Datum des Eingangs: 17.08.2016 / Ausgegeben: 22.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4913 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1972 des Abgeordneten Gordon Hoffmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/4736 Kita-Beiträge: Kosten, Folgen und Bewertung verschiedener Maßnahmen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Gerade Familien mit mehreren Kindern sind durch Elternbeiträge zur Kindertagesbetreuung häufig besonders belastet. Aus familienpolitischer Sicht könnte es insofern sinnvoll erscheinen, Kitabeiträge für das zweite bzw. für weitere Kinder zu erlassen. Vorbemerkung: Die Forderung nach Elternbeitragsfreiheit für die Kindertagesbetreuung wird immer wieder formuliert und findet in der Öffentlichkeit einige Zustimmung. Der Verzicht auf Elternbeiträge würde zu einem Einnahmeausfall der Träger führen, der nicht aus Eigenmitteln der Träger und deshalb nur aus öffentlichen Mitteln kompensiert werden kann. Deshalb ist gründlich abzuwägen, wofür zusätzliche Mittel eingesetzt werden sollen. Das Land Brandenburg belegt im Bundesvergleich zwar einen Spitzenplatz in Bezug auf die Betreuungsquoten von Kindern im Krippen-, Kindergarten- und Hortalter, liegt aber, was die Personalschlüssel angeht, unter dem Durchschnitt. Daher werden derzeit die Prioritäten nicht vordringlich bei einer Entlastung der Eltern, sondern vielmehr bei der Stärkung der Kitas und der Qualität des Angebots, z. B. durch weitere Verbesserungen der Personalschlüssel, gesehen. Frage 1: Einen derartigen politischen Willen angenommen, welche genaue Ausgestaltung einer Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder hielte die Landesregierung für geeignet? zu Frage 1: Da die Landesregierung keine politischen Festlegungen zur Elternbeitragsfreiheit getroffen hat, können auch keine Aussagen zu der geeigneten Form einer „genauen Ausgestaltung einer Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder“ getätigt werden. Sollte eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder durch Landesrecht geregelt werden, wäre das Land hierfür nach dem Grundsatz der Konnexität gegenüber den Kommunen erstattungspflichtig. Aus der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage 682 (Drucksache 6/1929) geht hervor, dass die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe keine Angabe zu Geschwisterkindern macht. Mit Blick auf die Kosten der Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder sei nur eine notwendigerweise ungenaue Schätzung möglich. Frage 2: Mit welchen Mindestkosten wäre mit einer gewissen Plausibilität bei einer solchen Maßnahme zu rechnen? (wenn nicht anders möglich, bitte von einer modellhaften Kommune hochrechnen, bitte Annahmen knapp skizzieren) Frage 3: Welche maximalen Kosten ließen sich mit einer gewissen Plausibilität für eine solche Maßnahme schätzen? (wenn nicht anders möglich, bitte von einer modellhaften Kommune hochrechnen, bitte Annahmen knapp skizzieren) zu den Fragen 2 und 3: Wie schon in der Antwort auf die Kleine Anfrage 682 (Drucksache 6/1929) ausgeführt, liegen Daten für eine plausible Schätzung der Kosten für eine Beitragsbefreiung von Geschwisterkindern nicht vor; die Kosten ließen sich nur durch aufwendige Schätzverfahren und dann auch nur höchst ungenau oder durch eine empirische Studie ermitteln. Auch für die Auswahl einer modellhaften bzw. repräsentativen Kommune liegen keine entsprechenden Daten vor. Im Freistaat Sachsen werden Kitabeiträge der Eltern als Prozentsatz der gemeindedurchschnittlichen Betriebskosten für die jeweilige Einrichtungsart erhoben, wobei für die Kommunen ein klar umrissener gesetzlicher Spielraum besteht, den genauen Prozentsatz festzulegen. Absenkungen für einzelne Familien aus sozialen Gründen sind möglich. Frage 4: Unabhängig von zwangsläufigen Folgekosten für das Land, wie bewertet die Landesregierung das Modell, durch Landesrecht eine zulässige Bandbreite für Elternbeiträge als Prozentsatz gemeindedurchschnittlicher Betriebskosten für die jeweilige Einrichtungsart festzulegen? zu Frage 4: Die Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg ist eine pflichtige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, die in Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen wird. Die Festlegung und Erhebung der Elternbeiträge obliegt nach § 17 Absatz 3 KitaG den Trägern der Einrichtungen; über die Grundsätze ihrer Höhe und Staffelung ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Eine Änderung dieser rechtlichen Grundlagen ist gegenwärtig nicht geplant, insofern wird von der Landesregierung auch keine Bewertung der Regelungen eines anderen Bundeslandes vorgenommen. Im Falle einer solchen Gesetzesänderung müsste das Land jeder einzelnen Gemeinde etwaige Einnahmeausfälle ersetzen. Die Höhe der zu erstattenden Ausfälle würde entsprechend der dann landesrechtlich festgelegten Bandbreite für zulässige Prozentsätze schwanken. Frage 5: Lässt sich aus Sicht der Landesregierung ein unterer Wert einer solchen Bandbreite abschätzen, bei dem die Folgekosten für das Land minimiert würden? Wenn ja, wo läge dieser Wert ungefähr? zu Frage 5: Aufgrund fehlender Daten und der Vielzahl zu treffender Annahmen kann eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden.