Datum des Eingangs: 11.10.2016 / Ausgegeben: 17.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5231 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2121 des Abgeordneten Sven Petke der CDU-Fraktion Drucksache 6/5094 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/5007) „Augenärztliche Betreuung in der Kreisstadt Luckenwalde“ Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Aus der erhaltenen Antwort (Drucksache 6/5007) der Landesregierung zur kleinen Anfrage „Augenärztliche Betreuung in der Kreisstadt Luckenwalde“ (Drucksache 6/4848) ergeben sich weitere Fragen. In der Antwort führt die Landesregierung aus: Eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt darf die Behandlung von Patientinnen und Patienten in begründeten Fällen ablehnen, sofern es sich nicht um eine akute Behandlungsbedürftigkeit im Sinne eines medizinischen Notfalls handelt (§ 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte sowie § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Landes-ärztekammer Brandenburg). Zu diesen begründeten Fällen gehört eine stark von Patientinnen und Patienten frequentierte Praxis, durch welche die ordnungsgemäße Behandlung weiterer Patentinnen und Patienten (Neupatientinnen /Neupatienten) nicht mehr gewährleistet ist. Frage 1: Darf die Behandlung von GKV-Patienten dauerhaft abgelehnt werden? zu Frage 1: Solange eine die Grenzen der zeitlichen und personellen Kapazitäten einer Arztpraxis erreichende Zahl von Patientinnen und Patienten durch die Vertragsärztin /den Vertragsarzt ärztlich versorgt werden muss, kann die medizinische Versorgung „neuer“ Patientinnen und Patienten nur die medizinische Versorgung akut Behandlungsbedürftiger Erkrankungen umfassen, d.h. solche Behandlungsanlässe , bei denen ohne eine sofortige Versorgung gesundheitliche Schäden zu befürchten wären. Sobald sich die Anzahl der Stammpatientinnen/-patienten verringert, werden wieder neue GKV Patientinnen/Patienten dauerhaft zur Behandlung aufgenommen . Wann die jeweilige Anzahl von Stammpatientinnen und -patienten die Behandlung „neuer“ Patienten zulässt, entscheidet der/die jeweilige Arzt/Ärztin im eigenen Ermessen. Frage 2: In wie vielen Arztpraxen werden in Brandenburg sogenannte Neupatienten nicht behandelt, weil die Praxis stark von Patientinnen und Patienten frequentiert ist, 2 wodurch die ordnungsgemäße Behandlung weiterer Patentinnen und Patienten (Neupatientinnen/Neupatienten) nicht mehr gewährleistet ist? zu Frage 2: Zu dieser Frage ist keine Aussage möglich. Selbst die Inanspruchnahme der eingerichteten Terminservicestelle lässt keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu.