Datum des Eingangs: 16.09.2016 / Ausgegeben: 21.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5097 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2050 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4938 Nutzung von Dienstwagen in der Landesregierung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: In der Presse wird ungewöhnlich oft und seit mehreren Monaten über die nicht ordnungsgemäße Nutzung von Dienstwagen berichtet . Zurzeit ranken sich Spekulationen um die Nutzung eines Feuerwehrautos durch den Stellvertretenden Landesbrandmeister. Frage 1: Wer hat die Dienstreiseaufträge für die Nutzung des Audi abgezeichnet? zu Frage 1: Gemäß Nummer 3 Punkt 5 Buchstabe k der Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern gelten Dienstreisen, die eintägig sind, sofern nicht sonstige über Reisekosten und Tagegeld hinausgehende Kosten entstehen, als angeordnet. Da es sich bei den durch die stellvertretenden Landesbranddirektoren durchgeführten Dienstreisen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeugen in der Regel um eintägige Dienstreisen handelte, war keine gesonderte Antragstellung und Genehmigung notwendig. Inlandsdienstreisen von bis zu fünf Tagen ordnen die Leitungen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich an. Frage 2: Wer war und ist für die Kontrolle des Reisekostenrechts zuständig? zu Frage 2: Für die Kontrolle der Anwendung des Reisekostenrechts ist die Dienstreise genehmigende bzw. die Dienstreise abrechnende Stelle zuständig. Frage 3: Gibt es zum allgemeinen Reisekostenrecht Sonderregelungen für Landesbedienstete bei der Nutzung von landeseigenen Fahrzeugen und welche? zu Frage 3: Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen, die vom Land gehalten werden, ist in der Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Dienst- kraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL) vom 1. Februar 2011 (ABl./11, [Nr. 11], S. 475), zuletzt geändert durch Erlass des MdF vom 1. Juni 2016 (ABl./16, [Nr. 25], S.719), geregelt . Diese trifft keine vom allgemeinen Reisekostenrecht abweichenden Sonderregelungen . Frage 4: Gab es mit dem Stellv. Landesbrandmeister eine Vereinbarung zur Nutzung des Audi und wie lauteten die konkreten Regelungen zur privaten Nutzung des Audi? zu Frage 4: Die Regelungen zur Nutzung des Audi sind einschlägig in der Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL) sowie in der Dienstanweisung für den Landesbranddirektor und die Stellvertretenden Landesbranddirektoren vom 25. August 2011 (außer Kraft getreten am 27. April 2016 durch Bekanntmachung des MIK vom 27. April 2016 (ABl./16, [Nr. 21], S.598)) ersichtlich. Frage 5: Ist es richtig, dass dem stellvertretenden Landesbrandmeister ein 2. Dienstwagen als Büroleiter des Ministerpräsidenten zur Verfügung stand und wurde dieser auch für private Zwecke genutzt? zu Frage 5: Nein, dem stellvertretenden Landesbranddirektor stand kein zweiter Dienstwagen als Büroleiter des Ministerpräsidenten zur Verfügung. Frage 6: Berichtet wurde, dass der rote Audi des Stellv. Landesbrandmeisters des Öfteren für Fahrten nach Hause und somit anschließend zum Dienst genutzt wurde. Wurden diese Fahrten des auffällig roten Fahrzeuges zu Privatzwecken nicht bemerkt oder gab es Hinweise zum Verstoß gegen das Reisekostenrecht, wenn ja, wie viele? Frage 7: Seit wann erfolgt die private Nutzung der Dienstfahrzeuge? Frage 8: Gab es neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch solche , zu denen das genannte Fahrzeug privat genutzt wurde? Frage 9: Wie wurden die Einzeltatbestände, also die Sachzuwendungen Fahrten zur Wohnung/Arbeitsstätte und die sonstige private Nutzung besteuert? zu den Fragen 6, 7, 8 und 9: Aufgrund des derzeit laufenden staatsanwaltschaftlichen Prüfungsverfahrens können keine Aussagen dazu getroffen werden. Frage 10: Die Presse berichtete, dass dieses Fahrzeug aus den Mitteln zur Finanzierung der Einsatzfeuerwehrfahrzeuge in den Kommunen mitfinanziert wurde, entspricht das den Tatsachen? Wenn ja, in welcher Höhe ist das geschehen? Frage 11: Wie teuer war dieses Fahrzeug, wie teuer ist die jährliche Unterhaltung und welche Sonderausstattungen hatte dieses Fahrzeug im Detail? (Bitte auflisten) zu den Fragen 10 und 11: Die Fahrzeuge des Landesbranddirektors und seiner Stellvertreter wurden durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brandund Katastrophenschutz (LSTE) aus Haushaltsmitteln des Kapitels 03 750 beschafft. Die Sach- und Personalausgaben aus diesem Kapitel wurden seit dem Jahr 2007 aus Mitteln des Ausgleichsfonds (Kapitel 20 030 Titel 613 14) mit finanziert. Der Beschaffungspreis des Fahrzeuges Audi Q5 betrug 35 753,47 Euro. Das Fahrzeug verfügt über die übliche Sonderausstattung zur Vorbereitung einer Sondersignalanlage sowie für den Einbau eines Funkgerätes. Im Jahr 2015 betrugen die Unterhaltungskosten für das genannte Fahrzeug 2 119,17 Euro. Frage 12: Für welche Aufgaben sollte dieses Fahrzeug dienen, wie oft ist der Stellvertretende Landesbrandmeister bei Einsätzen oder Notsituationen direkt gefordert und wie oft ist diese Situation in welchen Landkreisen bei welchen Situationen eingetreten ? zu Frage 12: Gemäß § 29 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) bestellt der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister zur Unterstützung der dem Land nach dem BbgBKG obliegenden Aufgabenerfüllung einen Landesbranddirektor und eine Stellvertretung. Zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben wurde dem Landesbranddirektor und seiner Stellvertretung ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Aufgrund des derzeit anhaltenden staatsanwaltschaftlichen Prüfungsverfahrens können keine Aussagen zur angefragten Nutzung der Fahrzeuge getroffen werden. Frage 13: Wie hoch ist das Antragsvolumen zur Unterstützung der Feuerwehren für Fahrzeuge einschließlich Leitern, Hubrettern, Rettungsbooten oder ähnlichen Feuerwehrgeräten und wie viele Fahrzeuge/Geräte sind von den einzelnen Landkreisen beantragt? zu Frage 13: Im Zeitraum von 2007 bis 2014 wurden im Rahmen der Konzeption Stützpunktfeuerwehren insgesamt 287 Einsatzfahrzeuge beschafft. Die zuwendungsfähigen Fahrzeugtypen sind Nummer 2.3 der Konzeption Stützpunktfeuerwehren 2015/2016 zu entnehmen. Durch die Landesregierung wurden Zuwendungen zur Beschaffung der Fahrzeuge in Höhe von 38 386 640,96 Euro gewährt. Der folgenden Tabelle ist die Anzahl der im Rahmen der Konzeption Stützpunktfeuerwehren beschafften Fahrzeuge zu entnehmen: Landkreis Anzahl der im Rahmen der Konzeption Stützpunktfeuerwehren beschafften Fahrzeuge Barnim 17 Dahme-Spreewald 21 Elbe-Elster 23 Havelland 18 Märkisch-Oderland 20 Oberhavel 17 Oberspreewald-Lausitz 20 Oder-Spree 19 Ostprignitz-Ruppin 17 Potsdam-Mittelmark 19 Prignitz 20 Spree-Neiße 22 Teltow-Fläming 16 Uckermark 22 Frage 14: Wie viele Feuerwehreinsatzfahrzeuge der FFw in den Kommunen sind älter als 20 Jahre, wie viele sind älter als 30 Jahre? zu Frage 14: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor.