Datum des Eingangs: 30.01.2015 / Ausgegeben: 04.02 .2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/530 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 116 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 6/278 Wortlaut der Kleinen Anfrage 116 vom 11.12.2014 Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft von Bürgern gegenüber der FBB Wie allseits bekannt, ist die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB) die Be- treiberin des zukünftigen Flughafens Schönefeld (BER) eine 100%ige Tochter des Bundes sowie der Länder Berlin und Brandenburg und damit eine Gesellschaft in öffentlichem Besitz. Die FBB ist durch Planfeststellungsbeschluss und durch ver- schiedene Gerichtsurteile verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern, im Rahmen ihrer Betroffenheit und der gesetzlichen Regelungen, Schallschutz zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat die FBB die Schallschutzprogramme am Lau- fen. Im Rahmen dieses Programms hat die FBB verschiedene Ingenieurbüros beauf- tragt, die Häuser der betroffenen Bürger zu untersuchen und aus den Untersuchun- gen und Feststellungen heraus ein Konzept zu erstellen, mit dem ein Haus oder eine Wohnung schallschutztechnisch so ausgerüstet werden kann, dass es den gesetzli- chen Bestimmungen des Schallschutzes entspricht. In diesem Zusammenhang ver- einbaren die Ingenieurbüros in der Regel Ortstermine und messen die entsprechen- den Gebäude aus. Im Folgenden wird daraus eine schallschutztechnische Objektbe- urteilung (STOB) und ein Leistungsverzeichnis (LV) erarbeitet. Daraus errechnen sich dann die Ansprüche, die den Bürgern im Rahmen einer so genannten „An- spruchsberechtigung“ (ASE) mitgeteilt wird. Nunmehr verlangt es Bürgerinnen und Bürgern danach zu wissen, was die Ingenieurbüros bezüglich ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses herausbekommen und festgelegt haben. Diesbezüglich wenden sich Bürger an die Flughafengesellschaft und bitten die Übersendung der STOB und des LV. Wie von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt, verweigert die FBB die Herausgabe der STOB und der LV. Aus diesem Grund frage ich die Landesregierung: 1. Haben Bürgerinnen und Bürger ein Recht gegenüber der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB) auf Aushändigung der, ihr Haus bzw. ihre Wohnung betreffenden, Unterlagen insbesondere des STOB, der LLV und anderer Aufzeichnungen und Unterlagen? 2. Falls ja: Wo und wie können Bürgerinnen und Bürger dieses Recht geltend machen? 3. Wenn die Flughafengesellschaft eine Herausgabe der genannten Unterlagen verweigert: Gedenkt die Landesregierung der Flughafengesellschaft einen entsprechenden Hinweis zu geben, dass sie dazu verpflichtet ist, den Bürgerinnen und Bürgern diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen? 4. Entstehen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten bei dem Verlangen auf Her- ausgabe der Akten? 5. Falls ja: Welche Kosten entstehen und auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Kosten erhoben? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Lan- desplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Haben Bürgerinnen und Bürger ein Recht gegenüber der Flughafengesellschaft Ber- lin-Brandenburg (FBB) auf Aushändigung der, ihr Haus bzw. ihre Wohnung betref- fenden, Unterlagen insbesondere des STOB, der LLV und anderer Aufzeichnungen und Unterlagen? Frage 2: Falls ja: Wo und wie können Bürgerinnen und Bürger dieses Recht geltend machen? Frage 3: Wenn die Flughafengesellschaft eine Herausgabe der genannten Unterlagen verweigert: Gedenkt die Landesregierung der Flughafengesellschaft einen entsprechenden Hinweis zu geben, dass sie dazu verpflichtet ist, den Bürgerinnen und Bürgern diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen? Frage 4: Entstehen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten bei dem Verlangen auf Herausgabe der Akten? Frage 5: Falls ja: Welche Kosten entstehen und auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Kosten erhoben? Zu Frage 1 bis 5: Die von Fluglärm betroffenen Bürgerinnen und Bürgern haben ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung aller Schutzauflagen der luftrechtlichen Planfeststellung zum Ausbau des Verkehrsflughafens BER gegenüber der Flughafengesellschaft (FBB). Im Rahmen der Ermittlung des Schallschutz- bzw. Entschädigungsanspruchs wird den Betroffenen die STOB und das LV von der FBB nach Abschluss der Anspruchsermittlung (ASE) übermittelt. Für die Übermittlung dieser Daten entstehen den Anspruchsberechtigten keine Kosten. Inwieweit bereits vor Fertigstellung der ASE gegenüber der FBB Akteneinsichtsansprüche bezüglich der Objektdokumentation bestehen, ist datenschutzrechtlich zu beurteilen. Rechtsgrundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Vorgehensweise der FBB zur Erhebung und Übermittlung der objektbezogenen Daten ist der zuständigen Stelle, der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA), bekannt . Die Landesregierung sieht daher keine Veranlassung die Verfahrensweise der FBB infrage zu stellen. Sofern betroffene Bürgerinnen und Bürger mit der Verfahrensweise der FBB zur Übermittlung von Daten nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, sich an die LDA zu wenden bzw. kann der Rechtsweg beschritten werden .