24 43 i 483 28 135 320 2012 m 324 34 79 211 w 64 9 24 31 i 388 43 103 242 2013 m 247 20 73 154 w 43 5 19 19 i 290 25 92 173 2014 m 191 12 52 127 w 34 4 19 11 i 225 16 71 138 2015 m 158 8 46 104 w 23 1 11 11 i 181 9 57 115 Frage 323: Wie hoch war das Durchschnittsalter der Arrestanten jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten)? zu Frage 323: Auf die Antwort zu Frage 322 wird verwiesen. Durchschnittsbelegung JAA männlich weiblich gesamt 2009 13,24 1,71 14,95 2010 14,58 1,23 15,81 2011 10,29 1,58 11,87 2012 9,10 1,13 10,22 2013 6,69 1,14 7,83 2014 5,92 0,78 6,70 2015 4,70 0,51 5,21 Frage 324: Wie viele (weibliche und männliche) Arrestanten haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 eine Arrestanordnung a) zum ersten Mal, b) zum zweiten Mal, c) häufiger als zweimal erhalten? zu Frage 324: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 325: Wie setzte sich jeweils in Jahren 2009 bis 2015 die Gruppe der Arrestanten in der Jugendarrestanstalt zusammen (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? zu Frage 325: Eine umfassende Statistik zu den aufgeworfenen Fragen liegt nicht vor. Es wurde lediglich die nachfolgende Übersicht zu den Delikten, die einer Verurteilung zu Jugendarrest zu Grunde lagen, für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 321 verwiesen. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2013 wurden insgesamt 212 Arreste vollzogen. Der Verurteilung zu Jugendarrest lagen zugrunde: - Nichterfüllung von Auflagen/Weisungen (53) oder Nichterfüllung von Bewährungsauflagen (10) = 63 x 29,7 % - Eigentumsdelikt = 61 x 28,8 % im Einzelnen: Diebstahl (55), Betrug (2),Hehlerei (4) - Körperverletzung = 28 x 13,2 % - Sachbeschädigung = 13 x 6,1 % - Bedrohung (5), Nötigung (2), Erpressung (2) = 9 x 4,2 % - Verkehrsdelikte = 9 x 4,2 % im Einzelnen: Fahren ohne Fahrerlaubnis (3), Trunkenheit im Verkehr (3), fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (2), Kennzeichenmissbrauch (1)) - Verstoß gegen BTMG = 6 x 2,8 % - Beleidigung = 4 x 1,9 % - Sonstige Delikte = 19 x 9,0 % im Einzelnen: Brandstiftung (3), Erschleichen von Leistungen (3), Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (3), Ordnungswidrigkeiten (2),Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (2), uneidliche Falschaussage (2), je 1 Schulordnungswidrigkeit, Begünstigung, sexueller Missbrauch von Kindern, Raub, Urkundenfälschung Frage 326: Welche Zeiträume lagen jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Durchschnitt zwischen Tathandlung und Arrestantritt (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? Wie lang war der längste Zeitraum? Frage 327: Wie lange ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 seit der Anordnung die durchschnittliche Wartezeit auf den Arrestantritt gewesen, differenziert nach Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? Frage 328: Wie lange ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 seit Anordnung die längste Wartezeit auf den Arrestantritt gewesen, differenziert nach Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? Frage 329: Wie häufig wurde in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken Kurz-, Freizeit- und Dauerarrest angeordnet und wie schnell nach der Anordnung im Durchschnitt vollstreckt (bitte auch aufgliedern nach weiblichen und männlichen Arrestanten, nach Deliktart und Arrestdauer)? zu den Fragen 326 bis 329: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 330: Was unternimmt die Landesregierung, um die Wartezeiten zwischen Anordnung und Antritt des Jugendarrestes weiter zu verkürzen? zu Frage 330: Da ausreichend Arrestplätze zur Verfügung stehen gibt es aus Sicht der Landesregierung keinen Handlungsbedarf . Frage 331: Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Polizei, Staatsanwaltschaften, Jugendgerichtshilfe und Gerichte einschließlich deren Zusammenarbeit , um den Zeitraum zwischen der Straftatbegehung durch Jugendliche und diesbezüglicher Gerichtsverhandlung zu verkürzen, so dass Arrestanten ihren Arrest mit der Anlasstat noch ausreichend in Verbindung bringen? zu Frage 331: Auf der Grundlage bundeseinheitlicher Regelungen ist die Polizei gehalten, die Ermittlungen in Jugendsachen tatzeitnah durchzuführen. Hierzu bedient sie sich einer entsprechenden Kennzeichnung der polizeilichen Ermittlungsvorgänge. Zur Beschleunigung der Verfahrensbearbeitung wird frühzeitig mit den genannten beteiligten Behörden und Einrichtungen kooperiert und sich abgestimmt. So erfolgt insbesondere die Unterrichtung des Jugendamtes unverzüglich, wenn erkennbar wird, dass Leistungen der Jugendhilfe infrage kommen (Jugendgerichtshilfe § 38 JGG). Es wird ferner auf die als Anlage beigefügten Richtlinien für die Bearbeitung von Jugendstrafsachen bei den Staatsanwaltschaften verwiesen, die ein Beschleunigungsgebot bei der Bearbeitung von Jugendstrafsachen vorsehen. Frage 332: Wie hoch haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die gesamten Kosten für alle Arrestplätze und die durchschnittlichen Kosten für einen Arrestplatz belaufen? Frage 333: Wie hoch waren jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die gesamten Kosten für alle Brandenburger Arrestplätze und die durchschnittlichen Kosten für einen Brandenburger Arrestplatz im Bundesvergleich? zu den Fragen 332 und 333: Tageshaftkosten werden nur für den Justizvollzug insgesamt ermittelt. Gesonderte Daten für den Jugendarrest liegen bis zum Jahr 2015 nicht vor. Frage 334: Welche einzelnen Kosten sind dem Land Brandenburg im Bereich des Jugendarrestes jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 entstanden bzw. entstehen voraussichtlich im Jahr 2016? zu Frage 334: Am 1. März 2016 sind der Staatsvertrag sowie die Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt in Kraft getreten. Berechnungsgrundlage für das erste Abrechnungsjahr sind danach die Ansätze gemäß Kapitel 0671 des Haushaltsplans des Landes Berlin für das Jahr 2016. In den Folgejahren sind die Abschläge jeweils anhand des Jahresabschlussergebnisses des vorangegangenen Jahres zu berechnen. Für das Haushaltsjahr 2016 ergeben sich danach Kosten pro Arrestplatz/Tag in Höhe von 99,41 Euro. Das Land Brandenburg verfügt derzeit über zehn Arrestplätze. Hinsichtlich der Kosten bis zum Jahr 2015 wird auf die Antwort zu Frage 332 verwiesen. Frage 335: Inwieweit sind im Jahr 2015 die Arrestplätze in der vom Land Brandenburg kraft Staatsvertrag und/oder Verwaltungsvereinbarung genutzten Jugendarrestanstalt Berlin ausgelastet? zu Frage 335: Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug des Jugendarrestes an Arrestierten des Landes Brandenburg in der Jugendarrestanstalt Berlin sind im Zeitraum von September 2015 bis 29. Februar 2016 keine Arrestplätze festgelegt worden. Erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zum 1. März 2016 stehen dem Land Brandenburg Belegungsrechte für 10 Arrestplätze zu. Frage 336: Hat die Landesregierung bzw. das zuständige Ministerium in der Gestalt des Justizministers, der Hausleitung und/oder des Leiters der zuständigen Fachabteilung die krankheitsbedingte Personalsituation in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen unterschätzt? zu Frage 336: Nein. Frage 337: Ist aufgrund dieses personellen Engpasses in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen die vorzeitige Verwaltungsvereinbarung über den Jugendarrest mit dem Land Berlin zustande gekommen? zu Frage 337: Ja. Frage 338: Wie viele Justizvollzugsbedienstete haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt und im Durchschnitt in der Jugendarrestanstalt gearbeitet (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach den einzelnen Fachdiensten, dem Verwaltungsdienst und dem allgemeinen Vollzugsdienst sowie nach Männern und Frauen)? Wie haben sich innerhalb dieser Gliederungen die jeweiligen Planstellen verteilt? zu Frage 338: Die Beantwortung der Frage basiert auf Daten jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Jahres. Eine Aufschlüsselung nach Männern und Frauen ergibt sich hieraus nicht. Laufbahn 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Verwaltungsdienst 1 1 1 1 1 1 1 Fachdienst 2 2 1 1 1 1 1 Allg. Vollzugsdienst 12 13 12 12 11 16 15 Gesamt 15 16 14 14 13 18 17 Frage 339: Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis der Arrestanten im Vergleich zu den für diese zuständigen Bediensteten im Brandenburger Jugendarrestvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach den einzelnen Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst)? zu Frage 339: Die Beantwortung der Frage basiert auf Jahresdurchschnittsbelegung der Jugendarrestanstalt sowie auf Personalstatistik zum Stichtag 1. Juli eines Jahres. Jahr Durchschnittsbelegung Verwaltungsdienst Fachdienst Allg. Vollzugsdienst 2009 14,95 1 2 12 2010 15,81 1 2 12 2011 11,87 1 1 12 2012 10,22 1 1 12 2013 7,83 1 1 12 2014 6,70 1 1 16 2015 5,21 1 - 13 Frage 340: Wie hoch ist jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Anzahl der Arrestanten gewesen, die im Durchschnitt auf einen Bediensteten entfallen sind (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen , nach den einzelnen Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst)? zu Frage 340: Auf die Antwort zu Frage 339 wird verwiesen. Frage 341: Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von Arrestplätzen im Vergleich zu den für diese zuständigen Bediensteten im Brandenburger Justizvollzug jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Dienst- und Laufbahngruppen, nach den einzelnen Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst)? zu Frage 341: Angaben hierzu sind nicht möglich, da die Frage unverständlich ist. Frage 342: Wie ist der Personalschlüssel und Stellenkegel im Brandenburger Jugendarrest jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 gewesen? zu Frage 342: Auf die Antwort zu der Frage 339 wird verwiesen. Frage 343: Wie steht Brandenburg hinsichtlich der Ziffern 339 bis 342 im Bundesvergleich dar? zu Frage 343: Entsprechende Bundesstatistiken liegen hier nicht vor. Frage 344: Zu welchen Ferienzeiten ist die Jugendarrestanstalt jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 geschlossen worden? Wenn ja, warum? zu Frage 344: Jugendarrest ist ausschließlich von Mitte Dezember bis Anfang Januar des Folgejahres anlässlich des Weihnachtsfestes und des Jahreswechsels nicht vollzogen worden. IX. Sicherungsverwahrung Frage 345: Bei wie vielen Verurteilten in Brandenburg wurde jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Urteil Sicherungsverwahrung angeordnet, in wie vielen Fällen wurde sie vorbehalten und in wie vielen dieser Vorbehaltsfälle wurde von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht? zu Frage 345: Auf die nachfolgende Auflistung wird verwiesen. Soweit im Jahre 2013 bei einem Verurteilten neben der langjährigen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde, hat das erkennende Gericht noch keine weitergehende Entscheidung getroffen. Jahr Anzahl der Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist mit Anordnung der Sicherungsverwahrung Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung 2009 2 ------------------------------------------- 2010 1 ------------------------------------------ 2011 ------------------------------------------------- ------------------------------------------ 2012 1 ------------------------------------------ 2013 ------------------------------------------------ 1 2014 ------------------------------------------------ ------------------------------------------ 2015 1 ------------------------------------------ Frage 346: Wie viele Sicherungsverwahrte sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 im Brandenburger Justizvollzug untergebracht gewesen (bitte auch aufschlüsseln nach Vollzugseinrichtungen sowie nach Geschlecht )? zu Frage 346: Im Land Brandenburg wurde im genannten Zeitraum nur an männlichen Verurteilten die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Ein Verurteilter mit paralleler Sicherungsverwahrungsanordnung befindet sich in der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Seit dem 1. Juni 2013 steht dem Land Brandenburg eine gesonderte Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung - SVE - auf dem Gelände der JV A Brandenburg zur Verfügung. Jahr (jeweils zum 31.03.) Anzahl Vollzugseinrichtung(en) 2009 6 JVA BRB (1), SothA BRB (3), JVA LD (2) 2010 5 JVA BRB (1), SothA BRB (3), JVA LD (1) 2011 8 JVA BRB (1), SothA BRB (4), JVA LD (3) 2012 8 JVA BRB (1), SothA BRB (5), JVA LD (2) 2013* 7 JVA BRB (1), SothA BRB (4), JVA LD (2) 2014 8 SVE 2015 8 SVE * Ab dem 1. Juni 2013 erfolgte eine getrennte Unterbringung aller Untergebrachten in einer besonderen Abteilung der JVA Brandenburg a. d. H. Frage 347: Wie lange beziehungsweise seit wann befinden sich diese Personen schon in Sicherungsverwahrung (bitte auch aufschlüsseln nach Vollzugseinrichtungen sowie nach Geschlecht)? zu Frage 347: Zum Stichtag 31. März 2015 befanden sich insgesamt acht männliche Personen in der brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung. Darunter waren zwei Personen aus Mecklenburg- Vorpommern, die auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind. Zwei brandenburgische Untergebrachte befanden sich in der Sicherungsverwahrungsvollzugsabteilung der JVA Bützow. Von den in der brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung Untergebrachten wurde bei vier Untergebrachten die Sicherungsverwahrung seit weniger als fünf Jahren, bei drei Untergebrachten seit mehr als fünf Jahren und bei einem Untergebrachten im elften Jahr vollstreckt. Frage 348: Wegen welcher Delikte sind diese Personen jeweils wann verurteilt worden (bitte auch aufschlüsseln nach Vollzugseinrichtungen sowie nach Geschlecht)? zu Frage 348: Bei den insgesamt acht Untergebrachten, die am 31. März 2015 in der brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung untergebracht waren, liegen der Anordnung der Sicherungsverwahrung Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von sechs bis 14 Jahren zumindest auch wegen Sexualdelinquenz (sexueller Missbrauch, Vergewaltigung) zu Grunde; in einem Fall in Tateinheit mit zwei Tötungsdelikten, in einem Fall in Tateinheit mit Raub. Untergebrachte mit nicht sexuell motivierter Gewaltdelinquenz werden auf der Grundlage des zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geschlossenen Staatsvertrages in der Sicherungsverwahrungsvollzugsabteilung der JVA Bützow in Mecklenburg-Vorpommern untergebracht. Zum 31. März 2015 befanden sich zwei Untergebrachte aus Mecklenburg-Vorpommern in der brandenburgischen und zwei Untergebrachte aus Brandenburg in der mecklenburg-vorpommerischen Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung. Frage 349: Wie wird sich die Zahl der Sicherungsverwahrten voraussichtlich in den kommenden drei Jahren entwickeln ? zu Frage 349: Im Land Brandenburg wurden zum 31. März 2015 in insgesamt acht Fällen zeitige Freiheitsstrafen mit paralleler Sicherungsverwahrungsanordnung oder Sicherungsverwahrungsvorbehalt vollstreckt. Ein Verurteilter mit Sicherungsverwahrungsanordnung befindet sich in der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Soweit die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c StGB durch das zuständige Gericht als erforderlich angesehen werden sollte, werden im Jahr 2016 drei Verurteilte, im Jahr 2017 zwei Verurteilte, im Jahr 2018 ein Verurteilter, im Jahr 2019 zwei Verurteilte und im Jahr 2020 ein Verurteilter in die Sicherungsverwahrung übertreten. Die Entlassung von drei Untergebrachten bis zum Jahr 2019 erscheint möglich. Derzeit wird bis zum Jahr 2019 von acht bis zwölf Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung ausgegangen. Hierbei sind mögliche Unterbringungen von Verurteilten in der Sicherungsverwahrungsvollstreckung aus Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage des zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geschlossenen Staatsvertrages nicht berücksichtigt. Frage 350: Wie viele Sicherungsverwahrte wurden jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 aus der Sicherungsverwahrung entlassen? zu Frage 350: In den Jahren 2011 und 2012 erfolgte je eine, im Jahr 2015 erfolgten zwei Beendigungen der Sicherungsverwahrung durch Entlassung. In den Jahren 2009, 2010, 2013 und 2014 erfolgten keine Entlassungen oder sonstige Beendigungen der Sicherungsverwahrung. Frage 351: Werden die betroffenen Landkreise und die Polizei über die Ankunft der aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Person informiert? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 351: Bei der Entlassung eines Untergebrachten wird das LKA von der JVA Brandenburg a. d. H. über das Entlassungsdatum und die -adresse informiert. Nach der Konzeption HEADS (Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Straftäter) wird außerdem die im Polizeipräsidium angesiedelte Zentralstelle HEADS durch die Justiz im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die bevorstehende Entlassung einer Person, die nach dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Unterbringung entlassen wird und hinsichtlich derer keine positive Sozialprognose vorliegt, informiert. In § 47 Abs. 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BbgSVVollzG) ist geregelt, dass die Einrichtung „frühzeitig mit den Kommunen, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden den forensischen Ambulanzen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs“ zusammenarbeitet. Im Rahmen dieser Vorbereitung ist sicherzustellen, „dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maß-nahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten“. Die Sicherungsverwahrungseinrichtung prüft regelmäßig, welche der genannten Institutionen in die Entlassungsvorbereitung einzubeziehen sind. Mit diesen wird im Vorfeld der Entlassung eine Konferenz durchgeführt, in deren Rahmen die jeweils erforderlichen Maßnahmen bestimmt werden. Die Kommunen werden einbezogen, sobald sich ein entsprechender Unterstützungsbedarf im Rahmen der Entlassungsvorbereitung abzeichnet. Mit den Landkreisen und kreisfreien Städten wird analog verfahren. Frage 352: Wie gestaltet sich prinzipiell das Kommunikationsmanagement zwischen den Bundesländern und den verantwortlichen Vollzugsanstalten, der Justiz, der Polizei und den kommunalen Gefahrenabwehrbehörden , wenn eine Person in oder außerhalb des Landes Brandenburg aus der Sicherungsverwahrung entlassen wird? zu Frage 352: Nach der Konzeption HEADS erteilt die – von der hiesigen Justiz vorab unterrichtete – Zentralstelle HEADS Informationen über die bevorstehende Entlassung einer im Land Brandenburg in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Person, die ihren künftigen Aufenthalt in einem anderen Bundesland nehmen wird, an die zuständige auswärtige Polizeibehörde. Erfolgt die Entlassung außerhalb des Landes Brandenburg, werden die Abstimmungen auf der Grundlage der entsprechenden länderspezifischen Konzepte durchgeführt. Frage 353: Wie hat sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die Zahl der Gutachter für die Beurteilung von Personen in Sicherheitsverwahrung in Brandenburg konkret dargestellt? zu Frage 353: Bei Entscheidungen gemäß §§ 67 c, 67 d StGB holt die zuständige Strafvollstreckungskammer in eigener Zuständigkeit gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn sie erwägt, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auszusetzen. Frage 354: Wie viele Personen haben jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 in der Führungsaufsicht für Sicherungsverwahrte in Brandenburg gearbeitet? zu Frage 354: Da Sicherungsverwahrte nicht unter Führungsaufsicht stehen können, ist die Frage unverständlich. Frage 355: Sieht die Landesregierung aktuell Änderungsbedarf an den Bestimmungen zur Führungsaufsicht? zu Frage 355: Aus Sicht der Landesregierung besteht aktuell kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Änderung der Vorschriften über die Führungsaufsicht (§ 68, 68a - g StGB). Frage 356: Wird die Landesregierung die personellen Kapazitäten bei den Führungsaufsichtsstellen erhöhen? zu Frage 356: Mit Wirkung vom 1. Februar 2016 ist die Führungsaufsicht bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zentralisiert worden. Die Aufgaben der zentralen Führungsaufsichtsstelle werden – jeweils in Vollzeit – von einem Juristen als Leiter, zwei Sozialarbeiterinnen und einer Geschäftsstellenmitarbeiterin wahrgenommen. Erhöhungen der personellen Kapazitäten sind derzeit nicht vorgesehen. Frage 357: Wird sich die Landesregierung für die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für entlassene Personen aus der Sicherungsverwahrung einsetzen? zu Frage 357: Da die Gerichte gem. §§ 67d Absatz 3, 68b Absatz 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch (auch) einen aus dem Vollzug der Unterbringung entlassenen Sicherungsverwahrten anweisen können, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, besteht hierfür kein Anlass. Frage 358: Wie definiert die Landesregierung eine dem Abstandsgebot angemessene Unterbringung von Sicherungsverwahrten (Bitte mit genauer Definitionsformulierung und der daraus resultierenden Ausstattung und Herrichtung der Unterbringungseinrichtungen)? zu Frage 358: Bereits in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004 hat das Bundesverfassungsgericht das sog. Abstandsgebot formuliert und den Justizverwaltungen aufgegeben dafür „Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt. Es muss sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt, der den allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem Verwahrten als auch für die Allgemeinheit deutlich macht. Das Ausmaß der Besserstellung hat sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bei besonders langer Unterbringung sind daher gegebenenfalls zusätzliche Vergünstigungen zu erwägen, um dem hoffnungslos Verwahrten einen Rest an Lebensqualität zu gewähr -leisten“ (Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01). Auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Dezember 2009 - EGH MR U. vom 17.12.2009 (Beschwerde-Nr.19359/04, M. ./. Deutschland) – hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 das „Abstandsgebot“ dahingehend präzisiert, dass „die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung tragen und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug (Trennungsgebot). Eine Anbindung an große Einrichtungen kann sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar zu machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten zu können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten hinreichend Rechnung trägt. Die Gegebenheiten innerhalb der Einrichtung müssen den therapeutischen Erfordernissen entsprechen und ausreichende Besuchsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Außenkontakte bereithalten“ (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war Richtschnur für die Normierung entsprechender Unterbringungs-, Gestaltungs-, Behandlungs- und Betreuungsgrundsätze im Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrungsverwahrung (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BbgSVVollzG) vom 13. Mai 2013 (GVBl. I Nr.17). Die Vorgabe des § 4 Abs. 1 BbGSVVollzG kann dabei als brandenburgische Kurzformel für eine Definition des in einer Vielzahl von Einzelnormen konkretisierten „Abstandsgebots“ verstanden werden, in dem vorgegeben wird: „Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten“. Frage 359: Welche materielle Ausstattung (Taschengeld, Nahrungsmittel, Kommunikationsmittel usw.) ist für die Sicherungsverwahrten vorgesehen und wie unterscheidet sich diese von normalen Strafgefangenen? zu Frage 359: Untergebrachte können ein Arbeitsentgelt nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 BbgSVVollzG, eine Ausbildungsbeihilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgSVVollzG oder eine finanzielle Anerkennung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 BbgSVVollzG erhalten. Vom Arbeitsentgelt und der Ausbildungsbeihilfe wird ihnen nach § 60 Abs. 4 BbgSVVollzG der Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten. Nach § 64 Abs. 1 BbgSVVollzG wird das Hausgeld aus vier Siebteln der Vergütung gebildet. Der Bemessung des Entgelts werden 16 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt (Eckvergütung i. S. von § 60 Abs. 2 BbgSVVollzG). Arbeitende Sicherungsverwahrte erhalten bezogen auf 22 Arbeitstage im Monat im Jahr 2016 eine Vergütung von durchschnittlich 491,00 Euro monatlich, von welcher ihnen durchschnittlich 276,00 Euro als Hausgeld gutgeschrieben werden. Bedürftigen Untergebrachten wird auf Antrag nach § 62 Abs. 1 BbgSVVollzG Taschengeld gewährt. Das Taschengeld beträgt nach § 62 Abs. 3 BbgSVVollzG 24 % der Eckvergütung. Das auf 22 Arbeitstage bezogene durchschnittliche Taschen-geld bemisst sich im Jahr 2016 auf ca. 115,00 Euro monatlich . Von Haus- und Taschengeld können die Untergebrachten Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel beim wöchentlichen Einkauf erwerben. Untergebrachte dürfen sich selbst verpflegen. Sie erhalten im Jahr 2016 bei Selbstverpflegung einen Selbstverpflegungszuschuss von 3,50 Euro. Untergebrachte tragen private Kleidung und dürfen ihre Zimmer, die mit einer Pantryküche und einem eigenen Badezimmer ausgestattet sind, mit eigenen Gegenständen und Möbeln herrichten. Untergebrachte dürfen mit von ihnen benannten Personen über eine Telefonanlage der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung auf eigene Kosten in ihren Zimmern telefonieren und Telefonate empfangen. Die Untergebrachten verfügen über eigene Rundfunk- und Fernsehgeräte, andere Geräte der Informations - und Unterhaltungselektronik können zugelassen werden. Untergebrachte leben in Wohngruppen und genießen, mit Ausnahme der Nachtzeit, in ihrer Freizeit weitgehende Bewegungsfreiheit in dem Gebäude und auf dem Gelände der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung. Gefangene können ein Arbeitsentgelt nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 BbgJVollzG, eine Ausbildungsbeihilfe nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 BbgJVollzG oder eine finanzielle Anerkennung nach § 66 Abs. Nr. 3 BbgJVollzG erhalten. Vom Arbeitsentgelt und der Ausbildungsbeihilfe wird ihnen nach § 66 Abs. 4 BbgJVollzG der Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten. Nach § 70 Abs. 1 BbgJVollzG wird das Hausgeld aus drei Siebteln der Vergütung gebildet (ausgenommen Untersuchungsgefangene). Der Bemessung des Entgelts werden 9 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt (Eckvergütung i. S. von § 66 Abs. 2 BbgJVollzG). Danach erhalten Gefangene im Jahr 2016 unter Zugrundelegung von 22 Arbeitstagen eine durchschnittliche Vergütung von 272,00 Euro. Das durchschnittliche Hausgeld eines Gefangenen beträgt monatlich 117,00 Euro. Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 3 BbgJVollzG Taschengeld gewährt. Das Taschengeld beträgt nach § 68 Abs. 4 BbgJVollzG 14 % der Eckvergütung und beträgt im Jahr 2016 bezogen auf 22 Arbeitstage im Monat ca. 39,00 Euro. Gefangene dürfen sich im geschlossenen Vollzug nicht selbst verpflegen. Die Hafträume dürfen nur sehr eingeschränkt mit eigenen Gegenständen ausgestattet werden. Das Führen von Telefonaten im Haftraum ist nicht möglich, der Empfang von eingehenden Telefonaten ausgeschlossen. Die Unterbringung in Wohngruppen stellt eine mögliche, aber keine Regelunterbringungsform dar. Gefangene, die nicht an anderen Freizeitmaßnahmen teilnehmen, sind in ihrer Freizeit räumlich und zeitlich in ihrer Bewegungsfreiheit auf ihren Unterbringungsbereich/Haftraum und einen einstündigen Aufenthalt im Freien beschränkt. Frage 360: Gibt es speziell geschulte Polizeibehörden/Einheiten für den Umgang und die Überwachung von Personen , die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden? zu Frage 360: Die Mitarbeiter der Zentralstelle HEADS und die Sachbearbeiter der Polizeidirektionen haben an Lehrgängen zum Thema „Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“ teilgenommen. Frage 361: Wie wird aktuell die Entlassungsvorbereitung von Personen in Sicherungsverwahrung in Brandenburg praktiziert? Werden die entsprechenden Personen systematisch, langfristig und evidenzbasiert auf ihre Entlassung vorbereitet? zu Frage 361: Die Entlassungsvorbereitung erfolgt systematisch, langfristig und evidenzbasiert. Mit den untergebrachten Männern werden frühzeitig Behandlungspläne entwickelt, die einen Entlassungszeitpunkt unter den Bedingungen eines optimalen Verlaufes der Unterbringung festlegen und insbesondere die therapeutisch notwendigen Schritte explizieren. Dabei kommen sowohl standardisierte Behandlungsmaßnahmen als auch individualisierte Behandlungsangebote zum Einsatz. Die Entlassungsperspektive wird kontinuierlich sowohl im Rahmen von Einzelgesprächen als auch in Gruppensitzungen thematisiert und den halbjährlich stattfindenden Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans eingehend erörtert. In diese Erörterung gehen insbesondere auch die Erkenntnisse vollzugsexterner Sachverständiger ein. Die Wohnungs- und Arbeitsuche wird im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen gefördert. Darüber hinaus wird besonderer Wert auf die frühzeitige Kontaktaufnahme zu den sozialen Diensten der Justiz und zur Forensischen Ambulanz sowie zu anderen stützenden Nachsorge-Institutionen gelegt . Frage 362: Welche Unterstützungen gewährt die Landesregierung Personen, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, um eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden? zu Frage 362: Die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Männer haben nach ihrer Entlassung Zugang zu allen in den Sozialgesetzbüchern vorgesehenen Leistungen. Über die zu Frage 361 aufgeführten Hilfsangebote der SV-Einrichtung hinaus werden sie durch die Sozialen Dienste der Justiz bei der Wohnungs- und Arbeitssuche regelmäßig unterstützt. Frage 363: Wie viele psychiatrische Institutsambulanzen gibt es in Brandenburg, an die sich entlassene Personen aus der Sicherungsverwahrung wenden können? zu Frage 363: Entlassene Personen aus der Sicherungsverwahrung können sich an alle 18 psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) der 18 psychiatrischen Kliniken wenden. Frage 364: Wie ist in Brandenburg die Betreuung der Sicherungsverwahrten nach der Entlassung organisiert und welche Kosten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 dafür angefallen? zu Frage 364: Die SV-Einrichtung arbeitet frühzeitig und eng mit den Sozialen Diensten der Justiz und der Forensischen Ambulanz zusammen. Gemäß § 49 BbgSVVollzG können Bedienstete der SV-Einrichtung an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden weitere Institutionen der Nachsorge (etwa Suchtberatungsstellen, Träger betreuter Wohnformen etc.) einbezogen. In § 50 BbgSVVollzG ist darüber hinaus der Verbleib oder die Aufnahme von Sicherungsverwahrten auf freiwilliger Grundlage geregelt. Die Kosten für die nachgehende Betreuung werden nicht erfasst. Frage 365: Welche Gesamtkosten sind jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 für die Sicherungsverwahrung in Brandenburg angefallen (bitte auch aufschlüsseln nach Personal- und Sachkosten)? zu Frage 365: Eine getrennte Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrungsvollstreckung erfolgt erst seit dem 1. Juni 2013. Der Kostenansatz für die Unterbringung belief sich unter Berücksichtigung der Personal- und Sachkosten in den Jahren 2014 und 2015 auf 238,89 € bzw. 262,390 € pro Unterbringungstag und Unterbringungsplatz. Die Kosten für das Restjahr 2013 wurden nicht gesondert zum Ansatz gebracht. Frage 366: Wie hoch haben sich jeweils in den Jahren 2009 bis 2015 die durchschnittlichen Kosten für einen Platz in der Sicherungsverwahrung belaufen? Wie steht Brandenburg im Bundesvergleich dar? zu Frage 366: Auf die Antwort zu Frage 365 wird verwiesen. Bundesweite statistische Daten liegen nicht vor. Frage 367: Welche Kosten sind hinsichtlich der räumlichen Neugestaltung der Unterbringungseinrichtung für Sicherungsverwahrte in Brandenburg an der Havelentstanden, insbesondere auch aufgeschlüsselt nach den Kosten für a) das Gebäude und seine einzelnen Bestandteile, b) die Inneneinrichtung und die einzelnen Einrichtungsgegenstände (z. B. Sport- und Fitnessraum , Raum der Stille, Gemeinschaftsküche, Musikzimmer und Mediathek), c) die Außenanlagen mit dem Garten und der Obstplantage sowie den einzelnen dazugehörigen Gegenständen (z. B. Hollywoodschaukel, Sonnenschirm und Grill) (bitte auch die Bestandteile und Gegenstände einzeln mit den jeweiligen Kosten aufführen)? zu Frage 367: Die Gesamtbaukosten für den Neubau der Sicherungsverwahrung betragen 9.590.498 Euro. Diese schlüsseln sich in nachfolgende Bestandteile auf: - Planungskosten 1.362.338 Euro - Baukosten Gebäude 6.355.639 Euro - Kosten Außen- und Freianlagen 1.872.511 Euro Ausstattungsgegenstände Innen: - Gemeinschaftsküchen 13.140 Euro Ausstattungsgegenstände Außen: - Sonnenschirme 8.785 Euro - Sport- und Fitnessgeräte 21.250 Euro - Gewächs-und Gartenhäuser 11.540 Euro - Tisch-/Bankkombination 12.000 Euro Frage 368: Ist das Kosten-Sicherheitsverwahrten-Verhältnis zu rechtfertigen, insbesondere im Bundesvergleich? zu Frage 368: Die durch das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 4. Mai 2011 gesetzten Maßstäbe waren in der Landesgesetzgebung umzusetzen. Die Baulichkeiten, der personelle Betreuungsschlüssel und die vorgehaltenen Angebote entsprechen den Standards des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes. Bau- und Betreuungskosten sind denjenigen anderer Länder vergleichbar. Bundesweite statistische Daten liegen nicht vor. Frage 369: Entspricht der Wohn- und Lebensstandard in dieser Einrichtung dem durchschnittlichen Wohn- und Lebensstandard in Brandenburg oder ist dieser überdurchschnittlich hoch? zu Frage 369: Der Unterbringungs- und Betreuungsstandard der Untergebrachten entspricht dem Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, welches am 13. Mai 2013 durch den Landtag des Landes Brandenburg verabschiedet wurde. Anlagen Anlage zu Frage 83 / Seite 1 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 1. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 1 Haftunterbrechung AVD 06.01.2011 x 10 10 10 10 2 Qualifizierungsbausteine im Jugendvollzug (Menschenbild) Jug.-vollz. 12.-13.01. x 18 18 17 34 3 Fortbildung Nexus Systemadministr. 18.-19.01. x 7 7 6 12 4 Führungskräftelehrgang VAL VAL u. deren Stellv. 19.-21.01. x 14 14 14 42 5 Erstsprecher JVA Cottbus-Disenchen + Frankfurt (Oder) Erstsprecher 20.01.2011 x 12 12 12 12 6 Teamcoaching Krankenpflegedienst Brandenburg (2,5 h) med. Dienst 20.01.2011 x 28 28 25 6 7 Erstsprecher JVA Brandenburg Erstsprecher 25.01.2011 x 6 6 6 6 8 Qualifizierungsbausteine im Jugendvollzug (Abschluss) Jug.-vollzug 26.-28.01. x 15 15 14 42 9 Workshop Krankenhaushygiene med. Dienst 28.-29.01. x 1 1 1 2 10 VfS Fachtagung TETRA Werkdienst 03.02.2011 x 3 3 3 3 11 Teamcoaching med. Dienst JVA Luckau-Duben med. Dienst 08.02.2011 x 5 5 5 5 12 Fortbildung der Personalentwickler PEK 09.-11.02. x 8 8 8 24 13 Schnittstelle Recht und Medizin-Gefängnis med. Dienst 14.-19.02 x 1 1 1 5 14 Fachkunde 1 med. Dienst 07.-18.02 x 1 1 1 10 15 Risikoeinschätzung Sozialdienst 21.-22.02. x 7 7 7 14 16 Datenschutz Datensicherheit Datenschutzbe. 23.02.2011 x 1 1 1 1 17 Workshop Schwerbehindertenrecht Beh.-beauftr. 28.02.2011 x 2 2 2 2 18 Konflikmanagement med. Dienst 02.-03.03. x 1 1 1 2 19 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Beh.-beauftr. 02.-04.03. x 1 1 1 3 20 Ersthelfer und AED Fortbildung für JVA Brandenburg Ersthelfer 03.03.2011 x 16 16 16 16 21 Beamtenrecht Verwaltung 07.-09.03. x 2 2 2 6 22 Stress im beruflichen Alltag Verwaltung 14.-16.03. x 2 2 2 6 23 Tätigkeitsdarstellung Verwaltung 17.-18.03 x 1 1 1 2 24 Führungskräftelehrgang VAL VAL u. deren Stellv. 02.-04.03. x 14 14 14 42 25 Tagung der Personalentwickler Personalentwickler 07.-09.03. x 6 6 6 18 26 Fortbildung der Ersthelfer JVA Brandenburg Ersthelfer 16.03.2011 x 10 10 10 10 27 Aufbewahrung und Aussonderung Verwaltung 16.03.2011 x 1 1 1 1 28 Reisekosten und Trennungsgeld Verwaltung 21.-23.03. x 1 1 1 3 29 Verständlich formulieren AVD 22.-23.03. x 1 1 1 2 30 Fortbildung der Einsatztrainer EST 22.-25.03. x 15 15 15 13 52 31 Fortbildung der Ersthelfer JVA Brandenburg Ersthelfer 23.03. x 12 12 12 12 32 Mitwirkung bei Personalentscheidungen Beh.-beauftr. 23.-25.03. x 2 2 2 6 33 Umgang mit AD(H)S päd. Dienst 25.03.2011 x 4 4 4 4 34 Umgang mit Konflikten Verwaltung 28.-29.03. x 1 1 1 2 35 Fortbildung Nexus Systemadministr. 30.-31.03. x 8 8 8 16 Summe 1. Quartal 237 237 229 433 Anlage zu Frage 83 / Seite 2 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 1. Quartal / Teil 2 lfd. Nr. Thema H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) S I S I S I S I S I S I S=I S=I 1 Haftunterbrechung 1 1 4 4 0 0 2 2 2 2 1 1 0 0 2 Qualifizierungsbausteine im Jugendvollzug (Menschenbild)0 0 8 8 0 0 0 0 0 0 8 7 1 2 2 0 3 Fortbildung Nexus 2 2 3 2 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 4 Führungskräftelehrgang VAL 3 3 3 3 0 0 3 3 2 2 3 3 0 0 5 Erstsprecher JVA Cottbus-Disenchen + Frankfurt (Oder) 0 0 10 10 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 6 Teamcoaching Krankenpflegedienst Brandenburg (2,5 h)28 25 11 22 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 Erstsprecher JVA Brandenburg 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 Qualifizierungsbausteine im Jugendvollzug (Abschluss) 0 0 7 6 1 1 0 0 0 0 0 0 6 6 2 0 9 Workshop Krankenhaushygiene 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 VfS Fachtagung TETRA 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 Teamcoaching med. Dienst JVA Luckau-Duben 0 0 0 0 0 0 5 5 0 0 0 0 0 0 12 Fortbildung der Personalentwickler 2 2 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 13 Schnittstelle Recht und Medizin-Gefängnis 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 14 Fachkunde 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 15 Risikoeinschätzung 3 3 1 1 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 16 Datenschutz Datensicherheit 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 17 Workshop Schwerbehindertenrecht 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 18 Konflikmanagement 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 19 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 20 Ersthelfer und AED Fortbildung für JVA Brandenburg 16 16 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21 Beamtenrecht 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 22 Stress im beruflichen Alltag 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 23 Tätigkeitsdarstellung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 24 Führungskräftelehrgang VAL 3 3 3 3 0 0 3 3 2 2 3 3 0 0 25 Tagung der Personalentwickler 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 26 Fortbildung der Ersthelfer JVA Brandenburg 10 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 Aufbewahrung und Aussonderung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 28 Reisekosten und Trennungsgeld 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 Verständlich formulieren 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 30 Fortbildung der Einsatztrainer 3 2 1 2 3 3 2 2 3 3 2 2 2 1 1 2 0 0 31 Fortbildung der Ersthelfer JVA Brandenburg 12 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 Mitwirkung bei Personalentscheidungen 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 33 Umgang mit AD(H)S 0 0 3 3 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 34 Umgang mit Konflikten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 35 Fortbildung Nexus 6 6 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe 1. Quartal 102 98 4 52 50 2 10 10 0 26 26 0 12 12 0 31 29 2 4 0 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 Justizvollzugsanstalten N eu ru pp in - W ul ko w W rie ze n B ra nd en bu rg / D LA C ot tb us - D is se nc he n F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en Anlage zu Frage 83 / Seite 3 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 2. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn Au ss ch re ib un g Rü ck m el du ng en Ei nl ad un ge n ta ts . T ei ln eh m er Te iln eh m er ta ge 36 Arbeitsrechtlicher Umgang mit Extremisten Verwaltung 04.04.2011 x 2 2 2 2 37 Fortbildung der Einsatzgruppenmitglieder EGM 04.-06.04. x 10 10 10 8 24 37 Borderlinestörung med. D. 06.-07.04. x 1 1 1 2 39 Führungskräftelehrgang VAL VAL u. deren Stellv. 06.-08.04. x 14 14 14 42 40 Erstsprecher JVA Brb., 07.04.2011 x 6 6 6 6 41 Soziale Kompetenz AVD 11.-12.04. x 1 1 1 2 42 Fortbildung der Einsatzgruppenmitglieder EGM 11..-13.04. x 16 16 16 13 39 43 Rhetorik Verwaltung 13.-14.04. x 1 1 1 2 44 Fortbildung der Ersthelfer JVA Brandenburg Ersthelfer 13.04. x 13 13 13 13 45 Antikorruptionsbeauftragte AVD, WD 13.04.2011 x 7 7 7 7 46 18. Tagung Jugendarrest JAA KWH 11.-14.04. x 7 7 7 28 47 Nexus Kammerbed. 14.-15.04. x 5 5 5 10 48 Tagung der Personalentwickler PE 14.-15.04. x 11 11 11 11 22 49 Fortbildung Krankenpflegedienst med. Dienst 18.-20.04. x 14 14 14 8 27 50 Medizinisch-. Psychologische. Untersuchungen SD 28.04.2011 x 6 6 6 6 51 Workshop SOTHA Wriezen MA SOTHA 28.-29.04. x 11 11 9 18 52 Umzugskosten Trennungsgeld Verwaltung 02.-03.05. x 1 1 1 2 53 Workshop der Volzugsabteilungsleiter Abt.-ltr. 02.-03.05. x 8 8 7 14 54 Aufklärungspflichten med. Dienst 04.05.2011 x 1 1 1 1 55 Fortbildung Krankenpflegedienst med. Dienst 02.-04.05. x 12 12 12 36 56 Dampfsterilisation med. Dienst 06.05.2011 x 2 2 2 2 57 Positionslichter SD; KD 04.-06.05 x 3 3 3 9 58 Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltung 02.-06.05. x 2 2 2 10 60 Schießfortbildung Einsatzgruppen 09.05.2011 x 18 18 18 18 18 61 Schießfortbildung Einsatzgruppen 10.05.2011 x 17 17 17 17 17 62 Schießfortbildung Einsatzgruppen 12.05.2011 x 19 19 19 19 19 63 Wundkongress med. Dienst 11.-12.05. x 1 1 1 2 64 Branschutzbeauftragte WD 10.-13.05. x 1 1 1 4 65 Workshop BASIS.web Arbeitsverwaltung 12.05.2011 13 13 12 12 66 Geschlechtsspezifische Behandlungsarbeit SOTHA 12.-13.05. x 8 8 8 16 67 Tagung der Personalentwickler PE 12.-13.05. x 10 10 7 14 68 clever kontern Verwaltung 16.-17.05. x 1 1 1 2 69 VfS Kongress WD 17.-18.05. x 4 4 4 8 70 Workshop Systembetreuer Systembetr.. 17.-18.05. x 12 12 12 24 71 Fortbilding für Ärzte und Psychologen Psych-D 18.-20.05. x 4 4 4 12 72 Sport im Jugendstrafvollzug Päd. Dienst 18.-20.05. x 1 1 1 3 73 Fortbildung Nexus Kammerbed. 19.-20.05. x 9 9 8 16 74 Justizvollzug und Gesundheit med. Dienst 23.-24.05. x 1 1 1 2 75 Workshop Systembetreuer Systembetr.. 24.-25.05. x 13 13 12 24 76 Workshop in der JVA Oldenburg WD 31.05.-01.06. x 10 10 10 20 77 Lizenzverlängerung der Sportübungsleiter C Sportübungsleiter 31.05.-01.06 x 22 22 22 20 40 78 Supervision der Ansprechpatner in der DLA JVA Brb., Wulk. 06.06. x 7 7 7 7 79 Psychologisch psychatrische Begutachtung Psych.-D. 06.-07.06. x 1 1 1 2 80 Workshop BASIS.web Landesmultiplikat. 07.06.2011 x 9 9 6 6 81 Erstsprecher JVA Luckau-Duben Erstsprecher 08.06. x 9 9 9 9 82 Tagung der Personalentwickler PE 09.-10.06. x 10 10 8 16 83 Suchttherapietage MD, SOTHA 14.-17.06. x 2 2 2 8 84 Fahr- und Sicherheitstraining Fahrdienst 14.-17.06. x 11 11 10 40 85 Supervision der Ansprechpatner in der JVA Wriezen JVA Wriezen 21.06. x 7 7 6 6 86 Workshop für die Landesmultiplikatoren BASiS.Web Landesmultiplikat. 07.06.2011 x 7 7 7 7 7 87 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brandenburg med. Dienst 07.06. x 11 11 10 10 88 Fach- und Führungskräftelehrgang (Prüfung) VAL u. deren Stellv. 14.06.-16.06 x 14 14 14 42 89 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brandenburg med. Dienst 20.06. x 15 15 12 12 90 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brandenburg med. Dienst 27.06. x 11 11 9 9 91 Workshop der Landesmultiplikatoren Landesmultiplikat. 22.06.2011 8 7 7 7 7 92 chronische Wunden med. Dienst 23.06.2011 x 1 1 1 1 93 Forensische Psychiatrie med. Dienst 24.06.2011 x 1 1 1 1 94 Tagung der Personalentwickler PE 23.06.-24.06. x 8 8 8 16 95 Tagung der Personalentwickler PE 30.06.-01.07. x 10 10 10 20 96 Fach- und Führungskräftelehrgang - Ausw. ArbeitsplatztauschVAL u. deren Stellv. 28.06.-29.06. x 14 14 11 22 97 Gepäckröntgeneinrichtung AVD 20.06.-01.07. x 2 2 2 20 Summe 2. Quartal 475 475 437 838 Summe 1. Halbjahr 712 712 666 1271 Anlage zu Frage 83 / Seite 4 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 2. Quartal / Teil 2 lfd. Nr. Thema H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d J A A K W H ( S = I) M d J ( S = I) S I S I S I S I S I S I S=I S=I 36 Arbeitsrechtlicher Umgang mit Extremisten 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 Fortbildung der Einsatzgruppenmitglieder 1 1 3 2 1 1 0 0 4 3 1 1 1 1 1 1 0 0 37 Borderlinestörung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 39 Führungskräftelehrgang VAL 3 3 3 3 0 0 3 3 2 2 3 3 0 0 40 Erstsprecher 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 41 Soziale Kompetenz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 42 Fortbildung der Einsatzgruppenmitglieder 3 3 6 6 0 0 5 3 2 1 1 0 1 1 1 1 0 0 43 Rhetorik 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 Fortbildung der Ersthelfer JVA Brandenburg 13 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 Antikorruptionsbeauftragte 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 46 18. Tagung Jugendarrest 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 0 47 Nexus 5 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 48 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 2 2 2 2 1 1 0 1 49 Fortbildung Krankenpflegedienst 5 4 1 1 3 0 3 1 1 1 2 0 2 2 2 2 1 1 0 0 50 Medizinisch-. Psychologische. Untersuchungen 2 2 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 0 0 51 Workshop SOTHA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 9 2 1 0 0 52 Umzugskosten Trennungsgeld 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 53 Workshop der Volzugsabteilungsleiter 0 0 0 0 0 0 0 0 8 7 1 1 0 0 0 0 54 Aufklärungspflichten 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 55 Fortbildung Krankenpflegedienst 6 6 0 0 1 1 3 3 1 1 1 1 0 0 56 Dampfsterilisation 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 57 Positionslichter 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 58 Allgemeines Verwaltungsrecht 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 60 Schießfortbildung 1 1 0 0 2 2 7 7 4 4 4 4 0 0 61 Schießfortbildung 5 5 4 4 2 2 2 2 2 2 2 2 0 0 62 Schießfortbildung 4 4 1 1 3 3 4 4 3 3 4 4 0 0 63 Wundkongress 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 64 Branschutzbeauftragte 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 65 Workshop BASIS.web 3 3 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1 2 2 0 0 66 Geschlechtsspezifische Behandlungsarbeit 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 8 0 0 67 Tagung der Personalentwickler 3 2 1 2 1 1 1 1 1 1 2 1 1 2 1 0 1 2 0 1 68 clever kontern 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 69 VfS Kongress 3 3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 70 Workshop Systembetreuer 6 6 2 2 0 0 2 2 1 1 1 1 0 0 71 Fortbilding für Ärzte und Psychologen 0 0 2 2 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 72 Sport im Jugendstrafvollzug 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 73 Fortbildung Nexus 4 4 0 0 0 0 0 0 3 2 1 1 2 2 0 0 74 Justizvollzug und Gesundheit 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 75 Workshop Systembetreuer 9 8 1¹ 0 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 76 Workshop in der JVA Oldenburg 6 6 2 2 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 77 Lizenzverlängerung der Sportübungsleiter C 8 8 3 2 1 1 3 3 3 3 3 3 2 1 1 2 0 0 78 Supervision der Ansprechpatner in der DLA 5 5 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 79 Psychologisch psychatrische Begutachtung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 80 Workshop BASIS.web 2 1 1 1 2 1 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 81 Erstsprecher JVA Luckau-Duben 0 0 0 0 0 0 9 9 0 0 0 0 0 0 82 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 0 1 1 1 0 1 1 2 2 1 1 1 0 83 Suchttherapietage 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 84 Fahr- und Sicherheitstraining 2 2 3 2 1 1 2 2 2 2 2 2 0 0 0 0 85 Supervision der Ansprechpatner in der JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 6 1 2 0 0 86 Workshop für die Landesmultiplikatoren BASiS.Web 2 2 1 1 0 0 1 1 1 1 2 2 0 0 87 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brandenburg 11 10 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 88 Fach- und Führungskräftelehrgang (Prüfung) 3 3 3 3 0 0 3 3 2 2 3 3 0 0 89 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brandenburg 15 12 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 90 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brandenburg 11 9 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 91 Workshop der Landesmultiplikatoren 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 92 chronische Wunden 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 93 Forensische Psychiatrie 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 94 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 95 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 0 1 96 Fach- und Führungskräftelehrgang - Ausw. Arbeitsplatztausch3 3 3 2 1 1 0 0 3 3 2 2 3 1 2 1 0 0 97 Gepäckröntgeneinrichtung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 Summe 2. Quartal 173 163 10 60 52 8 26 24 2 68 62 6 62 57 5 75 68 7 8 3 Summe 1. Halbjahr 275 261 14 112 102 10 36 34 2 94 88 6 74 69 5 106 97 9 12 3 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 Justizvollzugsanstalten N eu ru pp in - W ul ko w W rie ze n B ra nd en bu rg / D LA C ot tb us - D is se nc he n F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en Anlage zu Frage 83 / Seite 5 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 3. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 98 Gepäckröntgeneinrichtung AVD 11.-15.07. x 1 1 1 5 99 Training for Terapists SOTHA 13.-15.07 x 3 3 3 9 100 Tagung der Personalentwickler PE 13..-15.07. x 10 10 10 20 101 Sicherungsverwahrung Verwaltung 18.-19.07. x 1 1 1 2 102 Workshop Risikoeinschätzung SOTHA 28.-29.07. x 1 1 1 2 103 Tagung der Personalentwickler PE 04.-05.08. x 8 8 8 16 104 Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltung 15.-19.08. x 1 1 1 5 105 Tagung der Personalentwickler PE 17.-18.08. x 7 7 7 14 106 Zusammenarbeit zwischen den Diensten SA 17.-18.08. x 7 7 7 14 107 Fortbildung der Ausbildungsleiter Ausb.-leiter 18.-19.08. x 6 6 6 6 12 108 Tor- und Handsonden AVD 18.-19.08. x 2 2 2 4 109 Führung von Mitarbeitergesprächen Verwaltung 22.08.2011 x 1 1 1 1 110 R&R Programm Psycholog. Dienst 22.-26.08 x 2 2 2 10 111 BS-Türen Feststellanlagen WD 24.-25.08. x 2 2 2 4 112 Rhetorik Modul 1 Verwaltung 24.-26.08. x 1 1 1 3 113 Qualifizierungsbausteine für Mitarbeiter im JugendvollzugMA Jugendvollzug 29.08.-02.09. x 8 8 8 6 12 114 Basis Schulung GeViScope WD 30.-31.08. x 1 1 1 2 115 Personalrat Grundkurs 2 Pers.-rat 31.08.-02.09. x 11 11 11 33 116 Tor- und Handsonden AVD 01.-02.09 x 2 2 2 4 117 Qualifizierungsbausteine für Mitarbeiter im JugendvollzugMA Jugendvollzug 05..- 06.09. x 8 8 8 5 10 118 Reflexion des Fach- u. Führungskräftelehrganges VAL u. deren Stellv. 01.-02.09. x 14 14 14 10 20 119 Strahlenschuzaktualisierung med. Dienst 02. Sep x 1 1 1 1 120 Suchtmedizinische Ausbildung Teil 1 med. Dienst 02.-03.09. x 3 3 3 6 121 Schulung TK-Anlagen WD 05. Sep x 5 5 5 5 122 Umgang mit Konflikten Verwaltung 05.-06.09. x 1 1 1 2 123 Frauen und Führung Verwaltung 06.-07.09. x 2 2 2 4 124 Workshop für Landesmultiplikatoren BASIS.web Landesmultiplikatoren 08.09. x 9 9 9 9 9 125 Umgang mit depressiven Menschen med. Dienst 08.-09.09. x 1 1 1 2 126 Betriebliches Gesundheitsmanagement AL 08.-09.09. x 1 1 1 1 127 Vergaberecht Verwaltung 12.-13.09. x 1 1 1 2 128 Umgang mit Konflikten Verwaltung 15.09. x 1 1 1 1 129 Übungsleiter C SD 09.-11.09., 16.- 18.09.; 24.09. x 1 1 1 7 130 Seminar Sig Sauer AVD 13.-15.09. x 3 3 3 9 131 13. Fachtagung SOTHA SOTHA 14..16.09. x 15 15 15 45 132 Erfolgreiche Gesprächsführung Schwerbeh.-vertr. 19.-20.09. x 3 3 3 6 133 Aufbau Schulung GeViScope WD 20.-21.09 x 1 1 1 2 134 Fortbildung der Einsatztrainer EST 20.-23.09. x 11 11 11 10 40 135 Tagung der Personalentwickler PE 22.-23.09. x 8 8 6 12 136 Strahlenschutzaktualisierung med. Dienst 23. Sep x 1 1 1 1 137 Wirksamkeit von Adhäsivsystemen med. Dienst 24.09.201 x 1 1 1 1 138 Gesundheitsmanagement Verwaltung 26.-27.09. x 1 1 1 2 139 Personalrat Grundkurs 2 Pers.-rat 26.-28.09. x 1 1 1 3 140 Seminar für weibliche Bedienstete AVD 26.-30.09. x 2 2 2 10 142 Alles was recht ist Verwaltung 28.-29.09. x 1 1 1 2 142 VfS Tagung- Schnittstellen WD 29.09. x 2 2 2 2 143 Unterricht bei Verhaltensstörungen Pädagogen 19.09. x 25 25 25 24 24 144 Qualitätsmamagement im Päd. Dienst Pädagogen 30.09. x 21 21 21 20 20 Summe 3. Quartal 219 219 205 421 Anlage zu Frage 83 / Seite 6 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 3. Quartal / Teil 2 lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S I S=I S=I 98 Gepäckröntgeneinrichtung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 99 Training for Terapists 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 100 Tagung der Personalentwickler 2 2 1 1 1 1 2 2 2 2 1 1 0 1 101 Sicherungsverwahrung 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 102 Workshop Risikoeinschätzung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 103 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 0 1 104 Allgemeines Verwaltungsrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 106 Zusammenarbeit zwischen den Diensten 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 107 Fortbildung der Ausbildungsleiter 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 108 Tor- und Handsonden 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 109 Führung von Mitarbeitergesprächen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 110 R&R Programm 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 111 BS-Türen Feststellanlagen 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 112 Rhetorik Modul 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 113 Qualifizierungsbausteine für Mitarbeiter im Jugendvollzug 0 0 2 0 2 1 0 0 0 0 0 0 4 4 2 0 114 Basis Schulung GeViScope 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 115 Personalrat Grundkurs 2 5 5 0 0 0 0 2 2 3 3 1 1 0 0 116 Tor- und Handsonden 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 117 Qualifizierungsbausteine für Mitarbeiter im Jugendvollzug 0 0 2 0 2 1 0 0 0 0 0 0 4 3 1 1 2 0 118 Reflexion des Fach- u. Führungskräftelehrganges 3 3 3 2 1 1 0 0 3 2 1 2 2 2 3 1 2 1 0 0 119 Strahlenschuzaktualisierung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 120 Suchtmedizinische Ausbildung Teil 1 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 121 Schulung TK-Anlagen 5 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 122 Umgang mit Konflikten 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 123 Frauen und Führung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 124 Workshop für Landesmultiplikatoren BASIS.web 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 125 Umgang mit depressiven Menschen 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 126 Betriebliches Gesundheitsmanagement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 127 Vergaberecht 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 128 Umgang mit Konflikten 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 129 Übungsleiter C 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 130 Seminar Sig Sauer 1 1 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 131 13. Fachtagung SOTHA 10 10 0 0 0 0 0 0 0 0 5 5 0 0 132 Erfolgreiche Gesprächsführung 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 133 Aufbau Schulung GeViScope 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 134 Fortbildung der Einsatztrainer 1 1 2 2 1 0 1 1 3 3 2 2 0 0 0 2 135 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 0 1 2 1 0 1 2 1 1 1 1 1 1 0 0 136 Strahlenschutzaktualisierung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 137 Wirksamkeit von Adhäsivsystemen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 138 Gesundheitsmanagement 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 139 Personalrat Grundkurs 2 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 140 Seminar für weibliche Bedienstete 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 142 Alles was recht ist 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 142 VfS Tagung- Schnittstellen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 143 Unterricht bei Verhaltensstörungen 6 6 4 4 0 0 5 5 1 0 1 1 9 9 0 0 144 Qualitätsmamagement im Päd. Dienst 3 3 4 4 0 0 4 4 1 0 1 1 9 9 0 0 Summe 3. Quartal 68 68 0 31 25 6 10 8 2 32 31 1 21 19 2 48 45 3 5 4 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 Justizvollzugsanstalten N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en Anlage zu Frage 83 / Seite 7 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 4. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an sta lts be zo ge n ex te rn Au ss ch re ib un g Rü ck m el du ng en Ei nl ad un ge n ta ts. T ei ln eh m er Te iln eh m er ta ge 145 Fortbildung Excel Grundlagen Verwaltung 04.-06.10. x 10 10 10 10 30 146 Fortbildung Hygienebeauftragte med. Dienst 06.-07.10. x 1 1 1 2 147 Tagung Leiter Sicherheit und Ordnung Ltr. S/O 11.-12.10. x 9 9 9 18 148 Tagung der Personalentwiclöer PE 13.-14.10. x 7 7 7 14 149 Schießfortbildung Einsatzgruppen 17.10.2011 x 15 15 11 11 150 Schießfortbildung Einsatzgruppen 18.10.2011 x 14 14 11 11 151 Schießfortbildung Einsatzgruppen 19.10.2011 x 15 15 12 12 152 BAGÄP - Fortbildung Fachdienst 20.-21.10 x 2 2 2 4 153 Polizeibundesseminar AVD 21.-23.10. x 1 1 1 3 154 Haushaltsrecht und Mangagement Verwaltung 24.-25.10. x 1 1 1 2 155 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brb. (~2 h Nachbereit.)med. Dienst 25.10. x 18 18 18 4 156 Lösungen im Dialog SD 25.-27.10. x 1 1 1 3 157 Supervision der Ansprechpartner in der JVA Cottbus-Diss. Cottbus/Duben 24.10.2011 x 6 6 4 4 158 Aufbaulehrgang Übungsleiter Breitensport C SA 21.10.-05.11. x 1 1 1 7 159 Strafvollstreckungsseminar AVD/ SD 24.-25.10. x 3 3 3 6 160 Suchtmedizinische Ausbildung Teil 2 med. Dienst 26.-27.10. x 3 3 3 6 161 Reisekosten und Trennungsgeld Verwaltung 26.-27.10. x 1 1 1 2 162 Arbeitszeugnissee Verwaltung 26.10. x 4 4 4 4 163 Strafvollzug im Wandel der Zeit 2. Crash-Kurs 1994 01.-02.11 x 12 12 12 10 20 164 Arbeitsrecht Verwaltung 02.-03.11 x 6 6 6 12 165 Rechtsanwendung im Strafvollzug Verwaltung 02.-04.11. x 1 1 1 3 166 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung med. Dienst 03.11.2011 x 27 27 27 24 24 167 Kongress Suchtmedizin med. Dienst 04.-06.11. x 2 2 2 6 168 Körpersprache AVD 07.-08.11. x 3 3 3 6 169 Einstieg in den Ausstieg AL 08.-09.11. x 1 1 1 2 170 Videoanalyse WD 08.-09.11. x 1 1 1 2 171 Ausbildung Erstsprecher Erstsprcher 08.-09.11. x 8 8 8 7 14 172 Disziplinarrecht gehob. Dienst 09.-10.11. x 4 4 4 8 173 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Pers.-rat 09.-11.11. x 1 1 1 3 174 Tagung der Personalentwickler PE 10.-11.11. x 8 8 8 7 14 175 Informationsveranstaaltung für die BASIS.web BeauftragtenBASIS.web Beauftr. 10.11.2011 x 9 9 9 9 9 176 Fortbildung Medizinproduktebeauftragter med. Dienst 14.-18.11. x 1 1 1 5 177 Workshop im Rahmen einer Fortb. für die SystembetreuerSystembetreuer 15.-16.11. x 14 14 14 14 28 178 Know How Transfer SD 16.11. x 2 2 2 2 179 Fortbildung der Praxisanleiter neue Praxisanleiter 15.-17.11. x 20 20 20 13 39 180 Suchtmedizinische Ausbildung Teil 3 med. Dienst 18.-19.11. x 3 3 3 6 181 Clever kontern med. Dienst 21.-22.11. x 1 1 1 2 182 Führungsstil von Frauen Fachdienst 21.-23.11. x 3 3 3 9 183 Praktikertagung Jugendstrafvollzug Fachdienst 21.-23.11. x 2 2 2 6 184 Tagung der Leiter SOTHA u. Forum Sicherungsverwahrung SOTHA 21.-23.11. x 3 3 3 9 185 Workshop im Rahmen einer Fortb. für die SystembetreuerSystembetreuer 22.-23.11. x 17 17 17 17 34 186 Ausbildung der neuen Ansprechpartner ASP'ler 22.-23.11. x 13 13 13 11 22 187 Überregionales Einführungsseminar Verwaltung 21.-25.11. x 3 3 3 15 188 Straftataufarbeitung SD 23.-25.11. x 3 3 3 9 189 Aufbewahrung und Aussonderung Verwaltung 24.11. x 2 2 2 2 190 Eigensicherung mit und ohne Hilfsmittel AVD 24.-25.11. x 1 1 1 2 191 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 24.-25.11. x 2 2 2 2 192 Fortbildung Ersthelfer JVA Wriezen Ersthelfer 25.11. x 10 10 10 10 193 Lizenslehrgang Breitensport C SD 25.-27.11. x 1 1 1 3 194 Fortbildung der Sportlehrer Pädag. Dienst 28.-29.11. x 1 1 1 2 195 Allgemeines Verwaltungsrecht - Vertiefungsseminar Verwaltung 28.11.-01.12. x 1 1 1 5 196 Übungsleiter Breitensport B (Sport in der Prävention) Übungsleiter 28.11.-08.12. x 11 11 11 9 81 197 VfS Fachtagung WD 30.11.-01.12. x 1 1 1 2 198 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug Bed. ab. 55 Jahre 30.11.-02.12. x 14 14 14 14 42 199 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.Web … Landesmult. 01.-02.12. x 11 11 11 10 20 200 Lizenzverlängerung Übungsleiter C Sportübungsltr. 03.-04.12. x 1 1 1 2 201 Strahlenschutz in der Zahnheilkunde med. Dienst 06.-08.12. x 1 1 1 3 202 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 07.-08.12. x 2 2 2 4 203 Workshop der Vollzugsabteilungsleiter … VAL u. Vertr. 08.-09.12. x 9 9 9 8 16 204 Medizinproduktebeauftragte med. Dienst 17.-18.12. x 1 1 1 2 205 Tagung der Personalentwickler PE 21.-22.12. x 8 8 8 7 14 4: Quartal 357 357 324 664 Summe 2. Halbjahr 576 576 529 1085 1. Halbjahr + 2. Halbjahr = Summe Jahr 2011 1288 1288 1195 2356 Anlage zu Frage 83 / Seite 8 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2011 / 4. Quartal / Teil 2 lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) + S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 145 Fortbildung Excel Grundlagen 10 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 146 Fortbildung Hygienebeauftragte 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 147 Tagung Leiter Sicherheit und Ordnung 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 2 148 Tagung der Personalentwiclöer 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 149 Schießfortbildung 5 5 5 3 11 12 0 0 1 0 1 2 4 3 1 1 0 0 0 0 150 Schießfortbildung 4 3 1 1 5 3 2 1 2 2 2 2 1 1 0 0 0 0 151 Schießfortbildung 3 2 1 2 6 5 1 2 0 0 3 2 1 1 0 0 3 3 0 0 152 BAGÄP - Fortbildung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 153 Polizeibundesseminar 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 154 Haushaltsrecht und Mangagement 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 155 Teamcoaching med. Dienst der JVA Brb. (~2 h Nachbereit.)18 18 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 156 Lösungen im Dialog 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 157 Supervision der Ansprechpartner in der JVA Cottbus-Diss. 0 0 4 3 1 1 0 0 2 1 1 2 0 0 0 0 0 0 158 Aufbaulehrgang Übungsleiter Breitensport C 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 159 Strafvollstreckungsseminar 0 0 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 160 Suchtmedizinische Ausbildung Teil 2 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 161 Reisekosten und Trennungsgeld 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 162 Arbeitszeugnissee 2 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 163 Strafvollzug im Wandel der Zeit 5 4 1 1 0 0 0 0 1 1 5 4 1 1 0 0 1 0 164 Arbeitsrecht 1 1 2 2 0 0 1 1 2 2 0 0 0 0 165 Rechtsanwendung im Strafvollzug 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 166 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung 13 12 1 1 7 5 2 1 0 0 3 3 2 2 1 1 0 1 167 Kongress Suchtmedizin 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 168 Körpersprache 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3 0 0 169 Einstieg in den Ausstieg 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 170 Videoanalyse 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 171 Ausbildung Erstsprecher 1 0 1 1 1 1 1 1 0 0 3 3 2 2 0 0 172 Disziplinarrecht 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 3 3 0 0 173 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 174 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 175 Informationsveranstaaltung für die BASIS.web Beauftragten3 3 1 1 0 0 1 1 3 3 1 1 0 0 176 Fortbildung Medizinproduktebeauftragter 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 177 Workshop im Rahmen einer Fortb. für die Systembetreuer 10 10 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 0 0 178 Know How Transfer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 179 Fortbildung der Praxisanleiter 6 5 1 1 6 5 1 1 0 0 3 2 1 1 0 0 5 1 4 2 0 0 180 Suchtmedizinische Ausbildung Teil 3 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 181 Clever kontern 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 182 Führungsstil von Frauen 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 183 Praktikertagung Jugendstrafvollzug 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 184 Tagung der Leiter SOTHA u. Forum Sicherungsverwahrung1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 185 Workshop im Rahmen einer Fortb. für die Systembetreuer 10 10 2 2 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 186 Ausbildung der neuen Ansprechpartner 0 0 4 4 2 2 4 3 1 2 3 2 1 1 0 0 0 0 187 Überregionales Einführungsseminar 2 2 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 188 Straftataufarbeitung 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 189 Aufbewahrung und Aussonderung 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 190 Eigensicherung mit und ohne Hilfsmittel 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 191 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 192 Fortbildung Ersthelfer JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 193 Lizenslehrgang Breitensport C 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 194 Fortbildung der Sportlehrer 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 195 Allgemeines Verwaltungsrecht - Vertiefungsseminar 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 196 Übungsleiter Breitensport B (Sport in der Prävention) 6 6 0 0 0 0 2 2 0 0 3 1 2 2 0 0 197 VfS Fachtagung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 198 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug 6 6 3 3 2 2 3 3 0 0 2 2 0 0 199 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.Web … 4 3 1 1 2 2 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 200 Lizenzverlängerung Übungsleiter C 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 201 Strahlenschutz in der Zahnheilkunde 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 202 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 203 Workshop der Vollzugsabteilungsleiter … 0 0 0 0 0 0 0 0 9 8 1 1 0 0 0 0 204 Medizinproduktebeauftragte 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 205 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 0 1 2 1 1 1 1 1 1 0 0 4: Quartal 134 127 7 63 54 9 17 15 2 43 38 5 46 42 4 42 36 6 1 3 Summe 2. Halbjahr 202 195 7 94 79 15 27 23 4 75 69 6 67 61 6 90 81 9 6 7 1. Halbjahr + 2. Halbjahr = Summe Jahr 2011 477 456 21 206 181 25 63 57 6 169 157 12 141 130 11 196 178 18 6 7 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 Justizvollzugsanstalten W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. Anlage zu Frage 83 / Seite 9 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an sta lts be zo ge n ex te rn Au ss ch re ib un g Rü ck m el du ng Ei nl ad un ge n ta ts. T ei ln eh m er Te iln eh m er ta ge 1 Gepäckröntgen AVD 09.-10.01. x 1 1 1 2 2 Tagung der Personalentwickler PE 12.01.-13.01. x 8 8 8 16 3 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web Multiplikatoren 12.01.-13.01. x 11 11 11 22 4 Kammerprogramm Nexus.VeLis Kammerkoord. 12.-13.01. x 12 12 9 18 5 Erstsprecherfortbildung der JVA Brandenburg a.d.H. Erstsprecher 12.01. x 6 6 4 4 6 7. Berliner Psychiatrietage PSych,. 12.-14.01. x 1 1 1 3 7 Einführung in die neue Entgeldordnung Verwaltung 18.01.2012 x 2 2 2 2 8 Erstsprecherfortbildung der JVA Neuruppin-Wulkow Erstsprecher 18.01. x 5 5 5 5 9 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter VAL u. Vertr. 16.01.-20.01. x 14 14 14 13 65 10 16. Berliner Workshop Krankenhaushygiene med. Dienst 20.-21.01. x 1 1 1 2 11 Schulung der Kammerkoordinatoren Nexus Kammerkkoord. 23.-24.01. x 7 7 7 14 12 Einführung in die neue Entgeldordnung Verwaltung 24.01. x 7 7 7 7 12 Erstsprecherfortbildung der JVA Luckau-Duben Erstsprecher 24.01. x 9 9 8 8 14 Schriftgutverwaltung Verwaltung 26.01. x 3 3 3 3 15 Konferenz Gesundheitsförderung. med. Dienst 01.-03.02. x 1 1 1 3 16 Fallstricke und Stolpersteine Verwaltung 06.-07.02. x 1 1 1 2 17 Umstieg auf MS Office 2010 Systembetreuer 07.02. x 14 14 14 14 18 Erstsprecherfortbildung der JVA Wriezen Erstsprecher 08.02. x 7 7 7 7 19 Verwaltungspolnisch Grundkurs Verwaltung 08.-10.02. x 1 1 1 3 20 Workshop der Ausbildungsleiter Ausb.-leiter 08.02. x 8 8 7 7 21 Erstsprecherfortbildung der JVA Cottb./Diss., F/O u. KWH Erstsprecher 16.02. x 14 14 13 13 22 Tagung der Personalentwickler PE 09.02.-10.02. x 8 8 8 16 23 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter VAL u. Vertr. 13.02.-17.02. x 14 14 14 12 60 24 Fortbildung der Strahlenschutzbeauftragten Strahlenschutzbeauftr.. 14.02. x 14 14 14 11 11 25 Einführung in die neue Entgeldordnung/ Tarifrecht Verwaltung 14.-15.02. x 3 3 3 6 26 GeViScopelre_porter AVD 14.-15.02. x 1 1 1 2 27 Vertiefungseminar der neuen Ansprechpatner - BÜTS neue ASP 14.02.-15.02. x 12 12 12 11 22 28 Tarifrecht für Personalvertretungen Pers.-rat 16.-17.02. x 2 2 2 4 29 Verbindlich u. rollensicher mit Lehrbeauftragten arebeiten Verwaltung 20.-21.02. x 1 1 1 2 30 Gepäckröntgen AVD 20.-21.02. x 1 1 1 2 31 Diagnostik/ prognose PCL-R, HCR 20 Psych,. SA 20.02.-23.02. x 13 13 13 12 48 32 Workshop der VAL u. deren ständigrn Verreterr VAL u. Vertr. 21.02.-22.02. x 9 9 9 8 16 33 Risikoeinschätzung SD 21.-23.02. x 5 5 5 15 34 befristete Arbeitsverträge Verwaltung 23.02. x 1 1 1 1 35 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web Multiplikatoren 23.02. x 11 11 11 8 8 36 Systema Topseminar AVD 25.-26.02. x 1 1 1 2 37 Gesundheitsmanagement Verwaltung 27.-28.02. x 2 2 2 4 38 Mitarbeiterführung bei psychischen Auffälligkeiten … Führungskräfte 27.02.-28.02. x 24 24 24 17 34 39 Einführung in die neue Entgeldordnung Verwaltung 29.02. x 2 2 2 2 40 Fortbildung im Krankenpflegedienst med. Dienst 29.02.-02.03. x 16 16 16 13 39 41 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web Multipplikatoren 01.03. x 10 10 6 6 42 Einführung in die neue Entgeldordnung/ Tarifrecht Verwaltung 01.-02.03. x 5 5 5 10 43 IP Kamera AVD 06.03. x 1 1 1 1 44 Umgang mit besonderen Situationen AVD 05.03.-07.03. x 12 12 12 11 33 45 Hygienebeauftragte med. Dienst 07.03. x 2 2 2 2 46 Psychatrisch psychioloische Begutachtung im Strafverfahren Psych. 05.-09.03. x 1 1 1 5 47 Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzugsdienst MA ü. 55 07.03.-09.03. x 16 16 16 15 45 48 Umgang mit Konflikten Verwaltung 08.-09.03./28.3. x 1 1 1 3 49 Besetzungsrichtlinien Pers.-rat 12.03. x 2 2 2 2 50 Tagung der Personalentwickler PE 08.03.-09.03. x 8 8 8 16 51 Beamtenversorgungsrecht Verwaltung 12.-14.03. x 1 1 1 3 52 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter VAL u. Vertr. 12.03.-16.03. x 13 13 13 13 65 53 betriebliche Gesundheitsfördederung PE 14.-15.03. x 3 3 3 6 54 Schulung BASIS.web für Mitarbeiter der Zahlstellen Zahlstellen 15.03. x 14 14 14 12 12 55 Schulung BASIS.web für Mitarbeiter der AV Arbeitsverwaltung 15.-16.03. x 14 14 14 12 24 56 Fachtagung Gesundheit und Haft med. Dienst 19.03. x 1 1 1 1 57 Sicherungsverwahrung AL 20.-21.03. x 1 1 1 2 58 Workshop der VAL mit ihren Behandlungsteams N/W 20.-21.03. x 11 11 7 14 59 Fortbildung der Einsatztrainer ET 20.03.-23.03. x 17 17 17 13 52 60 Fortbildung im Krankenpflegedienst med. Dienst 21.03.-23.03. x 17 17 17 12 36 61 11. Konferenz der DGKH med. Dienst 25.-28.03. x 1 1 1 4 62 GV Partner Messe AVD 25.03. x 1 1 1 1 62 GeViScopelre_porter AVD 27.-28.03. x 1 1 1 2 64 Korruptionsprävention AVD 28.03. x 2 2 2 2 65 GSC View Anwenderschulung AVD 29.03. x 1 1 1 1 66 Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzugsdienst Vorgesetzte 30.03. x 16 16 16 15 15 67 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement AVD 10 Tage x 1 1 1 10 68 Beschäftigte mit Aufgaben im mittl. Dienst Verwaltung 14 Tage x 3 3 3 42 69 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station med. Dienst 22 Tage x 1 1 1 22 70 Grundausbildung Suchtkrankenhelfer SD 3x2 Tage x 1 1 1 6 71 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter VAL u. Vertr. 30.03. x 13 13 13 13 13 Summe 1. Quartal 464 464 410 970 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 1. Quartal / Teil 1 Anlage zu Frage 83 / Seite 10 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 1. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I )+ S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 1 Gepäckröntgen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 3 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web 5 5 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 4 Kammerprogramm Nexus.VeLis 6 4 2 1 1 1 1 1 0 0 2 1 1 1 2 2 0 0 5 Erstsprecherfortbildung der JVA Brandenburg a.d.H. 6 4 1 2 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 7. Berliner Psychiatrietage 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 7 Einführung in die neue Entgeldordnung 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 8 Erstsprecherfortbildung der JVA Neuruppin-Wulkow 0 0 0 0 0 0 0 0 5 5 0 0 0 0 9 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter 6 6 2 2 0 0 2 1 1 1 2 2 2 2 0 0 10 16. Berliner Workshop Krankenhaushygiene 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 Schulung der Kammerkoordinatoren Nexus 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 12 Einführung in die neue Entgeldordnung 4 4 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 12 Erstsprecherfortbildung der JVA Luckau-Duben 0 0 0 0 0 0 9 8 1 1 0 0 0 0 0 0 14 Schriftgutverwaltung 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 15 Konferenz Gesundheitsförderung. 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 16 Fallstricke und Stolpersteine 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 17 Umstieg auf MS Office 2010 6 6 2 2 1 1 1 1 2 2 2 2 0 0 18 Erstsprecherfortbildung der JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 7 0 0 19 Verwaltungspolnisch Grundkurs 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 20 Workshop der Ausbildungsleiter 3 3 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 21 Erstsprecherfortbildung der JVA Cottb./Diss., F/O u. KWH 0 0 9 8 1 1 4 4 0 0 0 0 0 0 1 0 22 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 23 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter 6 6 2 2 0 0 2 1 1 1 2 2 2 1 1 2 0 0 24 Fortbildung der Strahlenschutzbeauftragten 4 4 3 2 1 1 0 0 2 2 3 1 2 1 2 2 0 0 25 Einführung in die neue Entgeldordnung/ Tarifrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 26 GeViScopelre_porter 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 Vertiefungseminar der neuen Ansprechpatner - BÜTS 0 0 4 3 1 1 2 2 3 3 2 2 0 0 0 1 28 Tarifrecht für Personalvertretungen 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 Verbindlich u. rollensicher mit Lehrbeauftragten arebeiten 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 30 Gepäckröntgen 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 31 Diagnostik/ prognose PCL-R, HCR 20 5 5 1 1 0 0 6 6 0 0 1 0 1 1 0 0 32 Workshop der VAL u. deren ständigrn Verreterr 0 0 0 0 0 0 0 0 9 8 1 1 0 0 0 0 33 Risikoeinschätzung 3 3 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 34 befristete Arbeitsverträge 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 35 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web 4 2 2 1 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 2 2 0 1 36 Systema Topseminar 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 Gesundheitsmanagement 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 38 Mitarbeiterführung bei psychischen Auffälligkeiten … 11 10 1 1 3 3 0 0 4 2 2 1 3 2 1 1 3 0 3 1 0 0 39 Einführung in die neue Entgeldordnung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 40 Fortbildung im Krankenpflegedienst 7 6 1 1 4 4 1 1 3 1 2 1 1 1 0 0 0 0 41 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web 4 1 3 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 2 2 0 0 42 Einführung in die neue Entgeldordnung/ Tarifrecht 2 2 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 43 IP Kamera 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 44 Umgang mit besonderen Situationen 1 1 2 2 2 2 1 1 1 0 1 1 0 0 0 5 45 Hygienebeauftragte 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 46 Psychatrisch psychioloische Begutachtung im Strafverfahren 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 47 Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzugsdienst 3 3 2 2 3 3 5 5 2 2 1 0 1 2 0 0 48 Umgang mit Konflikten 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 49 Besetzungsrichtlinien 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 50 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 1 51 Beamtenversorgungsrecht 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 52 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter 6 6 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 53 betriebliche Gesundheitsfördederung 1 1 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 54 Schulung BASIS.web für Mitarbeiter der Zahlstellen 2 2 2 2 2 1 1 1 4 3 1 1 2 2 2 2 0 0 55 Schulung BASIS.web für Mitarbeiter der AV 3 3 2 2 2 0 2 1 3 3 2 2 2 2 0 0 56 Fachtagung Gesundheit und Haft 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 57 Sicherungsverwahrung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 58 Workshop der VAL mit ihren Behandlungsteams 0 0 0 0 0 0 0 0 11 7 4 1 0 0 0 0 59 Fortbildung der Einsatztrainer 0 0 3 3 3 2 1 1 2 1 1 1 1 1 2 0 2 1 0 6 60 Fortbildung im Krankenpflegedienst 9 7 2 1 0 0 1 1 3 2 1 1 3 2 1 1 1 0 1 1 0 0 61 11. Konferenz der DGKH 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 62 GV Partner Messe 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 62 GeViScopelre_porter 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 64 Korruptionsprävention 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 65 GSC View Anwenderschulung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 66 Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzugsdienst 11 10 1 1 3 3 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 67 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 68 Beschäftigte mit Aufgaben im mittl. Dienst 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 69 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 70 Grundausbildung Suchtkrankenhelfer 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 71 Fachlehrgang f. Vollzugsabteilungsleiter u. ständige Vertreter 6 6 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 Summe 1. Quartal 160 146 14 72 69 3 30 24 6 67 57 10 71 59 12 48 39 9 2 14 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 N eu ru pp in - W ul ko w W rie ze n F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en B ra nd en bu rg / D LA C ot tb us - D is se nc he n Anlage zu Frage 83 / Seite 11 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 2. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 72 Biographisches Verstehen SD 02.04.-04.04. x 6 6 6 18 73 Schmerzmittel med. Dienst 04.04. x 1 1 1 1 74 Erkennen von Drogen AVD, WD 16.04.-17.04. x 16 16 16 15 30 75 Kesselwärterauffrischung WD 17.04.-18.04. x 2 2 2 4 76 Prüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel WD 19.04. x 18 18 18 18 77 Hospitation in JVA Cottbus-Dissenchen ADV-Leitstelle 16.04.-20.04. x 1 1 1 5 78 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 19.04. x 10 10 10 10 10 79 Strafvollzug im Wandel der Zeit Reflexion der 3. VA 3. VA 19.04.-20.04. x 12 12 12 11 22 80 Fortbildung der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.web Landesmultipl. 19.04.-20.04. x 10 10 10 8 16 81 Stufenzuordnung TV-L Aufbauseminar Verw, 20.04. x 1 1 1 1 82 Beanstandung Trinkwasserinstallation med. Dienst 23.04. x 1 1 1 1 83 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 23.04..-24.04. x 13 13 13 13 26 84 Konfliktmanagement Verwaltung 23.04..-25.04. x 2 2 2 6 85 Multiplikatorenlehrgang EG 23.04..-27.04. x 3 3 3 15 86 Kongress für Chirugie med. Dienst 26.04.-27.04. x 1 1 1 2 87 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 25.04.-27.04 x 13 13 13 13 39 88 Workshop der Systembetreuer Systembetr. 02.05.-04.05. x 17 17 17 16 48 89 Straftatbeabeitung Fachdienste 02.05.-01.06. x 1 1 1 4 90 Kofferdamm in 100 s med. Dienst 05.05. x 2 2 2 2 91 Suchthelfer SD 05.05.-06.05. x 1 1 1 2 92 Verhaltenstherapiewoche Fachd. 04.05.-07.05. x 1 1 1 4 93 Beurteilungen Verw. 07.05. x 1 1 1 1 94 Gefährdungssituationen Verw, 07.05.-08.05. x 1 1 1 2 95 VfS Kongress WD 08.05.-09.05. x 4 4 4 8 96 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 07.05. x 10 10 10 9 9 97 Tagung der Personalentwickler PE'ler 09.05.-10.05. x 8 8 8 16 98 BASIS.Web für die Vollzugsgeschäftsstellen VZG 10.05. 7 7 7 6 6 99 Workshop der Systembetreuer Systembetr. 08.05.-09.05. x 11 11 10 20 100 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 07.05.-11.05. 13 13 13 13 65 101 Reisekosten Verwaltung 21.05.-22.05. x 1 1 1 2 102 Wenn Papa im Gefängnis ist Fachd. 23.05. x 5 5 5 5 103 Fast ausgebrannt (! Oder ?) - genauso verletzlich wie verletzend alle Bed. 30.05.-01.06. x 19 19 19 16 48 104 Forensische Ambulanz SD 29.05.-30.05. x 4 4 4 8 105 Digitale Vidiotechnik WD 05.06. x 1 1 1 1 106 Suchttherapietage Fachd. 29.05.-01.06. x 3 3 3 12 107 Gesundheitsgerecht führen Führungskräfte 07.-08.06. x 16 9 9 6 12 108 Tagung der Personalentwickler PE'ler 07.06.-08.06. x 7 7 7 14 109 16. Berliner Junitagung Fachd. 08.06. x 5 5 5 5 110 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 12.06. x 10 10 10 10 10 111 Persönliche Arbeitsmethoden Verw. 11.06.-12.06 x 1 1 1 2 112 Hauptstadtkongress med. Dienst 13.06.-15.06. x 1 1 1 3 113 Schwerbehindertenrecht Verw. 13.06. x 4 4 4 4 114 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 11.06.-13.06. x 13 13 13 12 36 115 15. Tagung Wundheilung med. Dienst 14.06.-16.06. x 1 1 1 3 116 Motivierende Gesprächsführung SD 12.06.-14.06. x 6 6 6 18 117 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 15.06. x 13 13 13 12 12 118 Hygiene 1 und 2 med. Dienst 20.06. x 1 1 1 1 119 Bewältigung von Übergriffen u. traumatischem Stress Ansprechpartner 21.06.-22.06 x 23 23 23 17 34 120 Schulung BASIS.Web AVD, Fachdienste 25.06. x 10 10 10 10 10 121 Strafvollstreckungsseminar Verw. 27.06.-28.06. x 4 4 4 8 122 Beschäftigte mit Aufgaben im mittl. Dienst Verw. 9 Tage x 3 3 3 27 123 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station med. Dienst 17 Tage x 1 1 1 17 124 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement WD 8 Tage x 1 1 1 8 125 Konfliktmanagement geh. Dienst 18.04-20.06 x 1 1 1 5 Summe 2. Quartal 334 334 312 706 Summe 1. Halbjahr 798 798 722 1676 Anlage zu Frage 83 / Seite 12 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 3. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 126 GSK - Trainer Fachdienst 06.-07.07. x 1 1 1 2 127 Tagung der Personalentwickler PE 11.-12.07. x 8 8 8 16 128 Neue Wege der Behandlung im Strafvollzug AVD 08.08.-10.08. x 16 10 10 10 30 129 Gepäckröntgen AVD 13.-14.08. x 2 2 2 4 130 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.WEB Landesmult. 09.08.2012 x 10 10 9 9 131 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 14.08.2012 x 10 10 9 9 132 Tagung der Personaletwickler PE'ler 15.08..-16.08. x 7 7 6 14 133 Teamentwickler Verwaltung 16.-17.08. x 1 1 1 2 134 Workshop Nexus Kammerbed. 16.-17.08.12 x 7 7 7 14 135 Fachtagung Verfassunsfeinde AVD 23.08.2012 x 1 1 1 1 136 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 20.08.2012 x 10 10 9 9 137 Schlagfertigkeit Verwalung 27.08.-28.08. x 1 1 1 2 138 Körperorientiertes Stresshandling Führungskräfte 27.08.-28.08. x 16 13 13 13 26 139 Teamcoaching med. Dienst Brandenburg med. Dienst 28.08.2012 x 13 13 10 10 140 Mitarbeitergespräche Verwaltung 29.08.2012 x 1 1 1 1 141 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 29.08.2012 x 9 9 9 9 142 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 30.08.2012 x 10 10 10 10 143 Praktikumsbeurteilung und Lernzielkontrolle Praxisanleiter 29.08.-30.08. x 18 18 18 18 36 144 Schießtrainerlehrgang AVD 27.08.-31.08. x 2 2 2 10 145 Assistenz in der Adhäsivtechnik med. Dienst 31.08.2012 x 1 1 1 1 146 Reflexion des 1. Fach- u. Führungskräftelehrganges für VAL … VAL u. Stellv. 30.08.-31.08. x 13 13 10 26 147 Risikoeinschätzung Fachdienst 03.-04.09. x 2 2 2 4 148 Verwaltungspolnisch Aufbaukurs AVD 03.-04.09./12.09 x 1 1 1 3 149 Das bedrohte Kind - Ursachen von Gewalttätigk. u. Wege der Bewält. AVD 03.09.-05.09. x 10 10 10 9 27 150 Persönliche Arbeitsmethodik Verwaltung 04.09.2012 x 1 1 1 1 151 Verbandswechsel med. Dienst 05.09.2012 x 1 1 1 1 152 Teamcoaching med. Dienst Brandenburg med. Dienst 04.09.2012 x 14 14 11 11 153 Personalentwicklung Pers.-entw. 06.09.2012 x 2 2 2 2 154 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 06.09.2912 x 10 10 10 10 10 155 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 1 med. Dienst 07.-08.09. x 1 1 1 1 156 Schwerbehinderterecht Verwaltung 10.09.2012 x 2 2 2 2 157 Schlagfertigkeit AVD 11.-12.09. x 1 1 1 2 158 DIN EN ISO 9001: 2008 med. Dienst 12.09.2012 x 1 1 1 1 159 Allgemeinmedizin Refresher med. Dienst 13.09.-16.09. x 1 1 1 4 160 Fast ausgebrannt (! o ?) - genauso verletzlich wie verletzend alle Bed. 10.09.-12.09. x 16 16 16 14 42 161 Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern SOTHA 17.-18.09. x 1 1 1 2 162 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 17.09.-18.09. x 12 12 12 11 22 163 Desinfektoren Grundausbildung AVD 17.09.-06.10 x 1 1 1 15 164 Diabetisschulung med. Dienst 19.09.2012 x 1 1 1 1 165 Fachtagung Kinderponographie Fachdienst 21.09.2012 x 1 1 1 1 166 Workshop BASIS.Web für die Arbeitsverwaltung AV 20.09.2012 x 4 4 4 4 167 Jahretagung Bundesprüfstelle AVD 26.09.-27.09. x 1 1 1 2 168 Schulung BASIS.Web AVD, Fachdienste 24.09.2012 x 9 9 9 7 7 169 Prüfung ortsverändelicher Betriebsmittel AVD 27.09.2012 x 8 8 8 8 170 Motivational lnterviewing SA 26.09.-28.09. x 16 16 16 15 45 171 Beschäftigte mit Aufgaben im mittl. Dienst Verwaltung 3. Quartal x 3 3 3 8 172 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station med. Dienst 3. Quartal x 1 1 1 9 173 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement Werkdienst 3. Quartal x 1 1 1 4 174 Freiwillige Suchtkrankenhelfer med. Dienst 3. Quartal x 2 2 2 6 Summe 3. Quartal 272 272 252 486 Anlage zu Frage 83 / Seite 12 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 3. Quartal / Teil 1 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S I S=I S=I 126 GSK - Trainer 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 127 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 128 Neue Wege der Behandlung im Strafvollzug 4 4 4 4 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 129 Gepäckröntgen 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 130 Workshop der Landesmultiplikatorengruppe BASIS.WEB 4 3 1 2 1 1 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 131 Umstieg auf MS Office 2010 4 3 1 3 3 3 0 0 2 2 1 1 0 0 0 0 132 Tagung der Personaletwickler 3 3 1 1 1 0 1 2 1 1 1 1 0 0 0 0 133 Teamentwickler 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 134 Workshop Nexus 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 135 Fachtagung Verfassunsfeinde 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 136 Umstieg auf MS Office 2010 4 4 1 0 1 1 1 1 0 0 0 0 4 4 0 0 137 Schlagfertigkeit 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 138 Körperorientiertes Stresshandling 2 2 3 3 1 1 0 0 4 4 3 3 0 0 139 Teamcoaching med. Dienst Brandenburg 13 10 3 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 140 Mitarbeitergespräche 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 141 Umstieg auf MS Office 2010 1 1 1 1 0 0 3 3 2 2 0 0 2 0 142 Umstieg auf MS Office 2010 3 3 3 3 1 1 0 0 2 2 1 1 0 0 143 Praktikumsbeurteilung und Lernzielkontrolle 6 6 3 3 2 2 2 2 3 3 2 2 0 0 144 Schießtrainerlehrgang 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 145 Assistenz in der Adhäsivtechnik 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 146 Reflexion des 1. Fach- u. Führungskräftelehrganges für VAL … 2 2 3 2 1 2 0 0 3 2 1 1 2 2 3 2 1 1 0 0 147 Risikoeinschätzung 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 148 Verwaltungspolnisch Aufbaukurs 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 149 Das bedrohte Kind - Ursachen von Gewalttätigk. u. Wege der Bewält.4 3 1 2 3 3 1 1 1 1 0 0 1 1 0 0 150 Persönliche Arbeitsmethodik 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 151 Verbandswechsel 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 152 Teamcoaching med. Dienst Brandenburg 14 11 3 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 153 Personalentwicklung 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 154 Umstieg auf MS Office 2010 7 7 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 155 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 156 Schwerbehinderterecht 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 157 Schlagfertigkeit 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 158 DIN EN ISO 9001: 2008 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 159 Allgemeinmedizin Refresher 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 160 Fast ausgebrannt (! o ?) - genauso verletzlich wie verletzend 4 4 2 2 1 1 4 3 1 1 3 2 1 1 1 1 1 0 161 Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 162 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter 5 5 2 2 0 0 1 1 2 1 1 2 2 2 0 0 163 Desinfektoren Grundausbildung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 164 Diabetisschulung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 165 Fachtagung Kinderponographie 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 166 Workshop BASIS.Web für die Arbeitsverwaltung 1 1 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 167 Jahretagung Bundesprüfstelle 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 168 Schulung BASIS.Web 3 2 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 6 5 1 1 0 0 169 Prüfung ortsverändelicher Betriebsmittel 0 0 2 2 2 2 2 2 2 2 0 0 0 0 170 Motivational lnterviewing 3 3 0 0 0 0 1 0 1 2 2 2 1 1 0 9 171 Beschäftigte mit Aufgaben im mittl. Dienst 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 172 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 173 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 174 Freiwillige Suchtkrankenhelfer 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 Summe 3. Quartal 104 94 10 46 44 2 13 12 1 29 26 3 37 35 2 31 29 2 3 9 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Anlage zu Frage 83 / Seite 12 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 4. Quartal / Teil 1/1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 175 Selbstbehauptung im Justizvollzug MA im Gef.-kontakt 17.09.-18.09. x x 16 13 13 13 26 176 9. Konfliktmanagementkongress geh. Dienst 06.10.2012 x 1 1 1 1 177 Supervision BÜTS JVA Wriezen Ansprechp. 05.10.2012 x 4 4 4 4 178 Führung in komplizierten Zeiten AVD 08.10.-10.10. x 1 1 1 3 179 Schulung Sig Sauer AVD 09.10.-11.10. x 5 5 5 20 180 Tagung Jugendarrest Verwaltung 07.10.-10.10. x 5 5 5 20 181 Rauchfrei Programm med. Dienst 08.10.-12.10. x 1 1 1 5 182 Tagung der Personalentwickler PE'ler 10.10.-11.10. x 4 4 4 8 183 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 15.10.2012 x 10 10 10 10 10 184 Kommunikation Fachdienste 15.10.-16.10. x 1 1 1 2 185 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 16.10.2012 x 10 10 10 10 10 186 Training mit dem Theraband und dem großen Gymnastikball Sportübungsleiter 16.10.-17.10. x 16 13 13 10 20 187 Tarifrecht für Personalvertretung Personalrat 16.10.-17.10. x 7 7 7 14 188 Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Mitgl. + ... 18.10.2012 x 20 20 20 19 19 189 Berliner Gefangenen Tage geh. Dienst 19.10.-20.10. x 1 1 1 2 190 Workshop für die Koordinatoren der VZG, PE'ler, Vertr. IT Leitst Koord. VZG … 19.10.2012 x 13 13 13 13 13 191 Supervision BÜTS JVA Brb. und Neuruppin-Wulkow Ansprechp. 22.10.2012 x 9 9 9 9 192 Wundexperte kronische Wunden med. Dienst 22.10.-29.10. x 1 1 1 6 193 TV Umbau Verwaltung 22.10.-23.10. x 2 2 2 4 194 Körperorientiertes Stresshandling alle Bed. 22.10.-23.10. x 13 13 13 13 26 195 Teamcoaching med. Dienst Brandenburg med. Dienst 23.10.2012 x 8 8 8 8 196 BASIS. Web Leitungsebene 23.10.2012 x 7 7 7 7 197 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 22.10.-23.10. x 13 12 12 12 24 198 Verwaltungsrecht 1 DLA 24.10.-26.10. x 1 1 1 3 199 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 24.10.-25..10. x 13 12 12 12 24 200 Altersspezifische Lernkompetenz Fachdienste 25.10.-26.10. x 1 1 1 2 201 Röntgenbilddiagnistik med. Dienst 26.10.2012 x 1 1 1 1 202 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 2 med. Dienst 26.10.-27.10. x 1 1 1 2 203 Korruption u. Koruptionsprävention unter Beding. Strafvollz. alle Bed. 25.10.2012 x 16 16 16 16 16 204 Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten med. Dienst 29.10.-30.10. x 16 13 13 13 26 205 Mangelernährung med. Dienst 30.10.2012 x 1 1 1 1 206 Fachtagung Notfallpsychologie Fachdienste 01.11.-03.11. x 1 1 1 3 207 Digitale Radiologie med. Dienst 03.11.2012 x 1 1 1 1 208 Kongress für Suchtmedizin med. Dienst 02.11.-04.11. x 1 1 1 3 209 Fachtagung SOTHA SOTHA 05.11.-07.11. x 1 1 1 3 210 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 3 med. Dienst 07.11.-08.11. x 1 1 1 2 211 Manuelle Lymphdrainage med. Dienst 05.11.-30.11. x 1 1 1 20 212 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 06.11.-07.11. x 14 14 14 14 28 213 Fortbildung der Einsatztrainer Einsatztrainer 06.11.-09.11. x 12 12 12 12 48 214 Tagung der Personalentwickler PE'ler 07.11.-08.11. x 6 6 6 12 215 Händedesinfektion med. Dienst 12.11.2012 x 1 1 1 1 216 Pädagogisches Übergangsmanagement Fachdienste 12.11.-14.11. x 1 1 1 3 217 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 15.11.-16.11. x 1 1 1 2 218 Korruption u. Koruptionsprävention unter Beding. Strafvollz. Leitungsebene 15.11.2012 x 15 15 15 14 14 219 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung med. Dienst 08.11.2012 x 25 25 25 25 25 220 Kommunikation Fachdienste 08.11.-09.11. x 1 1 1 2 221 Rechtsextremismus all Bed. 12.11.-13.11. x 16 10 10 10 20 222 Excel Grundlagen JVA Brb. 12.11.-14.11. x 10 10 10 10 30 223 Körperorientiertes Stresshandling alle Bed. 12.11.-13.11. x 10 10 10 10 20 224 Supervision BÜTS JVA Cottbus-Diss. 13.11.2012 x 13 13 13 13 13 225 Verwaltungsrecht Verwaltung 12.11.-14.11. x 1 1 1 3 226 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 13.11.-14.11. x 14 14 14 14 28 227 Teamcoaching med. Dienst (Nachbereitung 2 Stunden) JVA Brb. 14.11.2012 x 24 24 24 24 6 228 Korruption und Korruptionsprävention Führungskr. 15.11.2012 x 14 14 14 14 14 Anlage zu Frage 83 / Seite 13 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 4. Quartal / Teil 1/2 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 229 Krisen- u. Notfallmanagement Sich.-insp. Vertr. 15.11.-16.11. x 12 12 12 11 22 230 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 19.11.2012 x 10 10 10 9 9 231 Fachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 19.11.-23.11. x 12 12 12 12 12 232 Qualifizierungsbausteine für Bedienstste im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 19.11.-23.11. x 12 12 12 11 55 233 VfS Fachtagung WD 20.11.-21.11. x 2 2 2 4 234 Umstieg auf MS Office 2010 alle Bed. 21.11.2012 x 10 10 10 9 9 235 Suizidgefährdete Gefangene Bed. m. Betreu. 20.11.-21.11. x 16 10 10 7 14 236 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 21.11.-22.11. x 1 1 1 2 237 Requalifizierung von QM Personal med. Dienst 22.11.2012 x 1 1 1 1 238 Übungsleiterlizenz AVD 23.-24.11/01.12. x 1 1 1 3 239 Rechte und Pflichten der Beamten all Bed. 22.11.-23.11. x 16 10 10 9 18 240 Hygiene im Strafvollzug für ltd. Bedienstete Leitungsebene 28.11.2012 x 13 13 13 11 11 241 Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch alle Bed. 26.11.-28.11. x 16 13 13 13 69 242 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter VAL u. Vertr. 26.11.-30.11. x 12 12 12 12 60 243 Erfahrungsaustausch Frauenvollzug Verwaltung 29.11.-30.11. x 2 2 2 4 244 Workshop der Landesmultipliktoren BASIS.Web Landesmult. 29.11.-30.11. x 9 9 9 9 18 245 Endodontie med. Dienst 01.12.2012 x 1 1 1 1 246 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 03.12.-04.12. x 11 11 11 11 22 247 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 03.12.-04.12 x 1 1 1 2 248 Lehrgang Gabelstaplerfahrer WD 04.12.2012 x 12 12 12 12 12 249 Hygiene im Strafvollzug für ltd. Bedienstete Leitungsebene 05.12.2012 x 10 10 10 10 10 250 Excel Aufbaukurs JVA Brb. 03.12.-05.12. x 9 9 9 9 27 251 Recht für Sozialarbeiter SD 06.12.-07.12. x 6 6 6 12 252 Selbstverteidigung im Vollzug Frauen im Vollzug 06.12.-07.12. x 19 19 19 19 38 253 Führungskräftlehrgang - Leistungsnachweis VAL u. Vertr. 07.12.2012 x 12 12 12 12 12 254 Qualifizierungsbausteine für Bedienstste im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 10.12.-11.12. x 11 11 11 11 22 255 Selbstorganisation Fachdienste 10.12.-11.12. x 1 1 1 2 256 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 10.12.-11.12. x 2 2 2 4 257 Einführung in den Dienst im Justizvollzug des Landes Brb. neue Bed. 10.12.-14.12. x 17 17 17 17 85 258 Fachtagung Antigewalttraining Fachdienste 13.12.-14.12. x 1 1 1 2 259 Praxistage Beamtenrecht Verwaltung 13.12.-14.12. x 1 1 1 2 260 Tagung der Einsatzgruppen in Erfurt EG 14.12.-15.12. x 13 13 13 26 261 Grundlagen MS Word alle Bed. 17.-19.12. x 10 10 10 10 30 262 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station med. Dienst 4. Quartal x 1 1 1 13 263 Hygienebeauftragte med. Dienst 4. Quartal x 2 2 2 25 264 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement Werkdienst 4. Quartal x 1 1 1 7 265 Freiwillige Suchtkrankenhelfer med. Dienst 4. Quartal x 2 2 2 20 4. Quartal 658 658 643 1322 3. Quartal + 4. Quartal = Summe 2. Halbjahr 2012 930 930 895 1808 1. Halbjahr + 2. Halbjahr = Summe Jahr 2012 1728 1728 1617 3484 Anlage zu Frage 83 / Seite 14 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 4. Quartal / Teil 2/1 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) + S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 175 Selbstbehauptung im Justizvollzug 2 2 0 0 0 0 0 0 4 4 1 1 1 5 176 9. Konfliktmanagementkongress 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 177 Supervision BÜTS JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 4 0 0 178 Führung in komplizierten Zeiten 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 179 Schulung Sig Sauer 0 0 2 2 0 0 1 1 2 2 0 0 0 0 180 Tagung Jugendarrest 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 0 181 Rauchfrei Programm 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 182 Tagung der Personalentwickler 2 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 183 Umstieg auf MS Office 2010 4 4 2 2 0 0 0 0 2 2 0 0 2 0 184 Kommunikation 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 185 Umstieg auf MS Office 2010 2 2 3 3 0 0 3 3 2 2 0 0 0 0 186 Training mit dem Theraband und dem großen Gymnastikball 4 2 2 2 2 2 0 0 2 2 3 2 1 1 2 2 0 0 187 Tarifrecht für Personalvertretung 0 0 0 0 0 0 6 6 0 0 1 1 0 0 188 Betriebliches Eingliederungsmanagement 8 7 1 2 2 2 1 1 4 4 5 5 0 0 0 0 189 Berliner Gefangenen Tage 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 190 Workshop für die Koordinatoren der VZG, PE'ler, Vertr. IT Leitst 5 5 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1 0 0 191 Supervision BÜTS JVA Brb. und Neuruppin-Wulkow 5 5 0 0 0 0 0 0 4 4 0 0 0 0 192 Wundexperte kronische Wunden 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 193 TV Umbau 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 194 Körperorientiertes Stresshandling 3 3 4 4 2 2 4 4 0 0 0 0 0 0 195 Teamcoaching med. Dienst Brandenburg 8 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 196 BASIS. Web 4 4 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 2 197 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter 5 5 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 198 Verwaltungsrecht 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 199 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter 5 5 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 200 Altersspezifische Lernkompetenz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 201 Röntgenbilddiagnistik 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 202 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 203 Korruption u. Koruptionsprävention unter Beding. Strafvollz. 4 4 2 2 2 2 2 2 4 4 2 2 0 0 204 Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten 6 6 2 2 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 205 Mangelernährung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 206 Fachtagung Notfallpsychologie 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 207 Digitale Radiologie 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 208 Kongress für Suchtmedizin 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 Fachtagung SOTHA 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 210 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 211 Manuelle Lymphdrainage 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 212 Workshop der Systembetreuer 8 8 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 213 Fortbildung der Einsatztrainer 0 0 1 1 3 3 2 2 1 1 1 1 0 4 214 Tagung der Personalentwickler 2 2 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 215 Händedesinfektion 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 Pädagogisches Übergangsmanagement 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 217 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 218 Korruption u. Koruptionsprävention unter Beding. Strafvollz. 3 3 2 2 1 1 1 1 5 4 1 1 3 3 0 0 219 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung 14 14 4 4 1 1 3 3 1 1 0 0 0 2 220 Kommunikation 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 221 Rechtsextremismus 0 0 1 1 3 3 3 3 2 2 1 1 0 0 222 Excel Grundlagen 10 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 223 Körperorientiertes Stresshandling 4 4 2 2 1 1 2 2 0 0 1 1 0 0 224 Supervision BÜTS 0 0 13 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 225 Verwaltungsrecht 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 226 Workshop der Systembetreuer 9 9 0 0 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 227 Teamcoaching med. Dienst (Nachbereitung 2 Stunden) 24 24 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 228 Korruption und Korruptionsprävention 3 3 2 2 1 1 1 1 4 4 3 3 0 0 W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. Anlage zu Frage 83 / Seite 15 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2012 / 4. Quartal / Teil 2/2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) + S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 229 Krisen- u. Notfallmanagement 2 2 1 1 2 2 3 2 1 1 2 2 2 2 0 0 230 Umstieg auf MS Office 2010 1 1 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1 2 2 0 0 231 Fachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter und ständige Vertreter 5 5 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 232 Qualifizierungsbausteine für Bedienstste im Jugendvollzug 0 0 2 1 1 1 0 0 3 3 0 0 6 6 1 0 233 VfS Fachtagung 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 234 Umstieg auf MS Office 2010 0 0 4 4 2 2 2 2 2 1 1 1 0 0 0 0 235 Suizidgefährdete Gefangene 2 0 1 113 4 4 0 0 0 0 1 1 3 2 1 1 0 0 236 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 237 Requalifizierung von QM Personal 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 238 Übungsleiterlizenz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 239 Rechte und Pflichten der Beamten 3 3 3 3 0 0 0 0 4 3 1 1 0 0 0 0 240 Hygiene im Strafvollzug für ltd. Bedienstete 3 3 0 0 2 2 3 3 4 2 2 1 1 1 0 0 241 Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch 0 0 6 6 0 0 5 5 0 0 0 0 2 0 242 Fachlehrgang für Vollzugsabteilunsleiter und ständige Vertreter 5 5 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 243 Erfahrungsaustausch Frauenvollzug 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 244 Workshop der Landesmultipliktoren BASIS.Web 3 3 1 1 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 245 Endodontie 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 246 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 3 3 0 0 6 6 1 0 247 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 248 Lehrgang Gabelstaplerfahrer 8 8 0 0 0 0 4 4 0 0 0 0 0 0 249 Hygiene im Strafvollzug für ltd. Bedienstete 6 6 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 1 0 250 Excel Aufbaukurs 6 6 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 251 Recht für Sozialarbeiter 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 1 1 0 252 Selbstverteidigung im Vollzug 9 9 3 3 1 1 3 3 3 3 0 0 0 0 253 Führungskräftlehrgang - Leistungsnachweis 5 5 2 2 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 254 Qualifizierungsbausteine für Bedienstste im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 3 3 0 0 6 6 1 0 255 Selbstorganisation 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 256 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 257 Einführung in den Dienst im Justizvollzug des Landes Brb. 10 10 1 1 0 0 2 2 1 1 3 3 0 0 258 Fachtagung Antigewalttraining 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 259 Praxistage Beamtenrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 260 Tagung der Einsatzgruppen in Erfurt 0 0 13 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 261 Grundlagen MS Word 3 3 2 2 0 0 3 3 2 2 0 0 0 0 262 Lehrgang pflegerische Leitung einer Station 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 263 Hygienebeauftragte 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 264 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 265 Freiwillige Suchtkrankenhelfer 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 4. Quartal 233 228 5 113 112 1 34 34 0 95 93 2 83 77 6 72 71 1 15 13 3. Quartal + 4. Quartal = Summe 2. Halbjahr 2012 337 322 15 159 156 3 47 46 1 124 119 5 120 112 8 103 100 3 18 22 1. Halbjahr + 2. Halbjahr = Summe Jahr 2012 628 591 37 287 280 7 88 78 10 244 223 21 237 215 22 186 172 14 22 36 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. Anlage zu Frage 83 / Seite 16 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 1 Tagung der Personalentwickler PE'ler 10.01.-11.01. x 8 8 7 14 2 Praktische Fragen der PR-Tätigkeit Pers.-rat 15.01.-16.01. x 2 2 2 4 3 Büromanagement Verwaltung 15.01.-18.01. x 1 1 1 4 4 Workshop Krankenhaushygiene med. Dienst 18.01.-19.01. x 3 3 3 6 5 Forum Diabetis med. Dienst 18.01.-19.01. x 1 1 1 2 6 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 21.01.-22.01. x 11 11 10 20 7 Fortbildung der Erstsprecher JVA Neur./Wulk. 21.01.2013 x 6 6 6 6 8 Fortbildung der Erstsprecher JVA Brandnburg a.d.H. 22.01.2013 x 7 7 7 7 9 Fortbildung der Erstsprecher JVA Wriezen 23.01.2013 x 6 6 6 6 10 BASIS.web für Arbeitsverwaltung Arbeitsverw. 24.01.2013 x 15 15 15 12 12 11 Fortbildung Erstsprecher JVA Luckau-Duben 24.01.2013 x 6 6 6 6 12 Teamtag JVA Wriezen JVA Wriezen 24.-25.01. x 9 9 9 18 12 MS Word Grundlagen alle Bed. 23.01.-25.01. x 9 9 9 9 27 14 Hospitation in JVA Brandenburg med. Dienst 28.01.-31.01. x 1 1 1 4 15 DGPPN Hauptstadtsymposium Fachdienste 31.01.2013 x 2 2 2 2 16 Workshop BASIS.web für Landesmultiplikatoren der VZG Landesmultipl. VZG 31.01.2013 x 5 5 5 5 5 17 Fobi für Ausbilder 1. Hilfe, … med. Dienst 01.02.-03.02. x 1 1 1 1 3 18 Tagung der Personalentwickler PE'ler 06.02.-07.02. x 8 8 8 8 19 Disziplinarrecht Land Brandenburg Verwaltung 12.02.2013 x 2 2 2 2 20 Fortbildung der Erstsprecher JVA Cotb.Diss. 12.02.2013 x 13 13 11 11 21 Hospitation in JVA Brandenburg med. Dienst 11.02.-15.02. x 1 1 1 5 22 Workshop mit den Landesmultiplikatoren BASIS.web Multipl. BASIS.web 14.02.2013 x 10 10 10 8 8 23 Stufenzuordnung nach TVL Verwaltung 18.02.-19.02. x 2 2 2 4 24 Schulung Basis.web für MA Pforte Pfortenmitarbeiter 19.02.2013 x 14 14 14 12 12 25 Tätigkeitsdarstellung Verwaltung 20.02.-21.02. x 1 1 1 2 26 Motivierende Gesprächsführung Verwaltung 20.02.-22.02. x 3 3 3 9 27 Workshop der Kammerkoordinatoren - Nexus Kammerkoordinatoren 21.02.-22.02. x 8 8 8 16 28 Konfliktmanagement im beruflichen Alter Teil 1 Verwaltung 25.02.-26.02. x 1 1 1 2 29 MS Excel Grundlagen alle Bediensteten 25.02..-27.02. x 10 10 10 10 30 30 Suchtgefährdete Patienten med. Dienst 27.02.2013 x 1 1 1 1 31 Fach- u. Führungskräftelehrgang - Ausw.Hospitation TN Führungskräftelehrg. 27.02.-28.02. x 12 12 11 22 32 Workshop mit den Landesmultiplikatoren BASIS.web Multipl. BASIS.web 28.02.-01.03. x 10 10 10 8 16 33 Wege aus dem Strss alle MA 04.03.-06.03. x 14 14 14 12 36 34 Schulung BASUS.web Sicherheitszentrale Sich.-zentr. 05.03.2013 x 13 13 13 11 11 35 Bürokunde Verwaltung 06.03.2013 x 1 1 1 1 36 Diabetis kompakt med. Dienst 07.03.2013 x 2 2 2 2 37 Bewältigung von Übergr.u. traum. Stress Ansprechpartner 06.03.-07.03. x 12 12 12 10 20 38 Der moderne Stiftkernaufbau med. Dienst 09.03.2013 x 1 1 1 1 39 Konfliktmanagement im beruflichen Alter Teil 2 Verwaltung 11.03.-12.03. x 1 1 1 2 40 Fortbildung des Krankenpflegedienstes med. Dienst 12.03..-14.03. x 16 16 16 12 36 41 Konfliktmanagement für Führungskräfte Führungskraft 13.03.-15.03. x 1 1 1 3 42 Fortbildung der Einsatztrainer Einsatztrainer 12.03.-15.03. x 16 16 16 15 60 43 Workshop mit den Landesmultiplikatoren BASIS.web Multipl. BASIS.web 14.03.2013 x 8 8 5 5 44 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 18.03.-20.03. x 11 11 9 27 45 Fast ausgebrannt - genausp verletzlich wie verletzend alle MA 18.03.-20.03. x 11 11 11 10 30 46 Fortbildung der Einsatztrainer Einsatztrainer 19.03.-20.03. x 16 16 16 15 30 47 Dienstunfall des Beamten Verwaltung 26.03.-27.03. x 1 1 1 2 48 Hygienebeauftragte med. Dienst 1. Quartal x 2 2 2 20 49 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement Werkdienst 1. Quartal x 1 1 1 2 50 Freiwillige Suchtkrankenhelfer med. Dienst 1. Quartal x 2 2 2 12 Summe 1. Quartal 2013 318 318 286 594 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 1. Quartal / Teil 1 Anlage zu Frage 83 / Seite 17 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 1. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I )+ S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 1 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 1 0 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 2 Praktische Fragen der PR-Tätigkeit 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 3 Büromanagement 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 4 Workshop Krankenhaushygiene 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 Forum Diabetis 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 3 3 0 0 6 5 1 2 1 0 7 Fortbildung der Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 0 0 6 6 0 0 0 0 8 Fortbildung der Erstsprecher 7 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9 Fortbildung der Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 6 0 0 10 BASIS.web für Arbeitsverwaltung 5 4 1 1 2 2 2 0 2 1 3 3 2 2 1 1 0 0 11 Fortbildung Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 6 6 0 0 0 0 0 0 12 Teamtag JVA Wriezen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9 9 0 0 12 MS Word Grundlagen 7 7 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 14 Hospitation in JVA Brandenburg 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 15 DGPPN Hauptstadtsymposium 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 16 Workshop BASIS.web für Landesmultiplikatoren der VZG 1 1 1 1 0 0 1 1 2 2 0 0 0 0 17 Fobi für Ausbilder 1. Hilfe, … 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 18 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 1 19 Disziplinarrecht Land Brandenburg 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 20 Fortbildung der Erstsprecher 0 0 9 8 1 1 4 3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 21 Hospitation in JVA Brandenburg 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 22 Workshop mit den Landesmultiplikatoren BASIS.web 4 2 2 1 1 1 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 23 Stufenzuordnung nach TVL 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 24 Schulung Basis.web für MA Pforte 0 0 3 2 1 1 3 2 1 1 2 2 3 3 3 3 0 0 25 Tätigkeitsdarstellung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 Motivierende Gesprächsführung 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 27 Workshop der Kammerkoordinatoren - Nexus 1 1 2 2 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 28 Konfliktmanagement im beruflichen Alter Teil 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29 MS Excel Grundlagen 5 5 1 1 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 30 Suchtgefährdete Patienten 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 31 Fach- u. Führungskräftelehrgang - Ausw.Hospitation 5 5 2 2 0 0 1 1 2 2 2 1 1 1 0 0 32 Workshop mit den Landesmultiplikatoren BASIS.web 4 3 1 1 1 0 1 1 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 33 Wege aus dem Strss 4 3 1 1 4 4 2 2 4 3 1 1 0 0 0 0 0 0 34 Schulung BASUS.web Sicherheitszentrale 3 3 2 2 1 1 2 1 1 1 2 2 3 2 1 1 0 0 35 Bürokunde 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 36 Diabetis kompakt 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 37 Bewältigung von Übergr.u. traum. Stress 1 0 1 1 3 3 0 0 3 2 1 1 4 4 0 0 1 0 38 Der moderne Stiftkernaufbau 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 39 Konfliktmanagement im beruflichen Alter Teil 2 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 40 Fortbildung des Krankenpflegedienstes 8 6 2 1 3 3 1 0 1 1 2 2 2 1 1 1 0 0 0 0 41 Konfliktmanagement für Führungskräfte 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 42 Fortbildung der Einsatztrainer 0 0 3 3 3 3 2 2 0 0 4 3 1 1 0 4 43 Workshop mit den Landesmultiplikatoren BASIS.web 2 2 1 0 1 1 0 0 1 1 2 0 2 1 2 2 0 0 44 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 3 2 1 1 0 0 6 5 1 1 1 0 45 Fast ausgebrannt - genausp verletzlich wie verletzend 10 9 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 46 Fortbildung der Einsatztrainer 0 0 3 3 3 3 2 2 0 0 4 3 1 1 0 4 47 Dienstunfall des Beamten 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 48 Hygienebeauftragte 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 49 Ausbildung zum Fachwirt Facility Mangement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 50 Freiwillige Suchtkrankenhelfer 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 Summe 1. Quartal 2013 83 74 9 54 50 4 21 15 6 51 47 4 40 37 3 57 51 6 3 9 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 W rie ze n F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en B ra nd en bu rg / D LA C ot tb us - D is se nc he n N eu ru pp in - W ul ko w Anlage zu Frage 83 / Seite 18 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 2. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 51 Workshop Schwerbehindertenrecht Vewaltung, AVD 02.04.2013 x 1 1 1 1 1 52 Workshop Schwerbehindertenrecht Vewaltung, AVD 03.04.2013 x 3 3 3 3 3 53 Körperorinetiertes Stresshandling JVA Cottbus-Diss. 03.04.2013 x 18 18 18 17 17 54 Workshop Schwerbehindertenrecht Vewaltung, AVD 04.04.2013 x 3 3 3 3 3 55 VfS Kongress WD 09.04.-10.04. x 5 5 5 5 10 56 Fortbildung des Krankenpflegedienstes med. Dienst 09.04..-11.04. x 13 13 13 12 36 57 Rechtl. Grundl. der Arbeit in der Abt. f. den Vollzug der SV Abt. der Sichverw. 10.04.-11.04. x 11 11 11 8 16 58 Suchtmedizinische Grundversorgung Med. Dienst 11.04.-13.04. x 1 1 1 1 3 59 Frei und überzeugend reden alle Bediensteten 15.04.-17.04. x 10 10 10 7 21 60 Tagung der Personalentwickler PE'ler 15.04.-17.04. x 7 7 7 21 61 Fach.- und Führungkräftelehrgang Führungskräfte 15.04.-19.04. x 10 10 10 10 50 62 Konfliktmaanagement im beruflichen Alter Teil 3 Veraltung 16.04.2013 x 1 1 1 1 1 63 Workshop für Systembetreuer Systembetruer 16.04.-17.04. x 13 13 13 13 26 64 Ersthelferschulung AVD 17.04.2013 x 1 1 1 1 1 65 Basis.web für Landesmultiplikatoren Landesmultplik. 18.04.2013 x 4 4 4 4 4 66 Spracherhaltverwaltungspolnisch Verwaltung 18.04.-19.04. x 1 1 1 1 2 67 Workshop für Systembetreuer Systembetruer 22.04.-23.04. x 13 13 13 13 26 68 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete Im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 22.04.-24.04. x 11 11 10 30 69 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 23.04.-24.04. x 1 1 1 1 2 70 Informationsschulung MPG med. Dienst 24.04.2013 x 1 1 1 1 1 71 Rhetorik überzeugend reden päd. Dienst 24.04.-26.04. x 1 1 1 1 3 72 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug AVD, WD, Verw. 24.04.-26.04. x 16 16 16 16 48 73 Schulung elektrotechnisch unterwiedener Personen WD 25.04.2013 x 10 10 10 10 10 74 Praxistag Bauakademie WD 25.04.2013 x 1 1 1 1 1 75 BASIS.web für die Vollzugsgeschäftstelle neue Gesetzgeb. VZG 25.04..-26.04. x 19 19 19 18 36 76 Umgang mit psychisch auffälligen Gefangenen alle Laufb. o. med. D. 25.04.-26.04. x 17 17 17 11 22 77 med. psych. Untersuchungen SD 29.04.2013 x 6 6 6 6 6 78 Personalkontoling Verwaltung 02.05.-03.05. x 2 2 2 2 4 79 Teamorientiertes Arbeiten, Arbeit mit Zielen und Zielvereinb. Abt. der Sichverw. 06.05.-08.05. x 8 8 8 8 24 80 BASIS.web für die Arbeitsverwaltung neue Gesetzgeb. Arbeitsverw. 13.05.-14.05. x 15 15 15 14 28 81 Forum Personalvertretungsrecht Pers.-vertr. 13.05.-14.05. x 1 1 1 1 2 82 Motivierende Gesprächsführung Bed. der SV in Brb. 13.05.-15.05. x 7 7 7 7 21 83 Beamtenrecht SOTHA 14.05.-15.05. x 1 1 1 1 2 84 Schlagfertigkeit AVD 15.05.-16.05. x 1 1 1 1 2 85 Schulleitertagung DLA 12.05.-16.05. x 1 1 1 1 5 86 Fach.- und Führungkräftelehrgang Führungskräfte 13.05.-17.05. x 10 10 10 10 50 87 Gesundheitsmanagement Verwaltung 21.05.-23.05. x 3 3 3 3 9 88 Rhetorik überzeugend reden päd. Dienst 22.05.-24.05. x 1 1 1 1 3 89 Suchttherapietage med. D., SOTHA 21.05.-24.05. x 2 2 2 2 8 90 Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung Verwaltung 24.05.2013 x 2 2 2 2 2 91 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete Im Jugendvollzug Bed. Jug.-volz. 27.05.-28.05. x 9 9 9 18 92 Workshop der VAL mit den Behandlungsteams Neuruppin-Wulkow 30.05.-31.05. x 15 15 15 12 24 93 MS Excel Grundlagen alle Bediensteten 03.06.-05.06. x 10 10 10 8 24 94 Gleichbehandlungsgesetz Vewaltung 04.06.2013 x 1 1 1 1 1 95 Fach.- und Führungkräftelehrgang Führungskräfte 03.06.-05.06. x 10 10 10 10 30 96 Hygienebeauftragte Pflegekräfte med. Dienst 05.06.2013 x 8 8 8 8 8 97 VfS Fachtagung WD 04.06.-05.06. x 2 2 2 2 6 98 BASS.WEB für MA der Bereiche Pforte u. Besuchsdienst MA Pforte Bes.-dienst 08.06.2013 x 6 6 6 6 6 99 Wege aus dem Stress - Körperorientiertes Stresshandling alle Bed. 10.06.-12.06. x 16 16 16 15 45 100 16. Tagung Wundheilung med. Dienst 13.06.-14.06. x 1 1 1 1 2 101 17. Berliner Junitagung Fachdienste 14.06.2013 x 10 10 10 10 10 102 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete Im Jugendvollzug Bed. Jug.-volz. 17.06.-18.06. x 9 9 8 16 103 Aktuelle Fragen zum Besoldungsrecht Verwaltung 18.06.2013 x 1 1 1 1 1 104 Schulung BASIS WEB für die Mitarbeiter der Zahlstelle MA Zahlstelle 20.06.2013 x 9 9 9 9 9 105 Workshop BSIS.WEB für die Landesmultiplikatoren Landesmultipl. 25.06.2013 x 3 3 3 3 3 Summe 2. Quartal 362 362 338 763 Summe 1. Halbjahr 680 680 624 1357 Anlage zu Frage 83 / Seite 19 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 2. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d H in de r.- gr un d JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) S I S I S I S I S I S I S=I S=I 51 Workshop Schwerbehindertenrecht 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 52 Workshop Schwerbehindertenrecht 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 53 Körperorinetiertes Stresshandling 0 0 18 17 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 54 Workshop Schwerbehindertenrecht 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 55 VfS Kongress 3 3 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 56 Fortbildung des Krankenpflegedienstes 7 7 2 2 1 1 1 0 1 1 0 0 2 2 0 0 57 Rechtl. Grundl. der Arbeit in der Abt. f. den Vollzug der SV 11 8 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 58 Suchtmedizinische Grundversorgung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 59 Frei und überzeugend reden 2 1 1 1 7 5 2 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 60 Tagung der Personalentwickler 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 61 Fach.- und Führungkräftelehrgang 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 62 Konfliktmaanagement im beruflichen Alter Teil 3 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 63 Workshop für Systembetreuer 10 10 0 0 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0 64 Ersthelferschulung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 65 Basis.web für Landesmultiplikatoren 1 1 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 66 Spracherhaltverwaltungspolnisch 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 67 Workshop für Systembetreuer 10 10 0 0 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 68 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete Im Jugendvollzug 0 0 1 0 1 1 0 0 3 3 0 0 6 6 1 0 69 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 70 Informationsschulung MPG 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 71 Rhetorik überzeugend reden 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 72 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug 6 6 1 1 1 1 2 2 4 4 2 2 0 0 73 Schulung elektrotechnisch unterwiedener Personen 1 1 2 2 1 1 1 1 2 2 3 3 0 0 74 Praxistag Bauakademie 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 75 BASIS.web für die Vollzugsgeschäftstelle neue Gesetzgeb. 3 3 5 5 2 2 5 4 1 1 2 2 2 2 0 0 76 Umgang mit psychisch auffälligen Gefangenen 4 3 1 1 3 2 1 1 0 0 4 2 2 1 2 1 1 1 4 3 1 1 0 0 77 med. psych. Untersuchungen 1 1 1 1 1 1 0 0 1 1 2 2 0 0 78 Personalkontoling 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 79 Teamorientiertes Arbeiten, Arbeit mit Zielen und Zielvereinb. 8 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 80 BASIS.web für die Arbeitsverwaltung neue Gesetzgeb. 3 3 4 4 0 0 5 4 1 1 2 2 1 1 0 0 81 Forum Personalvertretungsrecht 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 82 Motivierende Gesprächsführung 7 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 83 Beamtenrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 84 Schlagfertigkeit 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 85 Schulleitertagung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 86 Fach.- und Führungkräftelehrgang 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 87 Gesundheitsmanagement 0 0 1 1 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 88 Rhetorik überzeugend reden 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 89 Suchttherapietage 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 90 Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 91 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete Im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 6 6 1 0 92 Workshop der VAL mit den Behandlungsteams 0 0 0 0 0 0 0 0 15 12 3 1 0 0 0 0 93 MS Excel Grundlagen 4 4 2 2 0 0 0 0 2 0 2 1 2 2 0 0 94 Gleichbehandlungsgesetz 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 95 Fach.- und Führungkräftelehrgang 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 96 Hygienebeauftragte Pflegekräfte 3 3 0 0 0 0 2 2 3 3 0 0 0 0 97 VfS Fachtagung 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 98 BASS.WEB für MA der Bereiche Pforte u. Besuchsdienst 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 99 Wege aus dem Stress - Körperorientiertes Stresshandling 4 3 1 1 6 6 2 2 0 0 2 2 2 2 0 0 100 16. Tagung Wundheilung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 101 17. Berliner Junitagung 3 3 4 4 0 0 0 0 1 1 2 2 0 0 102 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete Im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 5 4 1 1 1 0 103 Aktuelle Fragen zum Besoldungsrecht 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 104 Schulung BASIS WEB für die Mitarbeiter der Zahlstelle 2 2 2 2 0 0 2 2 2 2 1 1 0 0 105 Workshop BSIS.WEB für die Landesmultiplikatoren 2 2 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 Summe 2. Quartal 130 124 6 78 73 5 10 10 0 45 40 5 51 45 6 46 44 2 2 0 Summe 1. Halbjahr 213 198 15 132 123 9 31 25 6 96 87 9 91 82 9 103 95 8 5 9 B ra nd en bu rg / D LA C ot tb us - D is se nc he n N eu ru pp in - W ul ko w F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 20 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 3. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 106 Beamtenversorgungsrecht Verwaltung 01.07..-03.07. x 2 2 2 6 107 Personalauswahl - Aufwand lohnt sich Ltr. DLA 02.07.-04.07. x 1 1 1 3 108 Tagung der Personalentwickler Personalentwickler 08.07.-09.07. x 6 6 5 10 109 Workshop für Landesmultipl. BASIS.web Multipl. JVA Wriezen 16.07.2013 x 1 1 1 1 1 110 Fachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter Führungskräfte 05.08.-09.08. x 10 10 10 50 111 MS Exsel Grundlagen alle Bed. 13.08.-15.08. x 10 10 10 10 30 112 Qualifizierungsbausteien für Bedienstete im Jugendvollzug MA Jug.-vollz. 19.08.-20.08. x 10 10 5 10 113 BASIS.web neue Gesetzg. Ber.Vollzugsgeschäftsstelle VZG 29.08.2013 x 9 9 9 6 6 114 Tagung der Personalentwickler Pers.-entw. 28.08.-29.08. x 4 4 4 8 115 Sterilisation und Aufbereitung von Medizinprodukten Steri-assistenten 29.08..-30.08. x 16 11 11 11 22 116 Suchtmedizinische Grundveraorgung Teil 1 med. Dienst 30.08.-31.08. x 1 1 1 2 117 Bwältigung von Übergriffen und traumatischem Stress Ansprechpartn 02.09.-03.09. x 16 11 11 10 20 118 BASIS.web neue Gesetzg. Multiplikatoren BASIS.web Multiplik. 05.09.2013 x 9 9 8 8 119 Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden FK 09.09.-11.09. x 1 1 1 3 120 Führungspraxis 1. FK - Lehrgang 09.09.-11.09. x 14 10 10 10 30 121 QM Dokumentationen optimieren med. Dienst 10.09.-11.09. x 1 1 1 2 122 MS Word Grundlagen alle Bed. 11.09.-13.09. x 10 10 10 10 30 123 BASIS.web neue Gesetzg. Bereich Arbeitsverwaltung Ber. Arbeitsverw. 12.09.2013 x 15 15 15 12 12 124 Techniken der Mitarbeitermotivation Verwaltung 12.09.-13.09. x 2 2 2 4 125 Erste Hilfe Training JVA Brb. 16.09.2013 x 13 13 13 13 126 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug MA Jug.-vollz. 16.09.-18.09. x 10 10 9 27 127 Motivierende Gesprächsführung SD 16.09.-18.09. x 3 3 3 9 128 Klausurtagung FK 17.09.2013 x 18 18 18 18 129 Einweisungslehrgang SiG Sauer AVD 17.09.-19.09. x 3 3 3 9 130 Schulung elektr. unterwiesener Personen WD 19.09.2013 x 8 8 8 8 131 Erste Hilfe Training JVA Brandenburg 19.09.2013 x 13 13 13 13 132 Fachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter Führungskräfte 18.09.-20.09. x 10 10 10 30 133 Grundausbildung für freiwillige Suchthelfer Block 1 med. Dienst 21.09.-22.09. x 1 1 1 2 134 Arbeitstagung differentielle Psychologie FD 22.09.-25.09. x 1 1 1 4 135 Multiplikator - Taktische SV AVD 23.09.-24.09. x 1 1 1 2 136 Fachlehrgang Vollzugsabteilungsleiter- Leistungsnachweis Führungskräfte 27.09.2013 x 10 10 10 10 137 Befähigungsnachweis Einträger Laufkran 3,2 T WD 26.09.2013 x 6 6 6 6 138 Wege aus dem Stress alle Bed. 23.09.-25.09. x 16 16 16 13 48 139 Führen in Zeiten des Wandels FK 23.09.-25.09. x 1 1 1 3 140 BASIS.web neue Gesetzg. Bereich Zahlstellen Zahlstellen 26.09.2013 x 10 9 9 8 8 141 Reinigung Steinböden WD 27.09.2013 x 1 1 1 1 142 Erste Hilfe Training JVA Brb. 26.09.2013 x 12 12 12 12 143 Bundesseminar der Polizei AVD 27.09.-29.09. x 1 1 1 3 144 Fachtagung Tathergang und Deliktverlauf Fachdienste 27.09.2013 x 21 21 21 21 Summe 3. Quartal 282 282 263 504 Anlage zu Frage 83 / Seite 21 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 3. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S I S=I S=I 106 Beamtenversorgungsrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 107 Personalauswahl - Aufwand lohnt sich 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 108 Tagung der Personalentwickler 2 2 1 1 0 0 1 0 1 1 1 1 1 1 0 0 109 Workshop für Landesmultipl. BASIS.web 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 110 Fachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 111 MS Exsel Grundlagen 5 5 2 2 0 0 0 0 0 0 3 3 0 0 112 Qualifizierungsbausteien für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 1 0 1 1 0 0 2 0 2 12 0 0 7 5 2 1 0 0 113 BASIS.web neue Gesetzg. Ber.Vollzugsgeschäftsstelle 2 1 1 1 2 2 1 1 4 2 2 1 0 0 0 0 0 0 114 Tagung der Personalentwickler 2 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 115 Sterilisation und Aufbereitung von Medizinprodukten 6 6 1 1 0 0 2 2 1 1 1 1 0 0 116 Suchtmedizinische Grundveraorgung Teil 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 117 Bwältigung von Übergriffen und traumatischem Stress 6 6 2 2 0 0 2 1 1 2 1 1 0 0 0 0 118 BASIS.web neue Gesetzg. Multiplikatoren 4 4 1 1 0 0 1 1 2 1 1 2 1 1 0 0 119 Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 120 Führungspraxis 2 2 2 2 0 0 3 3 3 3 0 0 0 0 121 QM Dokumentationen optimieren 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 122 MS Word Grundlagen 8 8 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 123 BASIS.web neue Gesetzg. Bereich Arbeitsverwaltung 4 4 2 2 1 0 1 1 4 2 2 1 2 2 2 2 0 0 124 Techniken der Mitarbeitermotivation 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 125 Erste Hilfe Training 13 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 126 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 1 1 0 0 2 1 1 ³ 0 0 6 6 1 0 127 Motivierende Gesprächsführung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 128 Klausurtagung 0 0 18 18 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 129 Einweisungslehrgang SiG Sauer 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 2 2 0 0 130 Schulung elektr. unterwiesener Personen 0 0 4 4 0 0 4 4 0 0 0 0 0 0 131 Erste Hilfe Training 13 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 132 Fachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 133 Grundausbildung für freiwillige Suchthelfer Block 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 134 Arbeitstagung differentielle Psychologie 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 135 Multiplikator - Taktische SV 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 136 Fachlehrgang Vollzugsabteilungsleiter- Leistungsnachweis 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 137 Befähigungsnachweis Einträger Laufkran 3,2 T 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 138 Wege aus dem Stress 6 4 2 2 3 3 1 1 3 2 1 1 0 0 2 2 1 0 139 Führen in Zeiten des Wandels 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 140 BASIS.web neue Gesetzg. Bereich Zahlstellen 1 1 1 1 1 1 3 2 1 2 1 1 2 2 0 0 141 Reinigung Steinböden 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 142 Erste Hilfe Training 12 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 143 Bundesseminar der Polizei 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 144 Fachtagung Tathergang und Deliktverlauf 12 12 4 4 0 0 2 2 2 2 1 1 0 0 Summe 3. Quartal 123 120 3 57 56 1 4 3 1 39 28 11 22 21 1 35 33 2 2 0 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n F ra nk fu rt (O de r) Lu ck au -D ub en Anlage zu Frage 83 / Seite 22 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 4. Quartal / Teil 1/1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er 145 Standardisierte Risikoprognose FD 30.09.-02.10. x 1 1 1 146 Disziplinarrecht Personalvertretung 30.09.-01.10. x 2 2 2 147 Pflege und Funktionsprüfung von chirurg. Instrumenten med. Dienst 09.10.2013 x 1 1 1 148 Fachtagung Straffällige mit besonderen Bedürfnissen Sicherungsverwahrung 07.10.-08.10. x 1 1 1 149 Polnisch für juristische Berufe AVD 07.10.-11.10. x 1 1 1 150 Workshop der Kammerkoordinatoren Kammerkoord. 10.10.-11.10. 7 7 7 151 1. VVA (Reflexion 1. lehrgang Quereinsteiger) 1.VVA 10.10.-11.10. x 9 9 9 9 152 Erkennen von Suchtabhängigkeit und Misbrauch alle Bed. 14.10.-16.10. x 16 10 10 10 153 Supervision BÜTS JVA Brandenburg u. Neuruppin-Wulkow Ansprechp. 15.10.2013 x 10 10 10 10 154 Refresherkurs med. Dienst 16.10.2013 x 1 1 1 155 Erste Hilfe Trainimg JVA Brandenburg 17.10.2014 x 11 11 11 156 Bundestagung Eigensicherungstraiining AVD 17.10.-18.10. x 1 1 1 157 Psychische Belastungen Verwaltung 17.10.-18.10. x 1 1 1 158 Fachtagung SOTHA SOTHA 16.10.-18.10. x 7 7 7 159 Objektleiter Training Reinigungstechnik WD 18.10.2013 x 1 1 1 160 Notfallmanagement med. Dienst 18.10.-19.10. x 1 1 1 161 Grundausbildung für freiwillige Suchthelfer Block 2 med. Dienst 19.10.-20.10 x 1 1 1 162 Rechtsextremismus Bed. aller Laufb. 22.10.-23.10. x 16 13 13 11 163 SIG Sauer Lehrgang AVD 22.10.-24.10. x 5 5 5 164 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Vollzugsdienst Vorgesetzte 23.10.-25.10. x 16 13 13 12 165 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 2 med. Dienst 25.10.-26.10. x 1 1 1 166 Supervision BÜTS Ansprechp. 22.10.2013 x 9 9 9 9 167 Tuberkolosemanagement med. Dienst 23.10.2013 x 1 1 1 168 Sofwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 23.10.-24.10. x 1 1 1 169 Herbstagung Persönlichkeitsstörung FD 26.10.2013 x 1 1 1 170 Störende Schüler - zum Umgang mit verhaltensauffälligen Gef. Pädagogen 28.-30.10.13 x 22 22 22 22 171 Refesherkurs med. Dienst 02.11.2013 x 1 1 1 172 Kongress Suchtmedizin med. Dienst 01.11.-03.11. x 1 1 1 173 Sofwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 04.11.-05.11. x 2 2 2 174 Suchtproblematik - Erk. u. Wirkungsweise v. illegalen Drogen alle Bediensteten 04.11.-05.11. x 16 9 9 9 175 Basis Fortbildung Drogen FD 05.11.2013 x 2 2 2 176 Arbeit mit psychisch kranken Personen SD 05.11.-07.11. x 4 4 4 177 MS Excel Grundlagen alle Bediensteten 05.11.-07.11. x 10 10 10 9 178 Fortbildung der Einsatztrainer Einsatztrainer 05.11.-08.11. x 16 16 16 15 179 Hygienebeauftragte für pflegerische Einrichtungen med. Dienst 05.11.-03.12. x 1 1 1 180 Palliative-Care-Kongress med. Dienst 08.11.-09.11. x 1 1 1 181 Forum Persönlichkeitsstörung FD 09.11.2013 x 2 2 2 182 Zahnersatz med. Dienst 09.11.2013 x 1 1 1 183 Spracherhalt Verwaltungspolnisch Verwaltung 11.11.-12.11. x 1 1 1 184 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 12.11.-13.11. x 13 13 12 185 Schlagfertigkeit Verwaltung 13.11.-14.11. x 1 1 1 186 Projekt Personalentwicklungskonzeption 2014 PE'ler u. a. 11.11.-15.11. x 11 11 11 Anlage zu Frage 83 / Seite 23 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 4. Quartal / Teil 1/2 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 187 Suizidgefährdete Gefangene - Handlungsmögl. u. Vorbeugung Bed. m. Betr.-aufg. 13.11.-15.11. x 16 9 9 8 24 188 Revision von Remote-Wartungszugängen WD 14.11.-15.11. x 2 2 2 4 189 Ältere Gefangene im brandenburgischen Justizvollzug alle Bediensteten 14.11.-15.11. x 10 10 10 10 20 190 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung med. Dienst 14.11.2013 x 20 20 20 20 20 191 Landesmultiplikatoren BASIS.web Multipl. BASIS.web 14.11.-15.11. x 9 9 9 18 192 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 3 med. Dienst 15.11.-16.11. x 1 1 1 2 193 Grundausbildung für freiwillige Suchthelfer Block 3 med. Dienst 16.11.-17.11. x 1 1 1 2 194 Aufbaufortbildung Cannabis FD 18.11.2013 x 2 2 2 2 195 Fachtagung Sicherungsverwahrung höherer Dienst 18.11.-19.11. x 2 2 2 4 196 MS Excel Erweiterungen alle Bed. 18.11.-20.11. x 10 10 10 8 24 197 Workshop der Systembetreuer Systembetruer 19.11.-20.11. x 14 14 14 28 198 Rechte und Pflichteh der Beamten AVD; Werkdienst 21.11.-22.11. x 16 12 12 7 14 199 Lizenzverlängerung Sportübungsleiter AVD 22., 23.u. 30.11. x 4 4 4 12 200 Sofwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 20.11.-21.11. x 1 1 1 2 201 Fachtagung SothA, SV, Diagnostik MA SothA 25.11.-26.11. x 20 20 20 40 202 Projekt Personalentwicklungskonzeption 2014 PE'ler u. a. 25.11.-29.11. x 15 15 15 75 203 Arbeitstagung Tuberkulose med. Dienst 26.11.2013 x 1 1 1 1 204 Arbeitsplatzgestaltung für schwerbehinderte Menschen Schwerbehindertenvertretung27.11.-28.11 x 1 1 1 2 205 Fahraicherheitstraining für Busfahrer Fahrdienst 29.11.2013 x 8 8 8 8 206 Rechte der Sozialarbeiter SD 03.12.-04.12. x 7 7 7 14 207 Arbeit der Gefangenen Werkdienstleiter 04.12.-06.12. x 1 1 1 3 208 Polnische für juristische Berufe Aufbaukurs AVD 03.12.-05.12. x 1 1 1 3 209 Fachlehrgang Vollzugsabteilungsleiter- Ausw. Hospitation … Führungskräfte 05.12.-06.12. x 10 10 10 20 210 Gefängnismedizintage med. Dienst 06.12.-07.12. x 2 2 2 4 211 Selbstbehauptung im Justizvollzug MA in Kont. m. Gef. 09.12.-10.12. x 12 12 12 12 24 212 MS Word Grundlagen alle Bed. 09.12.-11.12. x 10 7 7 7 21 213 Tagung AVD SOTHA SOTHA 09.12.-11.12. x 2 2 2 4 214 Wege aus dem Stress alle Bed. 09.12.-11.12. x 13 13 13 13 39 215 Besoldungsrecht Verwaltung 10.12.2013 x 1 1 1 1 216 Erste HilfeTraining Bed. mit 1. Hilfe Ausbildung 12.12.2013 x 6 6 6 6 217 Risikoeinschätzung und Tatanalyse SD 11.12.-13.12. x 7 7 7 21 218 Kinderpornografie und Internet SD 16.12.-17.12. x 6 6 6 12 219 Projekt Personalentwicklungskonzeption 2014 PE'ler u. a. (Anw. auch tageweise)16.12.-20.12. x 25 25 25 76 4. Quartal 450 450 436 1053 3. Quartal + 4. Quartal = Summe 2. Halbjahr 732 732 699 1557 1. Halbjahr + 2. Halbjahr = Summe Jahr 2013 1412 1412 1323 2914 Anlage zu Frage 83 / Seite 24 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 4. Quartal / Teil 2/1 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) + S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 145 Standardisierte Risikoprognose 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 146 Disziplinarrecht 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 147 Pflege und Funktionsprüfung von chirurg. Instrumenten 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 148 Fachtagung Straffällige mit besonderen Bedürfnissen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 149 Polnisch für juristische Berufe 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 150 Workshop der Kammerkoordinatoren 1 1 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 151 1. VVA (Reflexion 1. lehrgang Quereinsteiger) 3 3 2 2 0 0 0 0 1 1 3 3 0 0 152 Erkennen von Suchtabhängigkeit und Misbrauch 2 2 4 4 0 0 2 2 0 0 2 2 0 0 153 Supervision BÜTS JVA Brandenburg u. Neuruppin-Wulkow 5 5 0 0 0 0 0 0 5 5 0 0 0 0 154 Refresherkurs 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 155 Erste Hilfe Trainimg 11 11 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 156 Bundestagung Eigensicherungstraiining 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 157 Psychische Belastungen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 158 Fachtagung SOTHA 4 4 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3 0 0 159 Objektleiter Training Reinigungstechnik 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 160 Notfallmanagement 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 161 Grundausbildung für freiwillige Suchthelfer Block 2 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 162 Rechtsextremismus 2 2 3 2 1 2 3 3 3 3 2 1 1 2 0 0 0 0 163 SIG Sauer Lehrgang 1 1 2 2 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 164 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Vollzugsdienst 5 4 1 2 1 1 3 3 2 2 1 1 1 1 0 0 165 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 2 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 166 Supervision BÜTS 0 0 5 5 0 0 3 3 0 0 0 0 0 0 167 Tuberkolosemanagement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 168 Sofwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 169 Herbstagung Persönlichkeitsstörung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 170 Störende Schüler - zum Umgang mit verhaltensauffälligen Gef.3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 3 3 0 13 171 Refesherkurs 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 172 Kongress Suchtmedizin 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 173 Sofwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 174 Suchtproblematik - Erk. u. Wirkungsweise v. illegalen Drogen 3 3 0 0 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 175 Basis Fortbildung Drogen 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 176 Arbeit mit psychisch kranken Personen 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 177 MS Excel Grundlagen 3 3 1 0 1 1 0 0 2 2 2 2 2 2 0 0 178 Fortbildung der Einsatztrainer 2 2 3 3 4 3 1 1 3 3 1 1 3 3 0 0 179 Hygienebeauftragte für pflegerische Einrichtungen 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 180 Palliative-Care-Kongress 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 181 Forum Persönlichkeitsstörung 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 182 Zahnersatz 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 183 Spracherhalt Verwaltungspolnisch 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 184 Workshop der Systembetreuer 8 7 1 1 2 2 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 185 Schlagfertigkeit 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 186 Projekt Personalentwicklungskonzeption 2014 3 3 2 2 0 0 2 2 2 2 1 1 0 1 Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. F ra nk fu rt (O de r) Anlage zu Frage 83 / Seite 25 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2013 / 4. Quartal / Teil 2/2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ (S =I ) + S on st ig e S I S I S I S I S I S I S=I S=I 187 Suizidgefährdete Gefangene - Handlungsmögl. u. Vorbeugung6 5 1 1 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 188 Revision von Remote-Wartungszugängen 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 189 Ältere Gefangene im brandenburgischen Justizvollzug 7 7 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 190 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung 11 11 4 4 1 1 2 2 0 0 1 1 0 1 191 Landesmultiplikatoren BASIS.web 4 4 1 1 0 0 0 0 2 2 2 2 0 0 192 Suchtmedizinische Grundversorgung Block 3 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 193 Grundausbildung für freiwillige Suchthelfer Block 3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 194 Aufbaufortbildung Cannabis 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 195 Fachtagung Sicherungsverwahrung 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 196 MS Excel Erweiterungen 5 4 1 1 2 1 1 1 0 0 0 0 2 2 1 1 0 0 197 Workshop der Systembetreuer 10 10 0 0 0 0 2 2 1 1 1 1 0 0 198 Rechte und Pflichteh der Beamten 6 5 1 2 2 0 2 1 0 0 3 2 1 1 1 0 1 1 0 0 0 0 199 Lizenzverlängerung Sportübungsleiter 1 1 0 0 0 0 3 3 0 0 0 0 0 0 200 Sofwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 201 Fachtagung SothA, SV, Diagnostik 20 20 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 202 Projekt Personalentwicklungskonzeption 2014 6 6 2 2 0 0 3 3 2 2 1 1 0 1 203 Arbeitstagung Tuberkulose 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 204 Arbeitsplatzgestaltung für schwerbehinderte Menschen 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 205 Fahraicherheitstraining für Busfahrer 8 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 206 Rechte der Sozialarbeiter 0 0 1 1 1 1 2 2 2 2 1 1 0 0 207 Arbeit der Gefangenen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 208 Polnische für juristische Berufe Aufbaukurs 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 209 Fachlehrgang Vollzugsabteilungsleiter- Ausw. Hospitation … 4 4 2 2 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 210 Gefängnismedizintage 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 211 Selbstbehauptung im Justizvollzug 9 9 0 0 0 0 2 2 0 0 1 1 0 0 212 MS Word Grundlagen 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 213 Tagung AVD SOTHA 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 214 Wege aus dem Stress 3 3 3 3 0 0 3 3 0 0 4 4 0 0 215 Besoldungsrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 Erste HilfeTraining 6 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 217 Risikoeinschätzung und Tatanalyse 1 1 1 1 0 0 1 1 2 2 2 2 0 0 218 Kinderpornografie und Internet 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 3 3 0 0 219 Projekt Personalentwicklungskonzeption 2014 11 11 3 3 0 0 3 3 5 5 2 2 0 1 4. Quartal 213 208 5 65 60 5 14 13 1 52 51 1 40 38 2 47 47 0 2 17 3. Quartal + 4. Quartal = Summe 2. Halbjahr 336 328 8 122 116 6 18 16 2 91 79 12 62 59 3 82 80 2 4 17 1. Halbjahr + 2. Halbjahr = Summe Jahr 2013 549 526 23 254 239 15 49 41 8 187 166 21 153 141 12 185 175 10 9 26 Legende: S = eingeladene Teilnehmer; I = tats. Teilnehmer; krank = Zahl 1; dienstorganisatorische Absage = Zahl 2; nicht erschienen = Zahl 3 Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. F ra nk fu rt (O de r) Anlage zu Frage 83 / Seite 26 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 1. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er 1 Filzenkurs AVD 15.01.2914 x 1 1 1 2 Fortbildung der Erstsprecher JVA Cottbus 15.01.2014 x 9 9 9 3 Fortbildung der Erstsprecher JVA Neuruppin-Wulkow 16.01.2014 x 5 5 5 4 Tagung Projekt Personalkonzept PE'ler u.a. 13.01.-17.01. x 15 15 15 5 9. Berliner Psychiatrietage (2 TN nur 1 Tag) Psychologen 16.01.-18.01. x 5 5 5 6 Fortbildung der Erstsprecher JVA Brandenburg 21.01.2014 x 8 8 8 7 Deutscher Pflegetag med. Dienst 24.01.-25.01. x 2 2 2 8 Eintägiges Fahrsicherheitstraining an der FH Pol 2 Termine Fahrdienst 23.01., 05.02 x 3 3 3 9 Fortbildung der Erstsprecher JVA Wriezen 29.01.2014 x 6 6 6 10 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.web Landesmultipl. 30.01.2014 x 10 10 10 11 Diagnostik/ Prognose:PCL-R, HCR 20 Psychologen 03.02.-06.02. x 16 10 10 8 12 Tagung Projekt Personalkonzept PE'ler u.a. 10.02.-14.02. x 16 16 16 13 Spracherhalt Verwaltungspolnisch Verwaltung 11.02.-12.02. x 1 1 1 14 Schulung Wahlvorstände Personalrat 17.02.-18.02. x 9 9 9 15 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 17.02.-18.02. x 1 1 1 16 Über 50 - trotzdem zufrieden im Dienst alle Bediensteten 17.02. -18.02. x 16 13 13 13 17 Brief- und Poströntgen AVD 19.02.2014 x 2 2 2 18 Fortb. der Einsatzgr. der JVA'en Neuruppin-Wulkow u. Brb. Einsatzgruppe 19.02.-21.02. x 9 9 9 9 19 Fachkunde med. Dienst 21.02.-22.02. x 2 2 2 20 Keramikkurs AVD 22.02.2014 x 1 1 1 21 Schulung Wahlvorstände Personalrat 24.02.-26.02. x 4 4 4 22 Eigene Präsenz Verwaltung 25.02.-26.02. x 1 1 1 23 MS Excel Grundlagen alle Bed. 26.02.-28.02. x 11 11 11 11 24 28. Berliner Zahnärztetag med. Dienst 28.02.-01.03. x 1 1 1 25 MS Outlook Grundlagen alle Bed. 03.03.-04.03. x 10 10 10 10 26 Motivierende Gesprächsführung für SD SD 03.03.-05.03. x 3 3 3 27 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 03.03.-05.03. x 9 9 9 28 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 06.03.2014 x 9 9 9 29 7. Konferenz Gesundheitsförderung AL/ med. Dienst 12.03.-14.03. x 4 4 4 30 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 13.03.-14.03. x 1 1 1 31 Arbeitstraining Motivation, Selbstmotivation Werkdienst Brandenburg 13.03.-14.03. x 15 15 15 12 32 Befristete Arbeitsverträge Verwaltung 17.03.2014 x 1 1 1 33 Reisekostenrecht Verwaltung 17.03.-19.03. x 1 1 1 34 Wege aus dem Stress alle Bed. 17.03.-19.03. x 15 15 15 12 35 Fortbildung Krankenpflegedienst med. Dienst 19.03.-21.03. x 16 14 14 9 36 Workshop BASIS.web Landesmultiplikatoren 20.03.2014 x 8 8 7 37 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug Bed. über 50 24.03.-26.03. x 17 17 17 12 38 Tagung Projekt Personalkonzept PE'ler u.a. 24.03.-28.03. x 18 18 18 39 Fortbildung der Einsatztrainer Einsatztrainer 25.03.-28.03. x 17 17 17 14 40 Lebensmittelhygieneverordnung AVD 30.03.2014 x 1 1 1 41 BÜTS Vertiefungsseminar Ansprechpartner 31.03.-01.04. x 16 10 10 7 42 Qualifizierunngsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed. Jugendvollzug 31.03.-04.04. x 9 9 8 43 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 31.03.-01.04. x 9 9 9 44 Umgang mit Alkohol- und Drogenkonsumenten Vewaltung 31.03.-01.04 x 2 2 2 45 12. Kongress Krankenhaushygiene med. Dienst 31.03.-02.04. x 1 1 1 Summe 1. Quartal 319 319 293 Anlage zu Frage 83 / Seite 27 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 1. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M d J + s o n s tig e ( S = I) S I S I S I S I S I S=I S=I 1 Filzenkurs 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Fortbildung der Erstsprecher 0 0 9 9 0 0 0 0 0 0 0 0 3 Fortbildung der Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 5 5 0 0 0 0 4 Tagung Projekt Personalkonzept 5 5 2 2 3 3 3 3 1 1 0 1 5 9. Berliner Psychiatrietage (2 TN nur 1 Tag) 0 0 3 3 0 0 2 2 0 0 0 0 6 Fortbildung der Erstsprecher 8 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 Deutscher Pflegetag 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 Eintägiges Fahrsicherheitstraining an der FH Pol 2 Termine 0 0 0 0 2 2 1 1 0 0 0 0 9 Fortbildung der Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 0 0 6 6 0 0 10 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.web 4 4 1 1 1 1 2 2 2 2 0 0 11 Diagnostik/ Prognose:PCL-R, HCR 20 6 4 2 2 0 0 2 2 1 1 1 1 0 0 12 Tagung Projekt Personalkonzept 3 3 3 3 4 4 3 3 2 2 0 1 13 Spracherhalt Verwaltungspolnisch 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 14 Schulung Wahlvorstände 2 2 3 3 4 4 0 0 0 0 0 0 15 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 16 Über 50 - trotzdem zufrieden im Dienst 4 4 5 5 4 4 0 0 0 0 0 0 17 Brief- und Poströntgen 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 18 Fortb. der Einsatzgr. der JVA'en Neuruppin-Wulkow u. Brb. 4 4 0 0 0 0 5 5 0 0 0 0 19 Fachkunde 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 20 Keramikkurs 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21 Schulung Wahlvorstände 2 2 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 22 Eigene Präsenz 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 23 MS Excel Grundlagen 6 6 2 2 1 1 1 1 1 1 0 0 24 28. Berliner Zahnärztetag 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 25 MS Outlook Grundlagen 4 4 0 0 2 2 2 2 2 2 0 0 26 Motivierende Gesprächsführung für SD 0 0 0 0 3 3 0 0 0 0 0 0 27 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 28 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 29 7. Konferenz Gesundheitsförderung 3 3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 30 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 31 Arbeitstraining Motivation, Selbstmotivation 15 12 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 32 Befristete Arbeitsverträge 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 33 Reisekostenrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 Wege aus dem Stress 5 4 1 1 0 0 5 4 1 2 2 1 1 2 3 3 0 0 35 Fortbildung Krankenpflegedienst 8 4 4 1 3 3 1 0 1 1 1 1 1 1 0 0 36 Workshop BASIS.web 2 2 1 1 1 1 2 2 2 1 1 1 0 0 37 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug 5 4 1 1 2 2 2 1 1 1 4 1 3 2 4 4 0 0 38 Tagung Projekt Personalkonzept 3 3 5 5 4 4 3 3 2 2 0 1 39 Fortbildung der Einsatztrainer 2 2 3 3 2 1 1 1 1 0 1 2 5 4 1 1 0 4 40 Lebensmittelhygieneverordnung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 41 BÜTS Vertiefungsseminar 4 4 2 1 1 1 3 2 1 2 1 0 1 2 0 0 0 0 42 Qualifizierunngsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 0 0 1 1 0 0 6 5 1 1 2 0 43 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 44 Umgang mit Alkohol- und Drogenkonsumenten 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 45 12. Kongress Krankenhaushygiene 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe 1. Quartal 110 99 11 58 57 1 57 52 5 43 37 6 42 39 3 2 7 N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en Anlage zu Frage 83 / Seite 28 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 2. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 46 Besoldungsrecht Verwaltung 03.04.2014 x 4 4 4 4 4 47 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen AVD 03.04.-04.04 x 1 1 1 1 2 48 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 02.04.-04.04. x 9 9 9 27 49 rechtliche Grundlagen der Instrumentenaufbereitung med. Dienst 04.04.2014 x 1 1 1 1 1 50 Prüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel WD 07.04.2014 x 10 10 10 10 10 51 Begutachtung zur individullen Kriminalprognose FD 07.04.-09.04. x 1 1 1 1 3 52 MS Word Grundlagen alle Bed. 07.04.-09.04. x 10 8 8 8 24 53 20. Tagung Jugendarest AVD 07.04.10.04. x 3 3 3 3 12 54 Tagung Projekt Personalkonzept PE'ler u.a. 07.04.-11.04. x 16 16 16 53 55 Qualifizierunngsbausteine für Bedienst. im Jugendvollz. Bed. Jugendvollzug 09.04.-10.04. x 9 9 8 16 56 VfS Kongress WD 08.04.-09.04. x 4 4 4 4 8 57 Psychologie im Strafvollzug nichtpsych. FD 09.04.-10.04. x 11 11 11 10 20 58 Schulung BASIS.web für den Bereich Arbeitsverwaltung Multis Bereich AV 10.04.-11.04. x 3 3 3 6 59 Höllenengel & Banditen in Haft AVD, WD FD, MD 14.04.-15.04. x 16 16 16 12 24 60 Gesund bleiben im Justizvollzug alle Bed. 28.04.-29.04. x 16 8 8 7 14 61 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 05.05.-07.05. x 9 9 9 27 62 Höllenengel & Banditen in Haft alle Bed. 08.05.-09.05. x 16 14 14 13 26 63 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 12.05.-13.05. x 14 9 9 9 18 64 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder EGM 12.05.2014 x 15 15 15 14 14 65 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder EGM 13.05.2014 x 12 12 12 10 10 66 Eigene Präsenz Verwaltung 13.05.-14.05. x 1 1 1 1 2 67 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder EGM 14.05.2014 x 13 13 13 10 10 68 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder EGM 15.05.2014 x 14 14 14 13 13 69 Fachtag. Ansprechpartner für Menschen mit Behind. Schwerbeh.-beauftr. 16.05.2014 x 4 4 4 4 4 70 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed.Jugendvolzug 12.05.-13.05. x 7 7 4 8 71 Landesgleichstellungsgesetz in der Praxis Gleich…beauftr. 14.05.2014 x 1 1 1 1 1 72 Tagung Projekt Personalkonzept PE'ler 12.05.-16.05. x 15 15 15 42 73 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 14.05.-15.05. x 13 9 9 9 18 74 Hass als politisches Programm Verwaltung 15.05.2014 x 2 2 2 2 2 75 Symposium für Personalmarketing im öffentl. Dienst Verwaltung 15.05.2014 x 1 1 1 1 1 76 Umgang mit rechtsextrem orientierten Elltern SD 20.05.-21.05. x 1 1 1 1 2 77 Workshop der Landesmultiplikat. BASIS.web Ber. VG Multis Bereich VG 22.05.2014 x 4 4 4 4 78 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten (Bl. 1) med. Dienst 26.05.-28.05. x 7 7 7 7 21 79 MS Excel Erweiterungen alle Bediensteten 26.05.-28.05. x 7 7 7 21 80 Klausurtagung Führungskräfte 27.05.2014 x 17 17 17 17 17 81 57. Bundesarbeitstagung der Lehrer Pädagogen 26.05.-28.05. x 2 2 2 2 6 82 19. Forensische Frühjahrstagung FD 30.05.2014 x 3 3 3 3 3 83 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 02.06.-03.06. 9 9 9 18 84 MS Outlook Grundlagen alle Bed, 02.06.-03.06 x 10 8 8 8 16 85 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed.Jugendvolzug 02.06.-03.06. x 9 9 9 18 86 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 04.06.-05.06. x 9 9 9 18 87 Suchttherapietage 2014 SOTHA, Med. D. 10.06.-13.06. x 3 3 3 3 9 88 Tagung Projekt Personlkonzept PE'ler 11.06.-12.06 x 4 4 4 8 89 Taktiken der Wahrheitsfindung FD 13.06.2014 x 1 1 1 1 1 90 Ergonomisches Arbeiten med. Dienst 14.06.2014 x 2 2 2 2 2 91 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed.Jugendvolzug 16.06.-17.06. 9 9 8 16 92 Gruppenleiterausbildung SOTHA Teil 1 Bed. der SOTHA 16.06.-17.06. x 17 17 17 15 30 93 Umgang mit rechtsextrem orientierten Elltern SD 17.06.-18.06. x 1 1 1 1 2 94 MS Excel Grundlagen alle Bed. 17.06.-19.06. x 9 9 9 8 24 95 Tagung Projekt Personalkonzept PE'ler 16.06.-20.06. x 20 20 20 59 96 Schutz vor dem Burnout Syndrom SD 18.06.-19.06. x 1 1 1 1 2 97 Umsetzung SGB IX und UN-BRK Schwerbeh.-beauftr. 19.06.-20.06. x 3 3 3 3 6 98 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten (Bl. 2) med. Dienst 23.06.-25.06. x 7 7 7 7 21 99 Personalvertretungsrecht PR 23.06.-25.06 x 4 4 4 4 12 100 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug alle Bed. 23.06.-25.06. x 16 9 9 8 24 101 Hauptstadtkongress med. Dienst 25.06.-27.06. x 1 1 1 1 3 102 Höllenengel & Banditen in Haft alle Bed. 26.06.-27.06. x 16 14 14 13 26 103 Kongress Wundheilung med. Dienst 26.06.-28.06. x 1 1 1 1 3 104 Dokument. u. Ausw. d. Fähigk. d. Gef. u. deren Entw. i. Arbeitstr. Werkdienst 30.06.2014 x 16 16 13 13 105 MS Excel Grundlagen alle Bed. 30.06.-02.07 x 10 7 7 5 15 Summe 2. Quartal 435 435 406 840 Anlage zu Frage 83 / Seite 29 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 2. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 46 Besoldungsrecht 0 0 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0 47 Softwareunterstützte Schulung Gepäckröntgen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 48 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 49 rechtliche Grundlagen der Instrumentenaufbereitung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 50 Prüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel 1 1 3 3 0 0 2 2 4 4 0 0 51 Begutachtung zur individullen Kriminalprognose 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 52 MS Word Grundlagen 7 7 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 53 20. Tagung Jugendarest 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 54 Tagung Projekt Personalkonzept 6 6 2 2 4 4 2 2 2 2 0 0 55 Qualifizierunngsbausteine für Bedienst. im Jugendvollz. 0 0 0 0 1 1 0 0 6 5 1 1 2 0 56 VfS Kongress 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 57 Psychologie im Strafvollzug 3 2 1 1 4 4 4 4 0 0 0 0 0 0 58 Schulung BASIS.web für den Bereich Arbeitsverwaltung 1 1 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 59 Höllenengel & Banditen in Haft 5 5 3 2 1 1 4 2 2 2 1 0 1 2 3 3 0 0 60 Gesund bleiben im Justizvollzug 6 6 1 1 0 0 1 0 1 2 0 0 0 0 61 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 62 Höllenengel & Banditen in Haft 6 6 1 1 2 1 1 1 0 0 5 5 0 0 63 Workshop der Systembetreuer 5 5 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 64 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder 5 5 1 1 3 3 0 0 6 5 1 2 0 0 65 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder 2 2 2 2 3 3 0 0 5 3 2 2 0 0 66 Eigene Präsenz 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 67 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder 7 6 1 2 3 2 1 1 3 2 1 2 0 0 0 0 0 0 68 Schießtraining für Einsatzgruppenmitglieder 8 8 5 4 1 2 1 1 0 0 0 0 0 0 69 Fachtag. Ansprechpartner für Menschen mit Behind. 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 70 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 0 0 1 1 0 0 6 3 2 11 2 0 0 71 Landesgleichstellungsgesetz in der Praxis 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 72 Tagung Projekt Personalkonzept 6 6 2 2 2 2 2 2 3 3 0 0 73 Workshop der Systembetreuer 7 7 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 74 Hass als politisches Programm 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 75 Symposium für Personalmarketing im öffentl. Dienst 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 76 Umgang mit rechtsextrem orientierten Elltern 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 77 Workshop der Landesmultiplikat. BASIS.web Ber. VG 1 1 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 78 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten (Bl. 1) 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 0 0 79 MS Excel Erweiterungen 4 4 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 80 Klausurtagung 0 0 17 17 0 0 0 0 0 0 0 0 81 57. Bundesarbeitstagung der Lehrer 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 82 19. Forensische Frühjahrstagung 0 0 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 83 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 84 MS Outlook Grundlagen 7 7 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 85 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 0 0 1 1 0 0 6 6 2 0 86 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 87 Suchttherapietage 2014 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 88 Tagung Projekt Personlkonzept 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 89 Taktiken der Wahrheitsfindung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 90 Ergonomisches Arbeiten 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 91 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 0 0 2 2 0 0 5 4 1 1 2 0 92 Gruppenleiterausbildung SOTHA Teil 1 11 10 1 1 0 0 0 0 0 0 6 5 1 1 0 0 93 Umgang mit rechtsextrem orientierten Elltern 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 94 MS Excel Grundlagen 4 4 3 2 1 1 0 0 0 0 2 2 0 0 95 Tagung Projekt Personalkonzept 7 7 4 4 2 2 2 2 1 1 4 0 96 Schutz vor dem Burnout Syndrom 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 97 Umsetzung SGB IX und UN-BRK 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 98 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten (Bl. 2) 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 0 0 99 Personalvertretungsrecht 0 0 0 0 2 2 0 0 2 2 0 0 100 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug 6 6 1 1 2 1 1 1 0 0 0 0 0 0 101 Hauptstadtkongress 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 102 Höllenengel & Banditen in Haft 3 3 4 3 1 1 3 3 1 1 3 3 0 0 103 Kongress Wundheilung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 104 Dokument. u. Ausw. d. Fähigk. d. Gef. u. deren Entw. i. Arbeitstr. 16 13 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105 MS Excel Grundlagen 4 4 0 0 2 1 1 1 0 0 1 0 1 1 0 0 Summe 2. Quartal 165 159 6 88 83 5 72 66 6 22 20 2 75 65 10 13 0 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 30 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 3. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 106 Gruppenleiterausbildung SOTHA Teil 2 Bed. der SOTHA 07.07.-08.07. x 17 17 17 14 28 107 Qualifizierungsbausteine im Jugendvollzug Bed. Jug.-vollz. 07.07.-08.07. x 9 9 7 12 108 Personalvertretungsrecht Pers.-vertr. 14.07.-16.07. x 8 8 8 24 109 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 14.07.-18.07. x 11 11 11 48 110 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 04.08.-08.08. x 4 4 4 20 111 Personalbedarfsplanung med- Dienst 08.09.2014 x 2 2 2 2 112 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 11.08.-15.08. x 4 4 4 20 113 Arbeitsrecht Verw. 18.08.2014 x 1 1 1 1 114 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 18.08.-22.08. x 9 9 9 26 115 Vergaberecht Verw. 20.08.2014 x 1 1 1 1 116 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 25.08.-28.08. x 9 9 9 36 117 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 25.08.-28.08. x 17 17 17 47 118 Bearbeitung von kriminologenen Faktoren SD 25.08.-27.08 x 6 6 6 18 119 Techniken der Mitarbeitermotivation Verw. 26.08.-27.08. x 1 1 1 2 120 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter VAL 28.08.-29.08. x 9 9 9 18 121 MS Outlook Grundlagen alle Bed. 01.09.-02.09. x 10 10 10 8 16 122 Grundlagen Beamtenrecht Pers.-vert.- 01.09.-02.09. x 2 2 2 4 123 Spracherhalt Verwaltungspolnisch Verwaltung 01.09. - 02.09. x 1 1 1 2 124 Beamtemverhältnis Verwaltung 01.09.-03.09. x 1 1 1 3 125 MS Word Grundlagen ale Bed. 03.09.-05.09. x 10 7 7 7 21 126 Teamtag Einatzgruppen Brb. EG 04.09.2014 x 12 12 12 12 127 Marshall Workshop PS 08.09.-09.09. x 1 1 1 2 128 Traditionelle Kultur u. Lebensweise in Zuwandererfamilien alle Bed. 09.09.-11.09. x 18 18 18 13 39 129 Strahlenschutzsymposium med-Dienst 12.09.-13.09. x 1 1 1 2 130 Brandschutzbeauftragte WD 15.09.-16.09 x 1 1 1 2 131 Wege aus dem Stress - Aufbauseminar alle Bed. 15.09.-16.09. x 12 12 12 12 22 132 Psychologie im Strafvollzug nichtpsych.. FD 17.09.-18.09. x 10 10 10 8 16 133 Bundestagung Frauenvollzug Leitung 17.09.-19.09. x 2 2 2 6 134 Sterilisation med. Dienst 18.09.2014 x 7 7 7 7 135 Schutz vor dem Burnout Syndrom SD 18.09.2014 x 1 1 1 1 136 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug alle älteren. Bed. 22.09.-24.09. x 14 10 10 9 27 137 Fahrsicherheitstraining an der FHPol Bed. Fahrdienst 22.09.-25.09. x 12 12 12 8 36 138 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 23.09.-25.09. x 11 11 10 30 139 Störende Schüler- Umgang mit verhaltensauffälligen Gef. Pädagogen 24.09.-26.09. x 21 21 21 15 45 140 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Pers.-vertr. 24.09.-26.09. x 1 1 1 3 Summe 3. Quartal 249 249 223 599 Anlage zu Frage 83 / Seite 31 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 3. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 106 Gruppenleiterausbildung SOTHA Teil 2 11 9 2 1 0 0 0 0 0 0 6 5 1 2 0 0 107 Qualifizierungsbausteine im Jugendvollzug 0 0 0 0 2 2 0 0 6 4 2 1 2 1 0 108 Personalvertretungsrecht 1 1 0 0 5 5 2 2 0 0 0 0 109 Tagung Projekt Personalkonzept 5 5 2 2 3 3 1 1 0 0 0 0 110 Tagung Projekt Personalkonzept 2 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 111 Personalbedarfsplanung 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 112 Tagung Projekt Personalkonzept 2 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 113 Arbeitsrecht 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 114 Tagung Projekt Personalkonzept 3 3 2 2 2 2 1 1 1 1 0 0 115 Vergaberecht 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 116 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 117 Tagung Projekt Personalkonzept 8 8 3 3 3 3 2 2 1 1 0 0 118 Bearbeitung von kriminologenen Faktoren 1 1 0 0 1 1 1 1 3 3 0 0 119 Techniken der Mitarbeitermotivation 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 120 Ergänzungsfachlehrgang für Vollzugsabteilungsleiter 2 2 2 2 4 4 1 1 0 0 0 0 121 MS Outlook Grundlagen 5 4 1 1 0 0 1 1 0 0 4 3 1 1 0 0 122 Grundlagen Beamtenrecht 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 123 Spracherhalt Verwaltungspolnisch 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 124 Beamtemverhältnis 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 125 MS Word Grundlagen 7 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 126 Teamtag Einatzgruppen Brb. 12 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 127 Marshall Workshop 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 128 Traditionelle Kultur u. Lebensweise in Zuwandererfamilien 6 5 1 1 1 1 6 4 2 1 0 0 5 3 2 1 0 0 129 Strahlenschutzsymposium 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 130 Brandschutzbeauftragte 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 131 Wege aus dem Stress - Aufbauseminar 7 7 2 2 0 0 2 2 0 0 1 0 132 Psychologie im Strafvollzug 5 5 3 1 2 1 1 1 0 0 1 1 0 0 133 Bundestagung Frauenvollzug 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 134 Sterilisation 4 4 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 135 Schutz vor dem Burnout Syndrom 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 136 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug 9 8 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 137 Fahrsicherheitstraining an der FHPol 0 0 2 0 2 2 4 2 2 12 3 3 3 3 0 0 138 Tagung Projekt Personalkonzept 4 4 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1 0 0 139 Störende Schüler- Umgang mit verhaltensauffälligen Gef. 3 2 1 1 6 5 1 1 3 1 2 1 3 2 1 1 6 5 1 1 0 0 140 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 Summe 3. Quartal 105 99 6 34 29 5 48 42 6 22 20 2 38 31 7 2 0 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 32 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 4. Quartal / Teil 1/1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er 141 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten med. Dienst 30.09.-02.10. x 6 6 6 142 Teamentwicklung als Führungsaufgabe Verw. 01.10.-02.10. x 1 1 1 143 Korruptionsprävention AVD 06.10.2014 x 2 2 2 144 Gepäckröntgen AVD 06.10.-07.10. x 1 1 1 145 Fachlehrgang Haustechnik B WD 06.10.-10.10. x 1 1 1 146 Fachtagung der SOTHA Bed. SOTHA 09.10.-10.10. x 17 17 17 147 Deliktbearbeitung und Rückfallprophylaxe SA 13.10.-14.10. x 5 5 5 148 Illegale Drogen in der Vollzugsanstalt alle Bed. 13.10.-14.10. x 16 17 17 17 149 Eingliederungsmanagement Pers. Vertr. 15.10.2014 x 2 2 2 150 Workshop Schwerbehindertenrecht Pers. Vertr. 16.10.2014 x 3 3 3 151 Workshop der Praxisanleiter Praxisanleiter 16.10.-17.10. x 20 23 23 21 152 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel WD 20.10.2014 x 4 4 4 153 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.WEB WD 23.10.2014 x 8 8 8 154 Tagung Projekt Personalkonzept PEK 20.10.-24.10. x 13 13 13 10 155 Personalvertretungsrecht Pers. Vertr. 23.10.-24.10. x 1 1 1 156 Konfliktmanagement AVD 23.10.-24.10. x 2 2 2 157 Fachtagung Leiter SOTHA SOTHA 27.10.-29.10. x 2 2 2 158 Supervision BÜTS JVA Brandenburg Ansprechpartner 28.10.2014 x 8 8 4 159 Supervision BÜTS JVA'en Neuruppin.-Wulk., Wriezen Ansprechpartner 29.10.2014 x 11 11 8 160 Supervision BÜTS JVA'en Cottb./Diss, Luck.-Dub. Ansprechpartner 30.10.2014 x 13 13 10 161 Bundestagung Eigensicherung AVD 29.10.-31.10. x 1 1 1 162 Qualifizierungsbausteine für Bed. im Jugendvolzug Bed. Jug.-vollz. 03.11.-04.11. x 7 7 7 163 Selbstbehauptung im Justizvollzug alle Bed. 03.11.-04.11. x 12 12 12 12 164 Langzeit- und Dauererkrankungen Pers. Vertr. 03.11.-05.11. x 1 1 1 165 Wie Menschen ticken Vew. 04.11.-05.11. x 1 1 1 166 Fortbildung der Einsatztrainer ET, EGM 04-11.-07.11. x 17 17 17 17 167 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten med. Dienst 06.11.-08.11. x 6 6 6 168 Workshop der Kammerkoordiantoren Kammerrkoor. 06.11.-07.11. x 8 8 8 169 23. Kongress Suchtmedizin med. Dienst 07.11.-09.11. x 1 1 1 170 Persönlichkeitsstörungen Psych.D 08.11.2014 x 1 1 1 171 Gepäckröntgen AVD 10.11.-11.11. x 1 1 1 172 MS Excel Grundlagen alle Bed. 10.11.-12.11. x 10 10 10 9 173 Grundseminar für Lehrer Päd D. 10.11.-14.11. x 1 1 1 174 Sexualstraftäter SD 12.11.-13.11. x 1 1 1 175 Workshop für Systembetreuer Systembetr. 12.11.-13.11 x 11 11 11 11 176 Qualifizierungsbausteine für Bed. im Jugendvolzug Bed. Jug.-vollz. 12.11.-13.11. x 10 10 7 177 Pharmazeutisch wisenschaftl.Schulung d. Vertragsap. med. Dienst 13.11.2014 x 16 16 16 14 178 Tag der Rechtspsychologie Psych.D 15.11.2014 x 1 1 1 179 Sachkunde Pflanzenschutz WD 17.11.-18.11. x 1 1 1 Anlage zu Frage 83 / Seite 33 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 4. Quartal / Teil 1/2 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 180 Beurteilungen u. Beurteilungsgespräche AVD 17.11.-18.11. x 1 1 1 2 181 Ältere Gefangene im brandenburgischen Strafvollzug alle Bed, 17.11.-18.11 x 12 8 8 7 14 182 Fachtagung Crystal Meth FD 18.11.2014 x 2 2 2 2 183 ISONA Fachtagung FD 18.11.2014 x 2 2 2 2 184 Workshop für Systembetreuer Systembetr. 19.11.-20.11. x 14 14 14 14 28 185 6. Praktikatagung Verw. 19.11.-21.11. x 1 1 1 3 186 Einführung in die Kommunikation und Rhetorik Verw. 20.11.-21.11. x 1 1 1 2 187 Fachtagung Hepatitis C med. Dienst 22.10.-23.10 x 1 1 1 2 188 Sicherungsverwahrung SV 24.11.-25.11. x 1 1 1 2 189 Reflexion der Absolventen der 9. VA Absolv.9. VA 24.11.-25.11. x 19 19 19 17 34 190 Sachkunde Pflanzenschutz WD 24.11.-26.11. x 1 1 1 3 191 MS Excel Erweiterungen alle Bed. 24.11.-26.11. x 10 7 7 5 15 192 neue Regelungen in der Sozialgesetzgebung SD 25.11.-27.11. x 6 6 6 18 193 Selbstorganisation Verw. 27.11.-28.11. x 1 1 1 2 194 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.WEB Landesmult. 27.11.-28.11. x 7 7 7 5 10 195 Lizenzverlängerung AVD 28.11.-29.11. x 2 2 2 4 196 Sachkunde Pflanzenschutz WD 01.12.2014 x 1 1 1 1 197 Deliktbearbeitung und Rückfallprophylaxe SA 01.12.2014 x 5 5 5 5 198 MS Outlook Grundlagen alle Bed. 01.12.-02.12. x 10 10 10 8 16 199 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug alle Bed. 01.12.-03.12. x 12 9 9 9 27 200 Fresh up für Med-produktebeauftragte med. Dienst 03.12.2014 x 2 2 2 2 201 Lizenzverlängerung AVD 06.12.2014 x 2 2 2 2 202 Gepäckröntgen AVD 08.12.-09.12. x 1 1 1 2 203 7 Säulen der Macht alle Bed. 08.12.-09.12. x 12 7 7 5 10 204 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten med. Dienst 11.12.-13.12 x 6 6 6 18 205 Fahrsicherheitstraining an der FH Pol Fahrdienst 15.12.2014 x 8 8 8 8 8 206 Tarifrecht für Personalvertreter Pers. Vertr. 15.12.-17.12. x 1 1 1 3 207 Fahrsicherheitstraining an der FH Pol Fahrdienst 16.12.2014 x 4 4 4 4 4 208 Eigensicherung für weibl. Bedienstete weibl. Bed. 15.12.-17.12. x 8 8 8 5 15 209 Projekt Personalkonzept PE'ler 15.12.-18.12. x 12 12 12 11 44 Summe 4. Quratal 397 397 361 804 Summe 3. Quartal 249 249 223 599 Summe 2. Quartal 435 435 406 840 Summe 1. Quartal 319 319 293 756 Gesamtsumme Jahr 2014 1400 1400 1283 2999 Anlage zu Frage 83 / Seite 34 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 4. Quartal / Teil 2/1 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 141 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten 1 1 2 2 2 2 0 0 1 1 0 0 142 Teamentwicklung als Führungsaufgabe 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 143 Korruptionsprävention 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 144 Gepäckröntgen 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 145 Fachlehrgang Haustechnik B 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 146 Fachtagung der SOTHA 12 12 0 0 0 0 0 0 5 5 0 0 147 Deliktbearbeitung und Rückfallprophylaxe 1 1 0 0 1 1 1 1 2 2 0 0 148 Illegale Drogen in der Vollzugsanstalt 4 4 5 5 4 4 4 4 0 0 0 0 149 Eingliederungsmanagement 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 150 Workshop Schwerbehindertenrecht 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 151 Workshop der Praxisanleiter 9 9 3 2 1 2 3 3 6 5 1 1 2 2 0 0 152 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel 0 0 1 1 0 0 2 2 1 1 0 0 153 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.WEB 3 3 1 1 0 0 2 2 2 2 0 0 154 Tagung Projekt Personalkonzept 5 5 2 1 1 1 2 2 2 1 1 1 1 0 1 1 0 1 155 Personalvertretungsrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 156 Konfliktmanagement 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 157 Fachtagung Leiter SOTHA 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 158 Supervision BÜTS JVA Brandenburg 8 4 4 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 159 Supervision BÜTS JVA'en Neuruppin.-Wulk., Wriezen 0 0 0 0 0 0 6 3 3 2 5 5 0 0 160 Supervision BÜTS JVA'en Cottb./Diss, Luck.-Dub. 0 0 7 6 1 2 5 3 2 2 0 0 0 0 1 0 161 Bundestagung Eigensicherung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 162 Qualifizierungsbausteine für Bed. im Jugendvolzug 0 0 0 0 1 1 0 0 5 5 1 0 163 Selbstbehauptung im Justizvollzug 9 9 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 164 Langzeit- und Dauererkrankungen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 165 Wie Menschen ticken 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 166 Fortbildung der Einsatztrainer 4 4 3 3 1 1 3 3 1 1 0 5 167 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten 1 1 2 2 2 2 0 0 1 1 0 0 168 Workshop der Kammerkoordiantoren 1 1 3 3 2 2 1 1 1 1 0 0 169 23. Kongress Suchtmedizin 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 170 Persönlichkeitsstörungen 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 171 Gepäckröntgen 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 172 MS Excel Grundlagen 4 4 2 1 1 1 3 3 1 1 0 0 0 0 173 Grundseminar für Lehrer 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 174 Sexualstraftäter 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 175 Workshop für Systembetreuer 6 6 0 0 2 2 2 2 1 1 0 0 176 Qualifizierungsbausteine für Bed. im Jugendvolzug 0 0 0 0 1 1 0 0 9 6 3 1 0 0 177 Pharmazeutisch wisenschaftl.Schulung d. Vertragsap. 10 9 1 1 2 2 1 1 1 0 1 2 1 1 0 1 178 Tag der Rechtspsychologie 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 179 Sachkunde Pflanzenschutz 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 35 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2014 / 4. Quartal / Teil 2/2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 180 Beurteilungen u. Beurteilungsgespräche 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 181 Ältere Gefangene im brandenburgischen Strafvollzug 6 5 1 2 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 182 Fachtagung Crystal Meth 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 183 ISONA Fachtagung 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 184 Workshop für Systembetreuer 11 11 2 2 0 0 0 0 1 1 0 0 185 6. Praktikatagung 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 186 Einführung in die Kommunikation und Rhetorik 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 187 Fachtagung Hepatitis C 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 188 Sicherungsverwahrung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 189 Reflexion der Absolventen der 9. VA 1 1 3 3 3 3 7 6 1 1 3 2 1 2 0 2 190 Sachkunde Pflanzenschutz 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 191 MS Excel Erweiterungen 2 2 2 1 1 1 1 0 1 1 2 2 0 0 0 0 192 neue Regelungen in der Sozialgesetzgebung 3 3 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 193 Selbstorganisation 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 194 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS.WEB 2 2 1 0 1 1 0 0 2 1 1 1 2 2 0 0 195 Lizenzverlängerung 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 196 Sachkunde Pflanzenschutz 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 197 Deliktbearbeitung und Rückfallprophylaxe 1 1 0 0 1 1 1 1 2 2 0 0 198 MS Outlook Grundlagen 6 4 2 2 0 0 1 1 0 0 3 3 0 0 199 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre im Justizvollzug 6 6 0 0 2 2 0 0 0 0 1 0 200 Fresh up für Med-produktebeauftragte 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 201 Lizenzverlängerung 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 202 Gepäckröntgen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 203 7 Säulen der Macht 4 2 2 1 0 0 2 2 0 0 1 1 0 0 204 Ausb. von Qualitätsmanagementbeauftragten 1 1 2 2 2 2 0 0 1 1 0 0 205 Fahrsicherheitstraining an der FH Pol 6 6 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 206 Tarifrecht für Personalvertreter 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 207 Fahrsicherheitstraining an der FH Pol 4 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 208 Eigensicherung für weibl. Bedienstete 3 1 2 1 3 3 1 1 1 0 1 1 0 0 0 0 209 Projekt Personalkonzept 5 4 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 0 1 Summe 4. Quratal 154 141 13 60 54 6 55 52 3 47 38 9 68 63 5 3 10 Summe 3. Quartal 105 99 6 34 29 5 48 42 6 22 20 2 38 31 7 2 0 Summe 2. Quartal 165 159 6 88 83 5 72 66 6 22 20 2 75 65 10 13 0 Summe 1. Quartal 110 99 11 58 57 1 57 52 5 43 37 6 42 39 3 2 7 Gesamtsumme Jahr 2014 534 498 36 240 223 17 232 212 20 134 115 19 223 198 25 20 17 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 36 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 1. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 1 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed. Jugendvollzug 08.01.-09.01. x 9 9 6 12 2 10. Berliner Psychiatrietage Fachdienst 15.01.-17.01. x 1 1 1 3 3 Ausbildung von Qualitätsmangementbeauftragten med. Dienst 21.01.-23.01. x 6 6 6 18 4 Personalvertretungsrecht Grundkurs Personalrat 20.01.-22.01. x 4 4 4 12 5 Erstsprecher JVA Wriezen 20.01.2015 x 7 7 7 5 5 6 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug Bed. Jugendvollzug 19.01.-21.01. x 7 7 7 5 15 7 Projekt Personalkonzept PE'ler 19.01-22.01. x 10 10 10 33 8 Einführungsmodul mit Spaß und Erfolg lernen Verwaltung 21.01.-22.01. x 1 1 1 2 9 Schlagfertigkeit alle Bed. 20.01.-21.01. x 16 8 8 8 16 10 Kirchheim-Forum Diabetis med. Dienst 23.01.-24.01. x 1 1 1 2 11 Körperorientiertes Stresshandling Grundseminar alle Bediensteten 26.01.-28.01. x 12 14 14 14 42 12 Ethik im Strafvollzig alle Bediensteten 27.01.-28.01. x 16 8 8 7 14 13 Workshop Ziele 2015 der JVA Neuruppin-Wulkow Bed. Neur./Wulk. 28.01.-29.01. 16 16 16 32 14 Suizidgefährdete Gefangene (Nachholseminar) Bed. mit Betreuungsaufg. 29.01.-30.01. x 16 11 11 9 18 15 GCP Workshop-komplizierte Wunde med. Dienst 29.01.-30.01. x 1 1 1 2 16 Personalvertretungsrecht Grundkurs Personalrat 02.02.-04.02 x 4 4 4 12 17 Röntgen von Posteingängen AVD 11.02.2015 x 1 1 1 1 18 Arbeitstreffen der Ausbildunglseiter Ausbildungsleiter 12.02.-13.02. x 6 6 6 6 12 19 PraxisorientiertesTraining für Handlungsabl. in krit. Situat. Bed. mit Gef-tätigk.. 16.02.-18.02. x 12 10 10 9 27 20 E-lis Workshop FD 18.02.2015 x 1 1 1 1 21 Ausbildung von Praxisanleitern Modul 1 Praxisanleiter/innen 23.02.-24.02. x 15 15 15 12 24 22 Erstsprecher JVA Neuruppin-Wulkow 24.02.2015 x 4 4 4 2 2 24 Fallstricke und Stolpersteine alle Bed. 25.02.-26.02. x 1 1 1 2 25 Gepäckröntgengrundkurs AVD 26.02.-27.02. x 1 1 1 2 26 Fortbildung der EGM der JVA Neuruppin-Wulkow u.a. EGM 25.02.-27.02. x 16 11 11 10 30 27 Fachtagung des Pschologischen Dienstes der JVA Brb. PsychD 26.02.-27.02. x 10 10 10 10 20 28 Disziplinarrecht gehob. Dienst 27.02.2015 x 3 3 3 3 29 Körperorientiertes Stresshandling - Aufbaukurs alle Bediensteten 02.03.-03.03. x 14 13 13 12 24 30 Erstsprecher JVA Brandenburg 03.03.2015 x 8 8 8 8 8 31 Fortbildung Krankenpflegedienst Krankenpflegedienst 02.03.-04.03. x 16 13 13 11 33 32 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Grundkurs Schwerbeh. vertr. 03.03.-06.03. x 1 1 1 4 33 Erstsprecher JVA Luckau-Duben 05.03.2015 x 8 8 8 5 5 34 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Aufbaukurs Schwerbeh.-vertr. 09.03.-10.03. x 1 1 1 2 35 Fortbildung der Übungsleiter C Sportübungsleiter 10.03.-11.03 x 20 16 16 15 30 36 Workshop HCR-20 V3 Psych. Dienst 11.03.-12.03 x 1 1 1 2 37 Aktuelle Rechtsprechung zur dienstl. Beurteilung geh. Dienst 12.03.2015 x 1 1 1 1 38 Konkurentenrechtschutz geh. Dienst 13.03.2015 x 1 1 1 1 39 Workshop Projekt Personalkonzept Verwaltung 17.03.2015 x 11 11 11 11 40 Eigensicherung für weibl. Bedienstete weibl. Bed. 16.03.-18.03. x 16 10 10 8 24 41 Reflexion der 3. VVA u. Einsteigerkurs JVA Cottb. Diss. 3. VVA ... 18.03.-19.03. x 23 14 14 10 20 42 Workshop im Rahmen einer Fortb. f. d. Landesmulrtiplikat. Landesmultipl. 19.03.2015 x 2 2 1 1 43 Workshop Spracherhalt AVD 19.03.-20.03. x 1 1 1 2 44 Fortbildung Krankenpflegedienst Krankenpflegedienst 23.03.-25.03. x 16 13 13 11 33 45 Reisekosten- und Trennungsgeld Verwaltung 23.03.-25.03. x 1 1 1 3 46 Motivierenden Gesprächsführung SD 23.03.-25.03. x 1 1 1 3 47 Geschäftsprozessmanagement geh. Dienst 26.03.2015 x 1 1 1 1 48 Die Zeit des Übergangs - Ü55 alle Bed. ü. 55 25.03.-27.03 x 14 12 12 11 33 49 Fortbildung der Einsatztrainer ET 24.03.-27.03. x 15 18 18 15 60 50 Desinfektorenlehgang AVD 26.03.-28.03. x 1 1 1 3 51 Ausbildung Busfahrer AVD 16.02.-08.04. x 1 1 1 52 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 geh. Dienst 09.02.-11.02. x 1 1 1 3 53 Umschulung Verwaltung (Fr. Bergemann) Verwaltung 09.02.-19.03. x 1 1 1 8 Summe 1. Quartal 322 322 285 677 Anlage zu Frage 83 / Seite 37 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 1. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 1 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 0 0 3 3 0 0 6 3 3 2 0 0 2 10. Berliner Psychiatrietage 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 3 Ausbildung von Qualitätsmangementbeauftragten 1 1 2 2 2 2 0 0 1 1 0 0 4 Personalvertretungsrecht Grundkurs 2 2 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 5 Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 0 0 7 5 2 1 0 0 6 Qualifizierungsbausteine für Bedienstete im Jugendvollzug 0 0 0 0 2 2 0 0 5 3 2 2 0 0 7 Projekt Personalkonzept 3 3 2 2 2 2 1 1 1 1 0 1 8 Einführungsmodul mit Spaß und Erfolg lernen 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 9 Schlagfertigkeit 3 3 2 2 2 2 0 0 1 1 0 0 10 Kirchheim-Forum Diabetis 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 Körperorientiertes Stresshandling Grundseminar 9 9 2 2 1 1 0 0 2 2 0 0 12 Ethik im Strafvollzig 4 3 1 3 2 2 1 1 0 0 1 1 0 0 13 Workshop Ziele 2015 der JVA Neuruppin-Wulkow 0 0 0 0 0 0 16 16 0 0 0 0 14 Suizidgefährdete Gefangene (Nachholseminar) 5 5 2 0 2 1 1 1 2 2 1 1 0 0 15 GCP Workshop-komplizierte Wunde 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 16 Personalvertretungsrecht Grundkurs 0 0 0 0 2 2 0 0 2 2 0 0 17 Röntgen von Posteingängen 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 18 Arbeitstreffen der Ausbildunglseiter 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 19 PraxisorientiertesTraining für Handlungsabl. in krit. Situat. 6 5 1 1 0 0 0 0 4 4 0 0 0 0 20 E-lis Workshop 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 21 Ausbildung von Praxisanleitern Modul 1 3 3 2 2 3 2 1 1 3 1 2 1 4 4 0 0 22 Erstsprecher 0 0 0 0 0 0 4 2 2 1 0 0 0 0 24 Fallstricke und Stolpersteine 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 25 Gepäckröntgengrundkurs 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 26 Fortbildung der EGM der JVA Neuruppin-Wulkow u.a. 2 2 0 0 1 1 8 7 1 1 0 0 0 0 27 Fachtagung des Pschologischen Dienstes der JVA Brb. 10 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 Disziplinarrecht 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3 0 0 29 Körperorientiertes Stresshandling - Aufbaukurs 5 4 1 1 3 3 3 3 0 0 2 2 0 0 30 Erstsprecher 8 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 31 Fortbildung Krankenpflegedienst 6 5 1 1 2 2 1 0 1 1 2 2 2 2 0 0 32 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Grundkurs 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 33 Erstsprecher 0 0 0 0 8 5 21 12 0 0 0 0 0 0 34 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Aufbaukurs 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 35 Fortbildung der Übungsleiter C 7 7 2 2 2 1 1 1 2 2 3 3 0 0 36 Workshop HCR-20 V3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 37 Aktuelle Rechtsprechung zur dienstl. Beurteilung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 38 Konkurentenrechtschutz 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 39 Workshop Projekt Personalkonzept 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 0 1 40 Eigensicherung für weibl. Bedienstete 4 3 1 1 0 0 0 0 4 3 1 2 2 2 0 0 41 Reflexion der 3. VVA u. Einsteigerkurs JVA Cottb. Diss. 3 2 1 1 6 4 2 12 1 1 2 1 1 1 2 2 0 0 42 Workshop im Rahmen einer Fortb. f. d. Landesmulrtiplikat. 1 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 43 Workshop Spracherhalt 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 44 Fortbildung Krankenpflegedienst 8 7 1 1 3 3 0 0 2 1 1 1 0 0 0 0 45 Reisekosten- und Trennungsgeld 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 46 Motivierenden Gesprächsführung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 47 Geschäftsprozessmanagement 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 48 Die Zeit des Übergangs - Ü55 6 5 1 2 1 1 2 2 1 1 2 2 0 0 49 Fortbildung der Einsatztrainer 3 2 1 1 2 2 2 2 3 1 2 1 2 2 0 6 50 Desinfektorenlehgang 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 51 Ausbildung Busfahrer 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 52 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 53 Umschulung Verwaltung (Fr. Bergemann) 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 Summe 1. Quartal 110 100 10 42 38 4 45 39 6 61 51 10 56 49 7 0 8 N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en Anlage zu Frage 83 / Seite 38 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 2. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 54 Ausbildung von Praxisanleitern Modul 2 Praxisanleiter/innen 14.04.-15.04. x 16 16 16 14 28 55 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS WEB Landesmultipl. 16.04.2015 x 8 8 6 6 56 Workshop der Kammerkoordinatoren Kammerkoordin. 16.04.-17.04. x 7 7 7 14 57 29. Berliner Zahnarzttag med. Dienst 17.04.-18.04. x 1 1 1 2 58 Workshop der Gleichstellungsbeauftragten Gleichstell.beauftr. 20.04.2015 x 9 9 9 9 59 Das Reasoning & Rehabilitation Programm (R & R) festgel. Pers. 20.04.-24.04. x 12 12 12 12 60 60 regelm. Erfahrungsausstausch des MJEV mit den VAL VAL 23.04.2015 x 16 16 16 14 14 61 Gepäckröntgenerweiterung Kammer 23.04.-24.04. x 3 3 3 6 62 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Pers.-vertr. 26.04.-28.04. x 1 1 1 3 63 Workshop Praxisanleitung Praxisanleiter 27.04.-28.04. x 20 11 11 8 16 64 MS Excel Grundlagen alle Bed. 27.04.-29.04. x 10 10 10 9 27 65 Stressfreies Sehen Verw. 27.04.-28.04 x 1 1 1 2 66 Vorzimmermanagement Verw. 27.04.-28.04 x 1 1 1 2 67 Antikurruptionsbeauftragte Korr.-beauftr. 27.04.2015 x 3 3 3 3 68 BÜTS - Kommunikation - Vertiefungsseminar ASP 05.05.-06.05. x 16 12 12 10 20 69 Korruption u. Korruptionsprävention Korr.-beauftr. 06.05.2015 x 2 2 2 2 70 Selbst- und Fremdmotivation alle Bed. 12.05.-13.05. x 16 71 Burnout u. Depression alle Bed. 07.05.-08.05. x 1 1 1 2 72 Bundestagung für Lehrer Pädagogen 11.05.-13.05. x 2 2 2 6 73 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 19.05.-20.05. x 14 14 14 13 26 74 Suchttherapietage med. Dienst 26.05.-29.05. x 1 1 1 4 75 Workshop der Systembetreuer Systembetreuer 27.05.-28.05. x 14 14 14 5 10 76 Anordnung von Reisekosten Verw. 28.05.2015 x 1 1 1 1 77 aktuelle Rechtsprechung im Beamtenrecht Verw. 02.06.-03.06. x 1 1 1 2 78 Reflexion 4. Vollausbildung 4. VA 04.06.-05.06. x 17 14 14 11 22 79 Eingruppierung nach TVL Verw. 04.06.-05.06. x 1 1 1 2 80 Datenschutz und Datensicherheit Verw. 04.06.2015 x 2 2 2 2 81 Landesgleichstellungsgesetz in der Praxis Pers.-vertr. 08.06.2015 x 2 2 2 2 82 Praxisanleiterausbildung Modul 3 Praxisanleiter 08.06.-09.06. x 15 15 15 14 83 Umzugskostenrecht Verw. 10.06.2015 x 1 1 1 1 84 Die komplizierte Arbeit mit Straftätern S 1 alle Bed. 10.06.-11.06. x 16 9 9 6 12 85 Vermerke verfassen Verw. 11.06.-12.06. x 3 3 3 6 86 MS Outlook Grundlagen alle Bed. 15.06.-16.06. x 10 8 8 8 87 Stressfreies Sehen alle Bed. 16.06.-17.06. x 1 1 1 2 88 Bundestagung für Leiter v. JVA'en mit weibl. Gef. Leiter 17.06.-19.06. x 1 1 1 3 89 Impfkonferenz med. Dienst 18.06.-19.06 x 1 1 1 2 90 Workshop i. Rahmen einer Fortbild. für die Landesmult. Landesmult. 18.06.2015 x 8 8 7 7 91 Wundkongress med. Dienst 18.06.-20.06. x 1 1 1 2 92 Fallmanagement und Vollzugsplanung SD, PsD, Abt.ltr ... 22.06.-23.06. x 16 11 11 11 93 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung Pers.-vertr. 24.06.-26.06. x 2 2 2 6 94 aktivierende Methoden für die Seminarpraxis Verw. 29.06.-30.06. x 2 2 2 4 95 Tätigkeitsdarstellung u. Bewertung Verw. 30.06.-01.07. x 1 1 1 2 96 Umschulung Verwaltung (Fr. Bergemann) Verwaltung 15.04.-01.06. x 1 1 1 13 97 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 geh. Dienst 11.05.-13.05. x 1 1 1 3 98 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 geh. Dienst 24.06.-26.06. x 1 1 1 3 99 Hygienebeauftragte in der Pflege med. Dienst 14.04.-18.06. x 1 1 1 3 Summe 2. Quartal 234 234 204 362 Anlage zu Frage 83 / Seite 39 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 2. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 54 Ausbildung von Praxisanleitern Modul 2 3 3 3 1 2 12 3 3 3 3 4 4 0 0 55 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS WEB 3 2 1 1 1 1 0 0 2 2 2 1 1 1 0 0 56 Workshop der Kammerkoordinatoren 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 0 0 57 29. Berliner Zahnarzttag 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 58 Workshop der Gleichstellungsbeauftragten 5 5 2 2 1 1 1 1 0 0 0 0 59 Das Reasoning & Rehabilitation Programm (R & R) 5 5 2 2 2 2 1 1 2 2 0 0 60 regelm. Erfahrungsausstausch des MJEV mit den VAL 8 7 1 1 0 0 5 4 1 1 2 2 1 1 0 0 61 Gepäckröntgenerweiterung 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 62 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 63 Workshop Praxisanleitung 4 2 2 1 2 1 1 1 2 2 1 1 2 2 0 0 64 MS Excel Grundlagen 4 4 2 2 2 2 0 0 2 1 1 1 0 0 65 Stressfreies Sehen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 66 Vorzimmermanagement 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 67 Antikurruptionsbeauftragte 0 0 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 68 BÜTS - Kommunikation - Vertiefungsseminar 2 2 6 4 2 2 2 2 2 2 0 0 0 0 69 Korruption u. Korruptionsprävention 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 70 Selbst- und Fremdmotivation 71 Burnout u. Depression 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 72 Bundestagung für Lehrer 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 73 Workshop der Systembetreuer 9 8 1 2 2 2 1 1 1 1 1 1 0 0 74 Suchttherapietage 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 75 Workshop der Systembetreuer 11 4 7 1 2 0 0 1 0 1 1 1 0 1 1 1 1 0 0 76 Anordnung von Reisekosten 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 77 aktuelle Rechtsprechung im Beamtenrecht 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 78 Reflexion 4. Vollausbildung 6 4 2 1 4 4 1 0 1 1 2 2 0 0 1 0 79 Eingruppierung nach TVL 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 80 Datenschutz und Datensicherheit 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 81 Landesgleichstellungsgesetz in der Praxis 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 82 Praxisanleiterausbildung Modul 3 3 3 2 2 3 3 3 3 4 3 1 2 0 0 83 Umzugskostenrecht 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 84 Die komplizierte Arbeit mit Straftätern S 1 4 2 2 2 1 1 1 1 3 2 1 1 0 0 0 0 85 Vermerke verfassen 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3 0 0 86 MS Outlook Grundlagen 6 6 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 87 Stressfreies Sehen 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 88 Bundestagung für Leiter v. JVA'en mit weibl. Gef. 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 89 Impfkonferenz 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 90 Workshop i. Rahmen einer Fortbild. für die Landesmult. 3 3 1 1 0 0 2 2 2 1 1 1 0 0 91 Wundkongress 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 92 Fallmanagement und Vollzugsplanung 6 6 1 1 0 0 2 2 2 2 0 0 93 Grundlagen Schwerbehindertenvertretung 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 94 aktivierende Methoden für die Seminarpraxis 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 95 Tätigkeitsdarstellung u. Bewertung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 96 Umschulung Verwaltung (Fr. Bergemann) 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 97 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 98 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 99 Hygienebeauftragte in der Pflege 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 Summe 2. Quartal 95 79 16 42 37 5 34 31 3 28 26 2 34 30 4 1 0 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 40 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 3. Quartal / Teil 1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 100 Psychohygiene SD 01.07.-02.07. x 4 4 4 8 101 Workshop i. Rahmen einer Fortbild. für die Landesmult. Landesmult. 11.06.2015 x 8 8 8 8 102 Berliner Chirurgentreffen med. Dienst 03.09.-04.09. x 1 1 1 2 103 Workshop zum Arbeitszeitrecht Verwaltung 02.07.-03.07 x 1 1 1 2 104 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 geh. Dienst 08.07.-10.07. x 1 1 1 3 105 Projekt Personalkonzept PE'ler 20.07.-22.07. x 12 12 12 36 106 Projekt Personalkonzept PE'ler 17.08.-19.08. x 12 12 12 36 107 Teamentwicklung als Führungsaufabe geh. Dienst 20.08.-21.08. x 1 1 1 2 108 dezentrale Teams arfolgreich führen Verwaltung 24.08.-25.08. x 2 2 2 4 109 Workshop Haushaltsrecht Verwaltung 25.08.2015 x 1 1 1 1 110 Workshop Landesgleichstellungsgesetz Pers.-vertr. 30.08.2015 x 1 1 1 1 111 polnisch Grundkurs alle Bed. 31.08.-01.09. x 7 7 7 14 112 Regelmäßiger Erfahrungsauatausch des MdJEV VAL und Stellv. 03.09.2015 x 12 12 12 12 113 polnisch Grundkurs alle Bed. 08.09.-09.09. x 7 7 7 14 114 Workshop i. Rahmen einer Fortbild. für die Landesmult. Landesmult. 08.09.2015 x 6 6 5 5 115 Fachkunde R3 und R4 AVD 10.09.2015 x 1 1 1 1 116 BÜTS Persönlichkeit ASP'ler 10.09.-11.09. x 16 8 8 7 14 117 Praktische Fragen der Pers.-ratstätigkeit Pers.-vertretung 14.09.-15.09. x 5 5 5 10 118 Ausbildung Praxisanleiter Modul 4 (Stressbewältigung) Praxisanleiter 14.09.-15.09. x 16 16 15 30 119 DIN EN 15224 med. Dienst 16.09.2015 x 1 1 1 1 120 Fortbildung zu Statistik und Version 6.02 in BASIS.web Koord. der VGS 17.09.2015 x 10 10 10 10 10 121 Workshop Spracherhalt Bed. 17.09.-18.09. x 1 1 1 2 122 freiwilliger Suchtkrankenhelfer AVD 19.09.-20.09. x 1 1 1 2 123 polnisch Grundkurs alle Bed. 21.09.-22.09. x 7 7 7 14 124 Gelder der Gefangenen geh. Dienst 21.09.-23.09. x 1 1 1 3 125 Projekt Personalkonzept ASP'ler 21.09.-23.09. x 13 13 13 29 126 Die komplizierte Arbeit mit Straftätern S 2 alle Bed. 23.09.-24.09. x 16 9 9 9 18 127 Erste Hilfe Training ausgebild. Bed. 23.09.2015 x 12 12 12 12 128 motivierende Gesprächsführung SD 23.09.-25.09. x 5 5 5 15 129 Weichen gestellt AL 27.-29.09. x 1 1 1 3 130 Supervision BÜTS. JVA Brandenburg Ansprechpartner 28.09.2015 x 8 8 7 7 131 Workshop BASIS web Bereich AV Breich AV 29.09.2015 x 2 2 2 2 132 Korrespondenz diplomatisch formulieren Verwaltung 29.09.-30.09. x 1 1 1 2 133 21. Tagung Jugendarrest geh. Dienst 28.09.-01.10. x 1 1 1 4 Summe 3. Quartal 179 179 175 327 Anlage zu Frage 83 / Seite 41 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 3. Quartal / Teil 2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 100 Psychohygiene 1 1 2 2 0 0 0 0 1 1 0 0 101 Workshop i. Rahmen einer Fortbild. für die Landesmult. 3 3 1 1 0 0 2 2 2 2 0 0 102 Berliner Chirurgentreffen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 103 Workshop zum Arbeitszeitrecht 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 104 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 105 Projekt Personalkonzept 5 5 2 2 1 1 1 1 1 1 0 2 106 Projekt Personalkonzept 6 6 1 1 2 2 1 1 0 0 0 2 107 Teamentwicklung als Führungsaufabe 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 108 dezentrale Teams arfolgreich führen 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 109 Workshop Haushaltsrecht 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 110 Workshop Landesgleichstellungsgesetz 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 111 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 112 Regelmäßiger Erfahrungsauatausch des MdJEV 7 7 1 1 1 1 1 1 2 2 0 0 113 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 114 Workshop i. Rahmen einer Fortbild. für die Landesmult. 2 2 1 1 0 0 2 1 1 2 1 1 0 0 115 Fachkunde R3 und R4 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 116 BÜTS Persönlichkeit 4 3 1 2 1 1 2 2 0 0 1 1 0 0 117 Praktische Fragen der Pers.-ratstätigkeit 1 1 0 0 0 0 2 2 1 1 1 0 118 Ausbildung Praxisanleiter Modul 4 (Stressbewältigung) 3 3 3 2 1 1 3 3 3 3 4 4 0 0 119 DIN EN 15224 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 120 Fortbildung zu Statistik und Version 6.02 in BASIS.web 2 2 1 1 3 3 1 1 1 1 0 2 121 Workshop Spracherhalt 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 122 freiwilliger Suchtkrankenhelfer 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 123 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 124 Gelder der Gefangenen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 125 Projekt Personalkonzept 5 5 2 2 2 2 1 1 1 1 0 2 126 Die komplizierte Arbeit mit Straftätern S 2 6 6 0 0 1 1 0 0 2 2 0 0 127 Erste Hilfe Training 12 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 128 motivierende Gesprächsführung 0 0 0 0 2 2 1 1 2 2 0 0 129 Weichen gestellt 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 130 Supervision BÜTS. JVA Brandenburg 8 7 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 131 Workshop BASIS web Bereich AV 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 132 Korrespondenz diplomatisch formulieren 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 133 21. Tagung Jugendarrest 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 Summe 3. Quartal 72 70 2 30 29 1 22 22 0 19 18 1 26 26 0 2 8 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 42 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 4. Quartal / Teil 1/1 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 134 Ausbildung Übungsleiter C Übungsleiter 21.09.-09.10. x 20 14 14 13 174 135 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 geh. Dienst 30.09.-02.10. x 1 1 1 3 136 Pflanzenschutz AVD 05.10.2015 x 1 1 1 1 137 Supervision BÜTS Ansprechp. 05.10.2015 9 9 4 4 138 Instrumente der Personalentwicklung PE'ler 05.10.-06.10 x 1 1 1 2 139 MS Outlook Grundlagen alle Bed. 05.10.-06.10. x 10 10 10 8 16 140 Beamtenverhältnis in der praktischen Umsetzung Verwaltung 05.10.-06.10. x 1 1 1 2 141 polnisch Grundkurs alle Bed. 05.10.-06.10 x 7 7 7 14 142 Korruptionsprävention AVD 06.10.2015 x 1 1 1 1 143 Praxisforum Hochrisikotäter geh. Dienst 06.10.-07.10. x 1 1 1 2 144 Erste Hilfe Training ausgebild. Bed. 07.10.2015 x 17 17 13 13 145 freiwilliger Suchtkrankenhelfer AVD 10.10.-11.10. x 1 1 1 2 146 MS Excel Grundlagen alle Bed. 12.10.-14.10 x 10 10 10 8 24 147 polnisch Grundkurs alle Bed. 14.10.-15.10 x 7 7 7 14 148 Stressbearbeitung nach extrem belastenden Erlebn. ASP 13.10.-15.10. x 16 8 8 6 18 149 Hainaer Forensikseminar geh. Dienst 14.10.-16.10. x 1 1 1 3 150 Dissiplinarrecht des Landes Brandenburg Verw. 15.10.-16.10 x 2 2 2 4 151 Projekt Personalkonzeption PE`ler 19.10.-21.10. x 12 12 12 11 26 152 Erste Hilfe Training alle Bed. 21.10.2015 x 15 15 15 11 11 153 Personalrätekonferenz Pers.-rat 22.10.-23.10. x 18 18 18 36 154 Stressfreies Sehen Verw, 22.10.-23.10. x 1 1 1 2 155 Landesmultiplikatoren Basis.web Arbeitsverwaltung AV 26.10.2015 x 4 4 4 4 4 156 Fortbildung der Sterilisationsassistenten in Wulkow Steri Assistenten 28.10.2015 x 7 7 7 7 7 157 LSI-R Inhouse Schulung für den SD u. psych D. MdJEV SD, Psych. D. 09.11.2015 x 25 25 25 25 158 LSI-R Inhouse Schulung für den SD u. psych D. MdJEV SD, Psych. D. 10.11.2015 x 26 26 26 26 159 polnisch Grundkurs alle Bed. 03.11.-04.11. x 7 7 7 14 160 Pflanzenschutz (5 einzelne Tage) AVD 02.11.-12.11. x 1 1 1 5 161 VfS Fachtagung WD 03.11.-04.11. x 2 2 2 4 162 Regelmäßiger Erfahrungsaustausch des MdJEV 05.11.2015 x 12 12 12 12 163 Fachtagung Crystal Meth AVD 05.11.2015 x 3 3 3 3 164 Schlagfertigkeit alle Bed. 05.11.-06.11. x 12 8 8 6 12 165 24. Kongress Suchtmedizin med. D. 06.11.-08.11. x 1 1 1 3 166 Korbflechten als altes Handwerk erleben AVD 07.11.-08.11. x 1 1 1 2 167 Fachtagung BAGW SD 09.11.-11.11. x 1 1 1 3 168 MS Excel Erweiterungen alle Bed. 09.11.-11.11. x 10 9 9 7 21 169 Soziale Wahrnehmung Verw. 09.11.-10.11. x 1 1 1 2 170 Auffrischung Kesselwärter WD 10.11.-11.11. x 1 1 1 2 171 Fortbildung der Einsatztrainer Einsatztainer 10.11.-13.11. x 16 22 22 22 88 172 Stressfreies Sehen 11.11.-12.11. x 1 1 1 2 Anlage zu Frage 83 / Seite 43 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 4. Quartal / Teil 1/2 lfd. Nr. Thema Zielgruppe Datum ze nt ra l an st al ts be zo ge n ex te rn A us sc hr ei bu ng R üc km el du ng en E in la du ng en ta ts . T ei ln eh m er T ei ln eh m er ta ge 173 Gepäckröntgen Erweiterung AVD 12.11.-13.11. x 2 2 2 4 174 freiwilliger Suchtkrankenhelfer AVD 14.11.-15.11. x 1 1 1 2 175 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS WEB AV 16.11.2015 x 5 5 5 5 176 Suizidgefährdete Gefangene Bed. im Vollzug 16.11.-17.11. x 16 9 9 8 16 177 Supervision BÜTS in Berlin Ansprechpartner 16.11.2015 x 9 9 9 9 178 Fachtagung Reisekosten Verw. 18.11.2015 x 1 1 1 1 179 Projekt Personalkonzept Ansprechpartner 18.11.-20.11. x 13 13 13 39 180 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung med. Dienst 19.11.2015 x 18 18 15 15 181 Prüfung ortsveränd. elektr. Betriebsmiitel WD 20.11.2015 x 10 10 10 10 182 Ausbildung Praxisanleiter Modul 5/6 (Beurteilungen ...) Praxisanleiter 23.11.-25.11. x 16 16 15 45 183 Wege aus dem Stress - Aufbau alle Bed. 23.11.-24.11. x 12 13 13 11 22 184 Erfahrungsaustausch MDJEV u. MA der Zahlstellen MA Zahlst. 24.11.2015 x 7 7 7 7 185 Erfahrungsaustausch MDJEV u. MA der VZG MA VZG 26.11.2015 x 9 9 8 8 186 Illegale Drogen in der Vollzugsanastalt alle Bed. 26.11.-27.11. x 16 18 18 16 32 187 Religiöser Extremismus und Strafvolzug nicht psych. FD 26.11.-27.11. x 16 10 10 9 18 188 Workshop Tarifrecht Pers.rat 30.11.2015 x 2 2 2 2 189 Berufsbegl. Fachlehrgang Belastungserprobung 30.11.-04.12. x 1 1 1 5 190 Juristische Methodik Verw. 30.11.-02.12 x 1 1 1 1 191 polnisch Grundkurs alle Bed. 01.12.-02.12. x 7 7 7 14 192 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre Bed. ü. 55 02.12.-03.12. x 16 16 16 10 20 193 Gefängnismedizintage med- D 03.12.-04.12. x 1 1 1 2 194 Gepäckröntgen Erweiterung Verw. 07.12.-08.12. x 1 1 1 2 195 SOTHA Tagung SOTHA 07.12.-09.12. x 1 1 1 3 196 Umgang mit psychisch Kranken SD 07.12.-09.12. x 5 5 5 15 197 Deliktbearbeitung SD 10.12.-11.12. x 1 1 1 2 198 Reflexion der Absolventen der 10. VA 10. VA 10.12.-11.12 x 11 11 10 20 199 Projekt Personalkonzept Pers.-entw. 14.12.-15.12. x 12 12 12 24 200 Unterstützung im Umgang mit psych. auffälligen Gef. AL 15.12.-16.12. x 1 1 1 2 201 Projekt Personalkonzept Pers.-entw. 21.12.-22.12. x 12 12 12 24 Summe 4. Quartal 483 483 440 976 Summe 1. Quartal 322 322 285 677 Summe 2. Quartal 234 234 204 362 Summe 3. Quartal 179 179 175 327 Gesamt Jahr 2015 1218 1218 1104 2342 Anlage zu Frage 83 / Seite 44 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 4. Quartal / Teil 2/1 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 134 Ausbildung Übungsleiter C 6 5 1 1 2 2 0 0 1 1 4 4 0 1 135 Führungskompetenz für Führungsnachwuchskräfte M 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 136 Pflanzenschutz 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 137 Supervision BÜTS 0 0 0 0 0 0 4 2 2 2 5 2 3 2 0 0 138 Instrumente der Personalentwicklung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 139 MS Outlook Grundlagen 5 4 1 ² 0 0 0 0 3 2 1² 2 2 0 0 140 Beamtenverhältnis in der praktischen Umsetzung 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 141 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 142 Korruptionsprävention 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 143 Praxisforum Hochrisikotäter 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 144 Erste Hilfe Training 17 13 4 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 145 freiwilliger Suchtkrankenhelfer 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 146 MS Excel Grundlagen 9 7 2 ² 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 147 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 148 Stressbearbeitung nach extrem belastenden Erlebn. 2 2 3 3 2 0 2² 1 1 0 0 0 0 149 Hainaer Forensikseminar 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 150 Dissiplinarrecht des Landes Brandenburg 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 151 Projekt Personalkonzeption 6 6 2 2 2 1 1² 1 1 0 0 0 1 152 Erste Hilfe Training 15 11 4 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 153 Personalrätekonferenz 3 3 6 6 4 4 4 4 1 1 0 0 154 Stressfreies Sehen 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 155 Landesmultiplikatoren Basis.web Arbeitsverwaltung 3 3 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 156 Fortbildung der Sterilisationsassistenten in Wulkow 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 0 0 157 LSI-R Inhouse Schulung für den SD u. psych D. MdJEV 11 11 6 6 3 3 2 2 3 3 0 0 158 LSI-R Inhouse Schulung für den SD u. psych D. MdJEV 11 11 5 5 4 4 2 2 4 4 0 0 159 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 160 Pflanzenschutz (5 einzelne Tage) 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 161 VfS Fachtagung 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 162 Regelmäßiger Erfahrungsaustausch des MdJEV 4 4 1 1 2 2 2 2 3 3 0 0 163 Fachtagung Crystal Meth 2 2 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 164 Schlagfertigkeit 6 4 2 2 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 165 24. Kongress Suchtmedizin 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 166 Korbflechten als altes Handwerk erleben 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 167 Fachtagung BAGW 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 168 MS Excel Erweiterungen 7 5 2 1 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 169 Soziale Wahrnehmung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 170 Auffrischung Kesselwärter 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 171 Fortbildung der Einsatztrainer 4 4 4 4 3 3 4 4 3 3 0 4 172 Stressfreies Sehen 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 83 / Seite 45 Statistik aller Fortbildungen und Veranstaltungen im Jahr 2015 / 4. Quartal / Teil 2/2 Justizvollzugsanstalten lfd. Nr. Thema H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd H in de ru ng sg ru nd JA A K W H (S =I ) M dJ + s on st ig e (S =I ) S I S I S I S I S I S=I S=I 173 Gepäckröntgen Erweiterung 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 174 freiwilliger Suchtkrankenhelfer 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 175 Workshop der Landesmultiplikatoren BASIS WEB 4 4 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 176 Suizidgefährdete Gefangene 5 4 1 1 0 0 2 2 1 1 1 1 0 0 177 Supervision BÜTS in Berlin 0 0 6 6 3 3 0 0 0 0 0 0 178 Fachtagung Reisekosten 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 179 Projekt Personalkonzept 5 5 2 2 2 2 2 2 1 1 0 1 180 Pharmazeutisch wissenschaftliche Schulung 11 10 1 1 3 3 1 1 2 1 1 2 1 0 1 2 0 0 181 Prüfung ortsveränd. elektr. Betriebsmiitel 0 0 0 0 6 6 4 4 0 0 0 0 182 Ausbildung Praxisanleiter Modul 5/6 (Beurteilungen ...) 3 3 3 2 1 1 3 3 3 3 4 4 0 0 183 Wege aus dem Stress - Aufbau 5 3 2 1 1 1 1 1 0 0 4 4 2 0 184 Erfahrungsaustausch MDJEV u. MA der Zahlstellen 2 2 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 185 Erfahrungsaustausch MDJEV u. MA der VZG 1 1 2 1 1 1 2 2 1 1 2 2 0 1 186 Illegale Drogen in der Vollzugsanastalt 6 6 3 3 4 2 2 1 3 3 2 2 0 0 187 Religiöser Extremismus und Strafvolzug 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 5 5 0 0 188 Workshop Tarifrecht 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 189 Berufsbegl. Fachlehrgang Belastungserprobung 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 190 Juristische Methodik 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 191 polnisch Grundkurs 0 0 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 192 Die Zeit des Übergangs - Ab 55 Jahre 10 6 4 2 2 2 0 0 1 1 2 0 2 2 0 1 193 Gefängnismedizintage 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 194 Gepäckröntgen Erweiterung 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 195 SOTHA Tagung 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 196 Umgang mit psychisch Kranken 1 1 1 1 1 1 0 0 2 2 0 0 197 Deliktbearbeitung 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 198 Reflexion der Absolventen der 10. VA 3 2 1 1 1 1 1 1 5 5 1 1 0 0 199 Projekt Personalkonzept 3 3 2 2 2 2 2 2 1 1 0 2 200 Unterstützung im Umgang mit psych. auffälligen Gef. 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 201 Projekt Personalkonzept 3 3 2 2 2 2 2 2 1 1 0 2 Summe 4. Quartal 193 168 25 81 79 2 63 57 6 64 60 4 67 61 6 2 13 Summe 1. Quartal 110 100 10 42 38 4 45 39 6 61 51 10 56 49 7 0 8 Summe 2. Quartal 95 79 16 42 37 5 34 31 3 28 26 2 34 30 4 1 0 Summe 3. Quartal 72 70 2 30 29 1 22 22 0 19 18 1 26 26 0 2 8 Gesamt Jahr 2015 470 417 53 195 183 12 164 149 15 172 155 17 183 166 17 5 29 B ra nd en bu rg /D LA C ot tb us -D is s. Lu ck au -D ub en N eu ru pp in -W ul k. W rie ze n Anlage zu Frage 230 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – BbgJVollzG) vom 24. April 2013 in der Fassung vom 10. Juli 2014 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Allgemeine Begriffsbestimmungen § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe § 3 Aufgabe des Vollzugs der Unter - suchungshaft, Zusammenarbeit § 4 Stellung der Gefangenen § 5 Besondere Stellung der Untersu- chungsgefangenen § 6 Mitwirkung im Vollzug der Frei- heits- und Jugendstrafe § 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 8 Grundsätze der Gestaltung des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe § 9 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe § 10 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefan genen § 11 Soziale Hilfe Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 12 Aufnahmeverfahren § 13 Diagnoseverfahren Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) Vom 16. März 1976 §§ 1, 39 § 2 Aufgaben des Vollzuges § 4 Stellung des Gefangenen § 4 Stellung des Gefangenen § 3 Gestaltung des Vollzuges § 3 Gestaltung des Vollzuges §§ 71, 73 §§ 5, 72 § 6 Behandlungsuntersuchung, Beteiligung des Gefangenen § 14 Vollzugs- und Eingliederungs- planung § 15 Inhalt des Vollzugs- und Einglie- derungsplans § 16 Ermittlung des Förder- und Er- ziehungsbedarfs der jungen Un- tersuchungsgefangenen, Maß- nahmen Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung § 17 Trennungsgrundsätze § 18 Unterbringung während der Ein- schlusszeiten § 19 Aufenthalt außerhalb der Ein- schlusszeiten § 20 Unterbringung in einer Wohnein- heit § 21 Unterbringung von Eltern mit Kindern § 22 Geschlossener und offener Voll- zug § 23 Wohngruppenvollzug § 24 Verlegung und Überstellung Abschnitt 4 Sozial- und Psychotherapie § 25 Sozialtherapie § 26 Psychotherapie Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining , schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen , Arbeit § 27 Arbeitstherapeutische Maßnah- men § 28 Arbeitstraining § 29 Schulische und berufliche Quali- fizierungsmaßnahmen §§ 7, 159 § 7 Vollzugsplan § 140 Trennung des Vollzuges § 18 Unterbringung während der Ruhezeit § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit § 80 Mütter mit Kindern § 10 Offener und geschlossener Vollzug § 8 Verlegung, Überstellung § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt §§ 37, 38, 40, 41 § 30 Arbeit § 31 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 32 Freistellung von der Arbeit Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 33 Grundsatz § 34 Besuch § 35 Untersagung der Besuche § 36 Durchführung der Besuche § 37 Überwachung der Gespräche § 38 Telefongespräche § 39 Schriftwechsel § 40 Untersagung des Schriftwech- sels § 41 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 42 Überwachung des Schriftwech- sels § 43 Anhalten von Schreiben § 44 Andere Formen der Telekommu- nikation § 45 Pakete Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 46 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels § 47 Lockerungen aus sonstigen Gründen § 48 Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehör- de § 49 Ausführung, Außenbeschäfti- gung, Vorführung, Ausantwor- tung §§ 37, 41 § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht § 23 Grundsatz §§ 24, 26 §§ 25, 26 §§ 24, 26, 27 § 27 Überwachung der Besuche § 32 Ferngespräche und Telegramme § 28 Recht auf Schriftwechsel § 28 Recht auf Schriftwechsel § 30 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung § 29 Überwachung des Schriftwechsels § 31 Anhalten von Schreiben § 33 Pakete §§ 11, 13, 35 §§ 35, 36 § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub §§ 11, 12, 35, 36 Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 50 Vorbereitung der Eingliederung § 51 Entlassung der Straf- und Ju- gendstrafgefangenen § 52 Nachgehende Betreuung § 53 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 54 Entlassung der Untersuchungs- gefangenen Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 55 Einbringen von Gegenständen § 56 Gewahrsam an Gegenständen § 57 Ausstattung des Haftraums § 58 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen § 59 Religiöse Schriften und Gegen- stände § 60 Zeitungen und Zeitschriften § 61 Rundfunk, Informations- und Un- terhaltungselektronik § 62 Kleidung § 63 Verpflegung und Einkauf § 64 Annehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft § 65 Freizeit Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten § 66 Vergütung § 67 Eigengeld § 68 Taschengeld § 69 Konten, Bargeld § 70 Hausgeld §§ 74, 154, 15, 124 §§ 16, 75 § 126 Nachgehende Betreuung § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 83 Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz § 83 Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld § 53 Seelsorge § 68 Zeitungen und Zeitschriften § 69 Hörfunk und Fernsehen § 20 Kleidung §§ 21, 22 § 67 Allgemeines §§ 43, 44, 200, 48, 195 §§ 52, 22 § 46 Taschengeld § 47 Hausgeld § 71 Zweckgebundene Einzahlungen § 72 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteili- gung § 73 Eingliederungsgeld Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 74 Art und Umfang der medizini- schen Leistungen, Kostenbeteili- gung § 75 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsüber- gang § 76 Ärztliche Behandlung zur sozia- len Eingliederung § 77 Gesundheitsschutz und Hygiene § 78 Krankenbehandlung während Lockerungen § 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 80 Benachrichtigungspflicht Abschnitt 12 Religionsausübung § 81 Seelsorge § 82 Religiöse Veranstaltungen § 83 Weltanschauungsgemeinschaf- ten Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 84 Grundsatz § 85 Allgemeine Verhaltenspflichten § 86 Absuchung, Durchsuchung § 87 Sichere Unterbringung § 88 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch § 89 Festnahmerecht § 90 Besondere Sicherungsmaßnah- men § 91 Anordnung besonderer Siche- rungsmaßnahmen, Verfahren § 50 Haftkostenbeitrag §§ 57 – 59, 61, 62, 93 §§ 65, 93 § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung §§ 56, 64 §§ 60, 62a § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall § 53 Seelsorge § 54 Religiöse Veranstaltungen § 55 Weltanschauungsgemeinschaften § 81 Grundsatz §§ 81, 82 § 84 Durchsuchung § 85 Sichere Unterbringung § 87 Festnahmerecht §§ 88, 89, 90 §§ 88, 91, 89 § 92 Ärztliche Überwachung Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 93 Begriffsbestimmungen § 94 Allgemeine Voraussetzungen § 95 Grundsatz der Verhältnismäßig- keit § 96 Androhung § 97 Schusswaffengebrauch Abschnitt 15 Erzieherische Maßnahmen, Einvernehmliche Streitbeilegung, Disziplinarmaßnahmen § 98 Erzieherische Maßnahmen § 99 Einvernehmliche Streitbeilegung § 100 Disziplinarmaßnahmen § 101 Vollzug der Disziplinarmaßnah- men, Aussetzung zur Bewährung § 102 Disziplinarbefugnis § 103 Verfahren Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 104 Aufhebung von Maßnahmen § 105 Beschwerderecht Abschnitt 17 Kriminologische Forschung § 106 Evaluation, kriminologische For- schung, Berichtspflicht Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten § 107 Anstalten § 108 Festsetzung der Belegungsfä- higkeit, Verbot der Überbelegung § 109 Anstaltsleitung § 110 Bedienstete § 92 Ärztliche Überwachung § 95 Begriffsbestimmungen § 94 Allgemeine Voraussetzungen § 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 98 Androhung §§ 99, 100 §§ 102, 103 § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 105 Disziplinarbefugnis § 106 Verfahren §§ 14, 70 § 108 Beschwerderecht § 166 §§ 141, 123, 143 – 145, 149 §§ 145, 146 § 156 Anstaltsleitung § 155 Vollzugsbedienstete § 111 Anstaltsseelsorgerinnen, An- staltsseelsorger § 112 Medizinische Versorgung § 113 Interessenvertretung der Gefan- genen § 114 Hausordnung Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat § 115 Aufsichtsbehörde § 116 Vollstreckungsplan, Vollzugsge- meinschaften § 117 Beirat Abschnitt 20 Verhinderung von Mobilfunkverkehr § 118 Verbot und Störung des Mobil- funkverkehrs Abschnitt 21 Vollzug des Strafarrests § 119 Grundsatz § 120 Besondere Bestimmungen Abschnitt 22 Datenschutz § 121 Anwendung des Brandenburgi- schen Datenschutzgesetzes § 122 Grundsatz, Begriffsbestimmun- gen § 123 Erhebung von Daten über Ge- fangene bei Dritten § 124 Erhebung von Daten über ande- re Personen § 125 Unterrichtungspflichten § 126 Besondere Formen der Datener- hebung § 127 Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke § 157 Seelsorge § 158 Ärztliche Versorgung § 160 Gefangenenmitverantwortung § 161 Hausordnung §§ 151, 153 §§ 152, 150 §§ 162 – 165 §§ 167, 168, 178 §§ 168 – 170, 178 § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes §§ 179, 180 § 179 Datenerhebung § 179 Datenerhebung § 179 Datenerhebung § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 180 Verarbeitung und Nutzung § 128 Datenübermittlung an öffentliche Stellen § 129 Verarbeitung besonders erhobe- ner Daten § 130 Mitteilung über Haftverhältnisse § 131 Überlassung von Akten § 132 Kenntlichmachung in der Anstalt, Lichtbildausweise § 133 Offenbarungspflichten und- befugnisse der Berufsgeheimnis- trägerinnen und Berufsgeheimnisträger § 134 Schutz der Daten in Akten und Dateien § 135 Auskunft an die Betroffenen, Ak- teneinsicht § 136 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 137 Löschung § 138 Löschung besonders erhobener Daten § 139 Sperrung und Verwendungsbe- schränkungen § 140 Aufbewahrungsfristen, Fristbe- rechnung Abschnitt 23 Schlussbestimmungen § 141 Einschränkung von Grundrech- ten § 142 Übergangsregelung § 143 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 180 Verarbeitung und Nutzung §§ 180, 86 § 180 Verarbeitung und Nutzung § 180 Verarbeitung und Nutzung §§ 182, 180 § 182 Schutz besonderer Informationen § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht §§ 186, 166 § 184 Berichtigung, Löschung, Sperrung § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 184 Berichtigung, Löschung, Sperrung § 184 Berichtigung, Löschung, Sperrung § 196 Einschränkung von Grundrechten §§ 199, 201, 202 § 198 Inkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe , der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten). § 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung . (2) Für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung gelten die Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. (3) Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene . (4) Junge Untersuchungsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben . (5) Junge Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendstrafgefangene und junge Untersuchungsgefangene . § 139: Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten ) vollzogen. § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsund Jugendstrafe Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. § 2 Aufgaben des Vollzuges Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. § 3 Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft , Zusammenarbeit (1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. (2) Die Anstalt arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten. (3) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung zu beachten und umzusetzen. § 4 Stellung der Gefangenen (1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern . (2) Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern. (3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder im Vollzug der Untersu- § 4 Stellung des Gefangenen (1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. chungshaft zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 5 Besondere Stellung der Untersuchungsgefangenen Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig . Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. § 6 Mitwirkung im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe (1) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen . Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (2) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. § 4 Stellung des Gefangenen (1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. § 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen . (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. § 3 Gestaltung des Vollzuges (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (3) Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen und den Schutz der Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener zu richten. (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen , insbesondere im Hinblick auf Geschlecht , Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt. § 8 Grundsätze der Gestaltung des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe (1) Der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe ist auf die Auseinandersetzung der Straf- und Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden. (2) Der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe wird von Beginn an auf die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit ausgerichtet. (3) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sind zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu befähigen. (4) Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen , um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten . § 3 Gestaltung des Vollzuges (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. (5) Der Bezug der Straf- und Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Straf- und Jugendstrafgefangenen ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. § 9 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe (1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch zu gestalten und auf die Förderung der Jugendstrafgefangenen auszurichten. (2) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. (3) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen eingegangen werden. Die besonderen Lebenslagen und Bedürfnisse von minderjährigen Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen. (4) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische und berufliche Qualifizierung , die soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens , der freien Zeit sowie der Außenkontakte. (5) Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen Jugendstrafgefangenen mit deren Einverständnis sind, soweit dies möglichst und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen . § 10 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen (1) Für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen gilt § 9 Absatz 1 und 3 entsprechend. (2) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen, ebenso die Eltern volljähriger junger Untersuchungsgefangener auf deren Antrag. (3) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn diese volljährig sind und die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für sie nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Diese Bestimmungen können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint. (4) Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden , soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren . § 11 Soziale Hilfe (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu § 71 Grundsatz Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei Freiheitsund Jugendstrafen bis zu zwei Jahren hält die bislang zuständige Bewährungshelferin oder der bislang zuständige Bewährungshelfer auch während des Vollzugs Kontakt zu ihren oder seinen Probanden und beteiligt sich an der Gewährung der Hilfen. (2) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Sie erhalten Hilfe insbesondere bei der Feststellung und Regelung von Unterhaltsverpflichtungen und Schadensersatzforderungen sowie Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten. (3) Die Beratung der Untersuchungsgefangenen soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen oder auf andere Weise zur Wiedergutmachung beizutragen. sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. § 73 Hilfe während des Vollzuges Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln. Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 12 Aufnahmeverfahren (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in § 5 Aufnahmeverfahren dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form informiert werden . Soweit erforderlich, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler oder eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen . Den Gefangenen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Form zur Verfügung gestellt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen . (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (3) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht . (4) Die Gefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. (5) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen. (6) Die Personensorgeberechtigen, die zuständige Vollstreckungsleiterin oder der zuständige Vollstreckungsleiter und das Jugendamt werden von der Aufnahme der jungen Gefangenen unverzüglich unterrichtet. (2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt. § 72 (1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen. (2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten. (7) Bei Strafgefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken. § 13 Diagnoseverfahren (1) Im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe schließt sich an das Aufnahmeverfahren das Diagnoseverfahren zur Vorbereitung der Vollzugs - und Eingliederungsplanung an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen . (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts -, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen . § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen (1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen , die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. (2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände , deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbu- (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichermaßen werden die Fähigkeiten der Straf- und Jugendstrafgefangenen ermittelt, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. (5) Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. (6) Im Vollzug der Jugendstrafe ist das Diagnoseverfahren maßgeblich auf die Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs auszurichten. (7) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen erörtert . ches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist. (1) Satz 2: Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. (3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert. § 14 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Straf- und Jugendstrafgefangenen bereits zu Beginn der Haftzeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und § 7 Vollzugsplan (1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt. Empfehlungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Straf- und Jugendstrafgefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Stehen zur Erreichung des Vollzugsziels mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, so haben die Straf- und Jugendstrafgefangenen ein Wahlrecht. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen. (3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden für Straf- und Jugendstrafgefangene regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von weniger als drei Jahren erfolgt die Überprüfung regelmäßig alle vier Monate. Die Entwicklung der Straf- und Jugendstrafgefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren . (4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. (4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden. (5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs - und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Straf- und Jugendstrafgefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs - oder Führungsaufsicht, ist auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der ersten Konferenz zu beteiligen. Bei Freiheits- und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren ist ihre oder seine regelmäßige Teilnahme auch an den weiteren Konferenzen vorzusehen. Den Straf- und Jugendstrafgefangenen wird der Vollzugs - und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. (6) Personen außerhalb des Vollzugs, die an der Eingliederung mitwirken, sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Straf- und Jugendstrafgefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) Werden die Straf- und Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Straf- und Jugendstrafgefangenen ausgehändigt. Im Vollzug der Jugendstrafe werden sie der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten übersandt. § 159 Konferenzen Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. § 15 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungs- planung maßgeblichen Ergeb- nisse des Diagnoseverfahrens, 2. voraussichtlicher Entlassungs- zeitpunkt, 3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, 4. Unterbringung in einer Wohnein- heit, 5. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, 6. Unterbringung in einer Wohn- gruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, 7. Unterbringung in einer sozialthe- rapeutischen Abteilung und Teil- nahme an deren Behandlungs- programmen, 8. Teilnahme an einzel- oder grup- pentherapeutischen Maßnah- men, insbesondere Psychothe- rapie, 9. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen, 10. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelab- hängigkeit und -missbrauch, 11. Teilnahme an Trainingsmaß- nahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen, 12. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaß- nahmen einschließlich Alphabe- tisierungs- und Deutschkursen, § 7 Vollzugsplan (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen: 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, 3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen , 2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt , 6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, 5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung 13. Teilnahme an arbeitstherapeuti- schen Maßnahmen oder am Ar- beitstraining, 14. Arbeit, 15. Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, 16. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturier- ten Gestaltung der Freizeit, 17. Ausführungen, Außenbeschäfti- gung, 18. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, 19. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkon- takten, insbesondere familiärer Beziehungen, 20. Schuldnerberatung, Schuldenre- gulierung und Erfüllung von Un- terhaltspflichten, 21. Ausgleich von Tatfolgen, 22. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge, Bildung eines Eingliederungsgeldes und 23. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungs- plans. Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes. (2) Bei Strafgefangenen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen 4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, 7. Lockerungen des Vollzuges und 8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. (3) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an den im Vollzugs- und Eingliederungsplan als erforderlich erachteten Maßnahmen teilzunehmen . § 30 Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Ein-gliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Voll- zug, in einer Eingliederungsab- teilung oder in einer Übergangs- einrichtung, 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Be- schaffung der notwendigen per- sönlichen Dokumente, 4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulan- zen, 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtun- gen der Entlassenenhilfe und freien Trägern der Straffälligen- hilfe sowie gegebenenfalls Un- terrichtung der Personensorge- berechtigten und des Jugendam- tes, 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maß- nahmen, 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und 9. nachgehende Betreuung durch Bedienstete. Ab diesem Zeitpunkt enthält der Vollzugs- und Eingliederungsplan zudem für diejenigen Strafund Jugendstrafgefangenen, bei denen der Eintritt der Führungsaufsicht zu erwarten ist, eine Gefährlichkeitsprognose. Diese dient, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts, der Bewährungshilfe als Grundlage für die weitere Arbeit mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen. § 16 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs der jungen Untersuchungsgefangenen, Maßnahmen (1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird der Förder - und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt. (2) In einer Konferenz mit an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt. (3) Den jungen Untersuchungsgefangenen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als besondere Vertrauensperson zuzuordnen. Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung § 17 Trennungsgrundsätze (1) Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht 1. männliche und weibliche Gefan- gene, 2. Strafgefangene, Jugendstrafge- fangene und Untersuchungsge- fangene und 3. junge Untersuchungsgefangene und die übrigen Untersuchungs- gefangenen. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten , zumindest in getrennten Abteilungen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden 1. mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen, 2. zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Straf- prozessordnung oder 3. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Das gilt für junge Untersuchungsgefangene nur, wenn eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 können sie auch mit den übrigen Untersuchungsgefangenen und mit § 140 Trennung des Vollzuges (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen. (2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden. Jugendstrafgefangenen untergebracht werden. (3) Über Absatz 2 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein. (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung. (5) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. (3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen. § 18 Unterbringung während der Einschlusszeiten (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig: 1. auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder 2. wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. § 18 Unterbringung während der Ruhezeit (1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. (2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. (1) Satz 2: Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung. (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig . (2) Satz 2: Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. § 19 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, 1. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, 2. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu be- fürchten ist, 3. während des Diagnoseverfah- rens, aber nicht länger als sechs Wochen, § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit (1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten . Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, 3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder 1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist, 2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, 4. wenn der Gefangene zustimmt. 4. bei jungen Gefangenen, wenn dies aus erzieherischen Gründen unerlässlich ist, 5. zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Straf- prozessordnung oder 6. bei jungen Untersuchungsgefan- genen während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme. § 20 Unterbringung in einer Wohneinheit (1) Zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit können Gefangene, die zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht fähig sind und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft sowie zur Mitarbeit am Vollzugsziel mitbringen, mit ihrer Zustimmung in einer Wohneinheit untergebracht werden. (2) Eine Wohneinheit wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Diese Form der Unterbringung ermöglicht es den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag selbstständig zu regeln. § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten (2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungsund Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können. § 21 Unterbringung von Eltern mit Kindern (1) Ein Kind kann mit Zustimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam mit seiner Mutter oder seinem Vater in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der oder des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter oder Vater und Kind gefährdet würde. § 80 Mütter mit Kindern (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde . § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können. § 22 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder im offenen Vollzug untergebracht. Anstalten des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (2) Die Strafgefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Möglichkeiten des offe- § 10 Offener und geschlossener Vollzug (2) Im Übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. § 141 (2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich nen Vollzugs nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Sie können mit ihrer Zustimmung im geschlossenen Vollzug untergebracht werden oder verbleiben, wenn dies der Erreichung des Vollzugsziels dient. (3) Die Jugendstrafgefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Sie können im geschlossenen Vollzug untergebracht werden oder verbleiben, wenn dies der Erreichung des Vollzugsziels dient. (4) Genügen die Straf- und Jugendstrafgefangenen den Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. (5) Die Untersuchungsgefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht. dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. (2) Satz 2: Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist. (2) Satz 2: Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist. § 23 Wohngruppenvollzug (1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln. (2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich für bis zu 15 Personen eingerichtet , zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten verschiedener Fachrichtungen betreut. (3) Geeignete junge Gefangene sind in Wohngruppen unterzubringen. Nicht geeignet sind in der Regel junge Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind. (4) Geeignete Strafgefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden. § 24 Verlegung und Überstellung (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. (2) Darüber hinaus können die Straf- und Jugendstrafgefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden , wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird. (3) Die Untersuchungsgefangenen können zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozess-ordnung verlegt oder überstellt werden. (4) Vor einer Verlegung oder Überstellung von Untersuchungsgefangenen ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 12 Absatz 5 gilt entspre- § 8 Verlegung. Überstellung (1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, 2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. (2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden. (1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zu-ständige Anstalt verlegt werden, 1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird (…) chend. (5) Bei jungen Gefangenen werden die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, bei Jugendstrafgefangenen auch die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter von der Verlegung unverzüglich unterrichtet. Abschnitt 4 Sozial- und Psychotherapie § 25 Sozialtherapie (1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Straf- und Jugendstrafgefangenen . Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Straf- und Jugendstrafgefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen . (2) Straf- und Jugendstrafgefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen , wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. (3) Im Übrigen können Straf- und Jugendstrafgefangene in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist. § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. (4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraus-sichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. Hierzu arbeitet die sozialtherapeutische Abteilung eng mit forensischen Ambulanzen oder anderen ambulanten Nachsorgeeinrichtungen zusammen. Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzugs der Freiheits- oder Jugend-strafe erwarten lässt. (5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Straf- oder Jugendstrafgefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt . (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt. (1) Satz 2: Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. § 26 Psychotherapie Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie wird durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining , schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen , Arbeit § 27 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen , Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen . § 37 Zuweisung (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern . (5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. § 28 Arbeitstraining Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die in der Anstalt dafür vorzuhaltenden Maßnahmen müssen den Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen. § 29 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) im Vollzug haben das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlas- § 37 Zuweisung (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern . sung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten . Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung werden in der Regel als Vollzeitmaßnahmen durchgeführt. (2) Schulpflichtige junge Gefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen teil. (3) Die Jugendstrafgefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet . Die minderjährigen Untersuchungsgefangenen können hierzu verpflichtet werden. (4) Geeigneten Straf- und Jugendstrafgefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (5) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder § 38 (2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden. (3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. § 41 (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen . Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden. § 38 (1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluss der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse, auch zum Erwerb eines anerkannten Abschlusses, gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (6) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln. (7) Bei der Vollzugsplanung ist darauf zu achten, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder sie nach der Inhaftierung fortsetzen können. Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann. § 149 (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz - und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung (1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeitsund Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, dass er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird. (2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann. (8) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten. § 40 Abschlußzeugnis Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. § 30 Arbeit (1) Den Gefangenen soll Arbeit angeboten und ihnen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden, soweit dadurch nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vorrangige Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (2) Nehmen die Gefangenen eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen . Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 41 Arbeitspflicht (1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene , seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. § 37 (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. (1) Satz 2: Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen . § 37 (4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt. § 31 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) Straf- und Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit oder einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 48 gilt entsprechend . (2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu überweisen . § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen , wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt. (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird. § 32 Freistellung von der Arbeit (1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu 15 Arbeitstagen auf das Halbjahr angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) angerechnet , soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 47 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher An- § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht (1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet. (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist. gehöriger erteilt worden ist. (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen . (3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt . Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 33 Grundsatz Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit der Außenwelt, insbesondere die Erhaltung der Kontakte zu Bezugspersonen und die Schaffung eines sozialen Empfangsraums, ist zu fördern. § 23 Grundsatz Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern. § 34 Besuch (1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Untersuchungshaft mindestens vier, im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen mindestens sechs § 24 Recht auf Besuch (1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen . Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung . Stunden im Monat. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie 1. persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten der Gefangenen dienen, die von diesen nicht schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen o- der bis zur voraussichtlichen Ent- lassung aufgeschoben werden können, 2. die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen för- dern oder 3. die Erziehung der jungen Gefan- genen fördern. (4) Mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) sind zuzulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Strafund Jugendstrafgefangenen geboten er-scheint und die Straf- und Jugendstrafgefangenen hierfür geeignet sind. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. (5) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Nota-rinnen oder Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes . (2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt , durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. § 26: Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 35 Untersagung der Besuche § 25 Besuchsverbot Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehö- rige der Strafgefangenen und jungen Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Strafgefangenen oder jungen Gefangenen haben oder die Er- reichung des Vollzugsziels be- hindern, 3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, zu befürchten ist, dass die Begeg- nung mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, 4. die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind. Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden. § 36 Durchführung der Besuche (1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen oder mit technischen Hilfsmitteln absuchen lassen. § 86 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern oder von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt . § 27 Überwachung der Besuche § 24 (3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. § 26 Satz 2: § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung kann mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht beaufsichtigt . (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen oder von den Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf junge Gefangene ausgeht. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen eine Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger oder der Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen . Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. (3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht . (2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (6) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. § 37 Überwachung der Gespräche (1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall 1. aus Gründen der Sicherheit, 2. bei den Straf- und Jugendstraf- gefangenen wegen einer Ge- fährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder 3. bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung erforderlich ist. (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht. § 27 Überwachung der Besuche (1) Satz 2: Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen (Behandlung, Sicherheit und Ordnung) erforderlich ist. (3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht . § 38 Telefongespräche (1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. § 32 Ferngespräche und Telegramme Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im Übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen . Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 39 Schriftwechsel (1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 28 Recht auf Schriftwechsel (1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. § 40 Untersagung des Schriftwechsels Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehö- rige der Strafgefangenen und jungen Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schrift- wechsel einen schädlichen Ein- fluss auf die Strafgefangenen oder jungen Gefangenen haben oder die Erreichung des Voll- zugsziels behindern würde, oder 3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, zu § 28 Recht auf Schriftwechsel (2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde. befürchten ist, dass der Schrift- wechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hätte, 4. die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind. § 41 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben (1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Gefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung (1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. § 42 Überwachung des Schriftwechsels (1) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es im Einzelfall 1. aus Gründen der Sicherheit, 2. bei den Straf- und Jugendstraf- gefangenen wegen einer Ge- fährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder 3. bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung erforderlich ist. § 29 Überwachung des Schriftwechsels (3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden , soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern oder Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsoder Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend ; dies gilt nicht, wenn die Straf- oder Jugendstrafgefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 46 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt . Satz 2 gilt auch, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. (3) Nicht überwacht werden Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen , die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schrift-verkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwalt- (1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist. (2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder , den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte , die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. schaften und der Aufsichtsbehörde sowie den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 43 Anhalten von Schreiben (1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Buß- geldtatbestand verwirklichen würde, 3. sie grob unrichtige oder erheb- lich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten, 4. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind, 5. bei Straf- oder Jugendstrafge- fangenen die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde, 6. es die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft erfordert oder 7. sie die Eingliederung anderer Straf- und Jugendstrafgefange- ner gefährden können. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen. § 31 Anhalten von Schreiben (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, 1. wenn (…) die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 3. wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, 4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten, 6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. 1. wenn das Ziel des Vollzuges (…) ge-fährdet würde, 5. wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht. (3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Hiervon kann im Vollzug der Untersuchungshaft abgesehen werden , wenn und solange es dessen Aufgabe erfordert . Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. (3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder , sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt. (4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. § 44 Andere Formen der Telekommunikation Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde (§ 115 Absatz 1) kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend. § 45 Pakete (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendungen und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 55 Satz 2 entsprechend. Die Anstalt kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen , die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. (2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin § 33 Pakete (1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend. oder den Absender zurücksenden. (3) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 58 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. (5) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden. (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände , durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden . Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet. (3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. (4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen. Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 46 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Straf- und Jugendstrafgefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich 1. das Verlassen der Anstalt für bis § 11 Lockerungen des Vollzuges (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene 2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines zu 24 Stunden in Begleitung ei- ner von der Anstalt zugelasse- nen Person (Begleitausgang), 2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), 3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitaus- gang), 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang) und 5. im Vollzug der Jugendstrafe die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen. Vor Gewährung von Lockerungen nach Satz 1 Nummer 5 wird die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter gehört. (2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Jugendstrafgefangenen können sie versagt werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf. § 13 (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang ) nachgehen darf oder (2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. § 13 (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat. (3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist. (4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann (3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe nicht unterbrochen . nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden. § 35 (2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet. § 13 (5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen. § 47 Lockerungen aus sonstigen Gründen (1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. (2) Erkranken Straf- oder Jugendstrafgefangene so schwer, dass aufgrund ihrer Erkrankung in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, so können sie bis zu einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen Strafausstand nach § 455 Absatz 4 der Strafprozessordnung Langzeitausgang erhalten. (3) § 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (1) Aus wichtigem Anlass kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 36 (1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, dass er der Ladung folgt und keine Entweichungsoder Missbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 35 (1) Satz 2 § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. § 36 (1) Satz 2 § 13 Abs. 5 und § 14 gelten ent- sprechend. § 48 Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde (1) Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer Rechnung zu tragen. (2) Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen dürfen Lockerungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gewährt werden . § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. § 49 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung , Ausantwortung (1) Den Gefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden. Hiervon ist bei Straf- und Jugendstrafgefangenen abzusehen , soweit dies die Erreichung des Vollzugsziels , insbesondere die Eingliederung, behindert. (2) Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist. § 11 Lockerungen des Vollzuges (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene 2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf. § 12: Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. § 35 (3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden , kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde. § 36 (2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, lässt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, (3) Vor der Gewährung einer Ausführung Untersuchungsgefangener ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Straf- und Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 46 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. Über Untersuchungsgefangene betreffende Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. (6) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Absatz 3 gilt entsprechend. sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchs Gefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. § 11 (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang ) nachgehen darf oder § 36 (2) Satz 2: Auf Ersuchen eines Gerichts lässt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlasste. Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 50 Vorbereitung der Eingliederung (1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraus- § 15 Entlassungsvorbereitung sichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen . Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen . Dies umfasst auch die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit den Kommunen , den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den forensischen Ambulanzen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen , insbesondere um zu erreichen, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen . Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstellen beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend . (3) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen die Straf- und Jugendstrafgefangenen in eine Eingliederungsabteilung verlegt werden. (4) Den Straf- und Jugendstrafgefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter ist zu hören. Haben sich die Straf- und Jugendstrafgefangenen mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, kann ihnen auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten, zur Unterbringung in einer Einrichtung freier Träger § 74: Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. § 154 (2) Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge , der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen , deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten. § 74 Satz 3: Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. (2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient. § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren. (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des auch darüber hinaus, gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 46 Absatz 2 und 3 sowie § 48 gelten entsprechend. (5) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Strafund Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheits - oder Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. (6) Die Beratung der Straf- und Jugendstrafgefangenen , die voraussichtlich nicht unter Bewährung oder Führungs-aufsicht gestellt werden und bei denen nach ihrer Entlassung ein Hilfebedarf besteht, soll die Vermittlung des Kontaktes zu Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen am Wohnort begleiten und fördern können. Insbesondere sind die regionalen freien Träger frühzeitig in die Vorbereitung der Eingliederung einzubinden, um die Straf- und Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung an ihrem Wohnort unverzüglich unterstützen zu können. Gefangenen notwendig ist. (1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11). (3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. (4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden . § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend . Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung . § 51 Entlassung der Straf- und Jugendstrafgefangenen (1) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig , jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. § 16 Entlassungszeitpunkt (1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Straf- und Jugendstrafgefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen . (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. (4) Bedürftigen Straf- und Jugendstrafgefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist. § 75 Entlassungsbeihilfe (1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung . (2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges , der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend. § 52 Nachgehende Betreuung Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des § 126 Nachgehende Betreuung Anstaltsleiters können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung entlassener Straf- und Jugendstrafgefangener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung begrenzt. Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, dass auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 53 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Straf- und Jugendstrafgefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. (2) Die Jugendstrafgefangenen können ausnahmsweise nach ihrer Entlassung im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können sie vorübergehend in der Anstalt untergebracht werden. (3) Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (4) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beendet werden. (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen. § 54 Entlassung der Untersuchungsgefangenen (1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft entlässt die Anstalt die Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen. (2) Aus fürsorgerischen Gründen kann den Untersuchungsgefangenen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktages gestattet werden. Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen aufrechterhalten bleiben. (3) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 55 Einbringen von Gegenständen Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden , oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. § 56 Gewahrsam an Gegenständen (1) Die Gefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben. (2) Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen ; die Abgabe und Annahme auch dieser Gegenstände und der Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden. § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld (1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen. § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung (1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands 1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder 2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. (3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. § 57 Ausstattung des Haftraums Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in ange- § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz (1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in ange- messenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden aus dem Haftraum entfernt, wenn sie geeignet sind, 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Über- sichtlichkeit des Haftraums, zu gefährden oder 2. bei den Straf- und Jugendstraf- gefangenen die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. messenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten . Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen. (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden. § 58 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen (1) Gegenstände, die die Gefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden . § 45 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder ver- § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld (2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren , sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. (3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen. nichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 27 des Brandenburgischen Polizeigesetzes entsprechend . (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. § 59 Religiöse Schriften und Gegenstände Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. § 53 Seelsorge (2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. (3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen. § 60 Zeitungen und Zeitschriften (1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. (2) Den Straf- und Jugendstrafgefangenen können einzelne Ausgaben vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden . (3) Den Untersuchungsgefangenen können Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten werden, wenn dies zur Um-setzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung § 68 Zeitungen und Zeitschriften (1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften , deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. erforderlich ist. Für einzelne Ausgaben gilt dies auch dann, wenn deren Inhalte die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. § 61 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik (1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen . (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 57 Satz 2 oder bei jungen Gefangenen erzieherische Gründe entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. § 44 bleibt unberührt. (3) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, bei einzelnen Untersuchungsgefangenen auch zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung unerlässlich ist. § 69 Hörfunk und Fernsehen (1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen. (1) Satz 3: Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. § 62 Kleidung (1) Im geschlossenen Vollzug tragen die Straf- § 20 Kleidung (1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. und Jugendstrafgefangenen Anstaltskleidung. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen. (2) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (3) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung . (2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. § 63 Verpflegung und Einkauf (1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich fleischlos zu ernähren. (2) Den Gefangenen wird ermöglicht einzukau- § 21 Anstaltsverpflegung Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen . § 22 Einkauf (1) Der Gefangene kann sich von seinem Haus- fen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Straf- und Jugendstrafgefangene können Nahrungs -, Genuss- und Körperpflegemittel nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld einkaufen. geld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. (3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen. (2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungsund Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden. § 64 Annehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den §§ 57 sowie 59 bis 63 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. § 65 Freizeit (1) Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten . Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Mediathek zur Verfügung. § 67 Allgemeines Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten , am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht , Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Grup- (2) Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen besondere Bedeutung zu. Für die jungen Gefangenen sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um ihnen eine sportliche Betätigung von mindestens vier Stunden wöchentlich zu ermöglichen. (3) Im Vollzug der Jugendstrafe dient der Sport auch der Erreichung des Vollzugsziels und kann zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. pengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen. Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten § 66 Vergütung (1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von 1. Arbeitsentgelt für Arbeit, 2. Ausbildungsbeihilfe für die Teil- nahme an schulischen und be- ruflichen Qualifizierungsmaß- nahmen, arbeitstherapeutischen Maßnahmen und Arbeitstraining § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub ) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt . § 44 (1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung , beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt . (6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusam- oder 3. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bis 11 und Satz 2, soweit sie für die Strafgefangenen nach § 15 Absatz 2 als zwingend erforder- lich, für die Jugendstrafge- fangenen nach § 15 Absatz 3 als erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abtei- lung sind. menhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt . (4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt , soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. § 44 (3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe . (8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend. (9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet. (10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausge- (2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten schlossen, 1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, 2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, 3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, 4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, 5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird. (11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Satz 2: Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu regeln. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 29 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung ; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. § 44 (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. § 48: Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt , im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen. § 195: Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte. (5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. § 44 (1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung , beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt . § 67 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten , und der Vergütung, soweit diese nicht im Vollzug der Freiheits- und Jugend-strafe als Hausgeld oder Eingliederungsgeld und im Vollzug der Freiheitsstrafe als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen wird. (2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 63 Absatz 2 sowie die §§ 70 und 71 bleiben unberührt. § 52 Eigengeld Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben. § 22 (3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen. § 68 Taschengeld (1) Bedürftigen Straf- und Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt . (2) Straf- und Jugendstrafgefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Das gilt auch dann, wenn Jugendstrafgefangene eine nach § 15 Absatz 3 als erforderlich erachtete Arbeit nicht aufgenommen oder verschuldet verloren haben. (3) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird § 46 Taschengeld Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. (4) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung (§ 66 Absatz 2). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (5) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe wird es dem Hausgeldkonto gutgeschrieben . § 69 Konten, Bargeld (1) Für die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Untersuchungsgefangenen nur Eigengeldkonten in der Anstalt geführt. (2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter . (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen . § 70 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. § 47 Hausgeld (1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Straf- und Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Straf- und Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld (§ 67) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. § 71 Zweckgebundene Einzahlungen Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Ausund Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 72 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung (1) Die Anstalt erhebt von den Strafgefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag . Vergütungen nach diesem Gesetz bleiben unberücksichtigt. § 50 Haftkostenbeitrag (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Den Strafgefangenen muss täglich ein Tagessatz gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 verbleiben. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Strafgefangenen hierdurch gefährdet würde. (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Gefangene 1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder 2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder 3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsbe- (3) Die Gefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden. rechtigter Angehöriger angesetzt werden. (3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag. (4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet. (5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe ; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung . § 73 Eingliederungsgeld (1) Die Strafgefangenen dürfen für Zwecke der Eingliederung nach der Entlassung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld ). Die Jugendstrafgefangenen sind hierzu verpflichtet. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. (2) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen dürfen bereits vor der Entlassung für Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 über das Eingliederungsgeld verfügen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann ihnen gestatten, das Eingliederungs- geld zur Entschädigung der Opfer ihrer Straftaten in Anspruch zu nehmen. § 51 Überbrückungsgeld (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll. (2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen. (4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen , als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf. Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 74 Art und Umfang der medizinischen Leistungen , Kostenbeteiligung (1) Die Gefangenen haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. § 58 Krankenbehandlung Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung , wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere 1. ärztliche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 4. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. § 61 Art und Umfang der Leistungen Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbe- Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln , soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. handlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen. § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen (1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislaufund Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit . (2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an. (3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass 1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, 2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, 3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, 4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln. (4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden. (5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, kön- nen sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung , das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen , auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken. (6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, 2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder 3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen , sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. (2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter . Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen , können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) Erhalten die Gefangenen Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung , sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen unterbleibt die Kostenbeteiligung, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde. § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen , dass die gesamten Kosten übernommen werden. § 93 Ersatz für Aufwendungen (1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden. (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde. (4) Den Untersuchungsgefangenen soll die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt auf ihren Antrag hin gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden. § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Gefangene hat während der Schwangerschaft , bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. (3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt. § 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet. § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend. § 79 Geburtsanzeige In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein. § 75 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang (1) Medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. Erfolgt eine Behandlung junger Gefangener außerhalb der Anstalt , sind die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, im Vollzug der Jugendstrafe ist auch die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zu unterrichten. Im Vollzug der Untersuchungshaft ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft im Falle einer Behandlung außerhalb der Anstalt nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 65 Verlegung (1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. (2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. (2) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Straf- oder Jugendstrafgefangenen unterbrochen oder beendet oder werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung oder bis zur Entlassung angefallen sind. (3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 74 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse der Straf- oder Jugendstrafgefangenen abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde. § 93 Ersatz für Aufwendungen (1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde. (3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. § 76 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung Mit Zustimmung der Straf- oder Jugendstrafgefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen , insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Straf- oder Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird. § 77 Gesundheitsschutz und Hygiene (1) Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen , geistigen und seelischen Gesundheit. § 56 Allgemeine Regeln (1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. § 101 bleibt unberührt. (2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. § 64 Aufenthalt im Freien Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt. § 78 Krankenbehandlung während Lockerungen (1) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen haben während Lockerungen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 47 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Straf- und Jugendstrafgefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind. § 60 Krankenbehandlung im Urlaub Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt. § 62a Ruhen der Ansprüche Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist. § 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsver- § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr , bei schwerwiegender Gefahr für die suchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Gefangenen eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. (2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn 1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches , deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt, 2. die Gefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden, 3. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der Gefangenen mit der Maßnahme zu erwirken, erfolglos geblieben ist, 4. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 2 geeignet und erforderlich ist und 5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung und den durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schaden deutlich überwiegt. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur von der Anstaltsleiterin oder dem Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann. (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der medizinischen Fachaufsicht . Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, in den Fällen des Absatzes 2 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme , einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Gefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen . (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 keine Anwendung. (7) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. § 80 Benachrichtigungspflicht Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden Angehörige und Personensorgeberechtigte sowie gegebenenfalls Verteidigerinnen und Verteidiger und Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall (1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen . Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt. (2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Abschnitt 12 Religionsausübung § 81 Seelsorge Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. § 53 Seelsorge (1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. § 82 Religiöse Veranstaltungen (1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen . (2) Die Zulassung zu den Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft . § 54 Religiöse Veranstaltungen (1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. (2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung, bei Untersuchungsgefangenen auch zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden. (3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden. § 83 Weltanschauungsgemeinschaften Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 59, 81 und 82 entsprechend. § 55 Weltanschauungsgemeinschaften Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend. Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 84 Grundsatz (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 81 Grundsatz (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 85 Allgemeine Verhaltenspflichten (1) Die Gefangenen sind für das geordnete Zu- § 82 Verhaltensvorschriften § 81 (1) Das Verantwortungsbewusstsein des Ge- sammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ist hinzuwirken. (2) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. (3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln . (4) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. fangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern. (1) Satz 2: Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören. (1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. (2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen. (3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. § 86 Absuchung, Durchsuchung (1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung der männlichen Gefangenen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Ent- § 84 Durchsuchung (1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche kleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind. (4) Die Anordnung ist zu begründen. Anordnung, Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen. Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind. § 87 Sichere Unterbringung Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden , die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt. § 24 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. § 85 Sichere Unterbringung Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden , die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. § 88 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem kör- perlichen Eingriff verbunden sein. (2) Verweigern Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. (3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt , können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden. § 89 Festnahmerecht Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen . § 87 Festnahmerecht (1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhält , kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden. § 90 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthal- tung von Gegenständen, 2. die Beobachtung der Gefange- § 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen , 2. die Beobachtung bei Nacht, nen, auch mit optisch- elektronischen Einrichtungen, 3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung), 4. die Beschränkung des Aufent- halts im Freien, 5. die Unterbringung in einem be- sonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und 6. die Fesselung. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann, nach Absatz 2 Nummer 4 jedoch nicht bei jungen Gefangenen. (4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist. (5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden. 3. die Absonderung von anderen Gefangenen, 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und 6. die Fesselung. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. § 89 (1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist. § 90: In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht. § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen , Verfahren (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bediens- § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maß- tete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme , ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen . Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen. (5) Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und Fesselung sind der Aufsichtsbehörde, im Vollzug der Untersuchungshaft auch dem Gericht und der Staatsanwaltschaft , unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu benahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören . Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich , wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt . § 88 (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. § 89 (2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt. treuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. § 92 Ärztliche Überwachung (1) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt , sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange Gefangene länger als 24 Stunden abgesondert sind. § 92 Ärztliche Überwachung (1) Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4). (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird. Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 93 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt , ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. § 178 (1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1). § 95 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen. (4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln. (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hiebund Schusswaffen sowie Reizstoffe. (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hiebund Schusswaffen sowie Reizstoffe. § 94 Allgemeine Voraussetzungen (1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. § 94 Allgemeine Voraussetzungen (1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs - und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt. § 95 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen . (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen . (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 97 Handeln auf Anordnung (1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet , sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. (2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten (§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ) sind nicht anzuwenden. § 96 Androhung Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. § 98 Androhung Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. § 97 Schusswaffengebrauch (1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt. (2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen durch Bedienstete nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und nur dann gebraucht werden , wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (3) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs - oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss . Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unter- nehmen oder 3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. (1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss . Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch (1) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches ) unternehmen oder 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen . Satz 1 Nummer 2 und 3 findet auf minderjährige Gefangene keine Anwendung. Satz 1 Nummer 3 findet keine An-wendung auf Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind. (6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen , Gefangene gewalt-sam zu befreien. Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln , dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden . (2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen. Abschnitt 15 Erzieherische Maßnahmen, Einvernehmliche Streitbeilegung, Disziplinarmaßnahmen § 98 Erzieherische Maßnahmen (1) Verstöße der jungen Gefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den jungen Gefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche. (2) § 99 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung . Erfüllen die jungen Gefangenen die Vereinbarung , ist die Anordnung erzieherischer Maßnahmen ausgeschlossen. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieheri- sche Gespräche zu führen und erzieherische Maßnahmen anzuordnen. (4) Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. § 99 Einvernehmliche Streitbeilegung (1) Verstoßen Gefangene gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, können in geeigneten Fällen zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das vorübergehende Verbleiben im Haftraum in Betracht . Die Vereinbarungen sind in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren. (2) Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarungen, so ist die Durchführung eines Disziplinarverfahrens unzulässig. § 100 Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft 1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen, 2. Lebensmittel oder fremde Sa- chen zerstören oder beschädi- gen, 3. in sonstiger Weise gegen Straf- gesetze verstoßen oder eine § 102 Voraussetzungen (1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen. Ordnungswidrigkeit begehen, 4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besit- zen oder weitergeben, 5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe herstellen oder konsumieren, 6. entweichen oder zu entweichen versuchen, 7. gegen Weisungen im Zusam- menhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen, 8. gegen eine Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozess- ordnung verstoßen, 9. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten versto- ßen, die ihnen durch dieses Ge- setz oder aufgrund dieses Ge- setzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusam- menleben in der Anstalt stören oder 10. im Vollzug der Jugendstrafe sich zugewiesenen Aufgaben entzie- hen. (2) Disziplinarmaßnahmen dürfen gegen junge Gefangene nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nicht nach § 98 Absatz 2 Satz 2 ausgeschlossen sind oder nicht ausreichen , um ihnen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen , wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen . § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind 1. der Verweis, 2. die Beschränkung oder der Ent- zug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten, 3. die Beschränkung oder der Ent- zug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung, mit Aus- nahme des Lesestoffs, bis zu drei Monaten, 4. die Beschränkung oder der Ent- zug des Aufenthalts in Gemein- schaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltun- gen bis zu vier Wochen, 5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten, 6. die Beschränkung oder der Ent- zug von Annehmlichkeiten nach § 64 bis zu drei Monaten, 7. die Kürzung des Arbeitsentgelts um 10 Prozent bis zu drei Mona - ten. Auf junge Gefangene findet Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung; Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind nur bis zu zwei Monaten , die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 5 ist nur bis zu vier Wochen zulässig. Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 sind auf die Teilnahme an gemeinschaftlicher Freizeit und einzelne Freizeitveranstaltungen begrenzt. (1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Verweis, 3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen, 4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten, 5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, 2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten, 7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, 8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten, 9. Arrest bis zu vier Wochen. (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafoder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (6) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft sind Grund und Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden. (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest . § 101 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen , soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen wer- § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. (2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. den, wenn Gefangene die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen. (3) Im Vollzug der Untersuchungshaft angeordnete Disziplinarmaßnahmen können ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Haft vollstreckt werden. (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen . (4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt. (5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, 37, 38, 68 bis 70. § 102 Disziplinarbefugnis (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleiterin oder § 105 Disziplinarbefugnis (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den An- den Anstaltsleiter richtet. (3) Disziplinarmaßnahmen, die in einer anderen Anstalt angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 101 Absatz 2 bleibt unberührt . staltsleiter richtet. (3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt. § 103 Verfahren (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Gefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden . Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Nieder-schrift festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird vermerkt. (2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen , die an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Gefangenen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. (4) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit , sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. § 106 Verfahren (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt ; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt . (2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören. (3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 104 Aufhebung von Maßnahmen (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetre- tener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hät- ten unterbleiben können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen , wenn die Aufhebung einer Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub (2) Satz 2: Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben. (2) Satz 1: Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen , wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen , 2. der Gefangene die Maßnahmen missbraucht oder 3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt. § 70 (3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt . § 105 Beschwerderecht (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden. (2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten , dass die Gefangenen sich in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. § 108 Beschwerderecht (1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten , die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. (2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass we- gen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts. § 110 Zuständigkeit Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer , in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 111 Beteiligte (1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1. der Antragsteller, 2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde. § 112 Antragsfrist, Wiedereinsetzung (1) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert , die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren . (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des An- trags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden . (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig , außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. § 113 Vornahmeantrag (1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, dass eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. (2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. § 114 Aussetzung der Maßnahme (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr be- steht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden. (3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig. § 115 Gerichtliche Entscheidung (1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. (2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, dass und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist. (3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden . (5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. § 116 Rechtsbeschwerde (1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat. § 118 Form, Frist, Begründung (1) Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. (2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. (3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun. § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen , die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind. (3) Der Beschluss, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet . (4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. (5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig. § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht ; 2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen. (2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist. (3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1. (4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt. (5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen . Vor einer Entscheidung sind der Gefangene , die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend. (7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden. § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden , soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 121 Kosten des Verfahrens (1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen. (3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3. (4) Im Übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozessordnung entsprechend. (5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden. Abschnitt 17 Kriminologische Forschung § 106 Evaluation, kriminologische Forschung, Berichtspflicht (1) Behandlungsprogramme für Straf- und Jugendstrafgefangene sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) Der Vollzug der Freiheits- und der Jugendstrafe , insbesondere seine Aufgabenerfüllung § 166 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der For- und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig von dem kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. (3) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem Rechtsausschuss des Landtages erstmals im Jahr 2014 und sodann im zweiten und im vierten Jahr der jeweiligen Legislaturperiode unter Einbeziehung der sich aus den wissenschaftlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Erkenntnisse zum Stand des Justizvollzugs im Land Brandenburg. schung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden , wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten § 107 Anstalten (1) Es werden Anstalten und Abteilungen eingerichtet , die den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. Für den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sind insbesondere sozialtherapeutische Abteilungen und Eingliederungsabteilungen vorzusehen . § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten § 141 (1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist. § 123 (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen. (2) Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend. § 142: In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können. (3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für (2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining, Arbeitstherapie und Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. (3) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen . § 147: Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden. (1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, dass eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist. § 145 Satz 2: Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht. § 149 (1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen . § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume (1) Räume für den Aufenthalt während der Ruheund Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt , mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen . (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in Anstalten, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden. § 149 (3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen . § 149 (4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden. § 108 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 107 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen, höchstens jedoch mit zwei Gefangenen , belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. (4) Ein für eine Belegung mit zwei Gefangenen zugelassener Haftraum muss über eine Grundfläche von mindestens 14 Quadratmetern verfügen . § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewährleistet ist. § 146 Verbot der Überbelegung (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 109 Anstaltsleitung (1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Voll- § 156 Anstaltsleitung (2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen . Er trägt die Verantwortung für den gesamten zug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind. (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. (1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. § 110 Bedienstete (1) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Dienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst, ausgestattet. Die im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersu- § 154 Zusammenarbeit (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen. § 155 Vollzugsbedienstete (1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen. chungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen tätigen Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung geeignet und qualifiziert sein. (2) Für die Betreuung von Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66c Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten . Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. (3) Fortbildung sowie Praxisberatung und - begleitung werden regelmäßig durchgeführt. § 111 Anstaltsseelsorgerinnen, Anstaltsseelsorger (1) Die Anstalt wird mit der für die religiöse Betreuung der Gefangenen erforderlichen Anzahl von Seelsorgerinnen oder Seelsorgern (Anstaltsseelsorgerinnen , Anstaltsseelsorger) ausgestattet . Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde berufen. Sie wirken in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Erreichung des Vollzugsziels mit. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen . (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehel- § 157 Seelsorge (1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. ferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. § 112 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben . § 158 Ärztliche Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden. (2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. § 113 Interessenvertretung der Gefangenen Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu bilden. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen . Diese sind mit der Vertretung zu erörtern . § 160 Gefangenenmitverantwortung Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. § 114 Hausordnung Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. Die Hausordnung ist in die am häufigsten benötigten Fremdsprachen zu übersetzen. § 161 Hausordnung (1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, 2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie 3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden. (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen. Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat § 115 Aufsichtsbehörde (1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde). (2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Gefangenen sind pädagogische, sozialpädagogische , psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten. § 151 Aufsichtsbehörden (1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten. Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen. (2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. § 153 Zuständigkeit für Verlegungen Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen. § 116 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 152 Vollstreckungsplan (1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan. (2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden. (3) Im Übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen. § 150 Vollzugsgemeinschaften Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden. § 117 Beirat (1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Auf eine ausgewogene Besetzung mit Frauen und Männern wird hingewirkt. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte § 162 Bildung der Beiräte (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden. (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. (3) Das Nähere regeln die Länder. § 163 Aufgabe der Beiräte Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. (3) Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Gefangenen und die Gestaltung des Vollzugs sowie die Arbeitsbedingungen der Bediensteten unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten , die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen , Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung . § 164 Befugnisse (1) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen . Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung , berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen. (2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen . Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. 165 Pflicht zur Verschwiegenheit Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Abschnitt 20 Verhinderung von Mobilfunkverkehr § 118 Verbot und Störung des Mobilfunkverkehrs (1) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände des geschlos- senen Vollzugs verboten. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen. (2) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die 1. das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen, 2. Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens ak- tivieren können oder 3. Frequenzen stören oder unter- drücken, die der Herstellung o- der Aufrechterhaltung unerlaub- ter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen. Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden. Abschnitt 21 Vollzug des Strafarrests § 119 Grundsatz (1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die die Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 120 nicht Abweichendes bestimmt. (2) § 120 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird. § 167 Grundsatz Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung . § 168 (1) Satz 2: Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. § 178 (2) Satz 2: Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft , einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. § 120 Besondere Bestimmungen (1) Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestanten zulässig. (3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. (4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. (5) Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr (1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. (3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. (2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. § 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. § 170 Einkauf (6) Sie dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. (7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. (8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. § 178 (2) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schußwaffen gebraucht werden . § 171 Grundsatz Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. § 172 Unterbringung Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. § 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. § 174 Einkauf Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. § 175 Arbeit Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet. Abschnitt 22 Datenschutz § 121 Anwendung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Das Brandenburgische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes geregelt ist. § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestimmungen (§ 3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§ 4a Abs. 1 und 2), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des Betroffenen (§ 6 Abs. 1) und die Durchführung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2) gelten entsprechend . Die Landesdatenschutzgesetze bleiben im Hinblick auf die Schadensersatz-, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über die Kontrolle durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz unberührt. § 122 Grundsatz, Begriffsbestimmungen § 179 Datenerhebung (1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. (2) Vollzugliche Zwecke sind die Erreichung des Vollzugsziels, der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Sicherung des Vollzugs. (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. § 180 (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. § 123 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten Daten über Gefangene dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vor sieht oder zwingend voraussetzt, 2. die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stel- len erforderlich macht oder 3. die Erhebung bei den Gefange- nen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen beeinträchtigt werden. § 179 Datenerhebung (2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen , die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1a des Bundesdatenschutzgesetzes. § 124 § 179 Erhebung von Daten über andere Personen Daten über andere Personen als die Gefangenen dürfen für vollzugliche Zwecke ohne deren Kenntnis nur erhoben werden, wenn dies unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt . Datenerhebung (3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt. § 125 Unterrichtungspflichten Die Betroffenen werden über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung ihrer Daten unterrichtet, soweit vollzugliche Zwecke dadurch nicht gefährdet werden. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn 1. die Daten nach einer Rechtsvor- schrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwie- genden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder 2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutz- zweck steht und keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen be- einträchtigt werden. § 179 Datenerhebung (4) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn 1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen oder 2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. § 126 Besondere Formen der Datenerhebung (1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere zur Identitätsfeststellung, § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig: 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerlicher kör- perlicher Merkmale, 4. die elektronische Erfassung bio- metrischer Merkmale und 5. Messungen. (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren , des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung ) zulässig. Eine Aufzeichnung der Videobilder darf nur im Bereich der unmittelbaren Außensicherung der Anstalt sowie darüber hinaus im Einzelfall auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen erfolgen. Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Eine Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen. § 90 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (3) Das Betreten des Anstaltsgeländes durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung 1. ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nach- weisen und 2. die Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Au- gen, der Hände, der Stimme o- 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken , 2. die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen, 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale , 4. Messungen. der der Unterschrift dulden, so- weit dies erforderlich ist, um eine verwechslungsbedingte Entlas- sung von Gefangenen zu verhin- dern. (4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. § 127 Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke (1) Für eine Übermittlung oder Nutzung von personenbezogenen Daten stehen die Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes den vollzuglichen Zwecken des § 122 Absatz 2 gleich. (2) Die Übermittlung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, soweit dies erforderlich ist 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung , den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder § 180 Verarbeitung und Nutzung (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient. (2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung , den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) auswärtige Belange der Bundesrepublik c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, 4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder 5. für Maßnahmen der Strafvoll-streckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen sowie für die Anordnung von Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Weitergehende Übermittlungspflichten gegenüber der Verfassungsschutzbehörde nach § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes bleiben unberührt. Deutschland gefährden, 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit , 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, 4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten , durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder 5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich ist. § 128 Datenübermittlung an öffentliche Stellen (1) Den zuständigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist für 1. die Vorbereitung und Durchfüh- rung von Maßnahmen der Ge- richtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsauf- sicht oder forensischen Ambu- lanzen, 2. Entscheidungen in Gnadensa- chen, 3. gesetzlich angeordnete Statisti- ken der Rechtspflege, 4. Maßnahmen der für Sozialleis- tungen zuständigen Leistungs- träger, § 180 Verarbeitung und Nutzung (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden , soweit dies für 1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe , Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht, 2. Entscheidungen in Gnadensachen, 3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege , 4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern, 5. die Einleitung von Hilfsmaßnah- men für Angehörige der Gefan- genen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbu- ches, 6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlas- sung von Soldaten, 7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder 8. die Durchführung der Besteue- rung. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Daten über Gefangene bezieht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde. 5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen, 6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten, 7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder 8. die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig , soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht. § 129 Verarbeitung besonders erhobener Daten (1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche , anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen für die in § 122 Absatz 2 und § 127 Absatz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. (2) Die aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 126 Absatz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbe- § 180 Verarbeitung und Nutzung (8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden. § 86 (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach zogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen nur für die in § 126 Absatz 1, § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen übermittelt werden. (3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 126 Absatz 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden 1. zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Vollzugsanstalt oder 2. zur Verfolgung von während des Aufenthalts in der Anstalt began- genen Straftaten; in diesem Fall können die Daten auch an Straf- verfolgungsbehörden aus schließlich zum Zwecke der Ver- folgung dieser Straftaten über- mittelt werden. (4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 126 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Das gilt nicht, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Gefangenen oder Dritter gehören. (5) Nach § 124 erhobene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden. Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. § 130 § 180 Mitteilung über Haftverhältnisse (1) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheits- oder Jugendstrafe voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit 1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentli- chen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder 2. von nichtöffentlichen Stellen a) ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und b) die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Über- mittlung haben. (2) Die Mitteilung ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren. (3) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können darüber hin-aus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Straf- und Jugendstrafgefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. (4) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Verarbeitung und Nutzung (5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen , ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit 1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder 2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefange- Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben , werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung nachträglich unterrichtet. (5) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 4 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. ne über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet. § 131 Überlassung von Akten (1) Akten dürfen nur 1. anderen Anstalten und Auf- sichtsbehörden, 2. der Gerichtshilfe, der Jugendge- richtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulan- zen, 3. den für strafvollzugs-, strafvoll- streckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und 4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen oder im Falle elekt- ronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt wer- den. (2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen, denen Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 gemäß § 128 Absatz 2 übertragen sind, ist zulässig, soweit die Erteilung § 180 Verarbeitung und Nutzung (6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienstoder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs - und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs - und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; … … die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Anstalt oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen. für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen. (7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen , weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig. (10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle , trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 181 Zweckbindung Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. § 132 Kenntlichmachung in der Anstalt, Lichtbildausweise (1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, personenbezogener Daten über die ethnische Herkunft, sexuelle Identität, politische Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit und der personenbezogenen Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist. § 182 Schutz besonderer Daten (1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt. Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt. § 86a Lichtbilder (1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden. (2) Die Lichtbilder dürfen nur 1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefange- (2) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten , einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Verlegung in eine andere Anstalt oder bei der Entlassung einzuziehen oder zu vernichten. nen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, 2. übermittelt werden a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist, b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2. (3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen. § 133 Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist, unterliegen 1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztin- nen und Zahnärzte oder Angehö- rige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeich- nung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen und Be- rufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung und 3. staatlich anerkannte Sozialarbei- terinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpäda- goginnen und Sozialpädagogen hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene § 182 Schutz besonderer Daten (2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht . Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforder- bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. (3) Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zur Offenbarung im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt , soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. (4) Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach Absatz 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten. (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden , unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. (6) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs lich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. (3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen . (4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind. mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der oder des in der Anstalt tätigen Ärztin oder Arztes oder der oder des in der Anstalt mit der Behandlung oder Betreuung der Gefangenen betrauten Psychologin oder Psychologen befugt sind. § 134 Schutz der Daten in Akten und Dateien (1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist. (2) Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch besonders zu sichern. § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien (1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen , soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist. (2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 135 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht (1) Den Gefangenen wird Akteneinsicht gewährt, wenn eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind. § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den (2) Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würde. Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde. § 136 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte Daten über-mittelt werden können. § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend. § 166 (2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend . § 137 Löschung Die in Dateien mit Ausnahme der in Gefangenenpersonalakten , Gesundheitsakten, Therapieakten , psychologischen und pädagogischen Testunterlagen und Krankenblättern sowie Gefangenenbüchern gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 140 die Angaben über Familienname , Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort , Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung (1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname , Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden , soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. § 138 Löschung besonders erhobener Daten (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Straf- und Jugendstrafgefangenen , die nach § 126 Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sind nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug unverzüglich zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Im Vollzug der Untersuchungshaft gilt dies bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch. (2) Mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nach § 126 Absatz 2 erhobene Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. (3) Nach § 126 Absatz 3 Nummer 2 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Personen die Anstalt verlassen haben. (4) Nach § 126 Absatz 4 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach § 129 Absatz 4 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. § 139 Sperrung und Verwendungsbeschränkungen (1) Personenbezogene Daten in den in § 137 Satz 1 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verle- § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung gung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken (Sperrung). (2) Die nach Absatz 1 gesperrten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist: 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. für die Durchführung wissen- schaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 106, 3. zur Behebung einer bestehen- den Beweisnot oder 4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprü- chen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder einer Unter- suchungshaft. (3) Die Sperrung nach Absatz 1 endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugendoder Freiheitsstrafe oder einer Untersuchungshaft aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. (2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186, 3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, 4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene eingewilligt hat. § 140 Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung (1) Bei der Aufbewahrung der nach § 139 gesperrten Daten darf eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. (2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung (3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden: Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre, Gefangenenbücher 30 Jahre. Es gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. (3) Die Bestimmungen des Brandenburgischen Archivgesetzes bleiben unberührt. Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen , wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (5) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes . Abschnitt 23 Schlussbestimmungen § 141 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Ab-satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Meinungsfreiheit (Artikel 19 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg ) und auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt . § 196 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. § 142 Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2016 ist § 25 Absatz 2 in folgender Fassung anzuwenden: „Strafgefangene , die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, sowie Jugendstrafgefangene, bei denen Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen angezeigt ist.“ § 199 Übergangsfassungen (1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes: 1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung: "Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist." 2. § 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung: "(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt." 3. (weggefallen) 4. § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält folgende Fassung: "(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden." 5. § 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält folgende Fassung: "(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist." 6. (weggefallen) (2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung: "Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist." § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes : 1. Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern. 2. Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988. 3. Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig. 4. Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, dass eine auf die Bedürfnisse des einzel- nen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs - und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können. 5. Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden. § 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik (1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes . (2) Im Übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe . § 143 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Brandenburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 271) und das Brandenburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 348), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 66 Absatz 3 Satz 3 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. § 198 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) 1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft: § 37 - Arbeitszuweisung - § 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis - § 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen - § 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht - § 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung - § 162 Abs. 1 - Beiräte -. (3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepasst und in Kraft gesetzt: § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - § 45 - Ausfallentschädigung - § 46 - Taschengeld - § 47 - Hausgeld - § 49 - Unterhaltsbeitrag - § 50 - Haftkostenbeitrag - § 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt - § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - § 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug - § 189 - Verordnung über Kosten - § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung -. (4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden. Anlage zu Frage 249 Projekt „Personalkonzept 2014“ Zwischenbericht vom 21. August 2014 Von uns (Projektgruppe) Durch uns (Befragte) Für uns (Bedienstete) I. Projektablauf 1. Am 21.05.2013 hat der Minister der Justiz a. D., Herr Dr. Schöneburg, dem Leiter der Dienstleistungsabteilung Justizvollzug, Herrn Klaudius Leinkauf, den Auftrag erteilt, einen Entwurf für ein Projekt zum Thema „Personalkonzeption für den Justizvollzug des Landes Brandenburg“ zu fertigen. 2. Der Entwurf wurde am 07.06.2013 vorgelegt. 3. Am 10.10.2013 wurde der Projektauftrag durch den Minister der Justiz a. D., Herr Dr. Schöneburg, der Abteilungsleitung III und den Anstaltsleitern vorgestellt. 4. Zum Projektleiter wurde der Leiter der Dienstleistungsabteilung Justizvollzug, Herr Klaudius Leinkauf, bestimmt. 5. Am 11.11.2013 fand die erste Sitzung der Projektgruppe statt. 6. Bis zum 25.08.2014 haben 10 je einwöchige Projektgruppensitzungen stattgefunden. 7. In den 11 Monaten (Oktober 2013 – August 2014) der Projektlaufzeit haben die Personalentwickler im Durchschnitt mindestens je eine Woche im Monat für das Projekt Daten in ihren Anstalten gesammelt, diese Daten für das Projekt kompatibel gemacht und/oder das Projekt mit anderen Bediensteten ihrer Anstalt besprochen bzw. Befragungen durchgeführt. 8. Zusätzlich waren 3 - 4 Projektmitarbeiter vier Wochen mit der Datenübertragung in das Grundprogramm beschäftigt. 9. Von Anbeginn des Projektes wurden alle Protokolle ins Intranet des Justizvollzuges gestellt . Damit konnten sich alle Bediensteten aktuell über den Fortgang des Projektes informieren . Dem MdJ wurden die Ergebnisse per Mail übersandt. 10. Aufgrund der verkürzen Projektlaufzeit von Oktober 2013 (statt Juni 2013) bis Ende August 2014 sind einvernehmlich die nachfolgenden speziellen Bereiche des Vollzuges aus der Untersuchung herausgenommen worden: a. SOTHA BRB b. TG/Dienstunfälle c. Bettenstation BRB – intern (A1) d. Bettenstation BRB – extern (B1) e. Transportstation f. SOTHA Wriezen g. Projekt Liepe – Wriezen h. Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen i. Landessicherheitsgruppe j. Dienstleistungsabteilung k. ZAD l. SVE. Das diesen Bereichen zugewiesene Personal ist in die Berechnung als Vorgabe des MdJ eingeflossen. 11. Die Planung sah vor, die unter Punkt 10. genannten Bereiche im Nachgang von September bis Dezember 2014 zu untersuchen. Vorschlag Projektgruppe: a. Die Untersuchung der unter Punkt 10 benannten Landesaufgaben sollte erst nach Abschluss der Untersuchung der aktuell noch ausstehenden Bereiche (u. a. ist der Bereich der Verwaltung noch zu analysieren) beginnen. Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint der vorgesehene Zeitraum als zu kurz, um hier belastbares Datenmaterial zu erheben. b. Des Weiteren sind eine Konkretisierung des Auftrages und die Benennung der Rahmenbedingungen (Bewertungs- und Berechnungskriterien) durch den Auftraggeber erforderlich. II. Ziele des Projektes Die Projektgruppe hatte für ihre Arbeit folgende Ziele: 1. Entwicklung eines Berechnungsmodells zur Feststellung des tatsächlichen Personalbedarfs im Justizvollzug nach Einführung der neuen Gesetzgebung. 2. Entwicklung eines Modells, welches den verantwortlich Handelnden (Ministerium und Anstaltsleitungen) eine Möglichkeit bietet, in verschiedenen Szenarien das dafür jeweils notwendige Personal zu berechnen. 3. Suche nach Möglichkeiten einer Zentralisierung von Aufgaben sowie nach Hinweisen für eine optimalere Organisation der Arbeitsabläufe. III. Methodische Arbeit im Projekt Auf der Grundlage des Ist-Zustandes (soweit es das Vorhandensein einzelner Dienstposten betrifft) hat die Projektgruppe unter Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Anforderungen die Organisation und die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Justizvollzug dienstpostenbezogen untersucht und hierbei den zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben benötigten Personalbedarf ermittelt. Dabei hat die Projektgruppe sowohl den quantitativen (Wieviel Personal wird benötigt?) und den qualitativen Umfang bewertet. Um höchste Akzeptanz und Transparenz des Projektes zu erzielen, wurden alle Protokolle und veröffentlichungsreifen Teilergebnisse der Projektarbeit im Intranet des Justizvollzuges veröffentlicht. Dadurch konnten sich alle Bediensteten stetig über den aktuellen Stand des Projektes informieren. Zur Ermittlung des benötigten Personalbedarfs und des dafür erforderlichen Datenmaterials entwickelte die Projektgruppe für nahezu jeden Dienstposten einen Erhebungsbogen, um eine standardisierte und somit vergleichbare Datenabfrage (standardisierte Einzelinterviews ) zu gewährleisten. Zur Bestätigung glich die Projektgruppe dieses Datenmaterial mit Organisationsunterlagen (Anforderungsprofilen, Aufgabenbeschreibungen, Geschäftsverteilungspläne , Richtlinien etc.) und möglichst objektiven Bezugsquellen (z. B. BASIS.WEB, Vollzugsplankalender, etc.) ab. Um belastbares Datenmaterial zu erhalten und nachvollziehbare Ergebnisse zu erzielen, wurden: a) alle Daten gründlich erhoben und geprüft, b) konkret überprüfbare Vergleichszahlen zu Grunde gelegt, c) möglichst alle betroffenen Bediensteten einzeln befragt (standardisierte Einzelinterviews ), d) deren Antworten miteinander nach Inhalt und auf Plausibilität verglichen, e) erst diese sich daraus ergebenden Durchschnittswerte in die Berechnung einbezogen , f) zusätzlich die jeweiligen Angaben durch die Vorgesetzen bzw. Fachaufsichten des MdJ geprüft, auf Plausibilität untersucht und normiert. Die Datenanalyse (siehe oben Punkt f) erfolgte anhand des sog. Alpha-getrimmten Mittels. Hierbei wird das Datenmaterial hinsichtlich ihrer Verteilung analysiert und die jeweils niedrigsten und höchsten Werte herausgenommen. Die verbleibenden Datensätze werden summiert und durch die Anzahl der verbleibenden Nennungen dividiert. Die Projektgruppe prüfte hier verschiedene Methoden (u. a. Bildung des arithmetischen Mittels, die Ermittlung des Medians über den „box- whisker-plot“ sowie die Bildung des Alpha-getrimmten Mittelwerts). Nach entsprechenden Proberechnungen, insbesondere unter Beachtung des zur Verfügung stehenden Zeitfensters für die Projektgruppe wurde entschieden, die Daten durch Bildung des Alpha-getrimmten Mittels weiter zu bearbeiten, insbesondere da die Datenermittlung über die anderen Verfahren sehr ähnliche Werte ergab. Hierbei werden z. B. für den Sozialdienst die zwei höchsten sowie die zwei niedrigsten Werte gestrichen und aus dem Restdatenmaterial das arithmetische Mittel gebildet. Es wurde festgestellt, dass durch dieses Verfahren die vereinzelt nicht plausiblen Werte herausfielen. Da das übrige Datenmaterial größtenteils homogen war, wurde auf eine Nullsetzung der nicht plausiblen Werte verzichtet. Eine Abweichung von der Alpha-getrimmten Mittelbildung erfolgte lediglich bei der Erfassung der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen. Hier wurde das arithmetische Mittel gebildet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Behandlungsmaßnahmen nach den neuen gesetzlichen Grundlagen erforderlich sind. IV. Grundsätze bei der Personalbedarfsberechnung 1. Gesetzliche Grundlagen/Bezugsquellen der Aufgaben/Tätigkeiten Als Grundlage gelten insbesondere die aktuellen Fassungen (Stand: August 2014). a) Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz, b) Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, c) Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes, d) Entwurf der Sicherheitsstandards für den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg vom 20. Februar 2012, e) Richtlinien für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg mit ihren jeweiligen Bezugserlassen, f) Richtlinien für den psychologischen Dienst in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg mit ihren jeweiligen Bezugserlassen, g) Richtlinien für hauptamtliche Pädagogen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg mit ihren jeweiligen Bezugserlassen, h) alle gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitszeit Arbeitsstättenverordnung Arbeitssicherheit Datenschutz Hygienebestimmungen etc. Eine wichtige Einflussgröße für die Personalbemessung sind Qualitätsstandards. Leider ist festzustellen, dass es aktuell bei einer Vielzahl vollzuglicher Prozesse an entsprechenden einheitlichen Standards fehlt. Hier sollte seitens des MdJ gemeinsam mit den Anstalten in eine Diskussion eingetreten werden, wie man Qualitätsstandards im Vollzug sinnhaft implementieren kann (Welche Kriterien sollen festgelegt werden? Wer überprüft diese auf Einhaltung? Wie kann eine sinnvolle Evaluation erfolgen?). 2. Ableitung des gesetzlichen Auftrags in Tätigkeiten/Aufgaben einzelner Fachbereiche /Bediensteter Die Zeitangaben der Dauer der Bearbeitung der einzelnen Tätigkeiten und deren Häufigkeit ergeben in der Summe den grundsätzlichen Personalbedarf. Daher wurden die a) zu erledigenden Aufgaben aufgelistet, b) den zuständigen „Bearbeitern“ zugeordnet, c) mit der Dauer der Bearbeitungszeit bestimmt, d) deren Häufigkeit ermittelt und dann berechnet. 3. Vorgehensweise im Projekt Schritt 1 Auf der Grundlage eines jeweiligen Gesetzes oder einer Verordnung wurden die sich daraus ergebenden Aufgaben aufgelistet. Schritt 2 Diese Aufgaben wurden dann den mit der jeweiligen Aufgabenerfüllung betrauten Diensten/Fachdiensten zugeordnet. Schritt 3 Bei der Zuordnung der Aufgaben zu dem jeweiligen Dienst hat die Projektgruppe gleichzeitig ihre eigene Schätzung der Dauer der Erledigung der einzelnen Tätigkeit vorgenommen. Die Ergebnisse der Schätzung wurden den Befragten/Betroffenen nicht mitgeteilt. Schritt 4 Die sodann ermittelten Aufgaben für die jeweilige Gruppe/Person wurden mit Fragen untersetzt (Entwicklung eines Erhebungsbogens). Wieviel Zeit benötigen Sie für die Durchführung der Aufgabe „X“? Für wie viele Fälle müssen Sie diese Aufgabe erfüllen? Wie oft müssen Sie diese Aufgaben erledigen (täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich)? Fehlt eine Aufgabe in der Aufzählung, so bitten wir Sie um Ergänzung! Schritt 5 Diese Aufgabenlisten mit den jeweiligen Fragen (siehe Schritt 2 und 4) wurden mit Repräsentanten dieser Fachgruppen besprochen und abgestimmt. Schritt 6 Durchführung der Befragung bei den Mitarbeitern der einzelnen Fachbereiche. Schritt 7 Die Ergebnisse der Befragungen mit den Angaben zu Dauer, Häufigkeit und Wiederholungsperiode wurden von der Projektgruppe in die Grundtabelle unverändert übertragen . Schritt 8 Aus allen Antworten wurde entweder ein „arithmetisches Mittel“ oder ein „Alpha-getrimmtes Mittel“ gebildet. Schritt 9 Danach wurden die Vorgesetzten/Fachaufsichten konsultiert. Ihre Aufgabe bestand in einer Plausibilitätsprüfung der Angaben und der Nennung ihrer fachlichen Bewertung für Dauer, Häufigkeit und Wiederholungsperiode einer Tätigkeit. Schritt 10 Die drei angegebenen bzw. errechneten Wertangaben (Zeitangaben) der Projektgruppe, Mitarbeiter und der Vorgesetzten/Fachaufsichten wurden summiert und durch drei geteilt (arithmetisches Mittel). In die spätere Berechnungstabelle wurde nur der Wert des arithmetischen Mittels einbezogen. 4. Nettoarbeitszeit Bei der Berechnung der Nettoarbeitszeit wurden folgende Modellrechnungen zu Grunde gelegt; Beispiel bei angenommenen 20 Krankentagen Verwaltung, Techn. Dienste, Werkdienst AVD, Krankenpflege -dienst (7-Tage) Fachdienste (Psych., Päd., Soz.) Stunden Stunden Stunden Jahr = 365 Tage 2920 2920 2920 davon 52 Samstage 416 416 416 davon 52 Sonntage 416 416 416 davon 9 Feiertage 72 72 72 2016 2016 2016 Urlaub 30 Tage 240 240 240 Zusatzurlaub für Schichtdienst durchschn. 4 Tage 0 32 0 Fortbildung 5 Tage (PEK) 40 40 40 Supervision 0 0 80 Krankentage 160 160 160 Inanspruchnahme von Elternzeit und Betreuung erkrankter Kinder 16 16 16 Gesamt 1560 1528 1480 Das vorliegende Modell ist so gestaltet, dass Veränderungen der Jahresarbeitszeit sich sofort auf die jeweilige Personalberechnung (Fachbereich bzw. Laufbahnen etc.) auswirken . 5. Leitungskräfte Die Stellen für die Anstaltsleiter und die Vollzugsleiter wurden gemäß den Vorgaben der Reorganisation übernommen. Ebenso wurden die vom MdJ festgelegten Stellen Leiter SothA, SV und ZAD in der JVA Brandenburg übernommen. Die drei vorgenannten Leiter aus dem Psychologischen Dienst haben vorrangig die Aufgabe ihren Bereich zu leiten, daher wurden sie aus dem Pool der Psychologen herausgenommen. V. Funktionalitätsvoraussetzungen des Berechnungsmodells 1. Bezugsdaten Die Berechnung des künftigen Personalbedarfs erfordert die stetige Aktualisierung belegbarer Bezugsdaten. Nur mit ihnen kann ein Personalbedarfsberechnungsmodell verlässlich und nachweisbar arbeiten. Vorschlag Projektgruppe: Um das Ziel zu erreichen, muss ab einem Stichtag in allen Bereichen des Vollzuges mit gleichen Erfassungstabellen gearbeitet werden (z. B. Vollzugsplankalender, Krankenstatistik) oder Einführung des Vollzugplanprogrammes „co.libri“, das eine Vielzahl von Statistikmöglichkeiten besitzt. 2. „Mastertabelle-Personal“ Vor geraumer Zeit wurde von Herrn Borngräber eine Tabelle zur Erfassung von Grunddaten aller Bediensteten entworfen. Sie wurde dem MdJ und den Anstalten vorgestellt. Mit dieser Datei lassen sich alle für das Berechnungsmodell benötigten Informationen zum Personal des Brandenburgischen Justizvollzuges immer aktuell erfassen. Vorschlag Projektgruppe: Die Mastertabelle sollte in allen JVA‘en geführt und zu einem festgelegten Stichtag (15. des Monats) in der jeweiligen Anstalt aktualisiert und zur weiteren Bearbeitung (Zusammenfassung der entsprechenden Daten) an die DLA gesandt werden, die die entsprechenden Daten nach Bearbeitung an das MdJ (Ref. III.1) versendet. 3. Vollzugsplankalender (Vollzugspläne) Der schon in den Anstalten geführte Vollzugsplankalender muss modifiziert und in allen Anstalten nach gleichem Muster geführt werden. Vorschlag Projektgruppe: Die AG-PE legt - nach Rücksprache mit den Anstalten – einen modifizierten Vollzugsplankalender vor. Dieser wird ab dem 01.01.2015 für alle verbindlich. 4. Ergänzungstabellen Um das Modell auch künftig auf dem jeweilig aktuellen Stand zu halten, wird es evtl. notwendig werden, weitere Erfassungstabellen zu installieren (z. B. zur Einführung neuer Behandlungsmaßnahmen). Vorschlag Projektgruppe: Diese Erfassungstabellen werden von der AG-PE entwickelt und nach Genehmigung durch das MdJ für alle verbindlich bestimmt. 5. Änderungen im Modell Die verlässliche Funktionalität des Berechnungsmodells ist nur dann gewährleistet, wenn die eingegebenen Formeln nicht willkürlich verändert werden können. Das dem MdJ und den Anstalten zur Verfügung gestellte Modell besteht aus zwei unterschiedlichen Teilen. Im ersten Teil des Modelles besteht die Möglichkeit, alle Grunddaten (Gefangenenzahl, Angebotszahlen, Arbeitsbetrieb, Bildungsmaßnahmen, etc.) bedarfsorientiert und eigenständig zu ändern. Das Modell wird dann den danach notwendigen Personalbedarf in den einzelnen Diensten aufzeigen. Im zweiten Teil sind die jeweiligen Berechnungen mit vielen unterschiedlichen Formeln unterlegt. Erst diese Formeln garantieren die Funktionalität, Einheitlichkeit und Verlässlichkeit des Modells. Daher dürfen diese Eingaben nicht verändert werden. Damit keine ungewollten Veränderungen erfolgen können, sollten diese Seiten für alle zwar sichtbar, aber nicht veränderbar sein. Vorschlag Projektgruppe: Jegliche Änderungen im Modell, insbesondere Änderungen der Berechnungsformeln , dürfen nur nach Zustimmung des MdJ durch die AG-PE erfolgen. VI. Führungsproblematik Bei der Datenerhebung und Berechnung im Bereich der Verwaltung wurde speziell bei den Leitern der Verwaltungsdienststellen deutlich, dass nicht nur Sachbearbeitungsaufgaben , sondern vor allem die Führungs- und Leitungsanteile zu berechnen sind. Um hier verlässliche und belastbare Daten zu erhalten, wurde das nachfolgend dargestellte Modell nach Bokranz/Kasten, welches auch im Handbuch für die Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlungen des Bundesministeriums des Innern /Bundesverwaltungsamtes Anwendung findet, angewandt. Die Obergrenze an Unterstellungsverhältnissen liegt bei der summarischen Betrachtung demnach bei 18 Personen. Bei der summarischen Ermittlung der SOLL-Leitungsspanne werden Führungsbedingungen nach ihrer Ausprägung gewichtet und ergeben die Höchstzahl der zu führenden Mitarbeiter . Am Beispiel des Leiters Arbeit und Versorgung der JVA Cottbus-Dissenchen soll dieses Modell erläutert werden: Der dortige Leiter ist Führungskraft für 27 ihm direkt unterstellte Mitarbeiter. Bei einer summarischen Ermittlung der Soll-Leitungsspanne für den Leiter Arbeit und Versorgung nach dem Modell von Bokranz/Kasten ergibt sich eine Höchstzahl von 5,7 zu führenden Mitarbeitern. Derzeit ergibt sich folglich bei 27 direkt unterstellten Mitarbeitern in der Summe ein Anteil Führung und Leitung von 473 %. Dies ist aus selbsterklärlichen Gründen nicht möglich. Vorschlag der Projektgruppe: Für alle Führungs- und Leitungsfunktionen, einschließlich der Vollzugsabteilungsleiter und ihrer ständigen Vertreter, wird die Soll-Leitungsspanne nach einer einheitlichen Methode ermittelt. Hier eignet sich das nachfolgende Modell nach Bokranz /Kasten, welches auch im Handbuch für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlungen des Bundesministeriums des Innern/Bundesverwaltungsamts Anwendung findet. Vgl. Bokranz, R. / Kasten, L. (2003), S.59. VII. Allgemeiner Vollzugsdienst Der Bedarf für den allgemeinen Vollzugsdienst wurde unter Beachtung a) der Bezugsdaten aus 2013 (z. B. Zu- und Abgänge, Ausführungen, Lockerungen usw.), b) der Vorgaben des Entwurfes zu den Sicherheitsstandards für den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg vom 20. Februar 2012, c) der aktuellen Festlegung des MdJ zur Aus- und Fortbildung der Bediensteten an Schusswaffen vom 11. August 2014 errechnet. Grundlage bildete das von den Personalentwicklern entwickelte Grundpersonalbedarfsberechnungsmodell vom 13. November 2009. Damals wurde unter Zugrundelegung der geltenden Richtlinien für Sicherheit und Ordnung und unter Einrechnung der Minimalbehandlungsspanne aus dem Strafvollzugsgesetz ein Bedarf in Höhe von 767 Bediensteten ermittelt . In den Jahren danach wurden auf Weisung des MdJ mehrfach Änderungen, unter anderem bezüglich der Nettoarbeitszeit, der mündlichen Änderungen der Vorschriften zu Sicherheit und Ordnung und der mehrfachen Änderung der Belegungszahlen der Gefangenen vorgenommen. Dies ergab zuletzt im AVD den Personalbedarf von 622 Bediensteten. Das nunmehr vorliegende Personalbedarfsberechnungsmodell für den AVD ergibt die Zahl von 738 Bediensteten. Diesbezüglich ist noch Folgendes anzumerken: Nach Festlegung durch den Abteilungsleiter III werden alle Vollzugsabteilungsleiter und der Leiter Sicherheit und Ordnung als Stellen des gehobenen Dienstes ausgewiesen, auch dann, wenn die Funktion mit Mitarbeitern des Allgemeinen Vollzugsdienstes besetzt ist. Da die Vollzugsabteilungsleiter und Leiter Sicherheit und Ordnung aus der Laufbahn des AVD herausgenommen und entsprechend der Vorgaben des MdJ im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst geführt werden sollen, wurden diese aus der Berechnung des AVD im PBM herausgenommen. Die artfremd eingesetzten Bediensteten des AVD, wie z. B. Systembetreuer, Personalentwickler , Gebäudeleittechniker werden aus der Berechnung herausgenommen und in dem entsprechenden Fachgebiet oder unter Beauftragte geführt. Landesaufgaben wurden ebenfalls aus dem Berechnungsmodell herausgenommen und sind als Vorgabe des MdJ in die Übersicht eingeflossen. In den Anstalten, in denen die Gefangenenverpflegung über einen Fremdbetreiber (z. B. ARAMARK) erfolgt, muss geprüft werden, ob Personal zur Absicherung von Gefangenen benötigt wird, da nur in diesem Fall eine entsprechende Berechnung des Personals erfolgt. Empfehlung der Projektgruppe: Jährliche Aktualisierung der Bezugsdaten zum 1. April jeden Jahres. VIII. Krankenpflegedienst Die Daten des Krankenpflegedienstes waren, trotz zum Teil sehr unterschiedlicher Arbeitsweisen und Organisationsformen in den Anstalten, plausibel und verwendbar. Die Untersuchung hat aufgezeigt, dass: 1. bis auf eine Anstalt alle anderen Anstalten eine Fünftagewoche (Montag bis Freitag) mit einer Besetzungszeit von 06.00 Uhr bis höchstens zum Einschluss der Gefangenen gegen ca. 19.00 Uhr eingeführt haben. Die Vorgabe der Abt. III, wonach die Ambulanzen in den Anstalten 24 Std. an 365 Tagen zu betreiben sind, hat einen Personalzuwachs in Höhe von ca. 16 Stellen zur Folge und steht im Widerspruch zur Auffassung der Fachaufsicht , die eine Besetzung der Ambulanz arbeitstägig von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr als ausreichend erachtet. 2. einige der auf den Stellen des Krankenpflegedienstes geführten Mitarbeiterinnen keine examinierten Krankschwestern oder Krankenpfleger sind, sondern z. B. Sprechstundenhilfe oder MTA o. ä. Dies hat/kann dann zur Folge haben, dass bestimmte Aufgaben im Krankenpflegedienst von diesen Personen nicht geleistet werden können/dürfen. Dieser Umstand kann zu einem neuen Personalbedarf führen. IX. Werkdienst Der Werkdienst wurde noch nicht genau erfasst. Die jetzige Bedarfszahl ist aus den aktuellen Vorgaben des Ministeriums der Justiz abgeleitet. Danach werden pro Eigenbetrieb 1,5 Stellen gerechnet. Aus Sicht der Projektgruppe ist diese Vorgabe nicht anwendbar, da sie gegen den Entwurf zu den Sicherheitsstandards für den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg vom 20. Februar 2012 (Ziff. 9.2) verstößt, bzw. dem Erlass vom 03.02.2009 (Az.: III.5121 IV.001/09) widerspricht. Im Gegensatz dazu kann in verschlossenen Arbeitsräumen von einer ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung abgesehen werden, wenn die Sicherheit der Räume in baulicher Hinsicht gewährleistet ist, Richtlinien für Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten (RiSO), Ziffer 5 Abs. 2. Die Angaben über die Anzahl der Betriebe in der jeweiligen Anstalt entstammen den Auskünften der Anstalten. Anzumerken ist, dass in die Berechnung des Personalbedarfs im Werkdienst die Stellenbedarfe aus dem Bereich der Technischen Dienste (Pkt. XIX) nicht eingerechnet sind, da die Laufbahn des Werkdienstes für die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung der Gefangenen bei der Arbeit vorgesehen ist. Empfehlung der Projektgruppe: a) Alle Eigenbetriebe, inklusive Hauswerkstatt, sind nach den tatsächlichen Gegebenheiten (Örtlichkeit, Raumzahl und –größe, technische Ausstattung , Gefährlichkeit und Anzahl sowie dem Behandlungsbedarf der Gefangenen ) zu berechnen. b) Die Berechnung des notwendigen Personals hat nach der Dienstpostensystematik zu erfolgen. c) Grundsätzlich sollte das MdJ die Differenzierungsgrundsätze bestimmen. X. Verwaltungsdienst gehobener Dienst (gD) Mandatierung In einigen Anstalten sind die Vollzugsabteilungsleiter noch nicht mandatiert, obwohl sie jeweils vorgeschlagen wurden. Dies führt dazu, dass eine weitere Belastung des Vollzugsleiters bzw. des Anstaltsleiters durch Einholung der notwendigen Entscheidungen bzw. Genehmigungen erfolgt. XI. Verwaltungsdienst mittlerer Dienst (mD) Es erfolgte zunächst eine Analyse der Dienstposten und der Arbeitsplatzbeschreibungen, um hier einheitliche Prozesse und einzelne Aufgaben zu definieren, die es dann zu berechnen galt. Leider sind bei der konkreten Datenerhebung, insbesondere bei der Zeitangabe der Mitarbeiter zu den stattfindenden Prozessen sowie bei der Ermittlung der Häufigkeit, Probleme aufgetreten. Dies führte dazu, dass das Datenmaterial nicht in Gänze verwertbar, bzw. so unterschiedlich war, dass eine einheitliche Bearbeitungszeit für die aufgeführten Prozesse noch nicht ermittelt werden konnte. Für die Verwaltung kann daher ein abschließend berechnetes Modell noch nicht vorgelegt werden. Empfehlung der Projektgruppe: Die Projektgruppe wird unter Mitwirkung fachkundiger Sachbearbeiter der Anstalten die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und deren Häufigkeit ermitteln, mit denen dann eine einheitliche Berechnung für die Verwaltungsaufgaben möglich ist. Anzumerken ist, dass bei der Betrachtung der einzelnen Bereiche der Verwaltung festgestellt werden musste, dass in der Verwaltung, insbesondere im mittleren Dienst, eine deutliche Überalterung vorliegt (z. B. JVA Brandenburg a. d. H. - Durchschnittsalter 54 Jahre). Eine Überlegung/Planung zur Nachwuchsgewinnung ist nicht bekannt. Eine Möglichkeit, dieser Misere grundsätzlich zu begegnen, könnte die Schaffung einer Einheitslaufbahn – mittlerer Vollzugsdienst – bestehend aus dem Allgemeinen Vollzugsdienst, dem Werkdienst und dem mittleren Verwaltungsdienst darstellen. XII. Schreibdienst, Poststelle, Telefon Die derzeit noch vorhandene Anzahl von Kanzleikräften sollte nicht auf die vorgesehene Orientierungszahl 2014 abgeschmolzen werden. Diese Mitarbeiter stellen eine wichtige Säule zur reibungslosen Organisation des Vollzuges bzw. der Verwaltung sowie eine Entlastung der Führungskräfte von administrativer Arbeit dar. Empfehlung der Projektgruppe: Kanzlei/Vorzimmer - 1,0 VZE je Behördenleiter Kanzlei/Vollzug – 0,3 VZE je Vollzugsabteilung Kanzlei/Verwaltung einschl. Poststelle – 1,0 VZE Die Projektgruppe wird bei der weiteren Untersuchung der Verwaltung prüfen, ob eventuell weitere Optimierungsmöglichkeiten (Kombination von Verwaltungsaufgaben ) bestehen. XIII. Ärzte Je Anstalt ist ein Arzt und für die Landesaufgaben sind zwei Ärzte zu berechnen. XIV. Psychologen Die von der Projektgruppe berechnete Zahl der Psychologen entspricht dem Bedarf gemäß dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz. Hierzu ist folgendes anzumerken: 1. Personalbedarf für eine Nachgehende Betreuung gem. § 52 BbgJVollzG konnte nicht ermittelt werden, da diesbezüglich bisher keine Erfahrungen vorlagen. 2. Pro Diagnoseverfahren werden ca. 18 Stunden aufgebracht. Aktuell fehlt es an einem standardisierten Diagnoseverfahren für den Regelvollzug. Hier bedarf es konkreter Vorgaben seitens des MdJ in Abstimmung mit den Anstalten, wie hier künftige Standards aussehen sollen (z. B. bei Gef. mit kurzer Haftdauer). 3. Für die ZAD haben sich seit Projektbeginn die Aufnahmekriterien stetig verändert, so dass sich das aufzunehmende Klientel für die ZAD verringert hat. Dies führt zu einer Mehrbelastung in den Anstalten. Hier sollten die Ergebnisse der Evaluation zu gegebener Zeit ausgewertet und – unter Beteiligung der Anstalten – über den weiteren Projektverlauf der ZAD befunden werden. 4. Derzeit wurden von der Projektgruppe lediglich zwei Behandlungsmaßnahmen pro Anstalt und pro Woche angesetzt und berechnet. 5. Die Datenanalyse ergab, dass der Psychologische Dienst durch die Teilnahme an Konferenzen stark belastet ist. In einigen Anstalten war festzustellen, dass der Psychologische Dienst an allen Konferenzen von Gefangenen zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung teilnahm, obwohl er an der entsprechenden Planung im Vorfeld nicht beteiligt war. Hier sollte eine Prüfung der Notwendigkeit der Teilnahme an Vollzugskonferenzen aller Gefangenen erfolgen. 6. In die Berechnung für die einzelnen JVAen sind Stundenanteile für die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen eingeflossen. 7. Das Modell ermöglicht durch Veränderung von Behandlungsumfängen die neuen Personalmehr- oder minderbedarfe festzustellen. Empfehlung der Projektgruppe: a) Testdiagnostik wurde gesondert erfasst, um im nächsten Schritt eine Entlastung durch Testbeamte (z. B. mD) zu prüfen b) Ein Tag pro Monat wird für die reine Organisation von Behandlungsmaßnahmen aufgewandt. Hier bestünde die Möglichkeit, die Aufgabe u. a. durch den Testbeamten zu bündeln. XV. Pädagogen Die berechnete Zahl der Pädagogen entspricht dem Bedarf gemäß dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz. 1. Jede JVA erhält 0,5 VZE Stellen für den Leiter Bildung und Freizeit. Empfehlung der Projektgruppe: Auch hier muss die Soll-Leitungsspanne nachberechnet werden. 2. Zur Berechnung der Zeitanteile für geleistete Unterrichtstunden wurde der gleiche Faktor wie an Schulen verwendet. 3. Aus dem Ergebnis der Berechnung ergibt sich, dass die Pädagogen durchschnittlich lediglich 10 % für die Durchführung von Unterricht verwenden. XVI. Sozialdienst Die berechnete Zahl der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen entspricht dem Bedarf gemäß dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz. Hierzu ist Folgendes anzumerken: 1. Es fehlt an klaren Aufgabenbeschreibungen und einheitlichen Standards. Die Analyse des Datenmaterials hat ergeben, dass in einigen Anstalten der Sozialdienst die Entwürfe sowie die Endfassungen der Vollzugs- und Eingliederungspläne fertigt. Diese Aufgabe sollte an sich den Vollzugsabteilungsleitern obliegen. Hier sollten einheitliche Standards festgelegt werden. 2. In die Berechnung für die einzelnen JVAen sind Stundenanteile für Lockerungsbegleitung und Durchführung von Behandlungsmaßnahmen eingeflossen. 3. Das Modell ermöglicht durch Veränderung von Behandlungsumfängen die neuen Personalmehr- oder minderbedarfe festzustellen XVII. Systembetreuer Grundlage für die Berechnung der Systembetreuer bildet das IT-Leitstellenkonzept, in dem die Abteilungsleiter Z aller Ressorts einheitliche Maßstäbe für die Benutzerberatung, - betreuung, einschließlich Systemverwaltungsarbeiten formuliert haben. Danach wurden für 30 bis 50 PC-Arbeitsplätze je ein Systembetreuer festgelegt. Hier wurde aufgrund des Vorhandenseins der IT-Leitstelle und der damit einhergehenden engen Zusammenarbeit zwischen den Systembetreuern und der IT-Leitstelle, der Höchstsatz von 50 PC Arbeitsplätzen je Systembetreuer als Berechnungsgrundlage herangezogen. XVIII. IT-Leitstelle Bei der Berechnung der IT–Leitstelle blieben die Funktionen der Fachverfahrensverantwortlichen BASIS.web sowie der IT–Sicherheitsbeauftragte unberücksichtigt. Beide Funktionen werden bei den Beauftragungen geführt. XIX. Technische Dienste Alle Justizvollzugsanstalten des Landes verfügen über einen hohen Stand der Technik, insbesondere der Sicherheitstechnik, der stets der Aktualisierung bedarf. Seitens der Projektgruppe erfolgte eine detaillierte Untersuchung aller technischen Anlagen und Tätigkeiten . Die Ergebnisse wurden in drei Bereiche zusammengefasst: Gebäudetechnik, Sicherheitstechnik und Elektrotechnik. Dabei wurde zwischen Eigenleistung durch Mitarbeiter der JVA, bzw. Fremdleistung durch Firmen differenziert. Da Fremdfirmen in JVAen immer zu begleiten sind, wurde ein Berechnungsfaktor von lediglich 0,5 je Arbeitsstunde der Fremdfirma berechnet. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt kann und darf sich eine Anstalt hier nicht ausschließlich auf Fremdkräfte (Wartungsfirmen etc.) verlassen, sondern benötigt hier entsprechendes Fachpersonal. Die hier angesprochenen Technischen Dienste sind nicht identisch mit dem Werkdienst und bisher keiner festen Laufbahn zugeordnet. Alle Leistungen aus diesem Bereich wurden und werden derzeit von verschiedenen Diensten (Werkdienst, Allgemeiner Vollzugsdienst und Verwaltung) übernommen und ausgeführt, ohne dass diese Arbeitszeitbelastung in der Personalzuweisung Niederschlag findet. Empfehlung der Projektgruppe: Prüfung der Einführung der Laufbahn „Technische Dienste“ XX. „Beauftragte“ Der Justizvollzug leistet eine enorme Anzahl von Aufgaben, die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen dem Vollzug oktroyiert wurden, ohne dass das dafür benötigte Personal berechnet oder zugewiesen wurde. Diese Aufgaben haben mit den originären Aufgaben des Vollzuges nichts gemein, müssen aber dennoch erfüllt werden. Die Projektgruppe hat alle diese Aufgaben, inklusive der rechtlichen Grundlagen, aufgelistet und deren individuellen Zeitbedarfe berechnet. Diese Zeitbedarfe sind in der Tabelle „Beauftragte“ im Einzelnen aufgelistet. Dort, wo eine direkte Zuordnung zu einer Laufbahn eindeutig ist, z. B. Ausbildungsleiter nach APOallg.VD, wurde dieser Beauftragte der jeweiligen Laufbahn zugordnet und dort berechnet. Die Übrigen sind in der Übersicht „Gesamtpersonalbedarf“ unter „Beauftragte“ geführt. XXI. Vorschläge für Zentralisierung Zentralisierungsvorhaben werden durch einheitliche und standardisierte Prozesse und Fachverfahren (z. B. PerIS) gefördert. Hier ist aktuell festzustellen, dass es im Land an entsprechenden Vorgaben hierzu fehlt, bzw. die Einführung spezieller Fachverfahren extrem lange dauert (z. B. einheitliches Dienstplanungsprogramm für den Vollzug). Zudem werden Zentralisierungsvorhaben durch eine möglichst gleiche Aufbau- und Ablauforganisation in den Anstalten unterstützt. Der Justizvollzug verfügt bereits über Zentralisierungsvorhaben (u. a. Reisekosten, Trennungsgeld , Dienstunfall). Aufgrund des Projektstandes können weitere Zentralisierungsvorhaben noch nicht konkreter benannt werden. Zunächst sind die Berechnungen der Personalbedarfe abzuschließen und weitere Standards zu implementieren. Aktuell werden u. a. die folgenden Zentralisierungsmöglichkeiten gesehen, die jedoch noch einer intensiveren Prüfung bedürfen: 1. Behandlungsmaßnahmen (durch eine landeseinheitliche Vollzugskonzeption zur Schwerpunktbildung von personal- und kostenintensiven Behandlungsmaßnahmen in den Vollzugsanstalten), 2. Ermittlungsführung in Disziplinarverfahren, 3. Einrichtung eines Zentralarchivs, 4. Verwaltungsaufgaben (z. B. Landesabfrage bei Zur-Ruhesetzungsverfahren, Abrechnung des Arbeitsentgeltes der Gefangenen sowie der Sozialversicherungsbeiträge ), 5. Aufgaben der Beauftragten (siehe Punkt XX des Abschlussberichtes), 6. … Als problematisch gestaltet sich derzeit, dass der Vollzug über eine Vielzahl von „Insellösungen “ verfügt, die eine deutliche Mehrarbeit mit sich bringt und eine Zentralisierung verhindert (z. B. Führung Bildungs- und Behandlungsatlas, der ohne Verknüpfung mit anderen Bereichen „luftleer“ im Raum steht; hier wäre eine Verknüpfung z. B. mit dem Kriminologischen Dienst zur Evaluation von Maßnahmen, auch vor dem Hintergrund der Schaffung eines Qualitätsmanagements sinnvoll). XXII. Schlusswort Insgesamt ist festzustellen, dass 1. die Kernaufgaben des Vollzuges nach der Gesetzgebung in die Ergebnisse der Berechnungen eingeflossen sind (siehe Punkt IV 3); 2. aufgrund der Kerntätigkeiten der Personalbedarf weitgehend identifiziert wurde, 3. der derzeit errechnete Personal(mehr)bedarf nicht ausschließlich auf die neue Gesetzgebung , sondern auf die ermittelten und offengelegten tatsächlichen Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt zurückzuführen ist (z. B. Systembetreuung, Beauftragungen etc.); 4. einzelne Vorschläge zur Zentralisierung in Punkt XXI aufgeführt und mögliche Rahmenbedingungen aufgezeigt wurden, soweit diese bereits ersichtlich sind; hier bedarf es noch der weiteren Prüfung; 5. es der Einführung eines Qualitätsmanagements im Vollzug bedarf; 6. zum Teil unzulässige Arbeitsverdichtungen bei der Berechnung identifiziert wurden; hier bedarf es organisatorischer und struktureller Veränderungen sowie einer bedarfsgerechteren Personalzuweisung, einschließlich einer bedarfsgerechten Nachwuchsplanung , -gewinnung und -qualifizierung; 7. aktuell noch keine Stellenbewertungen vorliegen; die bereits durch die Gruppe der Personalentwickler erarbeiteten und durch das MdJ bestätigten Anforderungsprofile und Stellenbeschreibungen wären hierfür eine geeignete Grundlage; 8. in den Anstalten sowie im MdJ ein gemeinsames Verständnis für die Qualität und Quantität der Arbeit sowie ein entsprechendes Controlling-System zur Qualitätswahrung fehlt; hier bedarf es einer landesweiten Diskussion (hier würde sich ggf. auch der Blick in andere Bundesländer, z. B. Mecklenburg Vorpommern sowie das Lernen von Profis empfehlen); 9. die Bildung von Standards im Land Brandenburg noch nicht ausgeprägt ist und es zum Teil an einheitlichen Vorstellungen hierzu im MdJ sowie in den Anstalten fehlt; auch hier bedarf es einer landesweiten Diskussion (quo vadis Justizvollzug im Land Brandenburg?) und entsprechenden Festlegungen; 10. die Projektgruppe eine Vielzahl von Vorschlägen unterbreitet hat, zu denen es zeitnah durch das MdJ im Zusammenwirken mit den Anstalten konkreter Entscheidungen und Festlegungen bedarf; 11. die neuen Gesetze ohne Beachtung der konkreten Rahmenbedingungen im Land eingeführt wurden und sich aufgrund des z. T. festgestellten Personalmangels der „neue Geist“ des Gesetzes noch nicht überall entfalten konnte. Die bisherigen Ergebnisse konnten nur durch die konstruktive und engagierte Mitwirkung aller Beteiligten erzielt werden. Dafür bedankt sich die Projektgruppe ausdrücklich! Projektleiter Leinkauf Anlage zu Frage 250 Projekt „Personalkonzept Justizvollzug“ 2 Unsere Arbeit stand unter dem Motto: Wir sind nicht nur verantwortlich für das was wir tun, sondern auch für das was wir unterlassen. (Moliére) I. Projekthistorie 1. Projektauftrag vom Justizminister a. D., Herrn Dr. Volkmar Schöneburg am 21.05.2013 erteilt. 2. Entwurf des Projektauftrags wurde am 07.06.2013 vorgelegt. Die Anwendung der Methoden des Projektmanagements stelle ein wesentliches Element dar. 3. Im September 2013 fand ein Gespräch zwischen Herrn Minister, Herrn Staatssekretär und Frau Abt.-Ltr. III und dem Projektleiter zur Klärung der Realisierbarkeit des Projektes statt. 4. Offizieller Projektstart erfolgte am 10.10.2013 in einer AL- Dienstbesprechung – Minister, ST, Abt. Leiterin III, alle AL. 5. Zwischenbericht der Projektgruppe wurde am 27.08.2014 präsentiert. 6. Der Projektauftragsentwurf für die Phase II wurde im September 2014 eingereicht. 7. Der Projektauftrag Phase II wurde im März 2015 erteilt. 8. Ergebnispräsentation am 22. Dezember 2015. 3 II. Auftrag Feststellung des tatsächlichen, aufgabenbezogenen Personalbedarfs für den Justizvollzug Erstellung eines Modells für eine Personalbedarfsberechnung als Entscheidungshilfe für das Ministerium und die Anstalten Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten Aufzeigen von Zentralisierungsmöglichkeiten. Phase I Die Umsetzung der vorgegebenen Ziele in allen Bereichen des Justizvollzuges inkl. der Landeseinrichtungen konnten von der Projektgruppe nicht gänzlich ausgeführt werden. a) Daher wurden die Landeseinrichtungen nicht gesondert betrachtet , sondern die von den vom MdJEV festgelegten Zahlen als „gesetzte“ Personalzahlen in diesen Bereichen in die Berechnung aufgenommen. b) Die Verwaltung konnte nicht gesamt erfasst werden, weil einige wenige Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Verwaltung sich in nicht unerheblichem Maße geweigert haben , bei der Datenerfassung konstruktiv mitzuwirken. Dies führte unweigerlich zu einer nicht ganz korrekten Aufgabenerfassung und Berechnung des Personalbedarfs in der Verwaltung. 4 Allerdings sollten die in diesem Zusammenhang schon erstellten Prozessbeschreibungen für weitere Erhebungen genutzt werden und somit als Grundlage dienen. c) Das Zwischenergebnis der Phase I wurde am 27.08.2014 präsentiert. Phase II In der weiteren Projektbearbeitung blieben aus Zeitgründen die Landeseinrichtungen als auch die Verwaltung unbetrachtet. Inhaltlich wurden in der Phase II a) alle Daten erneut auf Plausibilität überprüft, b) alle Daten auf den aktuellen Stand gebracht, c) alle Bezugsdaten für die Berechnung erneut auf Grundlage von BASIS.Web geprüft und letztlich wieder in das Modell aktuell eingefügt. III. Probleme/Hindernisse in der Projektarbeit Projektmanagementmethoden wurden von beiden Seiten nicht eingehalten, so z. B.: o Arbeitszeitkürzung der Projektgruppe in Phase II von 5 auf 3 Tg/Monat = um 40 %, o wir wurden selten über projektrelevante Entwicklungen im Vollzug informiert, o für uns gab es kein erkennbares aktives Einbringen der Fachabteilung III des MdJEV und 5 o die für das Projekt notwendige aber fehlende Unterstützung durch die TOP-Führungskräfte des Vollzuges verbunden mit deren Anmerkungen über das Projekt wie – es bringt nichts, ist alles Unsinn, kostet nur unnötig Zeit etc. haben nicht nur zum Motivationsverlust geführt. o und auch wir selbst haben nicht vehement genug auf diese vorgenannte Unzulänglichkeit reagiert. Verunsicherung und Motivationsschwund bei der PG und MA im Vollzug entstand durch plötzlich aufgetretene andere Form der Stellenbedarfsberechnung/Überprüfung der Reorganisation unter Federführung des Referats III.1, Nutzung von Projektteilergebnissen der PG - und das mit nicht autorisierten und nicht aktuellen Daten - ohne Rücksprache bzw. Information der PG, Wir verkennen dabei nicht die Folgen der häufigen Wechsel der Verantwortlichen (2 Minister, 3 Abteilungsleiter, 3 Anstaltsleiter, 3 Referatsleiter III.1 usw.) und in der Kernprojektgruppe durch Wechsel der Projektgruppenmitglieder. Folglich kam es auch aus den erwähnten Gründen zu einem teilweise erheblichen zeitlichen Mehraufwand in der Projektarbeit. IV. Arbeitsweise im Projekt In unserer Arbeit haben wir versucht möglichst viele Bedienstete einzubeziehen. Daher haben wir unsere Arbeit in 10 Schritten durchgeführt. 6 Schritt 1 Auf der Grundlage eines jeweiligen Gesetzes oder einer Verordnung wurden die sich daraus ergebenden Aufgaben aufgelistet. Schritt 2 Diese Aufgaben wurden dann den mit der jeweiligen Aufgabenerfüllung betrauten Diensten/Fachdiensten zugeordnet. Schritt 3 Bei der Zuordnung der Aufgaben zu dem jeweiligen Dienst hat die Projektgruppe gleichzeitig ihre eigene Schätzung der Dauer der Erledigung der einzelnen Tätigkeit vorgenommen. Die Ergebnisse der Schätzung wurden den Befragten/Betroffenen nicht mitgeteilt. Schritt 4 Die sodann ermittelten Aufgaben für die jeweilige Gruppe/Person wurden mit Fragen untersetzt. Wieviel Zeit benötigen Sie für die Durchführung der Aufgabe „X“? Für wie viele Fälle müssen Sie diese Aufgabe erfüllen? Wie oft müssen Sie diese Aufgaben erledigen (täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich)? Fehlt eine Aufgabe in der Aufzählung, so bitten wir Sie um Ergänzung! Schritt 5 Diese Aufgabenlisten mit den jeweiligen Fragen (siehe Schritt 2 und 4) wurden mit Repräsentanten dieser Fachgruppen besprochen , evtl. korrigiert und abgestimmt. Schritt 6 Durchführung der Befragung bei den Mitarbeitern der einzelnen Fachbereiche. 7 Schritt 7 Die Ergebnisse der Befragungen mit den Angaben zu Dauer, Häufigkeit und Wiederholungsperiode wurden von der Projektgruppe in die Grundtabelle unverändert übertragen. Schritt 8 Aus allen Antworten wurde entweder ein „arithmetisches Mittel“ oder ein „Alpha-getrimmtes Mittel“ gebildet. Schritt 9 Danach wurden die Vorgesetzten/Fachaufsichten konsultiert. Ihre Aufgabe bestand in einer Plausibilitätsprüfung der Angaben und der Nennung ihrer fachlichen Bewertung für Dauer, Häufigkeit und Wiederholungsperiode einer Tätigkeit. Schritt 10 Die drei angegebenen bzw. errechneten Wertangaben (Zeitangaben) der Projektgruppe, Mitarbeiter und der Vorgesetzten/Fachaufsichten wurden summiert und durch drei geteilt (arithmetisches Mittel). In die spätere Berechnungstabelle wurde nur der Wert des arithmetischen Mittels einbezogen. Die sich daraus ergeben Jahresstundenzahl wurde durch die Nettojahresarbeitszeit dividiert. Dies ergab den Stellenbedarf. 8 V. Berechnung der Nettoarbeitszeit Bei der Berechnung der Nettoarbeitszeit wurden folgende Modellrechnungen zu Grunde gelegt: Beispiel bei angenommenen 20 Krankentagen AVD, Verwaltung, Krankenpfleged Fachdienste Techn. Dienste, ienst (PsyD, PädD, Werkdienst (7-Tage) SozD) Stunden Stunden Stunden Jahr = 365 Tage davon 52 Samstage davon 52 Sonntage davon 9 Feiertage Urlaub 30 Tage Zusatzurlaub für Schichtdienst durchschn. 4 Tage Fortbildung 5 Tage (PEK) Supervision Krankentage 2920 2920 2920 416 416 416 416 416 416 72 72 72 2016 2016 2016 240 240 240 0 32 0 40 40 40 0 0 80 160 160 160 16 8 16 fam.-pol. Freistellung 2 Tage pro Bed. Gesamt 1560 1536 1480 Das vorliegende Modell ist so gestaltet, dass Veränderungen der Jahresarbeitszeit sich sofort (automatisch) auf die Personalberechnung auswirken. 9 VI. Projektergebnisse Der derzeitig ermittelte Personalbedarf für den Justizvollzug in allen Diensten und Laufbahnen des Vollzuges beträgt 1083 Personen. In der Personalbedarfszahl 1083 sind alle Aufgaben, die der Justizvollzug in Gänze zu erbringen hat, erfasst. Sollten die Landeseinrichtungen des Justizvollzuges und die Verwaltungen der Justizvollzugsanstalten nach dem bisherigen methodischen Vorgehen künftig weiter untersucht oder in ihrem Aufgabenspektrum erhöht werden (z. B. Erweiterung der SOTHA), dann wird der Personalbedarf steigen. Der berechnete Personalbedarf von 1083 Mitarbeitern steht im Widerspruch zu dem derzeit vorhandenen Personal von 980 Mitarbeitern. Es entsteht nämlich durchaus der Eindruck, der Justizvollzug würde gut und zufriedenstellend, auch mit der geringeren Personalzahl, funktionieren. Das ist aber nur der Eindruck, der in der Öffentlichkeit erweckt wird. Fakt jedoch ist, dass dies nur dem erhofften Anschein genügt aber spiegelt nicht die tatsächlichen Bedingungen unter denen der Anschein entstanden ist. Und diese sind: o knappe 40.000 Mehrarbeitsstunden mit Stand vom 31.10.2015, o Ausfall von ca. 880 geplanten aber nicht durchgeführten Angeboten im Bereich Behandlung, Bildung, Freizeit und Sportmaßnahmen im Zeitraum vom 01.01. – 31.10.2015 und 10 o einen Stau in der Erstellung von Vollzugs- und Eingliederungsplänen in Höhe von mehr als 115 mit Stand vom 31.10.2015 Würde das notwendige Personal für den Abbau der Überstunden, die Realisierung aller ausgefallenen Behandlungsund Sportmaßnahmen sowie die Beseitigung des Staus bei den Vollzugspläne mit der bisherigen Methode in Ansatz gebracht, dann läge der tatsächliche Bedarf bei den bereits berechneten mindestens 1083 Mitarbeitern oder gar höher. Dieser Umstand ist unter anderem mitverantwortlich für den extrem hohen Krankenstand im Justizvollzug. Nach der Hochrechnung der Halbjahreszahlen des Referats III.1 wird der Krankenstand im Jahre 2015 ca. 60 Kalendertage pro Bediensteten betragen. o Dafür sind nicht allein verantwortlich der hohe Altersdurchschnitt des Personals und auch nicht die relativ hohe Anzahl von Langzeiterkrankten, o sondern auch die zuvor erwähnten Belastungen durch Mehrarbeitsstunden, die vermehrten Auseinandersetzungen mit den Gefangenen , weil wir unsere eigenen ausgewiesene Angebote nicht einhalten (z. B. Ausfall von Freizeitund Sportmaßnahmen etc.), 11 die sehr oft beklagten Defizite bei der Mitarbeiterführung auf allen Ebenen sowie das unzureichend umgesetzte Gesundheitsmanagement in den Anstalten. VII. Projekterkenntnisse Von den im Modell berechneten 1083 Personen stehen für die Erfüllung der originären Aufgaben des Vollzuges, nämlich der Sicherung der Untersuchungshaft und der Vollstreckung des Freiheitsentzuges mit dem Ziel der Wiedereingliederung, nur tatsächlich 1019 Personen zur Verfügung. Knapp über 10 % des berechneten Personalbedarfs und somit 119 Personen, auch des derzeit zur Verfügung stehenden Personals, sind betraut mit nichtoriginären Aufgaben des Vollzuges (operative Personalverwaltung, Erfüllung der Betreiberpflichten, Wartung der technischen Anlagen, etc.). Gleichzeitig wird jedoch dem Vollzug seine Gesamtpersonalzahl vorgehalten und als diejenige dargestellt, die angeblich ausschließlich für die Resozialisierung und Behandlung zur Verfügung steht – siehe Bundesvergleiche: hier wird die Gesamtpersonalzahl zu der Gefangenen- und Haftplatzanzahl in Relation gebracht. Im Verlaufe unserer Arbeit sowie aus vielen Gesprächen mit den Mitarbeitern des Vollzuges sind wir der festen Überzeugung, dass In allen Bereichen noch Optimierungspotentiale in nicht unerheblicher Höhe vorhanden sind und nur wenn 12 aus den nachfolgend vorgestellten Empfehlungen und Erkenntnissen der PG die notwendigen Maßnahmen erfolgen, dann wird der Vollzug seine Qualität steigern und das Personal besser in der Lage sein, die anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Im gesamten Justizvollzug fehlen für alle Aufgaben- und Prozessbearbeitungen Standards. Dadurch beanspruchen die Mitarbeiter extrem unterschliche Bearbeitungszeiten für gleiche Vorgänge oder Maßnahmen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Endprodukte auch noch extrem unterschiedlich und somit unter Qualitätsgesichtspunkten nicht miteinander vergleichbar sind. Daher sollte eine Festlegung von Qualitäts- und Prozessstandards in allen Bereichen erfolgen o So zum Beispiel im Vollzug: Ob und wenn ja, ab wann sowie mit wie viel Personal werden EFS im Krankenhaus bewacht? Dürfen Gef. auch von Fachdiensten zwischen den Hafthäusern begleitet werden oder muss es immer der AVD ausführen? o Das Fehlen z. B. dieser Standards führt zu sehr unterschiedlichen Handhabungen in den Anstalten, folglich zu sehr unterschiedlichem Personaleinsatz und letztlich auch zu unterschiedlicher Personalbelastung und erzeugt somit unterschiedliche Personalbedarfe. o Die Festlegung der Standards müsste bis zum 30.06.2017 abgeschlossen sein. 13 Einführung eines Controlling Systems Ein Controlling System setzt aber neben den bereits in allen Bereichen geforderten Qualitäts- und Prozessstandards weitere Elemente voraus: Ein Leitbild, für alle Personen und Bereiche verpflichtendes Grundsatzziel des Justizvollzuges, ein Corporate Identity System also ein Identifikationsbild, Rahmenziele für die Anstalten und Landeseinrichtungen, sodann daraus abgeleitete Zielvereinbarungen und transparente Erfolgsüberprüfungskriterien. Das Controlling System muss bald, jedoch spätestens bis zum 31.12.2017 verbindlich installiert sein. Anmerkung Aber auch wenn der Vollzug die durch die Projektgruppe errechnete Stellenzahl bekommen würde, alle Aufgaben und Prozesse den Standards entsprächen, hätte der Vollzug erhebliche Probleme diese Stellen zu besetzen. 14 Hinderungsgründe sind u. a., dass o noch immer an alten, nicht mehr adäquaten Altersgrenzen bei der Einstellung festgehalten wird, z. B. im AVD gilt immer noch das 32. Lebensjahr als Maximum, obwohl fast alle anderen Bundesländer teilweise schon bis zum 40. Lebensjahr einstellen, o ebenso mindert die Nichtgewährung eines Anwärtersonderzuschlags im allgemeinen Vollzugsdienst, die Attraktivität des Justizvollzuges als Arbeitsplatz. Auch hier bildet das Land Brandenburg eine unrühmliche Ausnahme, denn viele andere Länder gewähren schon lange den Anwärtersonderzuschlag. Hier fehlt es aus Sicht der Projektgruppe eindeutig am politischen Willen der Landesregierung. Gerade in der heutigen Zeit und angesichts der enormen Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt hätte längst eine Reaktion erfolgen müssen. VIII. Grundsatzempfehlungen der Projektgruppe Wenn das Ziel die Steigerung der Effektivität und Effizienz des Justizvollzuges ist, dann müssen folgende Punkte dringend Beachtung finden . o Aufhebung der derzeitigen Festlegung zum Einsatz von zusätzlich 2 Bediensteten des AVD pro Wohngruppe und Reduzierung auf 1 zusätzlichen Bediensteten, weil grundsätzlich der 2. Bedienstete ohnehin auf jeder Station im Modell berechnet ist. 15 o Schusswaffengebrauch im Justizvollzug Für einen Waffenbesitz/Waffengebrauch des Justizvollzuges gibt es derzeit keine Bedarfserklärung. Eine Einsparung von bis zu 12 - 14 Stellen im AVD wäre dadurch möglich. Weiterer Vorteil ergäbe sich im monetären Bereich durch eine Einsparung in Höhe von mindestens 15.000,- € pro Jahr (Ausbildungskosten, Munition, täglicher Zeitaufwand für Kontrollen der Waffen, etc.). So z. B. wurde in der JVA Neuruppin-Wulkow die letzte Anordnung zum Mitführen von Waffen im Jahr 2009 erteilt und seit rund 20 Jahren ist (Gottseidank) kein Schusswaffengebrauch im Justizvollzug mehr zu verzeichnen. o Werkdienst in der derzeitigen Form erscheint aufgrund der neuen Gesetzeslage im bisherigen Umfang nicht mehr erforderlich. Die neue Ausrichtung sieht den Schwerpunkt in der arbeitstherapeutischen Beschäftigung und dem Arbeitstraining. Das kann der Werkdienst grundsätzlich nicht leisten. Hier ist ein Trägermodell - analog der beruflichen Bildung der Gefangenen - angezeigt. Da in den Unternehmerbetrieben ohnehin immer ein Bediensteter des AVD (als WAD) vorgesehen und im Modell berechnet ist, würde dies eine Ersparnis von 20 bis zu 35 Stellen (aus dem Werkdienst) ausmachen. Diese Bediensteten des Werkdienstes könnten in den ebenfalls im Modell schon eingerechneten Bereich „Technische Dienste“ stellenneutral überführt werden. 16 o Zentralisierung von Aufgaben Aus unserer Sicht können viele Aufgaben grundsätzlich zentralisiert werden, ohne das dadurch den Anstalten ihre Entscheidungsbefugnisse entzogen werden. Eine Zentralisierung im Sinne des Shered Services kann Synergieeffekte auf beiden Seiten ergeben. Denn es geht hier nicht um eine möglichst hohe Personaleinsparung, sondern um eine die Entlastung der Anstalten von nicht originären Aufgaben und damit Erhöhung deren Konzentrationsmöglichkeit auf die Erfüllung ihrer Kernaufgaben, was in der Summe zu einer Qualitätssteigerung des gesamten Vollzuges führen wird. Eine derzeit geschätzte Personaleinsparung würde sich durch Zentralisierung bestimmter Aufgaben auf ca. 8 - 10 Stellen summieren. Eine Zentralisierung von Aufgaben wäre denkbar bei: 1. Statistikerfassung und Auswertung, z. B. nach VGO 52-59, Krankenstatistik, allg. Archiv und Dokumentationen, etc., 2. Operative Bereiche der: a) Personalverwaltung b) Personal- und Organisationsentwicklung, c) Haushaltsverwaltung (Rechnungswesen, Recherche, Ausschreibungen, Einkauf) und d) des Controllings. 17 3. Disziplinarverfahren (hier nur Ermittlungsführung aber keine Entscheidungskompetenz), 4. Verletztengeld und Billigkeitsentschädigung, 5. Gebäudemanagement bzw. Facility Management (Gebäudeleittechnik, Sicherheitstechnik, Informations -und Kommunikationstechnik, etc.), 6. Zentrale Arbeitsverwaltung, 7. Zentrale Öffentlichkeitsarbeit des Justizvollzuges (gemeinsame Homepage, Werbung für den Vollzug, Information über den Vollzug und virtuelle Anstaltsführung ), 8. Prüfung der Arbeits-, Kammer-, und Küchenverwaltungen, 9. Zentralisierung der vorhandenen und künftigen Fachverfahren. o Entlastung des Vollzuges von nicht wirklich sinnvollen und gewinnbringenden Aufgaben 1. Überprüfung aller Berichtspflichten und Statistiken, 2. Prüfung einer zentralen Erhebung und eine transparente Zur-Verfügung-Stellung der Ergebnisse, 18 3. gezielte und umfassende Datenerfassung statt ständiger Abfragen von Angaben, die scheinbar oder tatsächlich nicht abgestimmt und nicht optimal gesammelt , nicht gewinnbringend ausgewertet sowie nicht nutzbringend und nicht für alle nachvollziehbar verwendet werden (z. B. fast gleiche Abfragen aus verschiedenen Referaten oder Beantwortung von Landtagsanfragen , Kommissionen, etc.). o Führung von gleichen, kompatiblen Datenerfassungssystemen in allen beteiligten Organisationseinheiten 1. Es werden nach wie vor verschiedene Dateien/Tabellen zur Erfassung von gleichen Inhalten in den Anstalten geführt. Beispiel: der bisher wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht realisierbare Vorschlag der Projektgruppe zur Einführung einer Lösung für die „Personal - und Krankenstatistik“. 2. Vereinheitlichung der unterschiedlichen Vollzugsplankalender. o Verbindliche Einführung von EDV-gestützten Systemen 1. Spätestens zum 01.01.2017 verbindliche Einführung und Nutzung Colibri, 2. aber bis dahin sofortige Einführung eines standardisierten Vollzugsplankalenders in allen Anstalten – Realisierung bis 01.02.2016, 3. ab 01.01.2017 verbindliche Nutzung PerIS, 19 4. jedoch spätestens zum 01.03.2016 Einführung der „Personal- und Krankenstatistik“. Begleitend zu allen diesen o.g. Maßnahmen muss eine 1. „Wiederbelebung“ der Inhalte, Vorgaben und Aufgaben aus der vorhandenen aber wenig angewandten Personalentwicklungskonzeption und 2. die Entwicklung einer verbindlichen „Führungskonzeption“ als zwingendes Element der Führung des Personals umgesetzt werden. Wir betonen noch Mal und eindringlich, dass es nicht darauf ankommen wird, die eine oder andere Empfehlung umzusetzen, sondern dass alle Empfehlungen insgesamt betrachtet, untereinander angepasst und in ihrer Kausalität beachtet und ausgeführt werden müssen. Denn: Das Ganze ist mehr wert als die Summe seine Einzelteile. 20 IX. Zu Umgang mit dem erarbeiteten Modell der Personalberechnung empfehlen wir dem Auftraggeber: 1. Das Berechnungsmodell grundsätzlich als verbindliches Instrument für die Personal- und Organisationsplanung anzuerkennen und den Einsatz für alle künftigen Planungen und Berechnungen bindend festzulegen, 2. Ergänzung der Daten durch Betrachtung und Berechnung des Personalbedarfs der Landesaufgaben und der Landeseinrichtungen , 3. Ergänzung der Daten durch Betrachtung und Berechnung des Personalbedarfs der Verwaltung unter gezielter Beachtung von Zentralisierungsmöglichkeiten, 4. Betreuung des PBM sowie jährliche Aktualisierung der Daten durch den Fachbereich „Personal- und Organisationsentwicklung “ bei der DLA, 5. Begrenzte Festlegung der Auftragserteilung bezüglich evtl. neuer Berechnungen im Modell. Diese Befugnisse sollten nur Herr Minister und/oder Herr Staatssekretär bzw. Herr Abteilungsleiter III im MdJEV für das gesamte Modell und die Damen oder Herren Anstaltsleiter für ihre jeweilige Anstalt erhalten. Sonst besteht die große Gefahr, dass wieder nicht autorisierte Personalzahlen veröffentlicht werden. 21 Abschließend erlauben wir uns noch auf die folgende Problemfelder aufmerksam zu machen: Die Entwicklung bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes stellt keine wirklich dauerhafte Lösung des allzu gut bekanntem Personalproblems dar, weil sie am Ende nur zu neuen Ungleichheiten, Ungerechtigkeiten und somit zu Konflikten führen, wie z. B. schlechte Bezahlung, kein berufliches Fortkommen für die Tarifbeschäftigten, in den Anstalten eine sehr hohe Fluktuation, etc. Angesparter Urlaub (Bsp. o Ein 30-jähriger Bediensteter spart jedes Jahr 5 Tage an. o Bis zu seiner Pensionierung mit 62 Jahren entstehen dadurch 160 Arbeitstage Urlaubsanspruch. o 160 Arbeitstage ergeben 8 Monate plus mindestens 3 weitere Wochen Urlaub aus diesem „Ausscheidungsjahr“. o Somit ist dieser Bedienstete ca. 9 Monate vor seinem berechneten Pensionierungsalter für die Anstalt nicht mehr verfügbar. o Würden es 10 Bedienstete auch so machen, verliert jede Anstalt jährlich ca. 5 – 10 % des ihr zustehenden Personals. o Diese Stellen können in der Zeit nicht besetzt werden, weil diese Bediensteten „nur im Urlaub“ sind. Durch die gegenwärtige Altersstruktur ergeben sich derzeit in der Verwaltung und mittelfristig im allgemeinen Vollzugsdienst, insbesondere in der mittleren Führungsebene, erhebliche Probleme hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Anstalten. 22 X. Schlusswort Sehr geehrter Herr Minister, meine sehr geehrte Damen und Herren im Namen der Projektgruppe bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre freundliche Aufmerksamkeit. Wir als Projektgruppe sind uns bewusst, dass wir etwas gänzlich Neues geschaffen haben. Ein Instrument, mit dem Personalplanung und Stellenzuweisung genauso erfolgreich betrieben werden kann, wie gezielte Organisationsablaufüberprüfung und -planung. Bundesweit ist uns kein vergleichbares Instrument dieser Größenordnung und Präzision bekannt. Und darauf sind wir sehr stolz! Das Instrument konnten wir schaffen, „spielen“ müssen Sie damit. Wir wissen genau, dass auf und mit diesem Instrument nicht nur schiefe Töne gespielt werden können. Vielen Dank und viel Spaß damit! Brandenburg an der Havel, 22.12.2015 Projektleiter Leinkauf 2 Anlage zu Frage 331 Richtlinien für die Bearbeitung von Jugendstrafsachen bei den Staatsanwaltschaften Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 4. Mai 2009 (421 - 8) I. Grundsätzliches Das Jugendstrafrecht ist vom Erziehungsgedanken beherrscht. Dies bedeutet, dass der Staatsanwalt in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen (14-18 Jahre) oder einen diesem gleichstehenden (vgl. § 105 JGG) Heranwachsenden (18-21 Jahre) aus Anlass einer festgestellten Straftat auf die Sanktionen hinzuwirken hat, die zur Unterbindung weiterer krimineller Handlungen erforderlich, aber auch ausreichend sind (jugendadäquates Präventionsstrafrecht ). II. Stellenwert der Jugendstrafsachen Der Bearbeitung von Jugendstrafsachen ist bei den Staatsanwaltschaften ein hoher Stellenwert einzuräumen, weil bereits durch die staatsanwaltliche Reaktion wesentlicher Einfluss auf die weitere Entwicklung eines jungen Straftäters genommen werden kann. Demgemäß bestimmen §§ 36, 37 JGG, dass für Verfahren, die zur Zuständigkeit des Jugendgerichts gehören , Jugendstaatsanwälte zu bestellen sind, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. III. Die Straftat als Episode oder Symptom Bei der Mehrheit junger Straftäter stellt sich Kriminalität als ein entwicklungsbedingtes und daher episodenhaftes Verhalten dar, das im Verlauf des Erwachsenwerdens wieder aufgegeben wird. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gilt dies sogar für den Fall, dass diese jungen Straftäter nicht ermittelt und daher für ihre Taten überhaupt nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dem entspricht altes Erfahrungswissen, das William Shakespeare in seiner 1609 entstandenen Komödie „Ein Wintermärchen“ wie folgt zum Ausdruck gebracht hat (3. Aufzug, 3. Szene): „Ich wollte, es gäbe gar kein Alter zwischen zehn und dreiundzwanzig, oder die jungen Leute verschliefen die ganze Zeit: denn dazwischen ist nichts als den Dirnen Kinder schaffen, die Alten ärgern, stehlen und balgen.“ 3 Daraus folgt, dass die erzieherische Einwirkung bei der Mehrzahl der entdeckten jungen Straftäter auf die Vermittlung von Unrechtseinsicht beschränkt werden kann, eine frühzeitige Stigmatisierung als Straftäter aber vermieden werden sollte. Von dieser Personengruppe sind jedoch diejenigen verhältnismäßig wenigen jungen Mehrfachtäter zu unterscheiden, die für den größten Teil der Jugendkriminalität verantwortlich sind und deren kriminelles Verhalten nicht als eine Episode des Entwicklungsprozesses, sondern als ein Symptom für eine soziale Fehlentwicklung zu werten ist, auf die mit Nachdruck erzieherisch reagiert werden muss. IV. Persönlichkeitserforschung Damit die erzieherisch gebotene Sanktion gefunden werden kann, hat der Staatsanwalt die Ermittlungen grundsätzlich (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 JGG) auch auf die Persönlichkeitserforschung des jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten zu erstrecken (§§ 43, 109 Abs. 2 JGG). V. Beschleunigungsgebot Bei der Bearbeitung von Jugendstrafsachen ist vor allem das Beschleunigungsgebot zu beachten . Erzieherische Maßnahmen sind nämlich nur dann sinnvoll, wenn sie der Tat auf dem Fuß folgen. Eine allzu späte Reaktion kann sogar eine negative erzieherische Wirkung entfalten . VI. Umfassende Zusammenarbeits- und Unterrichtungspflichten 1. Die erzieherisch gebotene Sanktion kann nur dann zügig herbeigeführt werden, wenn der Jugendstaatsanwalt sich eng mit den Jugendgerichten, der Jugendgerichtshilfe (vgl. Nr. 32 MiStra) und der Polizei abstimmt und seine Zuständigkeit für einen bestimmten Jugendlichen möglichst nicht wechselt. Um dies zu erreichen und für die übrigen Verfahrensbeteiligten feste Ansprechpartner zu schaffen, ist die Geschäftsverteilung in den Jugendabteilungen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg bereits 1999 in der Weise regionalisiert worden , dass möglichst ein Jugendstaatsanwalt für die Bearbeitung aller Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden zuständig ist, die in einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk ihren festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (vgl. §§ 42, 108 JGG). 2. § 67 Abs. 1 bis 3 JGG räumen den Erziehungsberechtigten eines jugendlichen Beschuldigten Beteiligungsrechte ein (vgl. auch Art. 9 Abs.2 S.3 BbgLV), auf das nur sie selbst verzich- 4 ten können. Eine Entziehung dieser Rechte ist nur durch den Richter gemäß § 67 Abs. 4 JGG möglich. 3. Falls Hinweise auf ein gestörtes Beziehungsverhältnis zwischen Beschuldigten und ihren Sorgeberechtigten oder deren mangelnde Erziehungseignung dergestalt vorliegen, dass Anlass zur Prüfung von Maßnahmen des Vormundschafts- oder des Familiengerichts be- steht, hat der Jugendstaatsanwalt unverzüglich die entsprechende Unterrichtung gemäß Nr. 31 MiStra vorzunehmen. 4. Anfragen der beiden für den Jugendstrafvollzug im Land Brandenburg zuständigen Justizvollzugsanstalten Wriezen und Cottbus-Dissenchen nach dem Sachstand bestimmter Verfahren oder nach eventuell noch weiteren Ermittlungsverfahren gegen Häftlinge hat der Jugendstaatsanwalt zur Ermöglichung sachgerechter Vollzugsentscheidungen gewissenhaft und schnellstmöglich zu beantworten. 5. Von Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind die von den Beschuldigten besuchten Schulen gemäß Nr. 33 MiStra zu unterrichten. VII. Besondere Zusammenarbeit mit den Schulen Für die Bewertung der Straftat eines jungen Menschen als Episode oder Symptom (vgl. III.) ist das soziale Umfeld des Beschuldigten ausschlaggebend. Neben der familiären Situation kommt daher seinem Verhalten in der Schule besondere Bedeutung zu. Erheblichen erzieherischen Einfluss ist auch der Reaktion auf in der Schule und im schulischen Umfeld begangene Straftaten beizumessen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es außerhalb der eine Anzeigepflicht des § 138 StGB begründenden Fälle grundsätzlich eine pädagogische Ermessensentscheidung darstellt, ob die Schule ihr bekannt gewordene strafbare Handlungen von Schülern zur Anzeige bringt oder darauf selbst mit pädagogischen Mitteln reagiert. Wegen der unterschiedlichen Herangehensweise von Schulen und Strafverfolgungsbehörden , die wegen des Legalitätsprinzips beim Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat zum Einschreiten gemäß § 152 Abs.2 StPO verpflichtet sind, erscheinen regelmäßige Gespräche zwischen Staatsanwälten und den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen (vgl. VI. 1) wünschenswert, um die erzieherisch wirksamsten Reaktionen auf die verschiedenen Erscheinungsformen sogenannter Schulkriminalität zu finden. Dies bedeutet, dass die vier Staatsanwaltschaften den sechs Staatlichen Schulämtern aus ihren Jugendabteilungen Ansprechpartner benennen, die für schulische Veranstaltungen als Referenten zur Verfügung stehen und die in regelmäßigen Abständen - möglichst halbjährlich, jedenfalls 5 aber einmal im Jahr - den Schulen Gespräche anbieten, in denen Schulstraftaten und die erzieherische Reaktion darauf mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium auch anhand von Einzelfällen erörtert werden sollen. VIII. Ersttäter Bei Ersttätern ist - sofern die Schwere der Tat nicht entgegensteht - vor allem zu erwägen, ob auf die weitere strafrechtliche Verfolgung wegen Geringfügigkeit oder im Hinblick auf bereits durchgeführte oder noch durchzuführende erzieherische Reaktionen nach den §§ 45, 47 JGG verzichtet werden kann (Diversion). Wegen weiterer Einzelheiten dieser Verfahrensart wird auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz und für Europa- angelegenheiten , des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Dezember 2000 (JMBl. 2001, 23 ff) in der Fassung vom 6. Februar 2003 (JMBl. 2003, 30) und die Richtlinien (RLJGG) zu § 45 JGG verwiesen. Ist durch die Straftat eine Person geschädigt worden, sollte der Jugendstaatsanwalt prüfen, ob er einen Täter- Opfer -Ausgleich veranlasst, weil dadurch eine besonders wirkungsvolle erzieherische Ein- wirkung erreicht werden kann. Insoweit wird auf die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 24. August 2000 verwiesen (C II, JMBl. 2000, 114, 116 ff., JMBl. 2003, 2). IX. Mehrfachtäter Bei Mehrfachtätern sollte der Staatsanwalt in der Regel darauf hinwirken, dass auf jede neue Straftat eine intensivere Reaktion folgt. Dies bezieht sich nicht nur auf die Sanktionsarten , die von den eingriffsschwachen Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) über die Zuchtmittel (§ 13 JGG) bis zur eingriffsintensivsten Sanktion, der Jugendstrafe (§ 17 JGG) reichen, sondern auch auf die Verfahrensart. So erhöht sich die Intensität des Eingriffs durch die Verfahrensart von dem Absehen von der Verfolgung ohne Beteiligung des Richters (§ 45 Abs. 1 und 2 JGG), dem Absehen von der Verfolgung mit Beteiligung des Richters (§ 45 Abs. 3 JGG), dem - nicht gegenüber Heranwachsenden zulässigen (vgl. § 109 JGG) - Vereinfachten Jugendverfahren mit oder ohne Beteiligung des Staatsanwalts (§§ 76, 78 JGG) bis hin zur förmlichen Anklageerhebung mit folgender Entscheidung in der Hauptverhandlung. Insbesondere sollte der Jugendstaatsanwalt nach bereits erfolgter Diversion im Fall hinreichenden Tatverdachts wegen einer neuen Straftat eines Jugendlichen stets prüfen, ob statt einer Anklageerhebung eine richterliche Entscheidung im Vereinfachten Jugendverfahren herbeizuführen ist, weil dadurch eine besonders schnelle erzieherische Reaktion bewirkt werden kann. Ergibt sich danach erneut hinreichender Tatverdacht wegen einer weiteren Straftat, 6 wird nunmehr eine Anklageerhebung zu erfolgen haben, die allerdings im Fall einer schweren Straftat bereits bei einem Ersttäter geboten sein kann. X. Einheitliche Sanktion bei mehreren Straftaten Da der Jugendrichter auch bei der Begehung mehrerer Straftaten stets nur einheitlich Erziehungsmaßregeln , Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festzusetzen hat (§ 31 JGG), sollte sich der Jugendstaatsanwalt vor Anklageerhebung vergewissern, ob gegen den Beschuldigten nicht noch wegen weiterer Straftaten ermittelt wird und gegebenenfalls das Ergebnis dieser Ermittlungen abwarten, um gegebenenfalls die Anklageerhebung auch auf diese Straftaten erstrecken zu können. Der Jugendstaatsanwalt sollte weiter darauf hinwirken, dass er davon Kenntnis erhält, wenn gegen den Beschuldigten wegen einer nach Anklageerhebung begangenen Straftat ermittelt wird. Gegebenenfalls hat er auf den zügigen Abschluss der polizeilichen Ermittlungen hinzuwirken und unverzüglich Anklage zu erheben, um eine gemeinsame Verhandlung vor dem Jugendgericht zu ermöglichen. XI. Ausnahme der Untersuchungshaft für Jugendliche Im Ermittlungsverfahren hat der Jugendstaatsanwalt zu beachten, dass nach den Regelungen des § 72 JGG die Verhängung und Vollstreckung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen nur ausnahmsweise erfolgen soll. Dies gilt insbesondere für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 72 Abs. 2 JGG). Liegen die Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann vor, sollte der Jugendstaatsanwalt daher zunächst erwägen, auf die einstweilige Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim der Jugendhilfe gemäß §§ 72, 71 Abs. 2 JGG hinzuwirken. Wegen der Verfahrensweise im Einzelnen wird auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten , des Ministers des Innern und des Ministers für Bildung, Jugend und Sport vom 26. April 2001 (JMBl. 2001, 146 ff.) über „Haftentscheidungshilfe in Jugendstrafverfahren“ verwiesen. XII. Beantragung von Jugendstrafe Der Jugendstaatsanwalt sollte sein besonderes Augenmerk auf die in seinem Bezirk aufhältigen Mehrfachtäter richten, bei denen die Anwendung von Erziehungsmaßregeln oder gar von Zuchtmitteln nicht die erwünschte erzieherische Wirkung entfaltet hat. Bei diesen jungen Straftätern bedarf es der besonders gründlichen Prüfung, ob „schädliche Neigungen“ in einem Ausmaß vorliegen, das die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich erscheinen läßt (§ 17 JGG, sh. aber auch § 27 JGG). Um sich darüber frühestmöglich Klarheit zu verschaf- 7 fen, hat der Jugendstaatsanwalt besonders engen Kontakt zu der Jugendgerichtshilfe und den Jugendkommissariaten zu unterhalten. Mindestens zwei Mal im Jahr hat der Jugendstaatsanwalt mit den Polizeibeamten und den Jugendgerichtshelfern, die für die Mehrfachtäter des von ihm bearbeiteten Amtsgerichtsbezirks zuständig sind, gemeinsame Dienstbesprechungen durchzuführen. Bei seinem Schlussantrag in der Hauptverhandlung hat der Jugendstaatsanwalt zu beachten , dass eine Jugendstrafe so bemessen werden muss, „dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist“ (§ 18 Abs. 2 JGG). In Einzelfällen kann sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit den für die Justizvollzugsanstalten Wriezen und Cottbus-Dissenchen als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichtern empfehlen, um die Dauer der dort an- gebotenen schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Erfahrung zu bringen. XIII. Intensivtäter Bei jugendlichen und heranwachsenden „Intensivtätern“ hat der Jugendstaatsanwalt in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und der Jugendgerichtshilfe und in terminlicher Abstimmung mit dem Jugendgericht auf die Durchführung eines sogenannten „vorrangigen Jugendverfahrens “ hinzuwirken. „Intensivtäter“ sind Straftäter, die hinreichend verdächtig sind, den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie etwa Gewalt- und schwerwiegende Eigentumsdelikte gemäß §§ 223, 224, 226, 227, 231, 242, 243, 244, 244 a, 249, 250, 251, 252, 255 StGB, oder aber innerhalb eines Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht, d.h. solche , die die Bagatellgrenze und den Bereich geringer Schuld übersteigen, begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht. Mit dem „vorrangigen Jugendverfahren“ soll erreicht werden, dass zwischen der verantwortlichen Vernehmung des Intensivtäters bei der Polizei und der Hauptverhandlung - unter Wahrung der Erklärungsfrist zur Anklageschrift gemäß § 201 StPO und der einwöchigen Ladungsfrist gemäß § 217 Abs. 1 StPO - möglichst kein längerer Zeitraum als sechs Wochen liegt. Dies erfordert, dass alle Beteiligten zügig arbeiten, wobei Informationen möglichst mündlich oder fernmündlich ausgetauscht und die Akten unverzüglich weitergeleitet werden sollten. 8 Im Idealfall sollte ein „vorrangiges Jugendverfahren“ wie folgt ablaufen: 1. Liegen nach der ersten verantwortlichen Vernehmung eines jungen Straftäters nach Einschätzung der Polizei die Voraussetzungen für ein „vorrangiges Jugendverfahren“ vor, so führt sie hierüber umgehend eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft herbei. Falls der Jugendstaatsanwalt der Durchführung eines derartigen Verfahrens zugestimmt hat, setzt er hiervon sogleich die Jugendgerichtshilfe in Kenntnis. 2. Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Polizei den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Der Aktendeckel wird mit einer besonderen Kennzeichnung versehen, die allen Beteiligten die Notwendigkeit einer vorrangigen Bearbeitung signalisiert. 3. Falls der Jugendstaatsanwalt einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, setzt er hiervon unverzüglich mündlich oder fernmündlich den Vorsitzenden des Jugendgerichts in Kenntnis, damit ein voraussichtlicher Hauptverhandlungstermin vorgemerkt werden kann. Sodann fertigt er umgehend die Anklageschrift und übersendet diese unverzüglich mit den Akten dem Jugendgericht, wobei er sich auch zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers äußert. Der Jugendstaatsanwalt trägt Sorge dafür, dass die Jugendgerichtshilfe unverzüglich eine Mehrfertigung der Anklageschrift erhält, und wirkt darauf hin, dass deren Bericht zur Vorlage im Hauptverhandlungstermin umgehend erstellt wird. 4. Der Jugendstaatsanwalt wirkt beim Vorsitzenden des Jugendgerichts darauf hin, dass die Anklageschrift zügig zugestellt und nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein kurzfristiger Hauptverhandlungstermin anberaumt wird. Des Weiteren bittet er den Vorsitzenden des Jugendgerichts , ihm den Hauptverhandlungstermin vorab mündlich oder fernmündlich mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. 5. Der Jugendstaatsanwalt teilt den Hauptverhandlungstermin der Jugendgerichtshilfe und der Polizei umgehend mit. 6 . Die Strafvollstreckung sollte möglichst umgehend nach Rechtskraft des Urteils eingeleitet werden. XIV. Gewalttäter Wird wegen einer rechtsextremistisch, fremdenfeindlich oder antisemitisch motivierten Gewalttat gegen einen jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter eine Jugendstrafe mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verhängt, kommt nach dem Ergebnis einer Studie des Instituts für angewandte Familien-, Kindheits- Jugendforschung der Universität Potsdam, der eine bei meiner Behörde seit 1998 geführte „Gewalttatenliste“ zu Grunde liegt, der Auflage, sich „aus einer Delinquenz fördernden Gruppe“ zu lösen, und der konsequenten Ahndung von Verstößen gegen Bewährungsauflagen besondere Bedeutung zu. Auch sollte danach der Jugendstaatsanwalt darauf hinwirken, dass „eine verständliche und strenge, aber respektvolle Kommunikation bei der Gerichtsverhandlung“ erfolgt. XV. Pressearbeit Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften in Jugendstrafverfahren hat wegen des besonderen Schutzbedürfnisses der Betroffenen mit entsprechender Zurückhaltung zu erfolgen. XVI. Inkrafttreten Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine gleichnamige Rundverfügung vom 22. Oktober 2007 außer Kraft. (Dr. Rautenberg)