Datum des Eingangs: 29.08.2016 / Ausgegeben: 05.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4973 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1894 der Abgeordneten Marie Luise von Halem der Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/4510 Professorinnen und Professoren mit einem Angestelltenverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Zeit Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im § 43 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) wird die Begründung eines Angestelltenverhältnisses oder Beamtenverhältnisses auf Zeit ermöglicht. Vorbemerkung: Für die Antworten auf die Fragen 3 bis 6 wurde eine Abfrage der Hochschule vorgenommen. Diese haben die Angaben so aufbereitet, dass die Angaben zu den Fragen 4 bis 6 jeweils die in den aufgeführten Jahren insgesamt wieder gelösten bzw. verlängerten bzw. in eine Lebenszeitverbeamtung umgewandelte Angestelltenverhältnisse auf Zeit und Beamtenverhältnisse auf Zeit widerspiegeln, nicht nur die seit 2009 geschlossenen. Frage 1: In wie vielen und in welchen Bundesländern gibt es derzeit vergleichbare Regelungen? zu Frage 1: In allen anderen Bundesländern existieren vergleichbare Regelungen zu § 43 BbgHG. In Baden-Württemberg sind bei Einstellungen von Professorinnen und Professoren gem. §§ 49 Abs. 1, 2 S. 1; 50 Abs. 2 LHG-BW Beamtenverhältnisse auf Zeit und befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu sechs (Drittmittelprofessuren bis zu zehn) Jahren zulässig. Der Freistaat Bayern ermöglicht gem. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BayHSchPG Beamtenverhältnisse auf Zeit für die Dauer von bis zu sechs Jahren. Angestelltenverhältnisse sind nur ausnahmsweise zum Zwecke einer befristeten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Verlängerung zulässig. In Berlin sind gem. § 102 Abs. 2 S. 1 BerlHG Beamtenverhältnisse auf Zeit für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung vorgesehen. Angestelltenverhältnisse sind gem. § 102 Abs. 5 S. 1 BerlHG nur ausnahmsweise möglich. Die Freie Hansestadt Bremen lässt gem. § 18 Abs. 5 HSchulG-Brem i.V.m. § 116 LBG- Brem insbesondere bei Erstberufung und zur Deckung eines vorübergehenden Lehr- bedarfs Beamtenverhältnisse auf Zeit oder befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu. Verlängerungen sind möglich. In der Freien und Hansestadt Hamburg sind gem. § 16 Abs. 2 HmbHG Beamtenverhältnisse auf Zeit in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Jahren vorgesehen. Für Angestelltenverhältnisse gilt gem. § 31 Abs. 2 HmbHG Entsprechendes. Verlängerungen sind aus Gründen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG möglich. In Hessen sind gem. § 61 Abs. 5 HSchulG Beamtenverhältnisse auf Zeit für die Dauer von bis zu sechs Jahren und befristete Angestelltenverhältnisse zulässig. Verlängerungsmöglichkeiten sind gegeben . Mecklenburg-Vorpommern erlaubt gem. § 61 LHG-MV bei Einstellungen von Professorinnen und Professoren Beamtenverhältnisse auf Zeit für die Dauer von bis zu fünf Jahren und befristete Angestelltenverhältnisse. Verlängerungsmöglichkeiten sind gegeben, § 70 Abs. 3, 4 LHG-MV. In Niedersachsen können gem. §§ 28 i.V.m. 21 Abs. 1 S. 2 NHG Berufungen im Beamtenverhältnis auf Zeit vorgenommen oder befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit von Verlängerungen geschlossen werden. Nordrhein-Westfalen ermöglicht zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs gem. § 122 Abs. 2 S. 1 LBG NRW Beamtenverhältnisse auf Zeit in der Regel für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten. Für Angestelltenverhältnisse gilt gem. § 39 Abs. 2 HG-NRW Entsprechendes. In Rheinland-Pfalz sind gem. § 51 Abs. 1, 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 HochSchG-RP in „begründeten Fällen“ Beamtenverhältnisse auf Zeit und befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu sechs Jahren mit verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten vorgesehen. Das Saarland ermöglicht gem. § 32 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 Universitätsgesetz Beamtenverhältnisse auf Zeit und befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit der Gelegenheit zur Verlängerung um bis zu fünf weitere Jahre. Im Freistaat Sachsen sind gem. § 69 Abs. 1, 3 SächsHSFG Beamtenverhältnisse auf Zeit und befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu sechs Jahren zulässig. Sachsen-Anhalt sieht gem. § 38 Abs. 1 HSG LSA Beamtenverhältnisse auf Zeit und befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen erneuten Berufung auf Zeit vor. In Schleswig-Holstein können gem. § 63 Abs. 1 S. 1. HSG-SH i.V.m. § 117 Abs. 5 LBG-SH Beamtenverhältnisse auf Zeit begründet werden. In der Regel erfolgt eine Erstberufung für die Dauer von zwei Jahren mit Möglichkeiten der Verlängerung. Angestelltenverhältnisse können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten befristet geschlossen werden. Im Freistaat Thüringen sind gem. § 79 Abs. 1, 2 ThürHG Beamtenverhältnisse auf Zeit und befristete Angestelltenverhältnisse für die Dauer von bis zu sechs Jahren zulässig. Bei Erstberufung soll eine Befristung für mindestens für drei Jahre erfolgen. Frage 2: Welche Erfahrungen hat die Landesregierung mit dieser Gesetzesnorm gemacht? zu Frage 2: Die gesetzliche Regelung zu Befristungsmöglichkeiten wird seit vielen Jahren unproblematisch angewendet. Insoweit liegen nur positive Erfahrungen damit vor. Die Regelung hat sich aus Sicht der Landesregierung bewährt. Frage 3: Wie viele a) Angestelltenverhältnisse auf Zeit und b) Beamtenverhältnisse auf Zeit sind seit 2009 mit Professorinnen und Professoren an welchen Hochschulen des Landes geschlossen worden? (Bitte in Jahresscheiben auflisten) zu Frage 3: BTUCS geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 2 1 1 2 1 0 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 4 5 4 2 0 1 1 0 FBKW geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 4 4 1 0 1 1 3 1 Beamtenverhältnisse auf Zeit 4 0 0 0 2 1 2 2 EUV geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 4 4 2 0 0 1 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 4 0 0 3 0 2 1 0 UNIP geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 2 3 1 4 0 1 1 1 Beamtenverhältnisse auf Zeit 5 8 5 4 5 3 2 2 THB geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 4 0 1 0 0 0 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 2 1 2 4 1 0 0 0 HNEE geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 1 2 0 0 1 0 1 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 1 0 0 2 0 0 0 FHP geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 3 3 0 5 5 2 4 2 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 4 2 5 2 1 0 1 THWi geschlossene 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 3 1 2 1 0 3 2 3 Beamtenverhältnisse auf Zeit 1 1 3 2 0 0 0 2 Frage 4: Wie viele der unter 3. Genannten a) Angestelltenverhältnisse auf Zeit und b) Beamtenverhältnisse auf Zeit sind aus welchen Gründen wieder gelöst worden? (Bitte Jahresscheiben auflisten) zu Frage 4: BTUCS gelöste 2009 Grund 2010 Grund 2011 Grund 2012 Grund 2013 Grund befr. Angestelltenverhältnisse 0 1 Ruf an andere HS 0 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 1 Ruf an andere HS 2 Zeitablauf 2 2 Ruf an andere HS Zeitablauf 1 1 Ruf an andere HS Zeitablauf 1 2 Ruf an andere HS Zeitablauf FBKW Keine gelösten befristeten Angestellten- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit UNIP gelöste 2011 Grund 2015 Grund 2016 Grund befr. Angestelltenverhältnisse 0 1 Ende Stiftung 1 Befristete Professur Beamtenverhältnisse auf Zeit 2 auswärtiger Ruf 2 auswärtiger Ruf 0 EUV gelöste 2009 Grund 2010 Grund 2014 Grund befr. Angestelltenverhältnisse 2 Befr. Prof. nach Ruhestand 1 Drittmittel Professur 1 Befr. Prof. nach Ruhestand Beamtenverhältnisse auf Zeit 1 Ruf an andere Hochschule 0 0 THB gelöste 2012 Grund befr. Angestelltenver - hältnisse 2 Ruf an andere Hochschule Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 HNEE gelöste 2010 Grund befr. Angestelltenver - hältnisse 1 Kündigung d AN Beamtenverhältnisse auf Zeit FHP gelöste 2012 Grund 2014 Grund 2015 Grund befr. Angestelltenver - hältnisse 0 2 Tod, Auflösungsvertrag 1 Vertragsänderung Beamtenverhältnisse auf Zeit 1 Ruf an andere Hochschule 1 Entlassung auf eigenen Antrag 0 THWi Keine gelösten befristeten Angestellten- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit Frage 5: Wie viele der unter 3. Genannten a) Angestelltenverhältnisse auf Zeit und b) Beamtenverhältnisse auf Zeit sind aus welchen Gründen verlängert worden? (Bitte nach Jahresscheiben auflisten) zu Frage 5: BTUCS verlängert 2009 Grund 2011 Grund befr. Angestelltenver - hältnisse 0 1 Verl. AV-Vertag Beamtenverhältnisse auf Zeit 1 Verl. BV auf Zeit 0 FBKW Keine Verlängerung von befristeten Angestellten- und Beamtenverhältnissen auf Zeit. UNIP Keine Verlängerungen von befristeten Angestellten- und Beamtenverhältnissen auf Zeit EUV verlängert 2010 Grund 2011 Grund befr. Angestelltenverhältnisse 1 Gemeinsame Berufung 1 Gemeinsame Berufung Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 THB keine Verlängerungen von Beamten- bzw. Angestelltenverhältnissen HNEE keine Verlängerungen von Beamten- bzw. Angestelltenverhältnissen FHP verlängert 2012 Grund 2013 Grund befr. Angestelltenverhältnisse 1 TG60 2 TG60 Beamtenverhältnisse 0 0 auf Zeit THWi verlängert 2013 Grund 2014 Grund 2015 Grund 2016 Grund befr. Angestelltenverhältnisse 1 Bedarf 1 Bedarf 1 Bedarf 1 Bedarf Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 0 0 Frage 6: Wie viele der unter 3. Genannten a) Angestelltenverhältnisse auf Zeit und b) Beamtenverhältnisse auf Zeit sind in eine Lebenszeitverbeamtung umgewandelt worden? (Bitte nach Jahresscheiben auflisten) zu Frage 6: BTUCS entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 2 0 3 4 2 1 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 7 7 7 9 4 3 0 0 FBKW entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 1 2 2 4 0 0 1 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 2 0 1 0 0 1 EUV entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 2 2 1 0 0 0 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 3 0 0 3 0 1 0 0 UNIP entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 0 1 1 3 0 2 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 1 3 8 5 4 5 1 THB entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 0 1 0 1 0 0 1 1 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 2 1 2 4 0 0 HNEE entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 0 0 0 0 0 0 1 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 0 1 0 2 1 0 FHP entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 0 0 2 1 0 0 1 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 0 2 1 3 1 1 THWi entfristet 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 befr. Angestelltenverhältnisse 0 0 0 0 0 0 0 0 Beamtenverhältnisse auf Zeit 0 0 0 1 2 1 0 0