Datum des Eingangs: 25.10.2016 / Ausgegeben: 01.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5324 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2151 des Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck der AfD-Fraktion Drucksache 6/5197 Zahnmedizinische Versorgung von Asylbewerbern Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Asylbewerber werden im Land Brandenburg unter anderem zahnmedizinisch versorgt. Der Umfang der jeweiligen zahnärztlichen Behandlung richtet sich dabei nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wonach grundsätzlich nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandelt werden sollen. Die Bewertung, ob ein derartiger Fall gegeben ist, liegt dabei im Ermessen des behandelnden Arztes. Medienberichten zufolge werden bei Asylbewerbern häufig kostspielige und umfangreiche Zahnbehandlungen bis hin zu kompletten Zahnsanierungen vorgenommen, die zur Behandlung akuter Schmerzzustände nicht erforderlich sind. Frage 1: Wie viele Asylbewerber haben im Zeitraum vom 01.01.2015 bis heute im Land Brandenburg zahnmedizinische Behandlungen in Anspruch genommen (mit der Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahr und Landkreis)? Frage 2: Um welche konkreten medizinischen Behandlungen handelt es sich dabei (bitte nach Jahr und Kosten pro Asylbewerber aufschlüsseln)? Frage 3: Welche Kosten wurden für das Land Brandenburg durch die zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern im oben stehenden Zeitraum insgesamt verursacht? zu den Fragen 1 bis 3: Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor, da diese Daten nicht statistisch erfasst werden. Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Frage 4: Existieren Kontrollmechanismen, die sicherstellen, dass die von dem jeweiligen behandelnden Zahnarzt für erforderlich gehaltene Behandlung nach objektiven Gesichtspunkten tatsächlich notwendig ist? Wenn ja, welche? zu Frage 4: Für Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG besteht ein Anspruch auf die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen (§ 4 Absatz 1 Satz 1). Hinsichtlich einer Versorgung mit Zahnersatz bestimmt § 4 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG, dass dieser nur erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Ob und welche ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Einzelfall zur Behandlung einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes erforderlich ist, ist ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Da die Sachbearbeiter der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde zu einer solchen Beurteilung regelmäßig nicht in der Lage sind, weil nicht sie über den hierfür erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügen, bedarf es in jedem Einzelfall einer Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit durch einen fachkompetenten Arzt oder Zahnarzt. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden sind in Ausübung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes gehalten, jedes ärztliche und zahnärztliche Votum auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Bestehen begründete Zweifel an der Plausibilität des vorgelegten ärztlichen oder zahnärztlichen Votums hat die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde die Stellungnahme des Gesundheitsamtes bzw. des Zahnärztlichen Dienstes einzuholen .