Datum des Eingangs: 08.08.2016 / Ausgegeben: 15.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4858 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1983 der Abgeordneten Benjamin Raschke und Michael Jungclaus, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4748 Antibiotikaeinsatz in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Im Landtagsbeschluss zum Volksbegehren gegen Massentierhaltung vom 19. April 2016 fordert der Landtag die Landesregierung dazu auf, im Rahmen eines Tierschutzplans ein Maßnahmenprogramm zu erarbeiten , das unter anderem der „Umsetzung des Arzneimittelgesetzes zur Verbesserung der Transparenz und zur Reduzierung der Antibiotikaanwendung “ dienen soll. Laut der 16. Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG § 58), welches seit dem 1. April 2014 in Kraft ist, sind Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als − 20 Mastkälber bis zu einem Alter von 8 Monaten − 20 Mastrinder ab einem Alter von 8 Monaten − 250 Mastferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von 30 kg − 250 Mastschweine über einem Gewicht von 30 kg − 1 000 Mastputen ab dem Schlüpfen oder − 10 000 Masthühner ab dem Schlüpfen halten, dazu verpflichtet, ihre halbjährlichen Tierzahlen sowie die eingesetzten Antibiotika an die jeweiligen zuständigen Veterinärbehörden zu melden. Gemeldet werden müssen unter anderem: − die Bezeichnung des angewendeten Antibiotikums − die Anzahl und Nutzungsart der behandelten Tiere − das Datum der Behandlung (der erste Tag der Anwendung) − die Dauer der Behandlung in Tagen − die Gesamtmenge des Antibiotikums. Für jede Nutzungsart in einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit er-rechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika -Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: − als Kennzahl 1 der Median (der Wert, unter dem 50 % aller betrieblichen − Therapiehäufigkeiten liegen). − als Kennzahl 2 das dritte Quartil (der Wert, unter dem 75 % aller betrieblichen − Therapiehäufigkeiten liegen). In Brandenburg werden die Daten von den Betrieben in eine Datenbank beim Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg (LKV BB) eingetragen und in anonymisierter Form von den jeweiligen Kreis-Veterinärämtern an das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz hat im Juni 2016 erstmals Zahlen zum Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung in Brandenburg vorgelegt. Um mehr über den Antibiotikaeinsatz in Brandenburg zu erfahren, fragen wir die Landesregierung: Vorbemerkung der Landesregierung: Bei einem Teil der Fragen sollen die erbetenen Angaben nach den einzelnen Landkreisen aufgeschlüsselt werden. Zusätzlich wird bei manchen Fragen um eine Aufschlüsselung nach Größenklassen (Tierplätze) gebeten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Betrieb bereits anhand seiner Lage in einem bestimmten Landkreis und in Kombination mit der durch die betreffende Frage erbetene Angabe erkennbar wird. Durch eine weitere Information zur Betriebsgröße kann die Anonymisierung nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden. Die Landesregierung wird daher unabhängig davon, ob sie über die erbetenen Angaben überhaupt verfügt, bei der Beantwortung der Fragen keine Aufschlüsselung nach Landkreisen und Größenklassen vornehmen. Die Landesregierung möchte so den datenschutzrechtlichen Anforderungen, wie sie in § 58f Arzneimittelgesetz (AMG) formuliert sind, gerecht werden. Angaben zu den Tierplätzen der einzelnen Betriebe liegen der Landesregierung zudem nicht vor. Frage 1: Wie viele nach dem Arzneimittelgesetz (AMG § 58) meldepflichtige Betriebe gab es in Brandenburg jeweils in den drei Erhebungszeiträumen 2. Hj. 2014, 1. Hj. 2015, 2. Hj. 2015, aufgeschlüsselt nach Landkreisen? zu Frage 1: Die Anzahl der Betriebe, die in den betreffenden Halbjahren das Halten von Masttieren nach § 58a AMG den zuständigen Behörden in Brandenburg mitgeteilt hat, ist nachfolgend aufgeführt. Nutzungsart 2. Hj. 2014 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 Mastferkel bis einschließlich 30 kg 97 103 107 Mastschweine über 30 kg 147 149 149 Mastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten 170 188 202 Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten 217 242 250 Masthühner 40 40 42 Mastputen 52 54 55 Frage 2: Wie viele der nach dem Arzneimittelgesetz (AMG § 58) meldepflichtigen Betriebe haben eine Angabe gemacht und wie viele haben keine Angabe gemacht (jeweils aufgeschlüsselt nach den drei Erhebungszeiträumen und den einzelnen Landkreisen)? Welche Gründe wurden dafür angegeben, wenn keine Angaben gemacht wurden? zu Frage 2: Die Frage wird so verstanden, dass die Anzahl der Betriebe genannt werden soll, die in den betreffenden Halbjahren nach § 58b AMG Mitteilungen zur Anwendung von Antibiotika bzw. keine entsprechende Mitteilung gemacht haben. Zur Beantwortung der Frage wird nachfolgend die Anzahl der Betriebe genannt, die Mitteilungen zum betrieblichen Antibiotikaeinsatz gemacht haben und für die eine Therapiehäufigkeit größer 0,000 berechnet wurde. Betriebe, die keine entsprechenden Angaben gemacht haben, sind solche, denen eine Therapiehäufigkeit von 0,000 zugeteilt wurde. Abweichungen zu den Angaben in der Tabelle zur Beantwortung der Frage 1 ergeben sich durch jeweils wenige Betriebe, für die aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitteilungen keine Therapiehäufigkeit berechnet werden konnte. Nutzungsart 2. Hj. 2014 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 Betriebe ohne Mitteilungen Betriebe mit Mitteilungen Betriebe ohne Mitteilungen Betriebe mit Mitteilungen Betriebe ohne Mitteilungen Betriebe mit Mitteilungen Mastferkel bis einschließlich 30 kg 33 62 24 78 29 78 Mastschweine über 30 kg 49 95 59 89 63 86 Mastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten 108 59 112 74 121 78 Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten 173 40 185 53 209 37 Masthühner 7 30 34 5 37 5 Mastputen 8 43 6 48 4 51 Der Tierhalter ist nur dann zu Mitteilungen nach § 58b AMG verpflichtet, wenn im betreffenden Halbjahr eine antibiotische Behandlung stattgefunden hat. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde mitzuteilen, dass keine antibiotische Behandlung erfolgte. Macht ein Tierhalter für seinen Betrieb keinerlei Angaben zum Antibiotikaeinsatz für ein bestimmtes Halbjahr, muss er dies folglich nicht gegenüber der Behörde begründen. Frage 3: Welcher Gesamtverbrauch an Antibiotika (Kilogramm und Liter) wurde von den Betrieben im Land gemeldet (jeweils aufgeschlüsselt nach den drei Erhebungszeiträumen und den einzelnen Landkreisen)? zu Frage 3: Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Frage 4: Wie hoch war der Antibiotikaverbrauch im Land (in Kilogramm und Liter ) in den drei Erhebungszeiträumen aufgeschlüsselt nach Landkreisen , Masttierart (siehe a bis f) und folgenden Größenklassen: a) Mastkälber i. Bis weniger als 500 Kälberplätze ii. 500 bis weniger als 1 000 Kälberplätze iii. 1 000 und mehr Kälberplätze b) Mastrinder i. Bis weniger als 600 Rinderplätze ii. 600 bis weniger als 2000 Rinderplätze iii. 2000 und mehr Rinderplätze c) Mastferkel i. Bis weniger als 4 500 Ferkelplätze ii. 4 500 bis weniger als 10 000 Ferkelplätze iii. 10 000 und mehr Ferkelplätze d) Mastschweine i. Bis weniger als 1 500 Schweineplätze ii. 1 500 bis weniger als 7 000 Schweineplätze iii. 7 000 bis weniger als 20 000 Schweineplätze iv. 20 000 und mehr Schweineplätze e) Mastputen i. Bis weniger als 30 000 Putenplätze ii. 30 000 bis weniger als 100 000 Putenplätze iii. 100 000 bis weniger als 1 000 000 Putenplätze iv. 1 000 000 und mehr Putenplätze f) Masthühner i. Bis weniger als 30 000 Hühnerplätze ii. 30 000 bis weniger als 100 000 Hühnerplätze iii. 100 000 bis weniger als 1 000 000 Hühnerplätze iv. 1 000 000 und mehr Hühnerplätze zu Frage 4: Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Die für den Vollzug des AMG zuständigen Behörden erheben keine Angaben zu den Tierplätzen, über die ein Betrieb zur Haltung bestimmter Tierarten verfügt. Frage 5: Wie hoch war die durchschnittliche betriebliche Therapiehäufigkeit aufgeschlüsselt nach Masttierart und den Größenklassen der Betriebe, wie angegeben in Frage 4 (jeweils aufgeschlüsselt nach den drei Erhebungszeiträumen und den einzelnen Landkreisen)? zu Frage 5: Wie bereits in der Antwort zu Frage 4 erläutert, verfügen weder die Landesregierung, noch die für den Vollzug des AMG zuständigen Behörden über Angaben zu den Tierplätzen, über die ein Betrieb zur Haltung bestimmter Tierarten verfügt. Eine Aufschlüsselung der für Betriebe in Brandenburg berechneten Therapiehäufigkeiten nach Größenklassen ist daher nicht möglich. Das arithmetische Mittel der Therapiehäufigkeiten der Betriebe in Brandenburg in den einzelnen Halbjahren ist nachfolgend aufgeführt. Nutzungsart 2. Hj. 2014 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 Mastferkel bis einschließlich 30 kg 28,404 27,06 16,248 Mastschweine über 30 kg 7,922 4,688 2,236 Mastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten 2,181 1,732 1,12 Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten 0,212 0,134 0,037 Masthühner 20,782 19,592 16,311 Mastputen 35,75 29,796 22,689 Frage 6: Wie viele Betriebe, aufgeschlüsselt nach Masttierart und den Größenklassen der Betriebe, wie angegeben in Frage 4, liegen zwischen der Kennzahl 1 und 2 und wie viele Betriebe haben die Kennzahl 2 überschritten (absolut und prozentual, jeweils aufgeschlüsselt nach den drei Erhebungszeiträumen und den einzelnen Landkreisen)? zu Frage 6: Wie bereits in den Antworten zu den Frage 4 und 5 erläutert, verfügen weder die Landesregierung, noch die für den Vollzug des AMG zuständigen Behörden über Angaben zu den Tierplätzen, über die ein Betrieb zur Haltung bestimmter Tierarten verfügt. Eine Aufschlüsselung der für Betriebe in Brandenburg berechneten Thera- piehäufigkeiten nach Größenklassen ist daher nicht möglich. Die Anzahl der Betriebe in Brandenburg mit einer Therapiehäufigkeit (Thh) oberhalb der Kennzahlen (Kz) in den einzelnen Halbjahren ist nachfolgend aufgeführt. Nutzungsart 2. Hj. 2014 1. Hj. 2015 2. Hj. 2015 Thh > Kz 1 und ≤ Kz 2 n (%) Thh > Kz 2 n (%) Thh > Kz 1 und ≤ Kz 2 n (%) Thh > Kz 2 n (%) Thh > Kz 1 und ≤ Kz 2 n (%) Thh > Kz 2 n (%) Mastferkel bis einschließlich 30 kg 21 (21,65) 34 (35,05) 28 (27,18) 36 (34,95) 20 (18,69) 38 (35,51) Mastschweine über 30 kg 23 (15,65) 37 (25,17) 34 (22,82) 38 (25,05) 33 (22,15) 25 (16,78) Mastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten 38 (22,35) 21 (12,35) 40 (21,28) 34 (18,09) 56 (27,72) 22 (10,89) Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten 3 (1,38) 37 (17,05) 0 (0,00) 53 (21,90) 0 (0,00) 37 (14,80) Masthühner 9 (22,50) 7 (17,50) 15 (37,50) 9 (22,05) 15 14 (33,33) Mastputen 5 (9,62) 14 (26,90) 15 (27,78) 11 (20,37) 9 (16,36) 16 (19,09) Frage 7: Welche Antibiotika wurden im Land eingesetzt und in welchen Mengen (in Kilogramm und Liter, jeweils aufgeschlüsselt nach den drei Erhebungszeiträumen und den einzelnen Landkreisen)? Bitte jeweils Name des Medikaments und Wirkstoff angeben. zu Frage 7: Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Frage 8: Wie hoch war die durchschnittliche Therapiehäufigkeit in den Betrieben im Land in konventionellen Betrieben und wie hoch in biologisch zertifizierten Betrieben, aufgeschlüsselt nach Masttierarten nach dem AMG für die drei Erhebungszeiträume und die einzelnen Landkreisen? zu Frage 8: Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Bei Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit nach § 58c Abs. 1 AMG wird nicht zwischen konventionellen Betrieben und biologisch zertifizierten Betrieben unterschieden. Eine entsprechende Information wird durch die für den Vollzug des AMG zuständigen Behörden nicht erhoben. Frage 9: Wie viele Betriebe im Land haben einen schriftlichen Maßnahmenplan eingereicht, jeweils aufgeschlüsselt nach den drei Erhebungszeiträumen und den einzelnen Landkreisen? Bei wie vielen dieser Betriebe sank die Therapiehäufigkeit danach? Bei wie vielen Betrieben ist die Therapiehäufigkeit trotz Maßnahmenplan nicht gesunken? Welche Sanktionen wurden bei diesen Betrieben verhängt? Wenn keine Sanktionen verhängt wurden, was war der Grund hierfür? zu Frage 9: Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Das AMG verpflichtet Tierhalter, deren Therapiehäufigkeit oberhalb der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit liegt, einen schriftlichen Plan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit Antibiotika zum Ziel haben. Hieraus wird erkennbar, dass die Senkung der Therapiehäufigkeit nicht das Ziel des Maßnahmenplans ist. Vielmehr soll die Notwendigkeit von Antibiotikabehandlungen durch die Vermeidung von bakteriell bedingten Infektionskrankheiten reduziert werden. Die Therapiehäufigkeit stellt nur eine Maßzahl dar, die auf den Erfolg der Maßnahmen zur Infektionsvermeidung hinweist. Eine gleichbleibende Therapiehäufigkeit berechtigt die Behörden nicht unmittelbar zur Verhängung von Sanktionen. Der Gesetzgeber hat Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten nur für die Fälle vorgesehen, dass ein Maßnahmenplan nicht, nicht richtig , nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt wird. Der ausbleibende Erfolg eines Maßnahmenplans stellt dagegen keinen Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar. Eine behördliche Sanktion unmittelbar an eine gleichbleibende Therapiehäufigkeit zu knüpfen würde bedeuten, dass für jede betriebliche Situation in Deutschland geeignete Maßnahmen gefunden werden könnten, die sicher zur Vermeidung bakteriell bedingter Infektionskrankheiten führen und in der Folge die Therapiehäufigkeit senken . Die Realität zeigt hingegen, dass es weder eine Universallösung für alle Betriebe in Deutschland gibt, noch dass es in jedem Betrieb möglich ist, die Ursache für bakterielle Infektionen zu erkennen bzw. zu vermeiden. Diese Grenzen menschlichen Handelns bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten setzen auch den Behörden Grenzen bei der Sanktionierung von Betrieben, deren Therapiehäufigkeit nicht wie erwünscht sinkt. Frage 10: Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die beobachtete Senkung der Therapiehäufigkeiten nicht mit dem Einsatz von schneller wirksamen (d.h. die Wirkungstage reduzierenden) Mitteln erreicht wird, der jedoch die Bildung von resistenten Keimen erhöhen könnte (mehr Reserveantibiotika , mehr Breitbandantibiotika)? zu Frage 10: Die Entscheidung, welches Antibiotikum bei einer bakteriellen Infektion eingesetzt wird, trifft der behandelnde Tierarzt. Er muss nach § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AMG die Therapie so festlegen, dass das ausgewählte Antibiotikum nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignet ist, das Behandlungsziel zu erreichen . Das Behandlungsziel einer Antibiotikumanwendung besteht in der Hemmung des Bakterienwachstums, um die Heilung eines erkrankten Tieres zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat in § 58b Absatz 3 AMG den behandelnden Tierarzt ferner verpflichtet , bei Antibiotika, die nur einmalig oder in Intervallen von 48 Stunden oder länger angewendet werden, den Zeitraum zu bestimmen, in dem das Antibiotikum seinen therapeutischen Wirkstoffspiegel behält. Diesen Zeitraum, die sogenannten Wirktage, teilt der Tierarzt dem Tierhalter mit. Der Tierhalter teilt die Wirktage an Stelle der Behandlungstage der Behörde mit. Auf diese Weise gehen die Wirktage in die Berechnung der Therapiehäufigkeit ein und gleichen eine seltenere Verabreichung als bei Antibiotika mit täglicher Verabreichung aus.