Datum des Eingangs: 11.10.2016 / Ausgegeben: 17.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5234 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2110 der Abgeordneten Rainer Genilke und Sven Petke der CDU-Fraktion Drucksache 6/5062 Gebührenexplosion für Trink- und Schmutzwasser in Sonnewalde Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und DIE LIN- KE in Brandenburg heißt es, dass wichtige Dienstleistungen der Kommunen für alle Bürgerinnen und Bürger bezahlbar und dauerhaft zugänglich bleiben sollen. Im Gebührengebiet Sonnewalde betragen die Grundgebühren für Schmutz- und Trinkwasser gegenwärtig 144,00 bzw. 96,00 Euro. Die Mengengebühr beträgt 6,08 bzw. 2,08 Euro. Die vorläufigen Planzahlen des Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) betragen für die Schmutzwassergrundgebühr 634,72 Euro bzw. alternativ für die Schmutzwassermengengebühr 13,19 Euro (Stand 08.08.2016) und für die Trinkwassergrundgebühr 216,07 Euro bzw. alternativ für die Trinkwassermengengebühr 3,62 Euro (Stand 03.08.2016). Die Gebühren im Gebiet Sonnewalde sind deutschlandweit mit die höchsten. Perspektivisch werden die Gebühren in den kommenden Jahren noch ansteigen. Der WAV muss 7,7 Mio. Euro Investitionsmittel in die vorhandene Schmutzwasserinfrastruktur investieren. Vorbemerkung der Landesregierung: Dem WAV und seinen Vorgängerverbänden, dem Trink- und Abwasserzweckverband Sonnewalde/Umland und dem Zweckverband Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland, wurden in der Vergangenheit umfangreiche finanzielle Zuweisungen gewährt. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen Nr. 118 vom 12. Dezember 2014 (Drucksache 6/473) und Nr. 508 vom 14. April 2015 (Drucksache 6/1409) wird hingewiesen. Die Betreuung des Verbandes durch den Schuldenmanagementfonds endete zum 31. Dezember 2014. Auch vor diesem Hintergrund liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über die vom WAV beabsichtigte zukünftige Ausgestaltung der öffentlichen Wasserverund Abwasserentsorgung sowie deren Refinanzierung und damit verbundene geplante Gebührenentwicklung vor. Diese Entscheidungen sind im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung zu treffen. Für die Landesregierung ist nicht ersichtlich, worauf sich die genannten vorläufigen Planzahlen stützen. 2 Frage 1: Ist aus Sicht der Landesregierung die nach den vorläufigen Planzahlen des WAV zu entnehmende Grundgebühr für Schmutzwasser von 634,72 Euro zulässig? Frage 2: Ist aus Sicht der Landesregierung die nach den vorläufigen Planzahlen des WAV zu entnehmende Grundgebühr für Trinkwasser von 216,07 Euro zulässig? Frage 3: Ist aus Sicht der Landesregierung die nach den vorläufigen Planzahlen des WAV zu entnehmende Mengengebühr für Schmutzwasser von 13,19 Euro zulässig? Frage 4: Ist aus Sicht der Landesregierung die nach den vorläufigen Planzahlen des WAV zu entnehmende Mengengebühr für Trinkwasser von 3,62 Euro zulässig? zu den Fragen 1 - 4: Die für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren sind nach den Kalkulationsvorschriften des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brand Brandenburg (KAG) zu kalkulieren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken (Kostenüberdeckungsverbot, Kostendeckungsgebot). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist auf dem Verwaltungsrechtsweg möglich. Sie ist nicht von der Landesregierung anzustellen. Daher kann dies nicht bewertet werden. Frage 5: Hält die Landesregierung die geplante Erhöhung der Grundgebühren bzw. alternativ der Mengengebühren für von den Bürgern und Unternehmen bezahlbar? Frage 6: Hält die Landesregierung diese in den vorläufigen Planzahlen bisher veranschlagte Höhe der Grundgebühren bzw. alternativ der Mengengebühren im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge noch für sozial verträglich und hinnehmbar? zu den Fragen 5 und 6: Die Ausgestaltung der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung , deren Refinanzierung und die daraus resultierende Gebührenentwicklung liegen in kommunaler Verantwortung. Es obliegt der Landesregierung nicht, diese insoweit im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung zu treffenden Entscheidungen bzw. deren gebührenseitige Auswirkungen zu bewerten. Frage 7: Wie will die Landesregierung eine solche Erhöhung der Grundgebühren bzw. alternativ der Mengengebühren verhindern? zu Frage 7: Eine Einflussnahme der Landesregierung auf die von den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidungen kann mit Blick auf den Selbstverwaltungscharakter der Aufgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Das gilt auch für die von den Verbandsvertretern zu beschließenden Gebührensatzungen. Frage 8: Kann die Rechtsaufsichtsbehörde bei einer solchen Erhöhung der Grundgebühren bzw. alternativ der Mengengebühren eingreifen? Welche Maßnahme kann diese ergreifen? zu Frage 8: Kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 112 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können in Bezug auf Gebührenerhebungen nur in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte für unrechtmäßige Gebührenkalkulationen vorliegen, z. B. wenn den Gebührenzahlern nicht gebührenfähige Kosten aufer- 3 legt werden. Die Gebührenhöhe allein bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation in unrechtmäßiger Weise erfolgt ist. Frage 9: Über welche Summe belaufen sich im Gebührengebiet Sonnewalde die Rückzahlungsansprüche der Beitragszahler im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur rückwirkenden Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen ? zu Frage 9: Nach Erkenntnissen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde hat der WAV diese Beiträge größtenteils bereits erstattet. Im Trinkwasserbereich wurden ca. 1,5 Mio. Euro und im Abwasserbereich ca. 3,5 Mio. Euro erstattet. Diese Beitragsrückzahlungen betreffen überwiegend das Abrechnungsgebiet Sonnewalde und Umland . Frage 10: Welche Investitionen sind im Einzelnen mit der Investitionssumme von 7,7 Millionen Euro geplant? zu Frage 10: Die Entscheidung über zukünftige Investitionen unterfällt der kommunalen Selbstverwaltung. Weitere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 11: In welcher Höhe kann der WAV für diese geplanten Investitionen mit Landeszuschüssen und -unterstützung rechnen? zu Frage 11: Es ist nicht möglich, von vornherein die Gewährung von Fördermitteln oder gar deren Höhe vorherzusagen. Frage 12: In welcher Höhe könnten sich diese Landeszuschüsse und -unterstützung maximal gebührenmindernd auf das Gebührengebiet Sonnewalde des WAV auswirken ? zu Frage 12: Die Gebühren dämpfenden Effekte einer Förderung hängen vom Kalkulationsmodell des WAV Westniederlausitz und seiner konkreten Gebührenkalkulation für die jeweilige Periode ab. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.