Datum des Eingangs: 14.11.2016 / Ausgegeben: 21.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2194 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/5298 Prüfung von Bedürftigkeit unter Asylbewerbern Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Einheimische Bezieher von Sozialleistungen müssen ihre Bedürftigkeit und ihre Vermögensverhältnisse prüfen lassen, während der Anspruch von Zuwanderern auf Sozialleistungen so gut wie nie in Frage gestellt wird. Deutsche Behörden gehen davon aus, dass es bei „Flüchtlingen“ kein Vermögen geben kann und sie ohnehin kaum in der Lage wären, eventuelles Auslandsvermögen oder -einkommen zu ermitteln. So können auch wohlhabende Zuwanderer Nutznießer deutscher Sozialleistungen sein, die eigentlich nur für die Bedürftigen gedacht sind. Frage 1: Wie wird in Brandenburg derzeit ermittelt, über welches Vermögen ein Asylbewerber verfügt? Frage 2: Wie viel Prozent der Asylbewerber in Brandenburg erhalten Hartz-IV- Leistungen? Frage 3: Wie vielen Asylbewerbern in Brandenburg wurden Hartz-IV-Leistungen wegen ausreichend vorhandener Eigenmittel gestrichen oder nicht gewährt? zu den Fragen 1 bis 3: Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des inhaltlichen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Asylbewerberinnen und Asylbewerber beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und erhalten insoweit keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Im Land Brandenburg ist die Durchführung des AsylbLG den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Nach § 7a AsylbLG kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist. § 7a AsylbLG dient insoweit der Verhinderung einer rechtsmissbräuchli- chen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, indem eine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung vorhandener Vermögenswerte von Ausländerinnen und Ausländern bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde. Da die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen wurde, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden , wie die Vorschrift umgesetzt wird. Seitens der Landesregierung wurden keine ermessenslenkenden Vorschriften gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern erlassen. Der Landesregierung liegen über die konkrete Umsetzung in den Landkreisen und kreisfreien Städten keine Informationen vor. Im Übrigen wird auch auf Beantwortung der Kleinen Anfrage 1633 (Landtags-Drucksache 6/4191) hingewiesen.