Datum des Eingangs: 18.08.2016 / Ausgegeben: 23.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4922 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1962 des Abgeordneten Thomas Domres Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4712 Alleennachpflanzungen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die im Jahr 2007 beschlossene Alleenkonzeption des Landes Brandenburg sah vor, die Nachpflanzungen von Alleebäumen an Bundes - und Landesstraßen von der Zahl der Fällungen zu entkoppeln. Langfristig sollten pro Jahr 30 km Alleen nachgepflanzt werden. Aufgrund eines prognostizierten hohen Abgangs von alten Alleebäumen hätte diese Zahl einen vorübergehenden deutlichen Rückgang des Alleenbestandes zur Folge gehabt, der zugunsten eines ausgeglichenen Altersaufbaus zukünftiger Alleen in Kauf genommen wurde. Etwa in den 2050er Jahren wäre bei kontinuierlicher Nachpflanzung wieder derselbe Alleenbestand wie 2007 erreicht worden. Obwohl die Zahl der Fällungen geringer ausgefallen ist als prognostiziert und in den Jahren 2005 bis 2014 mehr Alleebäume gepflanzt als gefällt wurden, ist der Alleenbestand an Bundes- und Landesstraßen im gleichen Zeitraum um 449 km zurückgegangen. Die in der Alleenkonzeption vorgesehenen 30 km konnten 2010 bis 2014 in keinem Jahr erreicht werden, vielmehr schwankte die nachgepflanzte Alleenstrecke zwischen 5,1 und 24,0 km (Ds. 6/1551). In der Evaluierung der Alleenkonzeption 2014 (Ds. 5/8468) wurde – unter anderem wegen rückläufiger Finanzmittel und Problemen der Flächenverfügbarkeit – die Zielerreichung von 30 km als „schwierig“ bezeichnet. Dennoch hielt die Evaluierung am Grundkonzept der Alleenkonzeption fest. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragestellung enthält eine fehlerhafte Nummerierung. Bei der Beantwortung wurden die Fragen neu durchnummeriert. Frage 1: Wie viele Alleebäume an Bundes- und Landesstraßen wurden 2015 gefällt bzw. gepflanzt? zu Frage 1: An Bundes- und Landesstraßen wurden insgesamt (außerorts und innerorts ) 3.147 Alleebäume gefällt und 2.833 Alleebäume gepflanzt. Frage 2: Welche Alleenstrecke wurde 2015 gepflanzt? zu Frage 2: 2015 wurden ca. 14,3 km Alleen an Bundes- und Landesstraßen außerorts gepflanzt. An Bundes- und Landesstraßen innerorts wurden zusätzlich ca. 3,3 km gepflanzt. Zudem wurden ca. 15,9 km Baumreihen an Bundes- und Landesstraßen außer- und innerorts sowie an sonstigen Straßen und Wegen gepflanzt. Frage 3: Welche konkreten Lösungsansätze sieht die Landesregierung zur Erreichung des Nachpflanzziels 30 km? zu Frage 3: Die Lösungsansätze wurden in der Evaluierung der Konzeption, DS 5/8468, insbesondere in den Kapiteln I, VII und X ausführlich dargelegt. Dazu zählen z. B. die konsequente Nutzung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren , um im Rahmen der Eingriffsregelung für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben wie auch Radwege vermehrt Alleen zu pflanzen. Weitere Beispiele sind die Realisierung auch kleinteiliger Alleenabschnitte und die Nutzung von Bodenneuordnungsverfahren . Darüber hinaus wird eine Vereinbarung zur Nutzung des sogenannten Greenings vorbereitet. Dies bedeutet, dass die Fläche für die Alleebaumpflanzung nicht mehr zwingend erworben werden muss, sondern vielmehr als Landwirtschaftsfläche in Form einer ökologischen Vorrangfläche bestehen bleiben kann. 5 % der Landwirtschaftsflächen müssen ab einer Betriebsgröße von 15 ha in der jetzigen Förderperiode als ökologische Vorrangflächen bereitgestellt werden. Die geplanten Straßenbaumaßnahmen des künftigen Bundesverkehrswegeplans 2030 mit dem Investitionshochlauf lassen zudem erwarten, dass über die Nutzung der Eingriffsregelung auch zukünftig stetig Alleen gepflanzt werden können. Der Mittelwert der seit 2008 bis 2015 jährlich vorgenommenen Alleenpflanzlängen liegt bei ca. 20,2 km außerorts (34,0 km bis 5,1 km). Frage 4: Ist nach heutiger Auffassung der Landesregierung das Ziel der Alleenkonzeption 2007 realistisch erreichbar, bis zu den 2050er Jahren einen Alleenbestand mit ausgeglichenem Altersaufbau von 2.500 km an Bundes- und Landesstraßen zu gewährleisten? Frage 5: Wenn nicht: Ist geplant, die Alleenkonzeption zu überarbeiten und anzupassen ? Bitte begründen. zu Fragen 4 und 5: Die Landesregierung geht davon aus, dass das Ziel der Alleenkonzeption 2007 (DS 4/5133), innerhalb von ca. 50 Jahren (2057) wieder einen Alleenbestand von 2.500 km außerorts zu etablieren, weiterhin erreicht werden kann. Frage 6: In einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25.2.16 (VG 3 L 89/16) stellt das Gericht fest, dass eine Entscheidung über die Fällung von Alleebäumen zwingend mit einer verpflichtenden und einer Erfolgskontrolle zugänglichen Festlegung von nach Art, Umfang und Positionierung benannten Nachpflanzungen verbunden werden muss. Grundlage für diese Entscheidung ist § 17 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes, der vorschreibt: „Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind die jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.“ Mit dieser Entscheidung ist die in der Alleenkonzeption vorgesehene Entkopplung von Pflanzungen und Fällungen nicht vereinbar. Frage 7: Wird dieser rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus im Verwaltungshandeln umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? zu Fragen 6 und 7: Die vom Fragesteller in Satz 1 seiner Ausführung zitierte Feststellung des Gerichts, dass eine Entscheidung über die Fällung von Alleebäumen zwingend mit einer verpflichtenden und einer Erfolgskontrolle zugänglichen Festlegung von nach Art, Umfang und Positionierung benannten Nachpflanzungen verbunden werden muss, findet sich in der hier zugänglichen Fassung des Gerichtsbeschlusses nicht wieder. Insofern muss dies auch nicht in Verwaltungshandeln umgesetzt werden. Frage 8: Muss nach Auffassung der Landesregierung vor der Entscheidung über die Fällung von Alleebäumen eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 36 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes erfolgen ? Bitte begründen. zu Frage 8: Nach dem Wortlaut von § 36 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes muss einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, vor der Erteilung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden. Frage 9: In § 17 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes wird die Pflicht zur Nachpflanzung von Alleebäumen zum Bestandserhalt geregelt . Bedeutet dies, dass bei der Genehmigung von Alleebaumfällungen die Nachpflanzung auch in Form von Alleen erfolgen muss oder können stattdessen auch beliebige andere Baumpflanzungen oder sonstige Ersatzmaßnahmen angeordnet werden ? Bitte begründen. zu Frage 9: § 17 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz dient der Bestandssicherung der Alleen in Brandenburg. Vor diesem Hintergrund sind nach § 17 Abs. 3 grundsätzlich Alleenneupflanzungen festzusetzen oder ist für deren Durchführung zu sorgen.