Datum des Eingangs: 12.08.2016 / Ausgegeben: 17.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4884 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1943 der Abgeordneten Thomas Jung und Birgit Bessin der AfD-Fraktion Drucksache 6/4693 Wiederholungsstraftäter Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Am 25.01.2015 soll A. S. in Jenfeld Männer mit Fäusten und einem Schlagstock geschlagen haben. Am 01.03.2015 soll er einem Mann ein Messer in das Bein gerammt haben. Ein Haftbefehl wurde damals nicht erlassen, da keine Vorstrafen und keine Fluchtgefahr vorlagen. Neun Monate später soll A. S. in Rahlstedt einem Mann ein Messer in die Brust gestoßen haben. Frage 1: Wie viele Straftaten wurden seit 2010 bis zum Stichtag 01.06.2016 im Land Brandenburg von Tätern begangen, die zwar angeklagt wurden und auf ihren Prozess warteten, sich jedoch nicht in der U-Haft befanden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Anzahl der Täter, Straftat bzw. Anzahl der Straftaten) Frage 2: Wie viele Straftaten wurden seit 2010 bis zum Stichtag 01.06.2016 im Land Brandenburg von Tätern begangen, deren Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Anzahl der Täter, Straftat bzw. Anzahl der Straftaten) Zu Fragen 1 und 2: Die mit der Kleinen Anfrage erbetenen Daten werden in dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister MESTA nicht vorgehalten und können auch sonst nicht ermittelt werden. In MESTA wird keine Datenhistorie geführt. Daher kann im Rahmen einer Datenabfrage – bezogen auf Frage 1 – nicht zuverlässig festgestellt werden, ob sich der Beschuldigte während eines bestimmten Zeitraumes in Untersuchungshaft befunden hat. Selbiges gilt – bezogen auf die Frage 2 – für die Klärung des Umstandes, ob ein Beschuldigter eine Tat bei laufender Bewährung begangen hat. Auch wird in MESTA aus Praktikabilitätsgründen bei einem Verfahren – unabhängig von der Anzahl der Beschuldigten und der verfahrensgegenständlichen Taten – nur einmal das Datum des Tatanfangs und des Tatendzeitpunktes erfasst, so dass die in der Datenbank erfasste Tatzeit einer bestimmten Straftat bzw. einem bestimmten Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Die erbetenen Angaben können mittels der polizeilich zur Verfügung stehenden Datenverarbei- tungssysteme ebenfalls nicht erhoben werden. Eine Beantwortung der Kleinen Anfrage könnte nur erfolgen, wenn sämtliche Ermittlungsakten aus dem Zeitraum von 2010 bis zum Stichtag 1. Juni 2016 geprüft und ausgewertet würden. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht leistbar.