Datum des Eingangs: 20.09.2016 / Ausgegeben: 26.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5121 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2048 des Abgeordneten Péter Vida der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/4936 Diverse Ungereimtheiten bei der Genehmigung und Errichtung des Windparks Wildberg in der Gemeinde Temnitztal II Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Auf meine Kleine Anfrage vom 29.03.2016 erhielt ich von der Landesregierung eine textlich umfangreiche Antwort, deren Inhalt jedoch in einigen Punkten sachlich nicht hinnehmbar sind. Es entsteht der Eindruck, dass alle Entscheidungen der entsprechenden Behörden ohne tiefere Prüfung als richtig eingestuft worden sind. Hier einige Beispiele: Zu Abschnitt B Pkt. 4: Hier wird die Frage nach der Sicherung der Energieversorgung und der Wirtschaftlichkeit mit ja beantwortet. Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass bei Wind mehr Strom erzeugt wird, als benötigt bzw. abtransportiert werden kann. Die Folge ist ein oft zu beobachtender Stillstand der WEA bei Wind bzw. ein Verkauf des Stromes zu Spottpreisen. Umgekehrt liefern die Windkraftanlagen bei geringen Windgeschwindigkeiten wenig oder gar keinen Strom. Von Wirtschaftlichkeit oder einer überragenden Bedeutung bei der Energieversorgung des Landes Brandenburg kann hier folglich nicht die Rede sein. Ich frage die Landesregierung: Frage a: Teilt die Landesregierung nach wie vor die Auffassung, dass diese 6 WEA ein hohes Gemeinschaftsinteresse zur Energieversorgung und Wirtschaftlichkeit abdecken ? zu Frage a: Der Ausbau der Windenergie ist in der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg verankert. Die Ziele für die Windenergie der Energiestrategie 2030 sehen vor, dass Brandenburg im Jahr 2030 über eine installierte Windkraftkapazität von 10.500 MW verfügt. Davon sind zurzeit 5.850 MW realisiert. Die genannten 6 Windenergieanlagen tragen – so wie alle anderen im Land – zur heutigen und künftigen Energieversorgung bei und dienen damit dem Gemeinwohl. Frage b: Gibt es für diese 6 Anlagen oder auch benachbarte Anlagen eine Übersicht zur Betriebszeit bzw. Stillstandszeit (unterteilt nach den Ursachen Windmangel, Wartung /Reparatur bzw. Zwangsabschaltungen mangels Bedarf)? Wenn ja, bitte zur Verfügung stellen. zu Frage b: Nein. Derartige Daten werden durch Landesbehörden nicht erfasst, da hierfür keine rechtliche Grundlage oder Verpflichtung besteht. Zu Abschnitt C Pkt. 8: Für die Meldung des Betreiberwechsels gibt es keine konkrete Frist sondern nur die Formulierung, dass die Meldung „umgehend“ zu erfolgen hat. Gehandelt wurde in diesem Fall erst nach fünf Monaten. Ich frage die Landesregierung: Frage c: Innerhalb welchen Zeitraums hat eine Meldung zu erfolgen, damit die Forderung nach einer „umgehenden“ Meldung erfüllt ist? Zu Frage c: „Umgehend“ („Unverzüglich“) ist keine feststehende Fristbestimmung, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall der Auslegung bedarf. Der § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Begriffes, die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet. Unverzüglich („umgehend“, „rechtzeitig“ oder „so schnell wie möglich“) bedeutet demnach "ohne schuldhaftes Zögern". Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort (augenblicklich) vorgenommen wird. Bei der Bestimmung der Frist im Einzelfall sind die Anlagenart, deren Gefährlichkeit sowie Umfang und Art der Betreiberpflichten zu berücksichtigen. Beim Betreiberwechsel für eine WEA kann auch eine Frist bis zu 6 Monaten noch tolerabel sein. Frage d: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, wenn keine „umgehende“ Meldung erfolgt? Zu Frage d: Sofern eine Anzeige nicht vom Betreiber aus eigenem Antrieb erfolgt, kann diese durch Anwendung von Verwaltungszwangsmaßnahmen (Zwangsgeld) durchgesetzt werden. Bei verspäteter Anzeige wird geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vorliegt, die die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens unter Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie rechtfertigt. Ist das der Fall, kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Pkt. 9: Die zugelassene Messstelle hat im Auftrag eines Betreibers die Schallnachweismessungen durchgeführt. Es fallen u.a. folgende Unzulänglichkeiten bzw. Widersprüche auf: Die aufgeführten maßgeblichen Messpunkte in Dossow bei Wittstock (Dosse) sind rund 30 km von den in Rede stehenden WEA entfernt. Ich frage die Landesregierung: e) Warum wurden maßgebliche Immissionsorte benannt und betrachtet, die mit Sicherheit nicht von den Schallemissionen der der WEA betroffen sind? Ist es der Ernst der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden, dass eine Messung in 30 km Entfernung eine belastbare Aussage trifft? Zu Frage e): Bei dem im schalltechnischen Messbericht vom 23.02.2016 genannten Immissionsort Dossow auf den Seiten 5 und 19 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Tatsächlich wurden hier die Immissionsorte IOP „Dessow, Dorfstraße “ und IOP „Dessow, Am Bahnhof“ betrachtet. f) Warum wurden für die anderen, in der Nähe der WEA erfolgten Messungen nur willkürlich Punkte ausgewählt, die mangels vorheriger Anfrage nicht auf den tatsächlich betroffenen Grundstücken bzw. an den bereits in der Prognose festgelegten maßgeblichen Immissionsorten liegen? Zu Frage f): Die Nebenbestimmung IV.7.2 der Genehmigung Nr. 022.00.00/08 vom 30.04.2013, die eine Immissionsmessung, d. h. eine Messung an den Immissionsorten „Wildberg, Am Königsgraben 1 und 7“ vorsah, wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 geändert. Dabei war eine Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu anlagenbezogenen Beurteilungspegeln und deren Festsetzung in Genehmigungsbescheiden erforderlich. Entsprechend der geänderten Nebenbestimmung war nunmehr eine Emissionsmessung, d. h. eine Ermittlung des Schallleistungspegels der Windenergieanlagen, gefordert (siehe BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 - 7 C 22/11 -, NUR 2013, 415). Es liegt somit keine willkürliche Festlegung von Messpunkten vor, sondern eine notwendige Anpassung an die geltende Rechtslage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bedingt durch die Windverhältnisse am Messtag erreichten die WEA nur max. 50% ihrer Leistung und somit auch nicht die maximale Emissionsabgabe, sodass die Messung entgegen den Festlegungen im WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014 erfolgten. Die vorgenommene Hochrechnung der Windgeschwindigkeit auf 108 m Nabenhöhe, nach entsprechenden nicht geprüften Leistungsdaten des Betreibers (!) ist mit Sicherheit kritisch zu bewerten. Die Windleistungsdaten des Herstellers ergeben für die an diesem Tag vorherrschenden Windstärken völlig andere , mit dem o.g. Erlass nicht in Übereinstimmung zu bringende Verhältnisse. Ich frage die Landesregierung: g) Warum wurden keine Messungen bei höheren Windgeschwindigkeiten vorgenommen und stattdessen zweifelhafte Hochrechnungen durchgeführt? Zu Frage g): Die Messberichte zur schalltechnischen Nachweismessung am 09.11.2015 wurden durch das Landesamt für Umwelt (LfU) geprüft. Danach weisen die Messberichte Mängel auf, die einer weiteren Klärung bedürfen. Hierzu hat das LfU den Anlagenbetreiber gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz angehört. Das Anhörungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Prüfung kann erst nach der Rückäußerung des Anlagenbetreibers abgeschlossen werden, da sich hieraus noch wichtige Erkenntnisse ergeben können. Aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens kann die Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Während der Messung waren nur eine bzw. zwei der 6 Windkraftanlagen in Betrieb. Ich frage die Landesregierung: h) Warum wurden für die Messung 5 der 6 Anlagen abgeschaltet, wenn die Anwohner in der Regel durch die Schallemissionen von 6 gleichzeitig laufenden Anlagen und den ebenfalls im selben Eignungsgebiet laufenden 5 Anlagen der Gemarkung Ganzer belastet werden? Zu Frage h): Gemäß dem Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 ist für die Windenergieanlagen die Einhaltung des genehmigten Schallleistungspegels durch eine Emissionsmessung nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen andere Schallquellen abgeschaltet werden, da jeweils der Nachweis anlagenbezogen als Kontrollwert für die Windenergieanlagen zu erbringen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sh. zu Frage f). Im Bericht zur WEA 1 ist von der Windrichtung SWW die Rede. Diese Windrichtung gibt es nach unseren Recherchen nicht. Ich frage die Landesregierung: i) Welche Windrichtung ist gemeint? Zu Frage i): Für die WEA 1 wurde keine Nachweismessung durchgeführt. Vermutlich wird Bezug auf den Messbericht zur WEA 4 (hier Punkt 6.3) genommen. Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. Richtigerweise handelt es sich um die Windrichtung „WSW“. Die Messergebnisse wurden um 6 dB(A) reduziert – angeblich zur Kompensation der Auswirkung einer harten Mikrofonunterlage. Dies entspricht aufgrund der logarithmischen Skala der Einheit Dezibel mehr als einer Halbierung des Schalldrucks . Der Abzug von 6 dB(A) erscheint willkürlich und lässt sich mit den Vorschriften der TA Lärm und auch fachlich nicht nachvollziehen. Derartig willkürliche Abzüge wurden jedoch auch bei anderen uns bekannten Schallmessungen vorgenommen und von den kontrollierenden Behörden kritiklos hingenommen. Ich frage die Landesregierung: j) Ist die Reduzierung des gemessenen Schalldrucks aus Sicht der Landesregierung rechtmäßig bzw. fachlich richtig? Zu Frage j): Ja. Der Abzug von 6 dB entspricht der Messvorschrift zur Bestimmung des anlagenbezogenen Schallleistungspegels LWA nach DIN EN 61 400-11 (3/2007, aktuell: 09-2013) Windenergieanlagen, Teil 11: Schallmessverfahren. k) Wie wird von den Behörden verhindert, dass die von den Windkraftunternehmen bezahlten Messunternehmen bei den Messungen willkürlich Abzüge vornehmen? Zu Frage k): Die Einhaltung der Emissionsbegrenzung ist gemäß § 26 BImSchG durch eine nach § 29 b BImSchG bekanntgegebene Messstelle nachzuweisen. Die zuständigen Fachbehörden prüfen die regelkonforme Anwendung der Messvorschriften durch die Messstellen. Der Abzug von 6 dB ist nicht willkürlich, sondern entspricht der Messvorschrift. Die Tonhaltigkeit und Impulshaftigkeit des Lärms (für die laut TA Lärm die Messzahl erhöht werden muss) konnten durch den Messtruppmitarbeiter subjektiv nicht festgestellt werden. Ich frage die Landesregierung: l) Die Impulshaftigkeit verlangt nach TA Lärm Zuschläge zum gemessenen Wert. Wie kann es sein, dass das für Windkraftanlagen typische und unvermeidliche impulshafte Geräusch beim Vorbeistreichen eines Rotors vor dem Turm für das Messbüro „subjektiv“ nicht feststellbar war? Zusätzlich wurde ein angeblich durch Fremdgeräusche (Vögel, Blätterrauschen) verursachter Emissionsanteil von den gemessenen Emissionen abgezogen. Zum Messzeitpunkt Anfang November waren keine Blätter mehr an den Bäumen. Die Zugvögel waren bereits abgezogen und die hier verbleibenden Standvögel singen im November – also außerhalb der Paarungs- und Brutsaison – üblicherweise nicht. Ich frage die Landesregierung: m) Welche Vogelarten sind der Landesregierung bekannt, die im November für langanhaltenden Lärm sorgen, der eine Reduktion der Messergebnisse rechtfertigt? n) Welche sonstigen Geräuschquellen rechtfertigten im November die Reduktion der Messergebnisse? Auch messtechnisch konnten keine tieffrequenten Geräusche festgestellt werden. Das Team des Messbüros hatte jedoch auch keine Ausrüstung zur Erfassung tieffrequenter Geräusche dabei. Die TA Lärm schreibt „Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern […] den Wert 20 dB überschreitet. Ich frage die Landesregierung: o) Wie können die Forderungen der TA Lärm erfüllt sein, wenn keine Messungen zu tieffrequenten Geräuschen gemacht wurden? p)Wie können die Forderungen der TA Lärm erfüllt sein, wenn in den Räumen der Anwohner bzw. an den maßgeblichen Immissionsorten keine Messungen gemacht wurden? Diese Nachweismessungen sollen aus gutem Grund gemäß WEA- Geräuschimmissionserlass nachts durchgeführt werden, was nicht der Fall war. Zu den Fragen l), m), n), o) und p): Siehe Antwort zu Frage g). q) Wie kommt die schriftlich vorliegende Aussage des LfU zustande, das nachts an den maßgeblichen Immissionsstandorten maximal 40 dB(A) erzielt wurden, wenn an diesen Standorten nachweislich keine Messungen stattfanden und auch nachts keine Messungen durchgeführt wurden? Zu Frage q): Gemäß dem Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 war für die WEA die Einhaltung des genehmigten Schallleistungspegels durch eine Emissionsmessung nachzuweisen. Der Gutachter hat den Gesamtbeurteilungspegel mit der messtechnisch ermittelten Schallleistung neu ermittelt. Dabei sind die benachbarten WEA vom Typ VESTAS V90 aus dem Windpark Ganzer in die Berechnung eingeflossen. Der Gutachter hat die obere Vertrauensbereichsgrenze des Beurteilungspegels Lr,90 gemäß des zum Genehmigungszeitpunkt gültigen WEA-Geräuscherlasses Brandenburg 2013 errechnet und mit dem Immissionsrichtwert verglichen. Im Ergebnis sind die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nacht am maßgeblichen Immissionsort in Wildberg eingehalten. Es ist dazu weder vorgeschrieben noch erforderlich, die Messungen zur Nachtzeit durchzuführen. Die im Messprotokoll-Anhang genannten Normen und Vorschriften u. ä. sind zum Teil veraltet und stammen wohl aus einem älteren Vorgang. Ich frage die Landesregierung: r) Welche Konsequenzen hat es, wenn im Messprotokoll auf nicht mehr gültige Normen und Vorschriften verwiesen wird? Zu Frage r): Sofern die fachlichen und technischen Anforderungen an die Messung erfüllt sind, hat die Zitierung fehlerhafter Normen keine Auswirkungen. Die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Normen finden unabhängig von einer fehlerhaften Zitierung Anwendung. Das ist nur ein Auszug von Unzulänglichkeiten bzw. Widersprüchen . Es ergibt sich hier in Gänze für die betroffenen Bürger der begründete Eindruck , dass vom Messbüro durch willkürliche Maßnahmen nur für den Anlagenbetreiber günstige Ergebnisse erzielt werden sollten. Sie fordern ein neues Gutachten unter Beiziehung kommunaler Vertreter. Ich frage die Landesregierung: s) Sieht die Landesregierung aufgrund der in den Punkten aufgeführten Ungereimtheiten das Messgutachten noch als verwertbar an? Zu Frage s): Die Frage kann erst nach Abschluss des laufenden Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung des Messgutachtens beantwortet werden. Siehe Antwort zu Frage g). t) Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass hier durch willkürliche Maßnahmen das Messergebnis in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden sollte? Zu Frage t): Nein. u) Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein neues Lärmschutzgutachten und die dazu erforderlichen Messungen, die in Anwesenheit örtlicher kommunaler Vertreter und Mitgliedern der dortigen BI durchgeführt werden, notwendig sind? Zu Frage u): Siehe Antwort zu Frage s). v) Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um in Zukunft parteiische Messungen durch die (von den Windkraftfirmen bezahlten) Messbüros zu verhindern? Zu Frage v): Es sind keine Maßnahmen erforderlich, da die Anforderungen an zugelassene Messstellen in § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Bekanntgabeverordnung) abschließend geregelt sind. Sofern eine hiernach zugelassene Messstelle tatsächlich fehlerhafte Gutachten zur Durchsetzung von unberechtigten Interessen des Auftraggebers abgeben würde, ist ihre Zulassung zu widerrufen. Es ist daher nicht im Interesse einer zugelassenen Messstelle, fehlerhafte Gutachten zu erstellen. Es findet eine regelmäßige Prüfung der Gutachten durch die jeweils zuständigen Behörden statt, so dass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet ist. Zu Abschnitt F: Pkt. 14 Die Landesregierung schreibt, dass für die Anwohner keine unzumutbaren Belastungen auftreten. Die Anwohner kämpfen jedoch weiter gegen die WEA, obwohl sich nach Logik der Landesregierung die Anwohner inzwischen daran gewöhnt haben müssten, wenn die Belastungen zumutbar wären. Ich frage die Landesregierung: w) Ist die Landesregierung bereit, sich nach Absprache mit den kommunalen Vertretern vor Ort einen Eindruck bei den betroffenen Bürgern zu verschaffen? Wenn ja: Wann? Zu Frage w): Mehrfache fachaufsichtliche Überprüfungen haben ergeben, dass der Sachverhalt durch das zuständige LfU ordnungsgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet wird. Von einer Inaugenscheinnahme durch Vertreter der Landesregierung sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es liegt keine Rechtsgrundlage für die Durchsetzung geringerer als durch die TA-Lärm festgelegten Lärmschutzgrenzwerte vor, so dass auch im Ergebnis einer Ortsbesichtigung keine Festsetzung anderer Lärmschutzforderungen zulässig wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich keine Notwendigkeit für eine Ortsbesichtigung. „Die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Abnahmemessungen […]“ (Leitsatz z.B. VGH München, Beschluss v. 10.08.2015-22 ZB15.1113). Der Investor hat für die vom LUGV genehmigte Anlagenausführung nie eine passende Schallimmissionsprognose ein- bzw. nachgereicht. Stattdessen wurden Schallimmissionsprognosen für Anlagen des Typs Enercon E 82-2.0 vorgelegt. Installiert wurde ein anderer Typ mit 15% mehr Leistung. Ich frage die Landesregierung: x) Ist eine Bau- bzw. Betriebsgenehmigung gültig, wenn der laut vorgeschriebener Lärmimmissionsprognose vorgesehene Typ der Windkraftanlage vom tatsächlich installierten Typ abweicht? Wenn ja: Auf welcher rechtlichen Grundlage? Zu Frage x): Nein. Im vorliegenden Fall wurde der geänderte Anlagentyp jedoch im Widerspruchsverfahren zugelassen (s. Antwort zu Frage y). y) Falls nach der Lärmimmissionsprognose die Installation eines abweichenden Typs von Windkraftanlagen möglich ist: Durch welche objektiven Kriterien werden hier Willkür und eine Aushebelung der Schallschutzprognosen verhindert? Zu Frage y): Antragsgegenstand des Genehmigungsbescheides vom 30.04.2013 waren 6 WEA des Typs ENERCON E-82 mit einer Nennleistung von 2,0 Megawatt. Mit Schreiben vom 13.06.2013 legte die Genehmigungsinhaberin Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Unter anderem wurde hierin, da der genehmigte WEA-Typ auf dem Markt nicht mehr verfügbar war, ein baugleicher Typ E-82 mit einer Nennleistung 2,3 Megawatt beantragt. Im Widerspruchsverfahren wurde der Schallleistungspegel für den neuen Anlagentyp eingereicht und von dem zuständigen Fachreferat geprüft. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der in den Antragsunterlagen ausgewiesene Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) für die ENERCON E-82 mit 2,3 MW nicht aus einer dreifachen Vermessung, sondern nur aus einer Einfachvermessung stammt. Dem LfU lag dagegen ein Messprotokoll für diesen Anlagentyp aus einer Dreifachvermessung vor. Nach diesem Messprotokoll ist für die Anlage ENERCON E-82 mit einer Leistung von 2,3 MW und einer Nabenhöhe von 108 m ein Schallleistungspegel von 104,0 dB(A) anzusetzen. Dieser Schallleistungspegel von 104 dB(A) wurde im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 als Kontrollwert für die Windenergieanlagen 1 - 6 bei Volllastbetrieb festgesetzt. (Insoweit sind die Aus- sagen in dem Schreiben an die BI vom 18.04.2016 in Punkt 2 zu korrigieren.) Es liegen keine „willkürlichen“ Entscheidungen der Genehmigungsbehörde vor. Die Zulassung erfolgte ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften . z) Ist aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts die Betriebsgenehmigung für Temnitztal rechtens? Zu Frage z): Ja.