Datum des Eingangs: 07.11.2016 / Ausgegeben: 14.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5398 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2171 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5245 Trink-und Abwasserzweckverband Luckau Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der TAZV Luckau stellte mit Datum vom 10.03.2008 einen Antrag auf Aufnahme in den Schuldenmanagementfond (SchMF) des Landes Brandenburg. Auf Grundlage der vorgenommenen Untersuchungen wurde im ersten Statusbericht vom 10.11.2008 die wirtschaftliche Situation des Verbandes als schwierig bewertet. Seitens des Beratungsteams SchMF wurden die Maßnahmen zur technischen und wirtschaftlichen Stabilisierung des Verbandes vorgeschlagen . Der 2. Statusbericht wurde mit den Daten aus 2010 im Februar 2011 erstellt und die Maßnahmen zur technischen und wirtschaftlichen Stabilisierung wurden weiter konkretisiert und umgesetzt. Im Jahr 2015 wurde eine abschließende Sanierungsrechnung seitens der SchMF erarbeitet. Der Jahresabschluss 2015 des TAZV Luckau weist ein positives Ergebnis von 831.9 TEUR aus. Somit kann man davon ausgehen, dass die Sanierung erfolgreich war. Durch den Beschluss des BVG vom November 2015 hat sich die Situation geändert. Frage 1: Gibt es eine Untersuchung zu den Auswirkungen des Urteils auf die jetzige Situation des Verbandes? Frage 2: Wie hoch sind die konkreten finanziellen Auswirkungen auf den Verband? Frage 3: Wie erfolgt die weitere Begleitung des Verbandes? zu den Fragen 1, 2 und 3: Eine Untersuchung zu den Auswirkungen des Urteils auf die jetzige Situation des Verbandes bzw. die Ermittlung konkreter finanzieller Auswirkungen oder eine weitere Begleitung des Verbandes ist derzeit nicht Bestandteil des Auftrages des Schuldenmanagementfonds. Frage 4: Sieht die Landesregierung negative Auswirkungen für das Rechtstaatsempfinden der Bürger? zu Frage 4: Es obliegt nicht der Landesregierung zu beurteilen, ob und in welcher Weise sich eine rechtmäßige Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch Kommunen negativ auf das Rechtsstaatsempfinden der Bürgerinnen und Bürger auswirkt. Frage 5: Wie soll der Verband mit den Widerspruchsführern umgehen, wenn eine hohe Zahl von verfassungswidrigen bestandkräftigen Bescheiden nicht aufgehoben werden und die Betroffenen zunehmend mit Vertrauensschutz argumentieren? zu Frage 5: Bei bestandskräftigen Bescheiden wurde, sonst wären sie nicht bestandskräftig geworden, entweder kein (form- und fristgemäßer) Widerspruch eingelegt oder aber das Widerspruchsverfahren (und ggf. auch ein anschließendes Klageverfahren ) erfolglos abgeschlossen. Widerspruchsverfahren sind bei solchen Bescheiden also nicht mehr anhängig, so dass sich die Frage des Umgangs mit den Widerspruchsführern nicht stellt.