Datum des Eingangs: 10.11.2016 / Ausgegeben: 15.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5421 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2164 der Abgeordneten Dr. Andreas Bernig und Diana Bader der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5235 Unterbringung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern bzw. Auszubildenden in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Veränderungen in der beruflichen Bildung in Brandenburg verlangten in den letzten Jahren verstärkt zeitliche und finanzielle Mehraufwendungen von den betroffenen Jugendlichen ab. Viele Auszubildende sind dabei auf eine Unterbringung in der Umgebung ihrer Berufsschule angewiesen. Mit den „Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV) schuf die Landesregierung im vergangenen Jahr eine Unterstützung für Betroffene. Vorbemerkung: Bereits seit dem Jahr 1993 gewährt das Land Brandenburg Zuwendungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler in einem Ausbildungsverhältnis zum Besuch der zuständigen Berufsschule. Die Zuwendungsempfänger sind die Schulverwaltungsämter bzw. der Bürgerservice der Landkreise oder der kreisfreien Städte als Erstempfänger, die die Zuwendungen insbesondere gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) an die Letztempfänger, also die Berufsschülerinnen und Berufsschüler, weiterleiten. Ein Zuschuss wird nach Maßgabe der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung – RL-UV) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO des Landes Brandenburg gewährt. Frage 1: Schätzt die Landeregierung die Möglichkeiten einer flächendeckenden und bedarfsorientierten Unterbringung und Verpflegung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern bzw. Auszubildenden in Brandenburg als ausreichend ein? zu Frage 1: Für die Errichtung von Wohnheimen ist gemäß § 99 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulträger für ein bedarfsgerechtes Angebot zu- ständig. Das betrifft sowohl die Bereitstellung entsprechender Wohnheime als auch die damit verbundene Herstellung der Barrierefreiheit. In jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt stehen kostenpflichtige Wohnheimplätze zur Verfügung. Sofern im Ausnahmefall der Schulträger kein Wohnheim in der Nähe zum Oberstufenzentrum zur Verfügung stellen kann, werden Unterbringungsmöglichkeiten in Jugendgästehäusern oder Pensionen durch die Schulträger angeboten. Frage 2: Wie viele Anträge auf „Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingegangen? zu Frage 2: In jedem Jahr werden durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf Antrag an alle 18 Schulträger für das jeweilige Haushaltsjahr Zuwendungen zur Weiterleitung ausgereicht. Die Anzahl der beim Schulträger eingereichten Anträge wird durch die Landesregierung nicht erfasst. Frage 3: Wie viele diese Anträge wurden positiv beschieden? zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Für das Schuljahr 2015/2016 (Zuschussgewährung im Haushaltsjahr 2016) liegen noch keine abschließenden Zahlen über die von den Schulverwaltungsämtern insgesamt ausgereichten Zuwendungen vor. Für das 1. Schulhalbjahr 2015/2016 wurden durch die Schulverwaltungsämter in den kreisfreien Städten und Landkreisen 781 Anträge beschieden. Im Haushaltsjahr 2015 wurden Zuschüsse für insgesamt 1.329 Anträge gewährt. Frage 4: Wie viele Anträge davon gingen von Menschen mit Behinderungen ein und wurden positiv bzw. negativ beschieden? zu Frage 4: Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Frage 5: Auf welche Summe beläuft sich die monatliche Brutto- Ausbildungsvergütung der Antragsstellerinnen und Antragssteller (bitte nach unter 300,00 €, unter 400,00 € und über 400,00 € angeben)? zu Frage 5: Die Höhe der monatlichen Brutto-Ausbildungsvergütung der Antragstellerinnen und Antragsteller wird nicht erfasst. Frage 6: Auf welche Summe beliefen sich die gesamten Zuwendungen des Landes für das erste Ausbildungsjahr 2015/2016? zu Frage 6: Eine Erhebung der gewährten Zuschüsse an die Antragsteller nach Ausbildungsjahren wird nicht vorgenommen. Im Haushaltsjahr 2015 wurden Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 302.000 Euro an die Schulverwaltungsämter ausgereicht . Frage 7: Wie hoch war davon der Anteil, der die spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen deckt? zu Frage 7: Die Richtlinie zielt nicht auf spezifische Bedarfe von Auszubildenden mit Behinderungen. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung werden bei der Gewährung einer Zuwendung angemessen berücksichtigt, insbesondere wenn die Fahrtzeit die grundsätzlich zumutbaren drei Stunden unterschreitet und aufgrund der Art der Behinderung die tägliche Fahrt besonders beschwerlich erscheint . Frage 8: Was hat die Landesregierung unternommen bzw. wird sie unternehmen, um die Richtlinie in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und in wie weit wurden bei der Veröffentlichung die Kriterien der Barrierefreiheit berücksichtigt? zu Frage 8: Seit dem Jahr 1993 sind vielfältige und umfangreiche Maßnahmen ergriffen worden, um die Richtlinie der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Landesregierung berät die Schulverwaltungsämter und Wohnheime, die Oberstufenzentren und zuständigen Stellen. Auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport werden die entsprechenden Informationen und Hinweise zur Antragstellung bereitgestellt. Die im Internet veröffentlichten Dokumente sind barrierefrei und erfüllen die Anforderungen der „Brandenburgischen barrierefreien Informationstechnik -Verordnung“. Die Schulverwaltungsämter informieren beispielsweise über Veröffentlichungen in den Regionalzeitungen. Darüber hinaus sind die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater bei den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung dabei ein wichtiger Partner. Bei der Beratung der Ausbildungsbetriebe und der potenziellen Auszubildenden kann auf die Unterstützungsmöglichkeit hingewiesen werden. Flyer des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Richtlinie stehen zur Verfügung. Mit der Einbindung eines Fachberaters der beruflichen Bildung des Beratungs- und Unterstützungssystems für Schule und Schulaufsicht besteht für die Lehrerinnen und Lehrer an Oberstufenzentren im Fach Politische Bildung bzw. Sozialkunde die Möglichkeit, im Unterricht exemplarisch den Berufsschülerinnen und Berufsschülern zu veranschaulichen, welche Fördermöglichkeiten durch das Land Brandenburg gewährt werden. Gleichzeitig kann die Vermittlung einer ordnungsgemäßen Antragstellung im Berufsschulunterricht dazu beitragen, dass Hemmnisse abgebaut und die Berufsschülerinnen und Berufsschüler befähigt werden, einen Antrag zu stellen. Frage 9: Schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten einer flächendeckenden und bedarfsorientierten Unterbringung und Verpflegung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern bzw. Auszubildenden mit Behinderungen in Brandenburg als ausreichend ein? zu Frage 9: Der Landesregierung sind keine Hinweise auf besondere Problemlagen von Auszubildenden mit Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Wohnheim bekannt. Die Unterbringungsmöglichkeiten im Land Brandenburg für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Behinderungen erscheinen daher ausreichend. Frage 10: Wie hoch ist der Anteil barrierefreier Unterbringungsmöglichkeiten? zu Frage 10: Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 11: Wie schätzt die Landesregierung die weitere Entwicklung vor dem Hintergrund der Inklusion ein? zu Frage 11: Im Jahr 2011 hat das Land Brandenburg ein ressortübergreifend erarbeitetes Behindertenpolitisches Maßnahmenpaket beschlossen. Seitdem wurden mehr als 140 Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention umgesetzt. Eines der zentralen Handlungsfelder des Maßnahmenpakets ist die Barrierefreiheit. Sie ist ein Querschnittsanliegen und Voraussetzung für die Realisierung aller anderen Handlungsfelder, sei es Bildung, Arbeit , Kultur, Politische Partizipation oder andere. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Anforderungen sukzessive und unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit den verschiedensten Schwerpunktsetzungen zu verfolgen . Zu diesem Zweck wird derzeit das Behindertenpolitische Maßnahmenpaket umfangreich weiterentwickelt. Die Anforderungen an barrierefreies Bauen gelten insbesondere mit Blick auf Rollstuhlbenutzer, Blinde und Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte sowie Gehbehinderte. Es wird davon ausgegangen, dass die Schulträger bei einer weiteren Modernisierung von Wohnheimen die Barrierefreiheit unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention und der einschlägigen Bauvorschriften prüfen.