Datum des Eingangs: 26.07.2016 / Ausgegeben: 01.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4781 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1850 des Abgeordneten Dierk Homeyer Fraktion der CDU Drucksache 6/4417 Konversionssommer der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft FOKUS (Forum für Konversion und Stadtentwicklung) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als zentrale Bewilligungsstelle von EU-Fördermittel in Brandenburg, teilte mit Schreiben vom 4. April 2016 den FOKUS Städten Prenzlau, Strausberg, Falkenberg/Elster und Fürstenwalde mit, dass sie beabsichtige, bereits erteilte Zuwendungsbescheide für die Durchführung der Konversionssommer aufzuheben und ausgezahlte zweckgebundene Zuwendungen zuzüglich Erstattungszinsen teilweise für die Jahre 2007-2013, zurückzufordern. Die Fokus Städte als kommunale Arbeitsgemeinschaft, bemühen sich seit vielen Jahren die Konversion ehemaliger militärischer Flächen im Land Brandenburg voran zu treiben. Dafür wird unter anderem seit vielen Jahren der Konversionssommer in einer der Mitgliedsstädte durchgeführt. Dafür wurde bereits ein Anhörungsverfahren bei den Städten begonnen. Frage 1: Auf welche Rechtsauffassung stützt die ILB die Absicht, die für die Konversionssommer erteilten Zuwendungsbescheide zumindest teilweise aufzuheben? zu Frage 1: Zu den betreffenden Zuwendungsempfängern liegen Informationen über mögliche Verstöße gegen Vergabebestimmungen (vgl. Antwort zu Frage 4) und damit auch gegen die in den Zuwendungsbescheiden enthaltenen Auflagen zur Einhaltung dieser Vorschriften vor. Daher hat die ILB unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften das Fortbestehen der Zuwendungsbescheide zu prüfen. Frage 2: Sind weitere Prüfungen geplant, die eine Aufhebung bzw. Rückforderung in anderen Fällen nach sich ziehen könnten? zu Frage 2: Es sind bisher keine geplanten, weiteren Prüfungen bekannt. Es ist aber nicht auszuschließen , dass im Rahmen der Prüftätigkeit anderer Prüfstellen weitere Fälle geprüft werden. Frage 3: Welche Prüfbehörde der Europäischen Union hat die Zuwendungen mit Fördermitteln gerügt? zu Frage 3: Die Zuwendungen mit Fördermitteln sind nicht von Prüfbehörden der Europäischen Union gerügt worden. Anlass der Prüfungen waren Prüffeststellungen der dem MdF zugeordneten EU- Prüfbehörde im Rahmen von regulären Stichprobenprüfungen. Diese haben zu gemeinsamen Überlegungen zur „Untersuchung der Vergaben freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes“ seitens der Verwaltungsbehörde EFRE, der ILB und der Prüfbehörde geführt. Die entsprechenden Prüfungen erfolgten durch die ILB. Frage 4: Welche Fehler werden den Zuwendungsempfängern vorgeworfen? zu Frage 4: Nach den erfolgten Feststellungen ist bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes der Vergabegrundsatz der transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Auftragsvergabe nicht hinreichend beachtet worden. Frage 5: Wurden diese Fehler in der Vergangenheit bereits schon einmal seitens der ILB oder einer Behörde der EU gerügt oder beanstandet? zu Frage 5: siehe Antwort zu Frage 3 Frage 6: Welche Fristen gelten für die Rückforderung der Mittelbewilligungen? zu Frage 6: Für die Rückforderung bewilligter Zuwendungsmittel durch einen ganz oder teilweise erfolgenden Widerruf der betreffenden Zuwendungsbescheide ist die durch § 49 Abs. 3 S. 2 i.V.m § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgegebene Frist zu beachten. Danach ist der Widerruf innerhalb eines Jahres zulässig. Diese Jahresfrist rechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsbehörde positive Kenntnis von Tatsachen erhält, welche den Widerruf des Förderbescheides rechtfertigen (Kenntnis der Widerrufsgründe und Umstände der Ermessensentscheidung). Eine genauere Frist dafür hat der Gesetzgeber den Behörden nicht gesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Frage 7: Kommt angesichts der Tatsache, dass die Durchführung der Maßnahmen oftmals bereits viele Jahre zurückliegt, ein Vertrauensschutz zugunsten der Zuwendungsempfänger in Betracht? zu Frage 7: Bei den Zuwendungsempfängern handelt es sich regelmäßig um Kommunen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich eine Kommune gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allerdings besitzen auch öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger aus Gründen der Mitteldisposition ein schützenswertes Interesse an verlässlichen Entscheidungen des Zuwendungsgebers. Dieses Interesse wird im Rahmen der Ermessensausübung abgewogen. Frage 8: Unter welchen Bedingungen kann bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes von der Einholung von Angeboten von Wirtschaftsteilnehmern abgesehen werden? zu Frage 8: Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts kann von der Einholung mehrerer Angebote nur abgesehen werden, wenn eine Binnenmarktrelevanz auch mit Blick auf die Grenznähe zu Polen verneint werden kann und die Haushaltsgrundsätze „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ und die Vergabegrundsätze „Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz“ eingehalten bleiben. Das Absehen von der Einholung mehrerer Angebote kann daher nur die Ausnahme sein, wenn der Nachweis der Berücksichtigung dieser Grundsätze auf andere Art und Weise erbracht wird. In der Regel müssen mehrere Angebote eingeholt werden.