Datum des Eingangs: 21.09.2016 / Ausgegeben: 26.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5139 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2059 des Abgeordneten Sören Kosanke der SPD-Fraktion Drucksache 6/4979 Kompatibilität von Bestattungen in Mausoleen mit dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Auf Brandenburger Friedhöfen gibt es zum Teil noch sehr gut erhaltene, historische Grabstätten und Mausoleen. Auch wenn die Bestattung in Mausoleen in den letzten Jahren etwas aus der Mode gekommen ist, haben die Friedhöfe dennoch ein erhebliches Interesse, das Kulturgut Mausoleum zu erhalten. So auch auf dem Südwestkirchhof in Stahnsdorf. Hier gibt es sehr viele, teilweise unter Denkmalschutz stehende historisch und kulturell sehr wertvolle Mausoleen , die durch den Friedhof erhalten werden müssen. Ein Instrument des Erhalts, also ein Instrument zur Finanzierung des Erhalts, sollen Mausoleumspatenschaften sein. Hierbei soll privaten Unterstützern die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst in diesen Mausoleen bestattet werden zu können. Allerdings gibt es unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Bestattung in Mausoleen mit dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz überhaupt vereinbar ist. Für Unterstützer dieser Mausoleumspatenschaften wäre allerdings eine entsprechende Rechtssicherheit notwendig, um hier entsprechende Dispositionen zu tätigen. Der Streit um die Rechtsauffassung dreht sich darum, ob es sich bei einer Bestattung im Mausoleum um eine sogenannte Erdbestattung handelt, oder ob für eine Erdbestattung zwingend vorgeschrieben ist, dass der Sarg/der Körper des Verstorbenen von Erde umgeben sein muss. Eine entsprechende wörtliche Formulierung findet sich im Bestattungsgesetz allerdings nicht. Fragen: Verhält es sich tatsächlich so, dass mit der Formulierung „Erdbestattung“ tatsächlich ein Verbringen des Leichnams in die Erde gemeint ist, oder lässt sich die Bestattung in einem Mausoleum auch unter dem Begriff der Erdbestattung subsumieren . Wenn ja, gibt es eine rechtssichere Möglichkeit, dies potentiellen Nutzern eines Mausoleums zu bescheinigen, so dass diese im Falle ihres Ablebens bzw. ihre Hinterbliebenen im Falle des entsprechenden Ablebens nicht Rechtsunsicherheiten ausgesetzt sind. Wenn nein, gibt es grundsätzliche Gründe, die die Bestattung in Mausoleen aus übergeordnetem Recht heraus in Deutschland untersagen? Wenn ja, welche? Wenn nein, was müsste getan werden, um das Brandenburger Bestattungsgesetz entsprechend so anzupassen, dass die traditionelle Bestattungsform der Bestattung in Mausoleen auch in Brandenburg wieder möglich wird? Ist hierzu eine Änderung des Bestattungsgesetzes notwendig oder ließe sich dies auch auf leichterem Weg über Rechtsverordnung oder Ähnliches rechtsverbindlich regeln? zu den Fragen: Das geltende Brandenburgische Bestattungsgesetz (BbgBestG) sieht 2 Bestattungsarten vor (vgl. §§ 21, 25 BbgBestG). Dies ist einerseits die Erdbestattung , also das Verbringen eines Leichnams in die Erde, in der dieser dem natürlichen Verwesungsprozess überlassen wird. Die zweite Bestattungsart ist die Feuerbestattung , d. h. die Einäscherung des Leichnams mit anschließender Beisetzung der Asche. Das BbgBestG lässt das Verstreuen der Asche auf Friedhöfen, das Verbringen der Urne in die Erde auf einem Friedhof oder die Aufbewahrung der Urne in einer Kirche sowie die Verbringung auf Hoher See zu. Eine oberirdische Bestattung in einem Mausoleum ist unter Berücksichtigung dieser Regelungen unzulässig. Vorsorglich sei ergänzt, dass das derzeit geltende BbgBestG auch einer Sargbestattung in einer ausgemauerten Gruft entgegensteht, weil in beiden Fällen der Leichnam nicht in der Erde der Verwesung zugeführt ist. Soweit eine Regelung in einem förmlichen Gesetz eine Änderung erfahren soll, bedarf es eines förmlichen Gesetzes. Da aus der Praxis bereits eine entsprechende Anregung an die Arbeitsebene des Ministeriums des Innern und für Kommunales herangetragen worden ist, ist die Frage der Zulassung von Bestattungen in einem Mausoleum Gegenstand der derzeit dort auf Arbeitsebene stattfindenden Prüfung (vgl. E-Mail des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 14.06.2016 an den Landtag zur Unterrichtung gemäß Art. 94 der Verfassung des Landes Brandenburg über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften). Die politische Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung zu dieser Frage ist jedoch noch nicht abgeschlossen .