Datum des Eingangs: 20.10.2016 / Ausgegeben: 25.10.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5301 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2133 des Abgeordneten Christoph Schulze der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5135 Bildung eines Landeselternbeirat gemäß § 6a Brandenburgischen Kitagesetzes Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Im November 2015 gründete sich der Kita- Elternbeirat auf Kreisebene Teltow Fläming. Somit war Teltow Fläming der erste Landkreis im Land Brandenburg, der die Bestimmungen des § 6a des Brandenburgischen Kitagesetzes zur Bildung eines Elternbeirates umsetzte. In den letzten Monaten gab es auch in anderen Landkreisen/kreisfreien Städten Bestrebungen, weitere Kita-Elternbeiräte auf Kreisebene zu gründen. Kinderbetreuung im Land Brandenburg wird im Wesentlichen auf kommunaler Ebene (vertreten durch örtliche Kitaausschüsse) oder durch Landespolitik (Gesetzgebung) beeinflusst wird. Einen Landeselternbeirat Kita, der die Interessen der Eltern auf kommunaler Ebene und Landesebene vertritt ist noch nicht gegründet. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: Frage 1: Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Kreis-Elternbeiräte, damit sie einen Landeselternbeirat im Land Brandenburg gründen können? zu Frage 1: Die rechtlichen Grundlagen zur Bildung eines Landeselternbeirats finden sich in § 6a Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG). Danach können örtliche Elternbeiräte des Landkreises oder der kreisfreien Stadt aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen. Ein Landeselternbeirat setzt sich daher aus gewählten Mitgliedern von örtlichen Elternbeiräten zusammen. In § 6a Abs. 1 Satz 1 KitaG ist vorgegeben, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln kann, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Elternbeirat gewählt werden kann. Aus der Verwendung des Wortlautes „kann“ ergibt sich, dass eine formelle Regelung des örtlichen Elternbeirats durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht zwingend ist. Die konstituierende Bildung eines örtlichen Elternbeirats ist im KitaG nicht ausdrücklich geregelt. Von der in § 23 Abs. 1 Ziffer 8 KitaG erteilten Ermächtigung zur Regelung der Einberufung, der Zusammensetzung sowie der Arbeitsweise von örtlichen Elternbeiräten ist bisher nicht Gebrauch gemacht worden. Frage 2: Gibt es eine Mindestanzahl von Kreis-Elternbeiräten um den Landeselternbeirat Kita gemäß § 6a Brandenburgischen Kitagesetzes gründen zu können? zu Frage 2: Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg kein Mindestquorum vor. Die Landesregierung geht deshalb davon aus, dass die allgemeinen Grundsätze zur Konstituierung eines überregionalen gesetzlichen Beirats gelten. Danach setzt ein überregionales Gremium in der Bildungsphase mindestens zwei regionale Vertretungen voraus. Das heißt, dass als Voraussetzung mindestens zwei nach § 6a Abs. 1 KitaG gebildete örtliche Elternbeiräte vorhanden sein müssen, um einen Landeselternbeirat zu konstituieren. Damit der Landeselternbeirat seinen überregionalen Anspruch erfüllen kann und handlungsfähig ist, erscheint es zudem zweckmäßig, dass er schon in der Gründungsphase bzw. unmittelbar im Anschluss die Mindestanforderung von zwei Mitgliedern übersteigt. Frage 3: Wo bekommen die Vertreter der Kreis-Elternbeiräte Informationen, wie sie einen Landeselternbeirat KITA gründen können? zu Frage 3: Örtliche Elternbeiräte, die einen Landeselternbeirat gründen wollen, sind gegenwärtig nur an die Vorschriften des § 6a KitaG gebunden und somit in seiner Bildung weitgehend frei. Den örtlich gewählten Elternbeiräten bietet sich gegenwärtig die Chance, innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihre Vorstellungen von einem Landeselternbeirat für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg in dessen Bildung einfließen zu lassen. Dabei steht es den örtlichen Beteiligten selbstverständlich frei, sich in Ergänzung zu ihren Vorstellungen an Diskussionen, wie sie beispielsweise im Online-Forum für Kindertagesbetreuung1 geführt werden, zu beteiligen oder Anregungen, z. B. über verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen, bei der Umsetzung und Verwirklichung einzuholen. 1 Das Internetforum: http://www.kita-brandenburg.de/ wird gefördert vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und administriert von PädQuis gGmbH.