Datum des Eingangs: 13.09.2016 / Ausgegeben: 19.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5067 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2051 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4939 Wartezeiten auf Gutachten durch den Medizinischen Dienst Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Durch die Leitung von Seniorenheimen wurde berichtet, dass es zunehmend lange Wartezeiten auf den Medizinischen Dienst gibt. In einem Fall musste eine Patientin von April bis Juli in einer Pflegeeinrichtung, nach Überweisung aus einem Krankenhaus, warten, bis eine entsprechende Bewertung für eine Pflegestufe vorgenommen wurde. Für die Patientin ergab sich die Situation, dass sie für diesen Zeitraum nicht kündigen konnte, da sie mehrere Monate in Ungewissheit lebte. Frage 1: Wie lange sind die Wartezeiten auf die Gutachter des Medizinischen Diensts im stationären Bereich in den einzelnen Landkreisen? Frage 2: Wie viele Fälle gibt es in den einzelnen Landkreisen mit Wartezeiten über 4 Wochen? Frage 3: Wie lange sind die durchschnittlichen Wartezeiten in den einzelnen Landkreisen im ambulanten Bereich? zu Fragen 1 bis 3: Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung verfügt aus ihrer Aufgabenstellung heraus nicht regelhaft über die erfragten Informationen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK Berlin-Brandenburg) ist eine Arbeitsgemeinschaft der in den Bundesländern Berlin und Brandenburg vertretenen Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände. Er ist nicht Teil der Landesverwaltung . Gemäß § 281 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 87 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch untersteht er der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Diese erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für ihn maßgeblich ist. Eine Auskunfts- und Offenlegungspflicht gegenüber der Rechtsauf- sichtsbehörde besteht daher nicht vollumfänglich, sondern nur dann, wenn sie zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn durch ein Handeln oder Unterlassen ein Verstoß gegen geltendes Recht möglich erscheint. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat zur Beantwortung der Fragen den MDK Berlin-Brandenburg um Übersendung der erforderlichen Informationen gebeten. Für die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit sieht das Gesetz Fristen vor, bei deren Überschreitung nach § 18 Absatz 3b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für jede begonnene Woche ein sogenannter „Strafzoll“ von 70 Euro an die antragstellende Person zu zahlen ist, sofern die Verzögerung von der Pflegekasse zu vertreten ist und sich die antragstellende Person nicht in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig anerkannt ist. Die Frist ist überschritten, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgte. Zudem wird die Regelung relevant, wenn die gesetzlich festgelegten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten werden. Hierzu gab der MDK Berlin-Brandenburg folgende Auskunft: „Der MDK Berlin-Brandenburg setzt die Fristenregelung in der Pflegebegutachtung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz) gemäß den gesetzlichen Vorgaben seit Jahren um. In den Jahren 2015 und 2016 wurden alle strafzollrelevanten Ein-Wochen-Fristfälle und Zwei-Wochen-Fristfälle zu 100% innerhalb der gesetzlichen Frist erledigt. Bei den strafzollrelevanten Fällen, die innerhalb von 25 Arbeitstagen zu bescheiden sind, liegt die fristgerechte Erledigungsquote in den Jahren 2015 und 2016 bei 99,9%. Eine Auswertung der Laufzeiten in einzelnen Landkreisen wird dabei nicht erhoben.“ Demnach ist der in der Fragestellung benannte Fall nicht nachzuvollziehen. Tritt Pflegebedürftigkeit während eines Krankenhausaufenthaltes ein und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, so gilt nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die verkürzte Begutachtungsfrist von einer Woche. Nach Auskunft des MDK Berlin-Brandenburg wurde diese Frist in den Jahren 2015 und 2016 vollumfänglich gewahrt. Darüber hinaus hat der MDK Berlin-Brandenburg Aufträge zur Pflegebegutachtung zu bearbeiten, die dieser Regelung im SGB XI nicht unterliegen, z.B. Wiederholungsbegutachtungen im Auftrag der Pflegekasse oder Widerspruchsbegutachtungen. Hierzu erteilte der MDK Berlin- Brandenburg folgende Auskunft: „Der Gesetzgeber legt für die Bearbeitung der Widersprüche in der Einzelfallbegutachtung Pflege keine Frist fest. Zur Vermeidung von Untätigkeits- bzw. Verpflichtungsklagen muss jedoch der Pflegekasse ermöglicht werden, eine angemessene Frist einzuhalten. Um dies zu unterstützen, hat der MDK Berlin-Brandenburg mit den Pflegekassen eine Erledigungszeit im 1. Halbjahr 2016 innerhalb von 75 Tagen, im 2. Halbjahr 2016 sogar innerhalb von 50 Tagen vereinbart. Diese Zielsetzung wird aktuell erreicht. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, bei denen ein Verzögerungsgrund auftritt, der nicht durch den MDK Berlin- Brandenburg zu verantworten ist.“ Im Rahmen der durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommenen Rechtsaufsichtsfunktion bilden Beschwerden zu Wartezeiten auf eine Pflegebegutachtung keinen Schwerpunkt . Frage 4: Gibt es zu wenig Gutachter im Medizinischen Dienst oder aus welchen Gründen ist es zu derart langen Wartezeiten gekommen? zu Frage 4: Da die dargestellten langen Wartezeiten durch die Landesregierung nicht nachvollzogen werden können, ist eine Analyse von Ursachen nicht erfolgt. Frage 5: Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um diese unzumutbaren Wartezeiten abzubauen? zu Frage 5: Da die dargestellten langen Wartezeiten durch die Landesregierung nicht nachvollzogen werden können, ist eine Aussage zu eingeleiteten Gegenmaßnahmen entbehrlich.