Datum des Eingangs: 20.07.2016 / Ausgegeben: 25.07.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4724 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1899 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig Fraktion der CDU Drucksache 6/4518 Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin Die öffentliche Diskussion über die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder der Landesregierung und die vom Minister für Inneres und Kommunales angestrengten strafrechtlichen Ermittlungen wegen der privaten Nutzung von Dienstkraftahrzeugen durch den früheren Landesbranddirektor und seinen Stellvertreter haben auch zu einer intensiven Erörterung und Prüfung der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen im kommunalen Bereich geführt. Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf den Landkreis Barnim einschließlich seiner Kommunen. Frage 1: In wie vielen Fällen standen zum 1. Januar 2014, zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 den hauptamtlichen Bürgermeistern sowie dem Landrat personengebundene Dienstkraftfahrzeuge mit eingeschränkten Nutzungsrechten vergleichbar der Ziffer 10 Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL) vom 1. Februar 2011 zur Verfügung? Frage 2: In wie vielen Fällen standen zum 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 dem vorgenannten Personenkreis personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung vergleichbar der Ziffer 9 DKfzRL zur Verfügung? Frage 3: Gab es Fälle, in denen die private Nutzung rückwirkend genehmigt wurde? Frage 4: Wenn ja, in welchen Fällen erfolgte dies innerhalb von sechs Monaten nach der ersten privaten Nutzung, in welchen Fällen innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten privaten Nutzung und in welchen Fällen mehr als zwölf Monate nach der ersten privaten Nutzung? Die Beantwortung bitte getrennt für Anwendungsfälle nach Frage 1 und nach Frage 2 darstellen. Zu den Fragen 1 bis 4: Die erbetenen Daten liegen der Landesregierung weder aus dem anfragegegenständlichen Landkreis Barnim, dessen kreisangehörigen Städten und Gemeinden noch anderen Kommunen im Land Brandenburg vor. Eine entsprechende Mitteilungspflicht der Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der kommunalverfassungsrechtlichen Aufsichtsbefugnisse besteht nicht, da gegenwärtig kein begründender Anlass für ein Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt. Frage 5: Wie beurteilt die Landesregierung die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Bereitstellung von personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen zur uneingeschränkten Nutzung durch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit mit Blick auf die abschließende gesetzliche Regeln der Besoldung entsprechend § 2 BbgBesG sowie mit Blick auf das Besserstellungsverbot gemäß § 17 Absatz 4 BbgBesG gegenüber Landesbeamten ? zu Frage 5: Die Überlassung von Dienstkraftfahrzeugen zur privaten Nutzung stellt einen Sachbezug im Sinne des § 11 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) dar. Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die Landesverwaltung werden mit der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL)1 differenzierte Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts für die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen getroffen, die u. a. auch eine unentgeltliche Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen beinhalten (vgl. Ziffern 9, 10 DKfzRL). Landesrechtliche Regelungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg über die Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen sowie deren Nutzungsumfang bestehen nicht. Die Bereitstellung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges zur eingeschränkten oder uneingeschränkten Nutzung wäre bei einer analogen Anwendung der Vorschriften der DKfzRL für die Hauptverwaltungsbeamten (HVB)2 als Leiter der Gemeinde-, Amts- oder Kreisverwaltung zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten könnte die Bereitstellung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges mit eingeschränkten Nutzungsrechten im Sinne von Ziffer 10 Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie) – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2011. Hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat. DKfzRL für den allgemeinen Vertreter des HVB gerechtfertigt sein. Für die weiteren kommunalen Wahlbeamten würde die Bereitstellung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges unzulässig sein. Soweit einem HVB ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug auch zur uneingeschränkten Nutzung überlassen werden soll, bedürfte es dazu einer ausdrücklichen Genehmigung der Vertretungskörperschaft als dessen Dienstvorgesetzte. Dies stellt keine Vereinbarung im Sinne von § 2 Absatz 2 BbgBesG dar. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen zur privaten Nutzung durch kommunale Wahlbeamte auch unter Berücksichtigung des besoldungsgesetzlichen Verbotes außergesetzlicher Besoldungsleistungen und des Besserstellungsverbotes keine grundsätzlichen Bedenken . Soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihren Zuständigkeitsbereichen jeweils vergleichbare Regelungen für Hauptverwaltungsbeamte beschlossen haben sollten3, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Frage 6: Ist aus Sicht der Landesregierung die Bereitstellung von personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen zur uneingeschränkten Nutzung durch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit als besoldungsgleiche Leistung mit dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 63 Absatz 2 BbgKVerf vereinbar? zu Frage 6: HVB sind hinsichtlich Art und Umfang ihres kommunalverfassungsrechtlich bestimmten Aufgabenkreises nach hiesiger Auffassung durchaus mit Angehörigen der Landesregierung im Sinne von Ziffer 9.1 DKfzRL vergleichbar. Die Bereitstellung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges zur uneingeschränkten Nutzung für HVB erscheint aufgrund der aus ihrer besonderen Stellung als Repräsentanten der Gemeinde erwachsenden Verpflichtungen vertretbar und die damit einhergehenden Ausgaben aus haushaltsrechtlicher Sicht somit gerechtfertigt. Jedoch kann es aufgrund von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen aufgrund der Gemeindegröße durchaus geboten sein, nur die eingeschränkte Nutzung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges durch den HVB im Sinne von Ziffer 10 DKfzRL zuzulassen. Frage 7: Ist es aus Sicht der Landesregierung als Maßnahme des ordnungsgemäßen Vermögensnachweises im Sinne des § 78 Absatz 2 BbgKVerf für Dienstkraftfahrzeuge der Gemeinden und Gemeindeverbände geboten , Fahrtenbücher, aus denen sich jederzeit Datum, Beginn und Ende der Fahrt sowie Zweck, Fahrteilnehmer und Fahrstrecke sowie der dienstliche oder private Charakter der Nutzung ergeben, zu führen? zu Frage 7: Das Erfordernis zur Führung eines Fahrtenbuches ergibt sich schon aus dem steuerrechtlich bestimmten Abgrenzungsbedürfnis zwischen dienstlicher und privater Nutzung (vgl. auch 9.6 DKfzRL). Entsprechende Regelungen sind entweder durch Satzung (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf) oder durch einfachen Beschluss der Vertretungskörperschaft (vgl. § 39 BbgKVerf) möglich. Frage 8: Sind aus Sicht der Landesregierung Beschlüsse kommunaler Gremien durch die Kommunalaufsicht zu beanstanden, die eine Bereitstellung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges zur uneingeschränkten Nutzung für die Dauer einer Amtsperiode beinhalten und damit bereits ohne Rechtsgrund Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren binden ? zu Frage 8: Soweit sich entsprechende Beschlüsse im Rahmen des aufgezeigten rechtlichen Rahmens bewegen, sind diese nicht zu beanstanden. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.