Datum des Eingangs: 20.09.2016 / Ausgegeben: 26.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5129 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2068 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/4989 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung DS 6/4512 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Aus der erhaltenen Antwort Landesdrucksache 6/4512 ergibt sich eine Nachfrage. Die Notwendigkeit einer ADR-Bescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter ist gesetzlich klar geregelt. Wie kommt die Landesregierung zu der Feststellung, dass in dem beschriebenen Fall eine solche nicht nötig gewesen sei? Bitte geben Sie hierfür eine konkrete Gesetzesnorm an. zur Frage: Die Landesregierung hat in ihrer Antwort (Drucksache 6/4776) zur Kleinen Anfrage (Drucksache 6/4512) keinerlei Feststellung getroffen, wonach eine ADR- Bescheinigung im betreffenden Einzelfall nicht notwendig gewesen wäre, vielmehr hat sie festgestellt, dass Spediteure diese Bescheinigung nicht benötigen. Nach Kapitel 8.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) müssen alle Fahrzeugführer, die Fahrzeuge zum Transport von Gefahrgut führen, grundsätzlich im Besitz einer ADR- Bescheinigung sein. Ein Spediteur ist eine Person, die gewerbsmäßig die Versendung von Gütern besorgt (§§ 453 ff Handelsgesetzbuch). So dieser nicht auch der Fahrzeugführer des Gefahrguttransportes ist, benötigt er keine ADR Bescheinigung.