Datum des Eingangs: 21.01.2015 / Ausgegeben: 26.01.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/475 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 137 des Abgeordneten Mike Bischoff der SPD-Fraktion Drucksache 6/317 Wortlaut der Kleinen Anfrage 137 vom 19.12.2014: Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen gemäß §§ 30 Absatz 3 und 4, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die Verkehrsministerkonferenz hat am 9./10. Oktober 2007 den Beschluss gefasst, darauf hinzuwirken, dass sich die Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen in den Ländern an dem von einer Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Katalog bezüglich der Handhabung des Sonntagsfahrverbots ausrichtet. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat das Land Brandenburg analog den Hinweisen des Landes MecklenburgVorpommern eine Handhabung auf Grundlage der Länder-Arbeitsgruppe zum Thema Auslegung des Sonntagsfahrverbotes erarbeitet? 2. Ist es zutreffend, dass wie in Mecklenburg-Vorpommern auch im Land Brandenburg das Sonntagsfahrverbot für Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t geführt werden, nicht gilt? 3. Besteht für den Transport von Pferden zu Turnieren ebenfalls das Sonntag- fahrverbot nicht? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat das Land Brandenburg analog den Hinweisen des Landes MecklenburgVorpommern eine Handhabung auf Grundlage der Länder-Arbeitsgruppe zum Thema Auslegung des Sonntagsfahrverbotes erarbeitet? Zu Frage 1: Das Land Brandenburg hat keine grundsätzliche Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für sich getroffen. Unter Hinzuziehung des Kataloges der LänderArbeitsgruppe wurde aber festgelegt, dass die Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg Einzelausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erteilen können. Eine generelle Befreiung bestimmter Lkw bzw. Lkw mit Anhänger - wie im Katalog der Länder-Arbeitsgruppe vorgeschlagen - (z.B. Lkw bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug mit einem Wohnwagenanhänger oder Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke) stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken (Artikel 84 Abs. 2 Grundgesetz). Der Bundesrat hat wegen dieser verfassungsrechtlichen Bedenken das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgefordert, in der StVO eine dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz entsprechende Regelung durch eine Änderung (Erweiterung) der gesetzlichen Befreiungstatbestände des § 30 Abs. 3 StVO bundesweit einzuführen. Dies wurde noch nicht umgesetzt. Ein Bundesland kann demgegenüber nur innerhalb seiner Landesgrenzen regeln, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht gilt und keine Ausnahmegenehmigungen beantragt werden müssen. Für Fahrten, die im Verbotszeitraum über die Landesgrenzen hinausführen, besteht keine klare rechtliche Regelung, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren. Im Land Brandenburg sind Fahrten mit Lkw (unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse ) und Anhänger, die nicht unter die gesetzlichen Befreiungstatbestände des § 30 Abs. 3 StVO fallen, an Sonn-/Feiertagen von 0:00-22:00 Uhr nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Frage 2: Ist es zutreffend, dass wie in Mecklenburg-Vorpommern auch im Land Brandenburg das Sonntagsfahrverbot für Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t geführt werden, nicht gilt? Zu Frage 2: Nein. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für die genannten Fahrzeugkombinationen ist im Land Brandenburg nicht allgemein aufgehoben. Fahrten von Lkw bis zu 3,5 t zulässige Gesamtmasse mit Wohnanhängern oder Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken sind im Land Brandenburg während des Verbotszeitraumes deshalb nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. Diese können bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Für die unteren Straßenverkehrsbehörden wurden in einem Rundschreiben Entscheidungshilfen zusammengefasst, wo u.a. für Sport- und Freizeitzwecke Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Frage 3: Besteht für den Transport von Pferden zu Turnieren ebenfalls das Sonntagsfahrverbot nicht? Zu Frage 3: Das bundesweit geltende Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu Sport- und Freizeitzwecken besteht wegen der noch ausstehenden Änderung der Vorschriften der StVO weiterhin. Darunter zählt auch der Transport von Pferden zu Turnieren. Auf Antrag werden für Fahrten von Lkw bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken - wie unter Frage 2 ausgeführt – im Land Brandenburg während des Verbotszeitraumes Ausnahmegenehmigungen erteilt.