Datum des Eingangs: 25.08.2016 / Ausgegeben: 30.08.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4967 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1985 der Abgeordneten Björn Lakenmacher und Henryk Wichmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/4784 Auslegung der Hundehalterverordnung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Das Halten gefährlicher Hunde ist nur mit Erlaubnis zulässig. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben , Gesundheit und Eigentum zu treffen. In § 25a des Ordnungsbehördengesetzes und der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg finden sich die einzelnen Regelungen. Frage 1: Welche Rechtsprechung mit welchem Inhalt gibt es zu § 25a des Ordnungsbehördengesetzes und zu den jeweiligen Regelungen der Hundehalterverordnung ? zu Frage 1: Bei Rechtsstreitigkeiten in Verwaltungsverfahren sind Prozessparteien die Kommunen des Landes Brandenburg als handelnde Verwaltungsbehörden. Deshalb kann ein Überblick über die zu § 25a Ordnungsbehördengesetz (OBG) und zur Hundehalterverordnung (HundehV) ergangene Rechtsprechung von der Landesregierung im Rahmen der Kleinen Anfrage nicht gegeben werden. Es wurden jedoch zwei Normenkontrollverfahren gegen das Land durchgeführt – Urteil vom 15. November 2007, Az.: OVG 5 A 1.06/BVerwG vom 7. Juli 2008, Az.: BVerwG 6 BN 1.08, und Urteil vom 6. September 2012, Az.: OVG 5 A 2.06/BVerwG vom 2. August 2013, Az.: 6 BN 1.13 –, in welchen einzelne Regelungen der Hundehalterverordnung überprüft und bestätigt worden sind. Frage 2: Welche Rechtsprechung mit welchem Inhalt gibt es zu vergleichbaren Regelungen der Polizei- und Ordnungsbehördengesetze sowie zu den jeweiligen Regelungen der Hundehaltergesetze bzw. -verordnungen der anderen Bundesländer? zu Frage 2: Die Landesregierung verfügt über keine Übersicht über die Rechtsprechung zu Regelungen anderer Bundesländer. Frage 3: Gibt es Rundschreiben oder Verwaltungsvorschriften zur Auslegung des § 25a des Ordnungsbehördengesetzes und der Regelungen der Hundehalterverordnung (Falls ja, bitte als Anlage anhängen)? zu Frage 3: Verwaltungsvorschriften wurden nicht erlassen. Soweit mit Rundschreiben Erlasse gemeint sein sollten, wird die geltende Erlasslage in Kopie als Anlage beigefügt. Frage 4: Wie werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgenanordnungen der jeweiligen Regelungen in der Brandenburger Hundehalterverordnung ausgelegt? zu Frage 4: In der Fachliteratur existiert keine Kommentierung zur Hundehalterverordnung ; im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage kann eine solche Auslegung nicht erarbeitet werden. Frage 5: Unter welchen Voraussetzungen wird ein Hund als gefährlich bzw. bissig eingestuft und welche Ausnahmen (z. B. Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes) gibt es? zu Frage 5: OBG und HundehV, dort insbesondere § 25a Abs. 3 OBG sowie § 8 HundehV, regeln die Voraussetzungen und Ausnahmen. Die Feststellung der Gefährlichkeit bedarf der jeweiligen Einschätzung im Einzelfall; die Frage kann daher abstrakt nicht beantwortet werden. Frage 6: Wird ein Hund als gefährlich bzw. bissig eingestuft, wenn dieser auf dem eingezäunten Privatgrundstück des Herrchens beispielsweise eine auf dieses Grundstück eingedrungene Katze durch Bisse verletzt, an deren Folgen diese stirbt? Wie ist die Rechtsfolgenseite in einem solchen Fall zu bewerten? Sind unterschiedliche Fallkonstellationen auf der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite verschieden zu bewerten? Wen trifft die Aufklärungs- und Beweispflicht? zu Frage 6: Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die zuständigen Behörden haben die Regelungen des § 25a OBG und der HundehV stets bezogen auf den Einzelfall anzuwenden, wozu auch weitere Aspekte wie die genauen Umstände des Vorfalls, die Begebenheiten am Ort des Vorfalls u. ä. zählen. Die Fallkonstellation betrifft die Tatbestandsseite; die Rechtsfolgenseite wird nicht bewertet, sondern sie ist die Bewertung. unisetzung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25.07.2000 Die Abmeldepflicht des, Veräußerers mit Name und Anschrift des Erwerbers bei der zuständigen Ordnungsbehörde bleibt davon unberührt. Ein Tätigwerden der Ordnungsbehörde ist nach,§ 13 fit.indeiN nicht vongeSehen. Gleichwohl möchte ich Sie bitten, ,die örtlichen Ordnungsbehörden dahingehend zu sensibilisieren, dass bei Schweren Beißvorfällen mit tragischem Ausgang eiere Information an die zuständige Behörde ergeht. Im Auftrag 2(1 JAHRE Difi9eneonle E-Malf-Adre dient e Eingäng iinfacherMittengerfohneßignetur undeder WWbeieeerg. LAND• aRAAIDENBuFec LAND BRANDENBURG Ministerium des Innern Henning-von-Tresekow-Straße 9-13 14467 Potsdam Bearb.: Frau Haase Gesch2.: M1.2-870-25 Hausruf: (0331) 866 2898 Fax: (0331) 866 2826 Internet www.rni.brandenbu o.cIe juditithaaseemi.brandenbunde BUS und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt Bahn und 5-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof ►ffird444fitun des innern 44-4 LeSest Brandeten I PL4,5d.b £41165 1 14411 Potsdam Alle Landräte und Oberbürgermeister des Landes Brandenburg Potsdam, 2, November 2011 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 (Hundeh V) Klarstellung der Ausnahmeregelung für Jäger Aufgrund erneuter Anfragen von Bürgern und Ordnungsbehörden hinsichtlich der Auslegung der Ausnahmeregelung für Jäger gemäß § 15 Abs. 2 HundehV teile ich Folgendes mit: Jagdhunde werden gemäß § 15 Abs. 2 HundehV vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Hunde. im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Diese Hunde müssen z. B. bei der Jagdausübung nicht an Leine und mit Maulkorb geführt werden. Außerhalb der Zweckbestimmung - also hier der konkreten Jagdausübung - unterliegen Jagdhunde den Regelungen der HundehV wie jeder andere Hund. Somit gilt auch die Anzeige• und Kennzeichnungspflicht gemäß § 6 HundehV für Jagdhunde. Für die Erteilung eines Jagdscheines müssen Jäger eine umfangreiche Jägerprüfung bestanden haben, die u. a, aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil sowie einer Schießprüfung bestehen soll. Weiterhin müssen Jäger eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen. Es werden deshalb keine Bedenken gesehen, dass die Vorlage des Jagdscheines als Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 HundehV sowie der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 1 HundehV von den örtlichen Ordnungsbehörden anerkannt wird. Diese Auslegung war bereits der Verwaltungsvorschrift zur alten Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2000 zu entnehmen. Die Ausnahmeregelung für Jagdhunde wurde bei der Novellierung 2004 inhaltlich nicht geändert. Die genannte E-Mail-Adresse dient nur ffir den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur undioder Verschlüsselung. Seite 2 Ministerium des Innern Ich bitte um Information der örtlichen Ordnungsbehörden. Im Auftrag Pahl Iministerium des Innern LAND BRANDENBURG Henning-von-Tresokow-Straße 9-13 14467 Potsdam Beerb.: Frau Haase Gesch.i: M1-870-20 Hausruf: (0331) 866 2896 Fax: (0331) 866 2826 Internet: www.mi.brandenburg.de ludith.haase@mt.brandenburg.de Bus und Straßenbahn: Hattestelle Atter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof 19nisoalan dax Innern de Landes erandenburg j Posifach 60'1165 1 14411 Potsdam Landräte der Landkreise Oberbürgermeister der Städte des Landes Brandenburg Potsdam, 15. Februar 2012 Änderung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg Wie Ihnen bekannt ist, war geplant die Hundehalterverordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung zeitnah zu überarbeiten. Da jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weiterhin ein Normenkontrollverfahren anhängig ist, wurde das Rechtsetzungsvorhaben zur Änderung der Hundehalterverordnung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausgesetzt. Ich bitte um Information der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Im Auftrag lioffmanri Dieses Dokument wurde am 15. Februar 2012 durch Frau Sabine Hof mann elektronisch schlussgezeichnet. ;e genannte E-Mail-Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur undioder Verschlüsselung. Dok.-Nr.: 20121023572 Ministee= des kinerl das Landes Brandenburg 1 Ppeach 601165 14411 F"dtsearn An die Landräte der Landkreise Oberbürgermeister der Städte Ministerium des Innern lienning-von-TiesokoweraU 9-13 14467 Potsdam Bear.b.: Frau Haase Gesch.Z.: M11670-20 Hausruf. (0331) 8662896 Fax (0331) 866 2826 Internet www:mi.brandenburg.de ludatthaascerni.branonbunck Bus und Straßenbahn: Haltestelle Atter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof LAND BRANDENBURG Potsdam, 12. April- 2012 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2804 Olde English Sultdogge/Leavitt Bulldog Da zunächst ein Einzelfall an das MI herangetragen wurde und nunmehr wiederholt Fälle bekannt geworden sind, bei denen durch Hundehalter die Haltung einer Olde English Bulldogge bzw. Leave Bulldog angezeigt wurde, teile ich Ihnen hinsichtlich der Einordnung dieser Rasse Folgendes mit: Bei der Züchtung der Olde English Bulldogge - englischer Bulldogge (112), Bullmastiff (1/6), American Bulldogg (116) und American Fitte Terrier (1/6) - handelt es sich um eine Kreuzung mit einem unwiderlegbar gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV. In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 HundehV wird auf die Kreuzung eines gefährlichen Hundes mit anderen Hunderassen abgestellt Eine Einschränkung des Begriffs der Kreuzung enthält der Wortlaut nicht. Es ist daher in diesem Sinne von der Abstammungslinie auszugehen, Es war der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers , ein Gefahrenrisiko auszuschließen, welches von den in §'8 Abs. 2 und Abs. 3 HundehV aufgeführten Hunderassen ausgeht Es ist in der Wissenschaft nicht geklärt, ob die gefährlichen Eigenarten dieser Hunderassen auf die genetischen Merkmale oder das individuelle Antrainieren oder eine Kombination von beidem zunkkzuführen sind. Aufgrund der Tatsache, dass durch eine nicht ausgeschlossene Vererbung von gefährlichen Eigenschaften auch in einer entfernteren Kreuzung mit gefährlichen Hunden ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, müssen auch solche Tiere von dem Begriff der Kreuzung erfasst werden. Zwar wird in der Rechtsprechung (z. B. VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650; OVG Lüneburg , NVwZ-. RR 2001, 742) auf die äußerlich erkennbaren Merkmale abgestellt, Ne genannte E-Mail Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok.-Nr.: 20121041962 Seite 2 Ministerium des Innern die Aufschluss über die Herkunft geben. Allerdings erfolgt dies nur, weil eine genetische Herkunftsbeslimmung nicht möglich ist und damit ein Beweis der Ordnungsbehörde nicht erbracht werden kann. Bei der Olde English Bulldogge handelt es sich jedoch gerade um eine gewollte Züchtung aus den genannten Hunderassen , so dass eineBeweisproblemafik hier nicht besteht und es insoweit auf die äußerlich erkennbaren Merkmale im Einzelfall nicht ankommt. Bei einer solchen Züchtung mit einem fest bestimmten Anteil einer gefährlichen Rasse ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser Anteil bei den nachfolgenden Generationen im Rahmen der Züchtung gleich bleibt und daher ein Abnehmen der phänotypischen Merkmale von Generation zu Generation gerade nicht stattfindet. Soweit die Olde English Bulldogge eine Kreuzung sowohl aus einer widerlegbar gefährlichen Hunderasse und einer unwiderlegbar gefährlichen Hunderasse darstellt , gehen die strengeren Regelungen des § 8 Abs. 2.Hundeh V- denen des § 8 Abs. 3 HuridehV vor. Aus den o. g. Gründen ist nach den hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Hundehalterverordnung zu verfahren. Ich bitte Sie, die örtlichen Ordnungsbehörden dahingehend zu informieren. Im Auftrag Hoffmann Dieses Dokument wurde am 12_ April 2012 durch Frau Sabine Hoffmann elektronisch schlussgezeichnet . Ministerium des Innern Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Beerb.: Frau Hofftrenn/Frau Haase Gesch.Z 45.3-870-20 Hausruf: (0331) 866 2899/2896 Fax: (0331) 866 2860- Internet: mw.mi.branclenburg.de iudith.häasefferni.brandenbund.de BUS und Straßenbahn: Halteatolle Alter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof LAND BRANDENBURG Ministeriers den >nem des Landes Brandenberg 1 Postest E01 1ES 1 14411 PotSen An die Landräte der Landkreise Oberbürgermeisteriin der Städte Potsdam, 26. November 2012 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 (Hundeh V) Ölde English Bulldogge/Leavitt Bulldog Mein Erlass vom 12. April 2012 y Az.: IV/1-870-20 Schreiben des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 16. Mai 2012 und 4. Juli 2012 Az.: 23.30/0/030-12 Schreiben der Oberbürgernneisterin der Stadt Brandenburg an der Havel vorn 10. Mai 2012 und 18. Juli 2012 -Az.: 32.0.012 Schreiben des Landrates des Landkreises Oberhavel vorn 17. Juli 2012 - Az.: 133212040312 E-Mail und Schreiben des Landkreises Ostprignitz-Ruppin vom 4. Juli 2012 . 26. Juli 2012 und 4. September 2012 - Az.: ohne Zunächst weise ich aus gegebenem Anlass nochmals darauf hin, dass für die Umsetzung der Hundehalterverordnung - so u. a. auch die Prüfung hinsichtlich der Einordnung einer Hasset die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind. Als Hilfestellung dient den örtlichen Ordnungsbehörden die - zur früheren Hundehafterverordnung erlassene und für inhaltsgleiche Regelungen weiterhin verwendbare - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung der Hundehalterverordnung . Darin heißt es hinsichtlich der Rassefeststellung unter Nummer 7.3.1. zu .§ 8 der HundehV, dass „hinsichtlieh der Feststellung, ob es sich um eine der 18 in §:8 Abs. 2 oder 3 aufgezählten Hunderassen handelt bei reinrassigen Hunden die Vorlage der Zuchtpapiere vorn Hundehalter zu fordern ist. Die Feststellung von Gruppen und Kreuzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 oder 3 ist hingegen nur nach äußeren Merkmalen möglich, Zu diesem Zweck sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden Listen über Personen vorzuhalten, die eine Einordnung der Hunde nach § 8 Abs. 2 oder 3 vornehmen können." Diä genannte E-Mail•Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur uneder Verschlüsbefung. Dok.-Nr.: 2012/179094 Seite '2 Ministerium des Innern Selbstverständlich kann das Ministerium des Innern bei Problemenfällen um Unterstützung gebeten werden. Zunächst sind jedoch die Tatsachenlage aufzubereiten sowie die hierzu vertretene rechtliche Auffassung zu der zu lösenden Problemstellung umfassend darzulegen und in einem begründeten Entscheidungsvorschlag auf dem Dienstweg vorzulegen. Obwohl in•der ,lahresstatistik von den Ordnungsbehörden seinerzeit lediglich zwei Hunde der Rasse Olde English Bulldogge gemeldet wurden, wurde aufgrund des o. g, Rundschreibens nunmehr von mehreren Ordnungsbehörden vorgetragen, dass es in der Vergangenheit doch mehrere Anmeldungen dieser Rasse gegeben haben soll, die bisher unter einer anderen Rasse geführt worden seien - vermutlich unter der englischen Bulldogge. Diese Rasse hat jedoch ein gänzlich anderes Erscheinungsbild. Anlässlich der in diesem Zusammenhang an das Ministerium des Innern herangetragenen Fragenstellungen teile ich ergänzend zu meinem D. g. Erlass Folgendes mit Nach § 5 Absatz 1 HundehV hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 oder des § 10 Absatz 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht In § 10 Absatz 2 HundehV sind die Voraussetzungen zur Ausbildung, Abrichtung oder Haltung eines gefährlichen Hundes geregelt, wobei die Haltung eines.- unwiderleglich gefährlichen - Hundes nach 8 Absatz 2 HundehV gemäß .§ 1 Absatz 2 Satz 3 HundehV ausdrücklich verboten und daher gemäß § 5 Absatz 1 HundehV nicht erlaubnisfähig ist. Da § 5 Absatz 1 HundehV der zuständigen Behörde, keinen Ermessensspielraum einräumt („... hat ... zu untersagerim) und die Hundehalterverordnung auch keine Ausnahmeregelung vorsieht, bleibt der örtlichen Ordnungsbehörde keine - andere Handlungsoption als die Untersagung der Haltung. Die zuständige Behörde hätte allerdings schon bei der Anmeldung die Haltung untersagen müssen. Ein Einschreiten der Behörde ist somit - auch nach längerer Duldung des nicht rechtmäßigen Zustandes - zulässig und rechtlich geboten. Näher zu betrachten ist allerdings, dass die Behörden nicht nur Kenntnis von der Haltung der Hunde hatten, sondem durch die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 HundehV und des Nachweises der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 Hundehli dem Halter gegenüber die Billigung der Haltung des Hundes manifestiert haben. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, eine Lösung für diese ,Altfälle" zu . finden. Seite 3 Ministerium des Innern Eine Ausnahmeregelung enthält die Hundehalterverordnung nicht. Die Übergangsregelung des § 16 HundehV ist in den hier fraglichen Fällen nicht anwendbar , soweit die betreffenden Hunde nicht schon am 1. Juli 2004 erlaubterweise gehalten wurden. Erwägungen des Bestandsschutzes (wie sie gelegentlich im Baurecht zur Anwendung kommen) greifen ebenfalls nicht, da hier kein ursprünglich rechtmäßiger Zustand vorliegt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit des Einschreitens zur Gefahrenabwehr hat, auch nach längerer Zeit des Bestehens der Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere dann, wenn das Vorliegen derselben durch die Behörde irrtümlicherweise verkannt wurde. Ein Nichteinschreiten der Behörden und damit weiteres Dulden der Haltung von Hunden, deren Haltung nach der Hundehalterverordnung verboten ist, wäre zu dem mit der Gefahr von - möglicherweise schweren - Beißvorfällen verbunden, für die die zuständige Ordnungsbehörde die Verantwortung zu tragen hätte. In der Jahresstatistik über die Population/Beißvorfälle bitte ich, die Rasse Olde English BulldoggetLeavitt Bulldog zunächst als Mix zum American P ttbull Terrier zu führen. Abschließend bitte ich zu berücksichtigen, dass Terminstellungen entsprechend dem Hierarchieaufbau der Behörden erfolgen, Zudem bitte ich um Beachtung, dass die nicht im Amtsblatt veröffentlichten Rundschreiben als verwaltungsinterne Schreiben zu behandeln sind. Ich bitte um Information der örtlichen Ordnungsbehörden. im Auftrag Hoffmann Dieses Dokument wurde am 26. November 2012 durch Frau Sabine Hoffmann elektronisch schlussgezeichnet, Ministerium des Innern Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 14467 Potsdam Beerb.: Frau Hoffmann Gesch.Z.: 45.3-87020 Hausruf: (0331) 866 2899 Fax: (0331) 293 788 Internet www.mi.brandenburg.de sabine.hoffinannami.brandenbunde Bus und Stragenhahn: Haltestelle Alter Markt Bahn und 3-Eiahn: Potsdam Hauptbahnhuf LAN, agAN:D= -ENBURG frotlsetara de Innern dm Landes Brandeibe Petrach 6011 14411 Potsdam An die Landräte der Landkreise Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Per E-Mail Potsdam, 25. Juni 2013 Olde English Bulldog -Aktuelle Brandenburger Reohtsprechung Meine Erlasse vom 12. April 2012 und 26. November 2012 Im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden der Rasse „Ude EnglishBulidog" sind in den vergangenen Monaten mehrere Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Dies führte zu Nachfragen der betroffenen Landkreise hinsichtlich der künftigen Verfahrensweise. In allen vier Fällen handelt es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit dem Ziel, dass die seitens der Behörde angeordnete sofortige Vollziehbarkeit entfällt. In allen vier Fällen haben die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden keine Beschwerde zum.Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Entscheidungen in den jeweiligen Widerspruchsverfahren stehen noch aus. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschlüsse, die zu Ihrer Kenntnis in Kopie beigefügt sind: - Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. Januar 2013 - VG 3 L 362/12 - Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Februar 2013 - VG 6 L 28/13 • Verwaltungsgericht Potsdam; Beschluss vorn 27. März 2013 - VG 3 L 76/13 Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vorn 27. März 2013 - VG 3 L 104/13. Die bisherige Rechtsauffassung wurde Ihnen mit Erlass vom 12. April 2012 und ergänzend vom 26. November 2012 mitgeteilt. Die vorgenannten Beschlüsse ge- Die genannte E-Mai[-Adresse dient nur für den Empfang einfache r Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok.-I9r.: 2013/085801 Seite 2 Ministerium des Innern ben keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Hierzu möchte ich Ihnen folgende Erläuterungen geben: Die Hundehalterverordnung sieht nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung des Begriffes der Kreuzung etwa auf direkte. Abkömmlinge (sog, F1-Generation) eines Hundes der als gefährlich geltenden Rassen vor. Der Vorschrift wohnt jedoch eine naturgemäße Beschränkung inne (s. u.), da die Einkreuzung einer maßgeblichen Rasse nur berücksichtigt werden kann, wenn diese nachgewiesen ist Dies kann durch Zuchtpapiere erfolgen oder durch ein Rassegutachten, sofern die Einkreuzung anhand der phänotypischen Merkmale feststellbar ist Die Regelung kann somit im letztgenannten Fall nur für eine eng begrenzte Anzahl von Generationen zur Anwendung gelangen, Die vorgenannten Entscheidungen überzeugen aus folgenden. Gründen nicht: Der Olde English Bulldog setzt sich — unstreitig auch nach Angaben der;Züchter (z, B. des Herrn David Leave) — aus folgenden Rassen / Gruppen zusammen: 1/2 englische Bulldogge, 1/6 Bullmastiff, 1/6 American Bulldog und 116 American Pitbull Terrier. Der American Pitbull Terrier gehört zu den in § 8 Absatz 2 HundehV aufgeführten , unwidedeglich gefährlichen Hunderassen. Dass wie das , Verwaltungsgericht Potsdam ausführt- bei=dem Olde English Bulldog:/ Leavitt Bulldog seit 1976 kein weiterer Pittbull mehr eingezüchtet wurde, ist in diesem Zusammenhang nach hiesiger Auffassung irrelevant, da die weitere Züchtung durch Verpaarung von Hunden der Rasse untereinander erfolgt, so dass der Anteil von 1/6 des American Pitbull Terrier unverändert erhalten bleibt Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Cottbus stützt sich im Ergebnis auf ein Rassegutachten einer — im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren zu gefährlichen Hunden bereits mehrfach in Erscheinung getretenen, fragwürdigen — Gutachterin, wonach Rassemerkmale von Hunden nach § 8 Absatz 2 HundehV bei den streitgegenständlichen Hunden nicht vorhanden seien. Zudem führt das Verwaltungsgericht aus, auch Hunde der Rasse „Olde English Bulldog" wiesen keine äußeren Merkmale einer als gefährlich geltenden Hunderasse auf. Diese Auffassung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Zuchtvorgabe eines Anteils von 1/6 des American Pitbull Terriers nur dann Sinn macht, wenn der Zuchtanteil sich auf das „Ergebnis" — also auf die phänotypischen Merkmale — erkennbar auswirkt. Entgegen der Auffassung des Gerichts kommt es hier aber nicht auf diese (äußerlich erkennbaren) Merkmale an, da diese nur dann relevant werden, wenn eine Einkreuzung nicht bekannt ist und nicht anhand von Zuchtpapieren festgestellt werden kann (also bei einer unbekannten Verpaarung), nicht aber, wenn die Zugehörigkeit zur Rasse Aide English Bulldog" unbestritten Seite 3 Ministerium des Innern ist oder Zuchtpapiere vorliegen, die eine Einkreuzung eines.gefährlichen Hundes belegen. Das Verwaltungsgericht Potsdam folgt demgegenüber nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Kreuzungen neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes auch sämtliche Nachfahren unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad zu verstehen sind, und weicht damit von der obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG Hamburg, des OVG Münster und des OVG Mannheim ab. Aus den eingangs angestellten Erwägungen (Stichwort: ,immanente Beschränkung ") ergibt sich zudem, dass die Einschätzung des Gerichts, wonach „bei einer solchen Auslegung der Vorschrifr ”deren nahezu grenzloser Ausweitung Tür und Tor geöffnet und die Regelung damit unverhältnismäßig" wäre, unzutreffend ist. Anders als das Verwaltungsgericht Cottbus hält das Verwaltungsgericht Potsdam auch das Korrektiv der Erkennbarkeit der Einkreuzung einer Rasse nicht für sachgerecht und weicht auch insofern von der obergerichtlichen Rechtsprechung des VGH Mannheim und des damaligen OVG Brandenburg ab, ist aber nach hiesiger Auffassung (vgl. die vorstehenden Ausführungen) ohnehin nicht entscheidungserheblich , da bei Hunden der Rasse „011e English Bulldog" nicht auf die phänotypischen Merkmale, sondern auf die Zuchtvorgaben in Verbindung mit den Zuchtpapieren abzustellen ist. In den anhängigen und ggf. weiteren Verfahren ist aus den vorgenannten Gründen wie folgt zu verfahren: Im Rahmen der noch offenen Widerspruchsverfahren sind diese zurückzuweisen, wobei in der knapp zu fassenden Widerspruchbegründung lediglich auf die bisherige Argumentation aus den o. g. Rundschreiben zurückgegriffen werden sollte. In den Hauptsacheverfahren, in denen aufgrund der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Urteilen zugunsten der Hundehalter zu rechnen ist, ist der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Im bitte um unverzügliche Information hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der anhängigen Verfahren und eventueller neuer Verfahren. Soweit hierbei, z. 8. bei der Verfassung von Schriftsätzen an die Gerichte, die Unterstützung des Ministeriums des Innern benötigt wird, stehen meine Mitarbeiterin Frau Haase und ich Ihnen hierzu zur Verfügung. Insofern bitte ich mit Blick auf die gerichtlich bzw. gesetzlich vorgegebenen Klageerwiderungs- und Rechtsmittelfristen um frühestmögliche Einbindung. Hierzu erbitte ich parallel zur üblichen Zuleitung um Übersendung an meine E-Mail-Adresse — Seite 4 Ministeriumdes Innern sabinehoffmarin@mitrandenbunde — und zugleich an die Ihnen bekannte E- Mail-Adresse von Frau Haase — judith.haaseemi,brandenburg.de. Zudem bitte ich um unverzügliche Steuerung des hiesigen Massesen die örtlichen Ordnungsbehörden Ihres Zuständigkeitsbereiches. Im Auftrag Hoffmann Dieses Dokument wurde am 25. Juni 2013 durch Frau Sabine Hoffmann elektronisch schlussgezeichnet Zusammenfassi.mg.der, erstinsta.nzWen Entscheidungen Brandenburger Gerichte zum Olde EngliSfi Biaide in Verfahren, des einstyveiligen.Rechtsschuees Verwaltunosciericht Cottb,us.,Beschluss.vom.14...1anuar 2013.— VG 31 362/12 Hierbei handelt es sich umeineEntscheidung im Verfahren des:einstwelligen-Rechtsschutze,s über die Wiederherstellung deraufschiebenden Wirkung des Widerspruches hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der. verfügten ,Haltungs- und Züchtungsverhote,und die Anordnungder aufschiebenden Wirkung hinsichtlich:der verfügten,Zwengsmittelandrohungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegeneine Ordnungsverfügungder zuständigen örtlichen ordmungsbehörde i die dass Verbot der Haltung: und Züchtungyön,HundetbdepRasse-,,Olde English -Bulldog" zum Gegenstand hat Das VerwaltungsgeriCht Cottbus hat,zur 13egründung.ausgeführt,-clielrri Rahrrien der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGö , vorzunehmende Interessenabwägung faile zulasten des Antragsgegners aus, da sich die angegriffenen Haltungs- und Züchtungsverbote im Ergebnis der summarischen Prüfung als rechtswidrig erwiesen. Das Gericht ist der Auffassung, bei den streitgegenständlichen Hunden handele es sich nicht um Kreuzungen mit nach §8 Absatz 2 und Absatz 3-HundehV als gefährlich geltenden Hunderassen. Eine KreuZunge Sinne es §8 Absatz 2 und Absatz 3 HundehV läge nur dann vor, wenn ein Hund. nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Rassen die Merkmale mindestens einer der in § 8 Absatzl oder Absatz 3 HundehV genannten Rassen.zeige. Cjie Anknüp fung an die äußere Erscheinung sei auch sachgerecht, da eine Auslegung, nach•der dem Begriff der Kreuzung keine Einschränkung innewohne, rechtsstaatlichen Anforderung nicht (mehr) genügen dürfte. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Beschluss vom 13. Februar 2013 VG 6 L 28/13 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwG() über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, soweit diese die sofortige Vollziehung des Haltungsverbots anordnet, nach summarischer Prüfung „allenfalls als offen bezeichnet werden" könne. Damit hat sich das Gericht anders als das Verwaltungsgericht Cottbus — hinsichtlich der zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache noch nicht klar positioniert. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist zwar nicht grundsätzlich die Möglichkeit der Gefährlichkeit eines Mischlingshundes aus der F2-Generation von der Hand und schließt sich insofern der Auffassung In der Rechtsprechung an, die Anhaltspunkte für die Vermutung der Gefährlichkeit in Gestalt eines erkennbaren Erbteils seines Vorfahren fordert. Im konkreten Fall stellt das Gericht darauf ab, dass die Verwaltungsbehörde außer Betracht gelassen habe, dass die Antragstellerin die Zuordnung der beiden streitgegenständlichen Hunde zu der Rasse „Olde English Bulldog" bzw. „Old Time Bulldog" substantiiert bestreitet und die vorgelegten Rassernixzertifikate keine nachweisbare Einkreuzung des American Pitbull Terriers ergäbe. Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 27. März 2013 — VG 3 L 76/13 Auch in dieser Entscheidung ging es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des verfügten Haltungs- und Züchtungsverbots und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der verfügten Zwangsmittel- Dok,4* 2013/058007 androhung im FZahnen einesiAilderspruchsVerfahrens gegen eine Ordnungsverfügung zur Ha füng und Zucht von Hunden der Rasse „Olde En lieh' Bulldog . Das Gericht hat- ebenso wie das Verwaltungsgericht Cottbus o. g. Entscheidung - nach summarischer Prüfung die Rechtswidrigkeit der engegaffenen Hältungs-und adfituntersagung engerlärmen. Bei den streitgegenständlichen Hunden handele es sich nicht um gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 - HundetiV; auch seien diese'keineekizLingen mit nach .§ 8 Absatz 2 Huncleh V als gefährlich geltenden HunderaSsert Des' VenhallifrigegeriCht Potsdam folgt auedrücklichniCht der in der,.Rechtspreehungvertreterien'Auffassung, dass -Unter Kreuzungen im Sinneven § 8 Absatz 2 HundehV neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes'der in dieser Vorschrift benennten Raseen auch s-ämtliChe Nachfähren eines solchen Jelnressigen'llundes unabhängig vom 'jeweiligen Verwandtschaftsgrad zu verstehen sind bas-Gerieht hält es auch nicht für sachgeretht, einersolchen Ausweitung durch das Alpstellen auf das .äußere Erscheinungsbild zu begegnen, im Übrigen fehle jeder Anhaltspunkt für äußere Raseemerkmale von Hunden necn§43''Abseici2 AtindenV bei den streitgegenständlichen Hunden. VerwaltungsgerichWotsdarrtiedschluse Von127 VIärz2013-+.XleaL404113 De dieselbe wie VG ,3 L76/13 entSchiedente känri'.hineititch-4erAementatiorr des Gerichts auf die.ZeSeiTimenfassüng ,,dieser Entgeh eidunglierevieSen-Werd en : Seite 2 von 2 Zertifikat seit 2013 audit benxfundfarnilie ) Ministerium desinnern und Mär Kommunales des Landes Uni ndenbure Pesdich $01144 14411 Petsdani Die Landrätefin der Landkreise und die Oberbürgerrneister/in der kreisfreien Städte des Landes Brandenburg Ministerium des Innern und für Kommunales Henning-von-Trosokow-Stree 9-13 14487 Potsdam Bearb. Frau Götze Gesch.Z.: 45-870-20 Hausrut 0331868-2899 Fax' 0331 293 788 Internet www.mik.brandenburg.de Apla.GoetzeßmLbrandenbure.de Bus und Straßenbahn: HaltesteUe Alter Markt Bahn und Sahn: Potsdam Hauptbahnhof LAND BRANDENBURG Potsdam, 13. Mai 2015 Umsetzung der Hundehalteverordnung - Erlass des Ministerium des Innern vorn 16. August 2002, GeschZ.: 111/7-10-05 An das Ministerium des Innern und für Kommunales wurden vermehrt Anfragen zur Einordnung des »Dogo Canaria« herangetragen. Vor diesem Hintergrund teile ich Ihnen Folgendes mit:• Der oben genannte Erlass vom 16. August 20M hat nach wie vor Bestand. Danach sind die Hunderassen „Dogo Canarid' und „Perro de Presa de Canario" gleichzusetzen. Folglich unterfallen auch Hunde mit der Rassebezeichnung „Dago Canario" dem § 8 Abs. 3 Nr. 11 der Hundehaltemenardnung des Landes Brandenburg (HundehV). Der VDH ist nunmehr der Auffassung, dass es sich bei »Dogo Canario" und »Pero de Presa Canariou um zwei verschiedene Rassen handele. Seitens des FCI ist Jedoch nur der „Dogo Canaria" mit einem anerkannten Rassestandard beschrieben . An den bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Wertungsgesichtspunkten ändert dies nichts. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es bei den Hunden um verschiedene Ras-. sen handelt, kann eine Erfassung des Dogo Canario als widerieglich gefährlicher Hund gerechtfertigt sein. Bei § 8 Abs. 3 Nr. 11 HundehV handelt es sich um eine offene Norm. Sie zählt ,insbesondere" Hunde bestimmter Rassen, Gruppen und demn Kreuzungen untereinander auf, die als widerleglich gefährlich eingestuft werden. De genannte E-Mail-Adresse dient nur Mt den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok41r.: 2015/025661 Seite 2 Ministerium des Innern und für Kommunales Damit handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung. Ebenso wie die Ordnungsbehörde bei Erbringung des Nachweises, dass von dem Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist, von der Einstufung als gefährlicher Hund absieht, kann sie bei Vorliegen der entsprechend konkreten Hinwiese eine Einstufung als gefährlich vornehmen. Unstreitig besteht eine• enge Verwandtschaft zwischen „Perm de Presa Canario" und „Dogo Canada". Mangels unzureichender Differenzierung durch anerkannte Rassestandards für beide Hunde sind phänotypische Abgrenzungen in der Regel schwierig. Dies darf jedoch nicht zu Lasten des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit gehen. Die durch die Ordnungsbehörden zugearbeiteten Statistiken zu Beißvorkommen weisen regelmäßig ein überdurchschnittlich hohes Beißverhalten dieser Arten auf. So wurden 2011 bei einer Population von 121 Tieren 9 Beißvorfälle , 2012 bei einer Population von 124 Tieren 6 Beißvorfälle und 2014 bei 144 Tieren 5 Beißvorfälle verzeichnet Aus gefahrenabwehnechtlicher Sicht ist der Dogo Canario folglich weiterhin unter die Liste der widerieglich gefährlichen Hunde zu fassen. Grundsätzlich verweise ich auf Nummer 7.3.1 der Verwaltungsvorschrift zur Hundeh V wonach hinsichtlich der Feststellung, ob es sich um einen widerleglich gefährlichen Hund handelt, bei reinrassigen Hunden die Vorlage der Zuchtpapiere vom Hundehalter zu fordern ist. Die Feststellung von Gruppen und Kreuzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 HundehV ist hindegen nur nach äußeren Merkmalen möglich . Zu diesem Zweck sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden Listen über Personen vorzuhalten, die eine Einordnung der Hunde nach;§ 6 Abs. 2 oder 3 Hundeh V vornehmen können. Im Auftrag Götze Dieses Dokument wurde am 13. Mai 2016 durch Frau Anja Götze elektronisch schlussgezeichnet LANA BRANDENN i3 - 1J Ministerium des Innern und für Kommunales Henning-ean-Tresckow-Straße 9-13 14467:Potsdarn Beerb.: Herr Gladisch Gesch2. -: 45-870-20 Hausruf .0331 866-2899 Fax: 0331 866-2860 Internet wwernik.brandenburq.cie unnar. i .de Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof Unistonern des Innote und Tür Kommunales des Landes Brandeten Postfach 601165 l 14411 Potsdam Die Landrätin/die Landräte der Landkreise Die Oberbürgermeisterinldie Oberbürgermeister der Städte des Landes Brandenburg Potsdam, 29. September 2015 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 (Hundeh V) - Einordnung der Rasse Olde English BuildoggelLeavitt Bulldog VG Cottbus, Urteil vom 15.06.2015, Az.: VG 3 K 823/13 und OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 03,08.2015, Az.: OVG 5 S 36.14 Sehr geehrte Damen und Herren, unter Berücksichtigung der herrschenden o. g. Rechtsprechung zur Thematik teile ich zur Durchführung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg Folgendes mit: Nach § 8 Abs. 2 HundehV gelten Hunde dort aufgeführter Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde, deren Haltung gern. § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV untersagt ist. Bei der Frage, ob ein aus der Kreuzung zweier Rassen/Gruppen entstandener Hund als gefährlich im Sinne von § 8 Abs. 2 HundehV einzustufen ist, ist nicht entscheidend, ob an der Kreuzung ein Hund unter § 8 Abs. 2 HundehV fallender Hund beteiligt war. Vielmehr sollte darauf abgestellt werden, ob der betreffende Mischlingshund durch den auf den Hund einer gefährlichen Hunderasse/-gruppe entfallenden Erbteil beeinflusst ist. In Ermangelung anderer Kriterien — insbesondere wegen der derzeit fehlenden molekulargenetischen Untersuchungsmöglichkeiten sollte grundsätzlich auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt werden. Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Einstufung von Kreuzungen i. S. v. § 8 Abs. 3 HundehV. Die genannte E-Mail-Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok.-Nr.; 20 .15/138661 • Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilre Seite 2 Ministerium des Innern und für Kommunales Im Falle von Hunden, die nachweislich der Rasse „Olde Engiish Bulldogge" bzm „Leavitt Bulldog" angehören, kann nach derzeitigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass diese keine äußeren Merkmale eines unwiderlegbar gefährlichen Hundes zeigen, so dass Hunde dieser Rasse nicht der Regelung des § 8 Abs. 2 HundehV unterfallen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Gladisch Dieses Dokument wurde am 29, September 2015 durch Herrn G n ar Gladisch elektronisch schlussgezeichnet. Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14 Page 15 Page 16 Page 17 Page 18 Page 19 Page 20 Page 21 Page 22 Page 23 Page 24 Page 25 Page 26 Page 27 Page 28