Datum des Eingangs: 10.08.2016 / Ausgegeben: 15.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4865 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1925 der Abgeordneten Margitta Mächtig Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4651 Bundesverwaltungsgericht stoppt Uckermarkleitung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. Januar 2016 in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des beklagten Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen der beigeladenen 50Hertz Transmission GmbH - sog. Uckermarkleitung - für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängel führten aber nicht zur Aufhebung des PFB und können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Am 01. Februar 2016 formulierten die Städte Angermünde und Eberswalde, die Gemeinde Mark Landin, die Gemeinde Chorin, die Ämter Joachimsthal und Biesenthal-Barnim, der NABU-Brandenburg und die Bürgerinitiative „Biosphäre unter Strom - keine Freileitung durchs Reservat“ eine gemeinsame Resolution zum oben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Unterzeichner der Resolution appellieren an die Landesregierung, den Kabinettsbeschluss der damaligen Regierung vom 26. August 2008 wieder aufzugreifen und sich intensiv für eine Aufnahme der Uckermarkleitung in den Katalog der Erdkabel-Pilotprojekte des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) einzusetzen. Frage 1: Welche Initiativen hat die Landesregierung nach dem oben angeführten Kabinettsbeschluss ergriffen, um die Uckermarkleitung in den Katalog der Erdkabel -Pilotprojekte des EnLAG aufzunehmen? zu Frage 1: Die Landesregierung Brandenburg hat sich in ihrer Sitzung am 26.08.2008 dafür ausgesprochen, die Aufnahme der „Uckermarkleitung“ als weiteres Pilotvorhaben in das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze im Bundesratsverfahren zu beantragen. In einzelnen Fachausschüssen des Bundesrats hat der Antrag Brandenburgs auch Mehrheiten gefunden; in der entscheidenden Sitzung des Bundesrats am 19.09.2008 hat der brandenburgische Antrag dann jedoch keine Mehrheit gefunden. Frage 2: Welche Gründe haben dazu geführt, dass es im Rahmen des Novellierungsprozesses im Jahre 2009 der Landesregierung nicht gelungen ist, die Uckermarkleitung als damaliges fünftes Pilotvorhaben zur Erdverkabelung in das EnLAG aufzunehmen? zu Frage 2: In der bundesweit geführten Diskussion wurde viel Wert darauf gelegt, die Anzahl der Pilotvorhaben restriktiv zu handhaben, bis zusätzliche Erkenntnisse aus dem praktischen Einsatz von Erdkabelsystemen auf Höchstspannungsebene im Drehstrombetrieb gewonnen werden (siehe auch Antwort zu Frage 3). Frage 3: Mit der Novellierung des EnLAG im Dezember 2015 wurde die Anzahl von Pilotvorhaben für eine Erdverkabelung im Höchstspannungs- Wechselstrombereich von 4 auf 6 erhöht. Welche rechtlichen Gründe haben dagegen gesprochen, dass die Uckermarkleitung als Pilotvorhaben Erdverkabelung im Rahmen des Novellierungsprozesses zum EnLAG aufgenommen worden ist? zu Frage 3: Die vorgenannte Frage betrifft – da das EnLAG ein Bundesgesetz ist – Sachverhalte, die in Bundeszuständigkeit liegen. Der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/4655, Seiten 20 und 35 f.) kann entnommen werden, dass ausschlaggebend für die Entscheidung einer Erweiterung der Pilotvorhaben um einige wenige Vorhaben nicht rechtliche Erwägungen, sondern vielmehr technische Aspekte sowie die Gewährleistung der Versorgungssicherheit waren. Ziel des Gesetzgebers war zudem eine Beschleunigung des Netzausbaus insgesamt , wobei weit fortgeschrittene Verfahren nicht durch Umplanungen beeinträchtigt werden sollten. Aus diesem Grund wurde für bereits laufende Planfeststellungsverfahren eine Übergangsregelung vorgesehen. Im konkreten Fall der Uckermarkleitung lagen aus Sicht des Gesetzgebers offensichtlich keine vergleichbaren technischen Herausforderungen auf der Trasse vor, zudem war das Planfeststellungsverfahren bereits abgeschlossen und es lag ein Planfeststellungsbeschluss vor. Beide Aspekte sprachen offenbar aus gesetzgeberischer Sicht gegen die Aufnahme der Uckermarkleitung als Pilotvorhaben. Frage 4: Ist es richtig, dass der § 2 Absatz 2 EnLAG für die Uckermarkleitung nicht in Anwendung zu bringen ist, weil das Planfeststellungsverfahren bereits abgeschlossen ist und ein PFB vorliegt? zu Frage 4: § 2 Absatz 2 EnLAG gilt ausschließlich für Vorhaben, die in Absatz 1 der Vorschrift genannt sind. Da die Uckermarkleitung kein Pilotvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 EnLAG darstellt, ist auch § 2 Absatz 2 EnLAG nicht anwendbar. Der Umstand des zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens und der vorliegende Planfeststellungsbeschluss der Uckermarkleitung sind insofern nicht maßgeblich. Frage 5: Im § 2 Absatz 4 EnLAG ist geregelt, dass „Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt , wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.“. Inwieweit ist es der 50Hertz Transmission GmbH trotzdem möglich, Teilabschnitte der Uckermarkleitung in Erdverkabelung zu realisieren? zu Frage 5: Mit der zitierten Übergangsregelung des § 2 Absatz 4 EnLAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen beantragte Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das alte Recht (und damit insbesondere nur die Kriterien der Siedlungsannäherung) anzuwenden ist. Dadurch soll eine Gefährdung laufender Projekte vermieden werden (vgl. BT-Drucksache 18/4655, Seite 37). Die Vorschrift betrifft somit ausschließlich die in § 2 Abs. 1 EnLAG benannten Pilotvorhaben und folglich nicht die Uckermarkleitung. Frage 6: Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch, damit Teilabschnitte der Uckermarkleitung in Erdverkabelung realisiert werden können? zu Frage 6: Die Entscheidung über die zu beantragenden Maßnahmen und Planungen liegt beim Vorhabenträger 50Hertz. Die Landesregierung prüft beantragte Maßnahmen und Planungen auf ihre Rechtmäßigkeit, nimmt jedoch keine rechtliche Bewertung aller denkbaren Maßnahmen und Planungen vor.