Datum des Eingangs: 09.08.2016 / Ausgegeben: 15.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4862 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1921 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4645 Zukunft des Fracking in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Wie allseits bekannt, ist Fracking eine bekannte, aber auch höchst umstrittene Methode, Erdgas aus Gesteinsschichten zu lösen, welches normalerweise nicht förderbar wäre. In den Vereinigten Staaten hat Fracking sowohl konventionelles , als auch unkonventionelles Fracking derart um sich gegriffen, dass die Vereinigten Staaten mittlerweile zum Exporteur von Kohlenwasserstoffen geworden sind, als auch eine Energieautarkie erreicht haben. Auch in Deutschland wurde in den vergangenen Jahren schon verschiedentlich gefrackt . Nunmehr hat der Deutsche Bundestag in der 25. KW des Jahres 2016 das sogenannte Fracking-Gesetz beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Die Bundes-Umweltministerin (SPD) behauptet, dass das Fracking-Gesetz eigentlich ein Antifracking-Gesetz ist. Dazu muss man sicher zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking unterscheiden . Das Land Brandenburg gehört – wie die neuen Bundesländer insgesamt - zu den sicher am besten geologisch untersuchten und prospektierten Regionen in Deutschland und Europa. Die DDR hat aufgrund ihres permanenten Rohstoff - und Devisenmangels mit den geologischen Instituten der DDR die Untergrundverhältnisse sorgfältig untersuchen lassen. Das Landesbergamt Brandenburg hat Zugriff auf die ehemaligen Daten. Aus diesem Grunde müsste relativ genau bekannt sein, an welchen Stellen im Land Brandenburg theoretisch Erdgasvorräte lagern, die gefrackt werden können. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: Frage 1: Worin besteht der Unterschied zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking? zu Frage 1: Mit dem beschlossenen Fracking-Gesetzespaket wird die Unterscheidung zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking auf Basis der Gesteinsformationen getroffen. Die Gesteinsformationen Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein sind mit dem unkonventionellen Fracking verbunden. Frage 2: Trifft es zu, dass das Land Brandenburg beim konventionellen Fracking die Entscheidungshoheit hat, ob gefrackt werden darf oder nicht? Und wenn ja, in welchem Umfang? Kann das Land auch Auflagen erteilen? zu Frage 2: Ja. Konventionelles Fracking kann auf Basis des Bundesberggesetzes in Verbindung mit den neuen verschärfenden Verordnungen per Antrag der zuständigen Landesbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden. Mit einer behördlichen Entscheidung könnten auch Auflagen erteilt werden. Frage 3: Wie sieht die Landesregierung die Perspektiven des Fracking im Hinblick auf Energiegewinnung im Land Brandenburg? zu Frage 3: Ob der Einsatz der Frackingtechnologie im Land Brandenburg beantragt wird, ist eine Entscheidung der tätigen Erdöl- und Erdgasunternehmen. Derartige Entscheidungen sind der Landesregierung nicht bekannt. Prinzipiell wird derzeit nicht davon ausgegangen , dass die Anwendung des unkonventionellen Frackings beantragt werden könnte, da keine entsprechenden Lagerstätten bekannt sind. Frage 4: An welchen Stellen im Land Brandenburg ist aufgrund geologischer Voraussetzungen prinzipiell konventionelles Fracking möglich? Hier bitte genau Orte, Gemarkungen und möglicherweise? zu Frage 4: Die Entscheidung über die Beantragung von konventionellem Fracking einschließlich der beantragten räumlichen Dimension läge beim Vorhabenträger. Insofern wäre es auch am Vorhabenträger zu entscheiden, ob sich ein Gebiet für konventionelles Fracking eignet.