Datum des Eingangs: 14.11.2016 / Ausgegeben: 21.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5432 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2170 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/5244 Beugehaft wegen fälliger GEZ Gebühren Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Gegen Kathrin W. aus der Amtsgemeinde Beetzsee liegt seit dem 20.07.2016 ein Haftbefehl des AG Brandenburg/Havel (Az. 11 M 783/16) vor. Sie weigert sich den ARD-ZDF Beitragsservice zu zahlen, weil sie noch nie einen Fernseher besaß. Nun befürchtet die allein erziehende Mutter besonders um das Schicksal ihrer Tochter (7), für den Fall, dass sie in Beugehaft genommen wird. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Antworten beruhen auf Auskünften des rbb. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Wie viele Brandenburger sind der Zahlungsaufforderung der GEZ in 2016 nicht nachgekommen? zu Frage 1: Die Zahl privater Beitragskonten, für die mindestens eine Zahlungserinnerung (erste Mahnstufe) versandt wurde, belief sich für Brandenburg zum 2. September 2016 auf 130.458. Dazu zählen auch Beitragskonten, die sich in einer der drei weiteren Mahnstufen vor einem Vollstreckungsersuchen (Bescheid, Mahnung und zweite Mahnung) befinden. Darin enthalten sind zudem nicht nur Beitragskonten, für die erstmals 2016 eine Mahnmaßnahme erfolgte, sondern alle im Mahnverfahren befindlichen Beitragskonten, auch wenn diese Verfahren bereits in den Vorjahren begonnen haben. Zeitlich abgegrenzte Zahlen werden nicht vorgehalten. Frage 2: Wie viele Vollstreckungsaufträge wurden durch Kommunen oder Landesbehörden im Land Brandenburg vollzogen? zu Frage 2: Zur Zahl der vollzogenen Vollstreckungsaufträge kann der rbb keine Angaben machen, da er nicht die Zahl der vollzogenen Vollstreckungsaufträge erfasst, sondern nur die Zahlungen. Frage 3: Wie viele Anträge auf Vollstreckungsbescheide wurden in 2016 gestellt? zu Frage 3: Die Zahl der Vollstreckungsersuchen in Brandenburg des rbb belief sich im privaten Bereich am 2. September 2016 auf 34.441. Frage 4: Wie hoch ist der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Vollstreckungsaufträge und der Durchführung der Vollstreckungsaufträge durch die Gerichtsvollzieher? Frage 5: Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten und der Aufwand dafür? (Bitte nach Arbeitsstunden und Geld aufteilen) Frage 6: Werden diese Kosten dem Beitragsservice in Rechnung gestellt? zu Fragen 4 bis 6: Die Vollstreckung von Forderungen ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 in Verbindung mit der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 2. September 2013 geregelt. Danach werden beim Vollstreckungsschuldner Gebühren und Auslagen erhoben (vgl. § 37 VwVGBbg). Eine Ermittlung des tatsächlichen Aufwands findet nicht statt. Bei einer fruchtlosen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen übernimmt der rbb (vgl. § 38 VwVGBbg) die Gebühren und Auslagen der Vollstreckungsstellen. Frage 7: Wie viel wurde vom Beitragsservice bezahlt? zu Frage 7: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio hat an die Vollstreckungsstellen in Brandenburg 2016 bis zum 31. August knapp 349.000 Euro für Vollstreckungskosten gezahlt. Frage 8: Wie viel wurde von den vermeintlichen Beitragsschuldnern bezahlt? zu Frage 8: Über die von den Beitragsschuldnern bezahlten Vollstreckungskosten können keine Angaben gemacht werden, da die Vollstreckungsstellen bei erfolgreicher Vollstreckung ihre Kosten und Auslagen unmittelbar beim Beitragsschuldner geltend machen. Frage 9: Auf welcher rechtlichen Grundlage führt die Brandenburger Justiz die Vollstreckungsmaßnahmen durch? zu Frage 9: Die rechtliche Grundlage für Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio an die Brandenburger Vollstreckungsbehörden bildet § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Beitreibung der öffentlichrechtlichen Geldforderung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Rundfunk Berlin Brandenburg ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg Aufgabe der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter.