Datum des Eingangs: 09.08.2016 / Ausgegeben: 15.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4863 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1955 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung Fraktion der AfD Drucksache 6/4705 Wurde SPD-Landrat zu milde bestraft? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Im Disziplinarverfahren gegen den im Oktober 2012 wegen Korruption verurteilten ehemaligen Landrat von Teltow-Fläming, Peer Giesecke (SPD), ließ Brandenburgs Innenministerium offenbar besondere Milde walten. So die PNN vom 14.07.2016. Wegen der „herausgehobenen Position als Landrat hätte eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und eine Aberkennung des Ruhegehalts ernsthaft in Erwägung gezogen werden müssen.“ Frage 1: Wie schöpfte das Innenministerium im Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Landrat alle Möglichkeiten aus, auch aus generalpräventiven Gründen quasi als Signal für die Beamtenschaft? Frage 2: Wieso hat es drei Jahre gedauert, bis das Innenministerium in Potsdam im Disziplinarverfahren gegen Peer Giesecke abschließend entschieden hat? Frage 4: Warum ist Peer Giesecke nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden? zu den Fragen 1, 2 und 4: Das Innenministerium hat auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes alle erforderlichen Prüfungen und Erwägungen im Verfahren vorgenommen, die im Ergebnis zur Einstellung des Verfahrens führten. Die rechtssichere Durchführung des Disziplinarverfahrens hat diese Zeit in Anspruch genommen. Im Übrigen verbieten datenschutzrechtliche Bestimmungen die Bekanntgabe von Einzelheiten zur Herleitung und Begründung einer Einzelpersonalentscheidung. Frage 3: Ist es richtig, dass Peer Giesecke bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit 75 Prozent seiner vorherigen Dienstbezüge, also mehr als 6.000 Euro monatlich, bekommt? zu Frage 3: Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe beträgt, in der sich der Beamte zur Zeit der Abwahl befunden hat (vgl. § 27 Absatz 6 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes). Zum Zeitpunkt seiner Abwahl war Herr Giesecke in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuft. Der Grundgehaltssatz für diese Besoldungsgruppe beträgt 9128,68 Euro (Anlage 4 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz , Stand ab 01.07.2016).