Datum des Eingangs: 26.01.2015 / Ausgegeben: 02.02.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/508 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 150 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 6/351 Umsetzung des Kitagesetzes in den Kommunen Wortlaut der Kleinen Anfrage 150 vom 05.01.2015: Laut § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kitagesetzes (KitaG) haben die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in der Kita in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essensgeld). Der Kommentar des Kitagesetzes sagt deutlich aus, dass nicht die Herstellungskosten der Maßstab für diese Berechnung sind, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder anstatt zu Hause in der Kindertagesstätte zu Mittag essen. So dürfen z.B. die Personalkosten nicht in die Berechnung eingehen. Die Höhe der Berechnung der ersparten Eigenaufwendungen obliegt dem Träger. In Bezug auf die Höhe des Essensgeldes wurde bereits eine Klage von Eltern gegen die Stadt Prenzlau vor dem Verwaltungsgericht Potsdam geführt. In dem Verfahren wurde gegen die Stadt Prenzlau entschieden. Der Städte- und Gemeindebund wird die Stadt Prenzlau beim Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht begleiten . Hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen. In einer Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes des Landkreises Potsdam-Mittelmark haben sich die Bürgermeister über diese Problematik verständigt . Bisher hat angeblich keine Kommune im Landkreis PM oder der Landkreis PM selbst eine derartige Berechnung angestellt. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Träger gibt es nach KitaG im Land Brandenburg? 2. Wie viele dieser Träger versorgen die Kinder über eine eigene Küche? 3. Wie viele werden durch einen Caterer beliefert? 4. Wie viele Träger gibt es, die sowohl über eine eigene Küche verfügen und eine andere Einrichtung mittels eines Caterers versorgen lassen? 5. Wie viele dieser Träger haben die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zur Höhe des zu entrichtenden Essensgeldes durchgeführt? 6. In welchem Rahmen bewegt sich die Höhe der errechneten Essensgelder? 7. Gibt es festzustellende Unterschiede in den einzelnen Landkreisen? 8. Gibt es Regelungen oder Empfehlungen auf Landkreisebene zur Höhe des Essensgeldes? 9. Wenn ja, wie werden diese umgesetzt? 10. Gibt es, außerhalb des Kommentars zum Kitagesetz, Durchführungsbestimmungen des MBJS zur Berechnung? 11. Wenn nein, sind diese in Vorbereitung? 12. Gibt es eine anderweitige Durchführungshilfe zur Berechnung? 13. Ist es rechtmäßig und zulässig wenn Eltern aufgefordert und „gezwungen“ werden ein überhöhtes Essensgeld (zusammengesetzt aus den Kosten des Caterers, incl. der Personalkosten, der Betriebskosten des Kita-Trägers) an den Caterer zu überweisen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die gesunde Versorgung und Ernährung der Kinder sind gem. § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Ziffer 7 KitaG Aufgaben der Kindertageseinrichtungen. Die Verpflichtung richtet sich an den Träger der Einrichtung. § 17 Absatz 1 Satz 1 KitaG trifft für die Kostenbeteiligung der Eltern am Mittagessen eine Sonderregelung, die von den übrigen Verpflegungskosten ebenso abweicht wie von den allgemeinen Elternbeiträgen. Die Kosten für andere Mahlzeiten als Mittagsverpflegung und Getränke sind, sofern sie aufgrund der Dauer und der zeitlichen Lage der Betreuung anzubieten sind, Teil der allgemeinen Betriebskosten, und die Eltern beteiligen sich an diesen Kosten durch ihre Elternbeiträge (§ 17 Absatz 1 Satz 2 KitaG: „Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.“). Frage 1: Wie viele Träger gibt es nach KitaG im Land Brandenburg? Zu Frage 1: In Brandenburg gibt es zurzeit 1.849 Kindertageseinrichtungen mit einer Betriebserlaubnis , die von 755 Trägern betrieben werden. Frage 2: Wie viele dieser Träger versorgen die Kinder über eine eigene Küche? Frage 3: Wie viele werden durch einen Caterer beliefert? Frage 4: Wie viele Träger gibt es, die sowohl über eine eigene Küche verfügen und eine andere Einrichtung mittels eines Caterers versorgen lassen? Frage 5: Wie viele dieser Träger haben die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zur Höhe des zu entrichtenden Essensgeldes durchgeführt? Frage 6: In welchem Rahmen bewegt sich die Höhe der errechneten Essensgelder? Frage 7: Gibt es festzustellende Unterschiede in den einzelnen Landkreisen? Frage 8: Gibt es Regelungen oder Empfehlungen auf Landkreisebene zur Höhe des Essensgeldes ? Frage 9: Wenn ja, wie werden diese umgesetzt? Zu den Fragen 2 bis 9: Zur Beantwortung dieser Fragen liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die entsprechenden Informationen sind nicht Bestandteil der pflichtigen Meldungen nach SGB VIII und KitaG, sodass auch keine Sondererhebungen durchgeführt werden. Die Akten, die im Rahmen der Erlaubniserteilung der ca. 1.800 Einrichtungen geführt werden, enthalten Angaben zu den Küchen oder zur Essenversorgung nur, wenn dies für die Erteilung der Erlaubnis von besonderer Relevanz ist. Zu den Fragen 2, 3, 4 und 6 finden sich Angaben in einer von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VBZ) als Studie veröffentlichten Bachelor-Arbeit. Frage 10: Gibt es, außerhalb des Kommentars zum Kitagesetz, Durchführungsbestimmungen des MBJS zur Berechnung? Zu Frage 10: Zum Erlass von Durchführungsbestimmungen besteht keine Ermächtigung in § 23 KitaG. Frage 11: Wenn nein, sind diese in Vorbereitung? Zu Frage 11: Es werden keine Empfehlungen der Landesregierung zur Berechnung des Essengeldes erstellt. Frage 12: Gibt es eine anderweitige Durchführungshilfe zur Berechnung? Zu Frage 12: Es gibt keine Durchführungshilfe zur Berechnung des Essengeldes. Die kommunalen Spitzenverbände waren in der Vergangenheit gegenüber Landesempfehlungen grundsätzlich ablehnend. Von den freien Trägern wurden Wünsche nach Durchführungshilfen nicht geäußert. Frage 13: Ist es rechtmäßig und zulässig wenn Eltern aufgefordert und „gezwungen“ werden ein überhöhtes Essensgeld (zusammengesetzt aus den Kosten des Caterers, incl. der Personalkosten, der Betriebskosten des Kita-Trägers) an den Caterer zu überweisen ? Zu Frage 13: Während die allgemeinen Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln sind (§ 17 Absatz 2 KitaG), zahlen die Eltern für das Mittagessen ein einheitliches und nicht gestaffeltes Essengeld. Dieses Essengeld ist als „Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten“ (§ 17 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz KitaG). Aus diesen Regelungen ergibt sich nach Auffassung der Landesregierung zweifelsfrei , dass es nicht Aufgabe der Eltern ist, das Essen sicherzustellen, sondern eine Aufgabe des Trägers. Es ergibt sich weiterhin, dass nicht die Erstellungskosten des Mittagessens von den Eltern zu tragen sind, sondern sie zu diesen Erstellungskosten einen Zuschuss zu zahlen haben. Schon das Wort „Zuschuss“ macht deutlich, dass es nicht um eine vollständige Kostentragung geht. Zudem wird die Höhe dieses Zuschusses vom Gesetz noch ausdrücklich mit „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen “ bestimmt. Diese Rechtslage gilt durchgängig seit dem 1. Juli 1992. Es ist also für die Bemessung des Essengeldes der Eltern unerheblich, welche Preise ein Caterer verlangt oder ob die Erstellungskosten mit oder ohne Personalkosten kalkuliert werden. Maßstab sind allein die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern, um das angebotene Essen herzustellen. Eine Orientierung für die Kalkulation dieser Eigenaufwendungen kann sich an den Kosten für Naturalien, Energie, Abnutzung von Küche, Geräten etc. orientieren – nicht aber an den Personalkosten , da diese im Elternhaus i.d.R. nicht anfallen. Es ist zulässig, für die Bemessung des Essengeldes auf diesen Naturalien-, Energie- und Materialeinsatz einen Rationalisierungsgewinn aufzuschlagen, da die Erstellung des Mittagessens für viele Kinder zweifellos deutlich günstiger ist als nur für ein Kind. Soweit Träger mit Eltern vereinbaren, dass diese mit einem Caterer direkt abrechnen und die Eltern sich mit einer solchen Übertragung einverstanden erklären, bestehen hiergegen keine Bedenken. Allerdings wird hierdurch nicht die Pflicht des Trägers aufgehoben, und die Verantwortung sowie die Pflicht zur Kostentragung gehen nicht auf die Eltern über.