Datum des Eingangs: 18.08.2016 / Ausgegeben: 23.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4925 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1980 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4745 Aktueller Stand des Planfeststellungsverfahrens L20/L201 Ortsumfahrung Falkensee Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Jahr 2008 wurden die Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren zur L20/L201 in Falkensee und Schönwalde öffentlich ausgelegt . Im Jahr 2009 erfolgte die Auslegung in Berlin. Insgesamt gingen dabei rund 7.500 Einwendungen, einschließlich der Unterschriftenlisten, ein. Seither wertet der Landesbetrieb Straßenwesen die Einwendungen aus. Nach nunmehr acht Jahren seit Beginn der Auslegung dürften die Planfeststellungsunterlagen aber veraltet sein und nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben genügen. In der Zwischenzeit wurde die Ortsumfahrung Falkensee ohne erneute Überprüfung in die Maßnahmenliste des Landesstraßenbedarfsplans des Landes Brandenburg 2010 aufgenommen. Dieser ist im Juli 2011 in Kraft getreten und bis 2024 gültig. Der Landesstraßenbedarfsplan ist alle fünf Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Dementsprechend stünde eine solche Überprüfung noch 2016 an. Frage 1: Wie ist der Sachstand des Planfeststellungsverfahrens Landesstraße L20/L201 Ortsumfahrung Falkensee, nachdem die öffentliche Auslegung acht Jahre zurückliegt? Frage 2: Wann ist mit dem - ursprünglich für das Jahr 2010 vorgesehenem - Erörterungstermin zu rechnen? Wann mit dem Planfeststellungsbeschluss? zu Fragen 1 und 2: Bei linienförmigen Vorhaben, wie hier der OU Falkensee im Zuge der L 20/L 201, ist es nicht ungewöhnlich, dass das Planfeststellungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Das Anhörungsverfahren wurde auf Antrag des Vorhabenträgers vom 10. April 2008 mit der Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Jahr 2008 begonnen . Eine erste Planänderung erfolgte im Jahre 2012. Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen liegen dem Träger des Vorhabens, dem Landesbetrieb Straßenwesen, seitdem zur Erwiderung vor. Auf Grund der hohen Anzahl (7500) und des Umfanges der Einwendungen sind die Erwiderungen bzw. Stellungnahmen sehr zeitaufwändig. Zum gegenwärtigem Zeitpunkt können keine Aussagen zu einem möglichen Termin zur Erörterung bzw. zu einem möglichen Planfeststellungsbeschluss von der Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde getroffen werden. Frage 3: Gibt es Erkenntnisse, dass das Verfahren nicht weitergeführt wird oder nur erschwert weitergeführt werden kann? Wenn ja, aus welchen Gründen? zu Frage 3: Die Anhörungsbehörde ist an den vorliegenden Antrag des Vorhabenträgers gebunden. Durch neue Gesetze, insbesondere auf der europäischen Ebene sowie aktuellen Rechtsprechungen, sind weitere ergänzende Untersuchungen und damit im Zusammenhang stehende Gutachten notwendig. Nach Vorlage dieser ist eine erneute Beteiligung erforderlich. Frage 4: Wurden die Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegungen bzw. Anhörung von 2008 und 2009 von den betroffenen Bürgern, von Trägern öffentlicher Belange, von Verbänden und Umweltvereinigungen sowie Nachbargemeinden eingegangen sind, abschließend ausgewertet? Wenn nicht, was waren die Gründe hierfür? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen und Konsequenzen für das weitere Verfahren ? zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt, liegen dem Vorhabenträger eine hohe Anzahl zum Teil sehr umfangreicher Einwendungen vor. Diese müssen mit der geltenden Rechtsprechung und den - insbesondere auf europäischer Ebene - eingeführten neuen Vorschriften abgeglichen werden. Insofern ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Auswertung erfolgt und es können auch noch keine Aussagen zu Ergebnissen und Konsequenzen für das Verfahren gemacht werden. Frage 5: Aus welchem Jahr datieren Gutachten und Untersuchungen, die dem Planfeststellungsverfahren zu Grunde liegen und die Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung von 2008 und 2009 waren? Sind diese Unterlagen überholt? Ist damit zu rechnen, dass die Planfeststellungsunterlagen aktualisiert werden müssen? Wenn ja, warum, in welchen Bereichen und in welchem Umfang? Frage 6: Wurden seit Durchführung der öffentlichen Auslegung von 2008 und 2009 Gutachten oder Untersuchungen zum Projekt aktualisiert oder neu beauftragt? Wenn ja, um welche Gutachten / Untersuchungen handelt es sich, mit welchen Erkenntnissen und wo sind diese einsehbar? zu Fragen 5 und 6: Das dem ursprünglichen Antrag zugrunde gelegten Gutachten „Verkehrsprognose 2020“ wurde 2007 erstellt und diente zur Ermittlung der Lärmbelastung und sich daraus ergebender Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen. Die Unterlagen zum Artenschutz/FFH wurden in den Jahren 2004 bis 2008 erstellt. Es sind zusätzliche Sonderuntersuchungen (Fauna, critical loads and levels zu Stickstoffgrenzwerten , Zauneidechsen, Fledermäuse …) notwendig. Aufgrund der Dauer des Verfahrens ist es erforderlich, die damals zugrunde gelegten Gutachten und Studien hinsichtlich ihrer Aktualität zu überprüfen. Darüber hinaus sind Neubewertungen in der FFH- Verträglichkeitsprüfung und im Artenschutzbeitrag notwendig. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist erforderlich. In Auswertung der Stellung- nahmen werden die erforderlichen Unterlagen sukzessive aktualisiert und der Anhörungsbehörde übergeben. Frage 7: Ist damit zu rechnen, dass die öffentliche Auslegung und Anhörung erneut durchgeführt werden muss? zu Frage 7: Ja. Frage 8: Wie hoch sind die bisherigen Planungs- und Verfahrenskosten? Mit welchen Planungs- und Verfahrenskosten hat das Land noch zu rechnen? zu Frage 8: Die Planungskosten betragen bisher ca. 1,3 Mio. €. Die künftigen Kosten hängen vom weiteren Verfahrensablauf ab. Frage 9: Wie hoch werden aus heutiger Sicht die Baukosten mit sämtlichen Nebenund Grunderwerbskosten der Straße veranschlagt? Wie hoch werden aus heutiger Sicht die jährlichen Unterhaltungskosten der geplanten Straße sein? Liegen die für den Bau der geplanten Straße notwendigen Finanzmittel im Landeshaushalt vor? zu Frage 9: Bei der Erstellung der Planfeststellungsunterlage 2008 lagen die Kosten bei 18 Mio. € einschl. Grunderwerb. Aufgrund der allgemeinen Baukostenerhöhungen und der notwendigen Ergänzungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung werden die Kosten aus heutiger Sicht auf etwa 24 Mio. € geschätzt. Die Einstellung in den Haushalt erfolgt erst bei Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses. Die Unterhaltungskosten für die neue Straße können erst danach beziffert werden. Frage 10: Gibt es Hinweise, dass das Vorhaben nicht planfestgestellt werden kann? Wenn ja, welche? zu Frage 10: Dazu liegen hier derzeit keine Erkenntnisse vor, dies ist abhängig vom Ergebnis des weiteren Verfahrens. Frage 11: Gibt es Erkenntnisse, dass der Stadt Falkensee, dortigen Unternehmen oder Grundstückseigentümern Verzögerungen oder Nachteile entstehen, weil das schwebende Planfeststellungsverfahren die Entwicklung Falkensees an verschiedenen Stellen blockiert? zu Frage 11: Derartige Verzögerungen oder Nachteile wurden gegenüber der Anhörungs - oder Planfeststellungsbehörde nicht geltend gemacht. Frage 12: Besteht weiterhin eine Veränderungssperre auf den vom Plan betroffenen Flächen? Das Anhörungsverfahren dauert nunmehr acht Jahre und überschreitet die Vierjahresfrist für die Veränderungssperre. Wurden Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche Dritter für die vom Plan betroffenen Flächen geltend gemacht? Wenn ja, in welcher Höhe? zu Frage 12: Gemäß § 40 Abs. 1 BbgStrG dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren - das war hier der 30.06.2008 - auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände- rungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. Eine Begrenzung der Veränderungssperre auf vier Jahre gibt es nicht. Eventuelle Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche Dritter sind hier nicht bekannt .