Datum des Eingangs: 25.10.2016 / Ausgegeben: 01.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5327 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2142 der Abgeordneten Andrea Johlige der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5160 Wiederanschaffung einer Wasserwerferstaffel für die Brandenburger Polizei Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Das Ministerium für Inneres und Kommunales plant die Wiederanschaffung einer Wasserwerferstaffel für die Brandenburger Polizei . Nachdem die Wasserwerfer im Jahr 2012 aus Kostengründen an den Bund zurückgegeben worden seien, plane der Innenminister diese Entscheidung rückgängig zu machen. Frage 1: Welche Gründe führten zu der Entscheidung, eine Wasserwerferstaffel für Brandenburg anzuschaffen? Liegt der Entscheidung eine Kosten-Nutzen-Abwägung zu Grunde? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Frage 2: Welche Lageeinschätzung liegt der Entscheidung, eine Wasserwerferstaffel für Brandenburg erneut anzuschaffen, zugrunde? zu den Fragen 1 und 2: Der Entscheidung, in der Polizei des Landes Brandenburg eine Wasserwerferstaffel aufzubauen, liegen sowohl Ressourcenbewertungen als auch taktische wie rechtliche Aspekte zu Grunde. Die 2012 im Land Brandenburg prognostizierte Annahme, wonach die Anzahl von größeren Einsätzen, in denen zudem der Einsatz einer Wasserwerferstaffel grundsätzlich entbehrlich ist, auf einem niedrigen Niveau bleiben werde, ist nicht eingetreten. Die Entwicklung der Sicherheitslage bundesweit wie im Land Brandenburg hat vielmehr gezeigt, dass die Anzahl ressourcenintensiver Einsätze ebenso gestiegen ist wie die Gewaltbereitschaft von Demonstrationsteilnehmern, beispielsweise anlässlich „Anti-Asylversammlungen “, aber auch bei Gegenveranstaltungen. Auch hat das Gewaltpotenzial bei Sportveranstaltungen zugenommen. Die Einsatzlage hat sich insofern bundesweit wie in Brandenburg seit spätestens 2014 grundlegend verschärft, was allein die Entwicklung der Anzahl des Einsatzes geschlossener Einheiten im Land Brandenburg belegt: 2014 2015 2016 Hochrechnung 72 Einsatzanlässe 128 Einsatzanlässe 212 Einsatzanlässe Gemäß dem „Programm Innere Sicherheit“ der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder haben die Länder und der Bund ihre Sicherheitsbehörden so zu organisieren, zu dimensionieren und damit personell und materiell auszustatten , dass gesetzlich übertragene Aufgaben grundsätzlich eigenständig bewältigt werden können. Auch das Land Brandenburg darf die ihm originär übertragene Aufgabe der Gewährleistung der Inneren Sicherheit, insbesondere bei unverzüglichem Interventionsbedarf, grundsätzlich nicht von Unterstützungsmöglichkeiten anderer Länder abhängig machen und für die Erfüllung eigener staatlicher Daseinsvorsorge unbotmäßig Ressourcen anderer Hoheitsträger disponieren. Die für außergewöhnliche polizeiliche Lagen vorgesehene polizeiliche Solidargemeinschaft des Bundes und der Länder, getragen vom Amtshilfeprinzip gemäß Artikel 35 Grundgesetz, entbindet die Länder nicht davon, in erkennbar planmäßigem Umfang eine gebotene, eigene Mindestvorsorge an Ressourcen zu treffen. Allein das Erfordernis des Einsatzes von Fremd-Wasserwerferstaffeln bei auflaufend zehn Einsätzen im Jahr 2016 in der Landeshauptstadt Potsdam zeigt das zwingende Erfordernis des Vorhaltens eigener Ressourcen und Kompetenzen einer Wasserwerferstaffel in der Polizei Land Brandenburg. Dies gilt in besonderer Weise für kurzfristige Einsätze, in denen mangels zeitlichen Vorlaufs eine Unterstützung durch andere Länder oder den Bund nicht möglich ist bzw. für zunehmend zu verzeichnende Situationen (z. B. G7-Gipfel in Bayern in der Zeit am 7./8.06.2015, G7/Hamburg-Gipfel am 11./12.05.2015, Tag der Deutschen Einheit in Dresden), in denen eine lagebedingte Konzentration polizeilicher Ressourcen bundesweit erfolgt und für Parallellagen in den Ländern grundsätzlich keine Fremdkräfte disponibel sind. Taktisch hat eine Wasserwerferstaffel lageabhängig den Einsatzwert einer geschlossenen Einheit. Das Vorhalten und der lageangepasste Einsatz von Wasserwerfern ist auch insofern zwingend erforderlich, um die im Land Brandenburg vorgehaltenen Einsatzhundertschaften wirksam zu unterstützen, Einsätze größeren Ausmaßes möglichst nur mit einem Mindestmaß an Fremdkräften zu bewältigen bzw. regelmäßig an Wochenenden vorliegenden Parallellagen ressourcenschonend zu begegnen . Wasserwerfer sind überdies moderne und in ihrer Konzeption grundrechtsfreundliche Einsatzmittel der Deeskalation. Die Polizei des Landes Brandenburg ist gesetzlich verpflichtet, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgend, alle in Frage kommenden Möglichkeiten auszuschöpfen, stets die grundrechtsschonendste Form der taktischen und rechtlichen Einsatzdurchführung zu wählen. Der moderne Wasserwerfer Typ 10 zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass technische Vorkehrungen getroffen wurden, als mildeste Maßnahme eines Grundrechteingriffes Störer über Lautsprecher anzusprechen, unübersichtliche Einsatzräume auszuleuchten und damit kommunikativ-taktisch Gewalt-bereitschaft bei Störern zu minimieren. Ein moderner Wasserwerfereinsatz ist insofern vor allem ein optisch-kommunikatives Einsatzmittel mit präventiv-abschreckender Wirkung zur Vermeidung von Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, sei es durch wechselseitig begangene Straftaten von Störern oder rechtmäßige polizeiliche Zwangsanwendung. Im Falle des Wassereinsatzeses bietet der Wasserwerfer Typ 10 die Möglichkeit der abgestuften, möglichst verletzungsfreien Intervention. So kann durch das Erzeugen einer „Wasserwolke“ ein Einsatzraum grundsätzlich verletzungsfrei geschützt bzw. von Störern geräumt werden. Ebenso bietet das Setzen einer „Wasserwand“ die Gelegenheit , das Betreten eines polizeilich zu schützenden Raumes physikalisch zu unterbinden (beispielsweise um verfeindete Fußballfans getrennt zu halten oder gewalttätige Angriffe auf Demonstrationsteilnehmer zu verhüten). Demnach gewährleistet der Wasserwerfer Typ 10 in besonderer Weise eine differenzierte Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Ein langeangepasster Einsatz eines Wasserwerfers in spannungs- und gewaltgeneigten Einsatzsituationen stellt gegenüber einem Reizstoff - und Schlagstockeinsatz ein milderes Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 61 BbgPolG) und damit eine Minusmaßnahme dar. Verletzungen von Störern wie auf Seiten der Polizei werden effektiv minimiert, ggf. gänzlich vermieden. Der Aufbau einer Wasserwerferstaffel im Land Brandenburg ist unter Ressourcenaspekten, aber auch taktischen wie rechtlichen Gründen alternativlos; er ist Ausdruck verantwortungsvollen , weil grundrechtsfreundlichen politischen Handelns. Aus eben diesen Gründen verfügen derzeit mit Ausnahme der Länder Saarland, Sachsen-Anhalt und Brandenburg alle Polizeien der Länder und des Bundes über eigene Wasserwerferstaffeln ; in Sachsen-Anhalt wie in Brandenburg ist der Aufbau je einer Wasserwerferstaffel in Vorbereitung. Frage 3: Wie viele Fahrzeuge welchen Typs umfasste die Wasserwerferstaffel des Landes Brandenburg jeweils in den Jahren 2005 bis zur Abschaffung der Wasserwerferstaffel ? zu Frage 3: Im Bestand der Wasserwerferstaffel des Landes Brandenburg befanden sich durchgängig zwei Fahrzeuge vom Typ „WaWe 9“ (Bundesausstattung). Frage 4: Bei wie vielen Lagen wurden in den Jahren 2005 bis heute Wasserwerfer vorgehalten und/oder eingesetzt? Bitte nach Jahren, Veranstaltungen (mit Titel/Motto und TeilnehmerInnenzahl) und Vorhalten bzw. Einsatz von Wasserwerfern aufschlüsseln ! zu Frage 4: In den Jahren 2005 bis 2011 waren Wasserwerfer aus Anlass von insgesamt 18 Einsätzen in die Einsatzstruktur integriert. Eine detaillierte Auflistung dieser Einsätze ist erst ab dem Jahr 2012 möglich, da entsprechende Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgesondert wurden. Für die Jahre 2012 bis 2016 liegen folgende Angaben vor: 2012 Einsatz: „Aufzug der NPD in Potsdam (ca. 100 Personen) sowie ca. 1.000 Personen in verschiedenen Gegenversammlungen: Je -1- Wasserwerferstaffel der Polizei Berlin und Schleswig-Holstein 2013 keine Einsätze 2014 keine Einsätze 2015 Einsatz: „Tag der Deutschen Zukunft“ der „Freien Kräfte Neuruppin“ (ca. 400 Personen ) sowie ca. 1.500 Personen in verschiedenen Gegenversammlungen: -1- Wasserwerferstaffel der Polizei Hamburg 2016 insgesamt 10 Einsätze im Zusammenhang mit Versammlungen „Pogida“ in Potsdam (ca. 70 bis ca. 300 Teilnehmer) und verschiedenen Gegenversammlungen (ca. 300 bis 700 Teilnehmer): Unterstützung durch je -1- Wasserwerferstaffel in -6- Einsätzen durch die Polizei Berlin (bei -3- Einsätzen ergänzt durch Mecklenburg Vorpommern); bei -2- Einsätzen durch die Polizei Niedersachsen sowie in je -1- Einsatz durch die Polizei Hamburg bzw. die Bundespolizei Frage 5: In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis zur Abschaffung der Wasserwerferstaffel Wasserwerfer von Dritten (bspw. anderen Bundesländern) eingesetzt ? Von wem wurden diese gestellt? Bitte nach Jahren, Veranstaltungen (mit Titel/Motto) und Vorhalten bzw. tatsächlichem Einsatz von Wasserwerfern aufschlüsseln ! zu Frage 5: Siehe Antwort zu 4. Frage 6: Bei wie vielen Lagen wurden in den Jahren 2005 bis zur Abschaffung der Wasserwerferstaffel Wasserwerfer bei Dritten (bspw. in anderen Bundesländern) eingesetzt? Bitte nach Jahren, Veranstaltungen (mit Titel/Motto) und Vorhalten bzw. Einsatz von Wasserwerfern aufschlüsseln! zu Frage 6: Die Wasserwerferstaffel der Polizei Brandenburg wurde in 16 Fällen in Einsätzen anderer Länder (auch mit Rechnungslegung) integriert. Eine detaillierte Auflistung dieser Einsätze vor dem Jahr 2012 ist aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr möglich. Frage 7: Welche Kosten verursachte die Wasserwerferstaffel Brandenburgs in den Jahren 2005 bis zur Abschaffung? Bitte nach Jahr, Veranstaltung (wenn zuordnenbar ), Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Einsatz-, Personal- und Fortbildungskosten getrennt auflisten! Bitte auch auflisten, wenn einzelne Kosten durch Dritte (bspw. bei Anschaffung oder Einsatz in anderen Bundesländern) erstattet wurden bzw. wenn zusätzliche Kosten durch den Einsatz von Wasserwerfern Dritter (bspw. anderer Bundesländer) in Brandenburg entstanden! zu Frage 7: Das Polizeipräsidium berichtet, dass hierzu aufgrund der Aussonderungsfristen im Polizeipräsidium keine Angaben mehr vorliegen. Aus Erfahrungswerten belaufen sich Unterhaltskosten auf etwa 22.000 Euro jährlich für ein Fahrzeug (hinzu kamen Personalkosten für 10 Beamtinnen/Beamte, siehe auch Antwort zu Frage 8). Frage 8: Wie viel Personal wurde mit welchem Zeitbudget in den Jahren 2005 bis zur Abschaffung der Wasserwerfer für das Vorhalten bzw. den Einsatz der Wasserwerfer eingesetzt? Bitte nach Jahren und Zahl der Beamten aufschlüsseln! zu Frage 8: Bis zum Zeitpunkt der Reduzierung der damaligen Wasserwerfer- /Sonderwagengruppe (WaWe/SW) auf eine Sonderwagen-Gruppe wurden für die beiden Wasserwerfertrupps (WaWe-Trupps) im Organisationsplan explizit zehn Dienstposten ausgewiesen. Die Frage, mit welchem Zeitbudget das Personal in den Jahren 2005 bis zur Abschaffung der Wasserwerfer für das Vorhalten bzw. den Einsatz der Wasserwerfer eingesetzt wurde, lässt sich nicht beantworten, da das Personal einer Technischen Einsatzeinheit nach dem Organisations- und Gliederungsplan für die Bereitschaftspolizeien der Länder multifunktional verwendbar sein muss. Das bedeutet, dass die Bediensteten der WaWe-Trupps bei Einsätzen, in denen Wasserwerfer nicht mitgeführt werden, als Einsatzbeamte der Technischen Einsatzeinheit nach Bedarf auch andere der Technischen Einsatzeinheit obliegende Aufgaben übernehmen. Frage 9: Bei wie vielen Lagen wurden in den Jahren nach Abschaffung der Wasserwerfer des Landes Brandenburg bis heute Wasserwerfer von Dritten (bspw. anderen Bundesländern) eingesetzt? Von wem wurden diese jeweils konkret zur Verfügung gestellt? Bitte nach Jahren, Veranstaltungen (mit Titel/Motto) und Vorhalten bzw. tatsächlichem Einsatz von Wasserwerfern aufschlüsseln! zu Frage 9: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Eine Wasserabgabe erfolgte im Zusammenhang mit dem Einsatz „Tag der deutschen Zukunft“ in Neuruppin (2015) durch die Wasserwerferstaffel aus Hamburg zielgerichtet gegen Störer. Hinsichtlich des deeskalierenden Ansatzes wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 10: Welche Kosten verursachten die Einsätze von Wasserwerfern in den Jahren nach Abschaffung der Wasserwerferstaffel bis heute? Bitte nach Jahr, Veranstaltung (wenn zuordnenbar) und Kostenart getrennt auflisten! Bitte auch auflisten, wenn einzelne Kosten durch Dritte erstattet wurden! zu Frage 10: Eine Wasserwerferstaffel besteht gemäß der hierfür einschlägigen Polizeidienstvorschrift 122 stets aus Wasserwerfern und Sonderwagen. Diese werden im taktischen Verbund eingesetzt. Insofern fallen Kosten sowohl für die Wasserwerfer als auch für Sonderwagen an, wenn eine Wasserwerferstaffel aus anderen Ländern /vom Bund auf Anforderung dem Land Brandenburg unterstellt wird. Datum Einsatzort Unterstützung durch das Land Kosten für Fahrzeuge einer Wasserwerferstaffel 13.09.2012 Potsdam Schleswig Holstein 4.501,60 € 06.06.2015 Neuruppin Hamburg 9.046,69 € 20.01.2016 Potsdam Hamburg 29.271,06 € 27.01.2016 Potsdam Mecklenburg-Vorpommern 11.828,43 € 03.02.2016 Potsdam Mecklenburg-Vorpommern 11.649,42 € 10.02.2016 Potsdam Mecklenburg-Vorpommern 12.599,55 € 17.02.2016 Potsdam Niedersachsen 10.114,40 € 17.02.2016 Potsdam Bundespolizei 5.728,32 € 24.02.2016 Potsdam Niedersachsen 9.632,25 € 06.04.2016 Potsdam Bundespolizei 19.744,71 € gesamt 124.116,43 € Unterstützungseinsätze durch eine Wasserwerferstaffel der Polizei des Landes Berlin sind aufgrund eines Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg kostenneutral. Frage 11: Wie viel Personal wurde mit welchem Zeitbudget in den Jahren nach Abschaffung der Wasserwerferstaffel bis heute für das Vorhalten bzw. den Einsatz von Wasserwerfern eingesetzt? Bitte nach Jahren und Zahl der Beamten aufschlüsseln! zu Frage 11: Mit Auflösung der Wasserwerferstaffel wurde kein Personal für den Einsatz von Wasserwerfern vorgehalten. Für den Aufbau einer Wasserwerferstaffel wurden der Technischen Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizeiabteilung bereits zum 01.07.2016 zehn ergänzende Dienstposten zugewiesen, die auch besetzt sind. Frage 12: Gab es in der Vergangenheit Situationen oder Einsatzlagen, bei denen Wasserwerfer von Dritten angefordert wurden und nicht zur Verfügung gestellt werden konnten? Wenn ja, wann, welche Lagen betraf dies und welche Gründe lagen dafür jeweils vor? zu Frage 12: Den seit Nachweisbeginn 2012 lagebezogen gestellten Unterstützungsersuchen der Polizei des Landes Brandenburg wurde entsprochen und die angeforderten Wasserwerferstaffeln durch die Polizeien der Länder bzw. des Bundes jeweils zur Verfügung gestellt. Es wäre jedoch fahrlässig, in jedem Fall davon auszugehen , dass auch zukünftig und trotz der bundesweit angespannten Einsatzlage in jedem Fall – auch kurzfristig – eine solche Unterstützung erfolgen kann bzw. wird (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2). Frage 13: Welche Kosten entstehen durch die Anschaffung, den Unterhaltung den Einsatz der Wasserwerferstaffel voraussichtlich in den Jahren bis 2020? Bitte nach Jahr, Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Einsatz-, Personal- und Fortbildungskosten getrennt auflisten! Bitte auch auflisten, wenn einzelne Kosten durch Dritte (bspw. bei Anschaffung oder Einsatz in anderen Bundesländern) voraussichtlich erstattet werden bzw. wenn zusätzliche Kosten durch den Einsatz von Wasserwerfern Dritter (bspw. anderer Bundesländer) in Brandenburg voraussichtlich entstehen! zu Frage 13: Wasserwerfer werden dem Land Brandenburg durch den Bund zur Verfügung gestellt. Insofern entstehen dem Land Brandenburg keine Anschaffungskosten . Grundsätzlich unterscheiden sich die Unterhaltungskosten nach dem Typ des Wasserwerfers. Für den Betrieb von zwei Wasserwerfern (ein WaWe Typ 10 und ein WaWe Typ 9) wird von ca. 70.000 – 75.000 EUR pro Jahr ausgegangen. Für die Aus- und Fortbildung werden für das Anschaffungsjahr ca. 30.000 EUR und für die Folgejahre jeweils ca. 5.000 EUR veranschlagt. Die Kosten für das in der Wasserwerferstaffel eingesetzte Personal sind determiniert durch das jeweils bekleidete Amt sowie ggf. entstehende, individuelle Zulagen der Beamtinnen/Beamten. Insofern können hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Angaben getätigt werden . In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Personal der Technischen Einsatzeinheit multifunktional eingesetzt wird, d. h. die Bediensteten der WaWe- Trupps übernehmen bei Bedarf auch andere der Technischen Einsatzeinheit obliegende Aufgaben. Die Abrechnung bundesweiter Unterstützungseinsätze erfolgt aufgrund bestehender Verwaltungsabkommen jeweils einzelfallbezogen nach dem tatsächlichen Einsatz. Insofern ist eine Prognose dahingehend nicht möglich. Frage 14: Welche Kosten entstünden dem Land Brandenburg, wenn es keine Wasserwerfer anschaffen und stattdessen im Einzelfall Wasserwerfer anmieten würde? Wie viel und welches Personal soll in den kommenden Jahren bis 2020 für das Vorhalten bzw. den Einsatz der Wasserwerferstaffel voraussichtlich eingesetzt werden? Bitte nach Jahren, Zahl der Beamten und Zeitbudget aufschlüsseln! Wo ist dieses Personal bisher eingesetzt und welche strukturellen Veränderungen ergeben sich daraus? zu Frage 14: Die Frage der Anmietung stellt sich bei polizeilichen Sonderfahrzeugen der Bereitschaftspolizei nicht, sie werden zentral durch den Bund beschafft und den Ländern zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1, 2 und 11 verwiesen. Das im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens für die Besetzung der Dienstposten der Wasserwerferstaffel ge- wonnene Personal stammt ursprünglich aus der Bereitschaftspolizei (Technische Einsatzeinheit, Einsatzhundertschaften) und der Polizeidirektion West; auch werden Absolventen der Fachhochschule der Polizei hierfür eingesetzt. Bis auf die Eingliederung der Wasserwerferstaffel in die Technische Einsatzeinheit ergeben sich keine strukturellen Änderungen. Frage 15: Wie viel und welches Personal würde mit welchem Zeitbudget in den kommenden Jahren bis 2020 für das Vorhalten bzw. den Einsatz von Wasserwerfern voraussichtlich eingesetzt, wenn das Land keine Wasserwerfer anschaffen würde? Bitte nach Jahren, Zahl der Beamten und Zeitbudget aufschlüsseln! Wo ist dieses Personal bisher eingesetzt und welche strukturellen Veränderungen würden sich daraus ergeben? zu Frage 15: Für das Vorhalten bzw. den Einsatz nicht beschaffter und mithin nicht vorhandener Wasserwerfer entstünde der Polizei des Landes Brandenburg kein personeller Aufwand. Frage 16: In den vergangenen Jahren wurde im Land Brandenburg bei verschiedenen Lagen in der Regel auf Deeskalation gesetzt. Welche Veränderung der bisherigen Strategie der Deeskalation bei Demonstrations- und Veranstaltungslagen liegt der Entscheidung zur Anschaffung einer Wasserwerferstaffel für Brandenburg zu Grunde? Wird das Vorhandensein einer Wasserwerferstaffel zu häufigerem (sichtbaren ) Vorhalten bzw. Einsatz von Wasserwerfern bei Veranstaltungslagen führen? zu Frage 16: Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2. Der Einsatz einer Wasserwerferstaffel erfolgt stets lageabhängig und unabhängig davon, ob eigene Wasserwerfer vorhanden sind oder nicht. Frage 17: Welche gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Einsatzes von Wasserwerfern (bspw. durch zu starken Strahl oder Einsatz im Winter) sind der Landesregierung bekannt? Wie wird sichergestellt, dass der Einsatz von Wasserwerfern in Brandenburg nicht zu Gesundheitsschäden bei VeranstaltungsteilnehmerInnen und/oder Unbeteiligten führt? zu Frage 17: Jedem Einsatz eines Wasserwerfers und insbesondere jeder Wasserabgabe geht eine einzelfallbezogene Beurteilung der Lage voraus. Eine Wasserabgabe gehört zu den Maßnahmen des Unmittelbaren Zwangs gem. §§ 53 ff. BbgPolG und unterliegt insoweit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einschlägiger Befugnisnormen sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist stets die konkrete Art und Weise des Einsatzes (z. B. Präsenz, Ausleuchten und Ansprechen von Störern, Androhung des Wassereinsatzes, konkrete Form des Wassereinsatzes, wie Wasserwolke , Wasserwand oder gezielter Wasserstrahl) anlassbezogen zu differenzieren und abzuwägen. Da vor allem der gezielte Wasserstrahl zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit führt, ist besondere Sensibilität geboten. Dabei ist einzubeziehen , ob und in welchem Umfang der Wassereinsatz eine Mindermaßnahme gegenüber einem ansonsten erforderlichen und gebotenen Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (z. B. der Einsatz von Reizstoffen oder des Schlagstockes), die in der Regel schwerwiegendere Folgen bedingen, darstellt. Bei dieser Abwägung ist u. a. die Zusammensetzung von Störern (z. B. mögliche Betroffenheit von Frauen und Kindern) ebenso zu berücksichtigen wie die Witterungslage. Durch die veranlasste Aus- und Fortbildung der ausgewählten Beamtinnen und Beamten ist die er- forderliche Befähigung einer gebotenen Rechtsgüterabwägung sichergestellt. Im Übrigen ist Unmittelbarer Zwang – und somit auch eine Wasserabgabe – gem. § 64 BbgPolG anzudrohen. Insoweit haben Unbeteiligte im Vorfeld der Maßnahme die Möglichkeit, sich zu entfernen. Von der Androhung kann nur abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Der Landesregierung ist nicht bekannt , dass gesundheitlichen Schädigungen durch den Einsatz von Wasserwerfern eingetreten sind. Frage 18: Die anzuschaffenden Wasserwerfer können neben Wasser auch zusätzlich mit Reizstoffen befüllt werden. In welchen Situationen sollen solche Stoffe zum Einsatz kommen? Wie oft wurden solche Stoffe seit 1990 im Land Brandenburg eingesetzt ? Welche Abwägungen lagen oder liegen dem zu Grunde? zu Frage 18: Wasserwerfer sind technisch in der Lage, dem Wasser Reizstoffe beizumischen , um eine höhere Wirkung bei gewalttätigen bzw. gewaltbereiten Störergruppierungen zu erzielen. Der Wasserwerfer sowie vorhandene Reizstoffe (z. B. Pfefferspray) gehören zu den polizeilichen Hilfsmitteln i. S. des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Eine Wasserabgabe mit Reizstoffen wäre gem. § 61 BbgPolG nach Beurteilung der Lage und nur bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Mittel zulässig . Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Es liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, dass seit 2005 im Land Brandenburg durch Wasserwerfer eine Wasserabgabe mit beigemengtem Reizstoff erfolgte.