Datum des Eingangs: 21.07.2016 / Ausgegeben: 26.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4718 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1861 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4442 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife trotz Ausfall in der Abiturprüfung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung regelt in §§ 30 und 31 die Mindestanforderungen , nach denen eine Schülerin bzw. ein Schüler die allgemeine Hochschulreife erwerben kann. Dazu zählt in §30 (6) Nr. 3 auch die Voraussetzung , dass keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet werden darf. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat nun im Juni 2016 eine ähnliche Regelung in Sachsen-Anhalt für unverhältnismäßig erklärt. Frage 1: Wie bewertet die Regelung in §30 (6) Nr. 3 der Gymnasiale-Oberstufe- Verordnung auch vor dem Hintergrund des Urteils in Sachsen-Anhalt? zu Frage 1: Die Kleine Anfrage bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2016 (Az.: 7 A 645/13 MD). Die Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt unterscheidet sich von der im Land Brandenburg dahingehend, dass in Sachsen-Anhalt eine mit null Punkten bewertete mündliche Abiturprüfung automatisch zum Nichtbestehen des Abiturs führt. Zusatzprüfungen, die noch zum Bestehen des Abiturs führen können, sind dort nur für bis zu zwei schriftliche Prüfungsfächer vorgesehen. Die Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale Oberstufe-Verordnung – GOSTV) des Landes Brandenburg vom 21. August 2009 sieht in § 25 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 pflichtig anzusetzende mündliche Prüfungen für alle vier Abiturprüfungsfächer – also auch für das mündliche Prüfungsfach – vor, um das Erfüllen der Mindestanforderungen im Abiturbereich noch ermöglichen zu können. Erst, wenn auch mit der Zusatzprüfung die Mindestanforderungen im Abiturbereich gemäß § 30 Absatz 6 GOSTV nicht erfüllt werden können, ist die Abiturprüfung nicht bestanden. Diese Regelung der GOSTV, die bereits mit einer Änderungsverordnung vom 15. Mai 2013 eingeführt wurde, hat den Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2016 vorweggenommen, wonach die Null-Punkte- Regelung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe des Landes Sachsen- Anhalt unverhältnismäßig sei, weil das Nichtbestehen des Abiturs quasi zu früh festgestellt wurde, d.h. ohne die Möglichkeit, durch eine Zusatzprüfung noch die Mindestanforderungen zum Bestehen der Abiturprüfung erfüllen zu können. Frage 2: Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Regelung in Brandenburg? zu Frage 2: Es besteht aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg kein Handlungsbedarf. Frage 3: Wie oft haben Schülerinnen und Schüler in Brandenburg aufgrund der Voraussetzung in §30 (6) Nr. 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung ihre allgemeine Hochschulreife nicht erreichen können? zu Frage 3: Es werden lediglich statistische Angaben über das Nichtbestehen der Abiturprüfung allgemein erhoben. Nach Gründen für das Nichtbestehen wird dabei nicht unterschieden. Daher liegen Daten im Sinne der Frage nicht vor.