Datum des Eingangs: 21.07.2016 / Ausgegeben: 26.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4717 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1853 der Abgeordneten Iris Schülzke BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4420 Auflagen zur Hundesteuersatzung für Hornow-Wadelsdorf zum Entwurf eines Vertrages zur Eingliederung in die Stadt Spremberg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin Während der Verhandlung des Amtes Döbern-Land und Spremberg zur Eingliederung der Gemeinde Hornow-Wadelsdorf wurde zur Hundesteuersatzung ein Kompromiss ausgehandelt, dass die geltenden Hundesteuern 5 Jahre lang in gleicher Höhe fortgelten soll. Dazu wurde der Entwurf eines Vertrages zur Eingliederung mit einem Stand vom 30.06.2014 dem Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es auch bei anderen Eingliederungen /Eingemeindungen in anderen Gemeinden Vereinbarungen, dass verschiedene Höhen der Hundesteuer für bestimmte Zeiträume beibehalten wurden. Die Besitzer von Hunden sind nun stark verärgert, da Ihnen die Möglichkeit der später anzupassenden Hundesteuer in den Einwohnerversammlungen im Jahr 2014 dargestellt wurde, andererseits ein Schreiben aus dem MIK vom 01.07.2015 als Antwort der Schreiben aus der Stadt Spremberg vom 22.01. 2015, 26.03.2015 und 21.05.2015 vorliegt, dass eine Genehmigung des Vertrages in diesem Fall ausgeschlossen ist und eine Fortgeltung der Hundesteuersatzung nicht in Betracht kommt. Die kommunale Steuersatzung ist unverzüglich anzupassen, soweit an der vorgesehenen Regelung festgehalten wird, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Vertrages, so das Schreiben des MIK. Frage 1: Welche Hinweise wurden der Gemeinde Hornow-Wadelsdorf während der Eingliederungsverhandlungen gegeben und zu welchen Zeitpunkten ? zu Frage 1: Im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens ist das Ministerium des Innern und für Kommunales als zuständige Genehmigungsbehörde frühzeitig von den an der Neugliederung beteiligten Gemeinden beratend einbezogen worden. Der Informationsaustausch erfolgte dabei sowohl schriftlich, per E-Mail oder auch mündlich. Ein Entwurf eines Gebietsänderungsvertrages wurde erstmals mit Stand 16. Oktober 2013 vorgelegt. Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat mit Schreiben vom 10. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass kommunale Steuersatzungen (wie zum Beispiel Zweitwohnungssteuersatzungen, Hundesteuersatzungen, Vergnügungssteuersatzungen ) aus rechtsstaatlichen Gründen unverzüglich anzupassen sind. Auf dieses Erfordernis ist bezogen auf den Entwurf des Gebietsänderungsvertrages mit Stand 30. Juni 2014 mit Schreiben vom 1. Juli 2015 erneut aufmerksam gemacht worden. Darüber hinaus sind auch weitere rechtliche Hinweise zu den übrigen Regelungen in den vorgelegten Entwürfen des Gebietsänderungsvertrages gegeben worden . Frage 2: Worin wird das Problem gesehen, dass bei einer Eingliederung ein Sondersteuergebiet festgesetzt wird? Frage 3: Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich das MIK bei der Feststellung, dass unverzüglich eine Anpassung zu erfolgen hat? zu den Fragen 2 und 3: Nach dem aus dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) resultierenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sind Steuern im gesamten Gemeindegebiet einheitlich zu erheben. Eine übergangsweise unterschiedliche Besteuerung in gleicher Weise verwirklichter Steuertatbestände ist nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ausnahmeregelung möglich. Besteht eine solche Regelung nicht, ist eine unverzügliche Anpassung der Steuersatzung für das neue Gemeindegebiet vorzunehmen. Frage 4: Wie erklärt das MIK den Abgeordneten, dass durch das Ministerium die Steuerhebesätze festgesetzt werden? zu Frage 4: Das Ministerium des Innern und für Kommunales setzt keine Steuerhebesätze fest. Das Hebesatzrecht betrifft die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern) und obliegt ausschließlich den Gemeinden. Das bedeutet, dass sie im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze über die Höhe der Hebesätze entscheiden. Für die Gewerbesteuern hat der Bundesgesetzgeber einen Mindesthebesatz von 200 Prozent vorgeschrieben. Frage 5: Da in Erklärungen offenbar auch Einnahmeausfälle als Begründung dienten, die Hundesteuersatzung an die Werte von Spremberg zwingend anzulehnen, bitte ich um Auflistung, um welche Summen es sich handelt und wie hoch die Differenzen des Ortsteiles und der Kernstadt sind? zu Frage 5: Seitens des Ministeriums des Innern und für Kommunales ist ausschließlich auf die Rechtslage in Bezug auf die Anpassung kommunaler Steuersatzungen hingewiesen worden (siehe Antwort zu Frage 1). Andere Erklärungen sind dem Ministerium des Innern und für Kommunales nicht bekannt. Frage 6: Den Bürgerinnen und Bürgern von Hornow-Wadelsdorf wurde erläutert, dass wenn es zu der vom MIK geforderten Angleichung der Hundesteuer kommt, ein Zuschussbeschluss der Stadt Spremberg gefasst wird, um die Differenzen und die Ungleichbehandlung mit anderen eingegliederten Ortsteilen, auszugleichen . Unter welchen Bedingungen kann so ein Beschluss herbeigeführt werden? zu Frage 6: Nach der Beschlussvorlage zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg am 15. Juli 2015 (Beschlussnummer G/VI/15/0264), ebenso in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hornow-Wadelsdorf am 11. August 2015 (Beschluss Nr. 46/10/2015), ist in Bezug auf den Sachverhalt der notwendigen Anpassung der Hundesteuersatzung ausgeführt, dass die Stadtverwaltung der Stadt Spremberg „auf anderem Wege eine Lösung“ anstrebe. Geplant sei die Einbringung eines entsprechenden Zuschussbeschlusses. Ein solcher Beschluss ist eine freiwillige Leistung einer Gemeinde. Er kann nur herbeigeführt werden, wenn er keine finanziellen Folgen für die Gemeinde hat bzw. eine finanzielle Deckung aus dem Haushalt für die zu erwartenden Mindererträge bei Steuern nachgewiesen werden kann. Frage 7: Die Gegner der Eingliederung verweisen nun darauf, dass sie davor gewarnt haben und fühlen sich bestätigt, sie schüren die steigende Unzufriedenheit bei politischen Entscheidungen. Welche Hilfestellung vom Land erhalten die aktiven Abgeordneten, besonders aus den Ortsteilen, um ihre Glaubwürdigkeit nicht zu verlieren? zu Frage 7: Seitens des Ministeriums des Innern und für Kommunales ist ausschließlich auf die geltende Rechtslage in Bezug auf die Anpassung kommunaler Steuersatzungen hingewiesen worden (siehe Antwort zu Frage 1). Inwieweit im Rahmen der öffentlichen Diskussion in den beteiligten Gemeinden anderweitige Vorstellungen zum Fortbestehen der Hundesteuersatzung erörtert wurden, ist dem Ministerium des Innern und für Kommunales nicht bekannt. Freiwillige Zusammenschlüsse erfolgen u. a. auch mit der Zielsetzung, die Leistungskraft der durch den Zusammenschluss entstehenden Gemeinde insgesamt zu stärken. Hierdurch können auch Möglichkeiten geschaffen werden, die in den bisher allein bestehenden Gemeinden aufgrund vielfältiger Umstände, wie zum Beispiel der Größe der Gemeinde, nicht bestanden. Durch den Gebietsänderungsvertrag erfolgt die Regelung einzelner Sachverhalte bei der Gestaltung des Zusammenschlusses im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es liegt in der Natur eines Vertrages, dass ggf. bestehende unterschiedliche Interessen einem Kompromiss unter Beachtung der bestehenden Rechtslage zugeführt werden. Im Übrigen haben sich Mitglieder der Gemeindevertretungen oder der Ortsteilvertretungen bislang nicht mit der Bitte um Hilfestellung an das Ministerium des Innern und für Kommunales gewandt. Frage 8: Wie hoch stellen sich die Steuerausfälle durch Vattenfall für die Stadt Spremberg in den letzten 5 Jahren dar? (Bitte pro Jahr einzeln darstellen!) zu Frage 8: Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Im Übrigen unterliegen sie auch dem Steuergeheimnis. Frage 9: Ist es Ansinnen des MIK, mit einer Bagatellsteuer wie der Hundesteuer in Ortsteilen, große Steuerausfälle durch Vattenfall zu kompensieren, mit dem Wissen, dass in der Grenzregion der Hund im Dorf insbesondere regelmäßig ein Wachhund ist? zu Frage 9: Seitens des Ministeriums des Innern und für Kommunales ist ausschließlich auf die geltende Rechtslage in Bezug auf die Anpassung kommunaler Steuersatzungen hingewiesen worden (siehe Antwort zu Frage 1).