Datum des Eingangs: 26.07.2016 / Ausgegeben: 01.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4790 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1897 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg Fraktion DIE LINKE und des Abgeordneten Wolfgang Roick Fraktion der SPD Drucksache 6/4513 Datengrundlage für eine differenzierte Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Für eine zukünftige gerechtere Verteilung der Kosten der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung werden verschiedene Modelle einer differenzierten Beitragsumlage diskutiert. Dazu wurde unter anderem ein Vorschlag mehrerer Verbände vorgelegt, der eine Differenzierung nach verschiedenen Nutzungsarten vorsieht. Voraussetzung für die Einführung eines solchen Modells ist eine vollständige und rechtssichere katastermäßige Abgrenzung dieser Flächen. Es gibt unterschiedliche Aussagen dazu, ob und wenn ja mit welchem Aufwand eine derartige Abgrenzung in Brandenburg vorgenommen werden kann. Ein im Auftrag des damaligen MUGV vorgelegtes Rechtsgutachten schlägt eine Beitragsdifferenzierung zwischen Grundstücken, die der Grundsteuer A unterliegen und sonstige Grundstücken vor und hält den Verwaltungsaufwand für den notwendigen Abgleich der Datensätze nicht für unzumutbar hoch. Im Rahmen einer Umfrage bei Gemeinden („Planspiel“, Sienz 2015) gaben 43 % der Gemeinden an, bereits über die erforderlichen Daten der nicht der Grundsteuer A unterliegenden Flächen zu verfügen. Die anderen Gemeinden schätzten den für die einmalige Datenermittlung erforderlichen Arbeitsaufwand zwischen 2 und 220 Arbeitstagen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Verteilung der Kosten für die Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung auf die Grundstückseigentümer gerechter zu gestalten und regionale Besonderheiten und das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen (vgl. Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2014 bis 2019). In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Modelle der Modifizierung des bisher geltenden reinen Flächenmaßstabes diskutiert. Auf der Grundlage eines Landtagsbeschlusses aus dem September 2013 hat die Landesregierung ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, in dem herausgearbeitet wurde, dass in Brandenburg allenfalls die Landesregelungen aus Sachsen-Anhalt und Niedersachsen als Vorbild geeignet sein könnten. In der Folge wurde ein „Planspiel “ in Auftrag gegeben und durchgeführt, in dem die Finanzierungsmodelle aus Sachsen-Anhalt und Niedersachsen auf ihre Realisierbarkeit in Brandenburg untersucht wurden (zugänglich über http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.373766.de). Ergebnis des Planspiels, an dem sich 140 der 418 Gemeinden und die meisten Gewässerunterhaltungsverbände beteiligt haben, war u. a., dass die beiden geprüften Modelle in Brandenburg derzeit nicht umsetzbar sind. Die hierfür erforderlichen Daten in Bezug auf Einwohner je Flurstück und nicht der Grundsteuer A unterliegenden Flurstücke (beide für Modell Sachsen-Anhalt) und die Versiegelungsgrade bzw. Nutzungsarten (für Modell Niedersachsen) liegen in Brandenburg derzeit nicht oder nur unzureichend vor. Frage 1: Erlaubt das Waldkataster Brandenburg eine flurstücksgenaue Zuordnung zu Waldflächen? zu Frage 1: Ja. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Waldverzeichnisverordnung (WaldVerzV) vom 30. November 2005 (GVBl.II/06, [Nr. 01], S. 2) enthält das Waldverzeichnis für jede Waldfläche Angaben (Sach- und Geometriedaten) über ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück). Frage 2: Lassen sich die Daten des Waldkatasters mit den bei den Gemeinden vorliegenden Katasterdaten verschneiden, die Grundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsbeiträge sind? Wenn ja, ist dafür zusätzlich Aufwand erforderlich und in welchem Umfang? zu Frage 2: Ja. Da den Gewässerunterhaltungsverbänden jährlich aktuelle Listen der zum Verbandsgebiet gehörenden Flurstücke vorliegen, ist ein Abgleich mit den Daten des Waldverzeichnisses mit geringem Aufwand möglich. Frage 3: Gibt es nach Einschätzung der Landesregierung Fälle, in denen eine Zuordnung unsicher ist? zu Frage 3: Nein. Die Zuordnung von Flurstücken im Verbandsgebiet zu Flurstücken, die nach dem Waldverzeichnis als Wald geführt werden, ist ohne Weiteres möglich. Frage 4: Wie regelmäßig wird das Waldkataster aktualisiert, beispielsweise bei Waldumwandlungen oder natürlicher Wiederbewaldung? zu Frage 4: Das Waldverzeichnis wird laufend gepflegt. Die Erfassung des Zugangs von Wald (natürliche Bewaldung, Erstaufforstung) und des Abgangs von Wald (Waldumwandlung ) im Waldverzeichnis erfolgt anlassbezogen. Bei gesperrten Flächen (Kampfmittelbelastung , Bergbau), Flächen in unmittelbarer Verfügungsberechtigung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) (Truppenübungsplätze, Standortübungsplätze ) oder sonstigen Schutzbereichen nach Schutzbereichsgesetz (Sch- BerG) wird die Waldeigenschaft auf Antrag des Verfügungsberechtigten festgestellt. Frage 5: Wie könnte bei Beitragsdifferenzierungen mit Flurstücken verfahren werden, denen nach Waldkataster nur auf Teilflächen die Waldeigenschaft zugeordnet ist? zu Frage 5: In diesen Fällen kann eine Beitragsdifferenzierung für die betreffenden Teilflächen erfolgen. Frage 6: Gibt es eine vollständige und aktuelle katastermäßige Erfassung der Nutzungsarten Landwirtschaft, Teichwirtschaft und sonstige fischereiwirtschaftliche Nutzung? Frage 7: Wenn ja: Lassen sich diese Daten mit den bei den Gemeinden vorliegenden Katasterdaten verschneiden, die Grundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsbeiträge sind? Wenn ja, ist dafür zusätzlich Aufwand erforderlich und in welchem Umfang? zu Fragen 6 und 7: Nein. Frage 8: Trifft es zu, dass für jedes Grundstück festgelegt ist, ob es der Grundsteuer A unterliegt oder nicht? Frage 14: Liegt der Landesregierung eine vollständige katastermäßige Erfassung von Grundstücken vor, die der Grundsteuer A bzw. die nicht der Grundsteuer A unterliegen? Frage 15: Wenn ja: Lassen sich diese Daten mit den bei den Gemeinden vorliegenden Katasterdaten verschneiden, die Grundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsbeiträge sind? Frage 16: Wenn nein: Warum nicht, und welcher Aufwand wäre erforderlich, die Daten so aufzubereiten, dass sie für den genannten Zweck geeignet wären? Ist eine solche Aufbereitung aus anderen Gründen ohnehin in Arbeit oder müsste dies speziell für die Beitragsumlage erfolgen? zu den Fragen 8, 14, 15 und 16: Nein. Es ist nicht festgelegt, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt, sondern Ausfluss des Prüfvorganges, der sich nach dem Steuergegenstand des § 2 i.V.m. §§ 40 bis 42 Grundsteuergesetz richtet. Der Steuergegenstand ist in den neuen Bundesländern die Nutzungseinheit und nicht das Grundstück (§ 125 Bewertungsgesetz – BewG). Steuerschuldner ist der Nutzer. Bei der Besteuerung ist allein der Umfang der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen maßgebend. Eine Differenzierung für das einzelne Grundstück erfolgt nicht. Daher werden grundsteuerlich nur die Gemarkungen erfasst, nicht jedoch die betroffenen Flure und Flurstücke. Eine flächendeckende katastermäßige Erfassung von Grundstücken erfolgt im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht, weil sie für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist. Eine Erfassung wäre nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich. Dieser Aufwand erscheint unangemessen hoch, da er ausschließlich zum Zwecke der Beitragsdifferenzierung der Gewässerunterhaltungsverbände nach Grundsteuertypen erfolgen würde. Gegenwärtig wird daran gearbeitet, Grundstücke des Grundvermögens katastermäßig vollständig zu erfassen. Dies wird noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Eine flächendeckende katastermäßige Erfassung der Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A), wird erst im Rahmen der Umsetzung einer Grundsteuerreform auf der Grundlage einer Eigentümerbesteuerung möglich sein. Frage 9: Gibt es Flächen, die der Grundsteuer A unterliegen und nicht den Nutzungsarten Wald, Landwirtschaft, Teichwirtschaft oder sonstige Fischereiwirtschaft zuzuordnen sind? Wenn ja, welche? zu Frage 9: Ja, es gibt Flächen, die der Grundsteuer A unterliegen und nicht den angesprochenen Nutzungsarten zuzuordnen sind. Dies sind beispielsweise die weinbauliche Nutzung , die gärtnerische Nutzung, die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (u. a. Imkerei, Wanderschäferei), Abbauland, Geringstland, Unland (vgl. dazu § 125 Abs. 4 i. V. m. § § 42 bis 45 BewG, § 125 Absätze 6 und 7 BewG). Frage 10: Liegt der Landesregierung eine vollständige katastermäßige Erfassung von Grundstücken vor, die der Grundsteuer B unterliegen? Frage 11: Wenn ja: Lassen sich diese Daten mit den bei den Gemeinden vorliegenden Katasterdaten verschneiden, die Grundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsbeiträge sind? Wenn ja, ist dafür zusätzlich Aufwand erforderlich und in welchem Umfang? zu Fragen 10 und 11: Nein. Eine vollständige katastermäßige Erfassung liegt nicht vor. Die Flächen des Grundstückseigentümers werden aufgrund unterschiedlicher Bewertungsverfahren nur teilweise und auch nicht immer vollständig erfasst. Frage 12: Liegt der Landesregierung eine vollständige katastermäßige Erfassung von grundsteuerbefreiten Grundstücken vor? Frage 13: Wenn ja: Lassen sich diese Daten mit den bei den Gemeinden vorliegenden Katasterdaten verschneiden, die Grundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsbeiträge sind? Wenn ja, ist dafür zusätzlich Aufwand erforderlich und in welchem Umfang? zu Fragen 12 und 13: Nein. Für grundsteuerbefreite Flächen wird in der Regel keine spezielle Befreiung ausgesprochen. Nur in Ausnahmefällen werden die Flächen katastermäßig erfasst. Frage 17: In Sachsen-Anhalt erfolgt bei der Beitragserhebung eine Differenzierung je nachdem, ob eine Fläche der Grundsteuer A unterliegt oder nicht. Gibt es nach Einschätzung der Landesregierung grundsätzliche Unterschiede bei den Datengrundlagen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg? Wenn ja, worin bestehen diese? zu Frage 17: Die Datenlage in Sachsen-Anhalt ist nicht bekannt.