Datum des Eingangs: 10.10.2016 / Ausgegeben: 17.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5226 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2104 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/5053 Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: In Deutschland geborene Kinder müssen nach geltender Rechtslage und nach den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) Wege vorgesehen, wie dennoch eine Beurkundung vorzunehmen bzw. ein beglaubigter Registerausdruck auszufertigen ist. Nachdem bspw. im Rahmen des zweiten Staatenberichtsverfahrens zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention massive Probleme bei der Registrierung von neu geborenen nichtdeutschen Kindern, deren Eltern keine Papiere hatten, bekannt geworden sind, hat die Bundesregierung die benannten Regelungen im Personenstandsrecht eingeführt. Dennoch gibt es weiterhin Berichte, Stellungnahmen und Hinweise von Fachorganisationen, dass die Registrierung und die Ausstellung der notwendigen Dokumente z. T. nicht stattfindet (siehe beispielhaft: „Flüchtlinge ohne Identität“, http://taz.de/Fluechtlingsbabys-in-Berlin/!5305237/,, „Flüchtlingskinder erhalten keine Geburtsurkunde“, www.schwaebische.de/region_artikel,- Fluechtlingskindererhalten-keine-Geburtsurkunde-_arid,10421810_toid,441.html, „Ein Baby ohne Papiere“, www.faz.net/aktuell/rhein-main/geduldete-fluechtlinge-einbabyohne -papiere-13532048.html oder „Jugendärzte fordern Geburtsurkunden auch für Flüchtlingskinder“, www.aerzteblatt.de/nachrichten/68006/Jugendaerzte-fordern- Geburtsurkunden-auch-fuer-Fluechtlingskinder). Für die betroffenen Familien und Kinder kann dies zum Ausschluss von der Gesundheitsversorgung und anderen Teilhaberechten führen. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die personenstandsrechtlichen Vorschriften von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt . Die oberste Fachaufsicht über die Standesämter obliegt damit gemäß § 2 Personenstandsausführungsgesetz Brandenburg dem Innenministerium. Vorbemerkung der Landesregierung: Nach § 18 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist jede Geburt eines Kindes in Deutschland dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Die seit dem 1. Januar 2009 geltende Personenstandsverord- 2 nung (PStV) sieht vor, dass im Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Abs. 1 PStV). Die Regelung stellt damit sicher, dass die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkunden ist, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist, und dass den Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden damit zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden kann. Nach § 54 Abs. 2 PStG haben die Personenstandsurkunden dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Nach § 55 Abs. 1 PStG stellt das Standesamt u. a. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke und aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden aus. Der Registerausdruck ist somit eine der Geburtsurkunde gleichwertige Personenstandsurkunde. Zuständig für den Erlass von bundeseinheitlichen Vorschriften zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ist das Bundesministerium des Innern. Frage 1: Wie viele Geburten von Kindern, deren Eltern über keine Identitätsdokumente verfügen, wurden den Brandenburger Standesämtern gemeldet? (bitte für die Jahre 2012-2016 aufschlüsseln) zu Frage 1: Die Geburt eines jeden in Deutschland geborenen Kindes wird gemäß § 18 Abs. 1 PStG bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt (gemeldet ). Der Landesregierung liegen keine Angaben vor, in wie viel Fällen die Identitätspapiere der Eltern dieser Neugeborenen nicht verfügbar waren. Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Probleme in Brandenburg bei der Ausstellung von Geburtsurkunden für ausländische Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren Eltern selbst keine Geburts- oder Eheurkunden vorlegen können? zu Frage 2: Der Landesregierung ist bekannt, dass es zu Verzögerungen bei der Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes kommen kann, wenn die Identität der Eltern nicht durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden kann. Probleme ergeben sich überwiegend bei der Feststellung der Abstammung und Namensführung des Kindes. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwiefern Standesämter in Brandenburg von der in § 9 Absatz 2 PStG vorgesehenen Regelung, im Falle der Nichtverfügbarkeit von Dokumenten auf Basis einer eidesstattlichen Erklärung eine Geburtsurkunde auszustellen, Gebrauch machen? Wie häufig wurde von der Regelung Gebrauch gemacht? (Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 aufschlüsseln) zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wie oft Standesämter eine Beurkundung auf Grund einer Versicherung an Eides statt vorgenommen haben. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwiefern Standesämter in Brandenburg von der in § 35 PStV vorgesehenen Regelung Gebrauch machen , einen beglaubigten Registerausdruck auszustellen? Wie häufig wurde von dieser Möglichkeit in Bezug auf Flüchtlingskinder Gebrauch gemacht? (Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 aufschlüsseln) 3 zu Frage 4: Die brandenburgischen Standesämter wenden die seit dem 1. Januar 2009 geltende Personenstandsverordnung (PStV) an, die in § 35 vorsieht, dass im Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Der Landesregierung liegen jedoch keine statistischen Daten vor, wie häufig nur ein beglaubigter Registerausdruck mit dem erläuternden Zusatz als Personenstandsurkunde ausgestellt wurde . Frage 5: Gibt es Vorschriften, Richtlinien, Hinweise o. Ä. des Innenministers an die Standesämter, dass neugeborene Flüchtlingskinder, deren Eltern über keine Identitätsdokumente verfügen, unverzüglich zumindest einen beglaubigten Registerausdruck erhalten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? zu Frage 5: Die Standesämter stellen gemäß § 35 i.V.m. § 7 Abs. 1 PStV auf Antrag unverzüglich eine Bescheinigung darüber aus, dass der Pflicht zur Anzeige der Geburt eines Kindes nachgekommen wurde und dass eine Beurkundung zurückgestellt werden muss. Diese Bescheinigung dient dem Ziel, eine richtige und vollständige Beurkundung zu erreichen, und ist für den Bezug öffentlicher Leistungen ausreichend . Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage sind Hinweise nicht erforderlich .