Datum des Eingangs: 19.10.2016 / Ausgegeben: 24.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5289 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2137 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/5149 Beschäftigungsverbote für Flüchtlinge Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: In der Folge des „Asylkompromisses“ vom 19. September 2014 hat die Bundesregierung den Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung geändert. Seit Anfang November 2014 können Asylsuchende und Geduldete nach 3 Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Gemäß § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) dürfen allerdings Personen, die eine Duldung besitzen, keiner Beschäftigung nachgehen, wenn sie - eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60a Absatz 6 Nr. 1 AufenthG), - aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben (Täuschung über Identität, falsche Angaben), nicht vollzogen werden können (§ 60a Absatz 6 Nr. 2 AufenthG) oder - aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland stammen und ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a Absatz 6 Nr. 3). Berichten von ehrenamtlichen Flüchtlingshelferinnen und -helfern zufolge sei in der Vergangenheit Geduldeten häufig ohne weitere Erklärung und ohne klare Benennung der Rechtsgrundlage die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit/Arbeitsaufnahme nicht gestattet“ in die Duldung eingetragen worden. So hätten zum Beispiel im Landkreis Märkisch-Oderland alle von den Flüchtlingsinitiativen befragten Personen ein Beschäftigungsverbot in ihrer Duldung. In den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin ist festgelegt, dass bei Ausschluss der Erwerbstätigkeit zumindest die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nummer des § 60a Absatz 6 AufenthG anzugeben ist. Zudem dauere es laut Flüchtlingsinitiativen teilweise bis zu zwei Monate, bis von der Ausländerbehörde der Antrag eines Flüchtlings zur Ausübung einer Beschäftigung positiv beschieden werde, wodurch die 3-monatige Wartezeit bis zur Arbeitsaufnahme faktisch verlängert wird. Das Ministerium des Inneren und für Kommunales führt gemäß § 7-9 Ord- nungsbehördengesetz die Sonderaufsicht über die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Frage 1: Wie viele Anträge auf Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung wurden in Brandenburg in den Jahren 2012 bis 2016 von a. Personen mit einer Duldung b. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gestellt? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Frage 2: Wie viele der in der Antwort auf die Frage 1 genannten Anträge wurden a. positiv b. negativ beschieden? Bitte nach a. Personen mit einer Duldung und b. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln . zu den Fragen 1 und 2: Zur Anzahl der in Brandenburg gestellten arbeitsgenehmigungsrechtlichen Anträge von Duldungs- und Gestattungsinhaber liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Entsprechende Statistiken werden nicht geführt. Frage 3: Wie viele Personen sind im Land Brandenburg im Besitz einer Duldung? Wie vielen dieser Personen ist die Erwerbstätigkeit/Arbeitsaufnahme nicht gestattet? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. zu Frage 3: Zum Stichtag 31.08.2016 waren laut Ausländerzentralregister (AZR) 4.446 Ausländerinnen und Ausländer im Land Brandenburg in Besitz einer Duldung. Zu der Frage, wie vielen dieser Personen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Frage 4: Wie hoch ist oder schätzt die Landesregierung die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an AsylbewerInnen und Geduldete? Frage 5: Worin liegen oder vermutet die Landesregierung die Gründe für die lange Antragsbearbeitung? Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen? zu den Fragen 4 und 5: Zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer eines arbeitsgenehmigungsrechtlichen Verfahrens von Gestattungs- und Duldungsinhaber liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Seriöse Schätzungen über die Bearbeitungsdauer der brandenburgischen Ausländerbehörden sind seitens der Landesregierung nicht möglich. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeht seit 2005 einheitlich durch die Ausländerbehörde (sog. one stop government). Für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung durch die Ausländerbehörde bedarf es jedoch regelmäßig der Zustimmung der Arbeitsverwaltung ; Ausnahmen bilden lediglich die sog. zustimmungsfreien Beschäftigungen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens interbehördliche Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit höchstens zwei Wochen in Anspruch nimmt. Sofern es sich um deutlich längere Bearbeitungszeiten handelt, könnten diese u. a. darin begründet sein, dass ggf. noch weitere Unterlagen benötigt werden oder aber noch erforderliche Auskünfte vom Arbeitgeber einholt werden müssen. Frage 6: Gibt es seitens der Landesregierung in Bezug auf die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Geduldete und an Personen im Besitz einer Aufenthaltsgestattung Hinweise, Vorgaben, Dienstvorschriften, Richtlinien, Anweisungen etc. an die örtlichen Ausländerbehörden und wenn ja, welche? zu Frage 6: Das Ministerium des Innern und für Kommunales erlässt anlassbezogene Informationen zu arbeitsgenehmigungsrechtlichen Themen. Adressaten dieser Informationsschreiben sind die brandenburgischen Ausländerbehörden. Folgende einschlägige Informationsschreiben sind allen brandenburgischen Ausländerbehörden über eine geschlossene Seite auf der vom Brandenburgischen IT-Dienstleister eingerichteten Plattform „Dialog BB“ aktuell zugänglich: Information Ausfertigungsdatum Betreff Nr. 48 / 2012 10.08.2012 Lockerung des § 11 BeschVerfV für junge Geduldete Nr. 31 / 2013 13.06.2013 Verkündung der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts Nr. 33 / 2013 20.06.2013 Arbeitshilfe des BMAS zu der neuen Beschäftigungsverordnung Nr. 63 / 2014 13.11.2014 Verkündung der Änderung der Beschäftigungsverordnung (BGBl. I S. 1649) sowie der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BGBl. I S. 1683) Nr. 48 / 2015 13.11.2015 Beschäftigungsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG Nr. 53 / 2015 25.11.2015 Umsetzung der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015 (BGBl. I S. 1789) Insbesondere zur angesprochenen Frage der Erteilung von arbeitsgenehmigungsrechtlichen Nebenbestimmungen in Aufenthaltsgestattungen und Duldungen hat das Ministerium des Innern und für Kommunales - mit Blick auf eine landeseinheitliche Praxis - die örtlichen Ausländerbehörden mit der o. a. Information Nr. 48/2015 vom 13.11.2015 angehalten, den vom Bundesministerium des Innern im Rahmen der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zur Verfügung gestellten Katalog der vereinheitlichten Nebenbestimmungen analog anzuwenden. Demnach wäre ein von einer brandenburgischen Ausländerbehörde verfügtes Beschäftigungsverbot in Form der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit/Beschäftigung nicht gestattet“ auszugestalten . Für die in der Vorbemerkung zitierte Berliner Verfahrensweise („Einfügung der jeweils einschlägigen Nummer des § 60a Absatz 6 AufenthG“) gäbe es im Land Brandenburg daher aktuell keinen Raum. Im Übrigen gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Vorgaben zum AufenthG in Form der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009.