Datum des Eingangs: 14.11.2016 / Ausgegeben: 21.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5430 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2168 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5242 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Ein Verordnungsentwurf für eine Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“ ist verschiedenen Pächtern der betroffenen Flächen zur Anhörung vom Landkreis Elbe-Elster zugeschickt worden. Die Pächter sollen zum Entwurf des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft für eine Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“ Stellung nehmen. In diesem Entwurf sind erhebliche Einschnitte und Beschränkungen der Nutzung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen erhalten, auch ist die Renaturierung eines Hauptvorfluters, der Kremitz vorgesehen, wobei oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung angestrebt werden. Nicht beteiligt wurden bisher die Grundstückseigentümer. Frage 1: Warum sind die Grundstückseigentümer bisher nicht beteiligt worden? Frage 2: Wann sollen die Grundstückseigentümer beteiligt werden? zu den Fragen 1 und 2: Das Verfahren zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist im § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) geregelt. Danach werden gemäß § 9 Absatz 1 die betroffenen Gemeinden und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Gemäß § 9 Absatz 2 erfolgt eine öffentliche Ankündigung und Auslegung des geplanten Verordnungsentwurfs und der dazugehörenden Karten. Die Beteiligung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 21. September bis zum 21. Oktober 2016. Gemäß § 9 Absatz 2 BbgNatSchAG wurde die öffentliche Auslegung der Unterlagen für alle Bürger und damit auch für die Grundstückseigentümer im Amtsblatt des Landes Brandenburg und ortsüblich in der Stadt Schlieben angekündigt. Sie erfolgt im Zeitraum vom 7. November bis zum 9. Dezember 2016 beim Landkreis Elbe-Elster und in der Stadt Schlieben. Die Verordnung und die Karten können in diesem Zeitraum während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Frage 3: Da es sich um grundsteuerpflichtige Grundstücke handelt und landwirtschaftliche Verpachtungen mit den angekündigten Beschränkungen kaum noch möglich sein werden, erwarten die Eigentümer Entschädigungen oder Ersatzmaßnahmen , welche sind dafür vorgesehen? Frage 6: Landwirtschaftsunternehmen stehen unter enormen Leistungsdruck, wer soll für die Unternehmen die behördlichen Anträge, die sich aus dem Verordnungsentwurf ergeben, erstellen und fortfolgend bearbeiten, zumal sich abzeichnet, dass der Aufwand der Bearbeitung der Anträge umfangreicher/kostenintensiver ist als der wirtschaftliche Nutzen für diese Flächen? zu den Fragen 3 und 6: Die landwirtschaftliche Nutzung kann grundsätzlich weitergeführt werden. Die im § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Verordnungsentwurfs vorgesehenen Auflagen berechtigen die Landnutzer zur Beantragung von Ausgleichszahlungen nach der „Richtlinie des MLUL zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000-Gebieten“ vom 17. Juli 2015. Ausgleichszahlungen für das NSG können jährlich im Rahmen des Agrarförderantrags beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils im Folgejahr. Frage 4: Zu welchem Zeitpunkt können die Eigentümer mit den Entschädigungen rechnen, oder beabsichtigt das Land Brandenburg, diese Flächen zu erwerben? Frage 5: Wie erfolgt der Entschädigungsausgleich für die forstwirtschaftlichen Flächen ? zu den Fragen 4 und 5: Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass auf Grund der geplanten Verordnung Entschädigungsansprüche nach § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) entstehen. Ein Erwerb von Flächen ist aktuell nicht vorgesehen. Frage 7: Wer soll bei der Umsetzung der geforderten Auflagen bei der Gewässerunterhaltung zukünftig die zusätzlichen Kosten übernehmen? (Im Gutachten des PBD zum Wasserrecht ist angemerkt, dass diese Kosten nicht in der allgemeinen Umlage, kritiklos, untergebracht werden können.) zu Frage 7: Zusätzliche Kosten bei der Gewässerunterhaltung werden nicht erwartet, da sie im § 5 Absatz 1 Nummer 7 des geplanten Verordnungsentwurfs freigestellt ist, so lange sie den Schutzgütern im § 3 nicht zuwiderläuft. Dies wird für das geplante NSG nicht erwartet. Frage 8: Die Kremitz ist in dem von der Verordnung betroffenen Bereich als Hauptvorfluter ein wichtiger Entwässerungsgraben mit großer Bedeutung für die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen bis zur Kremitzquelle und seinen Seitengräben und die umliegenden Ortschaften. Welche Folgeabschätzungen sind durchgeführt und ermittelt worden, wenn der Abfluss des Wassers aufgrund der Renaturierungsmaßnahmen nicht gewährleistet ist? zu Frage 8: In der Verordnung werden keine Renaturierungsmaßnahmen festgelegt. Die als Entwicklungsziel in den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen benannte Maßnahme ist nicht automatisch umsetzbar. Vor der Umsetzung einer solchen Maß- nahme erfolgt eine umfassende Planung, in der auch mögliche Folgen behandelt werden. Frage 9: Die betroffenen Grundstückseigentümer und die Einwohner in den angrenzenden Dörfern klagen seit einiger Zeit über die starke Zunahme an Wildschweinen, Waschbären, Nutrias, Wühlratten und anderen Wühltieren. Aus der geplanten Anordnung ist zu entnehmen, dass diese Tiere nun einen besonderen Schutz erfahren sollen. Wie will die Landesregierung mit dieser Situation umgehen? zu Frage 9: Die genannten Arten können weiterhin bejagt werden. Sie sind auch nicht Gegenstand des Schutzzwecks im § 3 der geplanten Verordnung.