Datum des Eingangs: 13.10.2016 / Ausgegeben: 18.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5257 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2124 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/5103 Asylsuchende ohne gültige Papiere Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Immer wieder reisen Asylsuchende auch in Brandenburg ein, die sich nicht im Besitz gültiger Papiere befinden. Frage 1: Wie viele Asylsuchende sind in den letzten zwei Jahren ohne gültige Ausweisdokumente ins Land Brandenburg eingereist und wie stellt sich das prozentuale Verhältnis zu denen dar, die über entsprechende Papiere verfügten? Bitte schlüsseln Sie hier auch einzeln nach Geschlecht auf. Frage 4: In wie vielen Fällen konnte festgestellt werden, dass die entsprechende Person falsche Angaben zu ihrer jeweiligen Herkunft gemacht hatte, welches waren die Gründe und wie wurde bzw. wird in diesen Fällen verfahren? zu den Fragen 1 und 4: Ausweisdokumente und Angaben von Asylsuchenden werden in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft. Der Landesregierung liegen hierzu keine statischen Daten vor. Frage 2: Wie wird mit Asylsuchenden verfahren, die keine gültigen Dokumente vorweisen können, auf welche Art und Weise, mit welchem Aufwand und mit welchen Kosten wird die Identität der einzelnen Personen jeweils ermittelt. zu Frage 2: Nach § 15 Abs. 2 des Asylgesetzes sind Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Zuständig für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind das BAMF, die Grenzbehörde, die Ausländerbehörde, die Polizei sowie die Aufnahmeeinrichtung , bei der sich der Ausländer meldet. Werden Asylsuchende im Zusammenhang mit einem polizeilich relevanten Sachverhalt ohne gültige Ausweisdokumente angetroffen, werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen alle erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durchgeführt. Sollte ein zunächst durch- 2 geführter Datenabgleich der angegebenen Personalien in den polizeilichen Auskunftssystemen nicht zur Feststellung der Identität führen, wird die betreffende Person erkennungsdienstlich behandelt und erneut ein Abgleich in den Datensystemen vorgenommen. Sollte auch dieser Abgleich nicht zum Erfolg führen, wird die asylsuchende Person mit den selbst angegebenen Personalien registriert und an die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg als zuständige Aufnahmeeinrichtung übergeben. Fälle, in denen eine asylsuchende Person keine Angaben zur Person gemacht hat, sind hier nicht bekannt. Kosten, die mit einer Feststellung der Identität durch die Polizei einhergehen, werden statistisch nicht erfasst. Frage 3: Wie wird eine mögliche Verhinderung der Identitätsfeststellung durch die betreffende Person sanktioniert? zu Frage 3: Nach § 33 des Asylgesetzes hat die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Asylsuchenden zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung greift, das Asylverfahren werde nicht betrieben; der Asylantrag gilt dann als zurückgenommen. Asylsuchende, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 15 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten darüber hinaus nur eingeschränkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a Abs. 5). Frage 5: Wie viele Anzeigen wegen illegalem Aufenthalt wurden in den letzten zwei Jahren im Land Brandenburg gefertigt und wie werden diese abschließend behandelt ? zu Frage 5: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) des Landes Brandenburg wird auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Richtlinien als Ausgangsstatistik geführt. Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen und Abgabe des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft, jeweils durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle. Das heißt, zwischen Tatzeit und Erfassung in der PKS kann eine erhebliche Zeitdifferenz von auch mehreren Monaten liegen. Wegen des Verstoßes gegen § 95 des Aufenthaltsgesetzes wurden in der PKS folgende Fälle erfasst: - 2014: 2.144 Fälle - 2015: 3.328 Fälle Für die Endbearbeitung von Verstößen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist weitestgehend die Bundespolizei auf Grund des Feststellortes (Bahnhöfe, Züge, Flughafen) zuständig. Falls sich der Tatort im Land Brandenburg befindet, werden derartige Fälle ausschließlich für die statistische Erfassung der Polizei des Landes zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss der Ermittlungen wird der jeweilige Sachverhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben.