Datum des Eingangs: 08.08.2016 / Ausgegeben: 15.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4859 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1927 des Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck der AfD-Fraktion Drucksache 6/4653 Vereins- und Stiftungsgründungen von 2010-2015 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Gründungen von gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen haben in den vergangenen Jahren bundes- und landesweit kontinuierlich zugenommen . Frage 1: Wie viele gemeinnützige Stiftungen und Vereine wurden im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2015 in Brandenburg durch die zuständigen Registergerichte anerkannt (mit der Bitte um tabellarische Auflistung)? zu Frage 1: Der Begriff „Gemeinnützigkeit“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für „steuerbegünstigte Zwecke“ verwendet. Darunter fallen Körperschaften, welche die steuerlichen Vergünstigungen nach den §§ 51 bis 68 AO in Anspruch nehmen und gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 AO, mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AO und/oder kirchliche Zwecke i. S. d. § 54 AO verfolgen. Zuständig für die Anerkennung dieser Steuerbegünstigung sind die Finanzämter, nicht die Registergerichte. Deshalb und vor dem Hintergrund der Vorbemerkung wird die Frage dahingehend verstanden, dass die Auskunft begehrt wird, wie viele Stiftungen und Vereine von den Finanzämtern im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2015 als gemeinnützig in dem vorgenannten Sinn anerkannt wurden. Das bundeseinheitliche Automationssystem der Finanzverwaltung erfasst ohne Unterscheidung sämtliche steuerbegünstigte Körperschaften, so dass in der folgenden Tabelle u. a. steuerbegünstigte Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften (z. B. gGmbH’s) und steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthalten sind. Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Anzahl 744 600 717 573 456 453 Frage 2: Wie lange dauerten jeweils die Verfahren a) bei Vereinen zur Eintragung in das Vereinsregister? b) zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit? (Jeweils mit der Bitte um tabellarische Auflistung.) Zu Frage 2: a) Die Dauer der Verfahren zur Eintragung in das Vereinsregister wird nicht statistisch erfasst. Sie hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die Vereinssatzung die rechtlichen Anforderungen erfüllt und ob die einzureichenden Unterlagen vollständig und formgerecht sind. b) Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid. Vor dem 29.03.2013 bescheinigte das Finanzamt einer neu gegründeten Körperschaft , bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden waren, vorläufig, dass bei ihm die Körperschaft steuerlich erfasst und die eingereichte Satzung alle nach §§ 59, 60 und 61 AO geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche für die Steuerbegünstigung vorliegen müssen (sogenannte vorläufige Bescheinigung). Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 wurde das Feststellungsverfahren nach § 60a AO eingeführt. Dieses löst die bisherige vorläufige Bescheinigung ab. Hält die Satzung einer Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ein, wird dies nunmehr durch einen Bescheid gesondert festgestellt. Gründet sich ein steuerbegünstigter Verein neu, so reicht er seine Satzung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt prüft, ob diese Satzung die Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Hierzu erteilt das Finanzamt oftmals steuerliche Hinweise und Änderungswünsche und ist bei der Satzungsfindung behilflich. Erfüllt die Satzung nach diesem Erörterungsverfahren die Anforderungen an das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht, erteilt es den Feststellungsbescheid nach § 60a AO (zuvor: die vorläufige Bescheinigung). Das bundeseinheitliche Automationssystem der Finanzverwaltung sieht eine statistische Erfassung der Dauer dieses Verfahrens nicht vor. Je nach Lage des Einzelfalls kann dies sehr unterschiedlich sein. Hierbei kommt es insbesondere auf die rechtliche Qualität der eingereichten Satzung und den sich daraus ergebenden Erörte- rungsbedarf an. Die Finanzämter und die Stiftungsaufsicht sind um eine zeitnahe Bearbeitung bemüht. Die Dauer ist aber insbesondere auch von der Mitwirkung der Steuerpflichtigen abhängig. Daher ist auch eine Schätzung der durchschnittlichen Dauer nicht möglich.