Datum des Eingangs: 19.09.2016 / Ausgegeben: 26.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5109 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2029 der Abgeordneten Margitta Mächtig der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4878 Räumungsanordnung für den Campingplatz am Mittelprendener See Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Mitglieder des VeCamMPS e.V. erhielten mit Datum vom 09.06.2016 vom Landesbetrieb Forst die Aufforderung zur Räumung ihres Vereinsgeländes am Mittelprendener See in der Gemarkung Biesenthal. Es wurde mitgeteilt, dass der Ende 2015 ausgelaufene Pachtvertrag mit dem Landesbetrieb als Flächeneigentümer nicht verlängert wird. Der waldartige Campingplatz existiert seit 50 Jahren ohne erhebliche Eingriffe in den Naturraum und stets unter Beachtung der in der Vergangenheit gegebenen Hinweise und Auflagen, wozu u.a. auch Sanitärbauten, Strom- und Wasseranlagen gehörten, die sehr naturschonend verlegt wurden. Nun ist der Verein aufgefordert, alle Aufbauten –natürlich auf eigene Kosten- rückzubauen. Der Forstbetrieb beruft sich darauf, dass eine Campingnutzung der Waldfläche als Waldumwandlung zu betrachten sei, die nicht genehmigungsfähig sei. Auch könne eine Gestattung einer weitergehenden Nutzung gemäß § 17 des Brandenburgischen Waldgesetzes nicht erteilt werden. Die Campingnutzung sei damit unzulässig. Seit der Gründung des Campingplatzes 1967 gab es immer wieder Verlängerungen des Vertrages. Im Flächennutzungsplan der Stadt Biesenthal ist der Campingplatz als Zeltplatz eingezeichnet. Vorbemerkung: Campingplätze in Waldgebieten benötigen bauplanungsrechtliche und waldrechtliche Absicherungen, wenn sie auf Dauer betrieben werden sollen. Im Falle des Abschlusses von neuen oder der Verlängerung von alten Pachtverträgen auf Landesforstflächen wird das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen durch die Forstbehörde regelmäßig geprüft. Deshalb hat die zuständige Forstbehörde vor Ort anlässlich der anstehenden Pachtverlängerung eine solche Prüfung vorgenommen und festgestellt, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Inzwischen wurde der Kontakt zu den Betreibern des Campingplatzes aufgenommen, um einerseits die Rechtslage zu erklären und um Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Campingbetriebes und der bau- und waldrechtlich notwendigen Absicherung der Fläche zu erörtern. Frage 1: Welche Gründe liegen vor, die in den vergangenen 50 bzw. 25 Jahren vertretenen Rechtspositionen zur Nutzung dieses Waldgrundstückes nunmehr zu ändern ? Zu Frage 1: Bei der Vorbereitung der Neuverpachtung im Jahr 2015 erfolgte eine Prüfung der aktuellen Verhältnisse. Dabei wurde durch die Forstbehörde erstmals festgestellt, dass die Nutzung der Waldfläche als Campingplatz den Vorschriften des Landeswaldgesetzes Brandenburg zuwider läuft und eine Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan (FNP) des Amtes Biesenthal-Barnim (Signatur „Fläche für die Forstwirtschaft“) nicht gegeben ist. Frage 2: Ist der Landesregierung bekannt, dass die Aufnahme des Campingplatzes als Zeltplatz in den FNP der Stadt Biesenthal auf der Grundlage der damals geltenden Campingplatzverordnung erfolgte und wegen der Erfüllung der Anforderungen der Campingplatzverordnung auf die Ausweisung als Sondergebiet, das der Erholung dient, – nach damaliger Auffassung – verzichtet werden konnte? Zu Frage 2: Der FNP des Amtes Biesenthal-Barnim ist seit 1997 wirksam. Der FNP (2010) enthält zwei Darstellungen: Die Campingplatzfläche ist als „Fläche für die Forstwirtschaft“ dargestellt. Ergänzt wird die Flächendarstellung durch ein Symbol „Zeltplatz“. Zur planungsrechtlichen Etablierung eines Campingplatzes bedarf es neben einer entsprechenden Ausweisung im Flächennutzungsplan eines Bebauungsplanes . Frage 3: Laut Bundeswaldgesetz liegt eine Waldumwandlung vor, wenn Wald gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird. Beides findet auf dem Campingplatz nicht statt, die Nutzung ist seit 1967 (also lange vor Verabschiedung des Waldgesetzes) unverändert. Kann eine Waldumwandlung ohne Veränderung auf der Fläche angenommen werden? Bitte rechtlich begründen. Frage 4: In einem Schreiben des Landesforstbetriebs wird von einer Waldumwandlung ausgegangen, weil die Campingnutzung die Waldeigenschaft überlagere. Eine forstliche Bewirtschaftung erfolge nicht mehr. Indessen werden auch andere Waldflächen nicht bewirtschaftet (z.B. Wildnisgebiete). Ist angesichts der gesetzlichen Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes die Waldeigenschaft von einer wirtschaftlichen Nutzung des Waldes abhängig? Woraus würde sich sonst eine Unvereinbarkeit der Campingnutzung mit der Waldeigenschaft ergeben? Zu Frage 3 und 4: Grundlage für die Beurteilung der Waldumwandlung ist das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG). Es stellt bei der Umwandlung von Wald auf die Änderung der Nutzungsart ab (§ 8 LWaldG). Nach aktueller Rechtsprechung ist die Herrichtung einer Waldfläche zur Nutzung als Naherholungsgrundstück unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Veränderung der Nutzungsart und somit eine Waldumwandlung (ständige Rechtsprechung). Frage 5: Nach § 17 Abs. 1 des Brandenburgischen Waldgesetzes können Waldeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Nutzungen von Wäldern über die im Waldgesetz aufgeführten Nutzungen hinaus gestatten. Nach § 17 Absätze 2 und 3 können sogar Nutzungen gestattet werden, die das allgemeine Betretungsrecht einschränken oder den Wald gefährden und seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Derartige Nutzungen müssen der Forstbehörde angezeigt und können von ihr unter- sagt oder mit Auflagen versehen werden. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der langjährigen naturverbundenen Nutzung die Möglichkeit, die Campingnutzung auf diesem Wege zu gestatten? Zu Frage 5: Eine mögliche Gestattung nach § 17 LWaldG kommt nur für Fälle in Betracht , die unterhalb der Schwelle der Nutzungsartenänderung nach § 8 LWaldG liegen . Die aktuell erfolgende Waldnutzung als Campingplatz erfüllt aber den Tatbestand der Waldumwandlung, so dass § 17 nicht zur Anwendung kommen kann. Frage 6: Ist es richtig, dass vorgesehen ist, dieses Waldgebiet als Jagdgebiet zu nutzen ? Wäre das Gebiet dann Eigenjagdgebiet des Landesforstbetriebes? Zu Frage 6: Bei der Frage der weiteren Nutzung der Fläche als Campingplatz spielte die Frage der Nutzung als Jagdgebiet keine entscheidungsrelevante Rolle. Der Campingplatz ist bereits heute Teil eines Eigenjagdbezirks des Landes Brandenburg.