Datum des Eingangs: 17.11.2016 / Ausgegeben: 22.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5463 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2216 des Abgeordneten Danny Eichelbaum der CDU-Fraktion Drucksache 6/5329 Abordnung an Bundesbehörden Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Junge Richterinnen und Richter, die in einem Bundesland angestellt sind, erhalten durch das Institut der Abordnung die Möglichkeit , die Arbeit an Bundesgerichten oder Bundesministerien kennenzulernen. Zugleich stellt die erfolgreiche Abordnung eine Auszeichnung für das entsendende Bundesland dar. Sie ist auf zwei bis vier Jahre angelegt. Jährlich gibt es zahlreiche Planstellen bei den Bundesbehörden, auf die sich Richterinnen und Richter bewerben können. Frage 1: Wie viele Abordnungen an Bundesgerichte gab es in den letzten fünf Jahren aus dem Land Brandenburg (aufgeschlüsselt nach entsendendem und „empfangendem “ Gericht)? zu Frage 1: In den letzten fünf Jahren erfolgten insgesamt sechs Abordnungen an Bundesgerichte. Konkret erfolgten zwei Abordnungen vom Verwaltungsgericht Cottbus an das Bundesverfassungsgericht, eine Abordnung vom Landgericht Neuruppin an den Bundesgerichtshof, eine Abordnung vom Landgericht Potsdam an den Bundesgerichtshof und zwei Abordnungen vom Sozialgericht Neuruppin an das Bundessozialgericht . Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Abordnung? zu Frage 2: Die Abordnung erfolgt auf Grundlage von § 37 i. V. m. § 71 DRiG i. V. m. §§ 13, 14 BeamtStG. Die Zuständigkeit der jeweiligen Obergerichtspräsidentinnen und -präsidenten für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ergibt sich aus § 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit , der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (RuBZV) vom 11. August 2006 in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 2006 bzw. § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (ZuSozV) vom 20. Juni 2005 in der Fassung der Verordnung vom 18. Juli 2013. Frage 3: Wie sieht die Abordnungsquote im Vergleich zu anderen Bundesländern aus? zu Frage 3: Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da Angaben aus anderen Bundesländern hierzu nicht verfügbar sind. Frage 4: Werden Richterinnen und Richter aktiv vom Ministerium der Justiz, für Europa und Verbraucherschutz über diese Möglichkeit informiert? zu Frage 4: Über externe Stellenausschreibungen für Bundesgerichte, die an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz übermittelt werden, werden die jeweils in Betracht kommenden Geschäftsbereiche mit der Bitte um Bekanntgabe unterrichtet. Frage 5: Wie wird die fehlende Stellenbesetzung bei erfolgreicher Abordnung aufgefangen ? zu Frage 5: Der durch eine Abordnung zeitweilig entstehende Personalverlust wird im Grundsatz durch das entsendende Gericht z. B. im Rahmen einer Vertretungsregelung oder durch eine Umverteilung der Geschäfte aufgefangen. Ausschließlich auf den Zeitraum der Abordnung begrenzte, externe personelle Ersatzmaßnahmen können aus richter- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht stattfinden. Frage 6: Werden die abgeordneten Richterinnen und Richter bei ihrer Rückkehr nach Brandenburg wieder ihren ursprünglichen Planstellen zugeteilt? zu Frage 6: Die Einweisung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit in eine Planstelle bleibt auch während der Zeit der Abordnung bestehen. Einer erneuten Einweisung in diese Planstelle bedarf es daher nicht. Frage 7: Auf welche Stellen werden ihre etwaigen Vertretungen gesetzt? zu Frage 7: Etwaige Vertreterinnen und Vertreter, die Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sind, haben ihre eigene Planstelle inne. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 6 verwiesen.