Datum des Eingangs: 02.08.2016 / Ausgegeben: 08.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4824 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1916 der Abgeordneten Anita Tack Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4629 Verkehrsproblem im Ortsteil Grube Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin Seit Jahren beschweren sich Anwohnerinnen und Anwohner im Potsdamer Ortsteil Grube über die anhaltende Verkehrsbelastung. PKW- und LKW-Fahrer nutzen die Strecke als Schleichweg, um die B 273-Maut-Strecke zu umgehen. Auf dem Streckenabschnitt der L 902 werden die Verhältnisse für Grube wegen Lärmbelästigung und Erschütterungen unerträglich. Frage 1: Welche Maßnahmen können durch wen ergriffen werden, um Einschränkungen für den Durchfahrts- und besonders für den Schwerlastverkehr anzuordnen ? zu Frage 1: Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Lkw-Verkehr können nur durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Potsdam angeordnet werden. Möglich sind hierbei Verkehrsbeschränkungen für Lkw wegen Überschreiten der zumutbaren Lärmbelastungen. Hierbei ist zu beachten, dass „Verkehrsverbote und - beschränkungen für LKW nur nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften angeordnet werden können. Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StVO. Da bei der Ermessensausübung die Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße einzubeziehen ist (BVerwG NJW 1986 S. 2655 ff., Seite 2656 und 2657; OVG Berlin-Brandenburg NVwZ-RR 2010 S. 15 ff. Seite 17), kann bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, die gesetzlich für den schnellen weiträumigen Verkehr konzipiert sind, die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen nur bei Überschreiten der vom Bundesverkehrsministerium erlassenen „Richtlinien für straßenverkehrs- rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien -Straßenverkehr)“ erfolgen. Verkehrsrechtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen sind zwar auch ab Erreichen der niedrigeren Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung zulässig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Straßen von untergeordneter Bedeutung betroffen sind. Die Lärmwerte sind auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) zu berechnen. Verkehrsbeschränkungen können auch angeordnet werden, wenn Erschütterungen festgestellt werden, die für die Anlieger schwer und unzumutbar sind. Als technische Grundlage wird die DIN 4150 Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ herangezogen. Werden die dort festgelegten Anhaltswerte überschritten und steht die Kausalität des Lkw-Aufkommens für die Erschütterungen fest, ist auch hier in eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, ob Verkehrsbeschränkungen für Lkw geboten sind, einzutreten. Bei Zweifeln, ob nicht doch andere Ursachen maßgeblich sind, können weitergehende Untersuchungen erforderlich sein (Ziffer 5.1 der DIN 4150 Teil 3). Bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen ist grundsätzlich die Einhaltung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung zu beachten. Dies bedeutet, dass durch Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote keine Belastungen ausgelöst werden dürfen, die in andere schutzwürdige Gebiete verlagert werden und dort zu vergleichbaren Folgen führen. Frage 2: Wird der Ersatzneubau der Wublitzbrücke generell lastbeschränkt geplant? zu Frage 2: Nein. Aufgrund der Verbindungsfunktion der Straße ist eine tragfähigkeitseinschränkende Planung nicht zulässig. Frage 3: Wie soll bis zur Realisierung des Ersatzneubaus verfahren werden? zu Frage 3: Welche Maßnahmen im Rahmen des Lkw-Verkehrs zu treffen sind, wird derzeit von der Stadt Potsdam in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenwesen (LS) geprüft , wobei die Prüfung und die Abstimmung mit dem LS sich im Anfangsstadium befinden und daher noch keine Ergebnisse feststehen. Am 14. Juli 2016 wurde eine Verkehrszählung durchgeführt, um lärmtechnische Berechnungen durchführen zu können. Frage 4: Gab es Gespräche mit der Stadtverwaltung Potsdam und dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung zu diesem Sachverhalt? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? zu Frage 4: Die Gespräche für das Land Brandenburg werden durch den Landesbetrieb Straßenwesen , der als Straßenbaulastträger außerhalb der Ortsdurchfahrt Grube für die L 902 zuständig ist, geführt.