Datum des Eingangs: 28.09.2016 / Ausgegeben: 04.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5174 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2062 der Abgeordneten Thomas Jung und Andreas Galau der AfD-Fraktion Drucksache 6/4982 Rechte für Drohnen-Flieger Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Deutsche Flugsicherung schätzt, dass derzeit in der Bundesrepublik Privatleute und Firmen zusammen über rund 400.000 Drohnen verfügen. Nach dem zweiten Absturz im Park Sanssouci sind Flüge über das Weltkulturerbe seit Ende 2015 grundsätzlich verboten. Nach Auskunft vom Leiter der Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, benötige man bislang nur eine Halterhaftpflicht für jährlich etwa 80 Euro. Für maximal fünf Kilo schwere Drohnen seien darüber hinaus keine weiteren Genehmigungen erforderlich. Nach Paragraf 1 des Luftverkehrsgesetzes dürfen Quadro- oder Multicopter mit Elektromotor grundsätzlich auch in Wohngebieten fliegen. Das Ausspionieren des Nachbargartens oder das Überfliegen von Balkonen ist im Luftverkehrsgesetz nicht näher geregelt. Das Amtsgericht Potsdam hatte im Juni 2015 einen zivilrechtlichen Fall einer Frau verhandelt, die sich von einer sechs Meter über ihr schwebenden Drohne des Nachbarn belästigt fühlte. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes in sechsstelliger Höhe wurde dieser verpflichtet, Überflüge zu unterlassen. Vorbemerkung der Landesregierung: Der Begriff „Drohne“ wird weder im nationalen noch im internationalen Luftrecht verwendet. Die in der Beantwortung benutzten Begrifflichkeiten „Flugmodelle“ (laut LuftVO) und „Unbemannte Luftfahrtsysteme /Unmanned Aircraft Systems“ (kurz: UAS) stehen für die umgangssprachlichen Begriffe „Drohne“, “Multicopter“ und „Quadrocopter“. Frage 1: Wie viele Verstöße sind im vergangenen Jahr in Bezug auf die Nutzung von Drohnen erfasst worden? (Bitte aufschlüsseln nach Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ) zu Frage 1: Im Jahr 2015 wurden der Polizei 41 Sachverhalte im Zusammenhang mit der Nutzung von UAS bekannt. Eine Benennung und Aufschlüsselung nach Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht möglich. Hierzu werden weder bei der Polizei noch bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg oder in den bundeseinheitlichen Justizstatistiken Daten recherchierbar erhoben. Frage 2: Wie viele davon wurden mit einem Ordnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet oder belegt? zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Hat die Landesregierung Bedenken dahingehend, dass Drohnen zur Vorbereitung von Straftaten bzw. terroristischen Anschlägen genutzt werden können? zu Frage 3: Eine Nutzung von UAS zur Vorbereitung von Straftaten bzw. terroristischen Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Frage 4: Gibt es ein Überflugsverbot für Drohnen von Großveranstaltungen? zu Frage 4: Seit der Neufassung der Luftverkehrsordnung vom 29. Oktober 2015 ist der Aufstieg von UAS aller Art über Menschenansammlungen erlaubnispflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1e LuftVO). Im Kontext von Großveranstaltungen ist regelmäßig von Menschenansammlungen auszugehen. Frage 5: Wie steht die Landesregierung zur Anschaffung und Nutzung von Drohnen zur Straftatenverfolgung und -aufklärung durch die Polizei? zu Frage 5: Eine Nutzung von UAS in der Polizei des Landes Bandenburg wird geprüft .