Datum des Eingangs: 12.10.2016 / Ausgegeben: 17.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5251 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2128 der Abgeordneten Helmut Barthel und Erik Stohn der SPD-Fraktion Drucksache 6/5118 Gerichtliche Einziehung von Cannabisplantagen-Equipment und dessen Verwertung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In Brandenburg werden durch die Strafverfolgungsbehörden immer wieder Cannabis-Plantagen ausgehoben, so zum Beispiel Anfang September in Kötzlin (Ostprignitz-Ruppin) oder Mitte Juni in Bindow (Dahme- Spreewald). (Teilweise erfolgen Hausdurchsuchungen durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Erwerbes von Beleuchtungs- oder Belüftungsequipment, obwohl dessen Erwerb und Besitz grundsätzlich zulässig ist, da hiermit auch zulässige Pflanzen angebaut werden können.) In der Folge werden sowohl die Cannabis- Pflanzen als auch das entsprechende Equipment durch die Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt bzw. eingezogen. Es stellt sich die Frage, was im Anschluss mit dem Equipment geschieht. Frage 1: Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Verwertung von in Strafprozessen gerichtlich eingezogenen Gegenständen von Cannabisplantagen wie beispielsweise Belüftungs- oder Beleuchtungsequipment? Frage 2: Wenn ja, werden diese Gegenstände durch staatliche Stellen vernichtet oder werden diese Gegenstände wieder verkauft bzw. anders verwertet? zu Fragen 1 und 2: Der Umgang mit gerichtlich eingezogenen Sachen nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens richtet sich nach den §§ 63 bis 86 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO). Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg ordnen als zuständige Vollstreckungsbehörden regelmäßig die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände von Cannabisplantagen an, wenn diese nicht werthaltig sind oder erfahrungsgemäß praktisch ausschließlich für die illegale Cannabisaufzucht Verwendung finden und daher als gemeingefährlich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 StVollstrO zu qualifizieren sind. In seltenen Einzelfällen werden dem Grundsatz des § 63 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO entsprechend werthaltige Gegenstände, deren Verwendungszweck unspezifisch ist und die nicht per se als gemeingefährlich 2 einzustufen sind, verwertet und der Erlös dem Landeshaushalt zugeführt. Dies geschieht durch die Polizei in der Regel durch Versteigerung über das vom Zoll betriebene virtuelle Auktionshaus „zoll-auktion.de“ an Privatpersonen. Frage 3: Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Verwertung von in Strafprozessen oder Ermittlungsverfahren außergerichtlich eingezogenen Gegenständen von Cannabisplantagen wie beispielsweise Belüftungs- oder Beleuchtungsequipment? Frage 4: Wenn ja, werden diese Gegenstände durch staatliche Stellen vernichtet oder werden diese Gegenstände wieder verkauft bzw. anders verwertet? zu Fragen 3 und 4: Bei den von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss eines Ermittlungs - oder Strafverfahrens zu treffenden Asservatenentscheidungen besteht kein Unterschied, ob die Gegenstände gerichtlich oder außergerichtlich eingezogen wurden . Im ersten Fall geht das Eigentum an den eingezogenen Sachen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auf den Justizfiskus über, im zweiten Fall aufgrund einer Verzichtserklärung des Voreigentümers. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird im Übrigen verwiesen. Frage 5: Falls diese Gegenstände verkauft werden, hat die Landesregierung Erkenntnisse über die Erwerber der Gegenstände? zu Frage 5: Bei einem Verkauf über die Internetplattform „zoll-auktion.de“ müssen sich die Erwerber vorab registrieren und bei Abholung eines erworbenen Gegenstandes durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Aus Gründen des Nachweises über den Verbleib der Gegenstände werden die zur Identifizierung der Erwerber notwendigen Daten im Einzelfall aktenkundig gemacht, aber nicht systematisch erfasst. Ein Abgleich von Daten der Erwerber mit den Verfahrensregistern der Polizei und der Staatsanwaltschaften erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Frage 6: Kann die Landesregierung ausschließen, dass in Strafprozessen oder Ermittlungsverfahren gerichtlich oder auch außergerichtlich eingezogenes Equipment von Cannabisplantagen wieder für neue Cannabisplantagen verwendet wird? zu Frage 6: Um zu verhindern, dass eingezogene spezifische Gegenstände für die Cannabisproduktion wieder verwendet werden, erfolgt in der Regel deren Vernichtung (siehe Antwort auf Fragen 1 und 2). Soweit werthaltige und vom Verwendungszweck her unspezifische Gegenstände ausnahmsweise durch Versteigerung verwertet werden, werden diese nicht als Sachgesamtheit, sondern nur einzeln und zeitlich versetzt versteigert, um das Risiko zu minimieren, dass damit erneut eine Aufzuchtanlage betrieben werden kann.