Datum des Eingangs: 05.09.2016 / Ausgegeben: 12.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2024 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4852 Novellierung Wassergesetz - Kosten gerecht verteilen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In dem bisher vorliegenden Entwurf zum neuen Wassergesetz werden auch Aussagen zum Hochwasserschutz vermisst. Insbesondere fehlen bisher Aussagen zu den Kosten bei der Prävention im Hochwasserschutz , der Investitionen oder der Unterhaltung technischer Anlagen. Viele weitere Fragen bedürfen einer Erläuterung. Frage 1: Bisher hat das Land die Kosten für die Hochwasserpumpwerke anteilig übernommen. Dazu gab es eine prozentuale Einordnung der Notwendigkeit für die Allgemeinheit, adäquat erfolgte die Kostenübernahme vom Land. Wie werden im neuen Gesetz die Kostenbeteiligungen für die Pump- und Schöpfwerke, die der Allgemeinheit dienen, im Detail geregelt? zu Frage 1: Soweit es sich bei Schöpfwerken um Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 96 Absatz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) handelt, werden diese vom Wasserwirtschaftsamt unterhalten und betrieben; die Kosten trägt das Land. Daran ändert der Entwurf zur Wasserrechtsnovelle nichts. Bei Schöpfwerken, die keine Hochwasserschutzanlagen sind, aber der Wasserabführung dienen, beteiligt sich das Land nach dem Gesetzentwurf als Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband anteilig an den Betriebs- und Unterhaltungskosten. Zusätzlich wird die Möglichkeit eines Landeszuschusses geregelt. Frage 2: Im Gesetzentwurf sollen künftig die Wasser- und Bodenverbände und die Gewässerunterhaltungsverbände für den Betrieb und Unterhalt der Hochwasserschutzanlagen zuständig sein, das Land will die Kosten erstatten. Wie werden „notwendigen Kosten“ definiert, wie sollen diese ermittelt werden, wer setzt die angefallenen Kosten abschließend fest, welcher Zeitrahmen ist für die „Erstattung“ vorgesehen ? zu Frage 2: Bereits jetzt ist die Ausführung der Aufgabe der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen auf die Verbände übertragen, vgl. § 1 Satz 1 Nummer 3 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (UVZV). Die Verfahrensweise (Durchführung und Finanzierung ) soll durch die geplante Regelung im BbgWG grundsätzlich nicht geändert werden. Die „notwendigen Kosten“ sind die bei den Verbänden für die Leistungserbringung tatsächlich anfallenden Kosten. Die Abrechnung erfolgt wie bisher auf Nachweis entsprechend den Vorgaben des Landesamtes für Umwelt (LfU). Für die Erstattung ist ein Zeitrahmen von vier Wochen vorgesehen. Frage 3: Wie wird sichergestellt, dass diese Kosten zeitnah erstattet werden und nicht die Verbandsmitglieder für die Zwischenfinanzierung aufkommen müssen? Zu Frage 3: Durch Vorschusszahlungen wird, wie bisher bereits auch praktiziert, gewährleistet , dass die Verbände im Regelfall nicht mit Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Vorleistung gehen müssen. Frage 4: Wie werden in Zukunft die Kosten für die Investitionen geregelt, wer kommt für diese Kosten und die Folgekosten auf? Zu Frage 4: Wasserwirtschaftliche Investitionen werden von den Trägern der Maßnahmen getragen. Das Wasserwirtschaftsamt ist zuständig für den Ausbau von Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, für den Gewässerausbau und für die Errichtung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie der Gewässerunterhaltungspflicht des Landes unterfallen oder vom Land als Eigentümer zu unterhalten sind und die jeweilige Anlage zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben erforderlich ist. Frage 5: Bisher steht oft im Raum, dass in Brandenburgischen Hauptgewässern zu wenig Hochwassermeldepegel zur Verfügung stehen, welche Planungen gibt es, dieses Defizit abzubauen? Zu Frage 5: Das Land hat keine defizitäre Ausstattung mit Hochwassermeldepegeln. Das System hat sich bewährt und wird regelmäßig überprüft. Sollten sich dabei notwendige Anpassungen ergeben, werden sie durch das zuständige LfU umgesetzt. Frage 6: Die Bevölkerung ist zunehmend beunruhigt wegen der Sulfat- und Eisenbelastung in der Spree. Gibt es Aktivitäten entsprechende Sensoren an relevanten Stellen zu installieren, um ständige Kontrollen und systematische Erfassungen der Sulfat - und Eisenbelastung (ähnlich wie in Ausläufen von Kläranlagen) sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht und welche effiziente, sichere und systematische Erfassung wird dann angestrebt, um frühzeitig negative Einflüsse auf Trinkwasserfassungen und nachfolgende Grabensysteme oder Seen zu verhindern? Zu Frage 6: Das LfU hat zur schnellstmöglichen Erfassung sich ändernder Sulfatkonzentrationen in der Spree an den Messstellen Beeskow und Leibsch Leitfähigkeitssonden installiert und anhand im Labor ermittelter Sulfatkonzentrationen kalibriert. Damit ist eine Umrechnung der Leitfähigkeiten in Sulfatkonzentrationen möglich. Eine weitere Leitfähigkeitssonde wird im Auftrag der Arbeitsgruppe „Flussgebietsbewirtschaftung Spree, Schwarze Elster“ durch die Flutungszentrale Lausitz (LMBV) an der Messstelle Spremberg Wilhelmsthal betrieben. Derzeit prüft das LfU die Installa- tion einer weiteren Leitfähigkeitssonde an der Messstelle Bräsinchen. Darüber hinaus lässt das Wasserversorgungsunternehmen der Stadt Frankfurt/Oder (FWA) die Sulfatkonzentrationen im Roh- und Reinwasser am Standort des Wasserwerkes Briesen zweimal wöchentlich labortechnisch ermitteln. Die Eisenkonzentrationen (gelöst und gesamt) werden labortechnisch ermittelt. Durch das LfU werden monatlich in den Fließgewässern Spree, Südumfluter, Greifenhainer Fließ, Vetschauer Mühlenfließ , Dobra, Wudritz, Berste, Göritzer Mühlenfließ und Koselmühlenfließ die Eisenund Sulfatkonzentrationen ermittelt. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) lässt im Rahmen des montanhydrologischen Monitorings an diesen Messstellen durch die LMBV eine weitere monatliche Beprobung und Analytik ausführen . Die Einhaltung der behördlich vorgegebenen Eisenkonzentrationen an den Ausleitstellen der Grubenwasserbehandlungsanlagen der beiden Bergbauunternehmen in Brandenburg wird durch ein vom LBGR angeordnetes Monitoring überwacht. Frage 7: Nach wie vor werden die Klagen gegen die Gewässerunterhaltungsbeiträge wegen der Höhe der Kosten von den Grundstückseigentümern geführt, es ist nicht vorgesehen, die Grundstückseigentümer Mitglied in den Verbänden werden zu lassen , obwohl diese die Kostengestaltung immer nachdrücklicher anzweifeln. Wie wird zurzeit die Rechnungsprüfung der Verbände durchgeführt, wie wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Rechtmäßigkeit von Ausschreibungen und Vergabeverfahren , Effizienz der Arbeitsweise, Erstellung der Jahresabschlüsse, Verwendung der Rücklagen usw. geprüft? Zu Frage 7: Eine Einzelmitgliedschaft, bei der die Grundstückseigentümer selbst Mitglieder der Verbände und unmittelbar Beitragsschuldner wären, ist in Brandenburg angesichts der bestehenden Datenlage aktuell nicht rechtssicher umsetzbar. Alternativ zur Einführung der Einzelmitgliedschaft ist aber vorgesehen, dass Grundstückseigentümer in die Verbandsversammlung oder den Verbandsausschuss zu berufen sind (§ 2a GUVG-Entwurf). Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch diejenigen ein Mindestmaß an Teilhabe über Stimmrechte in der Verbandsversammlung oder im Verbandsausschuss erhalten, die letztlich einen wesentlichen Teil der Kostenlast für die Unterhaltung tragen müssen. Für die Rechnungsprüfung gelten derzeit nach § 6 Gesetz über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist. Alle Satzungen der Verbände enthalten zur Zeit Regelungen zur Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung erfolgt in den meisten Verbänden durch unabhängige Rechnungsprüfer, zum Teil durch die zuständigen Rechnungsprüfungsämter und in einem Fall durch einen verbandsinternen Prüfungsausschuss. Verbandsversammlung oder Verbandsausschuss erteilen im Ergebnis der Rechnungsprüfung die Entlastung des Vorstands. Nach dem Wasserverbandsgesetz bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Darlehen und Bürgschaften) der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Frage 8: Ist angedacht, zukünftig den Gewässerunterhaltungsverbänden eine den Gemeinden vergleichbare Rechnungsprüfung aufzugeben, um in den Verbänden nach Jahresschluss vergleichbare Zahlen und Daten zu haben? Zu Frage 8: Der vorliegende Gesetzesentwurf schreibt als einheitliche Vorgabe für die Haushalts- und Rechnungsführung und –prüfung für alle Verbände die doppelte Buchführung vor (§ 6 Absatz 1 GUVG-Entwurf). Die Regelung dient der Klarheit und Transparenz und damit der besseren Kontrollierbarkeit der Wirtschaftsführung der Verbände sowohl durch die Verbandsorgane als auch durch Externe (Rechnungsprüfung , Aufsicht). Frage 9: Welche Aktivitäten unternimmt das Land im Detail, um die Schäden und die daraus folgenden Kosten durch Biber, Nutrias und anderen Nage- und Wühltiere zu senken? Zu Frage 9: Zum Thema Biber wird auf das Sieben-Punkte-Programm zum Bibermanagement in Brandenburg verwiesen, das u. a. den Erlass einer Biberverordnung, die Erstattung des Mehraufwands für die Gewässerunterhaltungsverbände, die Förderung von Präventionsmaßnahmen und die Einstellung von zwei Bibermanagern zum Gegenstand hat. Des Weiteren gibt es ein flächendeckendes Netz von Bisamjägern , die im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes Bisame und Nutrias bekämpfen. An gefährdeten Hochwasserschutzanlagen und Stauhaltungsdämmen werden bauliche Präventionsmaßnahmen (Biberschutzgitter, Spundwände, Steinschüttungen , Wildschutzzäune etc.) durchgeführt. Frage 10: Mit welcher Begründung werden die Verbände oder Gemeinden überhaupt an den Kosten beteiligt, wenn Biber Schaden verursachen, z.B. Kahlfraß an Bäumen oder Flutung bzw. Vernässung von Straßen-, Wege- oder Wirtschaftsanlagen? Zu Frage 10: Biber sind, wie andere Wildtiere auch, freilebende herrenlose Tiere. Nach der geltenden Rechtslage kann niemand haftbar bei entstehenden Schäden gemacht werden. Die Gewässerunterhaltungsverbände sind lediglich für die im Rahmen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Biber verursachten Schäden bzw. Mehraufwendungen zuständig. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Unterhaltungskosten gemäß § 80 Absatz 1 BbgWG auf die Verbandsmitglieder umzulegen. Zum Teil werden die Kosten auf der Grundlage des oben erwähnten Sieben-Punkte-Programms durch das Land erstattet, wenn sie eine Bagatellgrenze überschreiten. Die Verbände erhalten danach unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenbeteiligung zur Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Biberschäden bei der Gewässerunterhaltung II. Ordnung (vgl. auch Verwaltungsvorschrift http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/vv_kostenbeteiligun g_biber.pdf.). Die Bagatellgrenze betrug im Jahr 2015 20.000 €.