Datum des Eingangs: 14.11.2016 / Ausgegeben: 21.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5429 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2167 des Abgeordneten Axel Vogel der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/5241 FFH-Gebiet Börnicker Feldmark Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Das FFH-Gebiet Börnicker Feldmark befindet sich zwischen dem Bernauer Ortsteil Börnicke und der Stadt Bernau bei Berlin im Landkreis Barnim. Formulierter Zweck des Gebietes sind der Erhalt der Population von Rotbauchunke und Kammmolch. Aktuell wurden an der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde zwei wissenschaftliche Abschlussarbeiten verfasst, bei denen ein ungünstiger Erhaltungszustand für die Arten Kammmolch und Rotbauchunke festgestellt wurde. Ein Bewirtschaftungserlass der Brandenburger Landesregierung aus dem Jahr 2009 soll die naturschutzgerechte Bewirtschaftung des Gebietes im Einklang mit den Erhaltungszielen regeln. Auf dem Vergleich von aktuellen Luftbildern mit Luftbildern aus der Zeit der Ausweisung des FFH-Gebietes 2006 kann festgestellt werden, dass Randstreifen um die Kleingewässer teilweise umgebrochen wurden. Im Jahr 2008 wurde diesbezüglich sogar eine Anzeige erstattet, dennoch sind die Randstreifen bis heute nicht wieder hergestellt. Aktuell werden die verbliebenen Randstreifen intensiv gemäht. In einigen der Kleingewässer münden Drainageleitungen aus den umliegenden Ackerflächen über die Düngemittel und Pestizide in die Gewässer gelangen. Die beiden oben genannten Abschlussarbeiten berichten von starker Eutrophierung der Gewässer. Vorbemerkung: Der Bewirtschaftungserlass hat das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand des FFH-Gebietes zu sichern. Seine Inhalte sind für die Landesbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) unmittelbar verbindlich und im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeit entsprechend umzusetzen. Er entfaltet außerhalb der Untersetzung des ohnehin geltenden Rechts (z. B. Artenschutzrecht) keine Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Durchführung von Maßnahmen durch private Flächeneigentümer oder Bewirtschafter beruht auf Freiwilligkeit. Die beteiligten Landnutzer werden über vertragliche Vereinbarungen (zum Beispiel Vertragsnaturschutz oder Kulturlandschaftsprogramm ) eingebunden. Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert . Über die erwähnte Anzeige liegen dem MLUL keine Informationen vor. Frage 1: Welche Daten liegen der Landesregierung aktuell über den Zustand des FFH-Gebietes Börnicker Feldmark sowie zu den Populationen der in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten vor? zu Frage 1: Der im FFH-Gebiet „Börnicke“ vorkommende Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ (LRT-Nr. 3150) hat eine Größe von rund 4,6 Hektar . Der Erhaltungszustand des LRT wurde mit „mittel bis schlecht“ (C) bewertet. Es handelt sich um mehrere Kleingewässer, die gleichzeitig Lebensraum des Kammmolches und der Rotbauchunke sind. Der Erhaltungszustand der Rotbauchunkenpopulation im FFH-Gebiet wurde auf Grundlage von Erhebungen im Jahr 2009 als „mittel bis schlecht“ (C) und der Erhaltungszustand der Kammmolchpopulation mit „gut“ (B) bewertet. Die Bestandsentwicklung der Rotbauchunkenpopulation wird seit Anfang der 1990er Jahre beobachtet. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit an der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde zur Kammmolchpopulation hat sich schwerpunktmäßig auf eine Teilpopulation westlich Börnicke konzentriert und die wissenschaftliche Abschlussarbeit zum Erhaltungszustand der Rotbauchunkenpopulation beschränkt sich auf die nördliche Teilfläche des FFH-Gebietes. Die Arbeiten liegen dem Landesamt für Umwelt vor. Frage 2: Wie genau ist das Umfeld der Kleingewässer zu bewirtschaften für die im Bewirtschaftungserlass festgeschrieben steht: „Gewässerrandstreifen von 20 m Breite als Blühstreifen“ bzw. welche Handlungen sind nicht zulässig? zu Frage 2: Im Bewirtschaftungserlass wird die Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen durch Selbstbegrünung oder Einsaat geeigneter leguminosenarmer Blühmischungen vorgeschlagen. Bodenbearbeitung und Einsatz von Düngestoffen und Pflanzenschutzmitteln sollen unterbleiben, Pflegeschnitte können durchgeführt werden. Es wird die Nutzung von Förderprogrammen empfohlen (siehe Vorbemerkung ). Frage 3: Wie genau ist das Umfeld der Kleingewässer zu bewirtschaften für die im Bewirtschaftungserlass festgeschrieben steht: „Gewässerrandstreifen als Extensivgrünland zur Schaffung von Pufferzonen für LRT 3150 und als Nahrungs- und Ruhestätte von Rotbauchunke und Kammmolch“ bzw. welche Handlungen sind nicht zulässig ? zu Frage 3: Im Bewirtschaftungserlass wird die Anlage von Grünland durch Einsaat geeigneter Saatmischungen vorgeschlagen. Das Grünland sollte mindestens einmal pro Jahr in Form von Mahd oder Beweidung genutzt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln soll unterbleiben sowie die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger (einschließlich Exkremente von Weidetieren) je ha Grünland die Menge nicht überschreiten, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertender Großvieheinheiten (RGV) entspricht. Umbruch- und Mulchverbot sowie zusätzliche Einschränkungen bei der Düngung sind anzustreben. Es wird die Nutzung von Förderprogrammen empfohlen (siehe Vorbemerkung). Frage 4: Wo kann man die Zielkarte mit den Teilflächennummern einsehen die in Anlage 2 des Bewirtschaftungserlasses in der 4. Spalte erwähnt ist? zu Frage 4: Der Bewirtschaftungserlass einschließlich der dazugehörenden Karten (Biotoptypenkarte, Lebensraumtypenkarte, Zielkarte und Liegenschaftskarten) ist beim Landesamt für Umwelt in Groß Glienicke, beim Landkreis Barnim als untere Naturschutzbehörde in Eberswalde, bei der Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg, bei der Stadt Bernau und bei der Stadt Werneuchen hinterlegt. Die Unterlagen sind von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar. Frage 5: Wie ist das Umpflügen der Randstreifen nach Ausweisung des FFH- Gebietes vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes zu bewerten der als Grundsatz für alle FFH-Gebiete gilt? zu Frage 5: Die Frage, ob durch das Umpflügen der Gewässerrandstreifen das Verschlechterungsverbot berührt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach einer Einzelfallprüfung beantworten. Frage 6: Welche Sanktionsmöglichkeiten hat das Land gegenüber einem Bewirtschafter der gegen die zuvor genannten Auflagen verstößt? zu Frage 6: Aus dem Bewirtschaftungserlass ergeben sich keine Auflagen. Frage 7: Wie sind die Eigentumsverhältnisse im FFH-Gebiet Börnicke? zu Frage 7: Der Geltungsbereich des Bewirtschaftungserlass umfasst insgesamt 213 Flurstücke. Eine vollständige Eigentümerermittlung war kurzfristig nicht möglich. Die Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg hat bisher 3 Flurstücke mit einer Größe von insgesamt rund 20 Hektar erworben und beabsichtigt, auf den Flächen Maßnahmen zur Verbesserung der Arten und des Lebensraumtyps umzusetzen. Frage 8: Gibt es Möglichkeiten für die Landesregierung Einfluss auf die zukünftige Verpachtung bzw. den Verkauf von Flächen im FFH-Gebiet zu nehmen? Falls ja, welche? zu Frage 8: Nein. Frage 9: Wie plant die Landesregierung die Qualität der geschützten Reproduktionsstätten von Kammmolch und Rotbauchunke langfristig zu erhalten und den Eintrag von Nährstoffen und Pestiziden aus den Ackerflächen und Drainagen zu verringern? zu Frage 9: Neben den gesetzlichen Regelungen zum Arten- und Biotopschutz und den Regelungen aus Schutzgebietsverordnungen eignen sich zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebensräume von Kammmolch und Rotbauchunke auch der Einsatz von Programmen des Kulturlandschaftsprogramms oder die Anlage von Greeningflächen . Darüber hinaus können im Einzelfall Vertragsnaturschutzvereinbarungen getroffen werden. Projekte von Naturschutzverbänden und –stiftungen können gebietsspezifisch ebenfalls sehr wirksam sein.