Datum des Eingangs: 22.09.2016 / Ausgegeben: 27.09.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5146 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2071 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/4992 Anzahl der Ermittlungsverfahren in Brandenburg wegen Untreue gemäß § 266 StGB (Haushaltsuntreue) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Den öffentlichen Haushalten gehen durch Verschwendung in erheblichem Umfang Haushaltsmittel verloren. Regelmäßig berichten der Landesrechnungshof, der Bund der Steuerzahler und die Medien über die gravierendsten Fälle der Verschwendung von Steuermitteln. Nach § 266 Absatz 1 StGB macht sich wegen Untreue strafbar, wer die Pflicht hat, für das Vermögen eines anderen zu sorgen, diese Pflicht aber verletzt und dem anderen dadurch einen Schaden zufügt. Frage 1: Wie viele Ermittlungsverfahren gemäß § 266 Absatz 1 StGB wegen Auszahlung von Geldern unter Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze (§ 266 StGB Absatz 1 – Untreue im Amt/Haushaltsuntreue) hat es in den Jahren 2010 bis 2015 in Brandenburg gegeben? Frage 2: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen? (bitte aufgliedern in: Urteil, Strafbefehl, Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO und Strafmaß) zu den Fragen 1 und 2: Eine statistische Erhebung der Ermittlungsverfahren wegen des Phänomenbereichs „Haushaltsuntreue“ erfolgt weder bei der Polizei noch bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Daher können auch keine differenzierenden Aussagen zu den Verfahrensabschlüssen durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsentscheidung gemäß §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung getroffen werden. Frage 3: Inwieweit hält die Landesregierung die vorhandenen gesetzlichen Regelungen und Instrumentarien zur Bekämpfung der Vergeudung und Fehlverwendung öffentlicher Mittel für ausreichend? zu Frage 3: Bei der Verwendung öffentlicher Mittel sind alle Stellen an den in Artikel 106 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) normierten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Dieser Grundsatz verpflichtet alle bei der Aufstellung des Landeshaushaltes und beim Vollzug desselben Beteiligten, die für die staatliche Aufgabenerfüllung dem Land zur Verfügung stehenden Ressourcen (d. h. die notwendigen Haushaltsmittel) ökonomisch sinnvoll einzusetzen. In der Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO sind nähere Vorgaben zur Umsetzung des genannten Haushaltsgrundsatzes enthalten. Eine besondere Ausprägung des Ressourcenschutzes findet sich beispielsweise im Zuwendungsrecht. Die Regelungen in §§ 23 und 44 LHO dienen der Vermeidung von Vergeudung und Fehlverwendung von Zuwendungen. In § 23 LHO wird insoweit klargestellt, dass Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung (Zuwendungen) nur veranschlagt werden dürfen, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, welches ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Demgemäß sieht § 44 LHO vor, dass ohne das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 LHO keine Zuwendungen gewährt werden dürfen. Zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung einer Zuwendung bestimmt die Vorschrift ferner, dass Verwaltungsvorschriften zum Verwendungsnachweis nur im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen werden dürfen. Dadurch wird eine zusätzliche Kontrollebene schon frühzeitig beteiligt. Details des Nachweises und der Prüfung der Zuwendung sind in den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV/VVG zu § 44 LHO) festgelegt. In den VV/VVG Nummer 8 zu § 44 LHO sind klare Mechanismen für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die verbundene Rückzahlung (Erstattung) der Zuwendung einschließlich der zu zahlenden Zinsen aufgeführt. Durch die dem Landesrechnungshof (LRH), dessen Mitglieder gemäß Artikel 107 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg richterliche Unabhängigkeit genießen, verfassungsmäßig garantierten Prüfrechte ist gewährleistet, dass auch eine nachlaufende Kontrolle des staatlichen Handelns gewährleistet ist. Die Prüfungsergebnisse des LRH werden dem Landtag und der Landesregierung in einem jährlichen Bericht übergeben. Die Instrumente, die der Landesverwaltung durch die vorgenannten Regelungen zur Verfügung gestellt werden, haben sich nach Ansicht der Landesregierung in der Verwaltungspraxis als ausreichend zur Bekämpfung von Vergeudung und Fehlverwendung bewährt. Darüber hinaus werden auch die auf der repressiven Ebene den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Regelungen und Instrumentarien als ausreichend erachtet.