Datum des Eingangs: 05.10.2016 / Ausgegeben: 10.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5201 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2084 der Abgeordneten Danny Eichelbaum, Sven Petke und Rainer Genilke der CDU-Fraktion Drucksache 6/5021 Nutzung der Ortsumfahrung der B 101 bei Jüterborg durch landwirtschaftliche Fahrzeuge Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Für die Dauer der Baumaßnahmen im Rahmen der Erneuerung der B 102 darf die Ortsumfahrung der B 101 bei Jüterborg aufgrund einer Ausnahmegenehmigung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden. Ohne Ausnahmegenehmigung sind die landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf eine innerstädtische Route durch Jüterborg angewiesen. Frage 1: Wie stellt sich aktuell die Rechtslage bei der Nutzung von Kraftfahrstraßen durch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dar? Frage 2: Unter welchen Bedingungen ist es möglich, die Ortsumfahrung der B 101 dauerhaft für landwirtschaftliche Fahrzeuge frei zu geben? zu Fragen 1 und 2: Überregionale Schnellstraßen sichern eine zügige Erreichbarkeit aller Landesteile. Die dauerhafte Festschreibung dieses Netzes von Kraftfahrstraßen ist mit der gesetzlichen Festlegung des Benutzerkreises gemäß § 18 Abs. 1 StVO verbunden (hier erfolgt der Ausschluss von landwirtschaftlichen Fahrzeugen). Die Straßenkategorie ist durch die straßenrechtliche Widmung sichergestellt. Eine allgemeine Zulassung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die dort gemäß § 18 Abs. 1 StVO nicht verkehren dürfen, ist aus Gründen der Gefahrenprävention im Sinne der Verkehrssicherheit insbesondere wegen der zu hohen Differenzgeschwindigkeit und der Breite von landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht zulässig. Die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kommt nur in Betracht , wenn keine anderweitigen zumutbaren Straßenanbindungen zur Verfügung stehen oder diese durch Maßnahmen, die Verengungen beseitigen, auch nicht benutzbar gemacht werden können. Die Einzelausnahmegenehmigungen müssen bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. In den Einzelausnahmegenehmigungen ist durch Nebenbestimmungen (z.B. Anordnung von gel- bem Blinklicht, Benutzung von Seitenstreifen, Nr. 1 c zu Zeichen 295 StVO) sicherzustellen , dass Gefahren durch landwirtschaftliche Fahrzeuge für den übrigen Verkehr ausgeschlossen werden. Zur Gewährleistung der Mobilität des landwirtschaftlichen Verkehrs wurden bei der Ausweisung von Kraftfahrstraßen Ausweichstrecken für den landwirtschaftlichen Verkehr geschaffen. Die für diese Strecken zuständigen Straßenbaulastträger haben diese Funktion sicherzustellen. Eine allgemeine (dauerhafte ) Freigabe von Kraftfahrstraßen, so auch der B 101, für den landwirtschaftlichen Verkehr ist deshalb nicht zulässig. Frage 3: Wie viele Unfälle mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sind der Landesregierung in der Innenstadt von Jüterbog beziehungsweise auf der Ortsumfahrung der B 101 für den Zeitraum 2010 - 2016 bekannt? zu Frage 3: Eine detaillierte Statistik nur für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge liegt der Landesregierung nicht vor. Bei Unfallaufnahme erfolgt eine Erfassung in der Rubrik land- bzw. forstwirtschaftlich sowie artverwandte Fahrzeuge. Für den Zeitraum 2010 bis 05/2016 wurden in der Stadt Jüterbog 209 Verkehrsunfälle mit Beteiligung von land- bzw. forstwirtschaftlichen sowie artverwandten Fahrzeugen registriert . Im gleichen Zeitraum haben sich auf der Ortsumfahrung der B 101 mit landbzw . forstwirtschaftlichen sowie artverwandten Fahrzeugen 6 Unfälle ereignet. Diese Unfallzahlen können nicht miteinander verglichen werden, da unterschiedliche verkehrsrechtliche Anordnungen (z. B. Sperrungen/Umleitung wegen Baustelle, Aufhebung der Kraftfahrstraße und andere) in dem zugrunde gelegten Zeitraum bestanden .